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BGH

Gericht: BGH

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Erfüllung des Kaufvertrages, nämlich die Zahlung des Kaufpreises sowie eines Entgelts für zusätzlich übernommene Umänderungsarbeiteno Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7«595 EM nebst 9# Zinsen seit dem 16 August 1951 zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen Lieferung des vom Beklagten gekauften Lastkraftwagens Marke ,»M^Hjj^-Kastenwagen" * Der Beklagte lehnt die Zahlung und die Abnahme des Lastkraftwagens mit der Begründung ab, die nach dem Vertrage vorgesehene Finanzierung sei infolge des vertragswidrigen’Verhaltens der Klägerin unmöglich gewesen* Die Klägerin habe sich geweigert, die durch Vermittlung der V^(H^-Versicherung von der K^^P GmbH geforderten Wechsel als Ausstellerin zu unterzeichnen*- Deshalb habe er sich anderweitig das von ihm dringend benötigte Fahrzeug besorgen müssen* Klägerin, - die Wechsel zu unterzeichnen, nicht zustande gekommen sei, ist er im zweiten Reohtszuge von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages ausgegangen und hat geltend gemacht, daß er vom Vertrage Abstand genommen habe, da die Klägerin mit ihrer Weigerung, die Wechsel zu unterzeichnen, gegen ihre Vertragspflichten verstoßen habe* 1) Das Berufungsgericht hat als Ergebnis der weiteren eingehenden Beweisaufnahme festgestellt, daß die Mitwirkung der Klägerin bei der vom Beklagten beabsichtigten Finanzierung des Lastkraftwagenkaufes nicht vereinbart worden ist« Bei den Kaufverhandlungen sei zwar erwogen worden, eine Finanzierung über das Lieferwerk der Klägerin vorzunehmen« Der Beklagte*habe aber eine solche Finanzierung, zu deren Mitwirkung die Klägerin bereit war, abgelehnt und erklärt, er werde 2) Die Revision verkennt nicht, daß die Vertreter der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die vom Beklagten vorgesehene Finanzierung des Kaufs über die Viktoria^Versicherung eine Mitwirkung durch Ausstellung von Firmenwechseln abgelehnt haben* Die Klägerin wollte bei dieser Art der Finanzie-rung keinerlei Wechselhaftung gegenüber einem Finanzie-rungsinstitut übernehmen, mit dem sie sonst nicht arbeitete« Es ist auch richtig* daß die Klägerin sich gemäß Schreiben vom llo August 1951 ’’mit der Finanzierung über die er Sicherung bzw« Kundenkredit- - etwa um dem Beklagten entgegenzükommen - nachträglich bereit gewesen wäre, könnte daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß dies bereits Inhalt des am 31® Juli 1951 geschlossenen Kaufvertrages gewesen sei« Nach den vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen ist eine solche Mitwirkung der Klägerin bei der Finanzierung eusjgeschlossen worden« Es ist also .nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen ,in dem Urteil des erkennenden Senatessvom 5®. Februar 1954 aus dem Schreiben der Klägerin vom 11* August 1951 nichts zu Gunsten des Beklagten hergeleitet hat* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte aus diesem Schreiben «Schlüsse für die Auslegung der Vertragserklärungen und für die Tragweite der ursprünglichen ablehnenden Erklärung der Klägerin ziehen müssen (§.§ 133, 157 BGB)«, kann aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben« Die Wirksamkeit des Vertrages wurde nicht von einer Ungewißheit darüber abhängig gemacht, ob und wann es dem Beklagten gelingen würde, sich das Geld über die Versicherung oder sonstwie zu beschaffen. Das ist aber nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehene Der handschriftliche Finanzierungsvermerk allein rechtfertigt auch in Verbindung mit der unstreitigen Tatsache, daß der Beklagte selbst nicht über die zur »Barzahlung» erforderlichen Mittel verfügte, sondern auf eine »Fremdfinanzierung" angewiesen war, keineswegs den Schluß, daß der Kaufvertrag