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BGH · I ZR 190/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 190/57

lichen Vertragsbeziehungen gestanden hatten wie die Eheleute Klägerin, übernahm er die Gaststätte 1,1 Durch notariell beurkundeten Vei’trag mit den Eheleuten E{ vom 24o Januar 1955 kauften er und der Beklagte zu 5) als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten zu 3) auch das Inventar der "D^JPfe-Klause". Als die Klägerin hiervon erfuhr, erwirkte sie beim Landgericht Berlin unter dem 31» Januar 1955 eine einstweilige Verfügung gegen die Eheleute in der diesen untersagt wurde, über die Gaststätte ohne Übertragung der Bierabnahmeverpflichtung zu verfügen und das der Klägerin gehörige Inventar zu verkaufen oder Dritten den Besitz daran einzuräumen* Die Verfügung wurde den Eheleuten am Die nD^P^-Klausen und ihr Inventar sind für die Beklagte zu 3) von ihren Vertretern übernommen worden* Wann die Übergabe erfolgte, insbesondere ob sie vor oder nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgte, ist streitig* Von dem mit den Eheleuten vereinbarten Kaufpreis wurde auf Veranlassung des Beklagten zu 4) ein der Dar lehnsschuld der Eheleute entsprechender Betrag von 12 337,60 DM am 7- Februar 1955 an die Klägerin überwiesen, Am selben Tag forderte der Beklagte zu 4) für die Beklagte zu 3) die Klägerin auf, ihre die Gaststätte als kennzeichnenden Schilder zu entfer- Die Eheleute haben ihre Verträge mit der Klägerin als sittenwidrig bezeichnet und ihren Verstoß gegen die übernommenen Verpflichtungen damit entschuldigt, daß die Fortführung des Geschäfts wegen der übermäßig hohen Bierabnahmeverpflichtung zu ihrem Ruin geführt haben würde; sie haben ferner die Höhe der Vertragsstrafe gerügt* Die Beklagten zu 3) bis 5) haben bestritten, daß sie die vertraglichen Vereinbarungen der Eheleute H^H^ mit der Klägerin gekannt hätten; sie haben sich darauf berufen, daß etwaige Vermutungen in dieser Richtung durch gegenteilige Versicherungen der Eheleute H^HH^ ausgeräumt worden seien und daß eine etwaige Ausnutzung des Vertragsbruchs* der Eheleute ohne besondere - hier nicht vorlie- Bas Landgericht hat die Beklagte zu 3) zur Herausgabe des Inventars und die Eheleute - neben einer nur von diesen geforderten Zinszahlung auf ihre Barlehnsschuld -zu der als Schadensersatz geforderten Zahlung von 15 720 DM verurteilt, den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 3) bis 5) dagegen abgev/iesen® Die Verurteilung der Eheleute ist durch ihren Rechtsmittelverzicht rechts- Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht auch die Beklagten zu 3) bis 5), und sv/ar als Gesamtschuldner mit den Eheleuten zu der geforderten I« Eine Voraussetzung sowohl für den Erfolg des Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte zu 3) als auch für den Erfolg des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten zu 3) bis 5) ist es, daß die Verträge der Klägerin mit den Eheleuten und insbesondere die darin enthaltenen Bierabnahmeverpflichtungen rechtswirksam gewesen sind,. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß sich in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils keine ausdrückliche zusammenhängende Prüfung der Rechtswirksamkeit der Verträge zwischen der Klägerin und den Eheleuten findet« Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht^ wie die Revision meint> jegliche Prüfung der Rechtswirksamkeit dieser Verträge unterlassen hätte« Das Berufungsgericht hat vielmehr durch die allgemeine-Verweisung auf das Urteil des Landgerichts und durch die gedrängte Mitteilung des Ergebnisses der Erörterungen des Landgerichts auch dessen Ausführungen über die Rechtswirksamkeit der Verträge zu dem Inhalt des Berufungsurteils werden lassen* Es hat diese Ausführungen einschließlich der damit verbundenen Würdigung der einschlägigen erstinstanzlichen . Zu einer erneuten zusammenhängenden Auseinandersetzung mit den gegen die Rechtswirksamkeit der Verträge erhobenen Einwendungen in den Entscheidungsgründen des hier angefochtenen Urteils bestand für das Berufungsgericht nach der Prozeßlage keine Veranlassung* Die am Berufungsverfahren allein noch beteiligten Beklagten zu 3) bis 5) hatten in ihrem von der Revision angeführten zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 17* Januar 1956 die im erstinstanzlichen Schriftsatz der Eheleute vom 24» April 1955 enthaltenen Behauptungen und Beweisantritte über die für sie ruinösen Folgen der Verträge mit der Klägerin lediglich »in dem Zusammenhang» und zu dem Zweck in Bezug genommen, um darzutun, daß die Eheleute ihnen - den Beklagten zu 3) bis 5) - setzt hat; könnte daher als Verstoß gegen § 286 ZPO nur für die Präge in Betracht kommen, ob das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten zu 3) bis 5) von den Verträgen der Eheleute verfahrensrechtlich einwandfrei fest- Eheleute H^^|^mit der Klägerin rechtlich wirksam gewesen sind* kann dagegen ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO schon wegen des prozessualen Verhaltens der Beklagten zu 3) bis 5) im Berufungsrechtszug nicht festge-stetlt werden* Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Landgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - die Verträge der Eheleute HpppP mit der Klägerin ersichtlich geprüfte Zwar hat das Landgericht keine abstrakten Rechtsausführungen gemacht und auch nicht die oben angeführten Entscheidungen genannt, sondern sich auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts beschränkte Wohl aber hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9» Mai 1955 die höchstricht irliche Rechtsprechung unter ausdrücklicher Hervorhebung der Urteile RGZ 152, 251 und BGH I ZR 24/51 vom 23. Ist demnach das Landgericht von den zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen, so ist auch kein Rechtsirrtum bei der von ihm vorgenorcmenen Würdigung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten erkennbar« Es geht insbesondere mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteil des Landgerichts hervor, daß es auch die Frage geprüft hat, ob die den Eheleuten Hjppp^ auf erlegte Bierbezugsverpflichtung von übermäßig langer Dauer gewesen ist und deshalb nach § 242 BGB auf das zulässige Maß hätte herabgesetzt werden müssen,. b) Daß Bierabnahmeverträge der hier vorliegenden Art, insbesondere in Verbindung mit Darlehnsverträgen, nicht grundsätzlich gegen die früheren DekartellierungsbeStimmungen verstoßen haben und deshalb nicht grundsätzlich nach § 154 BGB nichtig sind, ist bereits in dem Urteil des erkennenden Senats vom 23» November 1951 - I ZR 24/51 - #NJW 1952, 344 Nr«, 6 * JZ 1952, 366 « MDR 1952, 222 * L-M Art.V MRVO (BZ) 78 Nr«, 2) ausgesprochen worden® Ob im Streitfall besondere Umstände Vorgelegen haben, aus denen sich ein Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen ergeben würde, könnte vom Revisionsgericht nur beurteilt werden, wenn in dieser Richtung liegende Umstände vom Tatrichter festgestellt oder in einer zur Auseinandersetzung damit zwingenden Weise von den Parteien vorgetragen worden wären« Das ist jedoch, v;ie unter I 1 ausgeführt, nicht der Pall® Im übrigen könnte aus der von der Revision herausgestellten Behauptung, daß die Klägerin und die K^[[^-Brauerei die Bierherstellung und den Biervertrieb in Berlin im wesentlichen allein in der Hand haben, für sich allein noch nicht auf einen Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen geschlossen werden® § 932 BGB an Stelle der Klägerin Eigentümerin des Inventars geworden sein könnte» Daß die Beklagte zu 3) zur Zeit des Kaufabschlusses und der Übergabe mangels Eintragung im Handelsregister rechtlich noch nicht bestand, sieht das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich an, da die Beklagte zu 3) sich die rechtlichen Wirkungen des Handelns des Beklagten zu 4) zu eigen gemacht habe und außerdem alle Rech be und Pflichten der Gründungsgesellsdhaft auf sie übergegangen seien» Mit Recht will es das Berufungsgericht schließlich zu dem Ausschluß eines gutgläubigen Eigentumserwerbs der Beklagten zu 3) genügen lassen, wenn nur einer ihrer Vertreter, der Beklagte zu 4), schlecht gläubig im Sinne des § 932 Abs» 2 BGB gewesen ist. zu deren Sicherung das Inventar der Brauerei übereignet war* Im Rahmen dieser Erwägung will die Revision auch die einzelnen von ihr erhobenen Verfahrensrügen gewürdigt sehen, mit denen sie die Feststellung des Berufungsgerichts angreift , der Beklagte zu 4) habe bei den Vorverhandlungen Einsicht in