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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen Br. Brust B^JPPstraße Kläger und Revisionsb©klagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der 3rste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Durch Vertrag vom 3« Dezember 194-9 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Ausarbeitung von neuen Erzeugnissen auf verschiedenen Gebieten des Bauwesens. März 1951 die Kündigung dieses Vertrages aus, die sie damit begründete, daß entgegen den im Vertrage bereits für 1950 in Aussicht gestellten kommerziellen Auswirkungen des vom Kläger entwickelten Verfahrens bisher kein greif-^ batfes Ergebnis vorliege. Darin ist fostgestellt, daß die vom Kläger übergebenen Bodenplatten bei der Untersuchung auf Biegefestigkeit, • halten seines Verfahrens für die Beklagte nicht möglich sei, führten die weiteren Verhandlungen der Parteien Anfang Kärz 1952 zu dem Abschluß eines neuen Vertrages, der auf den 1. Sie stellte dann die Zahlungen ein, ließ Mahnungen des Klägers, der inzwischen nach Mailand über-gesiedelt war, zunächst unbeantwortet und erklärte bei einer Unterredung am 2. Sie leugnet, zur Zahlung der mit der Klage geforderten Beträge verpflichtet zu sein, solange, keine Umsätze mit dem Verfahren des Klägers zu erzielen seien. Sie hat außerdem die Einrede.dos nichterfüllten Vertrages erhoben mit der Begründung, der Kläger'habe ihr bei Vertragsschluß erklärt, sein Verfahren sei fabrications- und verkaufsreif - Sie habe damals die Verfahrensweise des Klägers nicht gekannt. Der Kläger hat erwidert, die Honatsbeträge von 500 DM seien nach dem Vertrage unabhängig vom Umsatz seitens der Beklagten zu zahlen. gen habe sich die Beklagte nach § 7 des Vertrages durch Aufgabe der Fabrikation und des Vertriebes jederzeit von ihren Verpflichtungen freistelüe n können» Solange sie hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, müsse sie die monat liehen Betrüge von 300 £11 zahlen« Bagegen .hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich der Kläger angeschlossen hat mit dem Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1 000;. Im Berufungsrecht saug hat die Beklagte noch zwei;, Gutachten der Technischen Hochschule in (Staate liehe Haterialprüfungsanstalt) vom 13» Januar 1956 -und .| 24- April 1956 vorgelegt. Ba-^v} zu hat sie geltend gemacht, der Xläger habe ihr entge-Jy gen seiner vertraglichen Verpflichtung ein fabrikatione-* reifes Verfahren nicht übertragen und sei seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kitarbeit zwecks Beseiti- .♦ gung von Llängeln nicht nachgekommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung des Klägers stattgegeben. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Vertrage von 1952 um einen Lizenzvertrag mit gesellschaftlichem Einschlag handele, dessen Zv/eclt auf die gemeinsame Verwertung des vom Kläger entwickelten Verfahrens zur Herstellung von fugenlosen Pußböden und Wandbelägen mittels Kunststoffen sei« weiter entnimmt das Berufungsgericht rechtsirr-tumsfrei aus § 4 Abs« 2 dieses Vertrages, daß die dem Kläger von der Beklagten versprochenen laufenden Monat sbeträge von 500«- BM ohne Rücksicht auf den tatsächlichen oder möglichen Umsatz der Beklagten zu zahlen seien« Bas Berufungsgericht hat daher recht sf ehler-frei die von der Beklagten Bestrittene Schlüssigkeit deB Klageanopruchs bejaht« Insoweit hat die Revision Beanstandungent auch nicht erhoben«' über die npiere Ausgestaltung und die Eigenschaft en des vom Kläger' der Beklagten nach diesem Vertrage cur Verfügung zu stellenden Verfahrens, worüber unter den Parteien Streit besteht, enthält diese Vereinbarung keine näheren-Angaben« Bas Berufungsgericht hat den Vertrag insoweit dahin ausgelegt, der Kläger habe der Beklagten dasjenige Verfahren zur Verfügung gestellt, mit dem er die Piißböden verlegt habe, die er der Beklagten zur Besichtigung zugänglich gemacht ha- ' be und die von dem Vertreter der Beklagten als brauch-.m bar angesehen worden seien« Bie Parteien *beien sich, • so führt das Berufungsgericht aus, darüber einig ge-wesen, daß dieses Verfahren noch nicht in allen - technischen Einzelheiten einwandfrei und fabrikationsreif, sondern daß es nur in seiner "eigentlichen Grundlage -fertig imd verkaufsreif" gewesen sei« Bie Parteien seien sich insbesondere auch darüber klar gewesen, daß bei der praktischen Burchführung dieses Verfahrens noch mit Schwierigkeiten zu*rechnen sei und daß insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Gestaltung und boz* lieh der Parbgebung Verbesserungen infrage kämen; denn" die Durchführung eines neuen Verfahrens der fraglichen Art sei naturgemäß mit Risiken verbunden, zu demal da Fachkräfte schwer zu finden gewesen seien und sich auch erst hätten einarbeiten müssen* Dieses Risiko habe die beklagte in Kauf genommen * Dafür sei ihr andererseits in § 7 des