Die Klägerin hat behauptet, daß .in zwei Fällen bereits Verwechslungen ihrer Firma mit derjenigen der Beklagten vorgekommen seien«. Sie hat beantragt, der Beklagten den Gebrauch des Firmennamens zu untersagen und sie weiterhin zur Löschung des Bestandteils in ihrer Fir- Auch könne die Klägerin keine besondere Originalität für ihren Firmennamen in Anspruch nehmen, da bereits die Kamen "A^^d" als Abkürzung der bekannten Firma A^|H piSIHB sowie uAx0n als Abkürzung einer Abpackgesellschaft in auf dem ilarlct ver- Zur Führung dieses "Firmenkerns" sei • die Klägerin auch befugt, da sie unstreitig zeitlich vor der Beklagten in das Handelsregister eingetragen sei und vor dieser ilire Firmenbezeichnung in Gebrauch genommen habe. Beklagten eine Verwechslungsgefahr mit dem älteren Hamen der Klägerin hervorgerufen wird, hätte das Berufungsgericht grundsätzlich zunächst nicht diese beiden Bestandteile al- Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat,- ist für die Anwendung des § 16 Abs 1 UnlWG der Gebrauch eines wörtlichen oder bildlichen Kennzeichens ausreichend, der bestimmt und geeignet ist, die betreffende Firma von einer anderen zu unterscheiden. Die Bezeichnung muß nur, um gegen Verwechslungsgefahr geschützt zu sein, einen eigentüm- • liehen und unterscheidenden Charakter haben und darf in den maßgebenden Verkehrskreisen nicht so üblich und vielfach gebraucht sein, daß sie geradezu Allgemeingut gev/orden ist (BQ- JYi 1933, 1724; vgl auch Urt des Senats v 8.12,1953 - i ZR 199/52 - zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt). Wohnt ihr ausserdem nach der Verkehrsauffassung die Fähigkeit inne, als Name zu wirken, d.h> eine Namens-funktibn aüszuüben, so geniesst sie auch Schutz, ohne daß der Nachweis einer Verkehrsgeltung gefordert werden darf.7 - ' Einer solchen reinen Buchstabenzusammenstellung würde, wie der Senat in seiner oben zitierten Entscheidung vom 8, Dezember 1953 ausgesprochen hat, selbst wenn man ihr im Einzelfall eine gewisse Kennzeichnungskraft zubilligen wollte, in jedem Pall die Eigenschaft fehlen, wie ein Name zu wirken, solange sie eich nicht als Bezeichnung für ein bestimmtes Unternehmen innerhäL b der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat. Denn dort ist zwar gesagt, daß das Wort “DUZ1" allein keinen Sinn und Inhalt besässe, sodaß es nur dann aCf die in Präge stehende Zeitschrift hinweisen könne, wenn den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei, welche Zeitung unter dieser Bezeichnung zu verstehen' sei. Auch soweit die Revision die Unterscheidungskraft des Bestandteils mit der Begründung angreift, daß es andere bekannte Unternehmen mit den Pirmennamen >dn und "Ap#?1 gebe und das Berufungsgericht auf diese schon in der Xlagebeantwortung aufgestellte Behauptung nicht ein-gegangeii sei (§ 236 Z?0), kann sie keinen Erfolg haben. Zwar ist es, wie bereits ausgeführt, richtig., daß ein Fir-menname oder ein Bestandteil dieses Namens keinen eigentümlichen, unterscheidenden Charakter besitzen kann, wenn er in den maßgebenden Verkehrskreisen vielfach gebraucht und üblich geworden ist. Die Beklagte hat zwar in der Klagebeantwortung erklärt, daß das angeblich bekannte Unternehmen der Firma seit Jahrzehnten mit dem Zeichen ,fA^JjdH auf dem Markt vertreten sei und auch eine Abpackgesellschaft in Wiesbaden den Namen "Ap#” führe. Sie hat jedoch nicht behauptet, daß die genannten Firmen sich mit dem Handel von Altpapier oder Altpappe befassten oder auch nur in der Papierbranche tätig seien., Ist somit die Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden, so kann auch der Revision nicht zu-gegeben werden, daß die Gefahr einer Verwechslung etv/a des-halh ausgeschaltet sei, v/eil die Parteien in verschiedenen, voneinander weit entfernten Orten des Bundesgebiets ihren Wohnsitz hätten« Der Senat hat im