die Verträge der Eheleute mit der Klä- drückliche Feststellung wird von der Revision nicht unmittelbar angegriffen und könnte von ihr angesichts der eindeutigen Aussagen in beiden Vorinstanzen auch kaum angegriffen werden* Aus der Kenntnis der Darlehens-Verpflichtungen folgert das Berufungsgericht dann unter Zuhilfenahme weiterer Beweisergebnisse und Erwägungen, daß der Beklagte zu 4) deshalb Einsicht in die Verträge genommen und dadurch Kenntnis von allen sonstigen Vertragsbestimmungen erlangt hat* Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte zu 4) durch von den Darlehensverpflichtungen der Eheleute erfahren hatte, so kommt es nur noch darauf an, ob die weiteren Folgerungen des Beru- bj Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es ein Verstoß gegen die Denkgesetze sein soll, daß das Berufungsgericht die mit seiner erstinstanzlichen Perteidarstellung in Widerspruch stehende zweitinstanzliche Zeugenaussage er habe dem Beklagten zu 4) die Verträge zu dem lesen gegeben, zwar ohne Aufklärung der Motive für seinen Darstellungswechsel, jedoch mit Rücksicht auf ihre Bestätigung durch den Sachverhalt und das weitere Beweisergebnis als richtig angesehen hat» Das Berufungsgericht ist hier ebenso wie an anderen* von der Revision gerügten Stellen in rechtsirrtumsfreier Weise der Forderung des § 286 ZPO nachgckommen, seine Überzeugung aus dem Gesamtinhalt der Verhandlungen und Beweisergebnisse zu schöpfen* Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß die einzelnen Elemente des Prozeßstoffs sich gegenseitig in ihrer Überzeugungskraft für den Richter beeinflussen* ner erstinstanzlichen Parteidarstellung, sondern auch mit den Erklärungen in Widerspruch steht, die er und seine Frau bei der notariellen Verhandlung am 24* Januar 1955 abgegeben haben* Es hat diese Erklärungen vielmehr in anderem Zusammenhang ausdi’ücklich erwähnt, jedoch als bewußt unwahr bezeichnet* Es brauchte daher auch nicht den Notar Dr* App als Zeugen darüber zu vernehmen, ob bei der nobarieilen Verhandlung über Bicrlieferungsvertrüge, Darlehen und Sicherung» Übereignungen gesprochen und das Vorliegen solcher Verpflichtungen von den Eheleub en Hppp verneint worden ist . Wenn das Berufungsgericht trotz dieser an sich nicht abwegigen Beweisführung der Beklagten zu 3) bis 3) den anderen» unmittelbarer auf die Kenntnisnahme des Beklagten zu 4) hindeutenden Umständen den Vorzug gegeben hat, so ist das eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung, Daß das Berufungsgericht dabei den von den Beklagten zu 3) bis 3) genannten Gesichtspunkt völlig übersehen hätte, kann seinem Urteil nicht entnommen werden. habt und bei den Vorverhandlungen vertreten hat, mit der Rückzahlung des Darlehns an die Klägerin würden sich alle Verpflichtungen der Eheleute aus illren Verträgen erledigen, Angesichts dieser Feststellungen konnte es auf ein an sich denkbares Interesse dem Beklagten zu 4) seine sonstigen Verpflichtungen zu verschweigen» nicht mehr ankommen. Baß der Beklagte zu 4) seit langem in der Gastwirtsbranche tätig ist, war bereits im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils mitgeteilt und durch die doppelte Verweisung auf dieses Urteil zu dem Gegenstand des Tatbestands des Berufungsurteils geworden* Daß ein seit langem in der Gastwirtsbranche tätiger Kaufmann eine allgemeine Kenntnis von den in dieser Branche häufigen Pormularverträgen mit den Brauereien und von den darin in aller Regel enthaltenen Bierbezugsverpflichtungen und Sicherungsübereignungen hat, würde das Berufungsgericht möglicherweise auch ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen Gegenbeweise haben feststellen dürfen« Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht jedoch eine solche Feststellung gar nicht getroffen und für seine Beweisführung auch gar nicht benötigt« Es hat vielmehr schon daraus* daß der Eeklagte zu 4) von den hohen Schuldverpflichtungen der Eheleute erfahren hatte, den Schluß gezogen, daß er daraufhin in ihre Verträge Einsicht genommen hat* Diese Schlußfolgerung verstößt nicht gegen die Denkgesetzc und gehört im übrigen zu der von der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung* Hat der Beklagte zu 4) aber in die Verträge der Eheleute Einsicht genommen, so