Entdeckt die Reparaturwerft bei Ausführung der Reparaturarbeiten einen die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigenden Mangel oder hätte sie ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ent** decken müssen, so hat sie dies dem Besteller/ -(Schiffseigner) mitzuteilen und seine Entschließ" .. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28o Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Wilde, Drö Bock, Dr* Nastelski, Br« Weiß und Pro Nörr für Recht erkannt: Der Kläger ist Kaskoversicherer des 300 BIT großen Küstenmotorschiffs <3as ira ^a^re 1949 bei der Nebenintervenientin erbaut wurde und dem Kapitan gehört«, Die Beklagte hat das Schiff im Jahre 1950 zweimal nach Schäden re- . Am \2c September 1950 befand sich MS© nur in Ballast mit gefüllter Vorpiek fahrend* bei stürmischem Wetter und zunehmendem Seegang auf einer Reise von Brevik nach Hauge-' sundo Da der Propeller des Schiffes mehrfach aus dem Wasser tauchte, ließ Kapitän die Vorpiek lenzen* .um hier- Das Schiff wurde erneut bei der Beklagten eingedockt* um repariert und in einen seetüchtigen Zustand versetzt zu werden© Es zeigte sich, daß der Schiffsboden diesmal teilweise bis zu 140 mm hochgeschlagen war© Die zur Reparatur und Verstärkung erforderlichen Arbeiten wurden der Beklagten zu dem Preise von 29 000 DM, zuzüglich 615 DM Dockkostenr in Auftrag gegeben© satz wegen Mangels des Werkes© Die Beklagte sei* so meint der Kläger, verpflichtet gewesen, vor Abgabe ihres Angebots anläßlich der ersten Reparatur des Schiffes zu'prüfen, welche Arbeiten notwendig seien, um das Schiff in einen seefähigen Zustand zu versetzen© Wäre die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen, so hätte sie die fehlerhaften Arbeiten der Bauwerft, insbesondere die unzulässige Zickzackschweißung am Kielschwein, festgestellt und wäre in der Lage gewesen, dem Schiffseigner einen sacHge-mäßen Reparaturvorschlag zu unterbreiten© Die Beklagte habe sich darauf beschränkt, die Maßnahmen zur Beseitigung der äußer liehen Schadensfolgen und Verstärkungen der Bodenkonstruktion vorzuschlagen, ohne infolge ihrer schuldhaft mangelhaften Untersuchung zu erkennen, daß die wahre Schadensursache in der fehlerhaften Zickzackschweißung am Kielschwein liege© Die Beklagte habe aber auch ihre eigenen Schweißarbeiten bei Io Pas Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus* daß der Kläger berechtigt ist«, etwaige Ansprüche des Schiffs eigners gegen die Beklagte auf Grund vertraglicher Abtretung geltend zu machen« .Pie ausdrückliche Übernahme einer solcher Verpflichtung ist nicht festgestellto Jedoch konnten sich solche Pflichten sowohl aus den vorvertraglichen Verhandlungen ergeben als auch nach Abschluß des Reparaturaufträges entstanden seino Bas Berufungsgericht geht offensichtlich davon aus« daß die Schäden* die das Schiff am l2o/l3o September 1950 erlit- • ten hat, zu dem mindesten in der Hauptsache nicht auf Grundberüh-, rung, sondern auf Seeschlag zurückzuführen sindo Jedenfalls muß dies für die Revisionsinstanz unterstellt werden« Wenn der Schiffsboden schwerer See nicht genügend widerstehen kannr so liegt nach der Lebenserfahrung der Schluß nahe, daß gonstruk-tions- oder Baufehler vorliegend Bieshaben die Beteiligten auch im vorliegenden Palle erkannt, wie sich aus der Aussage des Zeugen Oberingenieur^JJ^, Prokuristen der Beklagten«, ergibt; "Es war eine auffällige Sache, die wir sonst nicht zu sehen bekommen ooooo Ich habe in meiner 14jährigen Praxis noch nicht gesehen, daß in einem Schiff die ganzen Bodenstücke ausgewichen sindo" War dem so, dann hatte die Beklagte aber auch die Pflich zwecks Aufstellung geeigneter Reparaturvorschläge der Schadensursache nachzugehen0 Benn 'die Beseitigung der rein äußerlichen Schäden war nutzlos und barg sogar durch Vortäuschung eines ord nungsgemäßen Zustandes schwere Gefahren in sich, wenn nicht die Schadensursache festgestellt und beseitigt und damit die Wiederholung eines ähnlichen Schadensereignisses bei schwerem Seegang mit vielleicht noch schlimmeren Folgen ausgeschlossen wurde*. In der Erkenntnis dieser Verpflichtung und in der Meinung, der Bodenschaden sei auf einen zu schwachen Bau des Schiffes