Anschluß an die Rechtspre- daß eine Verwechslungsgefahr auch dann bejaht werden müsse„ wenn nach dem Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien zu rechnen sei. Eine solche Gefahr ist aber im vorliegenden Pall allein mit Rücksicht auf den Charakter der Firmen beider Parteien gegeben- Das Berufungsgericht hat in diesem;. Das Berufungsgericht hat allerdings, wie die Revision zutreffend rügt, die Beklagte zu Unrecht nach dem Klageantrag verurteilt, die Firmenbezeichnung "A^)^" zu unterlassen und in die Böschung dieses Bestandteils in ihrer Firma zu willigen* Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, daß nicht behauptet worden war und auch niclit festgestellt ist, die Beklagte habe den Firmenbestandteil ” in Allein- Zudem hat der ältere Firmeninhaber grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, daß jede Benutzung des streitigen Firmenbestandteiles unterlassen v/ird, denn es sind, wie in dem Urteil I ZR 134/*52 ausgeführt ist, zahlreiche Möglichkeiten denkbar., den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten zusammengesetzte Firmenbezeichnung einzufügen, ohne damit Verwechslungen mit der älteren Firma herbeizuführen, Biese Möglichkeit musste auch in dem zur Entscheidung stehenden Tatbestand der Beklagten offenbleiben. Nur dann hätte die Benutzung eines Firmenbestandteils schlechthin untersagt werden können, wenn die .Beklagte diesen offenbar mißbräuchlich, unter bewusster Anlehnung an die Firma der Klägerin, gewählt hätte und hieraus auf eine innere Einstellung des Firmenträgers geschlossen werden könnte, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten lassen würde (BOHZ 4? 96 /102/) * So liegt der Fall hier jedoch*nicht, da die Klägerin nach dieser Richtung nichts vorgebracht hat und auch das Berufungsgericht von der Gutgläubigkeit.der Beklagten hinsichtlich der Wahl ihrer Firma ausgeht. Muß sich hiernach die Verurteilung in jedem Fall an die durch den vollen Firmennamen gegebene Verletzungsform anschliessen, so konnte der Klage auch nur mit dieser Maßgabe stattgegeben werden, während sie im übrigen abzuweisen war.
I.ZR.122. [b2 Verkündet am 26c Januar 1954 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle» Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit in«boHo , durcn lnre Ge-gebe BAU H| Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmäehti£ ter’s Rechtsanwalt Br, gegen dieP^m^-A. 1 t r aFe führer Kl GmbH, 1\ vertreten durch ihren Geschah Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche VeAandlung vom 26. Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br»Birnbach,. Br.Bock, Br»Christoph-und Br.Weiss für Recht erkannt: I, Unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Juli 1952 wird das Urteil der Kammer I für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom b»' November 1951? wie folgt, geändert: 2 'If Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, a) es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe zu unterlassen, den Firmennamen zu gebrauchen, b) beim Handelsregister in die Löschung des Firmennamens ligeno II. Im übrigen wird die Revision zurückgev/iesen, III. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 1/10, der Beklagten zu 9/lC zur Last. Von Rechts wegen 'll *\ ■ Tatbestand: Beide Parteien befassen sich mit dem Handel von Altpapier und Altpappen. Die Klägerin, die ihren Sitz in hat, führt die Firma 11 Ah GmbHn, die Beklagte - mit Sitz in HIHB - die Firma cub-K. ” - bediente sich ihrer Firmenbezeichnung bereits kurze Zeit, bevor die im Jahre 1950 gegründete Beklagte, die Zweignie- derlassungen in und unterhält, ih- ren Firmennamen in Benutzung genommen hat. Die Beklagte verschickte Ende 1950 ein Rundschreiben mit der Anzeige ihrer Gründung, das sie auch an süddeutsche Firmen richtete. Auch lieferte sie Altpapier nach