ist seine Kenntnis von den sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Bierbezugsverpflichtung und der Sicherungsübereignung, unmittelbar durch diese Einsichtnahme vermittelt worden und nicht mehr nur mittelbar aus einer allgemeinen Kenntnis der brancheüblichen Verträge zu schließen gewesen« 2« Kilfsweise hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte zu 4) Jedenfalls zur Zeit der Übergabe des Inventars nicht mehr im guten Glauben an das Eigentum der Eheleute gewesen ist, weil vor der Übergabe die einstweilige Verfügung den Eheleuten zuge- gericht vor allem diejenigen Zeugen ausdrücklich genannt hat, auf deren Aussage es seine Überzeugung stützt«, Wenn es sich demgegenüber nicht mit allen gegenteiligen Aussagen im einzelnen auseinandergesetzt hat, so ist das an sich nicht zu beanstanden (BGHZ 3, 162 /T757) und besagt jedenfalls nichtj daß es diese anderen Aussagen und insbesondere die Aussage der Zeugin übersehen hätte» Nach den ein- g) Die von der Revision vermißte Peststellung, daß der Beklagte zu 4) von der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Eheleute Kenntnis erlangt habe, befindet sich nicht nur zu Beginn der hier einschlägigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Nr* 2 b), sondern auch bereits im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils* Hier ist zutreffend mitgeteilt, daß der Beklagte zu 4) nach seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 17«, Januar 1956 schon gegen 14 Uhr von der kurz zuvor erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung Kenntnis erhalten hatte* begünstigt haben, um diese vor den Folgen ihres Vertragsbruchs möglichst zu bewahren und um selbst die Früchte des Vertragsbruchs nicht zu verlieren« Die Haftung der Beklagten zu 3) leitet das Berufungsgericht daraus her., daß sie di e rechtlichen Wirkungen des nach § 826 BGB und § 1 U17G zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens ihrer Vertre- • ter in Kenntnis desselben sich zu eigen gemacht hat« Das Berufungsgericht sieht den Tatbestand einer gegen § 1 UWG verstoßenden Verleitung zu dem Vertragsbruch im Sinne einer Unterstützung beim Vertragsbruch und zugleich den Tatbestand einer gegen § 826 BGB verstoßenden sittenwidrigen Schädigung der Klägerin seitens des Beklagten zu /)) dadurch als erfüllt an* daß der Beklagte zu 4) den offensichtlich sinn Vertragsbruch bereiten Eheleuten durch seine unrichtige Meinung über die Folgen einer Dai'lehns-rückzablung wissentliche Hilfestellung beim Vertragsbruch hat angedeihen lassen und sie durch sein Schweigen zu ihren wahrheitswidrigen Erklärungen vor dem Notar in der Durchführung des Vertragsbruchs bestärkt hat« b.) Daß die Verträge der Eheleute E^p^^mit der Klägerin rechtswirksam gewesen sind und daß der Beklagte zu 4) den Inhalt dieser Verträge gekannt hat* ist bereits unter I und II 1 erörtert« b) Das Berufungsgericht, vermag zwar nicht festzustellen, in welcher Weise der Beklagte zu 4) auf die Eheleute dahin eingewirkt hat, daß sie den Verträgen mit der Klägerin zuwiderhanöelten und in der notariellen Vor- wie die Revision meint, um eine feste "Entschlossenheit" der Eheleute gehandelt hat, ist rechtlich unerheblich, so daß es auch in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung darüber bedurfte, in welchem Maße sich die Eheleute durch die Last ihrer Vorträge mit der Klägerin zu einem Vertragsbruch haben gedrängt fühlen können* Denn ob sie nun "bereit" oder ob sie sogar "fest entschlossen" waren, in beiden Fällen benötigten sie zu dem Vertragsbruch, wie sie ihn durchgeführt haben, die Mitwirkung eines Dritten, als der sich der Beklagte zu 4) gefunden hat* Dabei war es für die Beurteilung des Verholtens des Beklagten zu 4) entgegen der Meinung der Revision gleichgültig, in welchem Maße die Eheleute zu dem Vertragsbruch bereit oder entschlossen waron* Der Begriff ei^er gegen § 1 UWG und § 826 BGB verstoßenden "Verleitung" zu dem Vertragsbruch ist nicht dem Begriff der "Anstiftung" im Sinne des § 48 StGB gleichzusetzen und eine "Verleitung" zu dem Vertragsbruch daher nicht schon dann zu verneinen, wenn der Eutschluß zu dem Vertragsbruch nicht erst durch die Verl ei- Ohne Rechtsirrtum sieht es das Verholten des Beklagten zu 4) aber auch für diesen