zurückzuführen, es lägen also Konstruktionsfehler vor, hatte die Beklagte dem Schiffseigener die Verstärkung des Bodenverbandes vorgeschlagen, die dann auf Kosten des Schiffseigners durchgeführt wurde, nachdem der Kläger die Übernahme solcher Kosten abgelehnt hatte« Ob die Beklagte für ihre Meinungsbildung, wie nahe liegt, sich die Zeichnungen hätte vorlegen lassen müssen und dann auch die unsachgemäße Schweißung hätte feststellen können oder ob sie sich mit der Augenscheinsein-nahme begnügen konnte, ist in erster Linie Tatfrageo Das Berufungsgericht hat, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch nach dem Zusammenhang der Gründe angenommen* daß die Beklagte sich die Pläne nicht vorlegen zu lassen brauchte«, Ein Revisionsangriff ist in dieser Richtung nicht erhoben* Es treffe zwar zu, daß das Verhalten der Ingenieure der Beklagten generell geeignet gewesen sei, den entstandenen zweiten Schaden herbeizuführen, wenn sie unterlassen hätten, dem Schiffseigner notwendige Arbeiten trotz Erkennens ihrer Notwendigkeit zu nennen* Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne aber den Ingenieuren ein Verschulden nicht zugerechnet werden* Pie Ingenieure und hätten darauf hinge- Ein mitwirkendes Verschulden des Schiffseigners kommt nicht in Frage, da er sich darauf verlassen durfte, daß ihm die Beklagte auf Grund ihrer Sachkunde sachgemäße Vorschläge, die die Wiederholung eines gleichen Schadensereignisses aus-schlossen, machen würdeD Es ist auch nicht .ersichtlich, daß der Schiffseigner solche Vorschläge abgelehnt hätte, da er den von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Auftrag zur Verstärkung des Schiffsbodens erteilt hato IIo Per Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch weiterhin auf § 635 BGBs Purch unsachgemäße Ausführung der Reparaturarbeiten sei der zweite Schadensfall verursacht oder jedenfalls mitverursacht worden* Pie Beklagte bestreitet diese Ursächlichkeit und behauptet, allein die der Schiffswerft unterlaufenen Fehler hätten auch den zweiten Bodenschaden herbeige- . turbedingungen dem Schiffseigner und damit dem Kläger nur der in § 633 BGB vorgesehene Nachbesserungsanspruch, jedoch kein Schadensersatzanspruch zustehe« Der Schiffseigner müsse diese Bedingungen, auch wenn sie ihm nicht überreicht worden seien, gegen sich gelten lassen, da sich die Beklagte in allen Bestätigungsschreiben ausdrücklich hierauf bezogen habe« Die Freizeichnungsklausel der Beklagten verstoße auch nicht gegen die Militärregierungsverordnung Nr 78 und sei nicht sitten-widrig«» Die Beklagte habe keine Monopolstellung eingenommen, da das Schiff auch be^derWerft^Jp^ hätte instand gesetzt werden können« DiDock- und Heparaturbedingungen könnten nur als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden, die eine technische Abwicklung von Werkverträgen vorsähen, da es sich nur darum handle, wer das Risiko eines Repa-raturfehlers zu übernehmen und damit für den Versicherungs.-schütz aufzukcmmen habe* Eine Ungültigkeit dieser Bedingungen ergebe sich auch nicht aus ihrer Verbindung mit dem Docktarif oder daraus, daß sich die Beklagte auch von vorsätzlich schädigendem Verhalten ihrer leitenden Angestellten habe freizeich- Demgegenüber führt die Revision aus's Das Berufungsgericht habe den eigenen Sachvortrag der Beklagten übersehen, nach dem sich die Geltung der Dock- und Reparaturbedingungen über alle See- und Flußschiffswerften verbreitet habe« Auch habe es nicht berücksichtigt, daß die vier an dem^PJHB) Docktarif beteiligten Werften 94 $ der gesamten Schiffsneubau-tonage auf sich vereinigten« Der Tarif verstoße daher gegen die Verordnung Nr 78, die Nichtigkeit des Tarifes habe auch die Nichtigkeit der einen Bestandteil dieses Tarifes bildenden Bedingungen zur Folge« Die Freizeichnungsklausel enthalte auch nicht nur eine allgemeine Regelung des technischen Geschäft sab laufe, sondern eine echte Wettbewerbsbeschränkung, da nach dem Vortrag der Beklagten das Risiko der Werft bei einer Reparatur nicht abzusehen sei und ein Vielfaches der Reparaturkosten ausmachen könne, eine Haftpflichtversicherung hiergegen aber an den hohen Prämien scheitere« Tatsächlich komme auch ein solcher