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BGH · I ZR 190/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 190/82

1. Eine GmbH verliert nicht dadurch das Recht an ihrer Firmenbezeichnung, daß sie aufgrund eines nichtigen Liquidationsbeschlusses bis zu dem Erfolg der dagegen erhobenen Anfech- Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist eine im Jahre 1957 unter der früheren Firma "Hydair" gegründete Aktiengesellschaft des Schweizer Rechts, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb hydraulischer und pneumatischer Elemente befaßt. Die Berechtigung zur Benutzung dieser Bezeichnung leitet sie von der Hydair GmbH ab, die im Jahre 1956 in Freiburg gegründet worden war und deren Mitgesellschafter F. Auf die Anfechtungsklage eines Minderheitsgesellschafters wurde dieser Liquidationsbeschluß durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. In einem Vertrag vom selben Tage räumte die Hydair GmbH der Beklagten gegen Entgelt das "unwiderrufliche Recht ein, das Warenzeichen 'Hydair' zu Werbezwecken zu benutzen und ihre Fabrikate mit diesem Warenzeichen zu versehen"? Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung "Hydair" durch die Beklagte eine Verletzung ihres Warenzeichen- und Finnenrechts sowie eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG. Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung der warenzeichenmäßigen Benutzung der Bezeichnung "HYDAIR" für Hydraulik- Das Berufungsgericht hat ausgefuhrt: Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nicht begründet, da die Beklagte für die warenzeichenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnung "Hydair" den Zeitraum der Ingebrauchnahme durch die Hydair GmbH im Jahre 1956 beanspruchen könne. Dezember 1980 habe die Hydair GmbH der Beklagten die warenzeichenmäßige Benutzung dieser Kennzeichnung gestattet; hierauf könne sich die Beklagte gegenüber der Klägerin berufen. Januar 1975 habe ihr Recht an der Firmenbezeichnung nicht erlöschen lassen; denn infolge der Nichtigerklärung des Auflösungsbeschlusses durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 1980 habe sie sich in der Zeit von 1975 bis Anfang 1980 nicht in einem Auflösungsstadium befunden, sondern habe die Rückabwicklung der Geschäftsübertragung durch die Beklagte verlangen und wieder werbend tätig werden können. 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 1. Dezember 1980 für berechtigt angesehen, sich für die warenzeichenmäßige Benutzung der Kennzeichnung "Hydair" auf die Ingebrauchnahme dieser Bezeichnung durch die Hydair GmbH im Jahre 1956 zu berufen. deshalb für unzutreffend, weil der Vertrag der Beklagten das Recht einräume, das "Warenzeichen Hydair" zu Werbezwecken zu benutzen und ihre Fabrikate mit diesem "Warenzeichen" zu versehen, die Hydair GmbH jedoch kein derartiges Warenzeichen besessen habe. 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Hydair GmbH bei Vertragsschluß am 1. Dezember 1980 noch berechtigt war, die Bezeichnung "Hydair" zu führen und darüber zu verfügen, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß sie zuvor aufgrund des Liquidationsbeschlusses vom 16. Während des Anfechtungsprozesses hat somit die Hydair GmbH das Recht zur Fortführung ihrer Firma schon deshalb nicht verloren, weil die Entscheidung über die Betriebseinstellung noch nicht endgültig war, sondern von dem Ausgang des Rechtsstreits abhing. Wie das Berufungsgericht weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen hat, hat auch der zweite Liquidationsbeschluß der Gesellschafterversammlung der Hydair GmbH das Recht zur Fortführung der Firma nicht berührt; denn dieser Beschluß ist wiederum angefochten und später durch Prozeßvergleich aufgehoben worden. Demzu-folge konnte sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, der Beklagten rechtswirksam den warenzeichenmäßigen Gebrauch dieser Bezeichnung gestatten, und zwar mit der Folge, daß sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf Eine derartige Benutzungserlaubnis hat zwar nur die schuldrechtliche Wirkung, daß der Zeicheninhaber zur Duldung der Zeichenbenutzung durch den Erlaubnisnehmer, dem er die Benutzung gestattet hat, verpflichtet ist (vgl. Darüber hinaus kann sich der Erlaubnisnehmer aber zu demindest dann, wenn er wie im vorliegenden Fall anstelle des Zeicheninhabers in dessen früherer Betriebsstätte die Kennzeichnung warenzeichenmäßig benutzen darf, auch gegenüber Dritten auf die dem Zeicheninhaber zustehende Priorität berufen. Danach kann die Beklagte der Klägerin entgegenhalten, daß diese gegenüber der Hydair GmbH als der alteren Zeicheninhaberin zur Duldung der Verwendung der Bezeichnung "Hydair" verpflichtet ist und die Hydair GmbH ihr, der Beklagten, gestattet hat, an ihrer Stelle die warenzeichenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung vorzunehmen. Demnach kann sich die Beklagte gegenüber den Firmen-und Zeichenrechten der Klägerin auf eine prioritätsältere Berechtigung an der Bezeichnung "Hydair" berufen, so daß Ansprüche der Klägerin aus den §§ 16 UWG, 24 WZG zu Recht verneint worden sind.

