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BGH · I ZB 194/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 194/54

Auf die Anschlußrevision.der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision des Beklagten das den Parteien am 26» Oktober 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin im Kostenausspruch sowie insoweit aufgehoben, als der aus der Beschlagnahme des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs vom 15.Juli 1952 der Klägerin entstandene-Klageanspruch dem Grunde nach in Höhe von einem Drittel für nicht gerechtfertigt erklärt und die Klage, in Höhe von 26 667 DM abgewiesen wurde. An diesen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 5- April 1952, in welchem sie ihre Dienste anbot für "die Erledigung sämtlicher Arbeiten, die mit dem Transport, der Ausstattung etc, für diese Kevue von Westdeutschland nach Berlin und zurück nach Y/estdeutschland oder dem Ausland Zusammenhängen"» Ein vorgedruckter Vermerk weist in diesem Schreiben darauf hin, daß die Klägerin ausschließlich auf Grund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen arbeite. Der Beklagte habe ihr nach den Allgemeinen Deutschen fjpediteurbedingungen (ADSp) diese Summe und weitere durch die Beschlagnahme entstandene Kosten und Spesen zu erstatten sowie die mit der Beschlagnahme nicht zusammenhängenden Speditionskosten, insbesondere für den Transport Berlin - Bremerhaven, zu vergüten. Das Kammergericht hat unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen auf die Berufung des Beklagten die landgerichtlichen Urteile dahin abgeändert, daß der aus der Beschlagnahme entstandene Klageanspruch dem Grunde nach nur in Höhe von 2/3 gerechtfertigt ist und der Beklagte zur Zahlung von 5? Sie hätten bereits dem Vertrag über den Transport nach Berlin zugrunde gelegen, den ebenfalls der Beklagte selbst und nicht sein Organisator Haßlach, der sich selbst als Bevollmächtigter bezeichnet habe, geschlossen habe. Aber auch unabhängig von der Vertragspartnerschaft für den Transport nach Berlin müsse sich der Beklagte die Kenntnis des Zeugen darüber, daß die Klägerin nach, den ADSp arbeite, anrechnen lassen; denn der Beklagte habe sich bei der Erledigung und Bearbeitung des Rücktransportes seines Organisators bedient. Als versierter Inhaber einer derartigen Revue, die von Land zu Land ziehe - der Personalstand dieser Truppe ist vom Beklagten mit 70 bis 80 Personen angegeben, zu dem Gütertransport wurden 8 Lastzüge eingesetzt - habe der Beklagte auch als Amerikaner hinreichende Lebensund Geschäftserfahrungen, nach denen er habe erwarten müssen, daß ein Vertragspartner füi* die Regelfälle seines Handelszweiges ständig gleichartige Bedingungen aufgestellt habe, nach denen er zu arbeiten wünsche. Das Kammergericht habe seine Ansicht, die ADSp seien für den Hintransport anwendbar, habe auch gewußt, daß die Klägerin die ADSp anzuwenden pflege, nicht begründet, habe außerdem bei dem Vertrag über den Rücktransport keine Rolle gespielt, sei auch bei den Vertragsverhandlungen nicht zugegen gewesen; jedenfalls sei nicht Vertreter des Beklagten beim Abschluß dieses Vertrages gewesen, so daß es auf sein Wissen nicht anlcorame* Ein Wissenmüssen des Beklagten von dem Vorhandensein der ADSp genüge nicht zur Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung;, insofern sei die Ansicht des Bundesgerichtshofs in 3GHZ 1, 83 und 9, 1 nicht zutreffend. April 1952 3ezug genommen, in dem sich die Klägerin zu dem Abschluß von Speditionsverträgen für die Transporte des Beklagten aus der Bundesrepublik nach Berlin und zurück von Berlin nach der Bundesrepublik erbietet und in dem ein' vorgedruckter Vermerk darauf hinweist, daß die Klägerin ausschließlich auf Grund der ADSp arbeite. Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht offensichtlich im Auge, wenn es ausführt, es werde vom Beklagten nicht ernsthaft bestritten und sei auch nach der Lage der Sache nicht anzuzweifeln, daß dem VertragsVerhältnis für den Hintransport die ADSp zugrunde lägen. Aus dem Schreiben konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schließen, habe Kenntnis davon gehabt, daß die Klägerin nach den ADSp arbeite (vgl BGH L-M BGB § 150 Nr 2), Die Revision irrt auch? Vielmehr hat das Kämmergericht ausgeführt, es teile keineswegs die Auffassung des Beklagten bezüglich der Partnerschaft beim Vertrag Hamburg - Berlin* Der im angefochtenen Urteil dafür gegebenen Begründung, habe sich selbst als Bevollmächtigten bezeichnet, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Mai 1952, an denen übrigens auch der Beklagte persönlich teilnahm, und bei dem sich weiter anschließenden mündlichen Vertragsabschluß für den Transport nach Berlin als Bevollmächtigter des Beklagten gehandelt. Dann muß sich aber der Beklagte gemäß § 166 BGB die Kenntnis seines Vertreters H^||^|, daß die Klägerin nur nach den ADSp abschließe, :zurechnen lassen; und .zwar . der Klägerin vom 5o April 1952 zurückgehenden Speditionsvertrag Uber den Rücktransport von Berlin persönlich, also ohne Vermittelung des im übrigen auch den Rücktransport mitorganisierenden abgeschlossen hato Auf die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht, der Beklagte habe sich den ADSp hat 9 Diesen Standpunkt hat bereits das Reichsgericht vertreten, das die Mitwirkung der maßgebenden Auftraggeberverbände beim Zustandekommen der ADSp hervorhebt (RGZ 135, 174 /I777> vgl Gadow KGB RGRK § 407 Anm 28)• Hieran hat sich nach dem Zusammenbruch nichts geändert (vgl das für den Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 6* Marz 1956 I ZR 154/54 und BGHZ 1, 83 /86/; der Auftraggeber für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Begleitpapieren auch dann haftet, wenn ihn kein Verschulden trifft, kann noch nicht als ein Verstoß gegen § 138 BGB angesehen werdeno Es ist rechtlich nicht unmöglich oder unvertretbar, dem Auftraggeber zuzu demuten, für die Folgen von Handlungen und Unterlassungen einzutreten, die dem Bereich seines eigenen Handelns entspringen (vgl EGZ 170, 233 Palandt BGB § 670 Anm 3 b) e § 427 HUB hat eine ähnliche Haftung des Auftraggebers ohne Verschulden gegenüber dem Frachtführer vorgesehen* c) Der Vereinbarung der ADSp für den vorliegenden einzelnen Speditionsvertrag, bei dem lediglich die §§ 7 und 32 dieser Bestimmungen zur Anwendung kommen, stehen auch die Kartellgesetze (AraMRG 56, BrMRVO 78, FrMRVO 96) nicht entgegen. