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BGH · I ZR 192/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 192/56

Daher hat die Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs die des Zahlungsanspruchs auch dann nicht zur notwendigen Folge, wenn die vom'Kläger als ungenügend angesehene Rechnungslegung vom Gericht als Erfüllung dieses Anspruchs angesehen wird und die sich auf Grund dieser Rechnungslegung ergebenden Zahlungsansprüche getilgt sind« Auch in solchem Palle ist zunächst durch Teilurteil über den Anspruch auf -Rechnungslegung zu entscheiden, zu demal die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß sich im Offenbarungseidsverfahren neue, weitere Ansprüche rechtfertigende Gesichtspunkte ergeben. Tatbestandt Die Beklag te fördert und vertreibt Blei cherde« Bis zu dem Jahre 1940 lieferte sie dieses Produkt vorzugsweise an die Speise- und Mineralölindustrie« Mit Schreiben vom 21o Juli 1940 teilte der Kläger der Beklagten mit, es sei ihm gelungen, die Verwendbarkeit der Bleicherde für -einen anderen Zweck als den in der Ölindustrie bisher üblichen festzustellen« Die Bleicherde könne'unverändert zur. Auf Grund des Schreibens vom 21« Juli 1940 setzte sich die Beklagte mit dem Kläger in Verbindung* Es kam zunächst am 22« September 1940 zu einer Besprechung in H^p bei der eine provisorische Abmachung des Inhalts* zustande kam, daß der' Kläger für alle Lieferungen der Beklagten an. auch Bleicherde ohne diesen Zusatz gelieferte Bleicherde mit Magnesitzusatz ist der Gießereiindustrie gegenüber als Prankinol 1 (später I), Bleicherde ohne solchen Zusatz als Prankinol 2 (später Prankinol 5) bezeichnet wordene J?ür seine Dienste wurde .der Kläger durch eine nach der Größe der Lieferungen gestaffelte Beteiligung am Umsatz der Beklagten entschädigt«, Grundlage war ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14« Januar 1941# in dem unter Hinweis auf die provisorische Abmachung vom 22«, September 1940 bestätigt, wurde, daß der Kläger für alle Lieferungen# die an den“durch ihn Mneu gefundenen Abnehmerkreis” gehen, Vergütung zu beanspruchen habe«, Dementsprechend wurde auch in den folgenden Jahren verfahren und zwischen den Parteien laufend abgerechnet« Per Vertrag vom 19» September 1951 könne nur dahin verstanden werden, daß er für alle Lieferungen der Beklagten an die Gießereiindustrie Vergütung zu erhalten habe. sei durch den Vertrag vom 19« September 1951 nichts geändert worden« Wenn in diesem Vertrag bestimmt sei, daß ihm eine Vergütung für Frankinol I und 5 zustehe, so bedeute dies eine Vergütung für Bleicherde mit Zusatz und für Bleicherde ohne Zusatz, mithin für sämtliche Lieferungen der Beklagten an die Gießereiindustrie» Die Bestimmung dieses Vertrages ^Ansprüche auf andere Erzeugnisse der Kineralwerke, gleich weicher Art, werden nicht geltend gemacht”, könne zu einer anderen Auslegung keinen Anlaß geben» Damit seien, ebenso wie in den früheren Abkommen, Erzeugnisse für die Ölindustrie gemeint gewesen» Den Willen, auf die" Umsatzbeteiligung für Lieferungen von Bleicherde mit anderen Zusätzen als Magnesit zu verzichten, habe er nie gehabt» Streit habe am 19« September 1951 nur darüber bestanden, ob ihm eine Vergütung auch für Lieferungen von Erankinol 5 zustehe» Wenn man aber-, so meinte der Kläger weiter, den Vertrag vom 19« September 1951 so aus lege, .wiedie Beklagte meine, dann liege Dissens vor» Der Vertrag sei dann unwirksam und die Beziehungen der Parteien würden sich nach dem Abkommen vom 22o September 1940 bestimmen« Außerdem greife die von ihm erklärte Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung durch« Der Vertreter der Beklagten, habe ihn am 19« September 1951 arglistig getäuscht, indem er ihm verschwiegen habe, daß die Beklagte der Bleicherde andere Zusätze als Magnesit zusetze« Dadurch sei er zu einer Erklärung veranlaßt worden, die in ihrer Formulierung die Möglichkeit geboten habe, in Zukunft Ansprüche bei Lieferungen von Bleicherde mit einem anderen Zusatz abzu-. Durch den Vertrag vom 19* September '1951 seien die Beziehungen der Streitteile auf eine neue Grundlage gestellt worden* Der Kläger habe sich dabei wegen seiner Vergütung auf die beiden Erzeugnisse Frankinol I .und. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei mithin erfüllt, Sie habe sich sogar, um jedes Mißtrauen des Klägers zu zerstören, am 5* Oktober 1954 damit einverstanden erklärt, daß durch einen neutralen, vereidigten Wirtschaftsprüfer ihre Bücher überprüft würden* Von einem Irrtum des Klagers könne bei dem an sich klaren und eindeutigen Wortlaut des Vertrages vom 19* September 1951 keine Rede sein, der Kläger sei auch nicht arglistig getäuscht worden. • Die Beklagte hat, weil es zweifelhaft erschien,‘ wie die Klageanträge zu 1 und .2 auszulegen sind, in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht die im Tatbestand berichtete Anerkennung5abgegeben« Der Klageantrag zu 1 ist jedoch nicht dahin auszulegen, daß mit ihm laufende Rechnungslegung verlangt wurde« Dies ergibt sich aus dem Wortlaut dieses Antrags in Verbindung insbesondere mit dem in dem Klageantrag su 5 enthaltenen Eeststellungsantrag« Der Klageantrag su 2 (Leistungsanspruch) ist im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO mit dem Rechnungslegungsanspruch verbunden und kann daher ebenso wie der Rech-nungslegungsanspruch nicht dahin ausgelegt werden, daß mit ihm Leistungen für Zeiträume verlangt' werden, die über den RechnungslegungsZeitraum des Klageantrags zu 1 hinaus-gehen* to) Darüber, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der diesem geschuldeten Vergütung Rechnung zu legen, besteht unter den Parteien Einigkeit« Streitig ist jedoch der Umfang dieser Verpflichtung« Da der Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch nur gegeben ist, wenn und soweit dem Berechtigten ein Anspruch auf eine Leistung • zustellt (RG GRUR 19.40, 146), hat das Berufungsgericht mit Recht zunächst geprüft, in welchem tfofang der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag vom 19** September 1951 herleiten kann« Es sei dabei, so meint das Berufungsgericht, im Gegensatz zu ;den Vereinbarungen aus den Jahren 1940/41 nicht abgestellt auf den Abnehmerkreis, sondern auf das Produkt« Gegenüber diesen früheren Abkommen sei also eine Begren-' zung der Ansprüche des Klagers erfolgt« #aß für Lieferungen- an die Ölindustrie keine Vergütung verlangt werden Itönne, sei zwischen den Parteien schon immer selbstverständlich gewesen und habe völlig außerhalb des Streites Bas Berufungsgericht geht dann auf'‘Absatz IV des Vertrages ein, wonach die Vergütung auch zu zahlen ist, “wenn aus Vertriebstechnischen oder sonstigen Gründen für diese-beiden-Erzeugnisse andere Bezeichnungen gewählt werden”* Diese Bestimmung könne nicht, s.o führt das Berufungsgericht aus, dahin verstanden werden, daß die Vergü-tüngspflieht auch für den Fall gelte, daß das Produkt selbst geändert werde und eine andere Bezeichnung erhalte* Der Berufungsrichter verweist insoweit auf den bei einer unbefangenen Würdigung dieses Absatzes'erkennbaren Zusammen hang mit. dem vorhergehenden Absatz III, woraus sich ergebe, daß nü.r eine verschiedene Bezeichnung des gleichen Produktes gemeint sei* Wenn Bleicherde auf andere Art und Weise wie bisher aktiviert werde, handele es sich nicht mehr um "diese beiden Erzeugnisse”, sondern um ein anderes Erzeugnis« Wann man der Ansicht des Klägers folgen wolle, müsse man dem Wortlaut des Vertrages Zwang antun, während sich die Auslegung cer Beklagten mit dem Vertragswortlaut ohne weiteres in Einklang bringen lasse«, so führt das Berufungsgericht weiter aus, an sich schon unwahrscheinlich, daß am 19® September 1951 nur über Frankinol I und 5 verhandelt worden sei und nicht auch über die Frage der Vergütung für Bleicherdelieferungen mit.anderen Zusätzen® Baß tatsächlich darüber gesprochen wurde, habe der Zeuge bestätigt® Dieser Zeuge habe insbesondere ausgesägt, daß der Kläger zu Beginn der Verhandlungen, auf alle an die Gießereien gehenden Lieferungen Anspruch erhoben habe® Wenn dann das Ergebnis stundenlanger Verhandlungen von beiden Parteien so.zu Papier gebracht worden sei, daß der Kläger für Frankinol I und 5 eine Vergütung erhalte, im Zusammenhang damit aber festge-hslten worden sei, daß er auf Vergütung hinsichtlich anderer Erzeugnisse der Beklagten gleich welcher Art keinen Anspruch habe, so sei damit ein teilweiser Verzicht auf das, was der Kläger zuvor beansprucht habe, klar zu dem Ausdruck gebracht worden® Auch aus dem Verhalten des Klägers nach Vertrags-Schluß lasse sich, so meint d?as Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter, -für die .Auslegung des Vertrages nichts gewinnen« Es möge richtig-sein, daß der Kläger nach