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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Beklagte und Revisions-b.eklagte, Rechtsanwalt Prof®Dr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr® hiSo Wilde, Dr® Bock, Br® Nastelski, Dr® Christoph und Dr® Nörr für Recht erkannt? Es wird festgestellt, daß die Beklagte in der durch den Vergleich vom 21« Dezember 1912 unter Nr I A b vereinbarten Aufschrift das Wort nicht durch das Wort ersetzen darf* Die Beklagte verpflichtete sich ferner (III), Ibei der Veröffentlichung von Zeitungsanzeigen, in denen Dr* MflP's Bittere Tropfen mitangezeigt wurden, das Wort ”Ur-imP” nur in der Weise zu verwenden, daß das Wort "Ur-MpMn den Zusatz Marke erhält, so daß es nunmehr hießs m • und daß diese Bezeichnung in Beziehung auf die Flaschenbilder in der Weise abgedruckt wird, daß eine Beziehung zu Halb und Halb MpgLikör ausgeschlossen ist® Andererseits verpflichtete Bich die Klägerin, bei solchen Anzeigen, in denen sie MMP's Bittere Tropfen allein anzeigte, das Wort "Original11 zu unterlassen, dagegen wo sie Dr« MflP's Bittere Tropfen zusammen mit Halb und Halb anzeigte, das Wort "Original" nur in der* Weise zu gebrauchen, daß jede Beziehung zu Dr. Uigp>s Bittere Tropfen ausgeschlossen ist. Am 17* Oktober 19-33 vereinbarten die Parteien ferner, in ihren zukünftigen Ausstattungen und Reklamewerbungen -bei schlagwortär tiger Verwendung der Bezeichnung außer dieser Bezeichnung in jedem Fall das Domizil so deutlich zu bringen, daß es mit dem Schlagwort rlM€HP>r vom flüchtigen Beschauer mitgesehen werden muß; dabei sollte als Domizil (Sitz der Firma) die Klägerin nur "BABB'S die Beklagte nur "St^H^ä" an~ führen dürfen® Mit der Behauptung, die Beklagte habe entgegen den Vereinbarungen und unter Verletzung-der §§ 1, 3 UnlWG das Recht in Anspruch genommen, nunmehr die Bezeichnung mhHHHP Ur-M^pn verwenden zu dürfen, sie habe sich am 20 o Januar 1933 das Wortzeichen "HHHHP UrplK» unter Hr 633 012 als ..Warenzeichen für Spirituosen, insbesondere Liköre, Bittere- und Branntweine, Likör- und Branntweinessenzen eintragen lassen, hat die Klägerin u o a o beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Löschung ihres Warenzeichens Nr 633 012 »Hl PHP Urppp» zuzustimmen und das Wort »Ur-1 nur entsprechend dem Vergleich vom 21« Dezember 1912 im Zusammenhang mit der OrtsbeZeichnung nicht dagegen mit der Ortsbezeichnung »HPHHh*1 oder einer sonstigen Ortsbezeichnung im Verkehr zu verwenden« I® Die neue Passung des Klageantrags in der Revisionsinstanz enthält im wesentlichen nur eine Klarstellung® Die Klägerin hat in der Klage vorgetragen, die Beklagte nehme in dem mit der Klage abschriftlich vorgelegten Schriftwechsel das Recht in Anspruch, nunmehr auch die Bezeichnung verwenden zu dürfen® In ihrem Brief vom 18® Mai 1955 hat.die Beklagte ebenso wie später in ihrer Berufungsbegründung auf die Vorhaltungen der Klägerin ausgeführt, die einzutragende Bezeichnung und "Marke solle nur ein Schutz sein für die Etiketten, die nur da benutzt würden, wo sie nach1 den Vergleichen benützt werden dürften; es bestehe nicht der geringste Anlaß, anzunehmen, daß die Beklagte nun dazu übergehen wolle, Insoweit, als die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag, der Beklagten zu verbieten, das Wort "Ur-M^B^" nicht mit einer sonstigen Ortsbezeichnung im Verkehr zu verwenden, * nicht weiterverfolgt, liegt eine teilweise Zurücknahme der Revision vor* IIo Bas Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob für diesen Klageantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht0 Einer solchen Prüfung bedarf es jedoch, da die Rechte und Pflichten der Beklagten hinsichtlich der Rührung der Bezeichnung ”Ur-M®^” in dem gerichtlichen Vergleich vom 21« Bezember 1912 genau festgelegt sind und die Klägerin überdies in ihrem Klageantrag selbst zu dem Ausdruck gebracht hat, daß ihr Antrag nur die Einhaltung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen bezwecke** III* 1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß einerseits in dem Vergleich vom 21* Dezember 1912 der Gebrauch des Wortes ^r-M^pp” durch die Beklagte fest Umrissen und auf den Vertrieb der von dieser hergestellten ”Dr0 Mflript’s Bittere Tropfen” eingeschränkt worden sei, daß sich die Parteien andererseits von dem Bestreben hätten leiten iassen, auch bei der hier allein Hk*J. Bei dem Bestreben der Parteien, sich voneinander zu unterscheiden, und der Bedeutung, die dabei der Angabe des Firmensitzes zukomme, sei anzunehmen, daß dann, wexm die Beklagte seinerzeit ihren Sitz in einem anderen Ort gehabt hätte," damals diese andere Örtsbeze“ichnung in die Halsschleife ihrer Flaschenausstattung aufgenommen worden wäre; Nach der notwendig gewordenen Sitzverlegung der Beklagten von StiflMPä nach sei diese, wie das Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) annimmt, als befugt anzusehen, die auf ihren Sitz hindeutende Angabe auf den Etiketten ihrer Flaschenaüsstattung für' Eine Vertragslücke sei nicht vorhanden; die Beklagte könne auch nach der Sitzverlegung die traditionsgebundenen Bezeichnungen "St^Bpd, St^g|^|p” weiter-verwenden; die Sitzverlegung mache weder eine anderweitige Vereinbarung notwendig.noch habe eine solche für den Fall der Sitzverlegung nach dem Willen beider Parteien erfolgen sollen«, Das Berufungsgericht habe den Vertrag nicht ausgelegt, sondern den Parteiwillen unzulässigerweise durch konstitutives Urteil ergänzt«, Auch habe das Berufungsgericht bei’ der Auslegung den Sinn und Zweck* des Vergleichs vom 21, Dezember 1912 nicht beachtet und nicht berücksichtigt, daß die Wahrung eines mühsam und in zähen Kämpfen ausgehandelten Gleichgewichtszustandes in den Werbemaßnahmen beider Parteien in Frage stehe«, Durch die zahlreichen Vereinbarungen hätten Beide Parteien eine*Gleichstellung des Gebrauches des Wertes "NW in ihrer Werbung schaffen wollen, Die Bezeichnung ”Ur-M^|^” bedeute