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob die deutschen Spediteure etwa ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen die Abrede getroffen haben und nach ihr verfahren, mit den Kunden der Spediteure allgemein nur zu den ADSp, abzuschließen, d»h» Vertragsabschlüsse zu für die Kunden günstigeren Bedingungen allgemein zu unterlassen, und ob darin eine den freien Wettbewerb wesent- lieh einschränkende Absprache gefunden werden könnte» Auch wenn es sich so verhielte, so würde daraus noch nicht folgen, daß der von einem Spediteur mit einem Kunden nach den ADSp geschlossene einzelne Speditionsvertrag oder gar der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossene einzelne Speditionsvertrag wegen Verstoßes gegen'die4Kartellgesetze nichtig sei. Im angefochtenen Urteil ist der Einwand des Beklagten, die ADSp seien deshalb nicht anzuwenden, weil die Klägerin die Spediteurversicherung für den hier zu dem Zuge kommenden Pall nicht abgeschlossen habe, mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe die Speditionsversicherung r«*fcv des § 39 mit einer Transportversicherung verwechselt; daß die Klägerin den hier fraglichen Auftrag nicht in die Speditionsversicherung des § 39 e.inbezogen haben könnte * sei nach dei* gerichtsbekannten Art der Handhabung derartiger Versicherung unwahrscheinlich und vom Beklagten nicht substantiiert behauptet worden* Die Revision wirft dem Berufungsgericht Verletzung der §§ 286, 138 Abs 3 ZPO vor, da der Beklagte gar nicht zu einer weiteren Substantiierung in der Lage gewesen sei. Der Beklagte hatte in der Berufungsbe^ründung ausgeführt, die Klägerin*habe für den Transport Berlin - Kiel bzw, Bremerhaven eine Versicherung nicht vorgenommen und könne sich daher gemäß § 41 c ADSp nicht auf diese berufen. Der Spediteur hat zwar nachträglich innerhalb bestimmter Fristen die versicherten Verkehrsverträge anzu demelden (§ 6 Nr 4 SVS), das Unterlassen dieser Anmeldung beseitigt aber weder den Versicherungsschutz noch schließt es die Berufung des Spediteurs auf die ADSp aus» Das Vorbringen des Beklagten wäre daher nur beachtlich gewesen, wenn er die Zeichnung des SVS durch die Klägerin bestritten hätte, was sich aus seinen Ausführungen jedoch nicht ergibt. 1^ Auch wenn die Klägerin, wie die Revision ausführt, zu einer weitgehenden Unterrichtung und Unterstützung des Beklagten verpflichtet war, so hat sie diese Verpflichtung nach der Peststellung des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit erfüllt, als sie den Beklagten auf die Notwendigkeit der listen- und Verpackungsidentität hingewiesen hat. Der Beklagte hat auch der Klägerin ein his in die Einzelheiten gehendes Verzeichnis des Bühnenguts übergeben, dieses Verzeichnis war aber deshalb unvollständig, weil die den Angestellten des Beklagten gehörenden Sachen, die zwischen das Bühnengut verpackt waren, nicht aufgeführt waren» Die Aufstellung des bis ins einzelne gehenden Verzeichnisses war aber sinnlos, wenn es trotz aller Einzelheiten unvollständig war, 2» Das angefochtenen' Urteil bezeichnet die Bekundung des beugen er habe den Beauftragten der Klägerin darauf hingewiesen, daß persönliche Habe der Künstler zwischen dem Bühnengepäck verpackt worden sei, als unglaubhaft, Wenn das Berufungsgericht seine Ansicht damit begründet, es widerspreche aller Erfahrung, daß leitende Angestellte der Klägerin, die über die Verhältnisse im Interzonenverkehr genau Bescheid wüßten und im konkreten Pall gerade wegen dieser Verhältnisse und Auskunft gebeten würde auf einen solchen Hinweis nicht reagiert haben sollten, und daher dem Vorbringen der Klägerin Glauben schenkt, so liegt das im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung - Die Übernahme einer dahin gehenden Verpflichtung, wie sie im § 7 ADSp enthalten ist, verstößt daher nicht gegen das Gesetz, Daß die Bestrafung der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten verursach^wurde, ist im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt. 2. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, die Klägerin hätte bei umsichtiger Handlungsweise im Anschluß an die Beschlagnahme den Schaden um 30 000 DM mindern können, aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts als nicht begründet bezeichnet. Oktober 1953 noch des landgerichtlichen Teilurteils vom 6, April 1954» über diese Forderung ist daher auch durch das Berufungsurteil weder dem Grunde noch der Höhe nach entschieden. Zur Klarstellung mag darauf hingewiesen werden, daß das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil nur insoweit zwecks Schadensteilung im Verhältnis 1 s 2 abgeändert hat, als es sich um den aus der Beschlagnahme des AKW der Klägerin entstandenen Klägeanspruch handelt. Wenn die Revision nunmehr die Zulässigkeit der Aufrechnung darauf stützen will, daß die Klägerin den Beklagten vorsätzlich geschädigt habe, so fehlt dieser Behauptung jede Grundlage» Die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen geben keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigung, das von dem Beklagten beanstandete Verhalten des Angestellten G^^^ der Klägerin gegenüber den deutschen Zollbeamten in Bremerhaven hat, wie dem Vortrag des Beklagten zu entnehmen ist, zu keiner Schädigung des. kommen- Die Klägerin habe sich darauf beschränkt, dem Beklagten mitzuteilen, daß die in den Koffern verpackten Personaleffekten nicht unter Angabe der einzelnen Stucke deklariert werden müßten. Der Klägerin habe bekannt sein müssen, daß die ostzonalen Warenkontrolleure auch solche Gegenstände beschlagnahmten; die "ostverdachtig" seien, wozu Waren gehören könnten, die sich lange vor Schaffung der Zonengi'enzen im westlichen Währungsgebiet befunden hätten, aber durch ihr Firmenschild des früher oder Jetzt- noch in der Ostzone gelegenen Herstellers als "ostverdächtig" angesehen würden In dieser Richtung hätte die Klägerin den Beklagten belehren müssen. Auf einen etwaigen Hinweis des Zeugen daß äie Revueteilnehmer Andenken oder Geschenke mit sich führten, hätte die Klägerin den Beklagten über Art und Umfang der persönlichen Habe belehren müssen« Daß dies geschehen sei, habe sie nicht behauptet.. Zur Beweislastfrage mag in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß entgegen der Auffassung der Anschlußrevision die Klägerin zu Beweisen hat, daß sie ihre Unterweisungspflicht erfüllt hat« Zwar trifft die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten nach § 254 BGB grundsätzlich den Ersatzpflichtigen« Dies gilt aber dann nicht, wenn das Verschulden des Geschädigten darin begründet ist. 2, Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin ihre Belehrungspflicht nicht voll erfüllt hat, so wird bei der Schadensteilung zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte nach der ihm zuteilgewordenen Belehrung zwischen das Bühnen- Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß insoweit, als die Klägerin den ihr entstandenen Schaden mitverschuldet hat, eine Pflicht des Beklagten zu dem Schadensersatz überhaupt nicht besteht; soweit *