SUd-deutscliland an die Papierfabrik in Ferner bot sie einer Firma EfPimi in (Pfalz) Altpapier an und sandte an diese Ende des Jahres 1951 ein Rundschreiben, durch welches sie um Lieferungsaufträge für Altpapier bat. Angebote, Altpapier zu liefern, hat sie weiterhin zwei Papierfabriken in Eberstadt gemacht. Die Klägerin hat behauptet, daß .in zwei Fällen bereits Verwechslungen ihrer Firma mit derjenigen der Beklagten vorgekommen seien«. Sie hat beantragt, der Beklagten den Gebrauch des Firmennamens zu untersagen und sie weiterhin zur Löschung des Bestandteils in ihrer Fir- ma zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten, Sie hat erwidert, sie habe ihre Firmenbezeichnung .• ohne Kenntnis des von der Klägerin benutzten Firmennamens: gewählt. An dem Altpapiergeschäft auf dem süddeutschen Markt habe sie kein Interesse. Eine Ver\vech3lungsgefahr i.* • w. • % > . > ■V i :« ■ könne nach den Umständen des Palles überhaupt nicht bestehen , da die Wirkungssphären der Unternehmungen der Parteien, deren Sitze weit voneinander entfernt .seien, sich nicht derartig überschnitten, daß in den beteiligten Verkehrskreisen- Verwechslungen ernstlich zu besorgen seien. Jedenfalls unterschieden sich die beiden FirmenbeZeichnungen nicht nur klanglich, sondern wichen auch im Schriftbild sichtbar voneinander ab. Auch könne die Klägerin keine besondere Originalität für ihren Firmennamen in Anspruch nehmen, da bereits die Kamen "A^^d" als Abkürzung der bekannten Firma A^|H piSIHB sowie uAx0n als Abkürzung einer Abpackgesellschaft in auf dem ilarlct ver- treten seien. Unter diesen Umständen müsse davon ausgegangen werden, daß sich der Verkehr daran gewöhnt habe, auch auf verhältnismässig geringfügige Abweichungen zu achten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firmenbezeichnung sowie zur Bewilli- gung der Löschung dieses '„'ortes verurteilt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos, Llit der Revision verfolgt die Beklagte ihren IClagabweisungsantrag weiter. In einem Hilfsantrag bittet sie, die Verurteilung auf die Führung eines deutlich unterscheidenden Zusatzes zu ihrer gegenwärtigen Firma zu beschränken. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision, Ent sehe idungsgründ e; Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Firmenbezeichnung ’’/.pppf’ durch die Beklagte nach § 16 UnlWG sowie § 12 BGB, dessen Tatbestände in den Fällen des Namensmißbrauches im Handelsverkehr zusammenfielen, zu beurteilen sei» Fs betont unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Recht? daß der Bezeichnungsschutz nach ■ diesen Gesetzesbestimmungen auch auf juristische Personen ; Anwendung finde» Insoweit werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben. : 4, . Pie Annahme? daß es sich bei dem von der Klägerin ge- ^ führten Firmenbestandteil "Al^^" um eine schutzwürdige Be-Zeichnung im Sinne der genannten Vorschriften handle? hat 'v das Berufungsgericht damit begründet? daß insoweit nicht j ein Gattungsbegriff? sondern eine aus dem Gegenstand des C, Unternehmens hergeleitete willkürlich gebildete Bezeichnung in Rede stehe. Zur Führung dieses "Firmenkerns" sei • die Klägerin auch befugt, da sie unstreitig zeitlich vor der Beklagten in das Handelsregister eingetragen sei und vor dieser ilire Firmenbezeichnung in Gebrauch genommen habe. I'iit dem Firmenbestandteil "Al^^^' sei aber der Bestandteil in der Firma der Beklagten in höchstem Iiaße bereits klanglich verwechslungsfähig. Pie Abweichungen beider Bezeichnungen seien ausserordentlich geringfügig und hätten keine Aussicht? von dem Verkehr hinreichend beachtet zu werden. Pie V#rwechslungsgefahr werde zudem noch dadurch erhöht? daß die Parteien der gleichen Geschäftsbranche an-gehörten und sich an die gleichen Abnehmer wendeten» Pas Berufungsgericht hat hiernach allein die beiden Firmenbestandteile ffAl(U" und "A^my auf ihre. Verwechs-.