Zitierte Normen: § 3 UWG § 1004 BGB § 16 UWG
RechtFirmenbezeichnungHydairBerufungsgerichtGmbHWarenzeichenBezeichnungKlägerinBenutzung

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
UWG § 16
- Hydair -
1.	Eine GmbH verliert nicht dadurch das Recht an ihrer Firmenbezeichnung, daß sie aufgrund eines nichtigen Liquidationsbeschlusses bis zu dem Erfolg der dagegen erhobenen Anfech-
V
tungsklage ihren Geschäftsbetrieb einstellt.
2.	Zur Wirkung einer Benutzungserlaubnis an einer Firmenbezeichnung gegenüber Dritten.
BGH, Urt. v. 21.März 1985 - I ZR 190/82 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim

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BUNDESGERICHTSHOF
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I ZR 190/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21. März 1985 Wolf,
 Justizangestellte
als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 Herrn
durch den Verwaltungsrat,
6, CH-
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmachtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
 gegen
GmbH,
Frau Isabella F
vertreten durch die Geschäftsführerin,
 weg 54,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel,
 Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 1982 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist eine im Jahre 1957 unter der früheren Firma "Hydair" gegründete Aktiengesellschaft des Schweizer Rechts, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb hydraulischer und pneumatischer Elemente befaßt. Sie ist Inhaberin der IR-Marke	,	die am 27. November 1973 in
 der Schweiz und am 21. Juni 1975 beim Deutschen Patentamt eingetragen worden ist.
Die Beklagte, die mit Gesellschaftsvertrag vom
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20. Dezember 1974 gegründet und am 6. Februar 1975 in das Handelsregister eingetragen wurde, befaßt sich ebenfalls mit der Herstellung und dem Vertrieb hydraulischer und pneu-
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matischer Elemente. Sie wirbt für ihre Produkte mit dem Slogan "Alleinige Herstellerin der Markenerzeugnisse HYDAIR". Die Berechtigung zur Benutzung dieser Bezeichnung leitet sie von der Hydair GmbH ab, die im Jahre 1956 in Freiburg gegründet worden war und deren Mitgesellschafter F. im Jahre 1957 in der Schweiz die Klägerin ins Leben gerufen hatte. Die Beklagte hatte anläßlich ihrer Gründung die Produktionsmittel der Hydair GmbH übernommen, nachdem die Gesellschafterversammlung der Hydair GmbH am 16. Januar 1975 die Liquidation dieser Gesellschaft beschlossen hatte. Auf die Anfechtungsklage eines Minderheitsgesellschafters wurde dieser Liquidationsbeschluß durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 1980 für nichtig erklärt. Daraufhin faßte die Gesel1schafterversammlung der Hydair GmbH erneut den Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wurde durch einen Prozeßvergleich vom 1. Dezember 1980 erledigt. In einem Vertrag vom selben Tage räumte die Hydair GmbH der Beklagten gegen Entgelt das "unwiderrufliche Recht ein, das Warenzeichen 'Hydair' zu Werbezwecken zu benutzen und ihre Fabrikate mit diesem Warenzeichen zu versehen"? die Beklagte übertrug der Hydair GmbH den Auslandsvertrieb ihrer Erzeugnisse.
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung "Hydair" durch die Beklagte eine Verletzung ihres Warenzeichen- und Finnenrechts sowie eine irreführende Werbung im Sinne von § 3 UWG.
Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung der warenzeichenmäßigen Benutzung der Bezeichnung "HYDAIR" für Hydraulik-
und Pneumatikelemente, insbesondere der Werbeangabe "Alleinige
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Herstellerin der Markenerzeugnisse HYDAIR", in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
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Entscheidunqsgründe
I.	Das Berufungsgericht hat ausgefuhrt: Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche seien nicht begründet, da
 die Beklagte für die warenzeichenmäßige Benutzung der angegriffenen Bezeichnung "Hydair" den Zeitraum der Ingebrauchnahme durch die Hydair GmbH im Jahre 1956 beanspruchen könne. Durch den Vertrag vom 1. Dezember 1980 habe die Hydair GmbH der Beklagten die warenzeichenmäßige Benutzung dieser Kennzeichnung gestattet; hierauf könne sich die Beklagte gegenüber der Klägerin berufen.
Die Hydair GmbH sei auch noch im Zeitpunkt dieser Gestattung zur Führung der Firmenbezeichnung "Hydair" berechtigt gewesen.
Die Einstellung ihres Geschäftsbetriebes aufgrund des Auflösungsbeschlusses vom 16. Januar 1975 habe ihr Recht an der Firmenbezeichnung nicht erlöschen lassen; denn infolge der Nichtigerklärung des Auflösungsbeschlusses durch das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28. Januar 1980 habe sie sich in der Zeit von 1975 bis Anfang 1980 nicht in einem Auflösungsstadium befunden, sondern habe die Rückabwicklung der Geschäftsübertragung durch die Beklagte verlangen und wieder werbend tätig werden können. Eine dahingehende Absicht zur Geschäftsfortführung sei aufgrund der Anfechtungsklage des Minderheitsgesellschafters auch zu vermuten.
II.	Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 1. Dezember 1980 für berechtigt angesehen, sich für die warenzeichenmäßige Benutzung der Kennzeichnung "Hydair" auf die Ingebrauchnahme dieser Bezeichnung durch die Hydair GmbH im Jahre 1956 zu berufen. Die Revision hält diese Annahme zunächst
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deshalb für unzutreffend, weil der Vertrag der Beklagten das Recht einräume, das "Warenzeichen Hydair" zu Werbezwecken zu benutzen und ihre Fabrikate mit diesem "Warenzeichen" zu versehen, die Hydair GmbH jedoch kein derartiges Warenzeichen besessen habe. Dieser Einwand greift nicht durch; denn die tatrichterliche Auslegung dieser Klausel dahin, daß der Beklagten die warenzeichenmäßige Benutzung der Firmenbezeichnung "Hydair" gestattet worden ist, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere steht der Vertragswortlaut nicht entgegen; denn es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß der verwendete Begriff "Warenzeichen" im rechtstechnischen Sinne verstanden worden ist. Vielmehr rechtfertigt der Umstand, daß nur eine Firmenbezeichnung "Hydair", nicht aber ein entsprechendes Warenzeichen vorhanden war, die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Firmenbezeichnung gemeint war.
2.	Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß die Hydair GmbH bei Vertragsschluß am 1. Dezember 1980 noch berechtigt war, die Bezeichnung "Hydair" zu führen und darüber zu verfügen, und zwar unbeschadet der Tatsache, daß sie zuvor aufgrund des Liquidationsbeschlusses vom 16. Januar 1975 ihre werbende Tätigkeit eingestellt und die Produktionsmittel auf die Beklagte übertragen hatte. Das Recht an einer Firmenbezeichnung setzt zwar die Verknüpfung mit einem lebenden Unternehmen voraus, so daß es bei endgültiqer Aufgabe des Geschäftsbetriebes erlischt. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, liegt hier jedoch eine solche endgültige Betriebseinstellung nicht vor.
Die Einstellung der werbenden Tätigkeit der Hydair GmbH und die Übertragung des Geschäftsbetriebes auf die Beklagte beruhten auf einem Liquidationsbeschluß, der von einem der
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Gesellschafter im Klagewege angefochten und daraufhin für nichtig erklärt worden ist. Der Auflösungsbeschluß und die Betriebseinstellung waren daher von vornherein nicht als endgültig anzusehen. Es war vielmehr nur ein Schwebezustand eingetreten, während dessen die Entscheidung über die Betriebsfortführung noch offen blieb. Die Möglichkeit zur Fortführung war auch nicht aus tatsächlichen Gründen entfallen, da der auf die Beklagte verlagerte Betrieb erhalten geblieben war und gegebenenfalls zurückgefordert werden konnte. Während des Anfechtungsprozesses hat somit die Hydair GmbH das Recht zur Fortführung ihrer Firma schon deshalb nicht verloren, weil die Entscheidung über die Betriebseinstellung noch nicht endgültig war, sondern von dem Ausgang des Rechtsstreits abhing. Dieses Ergebnis ist auch mit Rücksicht auf den mit der Anfechtungsklage bezweckten Schutz des anfechtenden Gesellschafters geboten. Die Anfechtungsklage gegen einen rechtswidrigen Auflösungsbeschluß würde nämlich teilweise leerlaufen, wenn die Gesellschaft vor Abschluß des Anfechtungsprozesses ihr Firmenrecht endgültig verlöre.
