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BGH

Gericht: BGH

trasse hat der Er^te Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Von Rechts wegen Sr behauptet, die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, habe am 14c Dezember 1949 bei der <GfHHHi^HilHiM~Genossen-schaft B^H^die Gestellung von Fernlastzügen für insgesamt 60 t;Fracht von Berlin nach Braunschweig angefordert. Die Gesamtkolonne der vier Lastzüge sei am 15» Dezember 1949 auf die Reise gegangen und von einem Angestellten der Beklagten, Kf^}, begleitet worden; dieser habe die Transportpapiere bei sich geführt. An der Grenzkontrollstelle Marienborn habe sich herausgestellt, dass nur im Besitze einer Exportlizenz der SMAD, nicht aber im Besitz .der erforderlichen Warenbegleitpapiere des Magistrats Berlin und einer Ausfuhr-Genehmigung des ostdeutschen Ministeriums für den innerdeutschen- und Aussenhandel gewesen sei. den Transport von jugoslawischem Reparationsgut handle, für das nur eine Exportlizenz der SMAD vorliege. Mit der Berufung verlangt die Beklagte volle Klageabweisung und im Wege der Widerklage Feststellung, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche über den 1. davon ab den zuerkannten Betrag Hilfsweise beantragte der Kläger weitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.960?- DM als entgangenen Gewinn für 1951. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten ganz? Die Beklagte hatte die Revision zunächst im vollen Umfange eingelegt und begründet» Mit Schriftsatz vom 14» Januar 1954 hatte s^Le sodann einen eingeschränkten Antrag angekündigt , diesen in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt, sondern den vollen Antrag der Revisionsbegründung verlesene Die Zulässigkeit dieses vollen Antrages wird durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14. I» Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zunächst aus Verschulden beim Vertragsschluss bejaht, weil die Beklagte dem Kläger den Gegenstand und die Be- Der Kläger als ordentlicher Frachtführer würde bei Kenntnis der Tatsachen das Risiko eines solchen Transports angesichts der zwischen Jugoslawien und Rußland bestehenden Spannungen nach Meinung des Berufungsgerichts nicht übernommen haben« Ob der Kläger bei Kenntnis der russischen Exportlizenz sich hätte bewegen lassen, von seinen Bedenken gegen den Transport abzusehen, erscheine fraglich« Die Beklagte habe den Nachweis, dass der Kläger die Fahrt auch bei Kenntnis des Charakters der Ladung übernommen hätte,* nicht geführt« Tatsächlich sei die Beschlagnahme wegen der Art der Ladung erfolgt * Das hätte die Beklagte erkennen müssen, während dem Kläger keine Verpflichtung zur Prüfung der Papiere obgelegen habe, auch nicht mit Rücksicht auf die ostzonalen Bestimmungen über die eigene Prüfungspflicht und Haftung des Transportunternehmers. Eine Miete der Fahrzeuge würde andere Folgen für die Verantwortlichkeit der Beklagten hinsichtlich der Beschlagnahme nach sich ziehen als ein Beförderungsvertrag. Das Berufungsgericht hat bisher keinerlei rechtliche Folgerungen aus den Tatbestandselementen gezogen, die für ein mietähnliches Verhältnis in Frage kommen könnten, sondern hat in Übereinstimmung mit. beiden Parteien die Sachlage so beurteilt, als sei- unter den Bedingungen der KVO ein Frachtvertrag abgeschlossen wordene Es kann also angenommen werden, dass es sich bei der Erwähnung einer. Die Haftung der Beklagten für ein..vom Berufungsgericht angenommenes Verschulden setzt den Bachweis.des Klägers voraus, dass die Beschlagnahme der Fahrzeuge die adäquate Folge dieses Verschuldens gewesen ist, Lie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, dass der Begriff des adäquaten Zusammenhanges nicht richtig angewandt worden ist- Lie erste Voraussetzung dafür ist, dass dieses Verschulden conditio sine qua non für die Beschlagnahme gewesen ist und dass die Beklagte die objektive Möglichkeit dieses Schadens generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGKZ 3? 