Vcrtragsschluß dritten Personen gegenüber seine Zufriedenheit mit dem Ergebnis der Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht habe« Pies könne jedoch auch darauf beru- hen, daß er-1 die Aussichten, Bleicherde mit anderen Zusätzen zu aktivieren, gering eingeschätzt habe, zu demal es dabei nicht nur darauf angekommen sei, im Laboratorium ein neues Aktivierungsmittel zu finden, sondern auch preislich die Konkurrenzfähigkeit zu erzielen« Auch darauf habe ^pp bei der Besprechung hingewiesen« Jedenfalls- genüge dieses Verhalten des Klägers nach Abschluß des Vertrages - ebenso wenig wie die in der Vorkorrespondenz enthaltene Beschränkung der Streitpunkte auf die Vergütung für ein bestimmtes Produkt - für sich allein nicht, um angesichts des klaren Wortlautes der Urkunde im Zusammenhalt mit der glaubwürdigen, eidlichen Aussage des Zeugen eine andere Auslegung als die, daß dem'Kläger nur Ansprüche wegen der Lieferungen der Beklagten an Gießereien in Prankinol I und 3 - einschließlich der Lieferungen dieser unveränderten Erzeugnisse unter anderen Namen -zustünden, zu rechtfertigen«, It. des Klägers^ er habe unter Frankinol I aktivierte Bleicherde schlechthin und nicht nur Bleicherde mit Magnesit-zusatz verstanden, könne nicht zutreffen« Pies lasse insbesondere die vor dem 19« September 1951 geführte Korrespondenz klar erkennen« Hier werde auf die. Schließlich habe das Berufungsgericht auch übersehen, daß die Aussage des Zeugen W^M^^auf dieM--sich,* das, Gericht bei der Auslegung des Vertrages im wesentlichen stütze, offensichtlich unrichtig sei. habe bekundet, daß ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nicht gegeben sei, wenn der Bleicherde andere Mittel beigemischt würden, und daß dies der Grund für die'Besprechung, vom 19. Die Beklagte habe aber dem Produkt Erankinol 5 nach ihren eigenen Behauptungen vorher schon Zusätze beigegeben und daher den Anspruch des Klägers auf Provision hinsichtlich des Eranki- Da essich bei dem Vertrag vom 19 ®- September 195*1 um einen Individualvertrag handelt, kann das Revisionsgericht 'nach feststehender Rechtsprechung die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob sie denk- und erfahrungsge- ‘ setzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133^ 15.7. jemals erklärt zu haben, sie habe zu Frankinol 5 noch einen Zusatz geschaffen und brauche dafür keine Vergütung zu zahlen* Aus dem Vortrag der' Beklagten im Rechtsstreit lassen sich daher Argumente für die Auffassung der Revision, die Beklagte habe unter Frankinol 5 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses "Bleicherde mit Zusätzen" verstanden, nicht herleiten« Entgegen der Auffassung der Revision ergibt aber auch der Vor dem Vertragsschluß erwachsene Briefwechsel nicht, daß die Beklagte unter Frankinol 5 Bleicherde mit Zusätzen verstanden hat« Bie Beklagte hat zwar in ihren Schreiben vom 25o August 1949 und 9e Juli 1951 ihre Weigerung, Vergütung für 'Frankinol 5 an den Kläger zu zahlen, u« a» mit der von ihr geleisteten Forschungsarbeit begründet* Wie aber schon der Inhalt dieser Schreiben ergibt, hatten diese Arbeiten die Feststellung zu dem Ergebnis, daß- Frankinol 5, d« h« Bleicherde ohne’Magnesitzusatz, der Bleicherde mit Magnesitzusatz gleichwertig ssi und daher 'Bleicherde•für Uießereizwecke auch ohne Beimischung im Naturzustand -verwendet werden könne« In ihren Schreiben vom 23« Juli 1949 und 23o August 1949 glaubt die Beklagte, dem Kläger geradezu Vorwürfe machen zu können, daß er ihr von dieser Tatsache nicht schon früher Kenntnis gegeben habe, weil sie si£h dann die Beschaffung des teueren und schwer erhältlichen Magnesits hatte ersparen und schon früher einen billigeren Binder hätte liefern können« Auch der Kläger hat ständig die Auffassung vertreten, daß' unter Frankinol 5 Bleicherde ohne Zusätze zu verstehen sei« U« a« betont er dies im Schriftsatz vom 21« Juni 1955 ausdrücklich* in seinem Schriftsatz vom 1« August 1955 bezeichnet er Frankinol 5 schlechthin als "Naturton"« Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht den Vertragswillen beider Parteien ohne Rechtsverstoß dahin deuten, daß unter Frankinol 5 von den Vertragsschließenden Bleicherde ohne Zusatz, do ho, wie der Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsgerichts weiter ergibt, Bleicherde im natürlichen, normalen Zustand nach Trocknung und Körnung ohne weitere Aufbereitung, verstanden wurde« Da auch gegen die vom Berufungsgericht der Bezeichnung Frankinol I (Bleicherde mit Magnesitzusatz) gegebene Auslegung keine Bedenken bestanden, brauchte das Berufungsgericht unter diesen Umständen weder die Frage zu klären, was nach d,em Sprachgebrauch der Parteien unter "Aktivierung" noch was unter wesentlichen und unwesentlichen Zusätzen zu verstehen ist» Der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es daher nicht» Daß durch Zusätze und sonstige Aufbereitungsmaßnahmen, die etwa nur zu dem Schein vorgenommen wurden, um der Rohbleicherde unter anderer Namensgebung den Anschein eines anderen, für Gießereizwecke besser geeigneten Produktes zu geben und .damit die Vergü- ' tungspflicht auszuschalten, die Ansprüche des Klagers nicht berührt werden konnten, es sich vielmehr in diesem Falle um eine andere Bezeichnung im Sinne des Abs« IV des Vertrages handeln würde,- brauchte von dem Berufungsgericht nicht betont zu werden« Auch insoweit, als die Revision .die von dem Berufungsgericht unter dem G-esichtspunkt des Verzichts des Klägers auf weitergeheude Ansprüche getroffene Feststellung, es sei am 19« September 1951 nicht nur über Frankinol I und 5 verhandelt worden, angreift, geht ihr Angriff fehlo Das Berufungsgericht hat, wie insbesondere sein ausdrücklicher Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 9g Juli 1^51 ergibt, nicht verkannt, daß die Weigerung der Beklagten, -Vergütung fur Frankinol 5 zu entrichten, in erster Linie Anlaß für die Besprechung am 19« September i951 war* Es hat dann aber in rechtlich nicht angreifbarer Waise die Feststellung getroffen, daß nicht nur über Eranki nol I und 5, sondern auch über die Präge der Gebühren-Pflicht bei Lieferungen von Bleicherde mit anderen Zusätzen als Magnesit verhandelt wurde« Soweit sich das Berufungsgericht dabei und auch bei seiner sonstigen Auslegung auf die. Auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages berücksichtigen müssen, daß der Beklagten Erfinderrechte des Klägers und damit absolute Rechte nutzbar gemacht worden seien, kann die Revi- Es ist jedoch euch insoweit, als dein Kläger Ansprüche auf Vergütung zustehen, mit Hecht als unbegründet abgewiesen worden, weil die/oegehrte Rechnung gelegt ist* Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, in der zwischen den Streitteilen üblichen Weise unter Angabe von Idefertag, Empfänger der Ware und Mengen und miter Beifügung der Rechnungpdurchschläge Rechnung erteilte Soweit es sich um den etwaigen Absatz der Produkte Erankinoll und Erankinol 5 unter anderem Namen handelt, hat die Beklagte Versichert, daß sie diese Bezeichnungen seit dem Vertrag vom 1*9« September 1951 weder aus vertriebstechnischen noch aus sonstigen Gründen geändert habe (vgl« u« a* den Schriftsatz der Beklagten vom 20» März 1955 So 17)« Bern Sinne nach hatte sie die gleiche Erklärung schon vor dem Rechtsstreit abgegeben, indem sie in einem an die Vertreter des Klägers gerichteten Schreiben vom 5« Oktober 1954 sich damit einverstanden erklärt hatte, daß durch einen neutralen, beeidigten Wirtschaftsprüfer ihre Bücher überprüft werden könnten, um festzustcllen, ob "Lieferungen von Bindern, die unter das Abkommen vom 19* September 1951 fallen", nicht mit dem Kläger abgerechnet worden seien* Auch eine solche negative Erklärung stellt eine Rechnungslegung dar (RG JW 1932, 1220,» OLG; Braunschweig OIS 30, 235, 236t Lüdecke/Eischer, Lizenzverträge 1957 E 44)* Die Beklagte hat damit über die Geschäftsvorfälle Rechnung gelegt, auf Grund deren der Kläger nach dem Vertrag vom 19« September 1951 eine Vergütung verlangen konnte» ■Wenn aber der Verpflichtete die Rechnung einmal gelegt Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, daß aus dem Interesse der Beklagten, dem Anspruch des Klägers auf weitergehende Rechnungslegung entgegenzutreten, zu folgern sei, daß sie Bleicherdelieferungen unter anderem Kamen und mit technisch unbedeutenden Zusätzen an die Gießereien geliefert habe. Ob solche Bindemittel aber geliefert worden seien, könne erst geprüft werden, wenn die Beklagte Auskunft über alle Lieferungen an die Gießereien gegeben und substantiiert dargetan habe, warum diese Lieferungen nicht unter das Abkommen vom 19» September 1951 fallen sollten. Da dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nur wegen bestimmter Lieferungen (Lieferungen