Zitierte Normen: § 1 HGB § 138 BGB § 137 GVG § 41c ADSp § 254 BGB § 41 ADSp
GegenstandSpediteurADSpBGBBerufungsgerichtBerlinKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk !
Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz* AmSIHG 56; BrMRVO 78; FrMRVO 96; BGB § 134;ABSp
 Rechtssatz: Wenn ein Spediteur dem Auftraggeber gegenüber erklärt, er schließe den Speditionsvertrag nur auf Grund der ADSp ab, und wenn im Speditionsvertrag daraufhin die ADSp zugrundegelegt werden, so verstößt der Abschluß dieses Einzelvertrages noch nicht gegen die Kartellgesetze (AmMRG 56; BrMRVO 78; FrtÄRVO 96).
Aktenzeichens I ZB 194/54 Urteil des BGH vom 4«» Hai 1956
1/u V
KG Berlin IG Berlin

I ZR 194/54
Verkündet am 4» Mai 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Vol
 In dem Rechtsstreit
 des Revueunternehmers Harold S(
m
k e s

Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt'Dr.
die Firma schäftsführer,
 gegen
GmbH, vertreten durch ihre Ge-
6b Co -,
die Direktoren	und	Dr
 Straße® - {
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Mai 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr, h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr, Krüger-Nieland, Dr» Weiß und Dr, Nörr
 für Recht erkannt:
Auf die Anschlußrevision.der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision des Beklagten das den Parteien am 26» Oktober 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin im Kostenausspruch sowie insoweit aufgehoben, als der aus der Beschlagnahme des Amtes für Kontrolle des Warenverkehrs vom 15.Juli 1952 der Klägerin entstandene-Klageanspruch dem Grunde nach in Höhe von einem Drittel für nicht gerechtfertigt erklärt und die Klage, in Höhe von 26 667 DM abgewiesen wurde.
 
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kesten der fievision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte veranstaltete mit seinem Unternehmen unter der Bezeichnung	Ho	11	Schuhrevuen	in
 der ganzen Welt« Als er im Jahre 1952 in Deutschland mit seiner Truppe auf Tournee war* beauftragte er den Theater-urid Konzertunternehmer	aus	mit	der Organisa
 tion der G-aststpiele. An diesen wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 5- April 1952, in welchem sie ihre Dienste anbot für "die Erledigung sämtlicher Arbeiten, die mit dem Transport, der Ausstattung etc, für diese Kevue von Westdeutschland nach Berlin und zurück nach Y/estdeutschland oder dem Ausland Zusammenhängen"» Ein vorgedruckter Vermerk weist in diesem Schreiben darauf hin, daß die Klägerin ausschließlich auf Grund der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen arbeite.
Am 21» Mai 1952 fand zwischen dem Beklagten, dem Organisator	und den Angestellten	und
G^^P- der Klägerin eine Besprechung über die Durchführung eines Transports von Westdeutschland nach Berlin und zurück statt o
Bür den auf Grund dieser Besprechung der Klägerin mündlich erteilten Auftrag, der sich zunächst nur auf den LKW-Transport nach Berlin erstreckte, stellte der Beklagte eingehende listen der zu befördernden Güter zur Verfügung. In diesen war der Inhalt jedes einzelnen Gepäckstücks (Verschlage, Kästen pp) verzeichnet, soweit er die Revueausstattung betraf« Bür die persönliche Habe der Künstler und Angestellten wurde in dem von der Klägerin ausgefüllten, vom Organisator	Unterzeichneten	Waren-
begleitschein (WBS) der Sammelbegriff "Personaleffekten" ohne nähere Aufschlüsselung verwandt*
 
v Nachdem dieser Transport reibungslos verlaufen und das Gastspiel am 6, Juli 1952 in Berlin beendet war, beauftragte der Beklagte unmittelbar die Klägerin, nunmehr für Rückführung des Gutes nach Kiel zu sorgen. Den WBS wurde wiederum die für den ersten Transport aufgemachte Aufstellung des Beklagten zugrunde gelegt»
Am Zonenkontrollpunkt Neubabelsberg beanstandete im Verlaufe einer eingehenden Durchsuchung der Fahrzeuge das ostzonale Amt für Kontrolle des Warenverkehrs (AKW) KP?
insgesamt 313 Positionen des Transportgutes mit der Begründung:
Die Ware werde als Schmuggelgut betrachtet und sei gefunden worden in den DKW!s zwischen gebrauchtem Bühnenmaterial und verpackt in Koffern. Die Gegenstände wären weder auf dem WBS noch auf der dazugehörigen Aufstellung aufgeführt» Die meisten Gegenstände wie Porzellan und Kristalle würden aus der DDR stammen (Beschlagnahmeprotokoll vom 15« Juli 1952),
Durch Verfügung vom gleichen Tage wurde gegen die Klägerin eine.Geldstrafe von 80 COO DM/BDL verhängt, und es wurden zur Sicherung zwei der das Gut führenden LKW nebst Anhänger sum Taxwert von jeweils 40 000 DM zurückbehalten, Nach Zahlung der Geldstrafe konnte die Klägerin, die einen Transportbegleiter - G^j^ - gestellt hatte, die Fahrzeuge der von ihr beauftragten Fuhrunternehmer nach Bremerhaven weiterleiten, wo dem Beklagten das Transportgut ausgehändigt wurde, nachdem er zur Abwendung eines Pfandrechts der Klägerin eine Bankgarantie von 25 000 US-Dollar erstellt hatte»
Die Klägerin hat behauptet, sie habe den Beklagten bzw. dessen Beauftragten eingehend über die Erfordernisse belehrt, die bei einem Zonenübergang zu beachten wären.
... 5 -
So sei insbesondere darauf hingewiesen worden, daß der Inhalt der Kisten mit dem Verzeichnis genau übereinstimmen müsse und daß für den Rücktransport dieselbe Verladung wie beim Hintransport einzuhalten sei. Auch von dritter Seite sei eine Belehrung erfolgte Die Angestellten des Beklagten hätten jedoch nicht deklarierte Sachen durch geschickte Tarnung und Verpackung im Bühnengepäck über die Grenze bringen und damit für Einkäufe im Ostsektor Berlins die Beschaffung eines WBS umgehen wollen*
Da eine Jichtzahlung der Geldstrafe zur Einziehung der sichergestellten Fahrzeuge geführt hätte, wäre die Klägerin vertraglich gegenüber den von ihr bestellten Fuhrunternehmern verpflichtet gewesen, den diesen aus einer solchen Faiteignung entstehenden Schaden abzuwenden.
Der Beklagte habe ihr nach den Allgemeinen Deutschen fjpediteurbedingungen (ADSp) diese Summe und weitere durch die Beschlagnahme entstandene Kosten und Spesen zu erstatten sowie die mit der Beschlagnahme nicht zusammenhängenden Speditionskosten, insbesondere für den Transport Berlin - Bremerhaven, zu vergüten. Die Klägerin hat nach geändertem Klageantrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 102 585,88 DM nebst Zinsen beantragt.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungs-
antrages vorgetragen: Die ADSp seien nicht anwendbar. Die
 Klägerin habe ihn über seine Deklarie rungs pflichten nicht
 hinreichend unterrichtet; die beanstandeten Gegenstände
 erworben
seien fast ausschließlich in Westdeutschland/und nur zwecks Verhinderung von Schäden zwischen dem Bühnengepäck verstaut worden. Die Geldstrafe wäre bei rechtzeitiger Benachrichtigung und Einschaltung des Beklagten um 30 000 DM geringer geblieben, da anfangs nur 50 000 DM gefordert worden seien. Infolge des von der Klägerin verschuldeten
 