von der Nach den vom Berufungsgericht auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen hat der Finanzierungsvermerk nur die Bedeutung einer Klarstellung in'dem Sinn, 5) Die Revision meint, der für die Klägerin als Vertreter tätig gewesene Zeuge iffland hätte zu demindest die Pflicht gehabt, dem Beklagten, der als Metzger für den Kauf eines Lastkraftwagens weniger geschäftserfahren gewesen sei, den Rat zu.geben, den Kauf ausdrücklich von der Durchführung der Finanzierung durch die ^^-Versicherung in Form einer aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen« Eine so weitgehende "Beratungspflicht» des Vertreters der Klägerin kann aber den Umständen nach nicht anerkannt werden« 1^^^^ hat zunächst seine Zweifel zu dem Ausdruck gebracht, ob die V^^P^-Versicherungsgesellschaft eine derartige Finanzierung vornehmen würde, und sich deshalb gerade über die Finanzierung mit dem Beklagten eingehend unterhalten« Dabei hat der Beklagte ihm ausdrücklich .. gewesen wäre, ihm die bei ihr übliche und ihm von vornherein vorgeschlagene Finanzierung des Kaufs über ihr Lieferwerk zu ermöglichen* In Ihrem Schreiben vom 11* August 1951 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die am 4« August 1951 zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Istattgefundene Besprechung bestätigt, daß sie mit der Finanzierung »über die V^U^-V er Sicherung bzw* Kundenkreditgesellschaft» einverstanden sei. und daß das der seilschaft gegenüber vorher telefonisch abge-gebene »Nichteinverständnis» auf einer unklaren Auskunft der Versicherungsgesellschaft beruhe; dies habe aber gleich in Anwesenheit des Beklagten telefonisch klargestellt werden können* Ob sich hieraus ergibt, daß die Klägerin bereits am 4o August 1951 bereit war, abweichend vom Inhalt des Vertrages vom 31- Juli 1951 auch die für die GmbH bestimmten Wechsel als Ausstel-

Zitierte Normen: § 133 BGB
FinanzierungBerufungsgerichtKaufvertragesMitwirkungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

am 13«
Mars 1956
ynau, Justizobersekretär s Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Wilhelm
 Beklagten und Revisionsklägers ,
J?r o z e ßb e vo llmächrt igt e r:
Rechtsanwalt Dr6
gegen *
di
 ma Otto I Straße,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof*Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13* März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« h00o Wilde, Dr« Birnbach, Br« Bock, Dr» Christoph und Dr* Weiß
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düssei dorf vom 14« Oktober 1954 wird auf Kosten des Beklagten zürückgewiesen.
Von Rechts wegen
- 2
"Tatbestands
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Die Klägerin verkaufte dem Beklagten gemäß »Kauf-antrag” vom 31- Juli 1951 einen Tempo-Lastkraftwagen
 In dem Kaufantrag wurde der Kaufpreis unter Einschluß eines Rohstoff Zuschlages mit 7« 445 DM angege-r ben* Ein bis dahin vom Beklagten benutzter Altwagen sollte mit 900 DM in Zahlung, genommen werdend Der restliche Kaufpreis in Höhe von 6*545 DM wurde als "Baranzahlung» bezeichnet«, Der Kaufantrag trägt ferner den handschriftlichen Vermerk »Finanzierung wird über die V^P|^-VerSicherung in MA^H^straße vorgenommen»* *
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Erfüllung des Kaufvertrages, nämlich die Zahlung des Kaufpreises sowie eines Entgelts für zusätzlich übernommene Umänderungsarbeiteno Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7«595 EM nebst 9# Zinsen seit dem 16 August 1951 zu verurteilen, und zwar Zug um Zug gegen Lieferung des vom Beklagten gekauften Lastkraftwagens Marke ,»M^Hjj^-Kastenwagen" *