in Erankinol I (1) und 5 einschließlich der Abgabe dieser Erzeugnisse unter anderem Namen) zusteht, konnte sich die Beklagte mit Recht weigern, dem Kläger ihre Geschäftsbeziehungen zu den Gießereien im weiteren Umfange offenzulegen. in der streitigen Zeit bezahlten Beträges0 Biesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung abgewiesens »Auch Ziffer 2 des Klageantrages ist unbegründet, da über die Höhe der Vergütung pro 100 hg Einigkeit zwischen den Parteien besteht, wie dies im Vertrag vom 19» September 1951 festgestellt worden ist”«, Bas Berufungsgericht hat auf diese Begründung Bezug genommen und die Berufung des Klägers ohne weitere eigene Darlegungen zurückgewiesen«» liehe Anscheinend sind die Gerichte davon ausgegangen, daß, da über die Höhe der Vergütung pro 100 kg Einigkeit bestehe und die nach den‘übermittelten Rechnungsbelegen zustehenden Vergütungsansprüche von der Beklagten laufend bezahlt worden seien, weitere Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden könnten« Die Instanzgerichte haben dabei jedoch übersehen, daß äs sich bei der hier erhobenen Klage um eine ritufenklage im Sinne des § 254 ZPO handelt« Mit der Klage auf Rechnungslegung (Klageantrag zu 1) ist - unter Vorbehalt der bestimmten Angabe der beanspruchten Leistung - die Klage auf Leistung desjenigen verbunden, was die Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhält-* nis schuldet« Bei einer solchen Klage aber umfaßt die Rechtshängigkeit den Zahlungsanspruch nicht nur mit dem Betrage, der sich aus der gelegten Rechnung ergibt $ eine Beschränkung auf das sich aus der Rechnungslegung Ergebende ist nicht vorgeschrieben (RGZ 56, 44,«46; RGZ 154, 299, 303; OGHZ 4, 183, 184 = NJW 19150, 866; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17o Auflo § 254 Anm« III 1 und 5; Baumbach/Lauterbach ZPO § 254 Anm« 2; Rosenberg,Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7« Auflo § 91 II 3)« Auf welcher Grundlage der Kläger seinen Anspruch "aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis” errechnet, ist gleichgültig (vSiein/Jo-nas/Sehönke aaO)e Daher konnte der Anspruch auf die noch nicht bezifferte Geldleistung, soweit er sich auf die vergütungspflichtigen Lieferungen bezieht, nicht mit der von den Instanzgerichteil gegebenen Begründung abgewiesen werden« Die Abweisung war nach dem oben'Ausgeführten nur insoweit zulässig, als der Leistungsanspruch nach der Auffassung der Instanzgerichte dem Grunde nach überhaupt nicht entstanden war,.d. h„ soweit'Vergütung für Lieferungen beansprucht wurde, die nicht Prankinol I (1) und 5 (einschließlich der Lieferungen dieser Erzeugnisse unter anderem Namen) betreffen« Im übrigen aber mußte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, seinen Anspruch der Höhe nach zu beziffern« Diese Bezifferung konnte und brauchte der Klager in den Instanzen, da dort die von ihm als ungenügend angesehene Rechnungslegung noch im Streite war, nicht vorzunehmen, sie blieb ihm Vorbehalten« Die Instanzgerichte hätten daher über den Leistungsanspruch des Klägers, soweit er sich auf vergütungspflichtige Leistungen bezieht, zunächst nicht entscheiden dürfen, sich insoweit vielmehr auf die, auf die Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs gegründete, abweisende Bescheidung dieses Anspruchs im V/ege des Teilurteils-beschränkten müssen* Erst nach rechtskräftiger Erledigung des «Streites über die Rechnungslegung wäre über den Anspruch auf die nunmehr bestimmt anzugebende Leistung zu verhandeln und zu erkennen gewesen (RGB 84, 372| RGZ,109, 272, 279)« Die Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs hat jedenfalls dann die des Zahlungsanspruchs nicht zur notwendigen Polge, wenn der Reclmungslegungsanspruch abgewiesen wird, weil - wie im vorliegenden Fall - die vom Kläger als ungenügend angesehene Rechnungslegung vom Gericht als Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs angesehen wird (Stein/Jonas/Schönke aaO § 254 Anm« 2$ Zöiler/Karg/Scherübel ZPO § 254 Anm« 2$ Seuffert/Walsmann ZPO § 254 Anra« 4)® Dies hat auch dann zu gelten, wenn das Gericht der Auffassung ist, die sich auf Grund dieser Rechnungslegung ergebenden Zahlungsansprüche seien getilgt* Denn der Kläger ist, wie dargelegt, auf das sich aus der Rechnungslegung Ergebende nicht beschränkt« Insbesondere ist auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sich im Offenbarungseidverfähren neue, Die Revision erweist sich sonach insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung desjenigen Teiles des Zahlungsanspruchs richtet, der sich auf Lieferungen von Frankinol 1(1) und 5 oder auf Lieferungen dieser Erzeugnisse unter anderem Kamen bezieht, als begründet*» Das an- daß die Beklagte in Zukunft für je 100 kg aller Produkte, welche sie auf der Basis des ursprünglichen Produktes Bleicherde für Zwecke der Gießerei-Industrie verkauft, DM 1,— an den Kläger zu zahlen habe, hat das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichtes wegen fehlenden rechtlichen Interesses an der Feststellung abgewiesen« Soweit sich die Peststellungsklage auf die Ansprüche des Klägers hinsichtlich der Lieferungen von Pranki-nol I (1) und 5 einschließlich der Lieferungen dieser Erzeugnisse unter anderem Namen bezieht, ist das Vorliegen des Peststellungsinteresses von'den Instanzgerichten ohne Rechtsirrtum verneint worden, weil die Beklagte die Ansprüche des Klägers insoweit nie bestritten und sich niemals geweigert hat, für diese Produkte di© entsprechende Vergütung zu gewähren«, Die Prozeßabweisung ist daher insoweit zu Recht erfolgt«

Zitierte Normen: § 260 BGB § 254 ZPO
BerufungsgerichtAnspruchVergütungLieferungFrankinolKlägerBleicherde

Volltext der Entscheidung

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Gesetz; ZPO § 254
Rechtssatz: Im Palle der Stufenklage des § 254 ZPO umfaßt die Rechtshängigkeit den Zahlungsanspni eil nicht nur mit dem Betrage, der sich aus der gelegten Rechnung ergibt. Daher hat die Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs die des Zahlungsanspruchs auch dann nicht zur notwendigen Folge, wenn die vom'Kläger als ungenügend angesehene Rechnungslegung vom Gericht als Erfüllung dieses Anspruchs angesehen wird und die sich auf Grund dieser Rechnungslegung ergebenden Zahlungsansprüche getilgt sind« Auch in solchem Palle ist zunächst durch Teilurteil über den Anspruch auf -Rechnungslegung zu entscheiden, zu demal die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß sich im Offenbarungseidsverfahren neue, weitere Ansprüche rechtfertigende Gesichtspunkte ergeben.
Aktenzeichens I ZR 192/56
\Trt * des BGH v. 29. Oktober 1957 Ol» Bamberg
LG Würzburg
 Verkündet am 29o Oktober 1957
Grunau, Justizobersekretär
 als Urkund sbearater der Geschäftsstelle
 Im tarnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Chemikers Theodor H^|Hfcin	M(
Straße 4P?	•
- Prozeßtoevollmäehtigter;
Klägers und Revisionsklägers Rechtsanwalt
 gegen
\ Mineralwerke? Gebr« W(
- Prozeßbevollmächtigterl
 Beklagte und Revisionsbelclagte, Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29® Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Br„ h„ ce Wilde? Drc Bock? Dr0 Kastelski? Br® Christoph und Br® Spreng
 für Recht erkannt%
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile der 2» Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 15o Februar 1956 und des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18® Oktober 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als derjenige Teil des Zahlungsanspruchs des Klägers (Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist, der sich bezieht auf Lieferungen
" 1 a -
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von Erankinol I (l) oder Erankinol 5 oder auf Ideferungen dieser Erzeugnisse unter anderem Namen«,
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen«,
Im übrigen wird die Revision jzurückge-wiesen*
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem Berufungsgericht überlassen*
Von Rechts wegen
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Tatbestandt
 Die Beklag te fördert und vertreibt Blei cherde« Bis zu dem Jahre 1940 lieferte sie dieses Produkt vorzugsweise an die Speise- und Mineralölindustrie« Mit Schreiben vom 21o Juli 1940 teilte der Kläger der Beklagten mit, es sei ihm gelungen, die Verwendbarkeit der Bleicherde für -einen anderen Zweck als den in der Ölindustrie bisher üblichen festzustellen« Die Bleicherde könne'unverändert zur. Anwendung gelangen« Der Kläger war damals im Laboratorium der Chemischen Fabrik Dr« F« BpppP GmbH. in	be-
schäftigt und hatte.u« a» die Aufgabe, das von Lieferanten eingesandte Material auf seine Eignung zur- Herstellung von Kernbindemitteln zu prüfen« Zu diesen Lieferanten gehörte auch die Beklagte.