demgegenüber eine Besserstellung der Beklagten, die zwar von der Klägerin anerkannt worden sei, für die aber ganz bestimmte Einschränkungen geschaffen worden seien. zu Verwechslungen im Verkehr» Falsche Vorstellungen würden schon dadurch veranlaßt, daß die Bezeichnung "HPBBHP Ur-Mpp" den Eindruck erwecke, als ob ursprünglich eine Tradition der‘ Beklagten in'HpP läge« Nur dem mit der Stadt Stpflpd traditionell verbundenen Erzeugnis sei das Vorrecht zugestanden worden, sich als "Ur-Mpp" zu bezeichnen, wenn die Ortsbezeichnung VStppppp" hinzugefügt werde und durch die Worte "Marke Ur-Mpp" deutlich gemacht werde, daß "Ur-MPP" ein bestimmtes Erzeugnis der StpBMP Firma kennzeichne« Irrig sei auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Gesamtausstattung der Flaschen der Beklagten für die rechtliche Beurteilung der Unterlassungsklage von Bedeutung sei« Hach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen darf die Bezeichnung "Ur-M®^" nur für das von der Beklagten hergestellte Erzeugnis "Dr* Mpps .Bittere Tropfen" verwendet werden,.da die Beklagte als erste die "Bitteren Tropfen" hergestellt hat und daher das "Urhaus für Br» Bittere Tropfen, Marke Ur- Aber auch hinsichtlich dieses Erzeugnisses darf die Beklagte das Wort "TJr-Mjfllfc" nicht frei verwenden, vielmehr ist der Gebrauch des Wortes auf drei fälle beschränkt (vergleich vom 21. Insbesondere ist eine Verwendung im Zusammenhang mit der Bezeichnung ihrer firma oder ihres Betriebes ausgeschlossen, wie sich auch daraus ergibt, daß ihr nach I A d des Vergleichs in ihrer Flaschenausstattung für «Br» Die erzwungene Sitzverlegung der Beklagten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein von den Parteien bei Abschluß' ihrer früheren Verträge völlig unvorhergesehener Umstand. Die Notwendigkeit der Anpassung ist nicht etwa dadurch entfallen, daß die Parteien in dem Vergleich vom Jahre 1952 vereinbarten-,''es-solle im übrigen bei den bisher geschlossenen Verträgen verbleiben. Es kann dahin stehen, ob sich diese Vergleichsklausel nicht etwa nur auf die damals im Streit befindlichen Punkte bezieht« Denn durch das einen Bestandteil des Vergleichs von 1952 bildende Rundschreiben wurde das Firmenschlagwort der Beklagten eingeführt, woraus sich Rückwirkungen für die Etikettierung ergeben mußten; die Etikettierung selbst ist aber von den Parteien den veränderten Verhältnissen nicht angepaßt worden. Dadurch ist für den Verkehr mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß "Ur-MBBB” ein Erzeugnis der Beklagten kennzeichnen soll, und zwar, wie sich aus der übrigen Flaschenausstättung in einer den Parteien genügend erscheinenden Weise ergibt, das Erzeugnis “Dr.s Die Worte des Rückenetiketts können aber auch allgemein auf ein Erzeugnis der Beklagten hindeuten; das durch «Marke näher bezeichnet wird.. des «Ur-MflH#« gewesen und dieses Erzeugnis mit durch eine lange üb erlief eruhg verbunden» Daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs entgegen der jetzigen Ansicht der Klägerin der Hinzufügung gerade der Traditions-stätte StBMPd zu den Worten «Märke ür-MBB>M nicht den entscheidenden Wert beilegten, ergibt sich daraus, daß bei dem (Text der Zeitungsanzeigen die Beklagte nicht verpflichtet ist,, den Worten «Marke Ur-MflB#” die Traditionsstätte beizufügen« Der Ansicht des Berufungsgerichts, der. .Verkehr fasse die Worte «St®-Bü M(BR#n' in Verbindung mit «Marke Ur-MflBB" nur als Hinweis auf die jetzige Erzeugungsstätte, auf das Domizil der Beklagten auf, kann daher aus Rechtsgrtin-den nicht entgegengetreten werden« Die Beklagte ist mithin befugt, ihr Rückenetikett mit dem Aufdruck "H4BBBHP KW* Marke ür-MiBBlff in der von ihr beabsichtigten Weise zu versehen« b) Anders liegt der Fall bei der Aufschrift "StBBBBM Ur-MBI# Gegründet 1835« auf der Halsschleife« Daß das Wort «stflHMB#« keine Sortenbe-Zeichnung zu dem Ausdruck bringen soll, ist nunmehr*auch Auffassung der Klägerin in der Revisionsinstanz» Auch die BeZeichnung.auf der-Halsschleife kann, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, vom Verkehr sowohl als Firmenschlagwort als auch als Kennzeichen eines Erzeugnisses der Beklagten angesehen werden« Die mögliche Verkehrsauffassung, "Stgg/ggg* Ur-M®^" sei eine Firmenbezeichnung, hat die Klägerin nach dem Vergleich vom Jahre 1912 in Kauf genommen« Möglicherweise hat dabei eine Rolle gespielt, daß die Klägerin nach § 7 des Vertrages vom 27o Hovember 1903 weder Bittere Tropfen noch Halb und Halb an Kunden in der Provinz Pommern liefern durfte« Da die Beklagte die älteste M^BBfirma mit dem damaligen Sitz in St^^ppd war, entsprach eine Firmenbezeichnung "StdBBBI^ •Ur~MM0n - möge sie von den Parteien auch nicht als solche angesehen worden sein - den tatsächlichen Verhältnissen« Durci} die ausdrückliche neue Hinzufügung des Wortes erzielte die Klägerin eine Einschränkung und Abschwächung der möglicherweise als Firmenbezeichnung der Beklagten .aufzufassenden Worte ”Ur-MBB^ Gegründet 1833”« Dieser auf die damaligen tatsächlichen Verhältnisse abgestellte Aufdruck kann, soweit er als Firmenbezeichnung verstanden wird, ohne Beeinträchtigung der Klägerin nicht dahin geändert werden, daß das Wort "StBBHBBfr” durch ersetzt wird« Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, daß die Beklagte sich als Unternehmen zweifellos nicht als “HflMNBl Dr-MBB^” bezeichnen dürfe« Das Wort könnte ih der Zusammenstellung fl^Ur-M^H^” mit dem Berufungsgericht nur dann als zulässige Domizilangabe gewertet werden, wenn die Beklagte als Unternehmensbezeichnung das Wort "Ur-MBBB*” benützen dürfte« Das ist ihr aber nach den Verträgen gerade nicht gestattet« Vielmehr ist diese Bezeichnung durch die Hin-zufügung des Hamens der Kleinstadt StJBBBPd wesentlich eingeschränkt und in ihrem Gewicht .vermindert« Die Wett-bewerbsverhältnisse der Parteien, die in zahlreichen, eingehenden Verträgen, geregelt sind, würden in ihrem Gleichgewicht geändert