Der Beklagte lehnt die Zahlung und die Abnahme des Lastkraftwagens mit der Begründung ab, die nach dem Vertrage vorgesehene Finanzierung sei infolge des vertragswidrigen’Verhaltens der Klägerin unmöglich gewesen* Die Klägerin habe sich geweigert, die durch Vermittlung der V^(H^-Versicherung von der K^^P GmbH geforderten Wechsel als Ausstellerin zu unterzeichnen*- Deshalb habe er sich anderweitig das von ihm dringend benötigte Fahrzeug besorgen müssen*
Nachdem der Beklagte zunächst die Auffassung vertreten hattep daß der Vertrag*wegen der Weigerung der
 
Klägerin, - die Wechsel zu unterzeichnen, nicht zustande gekommen sei, ist er im zweiten Reohtszuge von dem Zustandekommen eines Kaufvertrages ausgegangen und hat geltend gemacht, daß er vom Vertrage Abstand genommen habe, da die Klägerin mit ihrer Weigerung, die Wechsel zu unterzeichnen, gegen ihre Vertragspflichten verstoßen habe*
Die Klägerin hat eine Vertragsverletzung bestritten und darauf hingewiesen, daß "Barzahlung" vereinbart worden sei«
Das Landgericht hat der Klage nach Beweiserhebung stattgegeben« Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 26« Oktober 1932 die Klage abgewiesen* Dieses Urteil ist durch den erkennenden Senat aufgehoben worden (Urteil vom 5«Februar 1954 - I ZR 247/52 -). Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 14« Oktober 1954 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen*« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidungsgründe %
1)	Das Berufungsgericht hat als Ergebnis der weiteren eingehenden Beweisaufnahme festgestellt, daß die Mitwirkung der Klägerin bei der vom Beklagten beabsichtigten Finanzierung des Lastkraftwagenkaufes nicht vereinbart worden ist« Bei den Kaufverhandlungen sei zwar erwogen worden, eine Finanzierung über das Lieferwerk der Klägerin vorzunehmen« Der Beklagte*habe aber eine solche Finanzierung, zu deren Mitwirkung die Klägerin bereit war, abgelehnt und erklärt, er werde
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sich das Kaufg'eld durch die Viktoria^Versicherung beschaffen,, Nach der Feststellung'des Berufungsgerichts v/aren sich die Parteien darüber einig, daß die Beschaffung des Kaufgeldes allein Sache des Beklagten war0 Das sollte durch den Vermerk auf dem Kaufvertrag "Finanzierung wird über die V^^H^MV er Sicherung „., vorgenom-menM zu dem Ausdruck gebracht werden« Hiernach sollte die Finanzierung nicht durch die Klägerin über ihr Lieferwerk, sondern durch" den Beklagten über die Versicherung vorgenommen werden, und zwar ohne jede Mitwirkung der Klägerin^’Das-hat sie nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch in einem nach dem 31* Juli 1951 geführten'. Telefongespräch gegenüber dem Bürovorsteher bei der	siche rung, dem Zeugen
F^imi^, erklärt, Danach hat die Klägerin die ihr obliegenden Vertragspflichten nicht verletzt, wenn sie es abgelehnt hat, die durch Vermittlung der V| Versicherung von der	GmbH	geforderten
 Wechsel als Ausstellerin zu unterzeichnen.
Das Berufungsgericht konnte die Frage, ob eine Handelssitte des Inhalts besteht, daß Kraftwagenverkäufe unter Mitwirkung des Verkäufers finanziert werden,. dahingestellt lassen« Aus einem Handelsbrauch ergibt sich keine Verpflichtung des Verkäufers zu dem Abschluß solcher Verträge« Im übrigen hatte der Vertrag vom 31« Juli 1951 in jedem Fall einen von einer derartigen "Handslssitte" abweichenden Inhaltf indem er nämlich jede Verpflichtung der Klägerin zur Mitwirkung bei der Finanzierung ausschloß«
2)	Die Revision verkennt nicht, daß die Vertreter der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die vom Beklagten vorgesehene Finanzierung
 
des Kaufs über die Viktoria^Versicherung eine Mitwirkung durch Ausstellung von Firmenwechseln abgelehnt haben* Die Klägerin wollte bei dieser Art der Finanzie-rung keinerlei Wechselhaftung gegenüber einem Finanzie-rungsinstitut übernehmen, mit dem sie sonst nicht arbeitete« Es ist auch richtig* daß die Klägerin sich gemäß Schreiben vom llo August 1951 ’’mit der Finanzierung über die	er	Sicherung bzw« Kundenkredit-