261), Lazu hätte es zunächst der Feststellung bedurft, dass der Kläger den Transport nicht übernommen hätte, wenn'ihm Inhalt und Bestimmung der Ladung und die dafür erteilte Exportlizenz bekannt gewesen wäre,und dass die Beklagte durch Verschweigung dieser Tatsachen die Übernahme des Transportes und die Beschlagnahme der Fahrzeuge in adäquater Weise verursacht habe- Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffenEs begnügt sich mit der aus der allgemeinen Erfahrung entnommenen Tatsache, dass der Kläger als ordentlicher Frachtführer den Transport nicht Die Beweislast für diesen letztgenannten Umstand bürdet das Berufungsgericht der Beklagte auf.Dem Berufungsgericht scheinen dabei die Grundsätze des Anscheinsbe'weises vorgeschwebt zu haben, wie sie in der Kechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs mehrfach entwickelt worden sind (BGHZ Bd 2, 1$ Bd 6, 170)» Mit der Annahme, dass es zweifelhaft sei, ob der Kläger den Transport bei Kenntnis der Exportlizenz durchgeführt hätte, geht das Berufungsgericht selbst von einer Möglichkeit aus, die von der angenommenen Kausalfolge abweichen würde,und entzieht damit dem allgemeinen Erfahrungssatz seinen Beweiswert. Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht bei der Erörterung des Kausalzusammenhanges auch die Möglichkeit einer mitwirkenden Verursachung des Schadens durch den Entscheidend für die Anwendung des § 254 BGB ist allein die Frage, ob der Kläger im Rahmen der Vertragserfüllung das eigene Interesse an dem Schutze seiner ...Fahrzeuge ausser acht gelassen und dadurch zu dem Teil den. Von diesem Gesichtspunkt der Kausalität aus hat das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als Transportunternehmer bisher nicht geprüft (vgl BGHZ 3, 46 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Pie*zweite Stütze.des Klageanspruches sieht das Berufungsgericht in der Haftung der Beklagten als Absender für alle Folgen unzureichender Begleitpapiere nach § 12 KVO. Per vorgeschriebene Warenbegleitschein habe gefehlt, Pafür hafte die Beklagte ohne Rücksicht auf ihr Verschulden, da den Kläger als Unternehmer kein Verschulden treffe» Pas Fehlen dieses Scheines sei neben der Eigenschaft der Ladung als jugoslawisches Reparationsgut ursächlich für die Beschlagnahme der Fahrzeuge gewesen. Jedenfalls lässt sich aus ihm keine eindeutige Feststellung dahingehend entnehmen, dass bei Vorhandensein des Begleitscheines die Beschlagnahme der Fahrzeuge unterblieben wäre. Die Möglichkeit einer solchen Mitwirkung ist vom Berufungsgericht bei:diesem Klagegrunde nicht erörtert worden. Bei der Beurteilung der Peststellungswiderklage hätte das Berufungsgericht überdies prüfen müssen, ob nicht der Kläger selbst seinen positiven Peststellungsantrag, soweit er die gestellten Leistungsanträge überstieg, aufrecht erhielt.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 565 ZPO
MöglichkeitBeschlagnahmeTatsacheBerufungsgerichtFahrzeugLadungKlägerVerschulden

Volltext der Entscheidung

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I 2R 196/52
Verkündet am 19c Februar 1954 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlussberufungsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Pr
 Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlussberufungskläger,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro 
mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Pr. Birnbach, Pr. Bock, Dr. Weiß und Pr. Nörr	'
für Recht erkannt:
5. Perien-Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Juli 1952. soweit es die Beklagte zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abweist sowie ihr .'Kosten rauferiegt, aufgehoben.
Pie Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-sen.
In dem Rechtsstreit der Firma K^lfe & NflB? Inhaber Werner und Alfred KW
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gegen
 den GüterfernverkehrsUnternehmer Hermann H<
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trasse
 hat der Er^te Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
 Von Rechts wegen

gatbestand;
Der Kläger ist Fernverkehrsunternehmer in West-Berlin. Sr behauptet, die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, habe am 14c Dezember 1949 bei der <GfHHHi^HilHiM~Genossen-schaft B^H^die Gestellung von Fernlastzügen für insgesamt 60 t;Fracht von Berlin nach Braunschweig angefordert.