Versicherungsschutz nicht in Betracht» Die Beklagte nutze ihre Monopolstellung in unzulässiger Weise auso Der dem Besteller aufgezwungene Verzicht auf alle Ansprüche bedeute eine ungerechtfertigte und unbillige Verteilung der Rechte und Pflichten Die in den Bedingungen enthaltene Freizeichnungsklausel von vorsätzlichem Verhalten habe die Unwirksamkeit der Bedingungen überhaupt zur Folge« Die Beklagte hätte den Schiffseigner auch auf die Freizeichnungsklausel ausdrücklich hinweisen müssen« Schließlich hafte die Beklagte dem Schiffseigner auch nach § 825 Abs 1 BGB; auf einen solchen Anspruch beziehe sich aber die Freizeichnungsklausel nicht« Bei unsachgemäß ausgeführten Reparaturarbeiten hat der Besteller, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, einen Nach-besserungsanspruch, der auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden könnte (§ 158 BGB)« Er hat den Anspruch darauf, daß das Schiff entsprechend dem erteilten Auftrag wieder in Ordnung gebracht wird« Wenn ftach den Bedingungen "Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, auch auf Wandlung oder Minderung, ausgeschlossen” sind, so kann dies nicht dahin ausgelegt werden, daß sich die Werft auf die Unmöglichkeit einer Nachbesserung beruft, wenn diese Unmöglichkeit gerade dadurch hervorgerufen wurde, daß die Ausbesserung mangelhaft war« Vielmehr erfordern Treu und Glauben, daß die Werft das Schiff wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen hat, wenn eine Nachbesserung im eigentlichen Sinn infolge der unsach gemäßen Ausführung einer Reparatur und einem damit in Zusammen-hang stehenden Schadensereignis unmöglich geworden istn Mag es sich hier im gesetzlichen Sinn um einen Schadensersatzanspruch handeln, so kann sich doch die Werft dem Verlangen auf Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nicht entziehen, ohne sich durch Berufung auf die PreiZeichnungsklausel dem Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung auszusetzen« Die Freizeichnungsklausel hat, wie die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom Io November 1952 ausgeführt hat, den Sinn, die Werft vor unvorhersehbaren Risiken,die ein Vielfaches der Reparaturkosten ausmachen können, freizuhalteno Sie will die Pflichten des Unternehmers in der Hauptsache auf solche Ausbesserungsarbeiten beschränken, die dieser normalerweise in seinem eigenen Betrieb durchführt« In diesem Rahmen halten sich auch die Schäden, die das Schiff bei dem zweiten Schadensereignis erlitten hat« Der Gedanke der Ausschaltung nicht zu demutbarer Risiken scheidet hier auso Wollte sich die Beklagte unter Berufung auf das eingetretene Schadensereignis und die Freizeichnungsklausel der Verantwortung entziehen, so würde der Besteller der mangelhaften Vertragserfüllung gegenüber rechtlos sein« Im praktischen Ergebnis handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Nachbesserung, mag diese auch infolge der verborgen gebliebenen Mängel der Ausbesserung einen größeren Umfang angenommen haben, als wenn sie vor der Wiederinbetriebsetzung des Schiffes vorgehom-
2 092 Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 1* Gesetz* BGB §§ 276, 633 Rechtssatzs Y/ird durch schwere See der Boden eines Schiffes teilweise eingedrückt, so hat die Reparaturwerft zwecks Abgabe eines sachgemäßen Reparaturangebotes die vorvertragliche Pflicht, der Schadensursache (Konstruktionsfehler, Baumangel) nachzuge-hen0 Entdeckt die Reparaturwerft bei Ausführung der Reparaturarbeiten einen die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigenden Mangel oder hätte sie ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ent** decken müssen, so hat sie dies dem Besteller/ -(Schiffseigner) mitzuteilen und seine Entschließ" .. ßung über Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels herbeizuführen* 2o Gesetzs BGB §§ 1*57- 242 Rechtssatz? Die in den Hamburger Bock* und Reparaturbedingun gen enthaltene Freizeichnungsklausel für Schadens • ** ersatzansprüche schließt nicht den Anspruch auf Er-. rechtlich, aber wirtschaftlich gesehen als Nach* besserung darstellt* &bz vor Schäden :,aü§ d6ren'Beseitigung sich zi&sr nicht Aktenzeichens I ZR 191/53 ürtD des BGH v0 28o Oktober 1955 