- .. lungsfähigkeit geprüft. Pa es auf die Klärung der kommt, ob durch die Benutzung des jüngeren Firmennamens ;der. Beklagten eine Verwechslungsgefahr mit dem älteren Hamen der Klägerin hervorgerufen wird, hätte das Berufungsgericht grundsätzlich zunächst nicht diese beiden Bestandteile al- *• »•*♦•♦ * *• -w.'-f lein, sondern die vollen Firmennamen gegenübersteilen sollen. Im vorliegenden Falle ist diese Unterlassung jedoch angesichts des Umstandes, daß die Parteien sich neben den genannten Schlagworten als "-AfUHHHH GmbHH und ^pmm^gesellschaft mbH”, also übereinstimmend, benennen, nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung« Da die letztgenannten Firmenzusätze in keiner \,Teise unterscheidungskräftig sind, hängt die Entscheidung in der Tat im Ergebnis von der Beantwortung der Präge ab. ob die beiden in Frage stehenden Firmenbestandteile "AltJ^11 und der Gefahr der Verwechslung durch die in Betracht kommenden Verkehrskreise ausgesetzt sind« Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß das von der Klägerin gebrauchte Wort !,A1^^” Verkehrsgeltung habe« Entgegen der Rüge der Revision war das auch nicht erforderlich.. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat,- ist für die Anwendung des § 16 Abs 1 UnlWG der Gebrauch eines wörtlichen oder bildlichen Kennzeichens ausreichend, der bestimmt und geeignet ist, die betreffende Firma von einer anderen zu unterscheiden. Die Bezeichnung muß nur, um gegen Verwechslungsgefahr geschützt zu sein, einen eigentüm- • liehen und unterscheidenden Charakter haben und darf in den maßgebenden Verkehrskreisen nicht so üblich und vielfach gebraucht sein, daß sie geradezu Allgemeingut gev/orden ist (BQ- JYi 1933, 1724; vgl auch Urt des Senats v 8.12,1953 - i ZR 199/52 - zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmt). Wohnt ihr ausserdem nach der Verkehrsauffassung die Fähigkeit inne, als Name zu wirken, d.h> eine Namens-funktibn aüszuüben, so geniesst sie auch Schutz, ohne daß der Nachweis einer Verkehrsgeltung gefordert werden darf. 7 - ' Die Bezeichnung nAl^f^n ist aus dem V/ort Altpapierhandel in der Weise gebildet, daß die ersten beiden Sil-ben zusammengezogen und zu einem neuen, selbständigen V/ort vereinigt sind. Damit ist ein Fantasiewort entstanden, dem als solchem eine Unt erseheidungskraft nicht abgesprochen werden kann* Es ist nicht so, daß von der Klägerin nur a; .. Buchstaben zusammengestellt wären, die ein lautlich aus- v.sprechbares Wort nicht ergäben und deshalb auch vom Ver-kehr nicht als Pantasiewort auf gefasst würden. Einer solchen reinen Buchstabenzusammenstellung würde, wie der Senat in seiner oben zitierten Entscheidung vom 8, Dezember 1953 ausgesprochen hat, selbst wenn man ihr im Einzelfall eine gewisse Kennzeichnungskraft zubilligen wollte, in jedem Pall die Eigenschaft fehlen, wie ein Name zu wirken, solange sie eich nicht als Bezeichnung für ein bestimmtes Unternehmen innerhäL b der beteiligten Verkehrskreise durchgesetzt hat. Die Grundsätze, die der Senat in der von der Revision zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes herangezogenen Entscheidung (BGKZ 4, 167 ff) ausgesprochen hat, stehen dieser ■Auffassung nicht entgegen. Denn dort ist zwar gesagt, daß das Wort “DUZ1" allein keinen Sinn und Inhalt besässe, sodaß es nur dann aCf die in Präge stehende Zeitschrift hinweisen könne, wenn den beteiligten Verkehrskreisen bekannt sei, welche Zeitung unter dieser Bezeichnung zu verstehen' sei. Bei dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt fehlte es aber nach den tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichts an dem Nachweis, daß die Klägerin die Bezeichnung ’’DUZ” überhaupt als Mittel zur namensmässigen Kemizeichnung ihrer Zeitung verwendet hatte. Bei dem Firmen-bestandteil