Er habe neben drei anderen Unternehmern der Beklagten seinen Lastzug gestellt. Die Beklagte habe auf den Lastzügen jugoslawisches Reparationsgut - Druckereimaschinen -verladen, deren Spedition nach Braunschweig sie für die Jugo slawische Militärmission übernommen hatte. Die Gesamtkolonne der vier Lastzüge sei am 15» Dezember 1949 auf die Reise gegangen und von einem Angestellten der Beklagten, Kf^}, begleitet worden; dieser habe die Transportpapiere bei sich geführt. Er, der Kläger, habe von dem Gegenstände der Ladung keine Kenntnis.gehabt. An der Grenzkontrollstelle Marienborn habe sich herausgestellt, dass	nur	im
 Besitze einer Exportlizenz der SMAD, nicht aber im Besitz .der erforderlichen Warenbegleitpapiere des Magistrats Berlin und einer Ausfuhr-Genehmigung des ostdeutschen Ministeriums für den innerdeutschen- und Aussenhandel gewesen sei. Ladung und Fahrzeuge seien deshalb von der Volkspolizei beschlagnahmt und bisher nicht wieder freigegeben worden.	'	*
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil sie ihrer aus § 12 KVÖ folgenden Verpflichtung zur Stellung ausreichender Begleitpapiere nicht nachgekommen sei. Ausserdem habe der Angestellte der Beklagten, die Beschlagnahme der Fahrzeuge verschuldet, da er die befohlene Entladung am Kontrollpunkt abgelehnt habe. Schliesslich habe die Beklagte verschwiegen, dass es sich um
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den Transport von jugoslawischem Reparationsgut handle, für das nur eine Exportlizenz der SMAD vorliege.
Eie Beklagte bestreitet ihr Verschulden und beantrag! Klageabweisung.
Der Kläger verlangt mit der Klage Zahlung von 51.761,20 EM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1951 > nämlich.
12.519,40 EM Standgeld f.d.Zeit v.15.12,49-31.12.50 21.241?80 EM entgangenen Gewinn für dieselbe Zeit 18.000,- EM Ersatz für die beschlagn. Fahrzeuge 51.761,20 EM.
Hilfsweise..verlangt der Kläger statt des Leistungsantrages Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für 1949/50 in Hohe des Leistungsantrages sowie der weiteren Schadensersatzpflicht über den 1. Januar 1951 hinaus.
Eas Landgericht hat den Rechtsstreit ausgesetzt, sowei Wertersatz für die Fahrzeuge verlangt wird. Es verurteilt die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 3.880,- EL! nebst Zinsen als entgangenen Gewinn für 1949/50. Eie weiter gehende Klage weist es ab.
Mit der Berufung verlangt die Beklagte volle Klageabweisung und im Wege der Widerklage Feststellung, dass dem Kläger Schadensersatzansprüche über den 1. Januar 1951 hina gegen sie nicht zustehen.
Eer Kläger hat sich der Berufung angeschlossen und sei ne Klage erweitert. Er verlangt Zahlung von weiteren 20.728 EM nebst Zinsen, nämlich
 das abgewiesene Standgeld für 1949/50 mit 12,519,40! weiteres Standgeld für 1951 mit Übertrag
12^p88_,8p_. 24.608,20 f
Übertrag:
davon ab den zuerkannten Betrag
 Hilfsweise beantragte der Kläger weitere Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.960?- DM als entgangenen Gewinn für 1951.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten ganz? die Anschlussberufung des Klägers bis auf einen Betrag von 3c630,- DM zurückgewiesen. Diesen Betrag spricht es dem Kläger als entgangenen Gewinn für das Jahr 1951 za=
Mit der Revision verfolgt die Beklagte die volle Klageabweisung und die Beststellung nach ihrer Widerklage«
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte hatte die Revision zunächst im vollen Umfange eingelegt und begründet» Mit Schriftsatz vom 14» Januar 1954 hatte s^Le sodann einen eingeschränkten Antrag angekündigt , diesen in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt, sondern den vollen Antrag der Revisionsbegründung verlesene Die Zulässigkeit dieses vollen Antrages wird durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14. Januar 1954 nicht beeinträchtigt, da der Schriftsatz keinen Teilverzicht auf die Revision enthält, sondern nur eine rechtlich unerhebliche Ankündigung eines Antrages darstellt, der die tatsächliche Antragstellung nicht gefolgt ist»
I» Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zunächst aus Verschulden beim Vertragsschluss bejaht, weil die Beklagte dem Kläger den Gegenstand und die Be-
24.608.20	DM 3.880,— DM
20.728.20	DM
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Stimmung der Ladung verschwiegen habe. Der Kläger als ordentlicher Frachtführer würde bei Kenntnis der Tatsachen das Risiko eines solchen Transports angesichts der zwischen Jugoslawien und Rußland bestehenden Spannungen nach Meinung des Berufungsgerichts nicht übernommen haben« Ob der Kläger bei Kenntnis der russischen Exportlizenz sich hätte bewegen lassen, von seinen Bedenken gegen den Transport abzusehen, erscheine fraglich« Die Beklagte habe den Nachweis, dass der Kläger die Fahrt auch bei Kenntnis des Charakters der Ladung übernommen hätte,* nicht geführt« Tatsächlich sei die Beschlagnahme wegen der Art der Ladung erfolgt * Das hätte die Beklagte erkennen müssen, während dem Kläger keine Verpflichtung zur Prüfung der Papiere obgelegen habe, auch nicht mit Rücksicht auf die ostzonalen Bestimmungen über die eigene Prüfungspflicht und Haftung des Transportunternehmers.