Auf Grund des Schreibens vom 21« Juli 1940 setzte sich die Beklagte mit dem Kläger in Verbindung* Es kam zunächst am 22« September 1940 zu einer Besprechung in H^p bei der eine provisorische Abmachung des Inhalts* zustande kam, daß der' Kläger für alle Lieferungen der Beklagten an. den von ihm neu gefundenen Abnehmerkreis eine angemessene Vergütung .erhalten solle, wobei vorausgesetzt war, .daß der der Beklagten damals noch unbekannte Verwendugszweck, wirklich neu und in der Praxis durchführbar sei« Der von dem Kläger dann mitgeteilte Verwendungszweck bestand darin, die Bleicherde als Formsandbinder in der Gießereiindustrie zu verwenden« Die Beklagte nahm in der Folgezeit Verbindung zur Gießereiindustrie auf und lieferte Bleicherde in größerem Umfang« Auf Vorschlag des Klägers wurde den Lieferungen Magnesit beigemischt, es wurde jedoch'
auch Bleicherde ohne diesen Zusatz gelieferte Bleicherde mit Magnesitzusatz ist der Gießereiindustrie gegenüber als Prankinol 1 (später I), Bleicherde ohne solchen Zusatz als Prankinol 2 (später Prankinol 5) bezeichnet wordene J?ür seine Dienste wurde .der Kläger durch eine nach der Größe der Lieferungen gestaffelte Beteiligung am Umsatz der Beklagten entschädigt«, Grundlage war ein Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14« Januar 1941# in dem unter Hinweis auf die provisorische Abmachung vom 22«, September 1940 bestätigt, wurde, daß der Kläger für alle Lieferungen# die an den“durch ihn Mneu gefundenen Abnehmerkreis” gehen, Vergütung zu beanspruchen habe«, Dementsprechend wurde auch in den folgenden Jahren verfahren und zwischen den Parteien laufend abgerechnet«
Nach der Währungsreform kam es zwischen den Streitteilen wegen.der Vergütung der Bleicherdelieferungen zu Meinungsverschiedenheiten« Gelegentlich einer der Beilegung der Differenzen dienenden Besprechung wurde.am 19« September 1951 zwischen dem Kläger und der durch den Landwirt Wolf	vertretenen	Beklagten	folgender
 Vertrag geschlossen;

Zwischen
1« Herrn Theodor I*H . Sl
 Chemiker in
 und
o den	Mineralwerke
 vertreten auren Herrn Wolf

ist heute folgendes festgestellt worden:
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Die gegenseitigen Geschäftsbeziehungen der Parteien sind bisher in keinerlei ausreichenden Vereinbarungen geregelt« Um für die Zukunft zu geregelten.Geschäftsbeziehungen zu kommen, wird nachstehendes Abkommen vereinbart!
Die Partner erklären, daß am heutigen Tage alle gegenseitigen Forderungen abgegolten sind, mit Ausnahme der für Frankinol I und« Frankinol 5 etwa noch nicht abgereohneten Vergütungen*
Herr	erhebt Anspruch auf Vergütung aus
 allen IKxcrungen in Frankinol I und F2jankmol50 Ansprüche auf andere Erzeugnisse, der
 Minöralwerke, gleich welchei^jrt^werden nicht geltend gemacht« Die	Mineral-
werke erkennen den Vergütungsanspruch für Frankinol I an und sind bereit, auch für Frankinol 5 eine Vergütung zu zahlen, soweit dieses Erzeugnis hergestellt und verkauft wird«
Die Vergütung wird auch gezahlt, wenn aus ver-triebsrechnischen oder sonstigen Gründen für diese beiden Erzeugnisse andere Bezeichnungen gewühlt werden«
Sie beträgt bis* auf weiteres DM — (Eine Deutsche Mark) pro 100 Kilo Frankinol I und Frankinol 5« Spätere Änderungen der Vergütung bei evtl« veränderter Wirtschaftslage bleibt •gegenseitigem Einvernehmen Vorbehalten«
1, den 19« Sep-fösmber 1951
. j.» V. v*
ineralwerke & M
gez
 gez« Theodor H<
Als Zeugen für.die geleisteten Unterschriften!
gez« Otto FflM	gez.«	Ilse	Tr
 Auf Grund dieses Vertrages vertrat die Beklagte in der Folgezeit die Auffassung, sie brauche nicht für alle
— '■') ...
Bleicherdelieferungen an Gießereien, sondern nur .für Prankinol I und .5 Vergütung zu zahlen. Als dem Kläger dieser Standpunkt "bekannt wurde, focht er seine Erklärungen vom-i9o September 1951 mit Schreiben vom IO. November 1954 vorsorglich alle
 Mit der Klage hat der Kläger begehrt;
!o Pie Beklagte zu verurteilen, ihm unter Mengenangabe darüber Rechnung zu legen, welche Produkte sie aus dem‘ehemaligen Grundstoff "Bleicherde" an Gießereien • in. der Zeit’vom 30. September 1951 bis zu dem Tag der Rechnungslegung geliefert hat,
2.0 die Beklagte zu verurteilen, für je 100 kg dieser Produkte an ihn BM 1,- zu zahlen, abzüglich des Betrages, welchen die Beklagte ihm in der strittigen Zeit bereits bezahlt hat,
3o festzustellen£ daß die Beklagte in Zukunft für je 100 kg aller Produkte, welche sie auf der Basis des ursprünglichen Produktes "Bleicherde" für Zwecke der Gießereiindustrie verkauft, DM an ihn zu zahlen hat.
• Zur Begründung dieser Anträge trug der Kläger im wesentlichen vor;	„v
Per Vertrag vom 19» September 1951 könne nur dahin verstanden werden, daß er für alle Lieferungen der Beklagten an die Gießereiindustrie Vergütung zu erhalten habe.
An dem Rschtssustand, wie er auf Grund der Vereinbarungen der Jahre 1940/11 bestanden habe und wonach ihm .eine Vergütung für alle Bleicherdelieferungen an Gießereien ohne Rücksicht auf die Art der Beimischung zugestanden habe,
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sei durch den Vertrag vom 19« September 1951 nichts geändert worden« Wenn in diesem Vertrag bestimmt sei, daß ihm eine Vergütung für Frankinol I und 5 zustehe, so bedeute dies eine Vergütung für Bleicherde mit Zusatz und für Bleicherde ohne Zusatz, mithin für sämtliche Lieferungen der Beklagten an die Gießereiindustrie» Die Bestimmung dieses Vertrages ^Ansprüche auf andere Erzeugnisse der	Kineralwerke,	gleich	weicher	Art,
 werden nicht geltend gemacht”, könne zu einer anderen Auslegung keinen Anlaß geben» Damit seien, ebenso wie in den früheren Abkommen, Erzeugnisse für die Ölindustrie gemeint gewesen» Den Willen, auf die" Umsatzbeteiligung für Lieferungen von Bleicherde mit anderen Zusätzen als Magnesit zu verzichten, habe er nie gehabt» Streit habe am 19« September 1951 nur darüber bestanden, ob ihm eine Vergütung auch für Lieferungen von Erankinol 5 zustehe» Wenn man aber-, so meinte der Kläger weiter, den Vertrag vom 19« September 1951 so aus lege, .wiedie Beklagte meine, dann liege Dissens vor» Der Vertrag sei dann unwirksam und die Beziehungen der Parteien würden sich nach dem Abkommen vom 22o September 1940 bestimmen« Außerdem greife die von ihm erklärte Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung durch« Der Vertreter der Beklagten, habe ihn am 19« September 1951 arglistig getäuscht, indem er ihm verschwiegen habe, daß die Beklagte der Bleicherde andere Zusätze als Magnesit zusetze« Dadurch sei er zu einer Erklärung veranlaßt worden, die in ihrer Formulierung die Möglichkeit geboten habe, in Zukunft Ansprüche bei Lieferungen von Bleicherde mit einem anderen Zusatz abzu-. lehnen« Auf Grund des langjährigen Vertragsverhältnisses sei aber die Beklagte verpflichtet gewesen, ihn über ihre
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Versuche und Probelieferungen zu unterrichten*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen2
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Durch den Vertrag vom 19* September '1951 seien die Beziehungen der Streitteile auf eine neue Grundlage gestellt worden* Der Kläger habe sich dabei wegen seiner Vergütung auf die beiden Erzeugnisse Frankinol I .und. 5 beschränkt* Er habe also außer Erankinol I. (Bleicherde mit dem'vom Kläger angegebenen- Magnesitzusatz) Provision noch-für Frankinol- 5 bezw,. 2 (Bleicherde ohne irgendeinen Zusatz) zu erhalten, alle sonstigen Formen und Zusammen-, Setzungen von Formsändbinclgrn seien jedoch von der Vergütungspflicht ausgenommen worden* Über die Lieferungen in Franklnol I und 5 bezw* 2 habe der Kläger stets Abrechnungen erhalten, es seien auch die Bezeichnungen Frankinol I und Frankinoi 5 seit der Vereinbarung von 1951 weder aus betriebstechnischen noch aus sonstigen Gründen irgendwie geändert worden. Der Anspruch auf Rechnungslegung sei mithin erfüllt, Sie habe sich sogar, um jedes Mißtrauen des Klägers zu zerstören, am 5* Oktober 1954 damit einverstanden erklärt, daß durch einen neutralen, vereidigten Wirtschaftsprüfer ihre Bücher überprüft würden* Von einem Irrtum des Klagers könne bei dem an sich klaren und eindeutigen Wortlaut des Vertrages vom 19* September 1951 keine Rede sein, der Kläger sei auch nicht arglistig getäuscht worden.	...