Fall als gegen § 1 UWG und § 826 BGB verstoßend an* Denn es stellt mit näherer Begründung fest, daß er dann andererseits auch die Konsequenzen eine?: Eheleute würden deshalb durch die Rückzahlung der Darlehen nicht von ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frei, und daß er gleich-wohlp ohne die Frage zu klären, am Vertragsbruch der Eheleute H«»i»it^wirkt hat* Denn für die Annahme eines Vcrstos-ses gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG und des § 826 BGB genügt in subjektiver Einsicht ein Handeln mit bedingtem Vorsatz (BGHZ 8, 387, 393; BGH GRUR 1956, 273, 275)-Wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, daß den Beklagten zu 4) wegen seiner falschen Rechtsauffassung kein Schuldvorwurf gemacht werden könne und auch vom Berufungsgericht allenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht worden sei, so verkennt sie, daß es das Berufungsgericht richti- Die Rügen, mit denen die Revision die Feststellung bekämpft, daß der Beklagte zu 4) die Konsequenzen einer möglicherweise falschen Auffassung bewußt in Kauf genommen hat, sind lediglich Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung* Baß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Aussage des Haklers übersehen hätte, kann seinem Urteil nicht entnommen werden, zu demal es sich an anderer Stelle ausdrücklich mit dessen Aussage auseinandersetzt«, Übrigens geht weder aus der erstinstanzlichen noch aus der zweitinstanzlichen Aussage eindeutig hervor, daß er auch gegenüber dem Beklagten zu 4) die Meinung vertreten hätte, mit der Rückzahlung des Darlehns würden sich' allo Verpflichtungen, auch die BierbezugsVerpflichtungen, erledigen«, Denn das Berufungsgericht führt im unmittelbaren Zusammenhang damit in Form einer tatsächlichen Feststellung zur Begründung seiner Auffassung aus, daß der Beklagte zu 4) die Ausschaltung der Klägerin in* der Klause" als Bierlieferantin und den eigenen Bezug westdeutschen Bieres sngestrebt hat«, Biese Feststellung steht im Einklang mit der Bestimmung in § 4 des notariellen Vortrags vom 24® Januar 1955, wonach die Vertreter der Beklagten zu 3) keine Bierabnahmeverpflichtung übernahmen, mit den Mitteilungen im unstreitigen Tatbestand, daß der Beklagte zu 4) alsbald nach der Übernahme der “B^P^-Klause" die Klägerin aufgefordert hat, ihre Schilder zu entfernen, und da.ß die Beklagte zu 3) ihr Bier von einer westdeutschen Brauerei bezieht, sowie insbesondere mit der eigenen Bar- 2» Hat demnach das Berufungsgericht die Schadenser-satzpflicht des Beklagten zu 4) gegenüber der Klägerin zu Recht bereits wegen seiner unmittelbaren Mitwirkung beim Vertragsbruch der Eheleute H^m^ bejaht, so kommt es für ihn nicht mehr darauf an, ob er sich der Klägerin such noch aus den anderen vom Berufungsgericht erörterten Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat» 3o Die Mithaftung der Beklagten zu 3) für den von der Klägerin geforderten Schadensersatz hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Reichsgerichts in RGZ 151? 2767 286/ 28V begründeto Bis Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendungen« Die Mithaftung der Beklagten zu 3) wird bereits durch das Vorhalten des Beklagten zu 4) begründets daß such der Beklagte zu 5) sich in einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Weise verhalten haben müßte, ist für ihre Mithsftung nicht erforderlich« 4« Zur Höhe des geltend gemachten Schadens sind, wie bereits unter I 2 a ausgeführt, rechtliche Bedenken gegen die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts, soweit sie gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) als einschlägig anzusehen sind, nicht zu erheben und auch von der Revision nicht erhoben worden» daß der Beklagte zu 5) vor oder Bei Abschluß'des notariellen Vertrags über die Besonderheiten dieses Geschäfts unterrichtet war* In seiner Mitwirkung bei dem notariellen Vertrag kann daher, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, mangels Nachweises des subjektiven Tatbestandes ejne zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht erblickt werden« durch als entkräftet an, daß ein der Frau von den Beklagten zu 4) und 5) gegebener Scheck das Datura des 31* Januar 1955 trägt,, Zu Unrecht rügt die Revision, daß