Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5« Ferienzivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18o Juli 1952, soweit es die Beklagte zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abweist sowie ihr Kosten auferlegt, aufgehoben» Die ßache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen» Sie, die Klägerin, habe von dem Gegenstände der Ladung keine Kenntnis gehabt;, An der Grenzkcntrollstelle Marienborn habe sich herausgestellt, dass K^H nur im Besitze einer Exportlizenz der SMAD, nicht aber im Besitz der erfqrderlichen Warenbegleitpapiere des Magistrats Berlin und einer Ausfuhr-Genehmigung des ostdeutschen Ministeriums für den innerdeutschen- und Aussenhandel gewesen sei, Ladung und Fahrzeuge seien deshalb von der Volkspolizei beschlagnahmt und bisher nicht wieder freigegeben worden. anderen Unternehmern der Beklagten ihren Lastzug gestellt punkt abgelehnt habe» Schliesslich habe die Beklagte verschwiegen, dass es sich um den Transport von jugoslawischem Reparationsgut handele, für das nur eine Exportlizenz der SMAD vorliege0 Mit der Berufung gegen dieses Urteil beantragte die Beklagte vollständige Klageabweisung, Sie erheb ausserdem Widerklage auf Feststellung, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn aus der Zeit vom 1, Januar 1951 ab gegen sie nicht zuständen* Die Zulässigkeit dieses vollen Antra ges wird durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14t Januar 1954 nicht beeinträchtigt, da der Schriftsatz keinen Teilverzicht auf die Revision enthält, sondern nur" eine rechtlich unerhebliche Ankündigung eines Antrages darstellt, der die tatsächliche Antragstellung nicht gefolgt isto Das Urteil des Berufungsgerichts deckt bisher die Zurückweisung der Anschlussberufung nur für die Schadensersatzansprüche aus dem Jahre 1951* Die Ansprüche der Klägerin aus dem Jahre 1949/50 sind vom Landgericht nur teilweise beschieden, im übrigen aber nicht abgewiesen worden. Die Klägerin als ordentlicher Frachtführer würde bei Kenntnis der Tatsachen das Risiko eines solchen Transports angesichts der zwischen Jugoslawien und Russland bestehenden Spannungen nach Meinung des Berufungsgerichts nicht übernommen habe«, Ob die Klägerin bei Kenntnis der russischen Exportlizenz sich hätte bewegen lassen, von ihren Bedenken gegen den Transport abzusehen, erscheine fraglich«, Die Beklagte habe den Nachweis, dass die Klägerin die Fahrt auch bei Kenntnis des Charakters der Ladung übernommen hätte, nicht geführt* Tatsächlich sei die Beschlagnahme wegen der Art der Ladung erfolgt. Das hätte die Beklagte erkennen müssen, während der Klägerin keine Verpflichtung,zur Prüfung der Papiere obgelegen habe, auch nicht mit Rücksicht auf die ostzonalen Bestimmungen über die eigene Prüfungspflicht und Haftung des Transportunternehmers o Das Urteil des Berufungsgerichts lässt nicht klar erkeriner^ welchen rechtlichen Inhalt es dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage entnimmt« Es spricht auf der einen Seite von einer "Charter” des Lastzuges und könnte mit dieser Verwendung eines seerechtT liehen Begriffes das Vorliegen eines mietähnlichen Verhältnisses in-Verbindung mit dienstvertraglicher Verpflichtung des Fahrpersonals andeuten* Auf der anderen Seite setzt es bei der später zu behandelnden Haftung der Beklagten aus § 12 KVO das Bestehen eines normalen Frachtvertrages voraus* Eine Miete der Fahrzeuge würde andere Folgen für die Verantwortlichkeit der Beklagten hinsichtlich der Beschlagnahme nach sich ziehen als ein Beförderungsvertrag* Deshalb darf der Inhalt des Ver- Die Haftung der Beklagten für ein vom Berufungsgericht angenommenes Verschulden setzt den Nachweis der Klägerin voraus, dass die Beschlagnahme der Fahrzeuge die adäquate Folge dieses Verschuldens gewesen ist* Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, dass der Begriff des adäquaten Zusammenhangs nicht