Vorfalls an der Zonengrenze und der verzögerlichen Behandlung durch die Klägerin sei ihm ein Schaden von 140 000 DM erwachsen, da das in Kiel vorgesehene Gastspiel habe aus-fallen müsseno Mit diesem Anspruch habe er gegen die Klage-ansprüche aufgerechnet»
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil vom 23« Oktober 1952 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und durch Teilurteil vom 6. April 1954 den Beklagten zur Zahlung von 80 000 DM verurteilt und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil Vorbehalten. Das Kammergericht hat unter Zurückweisung der Berufungen im übrigen auf die Berufung des Beklagten die landgerichtlichen Urteile dahin abgeändert, daß der aus der Beschlagnahme entstandene Klageanspruch dem Grunde nach nur in Höhe von 2/3 gerechtfertigt ist und der Beklagte zur Zahlung von 5? 333 DM (2/3 von 80 000 DM) unter Zurückweisung des darüber hinausgehenden Klagebetrages von 26 667 DM verurteilt wird. Die Kosten der Berufungen wurden zu 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auf-;;	erlegt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin mit unselbständiger Anschlußrevision die Wiederherstellung der beiden landgerichtlichen Urteile erstrebt. Beide Parteien bitten :	um Zurückweisung der gegnerischen Revision.
11	(■
(
j	Entscheidungsgründe 5
Ao Zur Revision des Beklagten.
I,	1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen den Parteien ein Speditionsvertrag geschlossen ist. Die Klägerin habe, so führt das Kammergericht aus, nicht den Transport selbst ausführen, sondern es lediglich übernehmen
 
sollen, die Gütersendung des Beklagten für dessen Rechnung, aber im eigenen Barnen durch Frachtführer zu besorgen* Die ADSp seien Bestandteil dieses Vertrages geworden. Sie hätten bereits dem Vertrag über den Transport nach Berlin zugrunde gelegen, den ebenfalls der Beklagte selbst und nicht sein Organisator Haßlach, der sich selbst als Bevollmächtigter bezeichnet habe, geschlossen habe. Aber auch unabhängig von der Vertragspartnerschaft für den Transport nach Berlin müsse sich der Beklagte die Kenntnis des Zeugen darüber, daß die Klägerin nach, den ADSp arbeite, anrechnen lassen; denn der Beklagte habe sich bei der Erledigung und Bearbeitung des Rücktransportes seines Organisators bedient. Im übrigen habe sich der Beklagte aber auch in eigener Person den ADSp unterworfen. Als versierter Inhaber einer derartigen Revue, die von Land zu Land ziehe - der Personalstand dieser Truppe ist vom Beklagten mit 70 bis 80 Personen angegeben, zu dem Gütertransport wurden 8 Lastzüge eingesetzt - habe der Beklagte auch als Amerikaner hinreichende Lebensund Geschäftserfahrungen, nach denen er habe erwarten müssen, daß ein Vertragspartner füi* die Regelfälle seines Handelszweiges ständig gleichartige Bedingungen aufgestellt habe, nach denen er zu arbeiten wünsche. Dies sei ein im gesamten Handelsverkehr aller Länder zu beobachtender Grundsatz. Dabei komme >es nicht
,	‘V
darauf an, ob der Beklagte Kaufmann im Sinne des § 1 HGB sei, da seine Geschäftserfahrung zur Begründung seiner Unterwerfung unter die ADSp ausreiche. Die ADSp verstießen auch nicht gegen das Dekartellierungsrecht. Sie seien Geschäftsbedingungen, wie sie jeder Wirtschaftszweig benutze - wobei der Wert oder Unwert einzelner Bestimmungen dahingestellt bleiben könne ihre Anwendung sei in das Belieben des einzelnen Spediteurs gestellte
 
2.	Die Re-vision, wendet sich nicht gegen die Ansicht
 des Berufungsgerichts, daß ein Speditionsvertrag vorliege, wohl aber dagegen, daß sich der Beklagte stillschweigend den ADSp unterworfen habe«, Sie meint, reines Stillschveigen geniige nicht. Das Kammergericht habe seine Ansicht, die ADSp seien für den Hintransport anwendbar,	habe
 auch gewußt, daß die Klägerin die ADSp anzuwenden pflege, nicht begründet,	habe außerdem bei dem Vertrag
 über den Rücktransport keine Rolle gespielt, sei auch bei den Vertragsverhandlungen nicht zugegen gewesen; jedenfalls sei	nicht	Vertreter	des	Beklagten	beim	Abschluß
 dieses Vertrages gewesen, so daß es auf sein Wissen nicht anlcorame* Ein Wissenmüssen des Beklagten von dem Vorhandensein der ADSp genüge nicht zur Annahme einer stillschweigenden Willenserklärung;, insofern sei die Ansicht des Bundesgerichtshofs in 3GHZ 1, 83 und 9, 1 nicht zutreffend. Da der Beklagte nicht Vollkaufmann sei, könnten ihm Handelsgepflogenheiten nicht entgegengehalten werden» Als Amerikaner habe er nicht wissen müssen, daß die. Spediteure Deutschlands mit den ADSp arbeiteten. Den ADSp entsprechende Bestimmungen gälten in den angelsächsischen Bändern nicht (vgl das vorgelegte Rechtsgutachten). Die Klägerin hätte,
 da sie gewußt habe, daß der Beklagte Amerikaner sei, auf die ADSp aufmerksam machen müssen. Der Beklagte habe nicht am Handelsverkehr teilgenommen, seine Berufs- und Geschäftserfahrung dürften nicht in die Waagschale geworfen werden. Auch seien die ADSp wegen Verstoßes gegen § 138 BGB und gegen die Kartellverbote nichtig.
3.	Die Revisionsangriffe sind nicht begründet.
a)	Ohne Hechtsirrtum stellt das Berufungsgericht fest, daß sich der Beklagte den ADSp stillschweigend unterworfen habe. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist auf das
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die Geschäftsverbindung der Parteien einleitende Schreiben der Klägerin an den Beauftragten des Beklagten, vom 5. April 1952 3ezug genommen, in dem sich die Klägerin zu dem Abschluß von Speditionsverträgen für die Transporte des Beklagten aus der Bundesrepublik nach Berlin und zurück von Berlin nach der Bundesrepublik erbietet und in dem ein' vorgedruckter Vermerk darauf hinweist, daß die Klägerin ausschließlich auf Grund der ADSp arbeite. Dieses Schreiben hat das Berufungsgericht offensichtlich im Auge, wenn es ausführt, es werde vom Beklagten nicht ernsthaft bestritten und sei auch nach der Lage der Sache nicht anzuzweifeln, daß dem VertragsVerhältnis für den Hintransport die ADSp zugrunde lägen. Aus dem Schreiben konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum schließen,	habe	Kenntnis davon
 gehabt, daß die Klägerin nach den ADSp arbeite (vgl BGH L-M BGB § 150 Nr 2), Die Revision irrt auch? wenn sie meint, das Berufungsgericht gehe davon aus, der Transport Hamburg -Berlin sei von	im	eigenen	Namen abgeschlossen worden.
Vielmehr hat das Kämmergericht ausgeführt, es teile keineswegs die Auffassung des Beklagten bezüglich der Partnerschaft beim Vertrag Hamburg - Berlin* Der im angefochtenen Urteil dafür gegebenen Begründung,	habe sich selbst
 als Bevollmächtigten bezeichnet, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht geht also ohne Rechtsirrtum davon aus,	habe	beim	Empfang	des
 Vertragsangebotes der Klägerin vom 5« April 1952, bei den sich anschließenden Besprechungen vom 21. Mai 1952, an denen übrigens auch der Beklagte persönlich teilnahm, und bei dem sich weiter anschließenden mündlichen Vertragsabschluß für den Transport nach Berlin als Bevollmächtigter des Beklagten gehandelt. Dann muß sich aber der Beklagte gemäß § 166 BGB die Kenntnis seines Vertreters H^||^|, daß die Klägerin nur nach den ADSp abschließe, :zurechnen lassen; und .zwar . auch dann, wenn er den auf das Vertragsangebot
 