OLG Hamburg LG Hamburg I ZR 191/53 Verkündet am 280 Oktober 1955 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des A^mü^-Vereins Versicherung für Küstenfracht' schiffe a0Go? vertreten durch den Vorstand, H( Istraße A, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nebenintervenientin: Wo Sohn, Schiffswerft, gegen die Firma Ho Oo Sohn, Schiffswerft, H Beklagte und Revisionsbeklagte * Prozeßbevcllmachtigters Rechtsanwalt Prof0 Br0 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28o Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Wilde, Drö Bock, Dr* Nastelski, Br« Weiß und Pro Nörr für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23o Juli 1953 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rechts wegen 2 ■a Tatbestand^* Der Kläger ist Kaskoversicherer des 300 BIT großen Küstenmotorschiffs <3as ira ^a^re 1949 bei der Nebenintervenientin erbaut wurde und dem Kapitan gehört«, Die Beklagte hat das Schiff im Jahre 1950 zweimal nach Schäden re- . pariert© Am \2c September 1950 befand sich MS© nur in Ballast mit gefüllter Vorpiek fahrend* bei stürmischem Wetter und zunehmendem Seegang auf einer Reise von Brevik nach Hauge-' sundo Da der Propeller des Schiffes mehrfach aus dem Wasser tauchte, ließ Kapitän die Vorpiek lenzen* .um hier- durch achtern einen größeren Tiefgang zu erreichen«, MSo "f/B arbeitete nun schwer in der See und schlug häufig mit dem Vorschiff hart auf das Wasser auf© Am Morgen des 13« September erreichte der Wind Stärke 8 bis 9? und die See ging so steilf daß Elekkerohaven angelaufen werden mußte© Eine hier vorgenommene Untersuchung des Schiffes ergab, daß vier Lecks im vorderen Laderaum aufgetreten waren© Die Schäden wurden behelfsmäßig behoben und die Fahrt anschließend fortgesetzt© Nach seiner Rückkehr wurde MS in Hamburg bei der Beklagten ein- gedockt© Hierbei zeigte sich, daß der Schiffsboden in einer Länge von 15 m teilweise bis zu 70 mm eingebeult war«, Mit Schreiben vom 23* September 1950 bot die Beklagte dem Schiffseigner die Reparatur der Havarieschäden im Schiffsboden zu dem Preise von 16 850 DM an« Unter dem 25© September 1950 bestätigte sie den erteilten Reparaturauftrag unter Ermäßigung des Preises auf 15 800 DM© In beiden Schreiben war auf die Spezifikation vom 22© September 1950 Bezug genommen© Mit Schrei-ben vom 30© September 1950 bestätigte die Beklagte ferner einen 3 weiteren Auftrag <3es Schiffseigners auf Vornahme von Verstärkun-. gen im Schiffsboden, der laut Rechnung vom 5o Oktober '*’950 zu dem Rechnungsbetrag von 5 370 DM ausgeführt wurde« Beide Aufträ ge wurden auf Orund der Bock- und Reparaturbedingun • gen erteilt« die auf einer Vereinbarung von vier Werf- ten, darunter der Beklagten, beruhen« Bort heißt es u«a«* “Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art. auch auf Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen«“ In beiden Auftragsbestätigungen erklärte die Beklagte, sie werde für sorgfältige Ausführung der Arbeiten bemüht sein« Die Arbeiten wurden entsprechend den erteilten Aufträgen ausgeführt« * Am 27o November 1950 befand sich MS0 auf einer Fahrt von Maassluis nach Antwerpen« Bas Wetter war nicht besonders schlecht % es herrschte Windstärke 4 bis 5 und mittlerer Seegang« Bie Vorpiek war halb gelenzt« Im Laufe der Nacht nahmen Wind und Seegang etwas zu« Bas Schiff begann infolge des wech • selnden Seegangs zu stampfen und schlug mehrfach unter Erschütterungen auf die See aufo In Antwerpen wurden erhebliche Schäden festgestellt« Zwei Bohlen des Bodenbelages waren hochgespru ngen, die Topplatten etwa 4 cm vom Kielschwein gelöst und der Schiffsboden durchge-' bogen« Bas Mittelkielschwein war hinter dem Vorschott auf 10 Spanten verkrümmt und zu dem Teil, wie auch die Topplatten? ein-’ und abgerissen« An Backbordseite waren 23? an Steuerbordseite 20 Bodenwrangen vom Kielschwein abgerissen, ferner an Back~ bordseite 13 unä an Steuerbordseite 14 Spanten Uber der Kimm eingebogen« Das Schiff wurde erneut bei der Beklagten eingedockt* um repariert und in einen seetüchtigen Zustand versetzt zu werden© Es zeigte sich, daß der Schiffsboden diesmal teilweise bis zu 140 mm hochgeschlagen war© Die zur Reparatur und Verstärkung