werden, wenn die Beklagte sich als Bittere Tropfen” 'aufzufassen wären, würde die Auffassung des Berufungsgerichts, der 'der Silbe ”Ur” anhaftende Traditionsbegriff würde vom Verkehr nicht mit der Stadt sondern lediglich mit der Pirma in/Zusammenhang gebracht werden, rechtlichen Bedenken begegnen* Bas Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein großer Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Entwicklung des Unternehmens der Beklagten nicht kennt,' ännehmen wird, das Unternehmen der Be-klagten sei durch eine besonders alte Überlieferung mit dieser'Stadt verbunden und habe schon seit jeher dort seinen Sitz gehabt* Biese Annahme kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit der Erwägung ausgeräumt werden, habe weder einen besonderen Huf als ur- für "Br*MflP(s Bittere Tropfen” würden diese Verkehrskreise zu der Auffassung kommen können, HflHH)sei die alte und ursprüngliche Herstellungsstätte dieser Bitteren Tropfen» Auch weist die Revision nicht ohne Grund darauf hin, daß äuf der anderen Seite weiten Kreisen des Publikums die hundertjährige Verbindung des ”Ur-jM®^” mit Sl^Hpd noch bekannt sei und das Auf tauchen eines Ur-IMB^” zu Verwechslungen im Verkehr führe» Es bedarf keiner Prüfung, ob diese irrigen Verkehrsauffassungen hingenommen werden könnten, wenn die Beklagte die einzige Herstellerin von ”Dr» Bitteren Tropfen” wäre» Da die Klägerin aber ein Erzeugnis unter dem gleichen Warennamen hersteilen darf und herstellt, ist ihr auch bei weitestgehender Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse nicht zuzu demuten, sich mit einer Werbung der Beklagten abzufinden, die geeignet ist, die von den Parteien vereinbarte Gleichsgewichtslage ihrer wettbewerblichen Stellung zu zerstören» Der Gebrauch der Bezeichnung Ur-M4H)n kann daher der Beklagten nicht gestattet werden-»

Zitierte Normen: § 157 BGB
ErzeugnisBittereParteiWortBezeichnungKlägerin®

Volltext der Entscheidung

2477 Q67
I za 192 '55
V e r k ü n d et am 12 * Okt® 1956
Gronau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Hamen
 des; Volkes
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In dem Rechtsstreit
 der Firma Carl M	BjMpHJe*	v	*
Gttt^allee tthW, gesetzlich vertreten durch den
 Vorstand,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter?	Rechtsanwalt 3)r<
gegen
 die Firma F.J. M flHHBb Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesell-schafter Benno	EBBB&trr.	~
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagte und Revisions-b.eklagte,
 Rechtsanwalt Prof®Dr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5o Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr® hiSo Wilde, Dr® Bock, Br® Nastelski, Dr® Christoph und Dr® Nörr
 für Recht erkannt?	‘	*
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Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurück-< Weisung der Revision im übrigen das den Parteien am 3o Juni 1955 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6® Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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München wie folgt geändert?
Es wird festgestellt, daß die Beklagte in der durch den Vergleich vom 21« Dezember 1912 unter Nr I A b vereinbarten Aufschrift das Wort nicht durch das Wort ersetzen darf*
Von den Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges werden der Klägerin 5/8, der Beklagten 3/8,von den Kosten des Berufungsver-fahrens werden der Klägerin 1/4, der Beklagten 3/4 auferlegt« Die Kosten des Revisionsverfahrens .werden gegeneinander aufgehoben«
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Von Rechts wegen

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Tatbestand;
Im Jahre 1831 erfand der Geheime sanitätsrat Dr0 Mgppein Rezept für "Bittere Tropfen11, das von seinen beiden Stiefbrüdern gewerblich ausgenutzt wurde» Ferdinand Johann Upp gründete im Jahre 1805 die Beklagte in Stpppd i.P», in deren Betrieb "Dr.lippb1 s Bittere TropfenM, Spirituosen und Liköre hergestellt werden; der Betrieb wurde nach Beendigung des'zweiten Weltkrieges nach	verlegt* Carl Mpp gründete
 im Jahre 1852 in KfHMF die Rechtsvorgängerin der Klägerin, in deren Unternehmen die gleichen Erzeugnisse hergestellt werden; er verlegte den Betrieb im Jahre 1878 nach	Für	die	nBitteren Tropfen” ließen '
beide Parteien auf Grund einer zwischen ihnen im Jahre 1895 getroffenen Vereinbarung unter der Bezeichnung ”Dr» Mppi's Bittere Tropfen" jede für sich nebeneinander Warenzeichen (für die Klägerin unter Hr 8460, für die Beklagte unter Hr 11 558) in die Zeichenrolle eintragen. Im Jahre 1903 verpflichteten sie sich gegenseitig zu dem Gebrauch eines einheitlichen Textes in der Flaschen-Etikette für Dr. MQBP!s Bittere Tropfen
 und grenzten teilweise ihre Absatzgebiete voneinander
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ab*	‘
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In einem vor äem Öberlandesgericht Stettin am 21. Dezember 1912 geschlossenen Vergleich trafen die Parteien Vereinbarungen über die Ausstattung ihrer Erzeugnisse «Dr. Mggp's Bittere Tröpfen” und "Halb und Halb«. Unter I A b dieses Vergleiches verpflichtete sich die Beklagte, in der Halsschleife des Etiketts ihrer für die bitteren Tropfen verwendeten Flaschen unter Beifügung des Zusatzes "SttfHHP" die Aufschrift
 Ur- ____
gegründet
1835«
anzubringen, wobei die Worte "StmHHP Ur-M^p" den gleichen Schriftcharakter und die gleiche Größe haben sollten® Nach I A d sollte auf dem Vorderetikett u»as der Firmenzusatz "StmHHP Likörfabrik, Ur-Mpmn wegfallen® Nach. I A e erhielt das Rückenetikett den Aufdrucks
 imp, Marke Ur-MflP, gegründet 183 511 ®
Die Beklagte verpflichtete sich ferner (III), Ibei der Veröffentlichung von Zeitungsanzeigen, in denen Dr* MflP's Bittere Tropfen mitangezeigt wurden, das Wort ”Ur-imP” nur in der Weise zu verwenden, daß das Wort "Ur-MpMn den Zusatz Marke erhält, so daß es nunmehr hießs	m	•
"Marke Ur-MMP" 9