.gesellschaft” einverstanden'erklärt hat« Wieder erkennende Senat bereits in dem. Urteil vom 5.® Februar 1954 (S 9). ausgeführt hat * hätte es hiernach aber für einen Kauf gegen V/echselhingäbe stets einer neuen Vereinbarung bedurft* Selbst wenn die Klägerin hierzu. - etwa um dem Beklagten entgegenzükommen - nachträglich bereit gewesen wäre, könnte daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß dies bereits Inhalt des am 31® Juli 1951 geschlossenen Kaufvertrages gewesen sei« Nach den vom Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen ist eine solche Mitwirkung der Klägerin bei der Finanzierung eusjgeschlossen worden« Es ist also .nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen ,in dem Urteil des erkennenden Senatessvom 5®. Februar 1954 aus dem Schreiben der Klägerin vom 11* August 1951 nichts zu Gunsten des Beklagten hergeleitet hat* Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte aus diesem Schreiben «Schlüsse für die Auslegung der Vertragserklärungen und für die Tragweite der ursprünglichen ablehnenden Erklärung der Klägerin ziehen müssen (§.§ 133, 157 BGB)«, kann aus den dargelegten Gründen keinen Erfolg haben«
3)	Die Revision versucht weiter, den im Kaufantrag enthaltenen Finanzierungsvermerk als «aufschiebende Bedingung« des Kaufs zu- werten, und meint, die Wirksamkeit des Geschäfts habe von vornherein davon abhängig sein
 sollen? daß die beabsichtigte Finanzierung von dem dafür in Aussicht genommenen Institut auch durchgeführt werden würde; der Beklagte habe den Kraftwagen nur «unter der Bedingung” einer Finanzierung kaufen können und habe dies auch «eindeutig erklärt«; das bringe der Vertragstext klar zu dem Ausdruck« Nach den Feststellungen* die das Berufungsgericht nach eingehender Beweisaufnahme gerade imHinblick auf die' streitige. Bedeutung des »Einanziefungsvermerks» getroffen hat, ist diese erstmalig von der Revision versuchte Auslegung aber als ausgeschlossen anzusehen« Bei* Beklagte hat in den Vorinstanzen dem Finanzierungsvermerk niemals die Bedeutung einer »aufschiebenden Bedingung» beigelegto Bereits in dem Urteil vom 5o Februar 1954 (S 6) hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, daß die Klausel ihrem Inhalt nach durchaus die Bedeutung einer klarstellenden Mitteilung haben könne und daß sich hieraus für die Klägerin möglicherweise nur die Verpflichtung ergeben würde, mit der Erfüllung des Kaufvertrages noch wenige Tage, nämlich bis zu dem Eingang der über die V^Pm-Versicherung zu leistenden Barzahlung zu warten, Biäö-würde nur eine kurz bemessene Befristung der Erfüllung, aber keine rechtsgeschäftliche Bedingung bedeuten« Bas Berufungsgericht hat keineswegs verkannt, daß der Beklagte bei Abschluß des Kaufvertrages nicht in der Lage war, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln aufzubringen ? und daß dies auch der Klägerin bekannt war« Festgestelltermaßen hatte er es aber übernommen, sich die hierzu erforderlichen Mittel selbst - d-h« ohne jede Mitwirkung der Klägerin - zu beschaffen« Er ging offenbar davon aus, daß ihm dies über die Versicherung ohne weiteres möglich sein würde; er hat deshalb auch die vom Zeugen I^^^in dieser Hinsicht zunächst geäußerten’Zweifel beiseite geschoben und den
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Vertrag als »Barkauf» fest abgeschlossen. Hierzu hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme rechts irrtumsfrei festgestellt5 daß sich der Beklagte	Vorbe-