Vertrages das Recht eingeräumt worden, sich ohne Angabe von Gründen durch einfache Erklärung von ihrer Vertragsverpflichtung zu befreien* Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Beru-fiuigsgericht habe bei dieser Vertragsdeutung wesentliche Vorbringen der Beklagten unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen* Es ist zwar richtig, daß die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, der Kläger habe ihr vor Abschluß des Vertrages von 1952 erklärt, er habe nunmehr die Lösung des lange gesuchten Problems gefunden und über die theoretische Lösung hinaus das fabrikatorisch einwandfreie Verfahren entwickelt, so daß die Beklagte durch den Erwerb des Verfahrens in die Lage versetzt werde, dieses praktisch anzuwenden* Auch wenn dieses Vorbringen der Beklagten dem Berufungsgericht entgangen sein sollte, kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Berücksichtigung' zu einer anderen Auslegung des Vertrages gekommen wäre* Denn davon, daß nach Auffassung der Parteien das Verfahren in seiner "eigentlichen Grundlage fertig und verkaufsreif” gewesen sei, ist auch das Berufungs- Auch dieses Vorbringen zwingt nicht zu dem Schluß, daß die Parteien sich darüber einig gewesen seien, der K3.äger solle ein Verfahren zur Verwertung übertragen, das in allen technischen Einzelheiten einwandfrei und gut durchgebildet sei. Daß sich die Parteien bei VertragsSchluß darüber einig gewesen seien, die Verlegung des Fußbodenbelages-mlics’Q An,oihem >rbeitsgeng erfolgen können, hat das. Damit habe sie nicht nur den Kläger zu crkcnr.cn gegoben, daß sie das Verfahren des Klägers noch als brauchbar ansehe und fUr sich in Anspruch nehme, sie habe dem Kläger damit auch die Möglichkeit genommen, das Verfahren ander-v/eit in. Deutschland zv/eckentsprechend zu verwerten0 Für die Beklagte sei nur die Y/ahl geblieben, entweder beim Vertrage stehen zu bleiben und das Verfahren mit dem Kläger zusammen fortzuentwickeln oder aber für das Verfahren des Klägers erhebliche Beiträge tauglich erkannten Verfahren habe diese Investitionen nicht mehr ungeschehen machen oder ihren Wirtschaft- . Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, der Kläger habe der Beklagten ein dem Vertrage von 1952 entsprechenden Verfahren zur Herstellung von fugenlosen Fußböden und Hand-, bolägen zur Verfügung gestellt. Auch soweit die Beklagte Schadensersatzansprtt-che auf arglistige Täuschung der Beklagten seitens des Klägers durch Verschweigen von Irlängcln des streitigen Verfahrens hei Vertragsschluß stützt, sind diese vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint worden. Der Vorwurf der arglistigen Täuschung i3t nach Ansicht des Berufungsgerichts, abgesehen davon, daß er unsubstantiiert sei5 auch deswegen unbegründet, weil die Beklagte, wenn' sie vom Kläger tatsächlich in der behaupteten Yfeise getäuscht worden sei, sich ganz anders verhalten haben und auch den Einwend der arglistigen. Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ' Z?0 kann nicht öurchgreifen«, Sie geht dahin, das Berufungsgericht habe das Beweisvorbringen der Beklagten nicht beachtet, wonach der Kläger bei einer Besichtigung mit dein Zeugen Br, mehrere verlegte Böden gezeigt habe mit dem Hinzufügen, diese seien in einem einzigen Arbeitsgang verlegt worden, obwohl es ihm tatsächlich nie gelungen sei, einen seiner Fußböden in einen einzigen Arbeitegang zu verlegen« Auf * dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil keinerlei Anhalt dafür gegeben ist, daß die angebliche Aufbringung des Fußeodenbeläges in einem einzigen Arbeitsgang von den Parteien als für den Abschluß des Vortrages von 1952 wesentlich angesehen worden ist« In den betreffenden Aktennotizen vom 10« Oktober 1951 über die in Begleitung des Br«- geben, er habe die Hersteilungsmethode der von ihm besichtigten iraßböden, die nach dem streitigen Vorfahren des Klägers verlegt gewesen seien, nicht geprüft und habe sie auch nicht beurteilen können. Bei dieser Sachund Rechtslage kommt auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Klüger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragoschluß nicht in Betracht, Bei Prüfung der Präge, ob die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung der vom Klüger übernommenen Verpflichtung zur Mitarbeit bei Verwertung des streitigen Verfahren SchadensorsatzansprÜche geltend machen könne, geht das Berufungsgericht im Einklang mit der allgemeinen Recht sauf fas sung (vgl, Lindenmaier in GrRDR 1955, 507 ff) davon aus, daß auch eine Verletzung derartiger Glüubigomitwirkiingcoblicgcnlioi- . Eine solche Haftung hat das Berufungsgericht mit den rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen verneint, der Kläger und seine mit seinen Arbeiten vertraute Tochter

vertragenBerufungsgerichtParteiBrVertragesKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

V 2406 020
Verkündet
 am 12» November 195? ..
Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit .
der Firma $4^ GmbH, Chemische Fabrik, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Jost
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Br. Brust	B^JPPstraße
 Kläger und Revisionsb©klagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
hat der 3rste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. h. c. Wilde,
 Br. Birnbach, Br. Bock, Br. Nastelski und Br. Christoph
 für Recht erkannt s *
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1956 wird, auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Der Kläger ist Chemiker. Br unterhielt bis etwa Mitt© 1952 in Karlsruhe ein chemisches Laboratorium. Die Beklagte betreibt eino chemische Fabrik.
Durch Vertrag vom 3« Dezember 194-9 beauftragte die Beklagte den Kläger mit der Ausarbeitung von neuen Erzeugnissen auf verschiedenen Gebieten des Bauwesens. Der Kläger sollte in freier Mitarbeitertätigkeit gegen Zahlung von monatlich 500.- DM als erste Entwicklungsaufgabe einen Fußbodenbelag, insbesondere für Sicdlungc-und andere Wohnbauten, auf Gummibasis entwickeln. Dieser Belag sollte bestimmten technischen Anforderungen entsprechen, insbesondere an* Ort und Stelle durch Gießen, Spachteln oder Spritzen leicht herstellbar sein..In § 8 dieses Vertrages wurde- dom Klager eine Umsatzbeteiligung in Aussicht gestellt, falls die Arbeiten zu einem wirtschaftlich verwertbaren Ergebnis führten. Der Kläger nahm seine Tätigkeit auf und übersandte der Beklagten am 3o Februar 1951 einen Bericht über den Stand seiner Ar-
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beiten hinsichtlich Kautschuk- und Kunststoffböden. Dabei brachte .er in einem Begleitschreiben zu dem Ausdruck, der Kunststoffboden sei soweit fertig, daß alles weitere Sache der technischen Durchbildung sei.
Im Anschluß hieran fand am 14« Februar 1931 eine Besprechung zwischen den Parteien statt; der^n Inhalt die Beklagte in einer Aktennotiz vom 15« Februar 1951 niedergelegt hat. Danach wurde bei dieser Unterredung vereinbart, daß der Dipl,.-Ing.	im	Aufträge
".er Be3:lagten Einblick in die bisherigen Arbeiten des \i-\.igers nehmen uiid von diesem über einzelne bestimmte
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Praxen unterrichtet werden solle» Die Beklagte wollte sich auf diene Weise einen Überblick über die Entwick-
an folgenden Sage auch beim Kläger» Da diese Besprechung die Erwartungen dos Klägers nicht erfüllte, bat dieser mit Schreiben vom gleichen Tage die Beklagte, sich bis Ende März 1951 über die Annahme oder Ablehnung der von ihm auogearbeiteten Fußbodenmaose zu entscheiden, da zahlreiche Erprobungen eine einwandfreie Vorlegung des Materials ergeben hätten» Gleichseitig kündigte er vorsorglich den vorgenannten Vertrag zu dem 31« März 1951 , erklärte' sich jedoch bereit, bei klaren personellen, finanziellen und arbeitsmäßigen Verhältnissen über eine v/eitere Zusammenarbeit mit der Beklagten zu verhandeln» Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 17« Februar 1951 ebenfalls zu dem 51. März 1951 die Kündigung dieses Vertrages aus, die sie damit begründete, daß entgegen den im Vertrage bereits für 1950 in Aussicht gestellten kommerziellen Auswirkungen des vom Kläger entwickelten Verfahrens bisher kein greif-^ batfes Ergebnis vorliege. Sie erklärte sich aber zur Aufnahme neuer Verhandlungen bereit. Anschließend setzten die Parteien ihre Verhandlungen und den Schriftwechsel miteinander fort.