und daß diese Bezeichnung in Beziehung auf die Flaschenbilder in der Weise abgedruckt wird, daß eine Beziehung zu Halb und Halb MpgLikör ausgeschlossen ist® Andererseits verpflichtete Bich die Klägerin, bei solchen Anzeigen, in denen sie MMP's Bittere Tropfen allein anzeigte, das Wort "Original11 zu unterlassen, dagegen wo sie Dr« MflP's Bittere Tropfen zusammen mit Halb und Halb anzeigte, das Wort "Original" nur in der* Weise zu gebrauchen, daß jede Beziehung zu Dr. Uigp>s Bittere Tropfen ausgeschlossen ist. Schließlich vereinbarten beide Parteien, daß es nicht gestattet sein sollte, der Flaschenäusstattung neue Etiketts oder den Etiketts nicht vereinbarte Zusätze hinzuzufügen®
In einem Sühnetermin vor dem Landgericht I Berlin vom 22® März 1930 verpflichteten sich die Parteien, in

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ihrer Werbung sich nicht mit der anderen Firma in Bezug auf Alter der Firma, Größe und Umfang des Geschäftsbetriebs und Echtheit der Marken zu vergleichen, vielmehr beide Firmen als gleichwertig zu behandeln® Als Telegrammadresse und nur als solche durfte die Klägerin das Wort "Groß^BD", die Beklagte das Wort »Ur^^p» verwenden® Diese Vereinbarung sollte jedoch nicht dazu führen, daß sich die Worte "GroßBHV un{* "UrJHV" zu dem Firmenzeichen entwickelten« Kurze Zeit darauf verzichteten beide Parteien auf die Telegrammadressen "GroßfBB” nUrflHPn®
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Am 17* Oktober 19-33 vereinbarten die Parteien ferner, in ihren zukünftigen Ausstattungen und Reklamewerbungen -bei schlagwortär tiger Verwendung der Bezeichnung	außer dieser Bezeichnung in jedem Fall das
 Domizil so deutlich zu bringen, daß es mit dem Schlagwort rlM€HP>r vom flüchtigen Beschauer mitgesehen werden muß; dabei sollte als Domizil (Sitz der Firma) die Klägerin nur "BABB'S die Beklagte nur "St^H^ä" an~ führen dürfen®
Schließlich verpflichteten sich beide Parteien in einem am 29® Februar 1952 vor dem Kammergerioht geschlossenen Vergleich zur Übersendung eines Rundschreibens an ihre Vertreter, das u®.a« folgende Hinweise enthält t
"Die Firma F«J® MBB* ist, da sie als erste die »Bitteren Tropfent! hergestellt hat, "Das Urhaus für Dr® MBB'8 Bittere Tropfen, Marke UrBBB'1*
Die Firma Carl MMp ist, da sie als erste "Mjfgp Halb und Halb mit dem Schimmelgespann» her gestellt hat, "Das Originalhaus für Mfl| Halb und Halb»®
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Da beide Firmen auf eine gemeinsame Wurzel zurückgehen und sich in jeder Beziehung als gleichwertig betrachten, haben sie sich verpflichtet, in der Werbung, im weitesten Sinn genommen, jeden Vergleich mit der anderen Firma in Bezug auf Alter, Umfang und Echtheit-der Firmen.und ihrer Marken zu unterlassen« Zur Unterscheidung fügen beide Firmen ihrem Hamen das Domizil hinzu und bezeichnen sich als "MfBP Bfl^> und "MflP B4PBTo ” 1IMBW führt als Marke den Elefanten, "MpH HflBP" den Doppelturm» 0
Im übrigen sollte es nach diesem Vergleich bei den bisher geschlossenen.Verträgen verbleiben«
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Mit der Behauptung, die Beklagte habe entgegen den Vereinbarungen und unter Verletzung-der §§ 1, 3 UnlWG das Recht in Anspruch genommen, nunmehr die Bezeichnung mhHHHP Ur-M^pn verwenden zu dürfen, sie habe sich am 20 o Januar 1933 das Wortzeichen "HHHHP UrplK» unter Hr 633 012 als ..Warenzeichen für Spirituosen, insbesondere Liköre, Bittere- und Branntweine, Likör- und Branntweinessenzen eintragen lassen, hat die Klägerin u o a o beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
 der Löschung ihres Warenzeichens Nr 633 012 »Hl PHP Urppp» zuzustimmen und das Wort »Ur-1 nur entsprechend dem Vergleich vom 21« Dezember 1912 im Zusammenhang mit der OrtsbeZeichnung
 nicht dagegen mit der Ortsbezeichnung »HPHHh*1 oder einer sonstigen Ortsbezeichnung im Verkehr zu verwenden«
Das Landgericht hat diesen beiden Klageanträgen ent-sprochen« Das ‘Oberlandesgericht hat die Beklagte ledig-I	lieh zur Zustimmung zur Löschung des Warenzeichens ver-
;i	urteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen« Gegen
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|	diese Klageabweisung richtet sich die Revision der
%	Klägerin, die nunmehr den Klageantrag dahin präzisiert,
|	daß der Beklagten lediglich verboten werden soll,*
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in den durch den Vergleich vom 21, Dezember 1912 in Ziff I A b und e vereinbarten Aufschriften das Wort "St^IHHBP' durch das Wort ''BMBBIV' zu ersetzen,
 Hiifswei'se hat die Bevision beantragt, dem Klagöbegeh-ren in der Form des Peststellungsurteils zu entsprechen,
. Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurücltzu-weisen® -	•	’	'	*
Entscheidungsgründe:
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I® Die neue Passung des Klageantrags in der Revisionsinstanz enthält im wesentlichen nur eine Klarstellung® Die Klägerin hat in der Klage vorgetragen, die Beklagte nehme in dem mit der Klage abschriftlich vorgelegten Schriftwechsel das Recht in Anspruch, nunmehr auch die Bezeichnung	verwenden	zu	dürfen®
In ihrem Brief vom 18® Mai 1955 hat.die Beklagte ebenso wie später in ihrer Berufungsbegründung auf die Vorhaltungen der Klägerin ausgeführt, die einzutragende Bezeichnung	und "Marke	solle
 nur ein Schutz sein für die Etiketten, die nur da benutzt würden, wo sie nach1 den Vergleichen benützt werden dürften; es bestehe nicht der geringste Anlaß, anzunehmen, daß die Beklagte nun dazu übergehen wolle,
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diese für die Bitteren Tröpfen vorgesehene Bezeichnung nun auch anderweit zu verwenden® Gegenstand des jetzt noch zur Entscheidung stehenden Klageantrags war demnach von Anfang an die Präge, ob die Beklagte für die Ausstattung ihrer Plaschen für Bittere Tropfen auf der
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Halsschleife statt der Aufschrift "St^HHHi Gegründet 1835” (I A b) die Worte	Ur-M(|^