der Klägerin vom 5o April 1952 zurückgehenden Speditionsvertrag Uber den Rücktransport von Berlin persönlich, also ohne Vermittelung des im übrigen auch den Rücktransport mitorganisierenden	abgeschlossen	hato
 Auf die weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht seine Ansicht, der Beklagte habe sich den ADSp
 hat 9
unterworfen, begründet und. auf die hiergegen gerichteten Revisionsargriffe braucht bei dieser Sachund Rechtslage nicht eingegangen zu werden; insbesondere nicht auf die Präge, ob wirklich "Kennenmüssen" der Kenntnis gleichsteht, wenn sich ein Vertragsteil gegenüber dem anderen auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft„
b)	Gegen die Gültigkeit der ADSp im ganzen können unter dem Gesichtspunkt ihrer Vereinbarkeit mit den guten Sitten (§ 138 BGB) keine Bedenken erhoben werden. Diesen Standpunkt hat bereits das Reichsgericht vertreten, das die Mitwirkung der maßgebenden Auftraggeberverbände beim Zustandekommen der ADSp hervorhebt (RGZ 135, 174 /I777> vgl Gadow KGB RGRK § 407 Anm 28)• Hieran hat sich nach dem Zusammenbruch nichts geändert (vgl das für den Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 6* Marz 1956 I ZR 154/54 und BGHZ 1, 83 /86/;
2, 1 135 9, 1, 63; 12, 136 /142/j 17, 1; HJW 1955, 828).
Soweit einzelne Klauseln der ADSp gegen die Vorschrift des § 138 BGB verstoßen sollten, was jeweils besonders zu prüfen wäre, hätte ihre Nichtigkeit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der ADSp im ganzen für den im Einzelfall geschlossenen Vertrag noch die Nichtigkeit dieses Vertrages selbst zur Polge (RGRK HGB § 408 Anm 25, auch zu § 346 Anm 35; RGZ 170, 240).
Die als Anspruchsgrundlage im vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommende Bestimmung des § 7, wonach
 