richtig angewandt worden ist« Die erste Voraussetzung dafür ist, dass dieses Verschulden conditio sine qua non für die Beschlagnahme gewesen ist und dass die Beklagte die objektive Möglichkeit dieses Schadens generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGHZ 3> 261)« Dazu hätte es zunächst der Feststellung bedurft, dass die Klägerin den Transport nicht übernommen hätte, wenn ihr Inhalt und Bestimmung der Ladung und die dafür erteilte Exportlizenz bekannt gewesen wäre«und dass die Beklagte durch Verschv/eigung dieser Tatsachen die Übernahme des Transportes und die Beschlagnahme der Fahrzeuge in adäquater Weise verursacht habe« Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffene Es begnügt sich mit ll der aus der allgemeinen Erfahrung entnommenen Tatsache, dass die Klägerin als ordentlicher Frachtführer den Transport nicht »ohne jede eigene Sicherung" übernommen haben würde und dass es zweifelhaft sei, ob die Klägerin bei Kenntnis der Umstände lind des Vorhandenseins der Exportlizenz den Transport durchgeführt hätte«» Die Beweis last für diesen letztgenannten Umstand bürdet das Berufungsgericht der Beklagten auf«, Dem Berufungsgericht scheinen dabei die Grundsätze des Anscheinsbeweises vorgeschwebt zu haben, wie sie in der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs mehrfach entwickelt worden sind (BGHZ 2,1; 6, 170)» Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass die aus der Lebenserfahrung bei typischen Geschehens abläufen entnommene Beweiskraft des ersten Anscheins dann nicht mehr für die Beweisführung der Klägerin genügt, wenn die Beklagte auch nur die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes aufzeigt;? Es kommt hinzu„ dass das Berufungsgericht bei der Erörterung des Kausalzusammenhanges auch die Möglichkeit' einer mitwirkenden Verursachung des Schadens durch die Klägerin nach § 254 BOB unzutreffend beurteilt, wenn es eine solche Mitwirkung allein wegen des Nichtbestehens vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen der Klägerin zur eigenen Prüfung der Transportpapiere aus-schliesst« Bei der Anwendung des § 254 BOB handelt es sich hier nicht um die Präge, ob die Klägerin eine Vertragspflicht oder eine ostzonale Bestimmung verletzt hat, die ihr die eigene Prüfung der Papiere auferlegte» Entscheidend für die Anwendung des § 254 BOB ist allein die Präge, ob die Klägerin im Hahmen der Vertragserfüllung das eigene Interesse an dem Schutze ihrer Fahrzeuge ausser acht gelassen und dadurch zu dem Teil den Verlust ihrer Fahrzeuge mitverursacht hat» Von diesem Gesichtspunkt der Kausalität aus hat das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin als Transportunternehmer^ bisher nicht geprüft (vgl BGHZ 3? Jedenfalls lässt sich aus ihm keine eindeutige Feststellung dahingehend entnehmen, dass bei Vorhandensein des Begleitscheines die Beschlagnahme der Fahrzeuge unterblieben wäre« Die vom Berufungsgericht als Schadensursache angenommenen Tatsachen bleiben danach selbständig nebeneinander bestehen« Diese Koordinierung schliesst die Möglichkeit aus, eine von ihnen, nämlich das Fehlen des Warenbegleitscheines, auch nur als conditio sine qua non in die Kausalfolge einzubeziehen« Schon damit entfällt die Möglichkeit, ihr den beschränkten Charakter einer adäquaten Ursache beizulegen« In dieser Hinsicht führt das Berufungsgericht auss Die Widerklage sei insofern unbegründet gewesen, als sie sich auf das Jahr 1951 erstrecke« Denn insoweit habe die Klägerin schon Leistungsansprüche erheben- Im übrigen sei aber ein Schadensersatzanspruch der Klägerin festgestellt worden, eine gegenteilige Feststellung also nicht möglich« also auch die folgenden-Jahre umfasst, für die Leistungsansprüche bis jetzt nicht erhoben worden sind« Das Gericht hat*irrtümlich angenommen, dass eine Feststellung des Schadensersatzanspruches der Klägerin erfolgt sei« An einer solchen Feststellung