erforderlichen Arbeiten wurden der Beklagten zu dem Preise von 29 000 DM, zuzüglich 615 DM Dockkostenr in Auftrag gegeben© Die Instandsetzung wurde in der Zeit vom 4© Dezember 1950 bis zu dem 3Ö© Januar 1951 bei der Beklagten durchgeführt© Der Kläger leistete die Zahlung bei Fälligkeit unter allen Vorbehalten und für Rechnung, wen es angeht © MS© ist seit dem 30© Januar 1951 wieder in Fahrt© Der Kläger hat von der Beklagten die Rückzahlung der zweiten Reparaturkosten verlangt© Er stützt seinen Schadensersatz • anspruch auf positive Vertragsverletzung und auf Schadenser- .. satz wegen Mangels des Werkes© Die Beklagte sei* so meint der Kläger, verpflichtet gewesen, vor Abgabe ihres Angebots anläßlich der ersten Reparatur des Schiffes zu'prüfen, welche Arbeiten notwendig seien, um das Schiff in einen seefähigen Zustand zu versetzen© Wäre die Beklagte dieser Pflicht nachgekommen, so hätte sie die fehlerhaften Arbeiten der Bauwerft, insbesondere die unzulässige Zickzackschweißung am Kielschwein, festgestellt und wäre in der Lage gewesen, dem Schiffseigner einen sacHge-mäßen Reparaturvorschlag zu unterbreiten© Die Beklagte habe sich darauf beschränkt, die Maßnahmen zur Beseitigung der äußer liehen Schadensfolgen und Verstärkungen der Bodenkonstruktion vorzuschlagen, ohne infolge ihrer schuldhaft mangelhaften Untersuchung zu erkennen, daß die wahre Schadensursache in der fehlerhaften Zickzackschweißung am Kielschwein liege© Die Beklagte habe aber auch ihre eigenen Schweißarbeiten bei 5 der ersten Reparatur derart mangelhaft ausgeführt, daß die an geschweißten Eisenteile des Bodenträgerverbandes teilweise keine oder eine nur zu geringe Bindung gehabt hätten* Hierdurch sei der zweite Bodenschaden verursacht oder wenigstens mitverursacht wordene Sein, des Klägers, Schaden bestehe darin« daß. die zweite Reparatur notwendig geworden sei* Die Bauwerft, die auf die Streitverkündung des Klägers dem Rechtsstreit auf seiten des Klägers beigetreten ist« hat sich unter Bestreitung ihrer eigenen fehlerhaften Bauweise die Ausführungen des Klägers im wesentlichen zu eigen gemachte Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klagabweisungsantrags vorgetragens Die Havarieschäden seien auf die zu leichte Bauweise des Schiffes zurückzuführen, weil die Bauwerft den Einbau von Seitenkielschweinen mit Interkostalen unterlassen habe* Es sei möglich, daß bei den von ihr ausgeführten Schweiß-• arbeiten Asphalteinbrennungen vorgekommen seien* Diese seien jedoch nicht als kausal für den zweiten Bodenschaden anzuse- • hen, da der Längsverband wegen der einseitigen Zickzackverschweißung des Mittelkielschweines mit den Topplatten auf jeden Pall hätte reißen müssen* Die fehlerhafte Zickzackschwei-ßung sei die alleinige Schadensursache* Diesen Fehler habe sie bei der ersten Reparatur nicht erkennen können« sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Bauzeichnungen einzuse-hen, da sie nur den Auftrag auf Beseitigung der Havarieschäden, nicht aber auf Nachprüfung der Seetüchtigkeit des Schiffes erhalten habe* Lediglich weil sie die Verbände des Schiffs-bodens für zu schwach gehalten habe, habe sie auf Durchführung von Verstärkungen gedrängt* Wegen ihrer eigenen vielleicht fehlerhaften Arbeiten habe der Schiffseigner nur einen Nach,-besserungsanspruch gehabto Ein Sebadensersatzanspruch stehe ihm nicht zu, da durch die Dock-* und Reparaturbe- • dingungen jeder Schadenersatzanspruch wirksam ausgeschlossen sea.0 Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewie-serio Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter y den er jedoch um 6000 PM auf 23 615 TM ermäßigte’ weil Mehr* kosten in dieser Hohe entstanden wären* wenn die Beklagte bei der ersten Reparatur•die schuldhafterweise nicht berücksichtigten Uachbesserungsarbeiten durchgeführt hätte« Pie Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgrunde g Io Pas Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus* daß der Kläger berechtigt ist«, etwaige Ansprüche des Schiffs eigners gegen die Beklagte auf Grund vertraglicher Abtretung geltend zu machen« Pie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflich * tet war, das Schiff bei der ersten Eindockung