halt zur Bezahlung und Abnahme des Wagens verpflichtet hat. Die Wirksamkeit des Vertrages wurde nicht von einer Ungewißheit darüber abhängig gemacht, ob und wann es dem Beklagten gelingen würde, sich das Geld über die Versicherung oder sonstwie zu beschaffen. Der Beklagte, der auf die sofortige Umänderung und Lieferung des Kraftwagens durch die Klägerin besonderen Wert legte, die Finanzierung über die V^m^-Versicherung für gesichert • und die Einholung weiterer Auskünfte hierüber für überflüssig hielt, entschloß sich deshalb ohne Vorbehalt zu einem »Barkauf» des Kraftwagens. Wenn der Beklagte die Wirksamkeit des Kaufvertrages von. der Finanzierung durch die ^^^-Versicherungsgesellschaft hätte abhängig machen wollen, wäre es erforderlich gewesen, eine solche
-	die Finanzierung als ein zukünftiges ungewisses Ereignis behandelnde - rechtsgeschäftliche Bedingung klar, zu dem Ausdruck zu bringen. Das ist aber nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehene Der handschriftliche Finanzierungsvermerk allein rechtfertigt auch in Verbindung mit der unstreitigen Tatsache, daß der Beklagte selbst nicht über die zur »Barzahlung» erforderlichen Mittel verfügte, sondern auf eine »Fremdfinanzierung" angewiesen war, keineswegs den Schluß, daß der Kaufvertrag von der
-	vom Beklagten übrigens auch nicht als »ungewiß» behandelten - Finanzierung durch die V^K^-Versicherungs-gesellschaft abhängig gemacht werden sollte. Nach den vom Berufungsgericht auf Grund der eingehenden Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen hat der Finanzierungsvermerk nur die Bedeutung einer Klarstellung in'dem Sinn,
 
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daß die Beschaffung der «Barzahlung»» allein Sache des Beklagten sein sollte. Gegen die Annahme einer die Wirksamkeit des Vertrages zunächst in der Schwebe lassenden aufschiebenden Bedingung spricht schließlich auch der Umstand, daß die Klägerin nach der eigenen Darstel-lung des Beklagten sofort den vereinbarten Umbau des gekauften Lastkraftwagens vornehmen sollte. Die von der Revision vertretene Auslegung, daß eine »»aufschiebende Bedingung»» vereinbart worden sei, ist mithin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als widerlegt anzuseheh,-.
4)	Aus diesen die Auslegung des FinanzierungsVermerks betreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts
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ergibt sich weiter, daß auch kein versteckter Einigungsmangel voriiegen kann« Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug erstmalig das Vorliegen eines versteckten Einigungsmangels geltend gemacht. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat die Revision in der mündlichen Verhandlung erneut hingewiesen. Hatte der Vermerk aber die vom Berufungsgericht festgestellte klarstellende / Bedeutung, daß die Beschaffung des Kaufgeldes vereinbarungsgemäß allein Sache des Beklagten sein sollte,
.so lagen dem Inhalt nach übereinstimmende Erklärungen der Parteien vor» Damit scheidet ein rechtlich beachtliches '»Mißverständnis»» im Sinne eines versteckten Einigungsmangels oder versteckten Dissenses aus.
Was unter der im Kaufantrag angegebenen »»Baran-zahlung" zu verstehen ist, hat das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme rechtsirrtumsfrei gewürdigt.
Es sollte sich für die Klägerin um einen echten »»Barkauf»» handeln, wobei es - ohne jede«Mitwirkung der Klägerin - allein dem Beklagten überlassen war, sich die
 erforderlichen Mittel zu beschaffen* Es war ihm dabei ausdrücklich freigestellt, sich hierzu der Versicherungsgesellschaft zu bedienen«
5)	Die Revision meint, der für die Klägerin als Vertreter tätig gewesene Zeuge iffland hätte zu demindest die Pflicht gehabt, dem Beklagten, der als Metzger für den Kauf eines Lastkraftwagens weniger geschäftserfahren gewesen sei, den Rat zu.geben, den Kauf ausdrücklich von der Durchführung der Finanzierung durch die ^^-Versicherung in Form einer aufschiebenden Bedingung abhängig zu machen« Eine so weitgehende "Beratungspflicht» des Vertreters der Klägerin kann aber den Umständen nach nicht anerkannt werden« 1^^^^ hat zunächst seine Zweifel zu dem Ausdruck gebracht, ob die V^^P^-Versicherungsgesellschaft