demnach das Berufungsgericht das Datum des Schecks nur danach überprüft habe, ob es seine bereits gefaßte Meinung zu widerlegen geeignet sei, und daß das auf eine Umkehr der Beweislast, also auf eine Verkennung der Beweislast hinauslaufeo Die Revision verwechselt dabei die zur Bildung der richterlichen Überzeugung führenden Vorgänge mit der sciurlftliehen Wiedergabe der Begründung dafür im Urteil» bb) Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die falschen Angaben des Beklagten zu 5) über den Zeitpunkt der Übergabe, die er in dem Schreiben vom 1» Februar 1955 und bei seiner Vernehmung als Psrtei gemacht hat, ursächlich für den von der Klägerin geltendgemachten Schaden gewesen sein könnten» Diese falschen Angaben stellen sich lediglich als der erfolglos gebliebene .Versuch dar, den Eheleuten und der Beklagten zu 3) die Vorteile des bereits vollendeten Vertragsbruchs zu erhalten, und haben nicht zu einem Schaden der Klägerin, jedenfalls nicht zu dem geltendgemachten Schaden geführt» über der Klägerin gewußt hat« Erst mit der Übergabe wurde der Vertragsbruch vollendet, so daß der Beklagte zu 5), wenn er bei der Übergabe in Kenntnis der Verpflichtungen der Eheleute mitgewirkt hat, der Klägerin aus dem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt der Mitwirkung beim Vertragsbruch schadensersatzpflichtig sein könnte, wie das unter III 1 hinsichtlich desk Beklagten zu 4) erörtert worden ist« Nach der vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachlage könnte es daher, da die Übergabe als erst nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt anzusehen ist, insbesondere darauf ankommen, ob der Beklagte zu 5) vor der Übergabe Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat, zu demal in dieser von der Klägerin sowohl das Eigentum am Inventar als auch die Übertragung der Bierbezugsverpflichtung euf den Nachfolger in Anspruch genommen war« Darüber, ob und wann der Beklagte zu 5) Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat, hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellung getroffen« Andererseits hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 23» Januar 1957 sich ausdrücklich die von Frau bereits bei der Vernehmung am 4» Mai 1956 gegebene und von den Beklagten im Schriftsatz vom 25» Januar 1957 bestrittene Darstellung zu eigen gemacht, daß auch der Beklagte zu 5) in Kenntnis der einstweiligen Verfügung und nach Beratung darüber an der Übergabe mitge--wirkt habe« Dem Revisionsgericht ist daher die abschließende Entseheidung verwehrt 0 b) Es sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Klägerin im Endergebnis, sobald sie wegen aller Ansprüche aus den Verträgen mit den Eheleuten H^p einschließlich der in der Revisionsinstanz behandelten Schadensersabz-ansprüche befriedigt ist, nicht mehr auch noch das Eigentum an dem GastStätteninventar in Anspruch nehmen kann« Die Wechselbeziehung zwischen den Zahlungsansprüchen und dem Eigentumsanspruch hätte im Prozeß jedoch nur berücksichtigt werden können«, wenn eine entsprechende Einrede erhoben worden wäre*

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 138 BGB § 286 ZPO § 826 BGB § 1 UWG
EheleutenBerufungsgerichtVertragÜbergabeKlägerinEheleuteRevision

Volltext der Entscheidung

I ZR 190/57
»*	•*	■PM“»*	MraM
Verkündet am 11, Juli 1958
Grunau? Justizobersekretär als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
2534 0C0
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1) und 2) der Eheleute	PP?
3)	der P^^Ü^^-Gaststätteu-GeSeilschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Eons
 in B4IBBHBHIBBIIS^^^wcg 0,
4)	des Kaufmanns Hans Ptffllfe? ebenda?
^ _____________________________ ______________
5.) desKaufmann^br» jur» Emil	in
10^09 S^HH^straße f,
Beklagten und zu 3) bis 5) Revisionskläger,
~ Prozeßbevoirimächtigter? Rechtsanwalt Br,
 gegen
die S^MdiH>-Brauerei Aktiengesellschaft2 vertreten durch oen Vorstand Generaldirektor Hans	in
 traße
Klägerin und Revisionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof»Bri
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die $
mündliche Verhandlung vom 8* Juli 1958 unter Mitwirkung
 der Bundesrichter Prof.Br.h.Cc Wilde? Br» Christoph? Br, Weiss»
Br. Spreng und Br. Löscher
 für Recht erkannt?