auf seine Seetüchtigkeit zu untersuchen, ob sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die der Schiffsbauwerft unterlaufenen Fehler, insbesondere die unzulässige Zickzackschweißung, hätte erken • nen können und ob sie durch Unterlassen der Feststellung die- • ser Mängel und eines auf Beseitigung der Mängel gerichteten Reparaturangebots gegen ihre Vertragspflichten verstoßen hat«, ; .Pie ausdrückliche Übernahme einer solcher Verpflichtung ist nicht festgestellto Jedoch konnten sich solche Pflichten sowohl aus den vorvertraglichen Verhandlungen ergeben als auch nach Abschluß des Reparaturaufträges entstanden seino >-< *Xi ■•'ly . : ■ ■ i . ■ ■3 \<x '' \* "di ... 7 Bas Berufungsgericht geht offensichtlich davon aus« daß die Schäden* die das Schiff am l2o/l3o September 1950 erlit- • ten hat, zu dem mindesten in der Hauptsache nicht auf Grundberüh-, rung, sondern auf Seeschlag zurückzuführen sindo Jedenfalls muß dies für die Revisionsinstanz unterstellt werden« Wenn der Schiffsboden schwerer See nicht genügend widerstehen kannr so liegt nach der Lebenserfahrung der Schluß nahe, daß gonstruk-tions- oder Baufehler vorliegend Bieshaben die Beteiligten auch im vorliegenden Palle erkannt, wie sich aus der Aussage des Zeugen Oberingenieur^JJ^, Prokuristen der Beklagten«, ergibt; "Es war eine auffällige Sache, die wir sonst nicht zu sehen bekommen ooooo Ich habe in meiner 14jährigen Praxis noch nicht gesehen, daß in einem Schiff die ganzen Bodenstücke ausgewichen sindo" War dem so, dann hatte die Beklagte aber auch die Pflich zwecks Aufstellung geeigneter Reparaturvorschläge der Schadensursache nachzugehen0 Benn 'die Beseitigung der rein äußerlichen Schäden war nutzlos und barg sogar durch Vortäuschung eines ord nungsgemäßen Zustandes schwere Gefahren in sich, wenn nicht die Schadensursache festgestellt und beseitigt und damit die Wiederholung eines ähnlichen Schadensereignisses bei schwerem Seegang mit vielleicht noch schlimmeren Folgen ausgeschlossen wurde*. In der Erkenntnis dieser Verpflichtung und in der Meinung, der Bodenschaden sei auf einen zu schwachen Bau des Schiffes zurückzuführen, es lägen also Konstruktionsfehler vor, hatte die Beklagte dem Schiffseigener die Verstärkung des Bodenverbandes vorgeschlagen, die dann auf Kosten des Schiffseigners durchgeführt wurde, nachdem der Kläger die Übernahme solcher Kosten abgelehnt hatte« Ob die Beklagte für ihre Meinungsbildung, wie nahe liegt, sich die Zeichnungen hätte vorlegen lassen müssen und dann auch die unsachgemäße Schweißung hätte feststellen können oder ob sie sich mit der Augenscheinsein-nahme begnügen konnte, ist in erster Linie Tatfrageo Das Berufungsgericht hat, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch nach dem Zusammenhang der Gründe angenommen* daß die Beklagte sich die Pläne nicht vorlegen zu lassen brauchte«, Ein Revisionsangriff ist in dieser Richtung nicht erhoben* Pie Revision rügt jedoch die Außerachtlassung der Behauptungen des Klägers in anderer Richtung? Bei der fehlerhaften Schweißung habe es sich um einen für einen Sachkundigen offensichtlichen, von der Beklagten fahrlässigerweise nicht festgestellten Baumangel gehandelt* wofür Beweis durch Vernehmung eines Sachverständigen angetreten war« Pas Berufungsgericht hat in dieser Richtung lediglich ausgeführt? Es treffe zwar zu, daß das Verhalten der Ingenieure der Beklagten generell geeignet gewesen sei, den entstandenen zweiten Schaden herbeizuführen, wenn sie unterlassen hätten, dem Schiffseigner notwendige Arbeiten trotz Erkennens ihrer Notwendigkeit zu nennen* Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne aber den Ingenieuren ein Verschulden nicht zugerechnet werden* Pie Ingenieure und hätten darauf hinge- wiesen, daß die Konstruktion nach ihrer Ansicht zu schwach sei, der Vertreter habe aber eine Verstär- kung für überflüssig gehalten* , t * 'S' Pie Revisionsrüge der Verletzung des § £86 ZPO ist begrün- *• \ det* Abgesehen davon* daß die Verstärkung durchgeführt wurde, '-U wie sich sowohl aus den Zeugenaussagen als auch aus dem am ; - • 30o September 1950 erteilten Auftrag ergibt, und daß es trotz :■ dieser Verstärkungen zu dem zweiten Bodenschaden gekommen ist, ; weist die Revision zutreffend darauf hin* daß die Übergänge- * * * nen Behauptungen des Klägers nicht Konstruktionsmängel, son- . ;f'i dern Baumängel betreffen* Konnten diese Baumängel - sei es ' \ * « vor Auftragserteilung oder während der Durchführung der Re- * < paraturarbeiten - bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt er- . • 7.