Das Landgericht hat nach Vernehmung des Wolf vYüst-ntannr der als Begleiterin des Klägers beim Vertragsschluß anwesenden .Ilse Hartlni und des Prokuristen der Beklagten,
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Heinrich £fch^0^ die Klage abgewiesen«
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen *
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß seinen in der Berufungsinstanz gestellten Schlußanträgen« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« ln der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Vertreter der Beklagten vorsorglich erklärt, die Beklagte erkenne die Verpflichtung zur Rechnungslegung und den Zahlungsanspruch insoweit an, als es sich um die Lieferung von Frankinol I (1) oder Franki-nol 5 an Gießereien handele, wobei unter Frankinol I (l) Bleicherde mit Magnesitzusatz und unter Frankinol 5 Bleicherde ohne Zusatz überhaupt oder nur mit Zusätzen von aktivierter Bleicherde verstanden werde« Diese Erklärung beziehe sich auf die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung« Der Vertreter des Klägers beantragte insoweit Erlaß eines Teilanerkenntnisurteils«>
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• Die Beklagte hat, weil es zweifelhaft erschien,‘ wie die Klageanträge zu 1 und .2 auszulegen sind, in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht die im Tatbestand berichtete Anerkennung5abgegeben« Der Klageantrag zu 1 ist jedoch nicht dahin auszulegen, daß mit ihm laufende Rechnungslegung verlangt wurde« Dies ergibt sich aus dem
 Wortlaut dieses Antrags in Verbindung insbesondere mit dem in dem Klageantrag su 5 enthaltenen Eeststellungsantrag« Der Klageantrag su 2 (Leistungsanspruch) ist im Rahmen einer Stufenklage nach § 254 ZPO mit dem Rechnungslegungsanspruch verbunden und kann daher ebenso wie der Rech-nungslegungsanspruch nicht dahin ausgelegt werden, daß mit ihm Leistungen für Zeiträume verlangt' werden, die über den RechnungslegungsZeitraum des Klageantrags zu 1 hinaus-gehen*
Der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Teilanerlcennt-nisurteils ist daher gegenstandslos, da der Kläger seinerseits nicht mehr beanspruchen wollte, als er in den Instanzen nach seinen richtig ausgelegten Anträgen verlangt hat«
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to) Darüber, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen der diesem geschuldeten Vergütung Rechnung zu legen, besteht unter den Parteien Einigkeit« Streitig ist jedoch der Umfang dieser Verpflichtung« Da der Rechnungslegungsanspruch als Hilfsanspruch nur gegeben ist, wenn und soweit dem Berechtigten ein Anspruch auf eine Leistung • zustellt (RG GRUR 19.40, 146), hat das Berufungsgericht mit Recht zunächst geprüft, in welchem tfofang der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag vom 19** September 1951 herleiten kann«
Bei der Auslegung dieses Vertrages vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, schon auf Grund des Wort-lautes und des Ge samt Zusammenhanges der einzelnen Vertrags1 bestimmungeil sei anzunehmen, daß der gemeinsame Wille der
 Vertragsschließenden dahin gegangen sei, .daß der Kläger in Zukunft Anspruch, auf Vergeltung nur wegen der Erzeugnisse Erankinol I und 5 haben solle« Im einzelnen meint das Berufungsgericht insoweit, die Auffassung des Klägers, in Absatz III Satz 1 und 2 des Vertrages sei lediglich der Verbandlungs- und Vertragsgegenstand festgelegt und kein Verzicht gegenüber den früher weitergehenden Ansprüchen zu dem-Ausdruck gebracht worden, sei zu eng und berücksichtige nicht den Zusammenhang dieser beiden.Sätze untereinander und mit den übrigen Vertragsbestimmungen, vor allem mit Satz 3 dieses Absatzes« Wenn es im ersten Satz heißes f,Herr	erhebt	Anspruch auf	und	im übernächsten
 Satz seitens der Beklagten der Anspruch auf Prankinol I anerkannt werde und sie sich bereit erkläre, auch für Prankinol 5 eine Vergütung zu zahlen, könne dies nicht die Bedeutung haben, den Vertrags- und Verhandlungsgegen-stand abzugrenzen« Was hier niedergeschrieben worden sei, sei das Ergebnis der Besprechungen gewesen« Gleiches habe für Absatz III Satz 2 zu gelten* Er stehe im Zusammenhang mit Satz 1 und 3 dieses Absatzes und enthalte eine Ergänzung und Klarstellung des Satzes 1 dahingehend, daß der Kläger zwar Anspruch habe auf Vergütung für Lieferungen an die Gießereiindustrie in Erankinol I und 5, nicht aber für die Lieferungen anderer Erzeugnisse an diese Industrie«
Es sei dabei, so meint das Berufungsgericht, im Gegensatz zu ;den Vereinbarungen aus den Jahren 1940/41 nicht abgestellt auf den Abnehmerkreis, sondern auf das Produkt« Gegenüber diesen früheren Abkommen sei also eine Begren-' zung der Ansprüche des Klagers erfolgt« #aß für Lieferungen- an die Ölindustrie keine Vergütung verlangt werden Itönne, sei zwischen den Parteien schon immer selbstverständlich gewesen und habe völlig außerhalb des Streites
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gelegen? auch dies spreche- dafür* daß unter den “anderen Erzeugnissen” im Sinne des Absatzes III Satz 2 nicht für die Ölindustrie bestimmte Erzeugnisse verstanden worden seien* .
Bas Berufungsgericht geht dann auf'‘Absatz IV des Vertrages ein, wonach die Vergütung auch zu zahlen ist, “wenn aus Vertriebstechnischen oder sonstigen Gründen für diese-beiden-Erzeugnisse andere Bezeichnungen gewählt werden”* Diese Bestimmung könne nicht, s.o führt das Berufungsgericht aus, dahin verstanden werden, daß die Vergü-tüngspflieht auch für den Fall gelte, daß das Produkt selbst geändert werde und eine andere Bezeichnung erhalte* Der Berufungsrichter verweist insoweit auf den bei einer unbefangenen Würdigung dieses Absatzes'erkennbaren Zusammen hang mit. dem vorhergehenden Absatz III, woraus sich ergebe, daß nü.r eine verschiedene Bezeichnung des gleichen Produktes gemeint sei* Wenn Bleicherde auf andere Art und Weise wie bisher aktiviert werde, handele es sich nicht mehr um "diese beiden Erzeugnisse”, sondern um ein anderes Erzeugnis« Wann man der Ansicht des Klägers folgen wolle, müsse man dem Wortlaut des Vertrages Zwang antun, während sich die Auslegung cer Beklagten mit dem Vertragswortlaut ohne weiteres in Einklang bringen lasse«,
Anschließend prüft das Berufungsgericht, ob außerhalb der Vertrags urkunde liegende- Umstände, insbesondere die Vorgeschichte des Vertrages und das Verhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsschluß zu.-einer anderen Beurteilung führen könnten«, Es stimmt dabei dem Kläger zunächst darin bei, daß vor-der Besprechung vom 19«, September 1951 in erster Linie die Ansprüche des Klägers wegen des
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Prankinol 5. streitig gewesen seien«, Damit* so .meint das Berufungsgericht* sei jedoch nicht erwiesen, daß am 19<> September 1951 nur dieser Streitpunkt Verhandlungsgegenstand gewesen sei«, Nach Auffassung des Klägers sei es die Idee gewesen, daß man Bleicherde für Gießereizwecke verwenden könne, die er der Beklagten mitgeteilt«und wofür er Vergütung beansprucht habe« In seiner Auffassung, daß die Vergütung'nicht für die Aktivierungsmethode zu zahlen sei, sondern für die Mitteilung des Verwendungszweckes, sei der Kläger wenige*Iage vor dem Verhandlungstermin im September. 1951 auch noch,durch seinen damaligen Rechtsberater, Rechtsanwalt Pr® Sch^^, ausweislich dessen zu den Akten gegebenen Aktennotiz bestärkt worden« Bann aber sei es? so führt das Berufungsgericht weiter aus, an sich schon unwahrscheinlich, daß am 19® September 1951 nur über Frankinol I und 5 verhandelt worden sei und nicht auch über die Frage der Vergütung für Bleicherdelieferungen mit.anderen Zusätzen® Baß tatsächlich darüber gesprochen wurde, habe der Zeuge	bestätigt®	Dieser	Zeuge
 habe insbesondere ausgesägt, daß der Kläger zu Beginn der Verhandlungen, auf alle an die Gießereien gehenden Lieferungen Anspruch erhoben habe® Wenn dann das Ergebnis stundenlanger Verhandlungen von beiden Parteien so.zu Papier gebracht worden sei, daß der Kläger für Frankinol I und 5 eine Vergütung erhalte, im Zusammenhang damit aber festge-hslten worden sei, daß er auf Vergütung hinsichtlich anderer Erzeugnisse der Beklagten gleich welcher Art keinen Anspruch habe, so sei damit ein teilweiser Verzicht auf das, was der Kläger zuvor beansprucht habe, klar zu dem Ausdruck gebracht worden®
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Auch aus dem Verhalten des Klägers nach Vertrags-Schluß lasse sich, so meint d?as Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter, -für die .Auslegung des Vertrages nichts gewinnen« Es möge richtig-sein, daß der Kläger nach Vcrtragsschluß dritten Personen gegenüber seine Zufriedenheit mit dem Ergebnis der Verhandlungen zu dem Ausdruck gebracht habe« Pies könne jedoch auch darauf beru-
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hen, daß er-1 die Aussichten, Bleicherde mit anderen Zusätzen zu aktivieren, gering eingeschätzt habe, zu demal es dabei nicht nur darauf angekommen sei, im Laboratorium ein neues Aktivierungsmittel zu finden, sondern auch preislich die Konkurrenzfähigkeit zu erzielen« Auch darauf habe ^pp bei der Besprechung hingewiesen« Jedenfalls- genüge dieses Verhalten des Klägers nach Abschluß des Vertrages - ebenso wenig wie die in der Vorkorrespondenz enthaltene Beschränkung der Streitpunkte auf die Vergütung für ein bestimmtes Produkt - für sich allein nicht, um angesichts des klaren Wortlautes der Urkunde im Zusammenhalt mit der glaubwürdigen, eidlichen Aussage des Zeugen eine andere Auslegung als die, daß dem'Kläger nur Ansprüche wegen der Lieferungen der Beklagten an Gießereien in Prankinol I und 3 - einschließlich der Lieferungen dieser unveränderten Erzeugnisse unter anderen Namen -zustünden, zu rechtfertigen«,
Unter Prankinol I hätten die Vertragsschließenden dabei, so meint das Berufungsgericht ira Rahmen seiner Erörterungen zur Präge des Bissenses, Bleicherde mit Mag-nesitzusats und unter Prankinol 5 solche ohne Zusatz verstanden« Ober die Bedeutung der letzteren Bezeichnung seien sich die Parteien.einig gewesen« Die Behauptung
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des Klägers^ er habe unter Frankinol I aktivierte Bleicherde schlechthin und nicht nur Bleicherde mit Magnesit-zusatz verstanden, könne nicht zutreffen« Pies lasse insbesondere die vor dem 19« September 1951 geführte Korrespondenz klar erkennen« Hier werde auf die. Bleicherde mit Mag-nesitzusatz hingewiesen und dafür die Bezeichnung Franki-nol I gebraucht« Pas sei dem Kläger bei den Verhandlungen am 19« September -1951 also bekannt gewesen» Wenn dann damals die Bezeichnung Frankinol I gebraucht habe, d-ann habe der Kläger nach dem Vorangegangenen auch erkannt, was damit gemeint, sei« Bann aber könne die Bezeichnung Frankinol I auch nicht die Bedeutung gehabt haben Bleicherde mit beliebigem Zusatz,, sondern mit Magnesitzusatz«
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2o) • Pie Revision rügt demgegenüber, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, daß Frankinol I die Bedeutung '’Bleicherde mit Magnesitzusatz” und Frankinol 5	*,•?