1.	Auf die Revision des Beklagten zu 5) wird das Urteil des 2. Zivilsenats, des Kammergerichts in Berlin vom 29» Januar 1957 insoweit aufgehoben? als zu dem Nachteil des Beklagten zu 5) erkannt ist.
“la-
in diesem Umfang wird die Sache zur 8nderwerben Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekvervviesen«
2.	Die Revision der Beklagten zu 3) und 4) gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen,
3.	Unter Aufhebung der Kostenentscheidung dieses Urteils wird bestimmtg
a)	die Beklagten zu 3) und 4) tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außeror-dentlichen Kosten der Klägerin für den ersten Rechtszug zu 23/40 -und zwar in Höhe von 17/40 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) für den zweiten und dritten Rechtszug zu 19/40;
b)	die Beklagte zu 3) allein trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für alle drei Rechtszüge zu weiteren 11/40;
c)	die Beklagten zu 3) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst«
Die Entscheidung Über die restlichen, im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 5) entstandenen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
2
t »i

Die im ersten Rechtszug als Beklagte zu 1) und 2) mit-
von den Gastwirbseheleuten iMB die von der Klägerin, einer
 in Berlin-Charlottenburg übernommen« Durch einen ersten Vertrag mit der Klägerin vom 30« November 1954 waren sie in den von den Eheleuten m am 8« Februar / 12® April 1954 und damit auch in den von deren Vorgängern, den Eheleuten
 Darlehns-, Bierbezugs- und Sicherungsübereignungsvertrag eingetreten« Die von den Eheleuten Stff^ berührende Darlehnsschuld von ursprünglich 8500 DM betrug bei dieser
 und war mit mindestens 8 1/4 *f> zu verzinsen« Auf Grund eines
#
zweiten Vertrags mit der Klägerin vom 30« November 1954 er-
4000 DM« Nach beiden Verträgen waren die Eheleute H ebenso v/ie ihre Vorgänger verpflichtet, bis zur restlosen Tilgung der Darlehnsschuld ihren gesamten Bierbedarf bei der Klägerin zu decken, und zwar nach dem ersten Vertrag mit mindestens 1000 hl und wenigstens bis zu dem 31« Dezember 1957? nach dem zweiten Vertrag mit mindestens 600 hl und wenigstens bis zu dem 31« Dezember I960* Die Dariehnsschuld sollte nach beiden Verträgen durch Mehrzahlung von 10 DM für 3edes hl Faßbier bzw« 1 DM für jeden Kasten Flaschenbier, mindestens mit monatlich 200 DM, getilgt werden« Durch eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen seitens der Schuldner oder durch eine unter bestimmten Voraussetzungen zulässige fristlose Kündigung der Darlehen seitens der Klägerin sollte die Bierbozugsverpflichtung nicht berührt werden«
Nach beiden Verträgen waren die Darlehnsnehmer bei Leiter-Übertragung der Gaststätte verpflichtet, ihren Nachfolgern die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin, insbesondere auch die Bierabnahmeverpflichtung, durch Mit-
verklagten Gastwirtseheleute H
hatten im November 1954
Brauerei, mit Bier belieferte Gaststätte 11
l-Klause"
am 17« Mai 1950 mit der Klägerin abgeschlossenen
 Schuldmitübernahme durch die Eheleute H
noch 8337,60 DM
hielten die Eheleute H
ein weiteres Darlehn von
 eintritt der Nachfolger in die Verträge auf zue rle gen-, Pür Öedes vertragswidrig nicht von der Klägerin entnommene Liter Bier sollte eine Vertragsstrafe von 0,10 DM gezahlt werden, wobei im Palle der Aufnahme des Bierbezugs bei einer anderen Brauerei die Vertragsstrafe für das ganze dann noch nicht bezogene Quantum Bier fällig werden sollte« Das bereits im Vertrag der Eheleute St^Bl vom 17 * Mai 1950 der Klägerin zur Sicherung aller ihrer Ansprüche übereignete Gaststätteninventar (l Schanktisch, 1 Repositorium, 1 Bier-kühlraum mit Prigidaire-Anlage, Schauschrank und Büffetküh-long, 1 Kühlschrank, 22 Tische und 106 Stühle), das den Eheleuten	nach ihrem ersten Vertrag mit der Klägerin
 vom 30, November 1954 ebenso wie ihren Vorgängern leihweise weiter überlassen blieb, sollte nach ihrem zweiten Vertrag vom 30. November 1954 bis zur Erfüllung aller Verpflichtungen auch aus diesem Vertrag Eigentum der Klägerin ver-bü eiben.