fehlt es« Der Klägerin sind lediglich zeitlich begrenzte : Leistungsansprüche zugesprochen worden» Eine darüber hinau gehende Feststellung enthalten die Urteile nicht» dass das Landgericht tatsächlich die weitergehenden Zahlungsansprüche abgewiesen und diese Abweisung nur irrtümlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat, so wäre die Bedingung des Hilfsantrages eingetreten, und das Landgericht hätte zu ihm Stellung nehmen müssen«, Darauf hatte die Klägerin in der Anschlussberufung hingewiesen, allenfalls mit der Einschränkung, dass sich die Feststellung für den Bereich ihrer Leistungsansprüche erledigt habe*
Ol>9 Zl I ZR 191/52 Verkündet am 19» Februar 1954 Grunau, JustizoberSekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle „ der Firma Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Inhaber Werner und Alfred Kl Beklagten und Revisionsklägerin* - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prcf»Dr, gegen die Firma FHHH, Alleininhaber Otto Fi Güterfernverkehrsunternehmen, B( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevcllmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche# Verhandlung vom 19* Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr»Birnbach, Dr»Bock, Dr„Weiß und Dr»Nörr für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5« Ferienzivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18o Juli 1952, soweit es die Beklagte zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abweist sowie ihr Kosten auferlegt, aufgehoben» Die ßache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen» Von Rechts wegen IZ 2 Tatbestands Die Klägerin ist ein Fernverkehrsunternehmen in West Berlin« Sie behauptet, die Beklagte, ein Spediteurunternehmen. habe am 14v Dezember 1949 bei der G zügen für insgesamt 60 t Fracht von Berlin nach Braunschweig angefordertJ Sie, die Klägerin, habe neben drei Die Beklagte habe auf den Lastzügen jugoslawisches Reparationsgut - Druckereimaschinen - verladen, deren Spedition nach Braunschweig sie für die Jugoslawische Militär-mission übernommen hatte« Die Gesamtkolonne der vier Lastzüge sei am 15v Dezember 1949 auf die Reise gegangen und von einem Angestellten der Beklagten, KflHfl, begiei-tet worden; dieser habe die Transportpapiere bei sich geführt. Sie, die Klägerin, habe von dem Gegenstände der Ladung keine Kenntnis gehabt;, An der Grenzkcntrollstelle Marienborn habe sich herausgestellt, dass K^H nur im Besitze einer Exportlizenz der SMAD, nicht aber im Besitz der erfqrderlichen Warenbegleitpapiere des Magistrats Berlin und einer Ausfuhr-Genehmigung des ostdeutschen Ministeriums für den innerdeutschen- und Aussenhandel gewesen sei, Ladung und Fahrzeuge seien deshalb von der Volkspolizei beschlagnahmt und bisher nicht wieder freigegeben worden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil die Beklagte ihrer aus § 12 KVO folgenden Verpflichtung zur Stellung ausreichender Begleitpapiere nicht nachgekommen sei. Ausserdem habe der Angestellte der Beklagten, K^Hi/ die Beschlagnahme der Fahrzeuge verschuldet, da er die befohlene Entladung am Kontrcli- Genossenschaft B die Gestellung von Fernlast- anderen Unternehmern der Beklagten ihren Lastzug gestellt punkt abgelehnt habe» Schliesslich habe die Beklagte verschwiegen, dass es sich um den Transport von jugoslawischem Reparationsgut handele, für das nur eine Exportlizenz der SMAD vorliege0 Die Beklagte bestreitet ihr Verschulden und beantragt Klageabweisung, Die Klägerin hat mit der Klage Zahlung von 39 202,50 DM nebst Zinsen verlangt, und zwarg Standgeld 9 616,30 DM für die Zeit v,15«12,1949-31. Gewinnausfall 14 586,20 DM " ” " « « Y/ertersatz f.d. Lastzug ______15 000.— DM JT 202,50 DM. Sie stellte daneben den Hilfsantrag, an Stelle des Leistungsantrages festzustellen, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz des im Leistungsantrag bezeichneten Schadens und des über den Zeitabschnitt bis zu dem 31. Dezember 1950 hinausgehenden Schadens gegen die Beklagte zustehe. Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 19. Oktober 1951 den Rechtsstreit insoweit, als Ersatz für den beschlagnahmten Lastzug begehrt wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Einziehungsverfahren ausgesetzt. Durch Teilurteil vom 19- Oktober 1951 verurteilte es die Beklagte zur Zahlung von 4 488 DM für entgangenen Gewinn in der Zeit vom 15. Dezember 1949 - 31. Dezember 1950. In den Entscheidungsgründen ist zwar gesagt, dass dieser Anspruch allein begründet sei und daneben kein Anspruch auf Standgeld bestehe, jedoch ist eine Klageabweisung bezüglich der weiteren Ansprüche im Tenor des Urteils nicht ausgesprochen. It Mit der Berufung gegen dieses Urteil beantragte die Beklagte vollständige Klageabweisung, Sie erheb ausserdem Widerklage auf Feststellung, dass der Klägerin Schadensersatzansprüche auf entgangenen Gewinn aus der Zeit vom 1, Januar 1951 ab gegen sie nicht zuständen* # Die Klägerin beantragte Zurückweisung der Berufung, Sie schicss sich der Berufung an und verlangte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils Zahlung von weiteren 14 415,90 DM nämlich Standgeld für 1950 mit 5 128,30 DM und Standgeld für 1951 mit 9 285»60 DM 14 413,90 DM* Hilfsweise verlangte sie als entgangenen Gewinn für 1951 3 960 DM* Das Kammergericht wies die Berufung der Beklagten ganz, die Anschlussberufung der Klägerin bis auf einen Betrag von 3 630 DM zurück, den es der Klägerin als weiteren Gewinnausfall für das Jahr 1951 zusprach, 4 Die Revision der Beklagten verfolgt die vollständige Klagabweisung und Feststellung gemäss der Widerklage* Die Klägerin bittet.um Zurückweisung der Revision, Entseheiflunksgründe% Die Beklagte hatte die Revision zunächst im vollen Umfange eingelegt und begründet. Mit Schriftsatz vom 14, Januar 1954 hatte sie sodann einen eingeschränkten Antrag angekündigt, diesen in der mündlichen Verhandlung aber nicht gestellt, sondern den vollen Antrag der Revisions- begründung verlesen. Die Zulässigkeit dieses vollen Antra ges wird durch Einreichung des Schriftsatzes vom 14t Januar 1954 nicht beeinträchtigt, da der Schriftsatz keinen Teilverzicht auf die Revision enthält, sondern nur" eine rechtlich unerhebliche Ankündigung eines Antrages darstellt, der die tatsächliche Antragstellung nicht gefolgt isto Das Urteil des Berufungsgerichts deckt bisher die Zurückweisung der Anschlussberufung nur für die Schadensersatzansprüche aus dem Jahre 1951* Die Ansprüche der Klägerin aus dem Jahre 1949/50 sind vom Landgericht nur teilweise beschieden, im übrigen aber nicht abgewiesen worden. Sie sind infolgedessen - solange die Urteils-fcrmel des Landgerichts bestehen bleibt - noch beim Landgericht anhängig und nicht in die Berufungsinstanz gediehen. Es ist möglich, dass die Formel des Landgerichts insoweit eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält, da die Begründung ergibt, dass die weitergehenden Zahlungsansprüche der Klägerin für unbegründet angesehen wurden. In den gleichliegenden Prozessen der übrigen beteiligten Unternehmer hat das Landgericht mit fast identischer Begründung die weitergehenden Klageansprüche abgewiesen. Das Berufungsgericht wird vor der aus anderen Gründen notwendigen erneuten Verhandlung erwägen müssen, ob dem Landgericht aus Zweckmässigkeitsgründen Gelegenheit gegeben werden sollte, sich über eine Berichtigung der Urfceilsformel nach § 319 ZPO schlüssig zu werden. I, Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zunächst aus Verschulden beim Vertragsschluss bejaht? weil die Beklagte der Klägerin den Gegenstand und die Bestimmung der Ladung verschwiegen habe.. Die Klägerin als ordentlicher Frachtführer würde bei Kenntnis der Tatsachen das Risiko eines solchen Transports angesichts der zwischen Jugoslawien und Russland bestehenden Spannungen