Beklagten vom 10. Oktober 1951 niedergelegt. Danach machte
 genommen werden; bei der Kundschaft habe aber übereinotim-
lungsarbeiton des Klägers verschaffen.
erccliien
 Im Oktober 1951 besichtigte der Chemiker Dr.-Ing
 im Aufträge der Beklagten mit deren Direktor
 Dr»	verschiedene vom Klager verlegte Fußböden.' Das'?,
Ergebnis dieser Besichtigung ist in einem Aktenvermerk der
 der vom Kläger verlegte Fußboden einen, guten Eindruck uni * waren Abnut zungsspuren trotz starker Inanspruchnahme ; nicht feststellbar. Zusamraenfassend heißt es darin: Naturgemäß könnten Verbesserungen an den Boden immer noch vor-
 
mung darin bestanden, daß der Boden nicht kalt sei und daß durchaus kein Anlaß bcstände, etwas an dem Boden cu beanstanden.	’*	j
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Haltbarkeit des Belages von dritter Seite laut geworden	'	.j
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Vorher hat-te	der	Kläger	ein Gutachten der Staatl.	;
Chem.-tccim. PrUfungs- und Versuchsanstalt an der Techni- \ ] sehen Hochschule	'vom	21.	Hai 1951 eingeholt 1
Darin ist fostgestellt, daß die vom Kläger übergebenen Bodenplatten bei der Untersuchung auf Biegefestigkeit,	•
Härte, Abnutzbarkeit und Wasseraufnahmefähigkeit gute Versuchswerte ergeben hätten; sie erfüllten die Gütean-forderungen, die für. Bodenplatten allgemein gefordert würden.	•
In einer Aktennotiz des Br,
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Hachdem der Kläger mit Schreiben vom 21. Januar 1951 der Beklagten erklärt hatte, daß ihm ein längeres Frei- . halten seines Verfahrens für die Beklagte nicht möglich sei, führten die weiteren Verhandlungen der Parteien Anfang Kärz 1952 zu dem Abschluß eines neuen Vertrages, der auf den 1. Januar 1952 zurückdatiert wurde. In § 1 dieses Vertrages ist bestimmt, daß der Kläger der Beklagten !,dao von ihm entv/iekelte Verfahren zur Herstellung von fügen-:.. losen Fußböden und Wandbelägen mittels Kunststoffen11 zur
 Verfügung stelle und sich verpflichte, der Beklagten mit
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seinen Erfahrungen zur Seite zu stehen und sie mit allen FabrikationseinzelJieiten vertraut zu machen. Außerdem verpflichteton sich beide Parteien darin, auch künftig •
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alle bei der Verwertung dieses Verfahrens gemachten Erfah-
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rungen sich gegenseitig mitzuteilen, in ständigem gegenseitigen freundschaftlichen Gedankenaustausch zu verbleiben und Dritten gegenüber alle Einzelheiten geheimzuhalten. In § 2 dieses Vertrages übernimmt die Beklagte die Fabrikation und den Vertrieb der in Frage kommenden AusgangsStoffe und erhält die Verwertung des betreffenden Verfahrens für Deutschland mit Ausnahme des alten Landes Baden und der Bayerischen Pfalz, deren alleinige * Bearbeitung sich der Kläger vorbeliält. § 3 regelt den gegenseitigen Gebietsschutz, ln § 4 ist eine einmalige Zah lung von 8 0Ö0 DM.in zwei Teilbeträgen seitens der Be-
Umsatübetciligung von DM 0,25 verlegten Quadratmeter ' für Rcn&belttge, mindestens jedoch monatlich den Betrag * von DK 500 zu zahlen”.
Für den Fall, daß die Beklagte aus irgendeinem Grunde die Fabrikation oder den Vertrieb der in Frage steh den Produkte auf gebe, ist in $ 7 bestimmt, daß das Ver-
fahren entschädigungslos an den Kläger zurückfalle und
..unbeschadet des Rechts der Kündigung aus wichtigem Grim-;
von DI«! 500 für die Zeit vom 1. Jtnuar ;J>is 30. April 1952 gezahlt.• Sie stellte dann die Zahlungen ein, ließ Mahnungen des Klägers, der inzwischen nach Mailand über-gesiedelt war, zunächst unbeantwortet und erklärte bei
 einer Unterredung am 2. Janurr	a~'\cio	die	monat-	\
klagten an den Kläger vorgesehen. Außerdem verpflichtet.
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sich die Beklagte, an den Kläger eine Umsatzbeteiligung i
daß die Beklagte andererseits frei von allen Verpflichtungen sei.	'	'
Die Vertragsdauer ist auf 15 Jahre festgesetzt,
 de (§ 8) «.