Wie das Berufungsgericht weiterhin rechtsfehlerfrei angenommen hat, hat auch der zweite Liquidationsbeschluß der Gesellschafterversammlung der Hydair GmbH das Recht zur Fortführung der Firma nicht berührt; denn dieser Beschluß ist wiederum angefochten und später durch Prozeßvergleich aufgehoben worden.
3.	Bei Vertragsabschluß am 1. Dezember 1980 stand der Hydair GmbH somit weiterhin ihre Firmenbezeichnung zu. Demzu-folge konnte sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, der Beklagten rechtswirksam den warenzeichenmäßigen Gebrauch dieser Bezeichnung gestatten, und zwar mit der Folge, daß sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf
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die der Hydair GmbH zustehende Priorität berufen kann.
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Es ist grundsätzlich anerkannt, daß auch bei Firmenbezeichnungen die Benutzung durch einen Dritten vereinbart werden kann (vgl. BGHZ 60, 206, 208 ff. - Miss Petite - und BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67 = GRUR 1970, 528, 531 - Migrol). Eine solche Benutzungserlaubnis war auch im vorliegenden Fall zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken aufgrund des in § 23 HGB niedergelegten Grundsatzes, daß kein Auseinanderfallen von Unternehmen und Firmenbezeichnung
 stattfinden soll. Da die Beklagte gleichzeitig den Geschäfts-
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betrieb der Hydair GmbH, soweit er die unter der Kennzeichnung "Hydair" vertriebenen Erzeugnisse betraf, übernommen hat, bleibt die Bezeichnung mit der ursprünglichen tatsächlichen Betriebsstätte verbunden? somit bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Irreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft der Erzeugnisse.
Eine derartige Benutzungserlaubnis hat zwar nur die schuldrechtliche Wirkung, daß der Zeicheninhaber zur Duldung der Zeichenbenutzung durch den Erlaubnisnehmer, dem er die Benutzung gestattet hat, verpflichtet ist (vgl. BGHZ 44, 373,
375 - Meßmer-Tee II? BGH, Urt. v. 17.9.1969 - I ZR 131/67 =
GRUR 1970, 528, 531 - Migrol). Darüber hinaus kann sich der Erlaubnisnehmer aber zu demindest dann, wenn er wie im vorliegenden Fall anstelle des Zeicheninhabers in dessen früherer Betriebsstätte die Kennzeichnung warenzeichenmäßig benutzen darf, auch gegenüber Dritten auf die dem Zeicheninhaber zustehende Priorität berufen. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgeführt hat, greift in einem solchen Fall der sich aus den §§ 1004 Abs. 2, 986 Abs. 1 BGB ergebende allgemeine Rechtsgedanke ein (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1956 - I ZR 75/54 = GRUR 1957, 34, 35 - Hadef). Danach kann die Beklagte der Klägerin entgegenhalten, daß diese gegenüber der Hydair GmbH als der
 alteren Zeicheninhaberin zur Duldung der Verwendung der Bezeichnung "Hydair" verpflichtet ist und die Hydair GmbH ihr, der Beklagten, gestattet hat, an ihrer Stelle die warenzeichenmäßige Benutzung dieser Bezeichnung vorzunehmen.
Demnach kann sich die Beklagte gegenüber den Firmen-und Zeichenrechten der Klägerin auf eine prioritätsältere Berechtigung an der Bezeichnung "Hydair" berufen, so daß Ansprüche der Klägerin aus den §§ 16 UWG, 24 WZG zu Recht verneint worden sind.
4.	Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 3 UWG sind ebenfalls nicht dargetan. Soweit die Klägerin nunmehr vorträgt, der Werbeslogan "Alleinige Herstellerin der Markenerzeugnisse HYDAIR" täusche eine
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tatsächlich nicht vorhandene Kontinuität in der Verwendung des Zeichens "Hydair" vor, handelt es sich um neues Vorbringen in der Revisionsinstanz, das unbeachtlich ist.

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III. Im Ergebnis ist daher die Klage zu Recht abgewiesen worden. Die Revision war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 zpn zurückzuweisen.
v. Gamm	Merkel	Erdmann
 Scholz-Hoppe	Mees
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