Das Urteil des Berufungsgerichts lässt nicht klar erkennen? welchen rechtlichen Inhalt es dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage entnimmt. Es spricht auf der einen Seite von einer "Charter" des Lastzuges und könnte mit dieser Verwendung eines seerechtlichen Begrif-fes das Vorliegen eines mietähnlichen Verhältnisses in Verbindung mit dienstvertraglicher Verpflichtung des Fahrpersonals andeuten. Auf der anderen Seite setzt es bei der später zu behandelnden Haftung der Beklagten aus § 12 KVO das Bestehen eines normalen Frachtvertrages voraus. Eine Miete der Fahrzeuge würde andere Folgen für die Verantwortlichkeit der Beklagten hinsichtlich der Beschlagnahme nach sich ziehen als ein Beförderungsvertrag. Deshalb darf der Inhalt des Vertrages nicht ungeklärt bleiben. Das Berufungsgericht hat bisher keinerlei
 rechtliche Folgerungen aus den Tatbestandselementen gezogen, die für ein mietähnliches Verhältnis in Frage kommen könnten, sondern hat in Übereinstimmung mit. beiden Parteien die Sachlage so beurteilt, als sei- unter den Bedingungen der KVO ein Frachtvertrag abgeschlossen wordene Es kann also angenommen werden, dass es sich bei der Erwähnung einer. Charter nur um ein Fehlgreijfen im Ausdruck handelt, der nichts anderes besagen sollte, als dass der Lastzug nicht.im Stückgutverkehr, sondern mit dem gesamten Laderaum in Anspruch genommen worden sei«.
Die Haftung der Beklagten für ein..vom Berufungsgericht angenommenes Verschulden setzt den Bachweis.des Klägers voraus, dass die Beschlagnahme der Fahrzeuge die adäquate Folge dieses Verschuldens gewesen ist, Lie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, dass der Begriff des adäquaten Zusammenhanges nicht richtig angewandt worden ist- Lie erste Voraussetzung dafür ist, dass dieses Verschulden conditio sine qua non für die Beschlagnahme gewesen ist und dass die Beklagte die objektive Möglichkeit dieses Schadens generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGKZ 3? 261), Lazu hätte es zunächst der Feststellung bedurft, dass der Kläger den Transport nicht übernommen hätte, wenn'ihm Inhalt und Bestimmung der Ladung und die dafür erteilte Exportlizenz bekannt gewesen wäre,und dass die Beklagte durch Verschweigung dieser Tatsachen die Übernahme des Transportes und die Beschlagnahme der Fahrzeuge in adäquater Weise verursacht habe- Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffenEs begnügt sich mit der aus der allgemeinen Erfahrung entnommenen Tatsache, dass der Kläger als ordentlicher Frachtführer den Transport nicht
 
“ohne jede eigene Sicherung" übernommen haben würde und dass es zweifelhaft sei, ob der Kläger bei Kenntnis der Umstände und des Vorhandenseins der Exportlizenz den Trans port durchgeführt hätte«. Die Beweislast für diesen letztgenannten Umstand bürdet das Berufungsgericht der Beklagte auf. Dem Berufungsgericht scheinen dabei die Grundsätze des Anscheinsbe'weises vorgeschwebt zu haben, wie sie in der Kechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs mehrfach entwickelt worden sind (BGHZ Bd 2, 1$ Bd 6, 170)»
Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass die aus der Lebenserfahrung bei typischen Geschehensabläufen entnommene Beweiskraft des ersten Anscheins dann nicht mehr für die Beweisführung des Klägers genügt, wenn die Beklagte auch nur die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes aufzeigt,und dass die volle Beweisverpflichtung des Klägers wieder auflebt, wenn der aus der allgemeinen Erfahrung entnommene Geschehensablauf nicht mehr eindeutig angenommen werden kann, sondern mehrere Möglichkeiten für die Entwicklung der Kausalfolge nebeneinander bestehen. Mit der Annahme, dass es zweifelhaft sei, ob der Kläger den Transport bei Kenntnis der Exportlizenz durchgeführt hätte, geht das Berufungsgericht selbst von einer Möglichkeit aus, die von der angenommenen Kausalfolge abweichen würde,und entzieht damit dem allgemeinen Erfahrungssatz seinen Beweiswert.