Die Beklagte hat dem Kläger die laufenden Beträge
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liehen Zahlungen verweigere. In der Folgezeit forderte die Beklagte den*Kläger nelvfach auf, zu Besprechungen nach zu kommen. Der Kläger machte sein Erscheinen jedoch von dar vorherigen Zahlung der Honatsbeträge abhängig»
Hit der Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung von monatlich 500 SK für die Zeit vom 1. Hai 1952 bis 31* Dezember 1954 im Gesamtbeträge von 16 000 DH nebst Zinsen gefordert, und zwar in Höhe von 4 000 DH nebst Zinsen auf Grund einer Abtretung an die Städt. Sparkasse in Kl
 Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie leugnet, zur Zahlung der mit der Klage geforderten Beträge verpflichtet zu sein, solange, keine Umsätze mit dem Verfahren des Klägers zu erzielen seien. Sie hat außerdem die Einrede.dos nichterfüllten Vertrages erhoben mit der Begründung, der Kläger'habe ihr bei Vertragsschluß erklärt, sein Verfahren sei fabrications- und verkaufsreif - Sie habe damals die Verfahrensweise des Klägers nicht gekannt. Es habe sich bei'zahlreichen Droben herausgestellt, daß Haterial und Verfahren des Klägers unbrauch-
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bar seien. Der Kläger habe es auch an der vertraglich vorgesehenen Hitarbeit zur Beseitigung der Hängel fehlen lassen. Umsätze habe sie daher nicht erzielen können.
Der Kläger hat erwidert, die Honatsbeträge von 500 DM seien nach dem Vertrage unabhängig vom Umsatz seitens der Beklagten zu zahlen. Ueiter hat er bestritten, seiner vertraglich vorgesehenen Mitarbeit zur Beseitigung von Mängeln nicht nachgokonmen zu sein, und vorgetragen, sein Verfahren sei einwandfrei. Er habe es bei Vertragsabschluß für fabrikationproif gehalten, man sei sich jedoch darüber klar gewesen, daß ein abschließendes Urteil erst nach 3-5-jäliriger Benutzung möglich seiDas hierin
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liegende Risiko hal}e die Beklagte übornomifien. Im Ubri- . gen habe sich die Beklagte nach § 7 des Vertrages durch Aufgabe der Fabrikation und des Vertriebes jederzeit von ihren Verpflichtungen freistelüe n können» Solange sie hiervon keinen Gebrauch gemacht habe, müsse sie die monat liehen Betrüge von 300 £11 zahlen«
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage unter Beschränkung des Zinssatzes auf 5 $ stattgegeben«
Bagegen .hat die Beklagte Berufung eingelegt, der sich der Kläger angeschlossen hat mit dem Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1 000;. Wi9 nämlich je 300 Da für Januar und Februar 1955, nebst Zinsen.

Im Berufungsrecht saug hat die Beklagte noch zwei;, Gutachten der Technischen Hochschule in	(Staate
 liehe Haterialprüfungsanstalt) vom 13» Januar 1956 -und .| 24- April 1956 vorgelegt.

Bie Beklagte hat im Schriftsatz vom 28. Februar 1955 erklärt, daß sie gemäß § 7 des Vertrages deri Ver-trieb und die Herstellung des Verfahrens des Klägers
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Außerdem hat die Beklagte mit Schadensersätzen- *4*
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Sprüchen wegen Hichterfüllung des Vertrages seitens .de#?*
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Klägers gegenüber der Klageforderung auf gerechnet. Ba-^v} zu hat sie geltend gemacht, der Xläger habe ihr entge-Jy gen seiner vertraglichen Verpflichtung ein fabrikatione-* reifes Verfahren nicht übertragen und sei seiner vertraglichen Verpflichtung zur Kitarbeit zwecks Beseiti- .♦ gung von Llängeln nicht nachgekommen. Bas wesentliche -\***;
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Element des Verfahrens habe darin bestanden, den Fuß-boden in einem Arbeitsgang aufzutragen« Insoweit habe . sie der Klager aber arglistig getäuscht, denn einer seiner Facharbeiter habe später verraten, daß’es noch nie gelungen sei, den Boden in einem Arbcitsgang herzustellen« Der ihr durch die Handlungsweise des Klä- • gers entstandene Schaden bestehe einmal darin, daß sie den in § 4 Abs« 1 des Vertrages vorgesehenen Betrag von 8 000 IM sowie 4 Monatsraten von 500 Did an den Kläger als Vorschuß auf die Umsatzbeteiligung gezahlt habe« Ein weiterer Schaden sei ihr durch Anwendung des unbrauchbaren Verfahrens auf verschiedenen Baustellen entstanden« Schließlich bestehe ihr Schaden in entgangenem Gewinn«
Per Kläger hat der Aufrechnung mit Schadensersatz* ordeningen widersprochen und diese auch dem Grunde und der Höhe nach bestritten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und der Anschlußberufung des Klägers stattgegeben.	!
