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BGH

Gericht: BGH

Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. L Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Die Klägerin erwirkte gegen ihre Schuldnerin F(B aQ1 22,12,1949 beim Landgericht in Kiel einen Arrest über 30o000 DM und zugleich einen Pfändungsbeschluß hinsichtlich der Warenforderungen der Schuldnerin gegen die beiden Beklag-ten in Höhe von 20,000 DM, Den Beklagten wurde der Pfändungsbeschluß am 27= Dezember 1949 zugestellt. Am 13.1,1950 erwirkte die Klägerin gegen FflR beim Landgericht in Kiel Versäumnisurteil auf Zahlung von 50=000 DM, Sie ließ auf Grund dieses Urteils die bereits gepfändeten Warenforderungen gegen die Beklagten durch das Amtsgericht Lichterfelde am 13, März 1950 sich zur Einziehung überweisen und gleichzeitig weitere Warenforderungen der Firma F(B 6e£en die Beklagten in Höhe von 20.000 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Über die Verwertung der Pfandgegenstände kam es am 24*4.1950 zu einem Vergleich zwischen den Parteien* wonach der Klägerin die gepfändeten Waren zu dem bestmöglichen Verkauf nach vorheriger Fühlungnahme mit den Beklagten herausgegeben werden sollten. Klage verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von 40.000 DM, und zwar einmal aus den gepfändeten Rechten der Firma BSk; ferner in Höhe von 4.718.50 DM aus drei Wechseln, die die Beklagten der Firma FfA in Erfüllung eines Kommissionsgeschäftes gegeben, aber nicht eingelöst hätten, schließlich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Gläubigerbenachteiligung im Zusammenwirken mit der Firma FÜR, Mit der Revision erstreben die Beklagten die Klageabweisung bis auf den Betrag von 4.741,68 DM aus Wechselforderungen, den beide Parteien wegen Erfüllung als erledigt erklären. Das Berufungsgericht hält auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Warenforderungen der Firma Ff^ gegen die Beklagten nicht nur in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 2,460*55 DM, sondern weiterhin in Höhe von 4-749? 50 DM für nachgewiesen., die der Pfändung der Klägerin unterlagen und von der Beklagten nicht nachweislich bezahlt worden seien.. 1, Es ist zwar richtig, daß der Sachverständige sich nicht auf die Ermittlung der Warenforderungen der Firma F^§ gegen die Beklagten beschränkt hat, die allein der Pfändung der Klägerin ifnterlagen, sondern daß er auch eine Darlehensschuld der Beklagten an die Firma Ffl^ von 9-600,— DM‘be;p;;. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Dar-lehensforderung noch offen stünde oder durch Zahlungen der Beklagten gedeckt worden wäre, die nicht vom Sachverständigen Ist dagegen die Darlehensforderung nach der Fälligkeit und vor der Pfändung der Warenfor-derungen durch die laufenden Zahlungen der Beklagten an Paul befriedigt worden, so mußte die Darlehensforderung sowohl auf der Aktiv- wie auf der Passivseite ausgeschieden’ werden, sodaß die Höhe der übrigen Warenschulden dieselbe blieb, Tatsächlich hatten die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11o Juli 1950 vorgetragen, das Darlehen, sei nur auf 8 Tage gegeben worden, während andererseits der Sachverständige den Beklagten in der Zeit zwischen der Fälligkeit und der Pfändung Zahlungen, gutbringt, die insgesamt den Darlehnsbetrag bei weitem übersteigen. richt hatte in Übereinstimmung mit dem Landgericht und beiden Parteien dem Gutachten des Sachverständigen entnommen, daß der Sachverständige zwar das Fehlen der Belege für diese in den Büchern der Beklagten gebuchten Leistungen an Faul beanstandet, sie aber bei der Feststellung des Schuldsaldos noch nicht endgültig rückbelastet habe, da er insoweit mit den versprochenen Nachweisungen der Beklagten rechnete. Die Beweiswürdigung ist möglich und wird als solche von den Parteien nicht beanstandet. 3, Der letzte vom Berufungsgericht zugesprochene Posten, die Wechselforderungen von insgesamt 4»741,68 DM ist - wie schon in der Berufungsinstanz - unstreitig und durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien aus dem Rechtsstreit ausgeschieden., teilung der Beklagten verblieb, so mußte sie mindestens zu dem Ausdruck bringen, daß sie sich in Höhe des Erlöses der Arrestvollziehung für befriedigt ansehe und aus dem Urteil nicht nochmals vollstrecken wolle.

HöheFirmaParteisachverständigLandgerichtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I.ZR. .193/52

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Verkündet am 11o Mai 1954
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1,	der Wilhelm E^ü KG,	SBMBstr0|®,.
2„ der Frau Klara	s^r'°®y
Beklagte und Revisionskläger.
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br.,
gegen
 die	AG	Kiel. HflB^-Straße m,
vertreten durch'ihren Verwalter Br»	jetzt	die
 CflHHB- und D^HHI AG in	vertreten durch
 ihren Vorstand,	,
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br, Birnbach, Br0 Nastelski, Br.Christoph und Br, Nörr
 für Recht erkannt:
L Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. Juni 1952, soweit es die Beklagten zur Zahlung von 4.741>68 BM - Viertausendsiebenhunderteinundvierzig 68/100 Beutsche Mark - verurteilt und über die Kosten
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2
der Berufungsinstanz entscheidet, aufgehoben«,
2,	In Höhe von 4,741?68 DM - Viertausendsiebenhunderteinundvierzig 68/100 Deutsche Mark - (Wechselforderung) ist der Rechtsstreit durch Erfüllung erledigt,
3,	Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen, doch ist auf die verbleibende. Urteilssumme von 7 = 210,05 DM
- Siebentausendzweihundertzehn 5/100 Deutsche Mark -der nach Erfüllung der Wechselforderung (Ziffer 2) verbleibende Erlös aus der Vollziehung des Arrestes des Landgerichts Berlin - 7 Q 11/50 - vom 28«. März 1950 in Verbindung mit dem Vergleich der Parteien .vom 24= April 1950 anzurechnen,
4.. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Parteien je zur Hälfte; von den Kosten der Revision trägt die Klägerin 1/6, die Beklagten 5/6 *
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Von Rechts wegen
 
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Tatbestand;
Die Klägerin hatte an die Schuhfabrik F0| in P| Inhaberin Margo SfBHHl» größere Kredite gegeben, die von der Schuldnerin bei Fälligkeit nicht abgedeckt wurden. Die Schuldnerin hatte u,a. der Beklagten zu 1) Schuhwaren geliefert, Die Zweitbeklagte ist die persönlich haftende Geseil-schafterin der Erstbeklagten und Schwiegermutter der Margo SI
Die Klägerin erwirkte gegen ihre Schuldnerin F(B aQ1 22,12,1949 beim Landgericht in Kiel einen Arrest über 30o000 DM und zugleich einen Pfändungsbeschluß hinsichtlich der Warenforderungen der Schuldnerin gegen die beiden Beklag-ten in Höhe von 20,000 DM, Den Beklagten wurde der Pfändungsbeschluß am 27= Dezember 1949 zugestellt.
Am 13.1,1950 erwirkte die Klägerin gegen FflR beim Landgericht in Kiel Versäumnisurteil auf Zahlung von 50=000 DM, Sie ließ auf Grund dieses Urteils die bereits gepfändeten Warenforderungen gegen die Beklagten durch das Amtsgericht Lichterfelde am 13, März 1950 sich zur Einziehung überweisen und gleichzeitig weitere Warenforderungen der Firma F(B 6e£en die Beklagten in Höhe von 20.000 DM pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Die Zustellung dieser Beschlüsse an die Beklagten erfolgte am 24=3=1950.
Außerdem ging die Klägerin nunmehr auch gegen die Beklagten unmittelbar vor. Sie erwirkte gegen sie am 28.3.1950 beim Landgericht in Berlin einen Arrest in Höhe von 40 073 = 70 DM, einmal auf Grund der Pfändungsund "Überwei-sungsbeschlüsse. dann aber auf Grund der Behauptung, die Beklagten hätten zusammen mit der Schuldnerin F0B deren Vermögen den Gläubigern entzogen. In Vollziehung dieses Arrestes pfändete die Klägerin bei den Beklagten Schuhwaren
 