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"Bleicherde ohne Zusatz” habe, nur treffen können, weil	!	;
es wesentliches Parteivorbringen, insbesondere das eigene	j
Vorbringen-der Beklagten, außer steht gelassen habe« Pie Feststellung der Bedeutung der Bezeichnung "Frankinol 5"	\
stelle mit dem Vorbringen der Beklagten in der Klagebeantwortung vom. 20o März 1955 im Widerspruch«, Penn dort habe die Beklagte vorgetragen, daß sie nach der Währungsreform ■das Frankinol 5 mit gewissen - nach ihrer Behauptung allerdings unwesentlichen - Zusätzen versahen habe«. Auf dieser Kichtberücksichtigung des Vorbringens der’Beklagten beruhe auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch, wenn das Produkt selbst geändert	•	i
und deshalb auf eine andere Art und Weise wie bisher aktiviert werde, denn dann handele es sich nicht mehr um diese
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■beiden Erzeugnisse, sondern um ein anderes Erzeugnis. Das Berufungsgericht habe hier ohne technische Kenntnisse und ohne substantiiertes Vorbringen der Beklagten einen allgemeinen Satz; aufgestellt, der nur nach Anhörung eines Sachverständigen habe ausgesprochen werden können. Völlig ungeklärt sei'- der Begriff der -Aktivierung, ebenso der Begriff des wesentlichen und unwesentlichen Zusatzes. Vor Klärung dieser Begriffe habe das Berufungsgericht den Vertrag nicht auslegen dürfen. Außerdem macht die Revision .geltend, das angefochtene Urteil habe den zwischen den Parteien .vor dem 19.- September 1951 erwachsenen Schriftwechsel nicht hinreichend gewürdigt, insbesondere nicht beachtet, daß die Beklagte in ihren Schreiben vom 23. -A-ugust 1949 und vom 9. Juli 1951 ihre Weigerung, für Prankinol eine Vergütung zu zahlen, mit Entwicklungskosten und umfangreichen Forschungsarbeiten im Laboratorium begründet habe.
Wenn man all dies im Zusammenhang betrachte, müsse man entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu dem Ergebnis kommen, daß es sich bei der Besprechung am 19. September 1951 um die'Provisionspflicht für Frankinol 5 gehandelt habe. Schließlich habe das Berufungsgericht auch übersehen, daß die Aussage des Zeugen W^M^^auf dieM--sich,* das, Gericht bei der Auslegung des Vertrages im wesentlichen stütze, offensichtlich unrichtig sei. habe bekundet, daß ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nicht gegeben sei, wenn der Bleicherde andere Mittel beigemischt würden, und daß dies der Grund für die'Besprechung, vom 19. September 1951 gewesen sei. Die Beklagte habe aber dem Produkt Erankinol 5 nach ihren eigenen Behauptungen vorher schon Zusätze beigegeben und daher den Anspruch des Klägers auf Provision hinsichtlich des Eranki-
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nol 5 bestritten, dann aber diesen Anspruch in der Besprechung anerkannt,, Wenn das Berufungsgericht die sich daraus ergebenden Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage des Zeugen	beachtet	hätte, hätte es keines-
falls der Auslegung des Vertrages eine derartige Aussage zugrunde fiegen dürfen*	'*	’
3«,) Biese Angriffe der-Revision sind nicht begründet*
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Da essich bei dem Vertrag vom 19 ®- September 195*1 um einen Individualvertrag handelt, kann das Revisionsgericht 'nach feststehender Rechtsprechung die Auslegung nur daraufhin überprüfen, ob sie denk- und erfahrungsge- ‘ setzlich möglich ist, den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133^ 15.7. BGB) nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt„ Die in diesem.Rahmen mögliche Nachprüfung ergibt, daß die Auslegung des Berufungsgerichts nicht beanstandet werden kann.-	\
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- Der Revision kann insbesondere nicht zugegeben wer- ^ den, daß der Berufungsrichter wesentliches Vorbringen außer acht gelassen habe. Rs trifft zwar zu, daß die Beklagte in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, Pranki-nol 5 sei an die Stelle von Prankinol 2 getreten, •’’indem die Beklagte von sich aus das Prankinol 2 (Bleicherde ohne Magnesitsusats) mit gewissen Zusätzen versehen hat”.
Im unmittelbaren Anschluß daran hat die Beklagte jedoch betont, daß Rrenkinol 5 f?im Prinzip Bleicherde ohne (wesentliche). Zusätze” geblieben sei* Später hat sie diese Darstellung noch insofern erläutert und richtiggestellt (Schriftsatz vom 2„ Juni 1955 S® 5), als sie bestritt,
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jemals erklärt zu haben, sie habe zu Frankinol 5 noch einen Zusatz geschaffen und brauche dafür keine Vergütung zu zahlen* Aus dem Vortrag der' Beklagten im Rechtsstreit lassen sich daher Argumente für die Auffassung der Revision, die Beklagte habe unter Frankinol 5 im Zeitpunkt des Vertragsschlusses "Bleicherde mit Zusätzen" verstanden, nicht herleiten« Entgegen der Auffassung der Revision ergibt aber auch der Vor dem Vertragsschluß erwachsene Briefwechsel nicht, daß die Beklagte unter Frankinol 5 Bleicherde mit Zusätzen verstanden hat« Bie Beklagte hat zwar in ihren Schreiben vom 25o August 1949 und 9e Juli 1951 ihre Weigerung, Vergütung für 'Frankinol 5 an den Kläger zu zahlen, u« a» mit der von ihr geleisteten Forschungsarbeit begründet* Wie aber schon der Inhalt dieser Schreiben ergibt, hatten diese Arbeiten die Feststellung zu dem Ergebnis, daß- Frankinol 5, d« h« Bleicherde ohne’Magnesitzusatz, der Bleicherde mit Magnesitzusatz gleichwertig ssi und daher 'Bleicherde•für Uießereizwecke auch ohne Beimischung im Naturzustand -verwendet werden könne« In ihren Schreiben vom 23« Juli 1949 und 23o August 1949 glaubt die Beklagte, dem Kläger geradezu Vorwürfe machen zu können, daß er ihr von dieser Tatsache nicht schon früher Kenntnis gegeben habe, weil sie si£h dann die Beschaffung des teueren und schwer erhältlichen Magnesits hatte ersparen und schon früher einen billigeren Binder hätte liefern können« Auch der Kläger hat ständig die Auffassung vertreten, daß' unter Frankinol 5 Bleicherde ohne Zusätze zu verstehen sei« U« a« betont er dies im Schriftsatz vom 21« Juni 1955 ausdrücklich* in seinem Schriftsatz vom 1« August 1955 bezeichnet er Frankinol 5 schlechthin als "Naturton"« Unter diesen Umständen konnte
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das Berufungsgericht den Vertragswillen beider Parteien ohne Rechtsverstoß dahin deuten, daß unter Frankinol 5 von den Vertragsschließenden Bleicherde ohne Zusatz, do ho, wie der Zusammenhalt der Ausführungen des Berufungsgerichts weiter ergibt, Bleicherde im natürlichen, normalen Zustand nach Trocknung und Körnung ohne weitere Aufbereitung, verstanden wurde« Da auch gegen die vom Berufungsgericht der Bezeichnung Frankinol I (Bleicherde mit Magnesitzusatz) gegebene Auslegung keine Bedenken bestanden, brauchte das Berufungsgericht unter diesen Umständen weder die Frage zu klären, was nach d,em Sprachgebrauch der Parteien unter "Aktivierung" noch was unter wesentlichen und unwesentlichen Zusätzen zu verstehen ist» Der Anhörung eines Sachverständigen bedurfte es daher nicht» Daß durch Zusätze und sonstige Aufbereitungsmaßnahmen, die etwa nur zu dem Schein vorgenommen wurden, um der Rohbleicherde unter anderer Namensgebung den Anschein eines anderen, für Gießereizwecke besser geeigneten Produktes zu geben und .damit die Vergü- ' tungspflicht auszuschalten, die Ansprüche des Klagers nicht berührt werden konnten, es sich vielmehr in diesem Falle um eine andere Bezeichnung im Sinne des Abs« IV des Vertrages handeln würde,- brauchte von dem Berufungsgericht nicht betont zu werden«
Auch insoweit, als die Revision .die von dem Berufungsgericht unter dem G-esichtspunkt des Verzichts des Klägers auf weitergeheude Ansprüche getroffene Feststellung, es sei am 19« September 1951 nicht nur über Frankinol I und 5 verhandelt worden, angreift, geht ihr Angriff fehlo Das Berufungsgericht hat, wie insbesondere sein ausdrücklicher Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 9g Juli 1^51 ergibt, nicht verkannt, daß die Weigerung der
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Beklagten, -Vergütung fur Frankinol 5 zu entrichten, in erster Linie Anlaß für die Besprechung am 19« September i951 war* Es hat dann aber in rechtlich nicht angreifbarer Waise die Feststellung getroffen, daß nicht nur über Eranki nol I und 5, sondern auch über die Präge der Gebühren-Pflicht bei Lieferungen von Bleicherde mit anderen Zusätzen als Magnesit verhandelt wurde« Soweit sich das Berufungsgericht dabei und auch bei seiner sonstigen Auslegung auf die. Aussage des Zeugen	stützt	und	dessen Aussage
 für glaubwürdig hält, handelt es sich um auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung liegende Vorgänge, die in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar sind« Inwiefern der von der Revision erwähnte feil der Aussage des Zeugen offensichtlich unrichtig sein soll, läßt sich nicht erkennen«
Auch mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrages berücksichtigen müssen, daß der Beklagten Erfinderrechte des Klägers und damit absolute Rechte nutzbar gemacht worden seien, kann die Revi-
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sion keinen Erfolg haben® Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen, seine Ansprüche auf keinerlei außervertragliche Gründe, insbesondere nicht auf angebliche Erfinderrechte
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gestützt, seine Ausführungen auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 21« Juni 1955 lassen eher das Gegenteil erkennen® Bas Berufungsgericht brauchte daher diesen von der Revision Jetzt vorgetragenen Gesichtspunkt nicht berück.* -sichtigen«
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag vom 19o*September 1951' gegeben hat, ist danach nicht zu be-
ans‘banden.