eine derartige Finanzierung vornehmen würde, und sich deshalb gerade über die Finanzierung mit dem Beklagten eingehend unterhalten« Dabei hat der Beklagte ihm ausdrücklich .. erklärt, er habe bereits mit der V^Ü^-Versicherungs-gesellschaft verhandelt, diese Gesellschaft werde die Finanzierung auch tatsächlich vornehmen. Bei dieser Sachlage kann von der Verletzung einer Beratungspflicht nicht gesprochen werden. Es braucht deshalb nicht noch erörtert zu werden, wie die Rechtslage bei Annahme eines, solchen Verschuldens bei Vertragsschluß zu beurteilen gewesen wäre«
6)	Die Finanzierung durch die V^J^^^-Versicherung ist nicht zustande gekommen. Der Klägerin fällt inso_ weit keinerlei Verletzung ihrer Vertragspflichten zur Last« Die sich hieraus ergebenden Folgen hatte der*Beklagte allein zu tragen. Er war hierdurch nicht" von jeder vertraglichen Bindung gegenüber der Klägerin frei geworden« Wenn er sich - möglicherweise mangels aus-
 
reichender Unterrichtung - in seiner Erwartung, daß er den Kaufpreis ohne ‘die Klägerin über die V^U^-Ver-sicherung erhalten werde, enttäuscht sah, war dies allenfalls ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund. Hierdurch wären für ihn aber auch keine als unbillig oder unzu demutbar anzusehenden Folgen entstanden* Er hätte sich jederzeit zwecks Abänderung der Zahlungsbedingungen •an die Klägerin wenden können« Das hat er nicht getan, .obwohl die Klägerin ohne weivtereg-.bese&t gewesen wäre, ihm die bei ihr übliche und ihm von vornherein vorgeschlagene Finanzierung des Kaufs über ihr Lieferwerk zu ermöglichen* In Ihrem Schreiben vom 11* August 1951 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die am 4« August 1951 zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Istattgefundene Besprechung bestätigt, daß sie mit der Finanzierung »über die V^U^-V er Sicherung bzw* Kundenkreditgesellschaft» einverstanden sei. und daß das der
 seilschaft gegenüber vorher telefonisch abge-gebene »Nichteinverständnis» auf einer unklaren Auskunft der Versicherungsgesellschaft beruhe; dies habe aber gleich in Anwesenheit des Beklagten telefonisch klargestellt werden können* Ob sich hieraus ergibt, daß die Klägerin bereits am 4o August 1951 bereit war, abweichend vom Inhalt des Vertrages vom 31- Juli 1951 auch die für die	GmbH	bestimmten	Wechsel	als	Ausstel-
lerin zu unterzeichnen,kann zu demindest im Hinblick auf die Darstellung, die hierzu der Zeuge I^^H^ bei seiner Vernehmung am .7« Februar 1952 gegeben hat, zweifelhaft sein« Anscheinend wollte die Klägerin mit der Erklärung vom 11 * August 1951 nur bestätigen, was der Zeuge bereits am 4* August 1951 dem Beklagten gegenüber erklärt hatte* Nach der in der Klagbeantwortung vom 8« November 1951 S 2 gegebenen Darstellung soll die Besprechung mit dem Zeugen Iim Büro der Klägerin am Freitag, dem 3« August 1951, vormittags stattgefunden haben* Wenn die
 
Klägerin nicht nur bereit gewesen wäre, die übliche Finanzierung über ihr Lieferwerk, sondern auch eine Finanzierung über die	GmbH	vorzunehmen,
 würde dies immerhin zeigen, daß die Klägerin den Beklagten - schon in ihrem eigenen Interesse an der Durchführung des Vertrages - irgendwie eine zu demutbare Abänderung der Zahlungsbedingungen zugestanden haben würde. Der Beklagte hat sich aber der Klägerin gegenüber jeglichen weiteren Verhandlungen entzogen, indem er bereits bei der Besprechung am 4o (oder 3*) August 1951 • den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag als für ihn fl erledigt” betrachtet und sich anschließend sofort anderweitig einen Lastkraftwagen gekauft hat* Hierdurch konnte er sich selbstverständlich vön der gegenüber der Klägerin eingegangenen vertraglichen Bindung nicht lösen*
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § '97 ZPO zurückzuweisen,
 Wilde • Birnbach Bock Christoph Weiss