im Fakturenwert von 32.000 DM. Über die Verwertung der Pfandgegenstände kam es am 24*4.1950 zu einem Vergleich zwischen den Parteien* wonach der Klägerin die gepfändeten Waren zu dem bestmöglichen Verkauf nach vorheriger Fühlungnahme mit den Beklagten herausgegeben werden sollten. Den Brios sollte die Klägerin erhalten, jedoch insoweit zur Rückerstattung verpflichtet sein* als sie im Hauptprozeß unterliegen werde. Die Klägerin hat die Pfandstücke für 7.100 DM verkauft.
Mit der. Klage verlangte die Klägerin von den Beklagten die Zahlung von 40.000 DM, und zwar einmal aus den gepfändeten Rechten der Firma BSk; ferner in Höhe von 4.718.50 DM aus drei Wechseln, die die Beklagten der Firma FfA in Erfüllung eines Kommissionsgeschäftes gegeben, aber nicht eingelöst hätten, schließlich unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Gläubigerbenachteiligung im Zusammenwirken mit der Firma FÜR,
Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Sie bestreiten jedes betrügerische Zusammenwirken mit der Firma FfR zu dem Zwecke der Gläubigerbenachteiiigung. Sie bestreiten ferner, daß der Firma F(Hk zur Zeit der Pfändungen Warenforderungen gegen sie zugestanden hätten, und weisen darauf hin, daß sich die Klägerin für etwaige Forderungen gegen sie durch die Verwertung der gepfändeten Waren befriedigt habe.
Das Landgericht gab der Klage nur in Höhe von 2.460,55 DM, das Berufungsgericht in Höhe von 11.951,73 DM statt.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Klageabweisung bis auf den Betrag von 4.741,68 DM aus Wechselforderungen, den beide Parteien wegen Erfüllung als erledigt erklären.
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Ent sehe idung _sgründej_
Das Berufungsgericht hält auf Grund des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Warenforderungen der Firma Ff^ gegen die Beklagten nicht nur in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 2,460*55 DM, sondern weiterhin in Höhe von 4-749? 50 DM für nachgewiesen., die der Pfändung der Klägerin unterlagen und von der Beklagten nicht nachweislich bezahlt worden seien.. Dazu komme eine unstreitige Wechselschuld der Beklagten an die Klägerin in Hohe von 4*718,50 DM nebst 23?18 DM Wechselunkosten, In Höhe dieser Gesamtforderungen. von 11,951.75 DM hält das Berufungsgericht eine Verurteilung der Beklagten ohne Rücksicht auf den von der Klägerin aus den gepfändeten Waren erzielten Erlös für geboten,, da das Arrestverfahren nur einen vorläufigen Charakter gehabt habe.
Soweit die,Revision die Feststellung der Höhe.der gepfändeten Forderungen beanstandet, ist sie nicht begründet, 1
1, Es ist zwar richtig, daß der Sachverständige sich nicht auf die Ermittlung der Warenforderungen der Firma F^§ gegen die Beklagten beschränkt hat, die allein der Pfändung der Klägerin ifnterlagen, sondern daß er auch eine Darlehensschuld der Beklagten an die Firma Ffl^ von 9-600,— DM‘be;p;;.
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rücksichtigt, die unter dem 17-9-1949 gebucht worden ist»
Der Sachverständige ist damit der Beweisfrage des Landgerichts im Beweisbeschluß vom 23-8.1950 gefolgt, das allgemein nach der Höhe der Forderungen der Firma Ff|^ an die . Beklagten gefragt hatte, nicht nach'der Höhe der gepfändeten Warenforderungen. Auf das Ergebnis des Gutachtens hatte diese Einbeziehung der Darlehensforderung indessen keinen Einfluß.- Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Dar-lehensforderung noch offen stünde oder durch Zahlungen der Beklagten gedeckt worden wäre, die nicht vom Sachverständigen
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berücksichtigt worden sind.. Ist dagegen die Darlehensforderung nach der Fälligkeit und vor der Pfändung der Warenfor-derungen durch die laufenden Zahlungen der Beklagten an Paul befriedigt worden, so mußte die Darlehensforderung sowohl auf der Aktiv- wie auf der Passivseite ausgeschieden’ werden, sodaß die Höhe der übrigen Warenschulden dieselbe blieb,
 Tatsächlich hatten die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11o Juli 1950 vorgetragen, das Darlehen, sei nur auf 8 Tage gegeben worden, während andererseits der Sachverständige den Beklagten in der Zeit zwischen der Fälligkeit und der Pfändung Zahlungen, gutbringt, die insgesamt den Darlehnsbetrag bei weitem übersteigen. Das Berufungsgericht konnte also annehmen, daß Hingabe und Rückzahlung des Darlehens berücksichtigt seien und daß der Einbeziehung des Darlehens in die Berechnung der Warenschuld der Beklagten keine Bedeutung zukomme. Zu einer Herabsetzung des vom Sachverständigen errechneten Schuldsaldos von 2,460,55 DM bestand also2 * * 5keine Veranlassung,
2,	Auch die Rückbelastung der Beklagten mit insgesamt
4«749?50 DM kann nicht beanstandet werden. Das Berufungsge-
richt hatte in Übereinstimmung mit dem Landgericht und beiden Parteien dem Gutachten des Sachverständigen entnommen, daß der Sachverständige zwar das Fehlen der Belege für diese in den Büchern der Beklagten gebuchten Leistungen an Faul beanstandet, sie aber bei der Feststellung des Schuldsaldos noch nicht endgültig rückbelastet habe, da er insoweit mit den versprochenen Nachweisungen der Beklagten rechnete. Die Feststellungen des Sachverständigen waren insoweit nicht
 eindeutig und bedurften der besonderen Würdigung, die allein dem Tatrichter obliegt. Die Beweiswürdigung ist möglich und wird als solche von den Parteien nicht beanstandet. Die Revision beanstandet lediglich die Unterlassung einer Auflage
 