der Auftraggeber für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Begleitpapieren auch dann haftet, wenn ihn kein Verschulden trifft, kann noch nicht als ein Verstoß gegen § 138 BGB angesehen werdeno Es ist rechtlich nicht unmöglich oder unvertretbar, dem Auftraggeber zuzu demuten, für die Folgen von Handlungen und Unterlassungen einzutreten, die dem Bereich seines eigenen Handelns entspringen (vgl EGZ 170, 233	Palandt	BGB	§	670
Anm 3 b) e § 427 HUB hat eine ähnliche Haftung des Auftraggebers ohne Verschulden gegenüber dem Frachtführer vorgesehen*
Das Verbot der Aufrechnung mit illiquiden Gegenforderun gen (§ 32), das im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls eine Rolle spielt, beeinträchtigt bei richtiger Auslegung die Rechtsstellung des Auftraggebers nicht unerträglich» Wenn auch hierdurch die Rechtsverfolgung des Auftraggebers insofern erschwert wird, als er die Gegenforderung selbständig im Wege der Widerklage oder in einem besonderen Rechtsstreit geltend machen muß, so kann hierin allein noch keine Verletzung des § 138 gesehen werden» Der erkennende Senat hat daher schon früher gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung keine grundsätzlichen Bedenken erhoben (BGHZ 12, 136 /I43/)*
c)	Der Vereinbarung der ADSp für den vorliegenden einzelnen Speditionsvertrag, bei dem lediglich die §§ 7 und 32 dieser Bestimmungen zur Anwendung kommen, stehen auch die Kartellgesetze (AraMRG 56, BrMRVO 78, FrMRVO 96) nicht entgegen. Dabei braucht nicht geprüft zu werden, ob die deutschen Spediteure etwa ausdrücklich oder durch schlüssige Handlungen die Abrede getroffen haben und nach ihr verfahren, mit den Kunden der Spediteure allgemein nur zu den ADSp, abzuschließen, d»h» Vertragsabschlüsse zu für die Kunden günstigeren Bedingungen allgemein zu unterlassen, und ob darin eine den freien Wettbewerb wesent-
lieh einschränkende Absprache gefunden werden könnte» Auch wenn es sich so verhielte, so würde daraus noch nicht folgen, daß der von einem Spediteur mit einem Kunden nach den ADSp geschlossene einzelne Speditionsvertrag oder gar der zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits geschlossene einzelne Speditionsvertrag wegen Verstoßes gegen'die4Kartellgesetze nichtig sei. Dieser Vertrag enthält keine Bestimmungen, die schon an und für sich .undtgleichgültig, von wem und unter welchen Umstanden sie angewendet werden, eine wesentliche Einschränkung des freien Wettbewerbs bewirken würden. Eine auf die ADSp bezügliche Abrede fällt vielmehr nur dann und insoweit unter das Kartellverbot, als die Spediteure unter sich ihre generelle Anwendung im Geschäftsverkehr abgesprochen haben sollten (§. 134 BGB), Dagegen besteht kein ausreichender Anlaß,/auch die von dem Spediteur mit seinen Kunden geschlossenen einzelnen Speditionsverträge als unter das Verbot der Kartellabrede fallend anzusehen, wenn ihnen.die ADSp zu Grunde liegen. Bei dem großen Umfange, in dem in der deutschen Wirtschaft allge-meine Geschäftsbedingungen vereinbart werdien, die zuvor von den beteiligten Wirtschaftskreisen festgelegt wurden, würde eine generelle Erstreckung des Kartellverbotes auf alle unter derartigen allgemeinen.Geschäftsbedingungen geschlossenen Einzelverträge unabsehbare und rechtlich kaum mehr zu beherrschende Folgen und Störungen des Wirtschaftslebens nach sich ziehen. Die Kartellgesetze können deswegen in diesem Sinne nicht ausgelegt werden.
Die Entscheidung des 5, Strafsenats des Bundesgerichtshofs-; (BGHSt 8, 221) nötigt dem gegenüber nicht zu einer Anrufung der Vereinigten Großen Senate, Dort lag der Sachverhalt anders. Dort stand ein Zementgroßhändler in ständige? Geschäftsverbindung mit Verkaufsstellen regional zusammen-gesehlossener Zementwerke, die Festpreise verabredet und
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Absatzgebiete unter sich aufgeteilt hatten und die diese Bedingungen über ihre Verkaufsstellen auch dem ständigen Geschäftsverkehr mit dem Zementgroßhändler zu Grunde legten. Bier dagegen hatte, wenn man einmal unterstellt, daß die Spediteure allgemein und unter Verstoß gegen die Kartellgesetze die ausschließliche Verwendung der ADSp abgesprochen haben sollten, die sich ihrerseits nicht auf Preise oder auf Absatzregelung sondern nur auf allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen (Konditionenkörteil), ein einzelner Spediteur mit einem einzelnen Kunden einen einzelnen Speditionsvertrag geschlossen, dem die ADSp zu Gründe lagen.
Im Palle des 5- Strafsenats kann die geschilderte ständige Geschäftsvex'bindung des Zementgroßhändlers mit den Verkaufsstellen der Zementwerke rechtlich u.U. als selbständige Kartellabrede aufgefaßt werden. Im vorliegenden Pall stellt sich dagegen die davon verschiedene Rechtsfrage, ob ein Dinzelvertrag schon um deswillen unter das Xartellverbot fällt, weil ein Geschäftsteilnehmer dabei Geschäftsbedingungen durehgesetzt hat, zu deren Durchsetzung er sich etwa mit Dritten zu einem Konditionenkartell zusaramenge-schlossen hatte. Bei dieser Sachund Rechtslage besteht kein rechtlicher Zwang zur Anrufung der Vereinigten Großen Senate« Es erscheint aber auch nicht zweckmäßig, die aufgetauchte, allerdings grundsätzliche und weittragende Rechtsfrage im Wege des § 137 GVG jetzt schon dem Großen Senat für Zivilsachen vor2ulegen. Vielmehr erscheint es angezeigt, zunächst weitere Erfahrungen und weitere Erörterungen im Schrifttum abzuwarten.	^
II.	Im angefochtenen Urteil ist der Einwand des Beklagten, die ADSp seien deshalb nicht anzuwenden, weil die Klägerin die Spediteurversicherung für den hier zu dem Zuge kommenden Pall nicht abgeschlossen habe, mit der Begründung zurückgewiesen, der Beklagte habe die Speditionsversicherung
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 des § 39 mit einer Transportversicherung verwechselt; daß die Klägerin den hier fraglichen Auftrag nicht in die Speditionsversicherung des § 39 e.inbezogen haben könnte * sei nach dei* gerichtsbekannten Art der Handhabung derartiger Versicherung unwahrscheinlich und vom Beklagten nicht substantiiert behauptet worden* Die Revision wirft dem Berufungsgericht Verletzung der §§ 286, 138 Abs 3 ZPO vor, da der Beklagte gar nicht zu einer weiteren Substantiierung in der Lage gewesen sei.
Die Rüge ist im Ergebnis nicht begründet.
Der Beklagte hatte in der Berufungsbe^ründung ausgeführt, die Klägerin*habe für den Transport Berlin - Kiel bzw, Bremerhaven eine Versicherung nicht vorgenommen und könne sich daher gemäß § 41 c ADSp nicht auf diese berufen. Bereits in der Offerte der Klägerin für den Hintransport sei ausgeführt, eine Transportversicherung sei mangels Auftrages in den sämtlichen Übernahmesätzen nicht enthalten; die Klägerin habe auch nicht zu erkennen gegeben, daß sie für den Rücktransport eine Transportversicherung abschließen werde, sie müsse also den Beweis führen, daß sie gleichwohl die Speditionsversicherung gedeckt habe.
Mit Recht hat das Berufungsgericht diesen Ausführungen entnommen, der Beklagte habe die Speditionsversicherung des § 39 mit einer Transportversicherung verwechselt. Zum Abschluß einer Transportversicherung, auf die im übrigen die Vorschrift des § 41 c nicht erstreckt werden könnte (vgl 3GHZ 2, 1 /57)9 war die Klägerin ohne Auftrag des Beklagten weder berechtigt noch verpflichtet. Hur die Schäden, die dem Auftraggeber•durch den Spediteur bei Ausführung des Auftrages erwachsen können, hatte die Klägerin gemäß den Speditionsversicherungsschein (SVS)zu decken (§ 39 a), um sich gemäß § 41 c auf die ADSp berufen zu können. Daß der
 
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Beklagte die Zeichnung des SVS durch die Klägerin bestreiten wollte, war seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen und ergibt sich nicht einmal aus der Revisionsbegründung. Beide Male wird auf den angeblich fehlenden Abschluß der Versicherung für den Rücktransport hingewiesen* Für den einzelnen Transport wird aber überhaupt keine besondere Speditonsversicherung abgeschlossen. Wenn der Spediteur einen SVS gezeichnet hat, so sind damit ohne weiteres alle seine Speditionsverträge nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen gedeckt (siehe die Eingangsbestimmungen des SVS). Der Spediteur hat zwar nachträglich innerhalb bestimmter Fristen die versicherten Verkehrsverträge anzu demelden (§ 6 Nr 4 SVS), das Unterlassen dieser Anmeldung beseitigt aber weder den Versicherungsschutz noch schließt es die Berufung des Spediteurs auf die ADSp aus» Das Vorbringen des Beklagten wäre daher nur beachtlich gewesen, wenn er die Zeichnung des SVS durch die Klägerin bestritten hätte, was sich aus seinen Ausführungen jedoch nicht ergibt. Der Auffassung des Berufungsgerichts, § 41 c schließe im vorliegenden Fall die Berufung der Klägerin auf die ADSp nicht aus, ist daher im Ergebnis zuzustimmen.
III.	Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe den Beklagten dahin belehrt, daß in den einzelnen Gepäckstücken des Bühnenguts nur die Sachen verpackt werden dürften, die in der Liste der Beklagten aufgeführt waren. Trotzdem seien zwischen dem Bühnengut Privatsachen der Angestellten untergebracht gewesen, die nicht in 'der vom Beklagten aufgestellten Liste und daher auch nicht in dem nach der Liste für das jeweilige Kolli ausgestellten Warenbegleitschein standen* Die hierauf beruhende Unrichtigkeit der WUS sei für die Beschlagnahme und die spätere Bestrafung ursächlich gewesen.
 
