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BGH · I ZR 196/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 196/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 4 UWG § 97 ZPO
22kochenBornkammZPOKarlsruheWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 196/07
22. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Werbung für Verkaufsförderungsmaßnahmen wird von § 4 Nr. 4 UWG erfasst. Bereits in der Werbung sind dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die nach den Besonderheiten des Einzelfalls ein Aufklärungsbedürfnis besteht (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 -IZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 10 f. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 22.500 €
Bornkamm	Büscher	Bergmann
 Kirchhoff
Koch
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2007 - 13 0 176/06 KfH I -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.10.2007 - 6 U 68/07 -