an die Beklagten, für diese behaupteten Leistungen Beweise zu erbringen,, Dazu war das Gericht nicht verpflichtet, nachdem schon der Sachverständige diese Nachweise erfordert und die Beklagten ihre Beibringung versprochen hatten,
3,	Der letzte vom Berufungsgericht zugesprochene Posten, die Wechselforderungen von insgesamt 4»741,68 DM ist - wie schon in der Berufungsinstanz - unstreitig und durch die übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien aus dem Rechtsstreit ausgeschieden.,
4- Pehlsam ist die Begründung des Berufungsgerichts aber insofern, als der im Besitz der Klägerin verbliebene Erlös aus dem Pfandverkauf unberücksichtigt geblieben ist. Der Sicherungscharakter der Arrestpfändung war durch den Vergleich vom 24« April 1950 geändert worden. Die Klägerin sollte die Pfandgegenstände freihändig verwerten und den Erlös als Befriedigung ihrer Porderungen behalten, wenn ihr solche zustanden. Soweit diese Porderungen unstreitig waren, haben die Parteien der Sachlage durch übereinstimmende Erledigungserklärung Rechnung getragen. Im übrigen bedurfte es zu dem Eintritt der endgültigen Befriedigung der Klägerin durch den Erlös der gepfändeten Waren lediglich einer Peststellung ihrer Porderungen in dieser Höhe, da hiermit ihre im Vergleich vorbehaltene Rückzahlungsverpflichtung endgültig ausfiel. Wenn die Klägerin insoweit nicht zu einem PestsVel-lungsantrag überging, sondern bei ihrem Anträge auf Verür.^ teilung der Beklagten verblieb, so mußte sie mindestens zu dem Ausdruck bringen, daß sie sich in Höhe des Erlöses der Arrestvollziehung für befriedigt ansehe und aus dem Urteil nicht nochmals vollstrecken wolle. Das hat sie unterlassen. Ihrem tatsächlich gestellten Anfrage auf uneingeschränkte Verurteilung konnte nicht stattgegeben werden. Die Urteils-formel des Berufungsgerichts mußte vielmehr nach Maßgabe
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der nun endgültig feststehenden Befriedigung eingeschränkt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO»
Wilde
 Birnbach
Nastelski
 Christoph
Nörr