gegen Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Kl^^e.V. treten durch den VorstandsVorsitzenden Rechtsanwalt Straße PB KflHfB/ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1.
BUNDESGERICHTSHOF L 3 IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNIS- T ZR 192/88 URTEIL Verkündet am: 5. April 1990 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit MW F0BB GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, Dipl.-Kfm. Eberhard EBHi und Dr. Kurt Straße, H^HB' Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Kl^^e.V. treten durch den VorstandsVorsitzenden Rechtsanwalt Straße PB KflHfB/ ver- Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Kollegen, WV & Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juni 1988 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 26. November 1987 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren . Von Rechts wegen v. Gamm Piper v. Ungern-Sternberg Ullmann Erdmann