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Mit der Revision verfolgt die Beklagte	ihren	*
Klageabweisungsantrag weiter, während der	Kläger	um	.	[
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Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es sich bei dem Vertrage von 1952 um einen Lizenzvertrag mit gesellschaftlichem Einschlag handele, dessen
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Zv/eclt auf die gemeinsame Verwertung des vom Kläger entwickelten Verfahrens zur Herstellung von fugenlosen Pußböden und Wandbelägen mittels Kunststoffen sei« weiter entnimmt das Berufungsgericht rechtsirr-tumsfrei aus § 4 Abs« 2 dieses Vertrages, daß die dem Kläger von der Beklagten versprochenen laufenden Monat sbeträge von 500«- BM ohne Rücksicht auf den tatsächlichen oder möglichen Umsatz der Beklagten zu zahlen seien« Bas Berufungsgericht hat daher recht sf ehler-frei die von der Beklagten Bestrittene Schlüssigkeit deB Klageanopruchs bejaht« Insoweit hat die Revision Beanstandungent auch nicht erhoben«'
über die npiere Ausgestaltung und die Eigenschaft en des vom Kläger' der Beklagten nach diesem Vertrage cur Verfügung zu stellenden Verfahrens, worüber unter den Parteien Streit besteht, enthält diese Vereinbarung keine näheren-Angaben« Bas Berufungsgericht hat den Vertrag insoweit dahin ausgelegt, der Kläger habe der Beklagten dasjenige Verfahren zur Verfügung gestellt, mit dem er die Piißböden verlegt habe, die er der Beklagten zur Besichtigung zugänglich gemacht ha- ' be und die von dem Vertreter der Beklagten als brauch-.m bar angesehen worden seien« Bie Parteien *beien sich, • so führt das Berufungsgericht aus, darüber einig ge-wesen, daß dieses Verfahren noch nicht in allen - technischen Einzelheiten einwandfrei und fabrikationsreif,
*
sondern daß es nur in seiner "eigentlichen Grundlage -fertig imd verkaufsreif" gewesen sei« Bie Parteien seien sich insbesondere auch darüber klar gewesen, daß bei der praktischen Burchführung dieses Verfahrens noch mit Schwierigkeiten zu*rechnen sei und daß insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Gestaltung und boz* lieh der Parbgebung Verbesserungen infrage kämen; denn"
die Durchführung eines neuen Verfahrens der fraglichen Art sei naturgemäß mit Risiken verbunden, zu demal da Fachkräfte schwer zu finden gewesen seien und sich auch erst hätten einarbeiten müssen* Dieses Risiko habe die beklagte in Kauf genommen * Dafür sei ihr andererseits in § 7 des Vertrages das Recht eingeräumt worden, sich ohne Angabe von Gründen durch einfache Erklärung von ihrer Vertragsverpflichtung zu befreien*
An diese einen Individualvertrag betreffende Auslegung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht gebunden* Sie ist möglich und verstößt nicht gegen Auslegungsregeln, Erfrhrungssätze und das Denkgesetz*
Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Beru-fiuigsgericht habe bei dieser Vertragsdeutung wesentliche Vorbringen der Beklagten unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen* Es ist zwar richtig, daß die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen hat, der Kläger habe ihr vor Abschluß des Vertrages von 1952 erklärt, er habe nunmehr die Lösung des lange gesuchten Problems gefunden und über die theoretische Lösung hinaus das fabrikatorisch einwandfreie Verfahren entwickelt, so daß die Beklagte durch den Erwerb des Verfahrens in die Lage versetzt werde, dieses praktisch anzuwenden*
Auch wenn dieses Vorbringen der Beklagten dem Berufungsgericht entgangen sein sollte, kann nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht bei seiner Berücksichtigung' zu einer anderen Auslegung des Vertrages gekommen wäre* Denn davon, daß nach Auffassung der Parteien das Verfahren in seiner "eigentlichen Grundlage fertig und verkaufsreif” gewesen sei, ist auch das Berufungs-
gericht bei seiner Würdigung des Yertragcinhalts aus-gegangen. Daß aber darüber hinaus? wie die Revision geltend macht, durch die behauptete Erklärung des Klägers jedes Risiko der Beklagten vertraglich habe ausgeschlossen werden sollen, kann aus dieser Erklärung nicht entnommen werden» In gleicher Richtung liegt der weitere Revioionsangriff, daß nach dem - ebenfalls als Übergangen beanstandeten - Beweisvorbringen der Besagten die Fabrikationsreife des Verfahrens des Klägers Grundlage der Vertragsverhandlungen der Farteien ge wesen sei«, Danach sollte insbesondere Br,	eine