Gegründet 1835" und auf dem Rückenetikett statt des Aufdrucks "Stargarder	Marke Ur-1SMP> gegründet
1835" (IA e) die Worte	Marke	Ur~
M4BWf gegründet 1835" verwenden dürfe. Insoweit, als die Klägerin ihren ursprünglichen Antrag, der Beklagten zu verbieten, das Wort "Ur-M^B^" nicht mit einer sonstigen Ortsbezeichnung im Verkehr zu verwenden, * nicht weiterverfolgt, liegt eine teilweise Zurücknahme der Revision vor*
IIo Bas Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob für diesen Klageantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht0 Einer solchen Prüfung bedarf es jedoch, da die Rechte und Pflichten der Beklagten hinsichtlich der Rührung der Bezeichnung ”Ur-M®^” in dem gerichtlichen Vergleich vom 21« Bezember 1912 genau festgelegt sind und die Klägerin überdies in ihrem Klageantrag selbst zu dem Ausdruck gebracht hat, daß ihr Antrag nur die Einhaltung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtungen bezwecke**

Ber Beklagten stand zwar der Weg offen, in dem ihr, dfürch den gerichtlichen Vergleich eröffneten Vollstreckungsverfahren die in ihrem Klageantrag enthaltene Frage zur Entscheidung zu bringen, da, wie im angefochtenen Urteil (S 29) festgestellt ist, die Beklagte die beanstandete Etikette benutzt hat. Im allgemeinen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage, wenn die Zwangsvollstreckung aus einem Prozeßvergleich ohne weiteres möglich ist (Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 5« Aufl § 85 11*2 b)® Unter den Parteien ist aber streitig, ob die-beanstandete Handlung unter den Vergleich fällt. In einem
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solchen Pall muß ihnen das Recht zugestanden werden, die unter ihnen streitige Frage im Wege einer Feststellungsklage zu klären, gleichgültig, ob eine solche etwaige Verletzungshandlung begangen ist oder nicht (BGH GRUR 1952, 577	~	Zwillingszeichen	-);	denn
 eine rechtskräftige Feststellung darüber, ob die Ersetzung des Wortes "Stargarder” durch deren Verbot durch die vorliegende Klage erreicht werden soll, zulässig ist, kann durch einen Strafäus-spruch nicht herbeigeführt werden* Durch einen Straf-festsetzungsbeschlüß*, der auf Grund einer Strafandrohung ergehen könnte (Baumbach ZPO 24o Aufl § 890
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Anm i B, 5 A), kann daher nicht der gleiche Erfolg erreicht werden' wie durch ein Feststellungsurteil* Dagegen ist für eine Ünterlassungsklage kein Raum, da
 bereits ein*rechtskräftiger Titel, der auf Unterlas-
, % ' * * * sung gerichtet* ist, vorliegt und nur im Wege des Feststellungsverfahrens zu klären ist, ob die begangenen Handlungen der von der Beklagten übernommenen Unterlassungsverpflichtung zuwiderlaufen* Da aber eine Feststellungsklage gegenüber der Unterlassungsklage ein Weniger darstellt, ist der Senat nicht gehindert, dem Klagebegehren in der Form des Feststellungsur-teiles gemäß dem in der mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag (teilweise) zu entsprechen**
III* 1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß einerseits in dem Vergleich vom 21* Dezember 1912 der Gebrauch des Wortes ^r-M^pp” durch die Beklagte fest Umrissen und auf den Vertrieb der von dieser hergestellten ”Dr0 Mflript’s Bittere Tropfen” eingeschränkt worden sei, daß sich die Parteien andererseits von dem Bestreben hätten leiten iassen, auch bei der hier allein
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zur Entscheidung stehenden Eiaschenausatattung für Bittere Tropfen das Gleichgewicht in der Wertung ihrer Firmen auch nach außen 2U wahren und zu dem Ausdruck zu bringen. Wegen der Übereinstimmung ihrer Eigennamen sei, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, die Angabe der Firmensitze von größter Wichtigkeit gewesen, Die Hinzufügung des vorher auf der Halsschleife nicht enthaltenen Wortes »St^HHB)" zu f,Ur-HlB^M habe daher nur "zur Kennzeichnung der Beklagten als Herstellerin. des .tnUr-MBB*n dienen sollen, nicht aber habe hierdurch eine Sorten- oder Gattungsbezeichnung zu dem
 Ausdruck gebracht werden sollen, wie dies bei der * »
Sortenbezeichnung	Bittere	Tröpfen» der
 Fall seio Die Angabe ftSt4HMHBP>t habe die Beklagte nicht auf die gleiche Stufe mit den Erzeugern der nach ihrer Ansicht weniger güten	Bitteren
 Tropfen» stellen sollen, was eine von den Parteien nicht beabsichtigte Schlechterstellung bedeuten würde. Bei dem Bestreben der Parteien, sich voneinander zu unterscheiden, und der Bedeutung, die dabei der Angabe des Firmensitzes zukomme, sei anzunehmen, daß dann, wexm die Beklagte seinerzeit ihren Sitz in einem anderen Ort gehabt hätte," damals diese andere Örtsbeze“ichnung in die Halsschleife ihrer Flaschenausstattung aufgenommen worden wäre; Nach der notwendig gewordenen Sitzverlegung der Beklagten von StiflMPä nach sei diese, wie das Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) annimmt, als befugt anzusehen, die auf ihren Sitz hindeutende Angabe auf den Etiketten ihrer Flaschenaüsstattung für'
»Dr, nmm'a Bittere Tropfen» den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Meinung des Landgerichts, ein großer Teil der Beteiligten, mit der Entwicklung des Unternehmens der Beklagten nicht vertrauten Verkehrs-
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 kreise werde die Vorsilbe wUrn als Zeitbegriff mit der Stadt	in Zusammenhang bringen und davon
 ausgehen, daß ihr Betrieb durch eine besonders alte Überlieferung mit dieser Stadt verbunden sei, daß sie dort schon seit Jahren ihren Sitz habe und daß daraus der Klägerin ein Nachteil entstehen könne, wird vom Berufungsgericht abgelehnt. In der Bezeichnung