Es musste nunmehr von dem Kläger den vollen Beweis der Kausalität fordern. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie das Berufungsgericht zugrunde legt, findet beim Beweise des ersten Anscheins nicht statt.
Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht bei der Erörterung des Kausalzusammenhanges auch die Möglichkeit einer mitwirkenden Verursachung des Schadens durch den

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Kläger nach § 254 BGB unzutreffend beurteilt, wenn es eine solche Mitwirkung allein wegen des Nichtbestehens vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen des Klägers zur eigenen Prüfung der Transportpapiere aus-schliesst. Bei der Anwendung des § 254 BGB handelt es sich nicht um die Präge, ob der Kläger eine Vertragspflicht oder eine ostzonale Bestimmung...verletzt hat, die ihm die eigene Prüfung der Papiere.auferlegte. Entscheidend für die Anwendung des § 254 BGB ist allein die Frage, ob der Kläger im Rahmen der Vertragserfüllung das eigene Interesse an dem Schutze seiner ...Fahrzeuge ausser acht gelassen und dadurch zu dem Teil den. Verlust seiner Fahrzeuge mitverursacht hat. Von diesem Gesichtspunkt der Kausalität aus hat das Berufungsgericht das Verhalten des Klägers als Transportunternehmer bisher nicht geprüft (vgl BGHZ 3, 46 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. September 1953 - I ZR 164/52 -gegenüber einem'Urteil des 2« Zivilsenats des Berufungsgerichts) «
bsr.

II. Pie*zweite Stütze.des Klageanspruches sieht das Berufungsgericht in der Haftung der Beklagten als Absender für alle Folgen unzureichender Begleitpapiere nach § 12 KVO. Per vorgeschriebene Warenbegleitschein habe gefehlt, Pafür hafte die Beklagte ohne Rücksicht auf ihr Verschulden, da den Kläger als Unternehmer kein Verschulden treffe» Pas Fehlen dieses Scheines sei neben der Eigenschaft der Ladung als jugoslawisches Reparationsgut ursächlich für die Beschlagnahme der Fahrzeuge gewesen. Pen Umfang des Schadensersatzahspruches des Klägers beurteilt das Berufungsgericht für beide Klagegrundlagen gleich. Zu ersetzen sei nur der reine Gewinnausfall bis Ende 1951, dagegen kein Wagenstandgeld*
 
Auch die Erörterung dieses zweiten Klagegrundes lässt dieselbe fehlerhafte Beurteilung des Kausalzusammenhanges erkennen? wie die Entscheidung Uber das Verschulden beim Vertragsschluss, Das Berufungsgericht führt die Beschlagnahme der Fahrzeuge auf zwei Ursachen zurück. Einmal auf die Tatsache? dass die Ladung jugoslawisches Reparationsgut gewesen sei und die Exportlizenz eingezogen wurde; zweitens auf die Tatsache? dass der vorgeschriebene Warenbegleitschein gefehlt habe.