ffAl^^ft dagegen handelt es sich weder um einen Gattungsbegriff noch um eine blosse Zusammenstellung von Buchstaben in dem vorstehend erörterten Sinn. Die in sich eigenartige Wortbildung, die als Bestandteil der Firma, o nicht etwa als willkürliche Abkürzung der Firma.. zur Kennzeichnung des Unternehmens der Klägerin zur Erörterung steht., erfüllt vielmehr eine naraensmässige Punktion und besitzt auch die erforderliche individualisierende Kraft. Sine Verkehrsgeltung kann somit nach dem Gesagten nicht gefordert werden> Auch soweit die Revision die Unterscheidungskraft des Bestandteils mit der Begründung angreift, daß es andere bekannte Unternehmen mit den Pirmennamen >dn und "Ap#?1 gebe und das Berufungsgericht auf diese schon in der Xlagebeantwortung aufgestellte Behauptung nicht ein-gegangeii sei (§ 236 Z?0), kann sie keinen Erfolg haben. Zwar ist es, wie bereits ausgeführt, richtig., daß ein Fir-menname oder ein Bestandteil dieses Namens keinen eigentümlichen, unterscheidenden Charakter besitzen kann, wenn er in den maßgebenden Verkehrskreisen vielfach gebraucht und üblich geworden ist. Würde sich der Pirmenname der Klägerin nur unwesentlich von anderen Pirmennamen unterscheiden, so könnte mangels der erforderlichen Eigenart seine Fähigkeit, auf den Betrieb der Klägerin hinzuweisen, so gemindert sein, daß bereits geringfügige Abweichungen ausreichen würden, um eine Verwechslungsfähigkeit auszuschalten. Diese Voraussetzungen liegen jedoch hier nicht vor. Die Beklagte hat zwar in der Klagebeantwortung erklärt, daß das angeblich bekannte Unternehmen der Firma seit Jahrzehnten mit dem Zeichen ,fA^JjdH auf dem Markt vertreten sei und auch eine Abpackgesellschaft in Wiesbaden den Namen "Ap#” führe. Sie hat jedoch nicht behauptet, daß die genannten Firmen sich mit dem Handel von Altpapier oder Altpappe befassten oder auch nur in der Papierbranche tätig seien., Ein dahingehender Vortrag wäre umso // mehr erforderlich gewesen, als die Klägerin ausdrücklich-, erklärt hatte, daß es sich hei diesem Unternehmen um sol-1 che mit anderem geschäftlichem Gegenstand handele., Gah die Beklagte insoweit keine Aufklärung und kam sie auch im Verlauf des Berufungsrechtszuges trotz der Gegenerklärung der Klägerin auf ihre Behauptung nicht mehr zurück, so ist es nicht zu beanstanden, v/enn das Berufungsgericht diesen Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt hat« Ein Ver-^ stoss gegen § 286 ZPO fällt ihm daher nicht zur Last, Ist hiernach aber der Firmenname der Klägerin infolge der Verwendung des Fantasiewortes "Al^U" unterscheidungskräftig, so kann auch schlechterdings eine Verwechslungs-fähigkeit mit der Firma der Beklagten nicht geleugnet werden« Tatsächlich stimmen bereits, wie das Berufungsgericht zutreffend erklärt^ beide Firmennamen rein klanglich fast völlig überein, insbesondere wenn man dabei berücksichtigt« daß das Mtn in dem Wort "Al^^" im Geschäftsleben bei der Aussprache kaum hörbar seih wird, Die Verwechslungsgefahr infolge der gleichen Klangwirkung genügt aber, ohne daß es darauf ankäme, ob auch das Bild des Wortes oder sein Sinn eine solche Gefahr begründeten, Zudem zeigen aber auch die unterschiedliche Schreibweise und die andere Buchstabenfolge so geringfügige Abweichungen, daß auch sie von dem flüchtigen Verkehr überhaupt nicht beachtet werden. Ist somit die Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht worden, so kann auch der Revision nicht zu-gegeben werden, daß die Gefahr einer Verwechslung etv/a des-halh ausgeschaltet sei, v/eil die Parteien in verschiedenen, voneinander weit entfernten Orten des Bundesgebiets ihren Wohnsitz hätten« Der Senat hat im Anschluß an die Rechtspre- chung des Reichsgerichts bereits ausgesprochen (BGI1Z S, 387 ^3927") ? daß eine Verwechslungsgefahr auch dann bejaht werden müsse„ wenn nach dem