nach Meinung des Berufungsgerichts nicht übernommen habe«, Ob die Klägerin bei Kenntnis der russischen Exportlizenz sich hätte bewegen lassen, von ihren Bedenken gegen den Transport abzusehen, erscheine fraglich«, Die Beklagte habe den Nachweis, dass die Klägerin die Fahrt auch bei Kenntnis des Charakters der Ladung übernommen hätte, nicht geführt* Tatsächlich sei die Beschlagnahme wegen der Art der Ladung erfolgt. Das hätte die Beklagte erkennen müssen, während der Klägerin keine Verpflichtung,zur Prüfung der Papiere obgelegen habe, auch nicht mit Rücksicht auf die ostzonalen Bestimmungen über die eigene Prüfungspflicht und Haftung des Transportunternehmers o Das Urteil des Berufungsgerichts lässt nicht klar erkeriner^ welchen rechtlichen Inhalt es dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage entnimmt« Es spricht auf der einen Seite von einer "Charter” des Lastzuges und könnte mit dieser Verwendung eines seerechtT liehen Begriffes das Vorliegen eines mietähnlichen Verhältnisses in-Verbindung mit dienstvertraglicher Verpflichtung des Fahrpersonals andeuten* Auf der anderen Seite setzt es bei der später zu behandelnden Haftung der Beklagten aus § 12 KVO das Bestehen eines normalen Frachtvertrages voraus* Eine Miete der Fahrzeuge würde andere Folgen für die Verantwortlichkeit der Beklagten hinsichtlich der Beschlagnahme nach sich ziehen als ein Beförderungsvertrag* Deshalb darf der Inhalt des Ver- 7 - traces nicht ungeklärt bleiben« Das Berufungsgericht hat. bisher keinerlei rechtliche Folgerungen aus den Tatbestandselementen gezogen, die für ein mietähnliches Verhältnis in Frage kommen könnten, sondern hat in Übereinstimmung mit beiden Parteien die Sachlage so beurteilt, als sei unter den Bedingungen der KVO ein Frachtvertrag • abgeschlossen worden« Es kann also angenommen werden, dass es sich bei der Erwähnung einer "Charter" nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handelt? der nichts anderes besagen sollte, als dass der Lastzug nicht im 'Stückgutverkehr, sondern mit dem gesamten Laderaum in Anspruch genommen worden sei« Die Haftung der Beklagten für ein vom Berufungsgericht angenommenes Verschulden setzt den Nachweis der Klägerin voraus, dass die Beschlagnahme der Fahrzeuge die adäquate Folge dieses Verschuldens gewesen ist* Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, dass der Begriff des adäquaten Zusammenhangs nicht richtig angewandt worden ist« Die erste Voraussetzung dafür ist, dass dieses Verschulden conditio sine qua non für die Beschlagnahme gewesen ist und dass die Beklagte die objektive Möglichkeit dieses Schadens generell in nicht unerheblicher Weise erhöht hat (BGHZ 3> 261)« Dazu hätte es zunächst der Feststellung bedurft, dass die Klägerin den Transport nicht übernommen hätte, wenn ihr Inhalt und Bestimmung der Ladung und die dafür erteilte Exportlizenz bekannt gewesen wäre«und dass die Beklagte durch Verschv/eigung dieser Tatsachen die Übernahme des Transportes und die Beschlagnahme der Fahrzeuge in adäquater Weise verursacht habe« Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffene Es begnügt sich mit ll ' der aus der allgemeinen Erfahrung entnommenen Tatsache, dass die Klägerin als ordentlicher Frachtführer den Transport nicht »ohne jede eigene Sicherung" übernommen haben würde und dass es zweifelhaft sei, ob die Klägerin bei Kenntnis der Umstände lind des Vorhandenseins der Exportlizenz den Transport durchgeführt hätte«» Die Beweis last für diesen letztgenannten Umstand bürdet das Berufungsgericht der Beklagten auf«, Dem Berufungsgericht scheinen dabei die Grundsätze des Anscheinsbeweises vorgeschwebt zu haben, wie sie in der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs mehrfach entwickelt worden sind (BGHZ 2,1; 6, 170)» Das Berufungsgericht verkennt dabei, dass die aus der Lebenserfahrung bei typischen Geschehens abläufen entnommene Beweiskraft