 ausdrückliche Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den Vertrag gewünscht haben» Der Kläger habe dies jedoch als überflüssig und selbstverständlich abgelehnt. Auch dieses Vorbringen zwingt nicht zu dem Schluß, daß die Parteien sich darüber einig gewesen seien, der K3.äger solle ein Verfahren zur Verwertung übertragen, das in allen technischen Einzelheiten einwandfrei und gut durchgebildet sei. Dagegen spricht schon der Umstand, daß über die endgültige Bewährung dec Verfahrens ein Urteil erst möglich war, wenn die nach
« * dem Verfahren hergestellten Fußböden mehrere Jahre hindurch in Gebrauch waren. • •
Daß sich die Parteien bei VertragsSchluß darüber einig gewesen seien, die Verlegung des Fußbodenbelages-mlics’Q An,oihem >rbeitsgeng erfolgen können, hat das. Be-' rufungsgerieht nicht festgostellt. Zu Unrecht meint die Revision, diese Eigenschaft des Verfahrens des Klagers sei unter den Parteien unstreitig gewesen, das ergebe * sich aus den bei den Akten befindlichen, unstreitigen * Prospekten dos Klägers» Gegen diese Annahme der Revision spricht schon der Umstand, daß die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe die Aufbringung dos Fußboden-
 
belages in einem einzigen Arbeitegang versprochen, im Tatbestand des angefochtenen Urteils unter den streitigen Parteibehauptungen aufgeführt ist*
Rach alledem kann der Annahme des Berufungsgerichts, daß nicht die Pabrikationsroife, sondern nur die in seiner Grundlage technische Brauchbarkeit des Ver-. fahx’ens des Klägers .. •	’• in Vertrage der Parteien
 vorausgesetzt worden sei, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden*
Baß das streitige Verfahren des Klägers dieser Vereinbarung entsprochen hat, hat das Berufungsgericht festgestellt* Es folgert dieses in erster. Linie aus dem Ergebnis der Besichtigung, die die Beklagte vor Abschluß des Vertrages von 1952 an den nach dem Verfahren des Klägers verlegten Pußböden hat vornehmen lassen« Biese Besichtigung, so führt das Berufungsgericht aus, sei durchweg günstig gewesen* Auch jdie Kundschaft sei zufrieden gewesen» Die Böden hätten einwandfrei ausgesehen* Mit diesen Peststellungen des Berufungsgerichts steht es nicht'im Widerspruch, wenn es an anderer Stelle ausgeführt hat, es könne auf sich beruhen, ob das streitige Verfahren tatsächlich brauchbar gewesen ist* Beim damit hat das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang der gründe zu entnehmen ist, nur geneint, die Beklagte müsse das vom Kläger zur Verfügung gestellte Verfahren in .jedOiH Palle auch deswegen als vertragsgemäß hinnehmen, weil sie von dem ihr in § 7 des Vertrages gewährten Recht, sich ohne Angabe von Gründen durch einfache Erklärung vom Vertrage zu befreien, keinen Gebrauch gemacht habe. Damit habe sie nicht nur den Kläger zu crkcnr.cn gegoben, daß sie das Verfahren des Klägers noch als brauchbar ansehe und fUr
 sich in Anspruch nehme, sie habe dem Kläger damit
 auch die Möglichkeit genommen, das Verfahren ander-v/eit in. Deutschland zv/eckentsprechend zu verwerten0 Für die Beklagte sei nur die Y/ahl geblieben, entweder beim Vertrage stehen zu bleiben und das Verfahren mit dem Kläger zusammen fortzuentwickeln oder aber
 für das Verfahren des Klägers erhebliche Beiträge
 tauglich erkannten Verfahren habe diese Investitionen nicht mehr ungeschehen machen oder ihren Wirtschaft- . liehen Ausgleich erwarten lassen. V
In diesen Erwägungen des Berufungsgerichts tritt ein liechtsfehler nicht zu läge•
Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, der Kläger habe der Beklagten ein dem Vertrage von 1952 entsprechenden Verfahren zur Herstellung von fugenlosen Fußböden und Hand-, bolägen zur Verfügung gestellt. Für fehlende Fabrikation reife der Erfindung haftet der Lizenzgeber, wie auch ^ die Revision nicht verkennt, nur auf Grund entsprechen-T der Partoivereinbarung (BGH in GRUR 1955, 338, 340 «	^
Betriebs-Berater 1955, 78; ferner Urteil des erkennen- fj den Senats vom 1 5. Februar 1957 - I ZH 206/55) .. .