 ür-MdP* werde, so sagt das Berufungsurteil, zu dem Ausdruck gebracht, daß der der Silbe nUr« anhaftende Traditionsbegriff nicht auf die Stadt PPP, sondern auf die Firma N^pP zurückgehe« Die Tradition eines Unternehmens sei aber in der Regel nicht an einen bestimmten Ort gebunden« Auch besage die Angabe des Gründungsjahres nicht, daß das Unternehmen seit seiner Errichtung an dem gegenwärtigen Betriebsort bestehe« Selbst wenn, aber die Ansicht des Landgerichts richtig wäre, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte gegenüber der Klägerin einen besonderen Vorteil erlangen könnte oder gegen die guten Sitten im geschäftlichen Wettbewerb verstoße oder Angaben mache, die geeignet seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebotes hervorzurufen« Endlich würden Gedankenverbindungen der vom Landgericht angenommenen Art auch durch die übrige Flaschenausstattung ausgeschlossen, in der auf den früheren Sitz der Beklagten in Stargard hingewiesen werde« Der Beklagten die Verwendung von Etiketten mit einer anderen Ortsbezeichnung als nHMBV zu untersagen* bestehe kein Bedürfnis, da die Beklagte eine derartige Absicht bestreite und Anhaltspunkte für das Gegenteil nicht vorlägen«
.2) -Zur .Begründung ihrer Ansicht von der Unzulässigkeit des Ersatzes des Wortes "St^HMMV* durch "mamm" in den beiden Etiketten trägt die Revision vors
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Der Haine der Beklagten sei mit der Stadt St»-4pd seit Generationen verknüpft«, Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten, zur Unterscheidung ihrer Firma und ihrer Erzeugnisse die Bezeichnung ”St4||0d” oder ”S*tzu verwenden, sei die konkrete Vereinbarung elftes bestimmten Unterscheidungsmittels«
Eine Vertragslücke sei nicht vorhanden; die Beklagte könne auch nach der Sitzverlegung die traditionsgebundenen Bezeichnungen "St^Bpd, St^g|^|p” weiter-verwenden; die Sitzverlegung mache weder eine anderweitige Vereinbarung notwendig.noch habe eine solche für den Fall der Sitzverlegung nach dem Willen beider Parteien erfolgen sollen«, Das Berufungsgericht habe den Vertrag nicht ausgelegt, sondern den Parteiwillen unzulässigerweise durch konstitutives Urteil ergänzt«, Auch habe das Berufungsgericht bei’ der Auslegung den Sinn und Zweck* des Vergleichs vom 21, Dezember 1912 nicht beachtet und nicht berücksichtigt, daß die Wahrung eines mühsam und in zähen Kämpfen ausgehandelten Gleichgewichtszustandes in den Werbemaßnahmen beider Parteien in Frage stehe«, Durch die zahlreichen Vereinbarungen hätten Beide Parteien eine*Gleichstellung des Gebrauches des Wertes "NW in ihrer Werbung schaffen wollen, Die Bezeichnung ”Ur-M^|^” bedeute demgegenüber eine Besserstellung der Beklagten, die zwar von der Klägerin anerkannt worden sei, für die aber ganz bestimmte Einschränkungen geschaffen worden seien. Die hauptsächlichste sei die gewesen, daß dem Wort “Ur-MfHP# das Wort	in gleicher
 Schriftgröße vorangestellt werde bzw«, das Wort «Marke” beigefügt werden sollte. Bei dem Zusatz «Stargarder” handle es sich nicht um eine reine Domizilangabe; dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin »ich
 
ihrerseits verpflichtet hätte, zur Unterscheidung ihrer Ausstattung das Wort "Bppp1 anzubringen« Davon sei abgesehen worden, weil BflPP in der Herstellung tfen Bitterlikör keine (Tradition besessen habe, während eine solche in Stpppd bestanden habe« Daraus ergebe sich, daß der Zusatz "StpPBP" einen Traditionshinweis enthalte, der nicht durch den Zusatz "SMHHpp” ersetzt werden könne« Einen Begriff "Stipppp Bittere Tropfen" gebe es überhaupt nicht, so daß die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte werde durch die Beibehaltung des Wortes "Stppppp' gegenüber der Klägerin schlechter gestellt, unrichtig sei« Die Bezeichnung "Ur-Mpp* weise einzig und allein auf die Tradition hin, die das Erzeugnis der Beklagten durch die hundertjährige Herstellung in diesem Ort genieße« Wicht nur weil .weiten Kreisen des Publikums die hundertjährige Verbindung des "Ur-Mp^" mit SipBd noch bekannt* sei, führe das Auf tauchen des
 Ur^Bp».. zu Verwechslungen im Verkehr» Falsche Vorstellungen würden schon dadurch veranlaßt, daß die Bezeichnung "HPBBHP Ur-Mpp" den Eindruck erwecke, als ob ursprünglich eine Tradition der‘ Beklagten in'HpP läge« Nur dem mit der Stadt Stpflpd traditionell verbundenen Erzeugnis sei das Vorrecht zugestanden worden, sich als "Ur-Mpp" zu bezeichnen, wenn die Ortsbezeichnung VStppppp" hinzugefügt werde und durch die Worte "Marke Ur-Mpp" deutlich gemacht werde, daß "Ur-MPP" ein bestimmtes Erzeugnis der StpBMP Firma kennzeichne« Irrig sei auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Gesamtausstattung der Flaschen der Beklagten für die rechtliche Beurteilung der Unterlassungsklage von Bedeutung sei«
3) Die Revision ist nur zu dem Teil begründet,
 
Hach den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen darf die Bezeichnung "Ur-M®^" nur für das von der Beklagten hergestellte Erzeugnis "Dr* Mpps .Bittere Tropfen" verwendet werden,.da die Beklagte als erste die "Bitteren Tropfen" hergestellt hat und daher das "Urhaus für Br»	Bittere	Tropfen,	Marke	Ur-
PIP" ist (Rundschreiben vom 29. Dezember 1952). Aber auch hinsichtlich dieses Erzeugnisses darf die Beklagte das Wort "TJr-Mjfllfc" nicht frei verwenden, vielmehr ist der Gebrauch des Wortes auf drei fälle beschränkt (vergleich vom 21. Dezember 1912 I A b, e, III a 2)s ♦
a)	auf die Aufschrift der Halsschleife der . flaschenausstattung in der for$
"StPBBIP Ür-M^B^ Gegründet 1835", wobei die Worte "Stargarder Ur-Mp^f* den gleichen SchriftCharakter und die gleiche Größe haben müssen;	.	.
b)	auf den Aufdruck des Rückenetiketts der flaschenausstattung in der form
"StflMH* MUH», Marke Ur-Mfl», gegründet 1835”; in den fällen a und b dürfen den Etiketten nicht vereinbarte Zusätze nicht hinzugefügt werden;
c)	auf Veröffentlichungen von Zeitungsanzeigen für Dr. W/H0& Bittere Tropfen in der form
"Marke Ur-Mpp", wobei diese Bezeichnung in Beziehung auf die flaschenbilder in der Weise abzudrucken ist, daß eine. Beziehung zu dem gleichzeitig angezeigten Halb und Halb Mpplikör ausgeschlossen ist..