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4-) Auch die Feststellungen dea Berufungsgerichts, es liege weder Dissens vor, noch sei die von dem Kläger vorsorgliche erklärte Anfechtung des Vertrages vom 19. September 1951 begründet, lassen einen entscheidungserhebli'* chen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach den vom Berufungsgericht gebilligten Feststellungen des Landgerichts spricht nichts dafür, daß der Kläger etwas anderes wollte,' als er erklärt hat. Hierbei handelt es sich um tatsächliche, der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogene Feststellungen«, Die Revision hat auch insoweit lediglich gerügt, die Begründung des angefochtenen Urteils zur arglistigen Täuschung sei allein auf die Aussage des nach Auffassung der Revision unglaubwürdigen Zeugen stützt. Da die Frage der Glaubwürdigkeit eines Zeugen jedoch zu dem Gebiet der tatrichterlichen und damit der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogenen Beweiswüf-digung gehört und, wie dargelegt, nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussage des Zeugen erkennbar unrichtig war, kann auch diese -Rüge der Revision keinen Erfolg haben.
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^	Da	dem	Kläger sonach Ansprüche nur wegen der Lie-
ferungen an Gießereien, soweit sie die Produkte Franki~
£ nol I (1) und 5 betreffen, einschließlich der Lieferungen :/ dieser Erzeugnisse unter anderem Namen zustehen, hat er . nur insoweit Anspruch auf Rechnungslegung. Das darüber hinausgehende Begehren auf Rechnungslegung ist daher, weil insoweit kein Leistungsanspruch besteht, unbegründet.
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Es ist jedoch euch insoweit, als dein Kläger Ansprüche auf Vergütung zustehen, mit Hecht als unbegründet abgewiesen worden, weil die/oegehrte Rechnung gelegt ist* Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt hat, in der zwischen den Streitteilen üblichen Weise unter Angabe von Idefertag, Empfänger der Ware und Mengen und miter Beifügung der Rechnungpdurchschläge Rechnung erteilte Soweit es sich um den etwaigen Absatz der Produkte Erankinoll und Erankinol 5 unter anderem Namen handelt, hat die Beklagte Versichert, daß sie diese Bezeichnungen seit dem Vertrag vom 1*9« September 1951 weder aus vertriebstechnischen noch aus sonstigen Gründen geändert habe (vgl« u« a* den Schriftsatz der Beklagten vom 20» März 1955 So 17)« Bern Sinne nach hatte sie die gleiche Erklärung schon vor dem Rechtsstreit abgegeben, indem sie in einem an die Vertreter des Klägers gerichteten Schreiben vom 5« Oktober 1954 sich damit einverstanden erklärt hatte, daß durch einen neutralen, beeidigten Wirtschaftsprüfer ihre Bücher überprüft werden könnten, um festzustcllen, ob "Lieferungen von Bindern, die unter das Abkommen vom 19* September 1951 fallen", nicht mit dem Kläger abgerechnet worden seien* Auch eine solche negative Erklärung stellt eine Rechnungslegung dar (RG JW 1932, 1220,» OLG; Braunschweig OIS 30, 235, 236t Lüdecke/Eischer, Lizenzverträge 1957 E 44)* Die Beklagte hat damit über die Geschäftsvorfälle Rechnung gelegt, auf Grund deren der Kläger nach dem Vertrag vom 19« September 1951 eine Vergütung verlangen konnte» ■Wenn aber der Verpflichtete die Rechnung einmal gelegt
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hat, ist eine Verurteilung zu weiterer Rechnungslegung regelmäßig ausgeschlossen (RGZ 84, 41, 44j RG GRUR 1940, 146), Die Klage auf Rechnungslegung muß vielmehr-in einem solchen Fall abgewiesen werden«
Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, daß aus dem Interesse der Beklagten, dem Anspruch des Klägers auf weitergehende Rechnungslegung entgegenzutreten, zu folgern sei, daß sie Bleicherdelieferungen unter anderem Kamen und mit technisch unbedeutenden Zusätzen an die Gießereien geliefert habe. Es sei durchaus möglich und auf Grund der widerspruchsvollen Einlassung der Beklagten sehr wahrscheinlich, daß diese dem Erankinol 5 unwesentliche Zusätze zugesetzt habe, um auf diese Weise die Ansprüche des Klägers
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zu vereiteln. Dafür würden, so meint die Revision weiter, u, a. auch die seit Ende 1951 au beobachtenden Bemühungen der Beklagten sprechen, j'eden' Konnex zwischen dem Kläger und der Kundschaft zu unterbinden. Ob solche Bindemittel aber geliefert worden seien, könne erst geprüft werden, wenn die Beklagte Auskunft über alle Lieferungen an die Gießereien gegeben und substantiiert dargetan habe, warum diese Lieferungen nicht unter das Abkommen vom 19» September 1951 fallen sollten.
Diese Rüge der Revision ist nicht begründet.
Da dem Kläger ein Anspruch auf Vergütung nur wegen bestimmter Lieferungen (Lieferungen in Erankinol I (1) und 5 einschließlich der Abgabe dieser Erzeugnisse unter anderem Namen) zusteht, konnte sich die Beklagte mit Recht weigern, dem Kläger ihre Geschäftsbeziehungen zu den Gießereien im weiteren Umfange offenzulegen. Der von dem Kläger aus diesen Weigerung in Verbindung mit den erwähnten weiteren Umständen hergeleitete Verdacht, die Beklagte habe der Bleicherde pro forma technisch unbedeutende Zusätze .