Eine solche Vereinbarung hat das Berufungsgpricht', wie'^pj oben ausgeführt, rechtsirrtunsfroi verneint. Bei die-sor Sachund Rechtslage kann die Beklagte daher aus V dom Gesichtspunkt der mangelnden Vertragserfüllung sei- j tens dos Klägers weder ein Loistungsvorweigerungsrocht noch die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatz- Vi ansprllclie herloiten.	'	*	i]
im beiderseitigen Vertrcgsintcresse klare Rechtsverhältnisse zu schaffen und den Kläger freie Hand zu geben. Insoweit sei es unerheblich, daß die Beklagte
 auf gewendet habe; denn das Festhalten, an einem für un-
 
Auch soweit die Beklagte Schadensersatzansprtt-che auf arglistige Täuschung der Beklagten seitens des Klägers durch Verschweigen von Irlängcln des streitigen Verfahrens hei Vertragsschluß stützt, sind diese vom Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint worden.
Der Vorwurf der arglistigen Täuschung i3t nach Ansicht des Berufungsgerichts, abgesehen davon, daß er unsubstantiiert sei5 auch deswegen unbegründet, weil die Beklagte, wenn' sie vom Kläger tatsächlich in der behaupteten Yfeise getäuscht worden sei, sich ganz anders verhalten haben und auch den Einwend der arglistigen. Täuschung nicht erst im zweiten Rechtszuge vor-’ebrächt haben würde.
Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge aus § 286 ' Z?0 kann nicht öurchgreifen«, Sie geht dahin, das Berufungsgericht habe das Beweisvorbringen der Beklagten nicht beachtet, wonach der Kläger bei einer Besichtigung mit dein Zeugen Br,	mehrere	verlegte
 Böden gezeigt habe mit dem Hinzufügen, diese seien in einem einzigen Arbeitsgang verlegt worden, obwohl es ihm tatsächlich nie gelungen sei, einen seiner Fußböden in einen einzigen Arbeitegang zu verlegen« Auf * dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen, weil keinerlei Anhalt dafür gegeben ist, daß die angebliche Aufbringung des Fußeodenbeläges in einem einzigen Arbeitsgang von den Parteien als für den Abschluß des Vortrages von 1952 wesentlich angesehen worden ist« In den betreffenden Aktennotizen vom 10« Oktober 1951 über die in Begleitung des Br«-
durchgefährten Besichtigungen- i$t dd?i Je nicht r«~ punkt der Aufbringung des 'Fußt)odenbclages in einem einzigen Arbeitsgang nicht besonders vermerkt« Bor Zcu-
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geben, er habe die Hersteilungsmethode der von ihm besichtigten iraßböden, die nach dem streitigen Vorfahren des Klägers verlegt gewesen seien, nicht geprüft und habe sie auch nicht beurteilen können. Bei dieser Sachund Rechtslage kommt auch ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Klüger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragoschluß nicht in Betracht,
 Bei Prüfung der Präge, ob die Beklagte wegen der behaupteten Verletzung der vom Klüger übernommenen Verpflichtung zur Mitarbeit bei Verwertung des streitigen Verfahren SchadensorsatzansprÜche geltend machen könne, geht das Berufungsgericht im Einklang mit der allgemeinen Recht sauf fas sung (vgl, Lindenmaier in GrRDR 1955, 507 ff) davon aus, daß auch eine Verletzung derartiger Glüubigomitwirkiingcoblicgcnlioi- . ten zu einer Sehadensorsatzhaftung aus dem Gesichtspunkte der positiven Vertragsverletzung führen könne. Eine solche Haftung hat das Berufungsgericht mit den rechtlich nicht angreifbaren Erwägungen verneint, der Kläger und seine mit seinen Arbeiten vertraute Tochter
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3eien im Jahre 1952 wiederholt zu Besprechungen bei der Beklagten gewesen« Er habe Aufklärungswünschen der ; Beklagten im Joins 1952 win umfassender tfeise entspro- ; chen, YTenn er später seine Kitarbeit von der vorherigen Zahlung der fülligen Konatsbeträge durch die Beklag-
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te abhängig gemacht habe, so sei er dazu auf Grund der V von der Beklagten in Jahre 1955 erklärten Za3:lungsver-Weigerung berechtigt gewesen. Die Revision hat insoweit Bemänglungen auch nicht erhoben.
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Hach alledem war die Bevision der Beklagten als unbegründet zurücksiiweisen« Die Kosten ent Scheidung beruht auf § 97 ZPO«
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