des ersten Anscheins dann nicht mehr für die Beweisführung der Klägerin genügt, wenn die Beklagte auch nur die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufes aufzeigt;? und dass die volle Beweisverpflichtung der Klägerin wieder auflebt, wenn der aus der allgemeinen Erfahrung entnommene GescheheAsablauf nicht mehr eindeutig angenommen werden kann, sondern mehrere Möglichkeiten für die Entwicklung der Kausalfolge nebeneinander bestehen. Mit der Annahme, dass es zweifelhaft sei, ob die. Klägerin den Transport bei Kenntnis von der Exportlizenz durchgeführt hätte, geht das Berufungsgericht selbst von einer Möglichkeit aus, die von der angenommenen Kausalfolge abweichen würde und entzieht damit dem allgemeinen Erfahrungssatz seinen Beweiswert, Es musste nunmehr von der Klägerin den vollen Beweis der Kausalität fordern. Eine Umkehr der Beweislast, wie sie das Berufungsgericht zugrunde legt, findet beim Beweise des ersten Anscheins nicht statt.» a 5 i*. h •I Es kommt hinzu„ dass das Berufungsgericht bei der Erörterung des Kausalzusammenhanges auch die Möglichkeit' einer mitwirkenden Verursachung des Schadens durch die Klägerin nach § 254 BOB unzutreffend beurteilt, wenn es eine solche Mitwirkung allein wegen des Nichtbestehens vertraglicher oder gesetzlicher Verpflichtungen der Klägerin zur eigenen Prüfung der Transportpapiere aus-schliesst« Bei der Anwendung des § 254 BOB handelt es sich hier nicht um die Präge, ob die Klägerin eine Vertragspflicht oder eine ostzonale Bestimmung verletzt hat, die ihr die eigene Prüfung der Papiere auferlegte» Entscheidend für die Anwendung des § 254 BOB ist allein die Präge, ob die Klägerin im Hahmen der Vertragserfüllung das eigene Interesse an dem Schutze ihrer Fahrzeuge ausser acht gelassen und dadurch zu dem Teil den Verlust ihrer Fahrzeuge mitverursacht hat» Von diesem Gesichtspunkt der Kausalität aus hat das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin als Transportunternehmer^ bisher nicht geprüft (vgl BGHZ 3? 46 und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 29 *. September 1953 - I ZR 164/52 - gegenüber einem Urteil des 2» Zivilsenats des Berufungsgerichts) * II« Die zweite Stütze des Klageanspruches sieht das Berufungsgericht in der Haftung der Beklagten als Absender für alle Folgen unzureichender Begleitpapiere nach § 12 KVO. Der vorgeschriebene Warenbegleitschein habe gefehlt* Dafür hafte die Beklagte ohne Rücksicht auf ihr Verschulden, da die Klägerin als Unternehmerin kein Verschulden treffe« Das Fehlen dieses Scheines sei neben der Eigenschaft der Ladung als jugoslawisches Reparationsgut ursächlich für die Beschlagnahme de‘r Fahrzeuge Ll gewesen« Den Umfang des Schadensersatzanspruches der Klägerin beurteilt das Berufungsgericht für beide Klagegrundlagen. gleich« Zu ersetzen sei nur der reine Gewinnausfall bis Ende 1951, dagegen kein Wagenstandgeld« Auch die Erörterung, dieses zweiten Klagegrundes lässt dieselbe fehlerhafte Beurteilung des Kausalzusammenhanges erkennen wie die Entscheidung über das Ver-schulden beim Vertragsschluss« Das Berufungsgericht führt die Beschlagnahme der Fahrzeuge auf zwei Ursachen zurück« Einmal auf die Tatsache, dass die Ladung jugoslawisches Reparationsgut gewesen sei und die Exportlizenz eingezogen wurde; zweitens auf die Tatsache, dass der vorgeschriebene Warenbegleitschein gefehlt habec \ Beide Tatsachen werden als selbständige Ursachen angesehen, deren jede zur Auslösung der Beschlagnahme ausreichte« Das Berufungsgericht hat zwar - ohne tatsächlichen Anhalt - angenommen, dass «bei Vorhandensein eines ordentlichen Y/arenbegleit3cheines der behaupteten Willkür*der Beschlagnahmebehörde eine Grenze gesetzt worden wäre«« Der Sinn dieses Satzes ist jedoch nicht klar.. Jedenfalls lässt sich aus ihm keine eindeutige Feststellung dahingehend entnehmen, dass bei Vorhandensein des Begleitscheines die Beschlagnahme