Hiergegen richtet die Revision eine Reihe von Prozeßrügen, die jedoch sämtlich unbegründet sind,
1^ Auch wenn die Klägerin, wie die Revision ausführt, zu einer weitgehenden Unterrichtung und Unterstützung des Beklagten verpflichtet war, so hat sie diese Verpflichtung nach der Peststellung des Berufungsgerichts jedenfalls insoweit erfüllt, als sie den Beklagten auf die Notwendigkeit der listen- und Verpackungsidentität hingewiesen hat. Der Beklagte hat auch der Klägerin ein his in die Einzelheiten gehendes Verzeichnis des Bühnenguts übergeben, dieses Verzeichnis war aber deshalb unvollständig, weil die den Angestellten des Beklagten gehörenden Sachen, die zwischen das Bühnengut verpackt waren, nicht aufgeführt waren» Die Aufstellung des bis ins einzelne gehenden Verzeichnisses war aber sinnlos, wenn es trotz aller Einzelheiten unvollständig war,
2» Das angefochtenen' Urteil bezeichnet die Bekundung des beugen	er	habe den Beauftragten der Klägerin
 darauf hingewiesen, daß persönliche Habe der Künstler zwischen dem Bühnengepäck verpackt worden sei, als unglaubhaft, Wenn das Berufungsgericht seine Ansicht damit begründet, es widerspreche aller Erfahrung, daß leitende Angestellte der Klägerin, die über die Verhältnisse im Interzonenverkehr genau Bescheid wüßten und im konkreten Pall gerade wegen dieser Verhältnisse und Auskunft gebeten würde auf einen solchen Hinweis nicht reagiert haben sollten, und daher dem Vorbringen der Klägerin Glauben schenkt, so liegt das im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung -
3* Ob die zwischen dem Bühnengut verpackten Sachen Waren oder Personaleffekten .darstellten, ist gleichgültig. Entscheidungserheblich ist allein, daß die Listen und WBS des Buhnenguts unvollständig waren«,
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4- Das Vorbringen der Revision gegen die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen stellt sich als unzulässiger Angriff gegen die freie Beweiswürdigung dar« Der Tatrichter, der einem Zeugen glaubt, ist nicht gehalten, sich mit jeder einzelnen Behauptung, mit der die Glaubhaftigkeit des Zeugen in Zweifel gezogen wird, auseinanderzusetzen«.
IV,	1» Die Revision meint, die Klägerin könne nicht die Erstattung der Geldstrafe fordern, da die Bezahlung der Geldstrafe für einen andern, wie sie hier verlangt werde, eine nach § 257 StGB strafbare Begünstigung darstellen
 würde -
Es bedarf keiner Entscheidung der Präge, ob die Bezahlung einer Geldstrafe für einen andern verboten ist. Jedenfalls besteht kein solches Verbot in den Fällen, in denen das Verhalten des Bezahlenden die Ursache für die Bestrafung des andern darstellt. Denn hier soll nicht der andere durch die Bezahlung der Gedlstrafe der Bestrafung entzogen werden, sondern es soll der.Schaden, der durch das eigene (schuldhafte oder schuldlose) Verhalten des Zahlenden entstanden ist, wiedergutgemacht werden. Die Übernahme einer dahin gehenden Verpflichtung, wie sie im § 7 ADSp enthalten ist, verstößt daher nicht gegen das Gesetz, Daß die Bestrafung der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten verursach^wurde, ist im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgestellt. Selbst das AKW hat diesen Standpunkt eingenommen«
2. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Beklagten, die Klägerin hätte bei umsichtiger Handlungsweise im Anschluß an die Beschlagnahme den Schaden um 30 000 DM mindern können, aus den zutreffenden Gründen des Landgerichts als nicht begründet bezeichnet. Unverständlich ist die Rüge der Revision, das Landgericht habe sich zu diesem Punkte nicht geäußert. Das Landgericht hat sich mit diesem Vorbringen auf S 5 seines Urteils vom 6. April 1954 befaßt«
 
3. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe sich mit den übrigen Forderungen der Klägerin nicht auseinandergesetzt.
Der Betrag von 2678 DM (Anwaltskosten der Klägerin vor dem amerikanischen Gericht) war weder Gegenstand des landgerichtlichen Grundurteils vom 23. Oktober 1953 noch des landgerichtlichen Teilurteils vom 6, April 1954» über diese Forderung ist daher auch durch das Berufungsurteil weder dem Grunde noch der Höhe nach entschieden. Wenn in dem Berufungsurteil der klägerische Antrag unter Einbeziehung dieser 2678 DM wiedergegeben ist, so ist dies ein offensichtlicher Irrtum. Erst in seinem Schlußurteil vom 14, Dezember 1954, das nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist, hat das Landgericht über diesen Betrag entschieden.
Die übrigen von der Revision bezeichneten Beträge sind der Entscheidung im Verfahren über die Höhe des Klageanspruchs Vorbehalten.
Zur Klarstellung mag darauf hingewiesen werden, daß das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil nur insoweit zwecks Schadensteilung im Verhältnis 1 s 2 abgeändert hat, als es sich um den aus der Beschlagnahme des AKW der Klägerin entstandenen Klägeanspruch handelt. Soweit das Landgericht hinsichtlich der normalen Transportkosten den Klageanspruch im vollen Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, istdie Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
V.	Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht den Aufrechnungseinwand des Beklagten ohne Rechtsverstoß für unzulässig erklärt. Wie der Senat bereits früher ausgeführt hat (BGHZ 12, 136 /I43/), soll die Bestimmung des § 32 ADSp verhindern, daß die Durchsetzung der Ansprüche
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des Spediteurs durch die Aufrechnung mit Gegenforderungen hingehalten wird, die nach Grund und Höhe streitig sind und daher der Aufklärung bedürfen* Die Gegenforderung, Uber die ein besonderer Rechtsstreit schwebt, ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ennimmt, nach Grund und Höhe streitig*
Wenn die Revision nunmehr die Zulässigkeit der Aufrechnung darauf stützen will, daß die Klägerin den Beklagten vorsätzlich geschädigt habe, so fehlt dieser Behauptung jede Grundlage» Die von der Klägerin getroffenen Maßnahmen geben keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Schädigung, das von dem Beklagten beanstandete Verhalten des Angestellten G^^^ der Klägerin gegenüber den deutschen Zollbeamten in Bremerhaven hat, wie dem Vortrag des Beklagten zu entnehmen ist, zu keiner Schädigung des. Beklagten geführt*
Nach alledem war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
B. Zur. Anschlußrevision der Klägerin
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe den durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden mitverursacht und verschuldet (§ 254 BGB), und kommt daher zu einer Schadensteiiung im Verhältnis 1 : 2. Es begründet seine Ansicht wie folgt: Der Beklagte, der als Ausländer die den Interzonenverkehr betreffenden Verhältnisse nicht gekannt habe, habe von der Klägerin eine über das reine Speditionsgeschäft hinausgehende Unterrichtung und Hilfe bei der Erledigung der ihm obliegenden vertraglichen Leistungen gefordert und zugesagt erhalten. Dieser ihr obliegenden Unterweisungspflicht sei die Klägerin zwar 4 hinsichtlich des Bühnengutes, nicht aber hinsichtlich der Personaleffekten der Angestellten des Beklagten nachge-
 