Gegenstand des Geschäftsbetriebes der Parteien jederzeit mit der Möglichkeit des Eintritts von wettbewerblichen Beziehungen unter den Parteien zu rechnen sei. Eine solche Gefahr ist aber im vorliegenden Pall allein mit Rücksicht auf den Charakter der Firmen beider Parteien gegeben- Das Berufungsgericht hat in diesem;. Zusammenhang auf die Tatsache verwiesen, daß die Beklagte unstreitig bereits zwei Zweigniederlassungen errichtet und sich auch an süddeutsche Firmen zu Zwecken der iVerbung gewendet. habe* Die Folgerung des Berufungsgerichts, daß 3ich auch der bisherige Zustand leicht andern könne, da bei Unternehmen, die sich in der Entwicklung befänden, mit einer Ausdehnung ihrer Geschäftsbereiche und einer Intensivierung ihrer Tätigkeit gerechnet werden müsse, ist ohne Rechtsirrtum gezogen und rechtfertigt mithin die Annahme, daß eine Verv/echslungsgefahr bestehe. Auch die Bejahung der Wiederholungsgefahr durch das Berufungsgericht lässt einen Rechtsverstoss nicht erkennen. Insoweit sind von der Revision auch keine Beanstandungen erhoben. Das Berufungsgericht hat allerdings, wie die Revision zutreffend rügt, die Beklagte zu Unrecht nach dem Klageantrag verurteilt, die Firmenbezeichnung "A^)^" zu unterlassen und in die Böschung dieses Bestandteils in ihrer Firma zu willigen* Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, daß nicht behauptet worden war und auch niclit festgestellt ist, die Beklagte habe den Firmenbestandteil ” in Allein- stellung gebraucht. Es durfte seiner Verurteilung daher auch nur den vollen Firmennamen zugrunde legen. Der Senat 11 ' > hat bereits mehrfach (Urt v 22,. 1,1952 - I ZR 82/51 Urt v 20,10*53 - I ZR 134/52 - Rohrbogen -, zur Veröffentlichung bestimmt, Urt v 30.10.1953 - I ZR 147/52 - Auto-Vox -) ausgesprochen, daß sich die Verurteilung nur gegen die konkret benutzte Firma richten dürfe. Zudem hat der ältere Firmeninhaber grundsätzlich auch keinen Anspruch darauf, daß jede Benutzung des streitigen Firmenbestandteiles unterlassen v/ird, denn es sind, wie in dem Urteil I ZR 134/*52 ausgeführt ist, zahlreiche Möglichkeiten denkbar., den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten zusammengesetzte Firmenbezeichnung einzufügen, ohne damit Verwechslungen mit der älteren Firma herbeizuführen, Biese Möglichkeit musste auch in dem zur Entscheidung stehenden Tatbestand der Beklagten offenbleiben. Nur dann hätte die Benutzung eines Firmenbestandteils schlechthin untersagt werden können, wenn die .Beklagte diesen offenbar mißbräuchlich, unter bewusster Anlehnung an die Firma der Klägerin, gewählt hätte und hieraus auf eine innere Einstellung des Firmenträgers geschlossen werden könnte, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten lassen würde (BOHZ 4? 96 /102/) * So liegt der Fall hier jedoch*nicht, da die Klägerin nach dieser Richtung nichts vorgebracht hat und auch das Berufungsgericht von der Gutgläubigkeit.der Beklagten hinsichtlich der Wahl ihrer Firma ausgeht. Muß sich hiernach die Verurteilung in jedem Fall an die durch den vollen Firmennamen gegebene Verletzungsform anschliessen, so konnte der Klage auch nur mit dieser Maßgabe stattgegeben werden, während sie im übrigen abzuweisen war. Der Anspruch auf Löschung im Handelsregister war, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei erkannt hat, in folgerichtiger Burchführung des Unterlassungsanspruches zu gewähren. Bern Hilfsantrag der Klägerin konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, da ihm .!•« J* ■'Ä ; •! •• -.'3- .-i: V* '4\ ' ■*. • t • --V. 12 die notwendige Bestimmtheit mangelt. Ausserdem ist es Aufgabe der Beklagten, eine andere Fassung ihrer Firma, in der jede Verv/echslungsgefahr ausgeschlossen ist, zu finden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97? 91? 92 ZPO* Wilde Birnbach Bock Christoph Y.'eiss