der Fahrzeuge unterblieben wäre« Die vom Berufungsgericht als Schadensursache angenommenen Tatsachen bleiben danach selbständig nebeneinander bestehen« Diese Koordinierung schliesst die Möglichkeit aus, eine von ihnen, nämlich das Fehlen des Warenbegleitscheines, auch nur als conditio sine qua non in die Kausalfolge einzubeziehen« Schon damit entfällt die Möglichkeit, ihr den beschränkten Charakter einer adäquaten Ursache beizulegen« In den Rahmen der Prüfung der Kausalität gehört ent-sprechend den Ausführungen zu I auch die Prüfung einer mitwirkenden Verursachung des Schadens durch die Klägerin Erst wenn eine solche Mit Verursachung ausgeschlossen er-.' schien, hätte das Berufungsgericht eine umfassende Haftung der Beklagten ohne Verschulden nach § 12 KVO annehmen können,, Die Möglichkeit einer solchen Mitwirkung ist vom Berufungsgericht bei diesem Klagegrunde nicht erörtert worden« III« Die Revision der Beklagten richtet sich schliesslich gegen die Abweisung ihrer negativen Peststellungswider- • klage« In dieser Hinsicht führt das Berufungsgericht auss Die Widerklage sei insofern unbegründet gewesen, als sie sich auf das Jahr 1951 erstrecke« Denn insoweit habe die Klägerin schon Leistungsansprüche erheben- Im übrigen sei aber ein Schadensersatzanspruch der Klägerin festgestellt worden, eine gegenteilige Feststellung also nicht möglich« Hier hat das Berufungsgericht zweierlei übersehen» Es hat nicht berücksichtigt, dass die Widerklage die ganze Zeit vom 1» Januar 1951 ab. also auch die folgenden-Jahre umfasst, für die Leistungsansprüche bis jetzt nicht erhoben worden sind« Das Gericht hat*irrtümlich angenommen, dass eine Feststellung des Schadensersatzanspruches der Klägerin erfolgt sei« An einer solchen Feststellung fehlt es« Der Klägerin sind lediglich zeitlich begrenzte : Leistungsansprüche zugesprochen worden» Eine darüber hinau gehende Feststellung enthalten die Urteile nicht» Im Gegenteil blieb der Feststellungsantrag der Klägerin, den diese in der Klage erhoben hatte, unbeschie-den, Dieser Peststellungsantrag war als Hilfsantrag gefasst für den Pall, dass der Leistungsklage nicht stattgegeben wurde«, Sollte es sich heraussteilen (s*o.), dass das Landgericht tatsächlich die weitergehenden Zahlungsansprüche abgewiesen und diese Abweisung nur irrtümlich nicht in die Urteilsformel aufgenommen hat, so wäre die Bedingung des Hilfsantrages eingetreten, und das Landgericht hätte zu ihm Stellung nehmen müssen«, Darauf hatte die Klägerin in der Anschlussberufung hingewiesen, allenfalls mit der Einschränkung, dass sich die Feststellung für den Bereich ihrer Leistungsansprüche erledigt habe* Die Klägerin hatte allerdings diesen Peststellungsantrag nicht ausdrücklich in ihre formulierten Anträge aufgenommen, das Berufungsgericht hätte aber bei* Prüfung der negativen Peststellungswiderklage die möglicherweise andauernde Rechtshängigkeit des positiven Peststellungsantrages der Klägerin, sei es beim Landgericht sei es beim Berufungsgericht, klären müssen, da hiervon das Peststellungsinteresse der Beklagten und damit die Zulässigkeit der Widerklage abhing« Diese ist vom Berufungsgericht nur hinsichtlich der Ansprüche aus dem Jahre 1951 aus formellen, im übrigen aber aus sachlichen Gründen abgewiesen worden. Die sachliche Abweisung enthält die positive Feststellung der Schadensersatzansprüche, beschwert also die Beklagte im Gegensatz zu einer unter Umständen gebotenen Abweisung aus formellen Gründen, •*// -13- Nach alledem trägt die Begründung des Berufungsgeric die zu Ungunsten der Beklagten ergangene Entscheidung nie Das Urteil musste insoweit aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs gericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs 1 Satz 2 ZPO), Wilde Birnbach Bock Weiß Bundesrichter Dr*Uörr ist infolge Beurlaubung und Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung behindert, Wilde