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beigefügt, um sich den Vertragspflichten zu entziehen, kann einen Anspruch auf Rechnungslegung in weitergehendem Umfange nicht begründen* Dieses Vorbringen gehört nicht in den Streit über, die Rechnungslegungspflicht,, sondern über den Anspruch auf Leistung des. Offenba rungs sides*- Der Kläger äußert mit solchem Vorbringen den Verdacht, daß die gelegte Rechnung bezw» die erteilte Auskunft, daß eine Änderung der Bezeichnungen nicht erfolgt sei, unvollständig und unrichtig sei«. Bei einem solchen Verdacht aber ist der Berechtigte auf den Anspruch eidlicher Erhärtung beschrankt» Das vom-Gesetz gewählte Zwangsmittel, eine vollständige Auskunft zu erzielen,..besteht nach § 260 BGB darin daß der Auskunftspflichtige zur Leistung des Offenbarungseides angehalten wird (RGZ 84, 41, 44)® Das Gericht kann dabei gemäß § 261 Abs» 2 BGB eine von der gesetzlichen Fassung abweichende, den Umständen entsprechende Änderung der Eidesnorm beschließen (vgl» RGZ 125, 256, 260)» Da der Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides hier nicht im Streite ist. müssen die Ausführungen der Revision unberücksichtigt bleiben*
* Die auf Rechnungslegung gerichtete Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden, die Revision ist insoweit unbegründet»
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Mit dem Klageanträge zu 2) hatte der Kläger begehrt, die Beklagte zu verurteilen, für je 100 kg der Produkte, wegen deren die Rechnungslegung beansprucht war, DM 1,— an den Kläger zu zahlen, abzüglich des von der Beklagten
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in der streitigen Zeit bezahlten Beträges0 Biesen Antrag hat das Landgericht mit folgender Begründung abgewiesens »Auch Ziffer 2 des Klageantrages ist unbegründet, da über die Höhe der Vergütung pro 100 hg Einigkeit zwischen den Parteien besteht, wie dies im Vertrag vom 19» September 1951 festgestellt worden ist”«, Bas Berufungsgericht hat auf diese Begründung Bezug genommen und die Berufung des Klägers ohne weitere eigene Darlegungen zurückgewiesen«»
Im Ergebnis ist diese Klageabweisung insoweit begründet, als mit dem Klageantrag zu 2 Vergütung für Lieferungen verlangt wird, die nicht Erankinol I (1) und 5 (einschließlich der Lieferungen dieser Erzeugnisse* unter anderem Namen) betreffen, vielmehr Zahlung für darüber hinausgehence Lieferungen begehrt wird« Der Umstand, daß der im Rahmen der Stufenklage nach § 254 ZPO geltendgemachte Leistungsanspruch noch nicht beziffert ist, hindert seine Aberkennurig nicht, wenn und soweit sich ergibt, daß ein Leistungsanspruch dem Grunde nach nicht besteht5 der Leistungsanspruch kann dann zusammen mit dem entsprechenden Rechnungslegungsanspruch abgewieseh werden (vgl«, ritein/ Jonas/Schönke ZPO Benu 2 zu § 254 j Seuffert/Walsmann ZPO Bern«, 4 zu § 254)® Dagegen wendet sich die Revision mit Recht gegen die Abweisung des Klageantrags zu 2, soweit 'mit diesem Antrag Verurteilung zur Zahlung für Lieferungen in Erankinol I (1) und 5 einschließlich der Lieferungen dieser Erzeugnisse unter anderem Namen verlangt wird«, Die Entscheidung kann auch insoweit nicht aus anderen Gründen bestehen bleiben®'
Was die Instanzgerichte mit ihrer vorstehend angegebenen Begründung meinen, ist nicht ohne weiteres verstand*-
liehe Anscheinend sind die Gerichte davon ausgegangen, daß, da über die Höhe der Vergütung pro 100 kg Einigkeit bestehe und die nach den‘übermittelten Rechnungsbelegen zustehenden Vergütungsansprüche von der Beklagten laufend bezahlt worden seien, weitere Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden könnten« Die Instanzgerichte haben dabei jedoch übersehen, daß äs sich bei der hier erhobenen Klage um eine ritufenklage im Sinne des § 254 ZPO handelt« Mit der Klage auf Rechnungslegung (Klageantrag zu 1) ist - unter Vorbehalt der bestimmten Angabe der beanspruchten Leistung - die Klage auf Leistung desjenigen verbunden,
 was die Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhält-*
nis schuldet« Bei einer solchen Klage aber umfaßt die Rechtshängigkeit den Zahlungsanspruch nicht nur mit dem Betrage, der sich aus der gelegten Rechnung ergibt $ eine Beschränkung auf das sich aus der Rechnungslegung Ergebende ist nicht vorgeschrieben (RGZ 56, 44,«46; RGZ 154, 299,
 303; OGHZ 4, 183, 184 = NJW 19150, 866; Stein/Jonas/Schönke ZPO 17o Auflo § 254 Anm« III 1 und 5; Baumbach/Lauterbach ZPO § 254 Anm« 2; Rosenberg,Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7« Auflo § 91 II 3)« Auf welcher Grundlage der Kläger seinen Anspruch "aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis” errechnet, ist gleichgültig (vSiein/Jo-nas/Sehönke aaO)e Daher konnte der Anspruch auf die noch nicht bezifferte Geldleistung, soweit er sich auf die vergütungspflichtigen Lieferungen bezieht, nicht mit der von den Instanzgerichteil gegebenen Begründung abgewiesen werden« Die Abweisung war nach dem oben'Ausgeführten nur insoweit zulässig, als der Leistungsanspruch nach der Auffassung der Instanzgerichte dem Grunde nach überhaupt nicht entstanden war,.d. h„ soweit'Vergütung für Lieferungen
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beansprucht wurde, die nicht Prankinol I (1) und 5 (einschließlich der Lieferungen dieser Erzeugnisse unter anderem Namen) betreffen« Im übrigen aber mußte dem Kläger Gelegenheit gegeben werden, seinen Anspruch der Höhe nach zu beziffern« Diese Bezifferung konnte und brauchte der Klager in den Instanzen, da dort die von ihm als ungenügend angesehene Rechnungslegung noch im Streite war, nicht vorzunehmen, sie blieb ihm Vorbehalten« Die Instanzgerichte hätten daher über den Leistungsanspruch des Klägers, soweit er sich auf vergütungspflichtige Leistungen bezieht, zunächst nicht entscheiden dürfen, sich insoweit vielmehr auf die, auf die Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs gegründete, abweisende Bescheidung dieses Anspruchs im V/ege des Teilurteils-beschränkten müssen* Erst nach rechtskräftiger Erledigung des «Streites über die Rechnungslegung wäre über den Anspruch auf die nunmehr bestimmt anzugebende Leistung zu verhandeln und zu erkennen gewesen (RGB 84, 372| RGZ,109, 272, 279)« Die Abweisung des Rechnungslegungsanspruchs hat jedenfalls dann die des Zahlungsanspruchs nicht zur notwendigen Polge, wenn der Reclmungslegungsanspruch abgewiesen wird, weil - wie im vorliegenden Fall - die vom Kläger als ungenügend angesehene Rechnungslegung vom Gericht als Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs angesehen wird (Stein/Jonas/Schönke aaO § 254 Anm« 2$ Zöiler/Karg/Scherübel ZPO § 254 Anm« 2$ Seuffert/Walsmann ZPO § 254 Anra« 4)® Dies hat auch dann zu gelten, wenn das Gericht der Auffassung ist, die sich auf Grund dieser Rechnungslegung ergebenden Zahlungsansprüche seien getilgt* Denn der Kläger ist, wie dargelegt, auf das sich aus der Rechnungslegung Ergebende nicht beschränkt« Insbesondere ist auch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sich im Offenbarungseidverfähren neue,
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weitere Ansprüche rechtfertigende Gesichtspunkte ergeben* 3aß mit der Klage nicht gleichzeitig auch der Anspruch auf Leistung des Offenbarungseides geltend gemacht worden ist, steht dem nicht entgegen« Dieser Anspruch kann gemäß § 268 Nr«, 2 ZPO auch nachträglich noch erhoben werden (so zutreffend Stein/Jonas/gchönke aaO § 254 Anm„ X 2% Friedrichs JW 1901, 788$ gimonson ZZP 34? 491)*
Die Revision erweist sich sonach insoweit, als sie sich gegen die Zurückweisung desjenigen Teiles des Zahlungsanspruchs richtet, der sich auf Lieferungen von Frankinol 1(1) und 5 oder auf Lieferungen dieser Erzeugnisse unter anderem Kamen bezieht, als begründet*» Das an-
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gefochtene Urteil mußte daher in diesem Umfange aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 werden«.,
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 Den auf die Feststellung gerichteten Klagean-' trag zu 3)? daß die Beklagte in Zukunft für je 100 kg aller Produkte, welche sie auf der Basis des ursprünglichen Produktes Bleicherde für Zwecke der Gießerei-Industrie verkauft, DM 1,— an den Kläger zu zahlen habe, hat das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichtes wegen fehlenden rechtlichen Interesses an der Feststellung abgewiesen«
■Aus der Urteilsbegründung ergibt sich jedoch, daß das Landgericht in Wirklichkeit die Feststellungsklage
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wegen sachlicher Unbegründetheit der Ansprüche abgewiesen hat, soweit sich die Ansprüche auf Lieferungen beziehen, die nicht Frankinol I (1) und 5 (oder Lieferungen solcher Erzeugnisse unter anderem Namen) betreffen«. La dem Kläger solche Ansprüche nach dem oben unter III Largelegten nicht zustehen, ist die Feststellungskläge, für die das Feststei-lungsinteresse hinsichtlich dieses Teiles des Klageantrages zu bejahen ist, unbegründet«, Die Abweisung dieses Teiles des Peststellungsantrages durch die Instanzgerichte ist daher gerechtfertigt, allerdings.nicht wegen fehlenden Peststellungsinteresses, sondern weil der Anspruch, dessen Peststellung begehrt wird, sachlich nicht begründet ist«,
Soweit sich die Peststellungsklage auf die Ansprüche des Klägers hinsichtlich der Lieferungen von Pranki-nol I (1) und 5 einschließlich der Lieferungen dieser Erzeugnisse unter anderem Namen bezieht, ist das Vorliegen des Peststellungsinteresses von'den Instanzgerichten ohne Rechtsirrtum verneint worden, weil die Beklagte die Ansprüche des Klägers insoweit nie bestritten und sich niemals geweigert hat, für diese Produkte di© entsprechende Vergütung zu gewähren«, Die Prozeßabweisung ist daher insoweit zu Recht erfolgt«
Die Revision des Klägers war daher auch insoweit, als sie sich gegen die Abweisung des Peststellungsantrages richte t,. z ur Ückzuwe i sen«,
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Nach alledem erweist sich die Revision nur hin-
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sichtlich des Zahlungsanspruchs (Klageantrag au 2) teilweise als begründete »Soweit sie sich gegen die Abweisung des weitergehenden Zahlungsanspruchs und gegen die Abwei sung der Klageanträge zu 1 und 3 richtet? mußte sie zurückgewiesen werden*
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions rechtszuges bleibt dem Berufungsgericht überlassene
 Wilde \	Bock	Wastelski
 Christoph	Bpreng