\ 9 kannt werden, so hatte die Beklagte ihre vorvertrsgliche oder - bei Feststellungsmöglichkeit während der Reparaturarbeiten -ihre vertragliche Pflicht verletzt, wenn sie den Schiffseigner hierauf nicht aufmerksam machte und ihm Vorschläge zur Beseitigung der Mängel nicht unterbreitete (vgl RG-Z 127, 14 /TT/; RG JW 1933. 1246)*> In dieser Richtung läßt das angefochtene Urteil jede Feststellung vermissen, so daß es schon aus diesem Grund keinen Bestand haben kann« Penn der in den Pock- und Reparaturbedingungen enthaltene Haftungsausschluß kann sich, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausführt, keinesfalls auf Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß und, wie hinzuzufügen ist. auch nicht auf solche aus positiver Vertragsverletzung beziehen«, Ein mitwirkendes Verschulden des Schiffseigners kommt nicht in Frage, da er sich darauf verlassen durfte, daß ihm die Beklagte auf Grund ihrer Sachkunde sachgemäße Vorschläge, die die Wiederholung eines gleichen Schadensereignisses aus-schlossen, machen würdeD Es ist auch nicht .ersichtlich, daß der Schiffseigner solche Vorschläge abgelehnt hätte, da er den von der Beklagten für erforderlich gehaltenen Auftrag zur Verstärkung des Schiffsbodens erteilt hato IIo Per Kläger stützt seinen Zahlungsanspruch weiterhin auf § 635 BGBs Purch unsachgemäße Ausführung der Reparaturarbeiten sei der zweite Schadensfall verursacht oder jedenfalls mitverursacht worden* Pie Beklagte bestreitet diese Ursächlichkeit und behauptet, allein die der Schiffswerft unterlaufenen Fehler hätten auch den zweiten Bodenschaden herbeige- . führt*, Pas Berufungsgericht hat zur Frage der Ursächlichkeit nicht Stellung genommene Es ist der Auffassung, daß nach Nr 5 *' v' 1Ö / der zu dem Vertragsinhalt gewordenen Dock- und iSepara- turbedingungen dem Schiffseigner und damit dem Kläger nur der in § 633 BGB vorgesehene Nachbesserungsanspruch, jedoch kein Schadensersatzanspruch zustehe« Der Schiffseigner müsse diese Bedingungen, auch wenn sie ihm nicht überreicht worden seien, gegen sich gelten lassen, da sich die Beklagte in allen Bestätigungsschreiben ausdrücklich hierauf bezogen habe« Die Freizeichnungsklausel der Beklagten verstoße auch nicht gegen die Militärregierungsverordnung Nr 78 und sei nicht sitten-widrig«» Die Beklagte habe keine Monopolstellung eingenommen, da das Schiff auch be^derWerft^Jp^ hätte instand gesetzt werden können« DiDock- und Heparaturbedingungen könnten nur als allgemeine Geschäftsbedingungen angesehen werden, die eine technische Abwicklung von Werkverträgen vorsähen, da es sich nur darum handle, wer das Risiko eines Repa-raturfehlers zu übernehmen und damit für den Versicherungs.-schütz aufzukcmmen habe* Eine Ungültigkeit dieser Bedingungen ergebe sich auch nicht aus ihrer Verbindung mit dem Docktarif oder daraus, daß sich die Beklagte auch von vorsätzlich schädigendem Verhalten ihrer leitenden Angestellten habe freizeich- nen wollen, was nicht der Fall sei« * % Demgegenüber führt die Revision aus's Das Berufungsgericht habe den eigenen Sachvortrag der Beklagten übersehen, nach dem sich die Geltung der Dock- und Reparaturbedingungen über alle See- und Flußschiffswerften verbreitet habe« Auch habe es nicht berücksichtigt, daß die vier an dem^PJHB) Docktarif beteiligten Werften 94 $ der gesamten Schiffsneubau-tonage auf sich vereinigten« Der Tarif verstoße daher gegen die Verordnung Nr 78, die Nichtigkeit des Tarifes habe auch die Nichtigkeit der einen Bestandteil dieses Tarifes bildenden Bedingungen zur Folge« Die Freizeichnungsklausel enthalte 11 auch nicht nur eine allgemeine Regelung des technischen Geschäft sab laufe, sondern eine echte Wettbewerbsbeschränkung, da nach dem Vortrag der Beklagten das Risiko der Werft bei einer Reparatur nicht abzusehen sei und ein Vielfaches der Reparaturkosten