Dagegen darf die Beklagte das Wort "Ur-MÄP11 in sonstigen fällen nicht benutzen. Insbesondere ist eine Verwendung im Zusammenhang mit der Bezeichnung ihrer firma oder ihres Betriebes ausgeschlossen, wie
 sich auch daraus ergibt, daß ihr nach I A d des Vergleichs in ihrer Flaschenausstattung für «Br»
Bittere Tropfen« auf dem Vorderetikett der bisher gebrauchte Firraenzusatz «St#|Bp|^ Likörfabrik, Ur-MCP" untersagt ist und daß nach den beiderseitigen Telegrammen vom 25. Harz 1930 die Beklagte das Wort "TJrHMV auch nicht als Telegrammadresse verwenden ' darf»
Nach der Sitzverlegung der Beklagten haben die Parteien als schlagwortartige Bezeichnung ihrer Fir-.men die Worte	34HHPf un(*	H4HH)" ver-
einbart (Rundschreiben vom 29♦ Februar 1952, Die Klägerin .hat auch nichts dagegen eingewendet, daß sich die Beklagte, als	MW1 bezeichnet (Schrift-
 satz der Klägerin vom 12« März 1955 S 4)»
Die erzwungene Aufgabe ihres Sitzes in St^Bpd und die Sitz Verlegung nach	bat	die Beklagte,
 wie die Revision zutreffend ausführt, nicht vor die Notwendigkeit gestellt’, das Wort "StHHHBP” nicht mehr zu gebrauchend Eine über hundertjährige Tradition ist für die. Beklagte mit der Stadt St^Dd verknüpft, unter dem 'Namen	ihr
 Erzeugnis im Verkehr bekannt geworden, Für die Flüchtlingsbetriebe, die in die Bundesrepublik verlagert
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sind, kann die Angabe ihres Heimatortes einen Überlieferungswert für die Güte ihrer Waren darstellen, dessen Benutzung ihnen nicht verwehrt werden darf und rechtlich geschützt wex^den muß (BGH NJW 1956, 589 -Rügenwalder Teewurst -; Urteil vom 29. Juni 1956 -I ZR 129/54 - Jurid -). Jedoch handelt es sich hier um ein Recht, auf das selbstverständlich verzichtet werden kann« Ob etwa auf Grund bestehender Verträge eine Verpflichtung zur Weiterführung einer solchen
 
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Ortsbezeichnung besteht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden«
Die erzwungene Sitzverlegung der Beklagten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein von den Parteien bei Abschluß' ihrer früheren Verträge völlig unvorhergesehener Umstand. Die Parteien gingen damals von der selbstverständlichen ‘Voraussetzung aus, daß der Beklagten Fortsetzung der Fabrikation ihrer Ware in St*-^Pd/Po. möglich, ist. Diese Voraussetzung ist durch den Gang der -Ereignisse weggefallen« Damit hat sich der Vergleich vom Jahr. 1912 nicht etwa nur.als lückenhaft gezeigt (§ 157 BGB), was vielleicht angenommen werden könnte, wenn die Beklagte ihren Sitz freiwillig verlegt hätte. Vielmehr ist durch die erzwungene Sitzverlegung die Vertragsgrundlage teilweise entfallen und damit die Notwendigkeit eingetreten, den Vergleich den veränderten Verhältnissen anzupassen (§ 242 BGB). Diese Anpassung kann der Senat selbst vornehmen, ohne dabei an die Auslegung durch das Berufungsgericht gebunden zu sein. Die Notwendigkeit der Anpassung ist nicht etwa dadurch entfallen, daß die Parteien in dem Vergleich vom Jahre 1952 vereinbarten-,''es-solle im übrigen bei den bisher geschlossenen Verträgen verbleiben. Es kann dahin stehen, ob sich diese Vergleichsklausel nicht etwa nur auf die damals im Streit befindlichen Punkte bezieht« Denn durch das einen Bestandteil des Vergleichs von 1952 bildende Rundschreiben wurde das Firmenschlagwort der Beklagten
 eingeführt, woraus sich Rückwirkungen für die Etikettierung ergeben mußten; die Etikettierung selbst ist aber von den Parteien den veränderten Verhältnissen nicht angepaßt worden. Auch diese Anpassung karin nur unter genauer Beachtung des in seinen Einzelheiten zu dem Ausdruck gekommenen übereinstimmenden*Parteiwillens nach Treu und Glauben erfolgen«.Im angefochtenen
 
§

Urteil sind - unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung - die verschieden lautenden Aufschriften auf der Halsschleife und dem Rückenetikett gleich behandelt und auch die Revision will sie gleich behandelt wissen. In Wirklichkeit liegen aber die beiden Fälle verschieden.
a) Beim Rückenetikett steht (ebenso wie bei Zeitungsanzeigen) vor dem Wort “Ur-MBP" das Wort “Marke”. Dadurch ist für den Verkehr mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß "Ur-MBBB” ein Erzeugnis der Beklagten kennzeichnen soll, und zwar, wie sich aus der übrigen Flaschenausstättung in einer den Parteien genügend erscheinenden Weise ergibt, das Erzeugnis “Dr.s Bittere Tropfen“. Dabei zeigt die Silbe “ür“ an, daß die. Beklagte das älteste Erzeugnis dieser Art herstellt.. Dies entspricht dem Parteiwillen, wie aus dem Rundschreiben vom 29* Februar 1952 hervorgeht o Vor die Worte “Marke Ur-MBV sind nach den Parteivereinbarungen die Worte “StBflNMB MBP” zu setzen. Diese Worte können nach der Verkehrs* auffassung ein Doppeltes bedeuten: einmal die schlagwortartige Firmenbezeichnung der Beklagten; diese hat aber nach der Vereinbarung vom 29. Februar 1952 nunmehr	H^NHf' oder “HBHBP MBB” zu lauten,
 so daß insoweit gegen die Ersetzung des Wortes “StB-BHP” durch "HBflMHP” keine Bedenken bestehen. Früher war der Zusatz “StBRlIlM^ MBP” zu dem Aufdruck “Marke Ur-MBBn. geeignet, den “Ur-M®P” als ein bestimmtes Erzeugnis der StBtilpB li^firma zu kennzeichnen*. Heute kann entgegen der Meinung der Revision er diese Aufgabe nicht mehr erfüllen, da der
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“Ur-MBB” nunmehr ein Erzeugnis der Firma “Hi >“ ist.	\	'
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Die Worte des Rückenetiketts können aber auch allgemein auf ein Erzeugnis der Beklagten hindeuten; das durch «Marke	näher	bezeichnet	wird..	Die
 Beklagte kann nach der Sitzverlegung nicht nur ihre Firma als «HaBHHBF &W bezeichnen, es kann ihr auch nicht verwehrt werden, ihre Erzeugnisse im all-SSBSiSSB diesen Worten zu benennen» Dabei ergeben die Worte «Marke tfr-MBB^" deutlich, daß es sich um eines der «HBNNH^ MB^w':®^®eug»isse handelt« Es wird jedoch nicht der Anschein, erweckt, als sei Ha#-BHP der ursprüngliche Herstellungsort. des «Ur-MflH#« gewesen und dieses Erzeugnis mit	durch	eine
