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BGH · i zr 191/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: i zr 191/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky am 26. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Die Entscheidung wird damit durch eine der Lebenserfahrung nicht widersprechende tatsächliche Feststellung getragen. Die Rechtsfragen über das Verhältnis von Sonderveranstaltung und Schlußverkaufsverordnung sind nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 4 AO § 97 ZPO
TeplitzkyProzeßbevollmächtigterHinweisSonderveranstaltungKlägerGammzrRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i zr 191/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., vertreten durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied Dr. Marcel	15 ,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Q ■■■■■ B
führer Robert Straße MBB, B1
gegen
 GmbH, vertreten durch die Geschäftsund Lothar MW,
12,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
 am 26. September 1980
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Oktober 1979 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Beide Instanzen haben übereinstimmend verneint, daß die umstrittene Werbung als Sonderveranstaltung (besonders im Sinne von Restetagen i.S. d. § 4 AO) wirke. Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Entgegenhaltung der Revision, der Restebegriff des § 4 werde im Fachschrifttum unterschiedlich verstanden, steht dem nicht entgegen. Denn auch das Schrifttum will damit nicht den Unterschied zwischen Hinweis auf Sonderveranstaltungen (im Schlußverkauf) und Hinweis im regelmäßigen Geschäftsverkehr auf den Restecharakter der Ausverkaufsware, z.B. im Gegensatz zu erlaubt nachgeschobener Ware, verneinen.
Die Entscheidung wird damit durch eine der Lebenserfahrung nicht widersprechende tatsächliche Feststellung getragen. Da sie sich auf eine individuell gestaltete Anzeige bezieht, fehlt auch die Grundsätzlichkeit.
Die Rechtsfragen über das Verhältnis von Sonderveranstaltung und Schlußverkaufsverordnung sind nicht entscheidungserheblich.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 50.000,— DM festgesetzt.
Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers nach § 23 a UWG bleibt Vorbehalten.
Merkel
v. Gamm
 Erdmann
Teplitzky
 Piper