kommen- Die Klägerin habe sich darauf beschränkt, dem Beklagten mitzuteilen, daß die in den Koffern verpackten Personaleffekten nicht unter Angabe der einzelnen Stucke deklariert werden müßten. Diese Belehrung sei zwar an sich richtig gewesen; die Klägerin hätte aber den dem Beklagten und seinen Angestellten dunkel gebliebenen Begriff "Personaleffekten" näher erläutern müssen. Der Klägerin habe bekannt sein müssen, daß die ostzonalen Warenkontrolleure auch solche Gegenstände beschlagnahmten; die "ostverdachtig" seien, wozu Waren gehören könnten, die sich lange vor Schaffung der Zonengi'enzen im westlichen Währungsgebiet befunden hätten, aber durch ihr Firmenschild des früher oder Jetzt- noch in der Ostzone gelegenen Herstellers als "ostverdächtig" angesehen würden In dieser Richtung hätte die Klägerin den Beklagten belehren müssen. Unerheblich sei, daß einige Revueteilnehmer von dritter Seite auf die Schwierigkeiten des Transportes in Ostberlin gekaufter Sachen hingewiesen worden seien«
Auf einen etwaigen Hinweis des Zeugen	daß	äie
 Revueteilnehmer Andenken oder Geschenke mit sich führten, hätte die Klägerin den Beklagten über Art und Umfang der persönlichen Habe belehren müssen« Daß dies geschehen sei, habe sie nicht behauptet.. Bei zutreffender Unterweisung wären die Sachen entweder gar nicht erst nach Berlin mitgenommen oder sie wären in die WBS aufgenommen worden« Die Nichtdeklarierung sei nach dem Beschlagnahmeprotokoll ebenfalls Anlaß zu dem Einschreiten der ostzonalen Stellen gewesen.
Die Anschlußrevision wendet sieh nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin eine besondere Unterweisungspflicht obgelegen habe. Insoweit läßt das angefochtene Urteil auch keinen Rechtsirrtum erkennen. Dagegen kann verschiedenen Revisionsangriffen die Berechtigung nicht abgesprochen werden*
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•1* Das Berufungsgericht hat, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, die Aussage des Zeugen	übergangen.
Dieser hat bekundet, der Beklagte und	seien	aus-
drücklich darauf hingewiesen worden, daß sämtliche Gegenstände in den Listen aufgeführt werden müßten und eine Ausnahme nur hinsichtlich der gebrauchten Effekten, d.ha des persönlichen Eigentums der einzelnen Mitglieder der Truppe, soweit es sich um deren Garderobe und Reiseutensilien handle, gelte« Ist diese Aussage richtig, worüber der Tatrichter unter Berücksichtigung der übrigen Zeugenaussagen, insbesondere der Bekundungen der Zeugen und D^|m^ - der Zeuge Merrill	war	an-
scheinend bei dieser Besprechung nicht zugegen - zu entscheiden hat, wobei der angebliche Inhalt des Anschlags am Schwarzen Brett als Beweisanzeichen von Bedeutung sein könnte, so hat die Klägerin ihrer Belehrungspflicht genügt, eine Schadensteilung käme dann nicht in Präge.
Zur Beweislastfrage mag in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, daß entgegen der Auffassung der Anschlußrevision die Klägerin zu Beweisen hat, daß sie ihre Unterweisungspflicht erfüllt hat« Zwar trifft die Beweislast für das Verschulden des Geschädigten nach § 254 BGB grundsätzlich den Ersatzpflichtigen« Dies gilt aber dann nicht, wenn das Verschulden des Geschädigten darin begründet ist. daß er eine ihm vertraglich obliegende positive Leistungspflicht nicht erfüllt hat (vgl Pa landt BGB § 345 Anm 1, § 363 Anm 1).
2, Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß die Klägerin ihre Belehrungspflicht nicht voll erfüllt hat, so wird bei der Schadensteilung zu berücksichtigen sein, daß der Beklagte nach der ihm zuteilgewordenen Belehrung zwischen das Bühnen-
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gepäck keinesfalls Sachen seiner Angestellten, auch nicht deren Personaleffekten verpacken lassen durfte, da hierdurch die für das Bühnengepäck ausgestellten WBS unvollständig wurden und daher die Beschlagnahme heraufbeschworen. Ferner wird zu prüfen sein, inwieweit die in den Koffern verpackten Sachen (größere Zahl von neuen Schweizer Uhren, Porzellen usw) als persönliche Effekten in dem Sinn, wie es der Beklagte und seine Angestellten auffassen konnten, überhaupt angesehen werden können. Dabei kann als Anhaltspunkt dienen, was nach den üblichen Zollvorschriften der Länder unverzollt als persönliche Habe mitgeführt werden kann und was als Ware zu verzollen ist. Das Berufungsgericht wird dabei der Behauptung.der Klägerin nachgehen müssen, Mitglieder der Truppe hätten solche Gegenstände als Handelsobjekte angesehen.
Bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs ist von Bedeutung, ob die Mitglieder der Truppe von dritter Seite auf die Gefahr des Transportes nicht deklarierter Gegenstände hingewiesen wurden und trotz solcher Hinweise diese Gegenstände mitverpackten. Auch kann die Behauptung der Klägerin erheblich sein, daß Gegenstände versteckt wurden, da sich hieraus ergeben würde, daß die Angestellten des Beklagten wußten, daß sie solche Gegenstände hätten deklarieren müssen.
3° Unbegründet ist dagegen der Bevisicnsangriff, mit dem die Nichtanwendung des § 41 ADSp gerügt wird. Diese Bestimmung betrifft nur den Schaden, der dem Auftraggeber entsteht; nur ein solcher Schaden wird durch die Versicherung gedeckt. Dagegen bezieht sie sich nicht auf einen Schaden, den der Spediteur erleidet und wegen dessen er gegen den Auftraggeber Rückgriff nimmt. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß insoweit, als die Klägerin den ihr entstandenen Schaden mitverschuldet hat, eine Pflicht des Beklagten zu dem Schadensersatz überhaupt nicht besteht; soweit *
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aber der Beklagte nicht regreßpflichtig gemacht werden kann, entsteht ihm selbst kein Schaden, so daß auch jede Versicherung, die ja immer das Entstehen eines Schadens voraussetzt, ausscheidet „
Auf die Anschlußrevision der Klägerin war daher zu erkennen wie geschehen. Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Ubex’lassen.
Weinkauff	Bock	Krüger-Eieland
 Weiß	Nörr