 lange üb erlief eruhg verbunden» Daß die Parteien bei Abschluß des Vergleichs entgegen der jetzigen Ansicht der Klägerin der Hinzufügung gerade der Traditions-stätte StBMPd zu den Worten «Märke ür-MBB>M nicht den entscheidenden Wert beilegten, ergibt sich daraus, daß bei dem (Text der Zeitungsanzeigen die Beklagte nicht verpflichtet ist,, den Worten «Marke Ur-MflB#” die Traditionsstätte beizufügen« Der Ansicht des Berufungsgerichts, der. .Verkehr fasse die Worte «St®-Bü M(BR#n' in Verbindung mit «Marke Ur-MflBB" nur als Hinweis auf die jetzige Erzeugungsstätte, auf das Domizil der Beklagten auf, kann daher aus Rechtsgrtin-den nicht entgegengetreten werden« Die Beklagte ist mithin befugt, ihr Rückenetikett mit dem Aufdruck "H4BBBHP KW* Marke ür-MiBBlff in der von ihr beabsichtigten Weise zu versehen«
b) Anders liegt der Fall bei der Aufschrift "StBBBBM Ur-MBI# Gegründet 1835« auf der Halsschleife« Daß das Wort «stflHMB#« keine Sortenbe-Zeichnung zu dem Ausdruck bringen soll, ist nunmehr*auch Auffassung der Klägerin in der Revisionsinstanz» Auch die BeZeichnung.auf der-Halsschleife kann, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, vom Verkehr
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sowohl als Firmenschlagwort als auch als Kennzeichen eines Erzeugnisses der Beklagten angesehen werden« Die mögliche Verkehrsauffassung, "Stgg/ggg* Ur-M®^" sei eine Firmenbezeichnung, hat die Klägerin nach dem Vergleich vom Jahre 1912 in Kauf genommen« Möglicherweise hat dabei eine Rolle gespielt, daß die Klägerin nach § 7 des Vertrages vom 27o Hovember 1903 weder Bittere Tropfen noch Halb und Halb an Kunden in der Provinz Pommern liefern durfte« Da die Beklagte die älteste M^BBfirma mit dem damaligen Sitz in St^^ppd war, entsprach eine Firmenbezeichnung "StdBBBI^ •Ur~MM0n - möge sie von den Parteien auch nicht als solche angesehen worden sein - den tatsächlichen Verhältnissen« Durci} die ausdrückliche neue Hinzufügung des Wortes
 erzielte die Klägerin eine Einschränkung und Abschwächung der möglicherweise als Firmenbezeichnung der Beklagten .aufzufassenden Worte ”Ur-MBB^ Gegründet 1833”« Dieser auf die damaligen tatsächlichen Verhältnisse abgestellte Aufdruck kann, soweit er als Firmenbezeichnung verstanden wird, ohne Beeinträchtigung der Klägerin nicht dahin geändert werden, daß das Wort "StBBHBBfr” durch ersetzt wird« Mit Recht weist die Klägerin darauf hin, daß die Beklagte sich als Unternehmen zweifellos nicht als “HflMNBl Dr-MBB^” bezeichnen dürfe« Das Wort	könnte	ih der Zusammenstellung
 fl^Ur-M^H^” mit dem Berufungsgericht nur dann als zulässige Domizilangabe gewertet werden, wenn die Beklagte als Unternehmensbezeichnung das Wort "Ur-MBBB*” benützen dürfte« Das ist ihr aber nach den Verträgen gerade nicht gestattet« Vielmehr ist diese Bezeichnung durch die Hin-zufügung des Hamens der Kleinstadt StJBBBPd wesentlich eingeschränkt und in ihrem Gewicht .vermindert« Die Wett-bewerbsverhältnisse der Parteien, die in zahlreichen, eingehenden Verträgen, geregelt sind, würden in ihrem Gleichgewicht geändert werden, wenn die Beklagte sich als
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Ur-M^^t! bezeichnen dürfte, ohne auf die Großstadt	ihre. Überlieferung gründen zu können,
 während die Klägerin die Bezeichnung
 führen muß« Auch der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, die übrige Piaschenausstattung lasse erkennen, daß die Beklagte ihren Sitz früher in St^l^d gehabt habe, vermag das angefochtene Urteil nicht zu tragen,, Hierdurch wird nicht ausgeschlossen* daß sich im Verkehr das Pirmens chlagwort	Ur-MflB)”
einschleichto Bas aber sollte nach dem Sinn der Verträge gerade vermieden werden*
Aber selbst wenn die Worte	Ur-lMHV1
lediglich als Kennzeichen des Erzeugnisses "Br.&fll^s Bittere Tropfen” 'aufzufassen wären, würde die Auffassung des Berufungsgerichts, der 'der Silbe ”Ur” anhaftende Traditionsbegriff würde vom Verkehr nicht mit der Stadt	sondern	lediglich	mit der Pirma
 in/Zusammenhang gebracht werden, rechtlichen Bedenken begegnen* Bas Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein großer Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Entwicklung des Unternehmens der Beklagten nicht kennt,' ännehmen wird, das Unternehmen der Be-klagten sei durch eine besonders alte Überlieferung mit dieser'Stadt verbunden und habe schon seit jeher dort seinen Sitz gehabt* Biese Annahme kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, mit der Erwägung ausgeräumt werden,	habe	weder	einen	besonderen Huf als ur-
sprüngliche Erzeügungsstätte noch überhaupt als Herstellungsort für Bittere Tropfen* Babei wird übersehen, daß großen Teilen des Publikums nicht bekannt ist und sie sich auch keine Gedanken darüber machen, ob einen besonderen Ruf als HersteÜungsort für Bittere Tropfen genieße* Gerade durch'die Verwendung der Bezeichnung	Ur-M<B>,!	für "Br*MflP(s Bittere
 Tropfen” würden diese Verkehrskreise zu der Auffassung kommen können, HflHH)sei die alte und ursprüngliche Herstellungsstätte dieser Bitteren Tropfen» Auch weist die Revision nicht ohne Grund darauf hin, daß äuf der anderen Seite weiten Kreisen des Publikums die hundertjährige Verbindung des ”Ur-jM®^” mit Sl^Hpd noch bekannt sei und das Auf tauchen eines	Ur-IMB^”
zu Verwechslungen im Verkehr führe» Es bedarf keiner Prüfung, ob diese irrigen Verkehrsauffassungen hingenommen werden könnten, wenn die Beklagte die einzige Herstellerin von ”Dr»	Bitteren	Tropfen”	wäre»	Da
 die Klägerin aber ein Erzeugnis unter dem gleichen Warennamen hersteilen darf und herstellt, ist ihr auch bei weitestgehender Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse nicht zuzu demuten, sich mit einer Werbung der Beklagten abzufinden, die geeignet ist, die von den Parteien vereinbarte Gleichsgewichtslage ihrer wettbewerblichen Stellung zu zerstören» Der Gebrauch der Bezeichnung	Ur-M4H)n	kann	daher	der Beklagten nicht
 gestattet werden-»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO«
Wilde Bock	Hastelski	Christoph	Nörr.