ausmachen könne, eine Haftpflichtversicherung hiergegen aber an den hohen Prämien scheitere« Tatsächlich komme auch ein solcher Versicherungsschutz nicht in Betracht» Die Beklagte nutze ihre Monopolstellung in unzulässiger Weise auso Der dem Besteller aufgezwungene Verzicht auf alle Ansprüche bedeute eine ungerechtfertigte und unbillige Verteilung der Rechte und Pflichten Die in den Bedingungen enthaltene Freizeichnungsklausel von vorsätzlichem Verhalten habe die Unwirksamkeit der Bedingungen überhaupt zur Folge« Die Beklagte hätte den Schiffseigner auch auf die Freizeichnungsklausel ausdrücklich hinweisen müssen« Schließlich hafte die Beklagte dem Schiffseigner auch nach § 825 Abs 1 BGB; auf einen solchen Anspruch beziehe sich aber die Freizeichnungsklausel nicht« Die Revisionsangriffe sind im Ergebnis begründet Hach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom I« November 1952) haben sich sämtliche See- und Flußschiffahrtswerften die Dock- und Reparaturbedingun- gen zu eigen gemacht® Das Revisionsgericht kann daher die in diesen Bedingungen enthaltene FreiZeichnungsklausel frei nachprüfen« Bei unsachgemäß ausgeführten Reparaturarbeiten hat der Besteller, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, einen Nach-besserungsanspruch, der auch nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden könnte (§ 158 BGB)« Er hat den Anspruch darauf, daß das Schiff entsprechend dem erteilten Auftrag wieder in Ordnung gebracht wird« Wenn ftach den Bedingungen "Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art, auch auf Wandlung oder Minderung, ausgeschlossen” sind, so kann dies nicht dahin ausgelegt werden, daß sich die Werft auf die Unmöglichkeit einer Nachbesserung beruft, wenn diese Unmöglichkeit gerade dadurch hervorgerufen wurde, daß die Ausbesserung mangelhaft war« Vielmehr erfordern Treu und Glauben, daß die Werft das Schiff wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen hat, wenn eine Nachbesserung im eigentlichen Sinn infolge der unsach gemäßen Ausführung einer Reparatur und einem damit in Zusammen-hang stehenden Schadensereignis unmöglich geworden istn Mag es sich hier im gesetzlichen Sinn um einen Schadensersatzanspruch handeln, so kann sich doch die Werft dem Verlangen auf Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes nicht entziehen, ohne sich durch Berufung auf die PreiZeichnungsklausel dem Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung auszusetzen« Die Freizeichnungsklausel hat, wie die Beklagte selbst in ihrem Schriftsatz vom Io November 1952 ausgeführt hat, den Sinn, die Werft vor unvorhersehbaren Risiken,die ein Vielfaches der Reparaturkosten ausmachen können, freizuhalteno Sie will die Pflichten des Unternehmers in der Hauptsache auf solche Ausbesserungsarbeiten beschränken, die dieser normalerweise in seinem eigenen Betrieb durchführt« In diesem Rahmen halten sich auch die Schäden, die das Schiff bei dem zweiten Schadensereignis erlitten hat« Der Gedanke der Ausschaltung nicht zu demutbarer Risiken scheidet hier auso Wollte sich die Beklagte unter Berufung auf das eingetretene Schadensereignis und die Freizeichnungsklausel der Verantwortung entziehen, so würde der Besteller der mangelhaften Vertragserfüllung gegenüber rechtlos sein« Im praktischen Ergebnis handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Nachbesserung, mag diese auch infolge der verborgen gebliebenen Mängel der Ausbesserung einen größeren Umfang angenommen haben, als wenn sie vor der Wiederinbetriebsetzung des Schiffes vorgehom- 3 - men worden wäre« Nur eine solche Auslegung wird dem Gesetz (BGB §§ 157, 242) gerecht« Den vom Berufungsgericht noch zu prüfenden ursächlichen Zusammenhang zwischen der mangelhaften Ausführung der ersten Reparaturarbeiten und' dem Schadensereignis vorausgesetzt, durfte daher die Beklagte für den zweiten Reparaturauftrag eine Vergütung nur für solche Arbeiten in Rech nung stellen, die mit dem Schädensereignis in keinem Zusammenhang stehen© * * Bei diesem gach- und Rechtslage bedürfen die Frage der Gültigkeit 'der Dock- und Reparaturbedingungen und die übrigen von der Revision erhobenen Angriffe keiner Prüfung« Wilde Bock Nastelski Weiß NÖrr