Beide Tatsachen werden als selbständige Ursachen angesehen, deren jede zur Auslösung der Beschlagnahme ausreichte. Bas Berufungsgericht hat zwar - ohne tatsächlichen Anhalt - angenommen? dass "bei Vorhandensein eines ordentlichen Warenbegleitscheines der behaupteten Willkür der Beschlagnahmebehörde eine Grenze gesetzt worden wäre". Der Sinn dieses Satzes ist jedoch nicht klar. Jedenfalls lässt sich aus ihm keine eindeutige Feststellung dahingehend entnehmen, dass bei Vorhandensein des Begleitscheines die Beschlagnahme der Fahrzeuge unterblieben wäre. Die vom Berufungsgericht als SchadensUrsache angenommenen Tatsachen bleiben danach selbständig nebeneinander bestehen. Diese Koordinierung schliesst die Möglichkeit aus, eine von ihnen? nämlich das Fehlen des Warenbegleitscheines, auch nur als conditio sine qua non in die Kausalfolge einzubeziehen. Schon damit entfällt die Möglichkeit, ihr den beschränkten Charakter einer adäquaten Ursache beizulegen.
In den Rahmen der Prüfung der Kausalität gehört entsprechend den Ausführungen zu I auch die Prüfung einer mitwirkenden Verursachung des Schadens durch den Kläger.
Erst wenn eine solche Mitverursachung ausgeschlossen er-
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schien, hätte das Berufungsgericht eine umfassende Haftung der Beklagten ohne Verschulden nach § 12 KVO annehmen können. Die Möglichkeit einer solchen Mitwirkung ist vom Berufungsgericht bei:diesem Klagegrunde nicht erörtert worden.
III. Die Revision der Beklagten richtet sich schliesslich gegen die Abweisung ihrer negativen Peststellungswiderklage.
In dieser Hinsicht führt das Berufungsgericht aus:
Die Widerklage sei insofern unbegründet;gewesen, als' sie •sich auf das Jahr 1951 erstrecke. Denn insoweit habe der Kläger schon. Leistungsansprüche erhoben. Im übrigen sei aber ein. Schadensersatzanspruch des Klägers festgestellt worden, eine gegenteilige Peststellung also nicht möglich.
Hier hat das Berufungsgericht zweierlei übersehen.
Es hat nicht berücksichtigt, dass die Widerklage die ganze Zeit vom 1, Januar 1951 ab, also auch die folgenden Jahre, umfasst, für die Leistungsansprüche bis jetzt nicht erhoben woaHen sind. Das Gericht hat irrtümlich angenommen, dass eine Peststellung des Schadensersatzanspruches des Klägers erfolgt sei. An einer solchen Peststellung fehlt es. Dem Kläger sind lediglich zeitlich begrenzte Leistungsansprüche zugesprochen worden. Eine darüber hinausgehende Peststellung enthalten die Urteile nicht.
Bei der Beurteilung der Peststellungswiderklage hätte das Berufungsgericht überdies prüfen müssen, ob nicht der Kläger selbst seinen positiven Peststellungsantrag, soweit er die gestellten Leistungsanträge überstieg, aufrecht erhielt. Der Kläger hat zwar diesen Peststellungsantrag nicht in seine formulierten Beru-
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fungsanträge aufgenommenr aber in der Anschlussberufung darauf hingewiesen, dass er selbst eine entsprechende positive Feststellung beantragt habe* Ein solcher Fest-stellungsahtrag würde die Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage ausschliessen, weil in diesem Falle kein Feststellungsinteresse der Beklagten gegeben wäre. Die Abweisung der Widerklage hätte für die Zeit nach dem 31. Dezember 1951 alsdann allenfalls aus formellen Gründen erfolgen müssen, keinesfalls aber aus sachlichen Gründen. Die sachliche Abweisung der Widerklage für die. Zeit nach dem 31. Dezember 1951 enthält eine positive Feststellung solcher Schadensersatzansprüche, beschwert also die Beklagte gegenüber einer formellen Abweisung, die diese Rechtskraftwirkung nicht haben würde.
Nach alledem trägt die Begründung des Berufungsgerichts die zu Ungunsten der Beklagten ergangenen Entscheidungen nicht. Das Urteil musste insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs 1 Satz 2 ZPO).
Wilde	Birnbach	Bock
W&iß	Bundesrichter	Dr.Nörr
 ist infolge Beurlaubung und Ortsabwesehheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Wilde
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