Im Januar 1955 suchte der Beklagte zu 4) für die damals noch in der Gründung befindliche Beklagte zu 3) einige geeignete Gaststätten in Berlin zu übernehmen. Von den Gastwirt seheleuten	die zur "K^J^-Brauerei" in ähn-
lichen Vertragsbeziehungen gestanden hatten wie die Eheleute Klägerin, übernahm er die Gaststätte 1,1 Durch notariell beurkundeten Vei’trag mit den Eheleuten E{ vom 24o Januar 1955 kauften er und der Beklagte zu 5) als vertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten zu 3) auch das Inventar der "D^JPfe-Klause". Prau als Verkäuferin versicherte in dem Vertrag, daß das Inventar ihr unumschränktes Eigentum sei, verzichtete zugunsten der Beklagten zu 3) auf ihre Mietrechte an den Gaststättenräu-men und verzichtete auch auf ihre Rechte an der Gaststät-tenkonzession. Die Beklagte zu 3) übernahm nach dem Vertrag keinerlei Verbindlichkeiten aus Verträgen der Verkäuferin, z.B, Bierlieferungs- und Warenlieferungsverträgen. Von dem Kaufpreis von 25 000 DM sollten 5000 DM für noch zu benennende Gläubiger beim Notar hinterlegt, 20 000 DM bei Über-
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gäbe des Inventars ausgezahlt werden* Die Übergabe des Inventars und der Räume sollte am 31» Januar 1955 vormittags 11 Uhr erfolgen*
Als die Klägerin hiervon erfuhr, erwirkte sie beim Landgericht Berlin unter dem 31» Januar 1955 eine einstweilige Verfügung gegen die Eheleute	in	der	diesen
 untersagt wurde, über die Gaststätte ohne Übertragung der Bierabnahmeverpflichtung zu verfügen und das der Klägerin gehörige Inventar zu verkaufen oder Dritten den Besitz daran einzuräumen* Die Verfügung wurde den Eheleuten	am
31» Januar 1955 um 13.40 Uhr zugestellt*
Die nD^P^-Klausen und ihr Inventar sind für die Beklagte zu 3) von ihren Vertretern übernommen worden* Wann die Übergabe erfolgte, insbesondere ob sie vor oder nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgte, ist streitig* Von dem mit den Eheleuten	vereinbarten
 Kaufpreis wurde auf Veranlassung des Beklagten zu 4) ein der Dar lehnsschuld der Eheleute	entsprechender
 Betrag von 12 337,60 DM am 7- Februar 1955 an die Klägerin überwiesen, Am selben Tag forderte der Beklagte zu 4) für die Beklagte zu 3) die Klägerin auf, ihre die Gaststätte als	kennzeichnenden Schilder zu entfer-
nen* Die Beklagte zu 3) bezieht ihr Bier von einer westdeutschen Brauerei*
Die Klägerin verlangt als Eigentümerin die Herausgabe des oben aufgeführten Gaststätteninventars von der Beklagten zu 3) mit der Behauptung, daß deren Vertreter beim Erwerb des Inventars von den Eheleuten	nicht	in
 gutem Glauben gewesen seien* Sie hat außerdem von den Eheleuten	und	den	Beklagten zu 3) bis 3) als Gesamt-
schuldnern 15 720 DM als Ersatz des Schadens gefordert, der ihr durch den von den Eheleuten	begangenen	und	von
 den Beklagten zu 3) bis 5) mitveranlaßten und bewußt ausge-
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nutzten Vertragsbruch entstanden sei? sie sieht diesen Schaden in der Nichtabnahme der von den Eheleuten H( nach dem Stand von Ende Januar 1955 vertragsgemäß noch abzunehmenden 1572 hl Bier und berechnet den Schaden unter
1
Zugrundelegung der vereinbarten Vertragsstrafe, die dem ihr entgehenden Verdienst entspreche, mit 0,10 DM je Liter*
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Die Eheleute	haben	ihre Verträge mit der Klägerin
 als sittenwidrig bezeichnet und ihren Verstoß gegen die übernommenen Verpflichtungen damit entschuldigt, daß die Fortführung des Geschäfts wegen der übermäßig hohen Bierabnahmeverpflichtung zu ihrem Ruin geführt haben würde; sie haben ferner die Höhe der Vertragsstrafe gerügt* Die Beklagten zu 3) bis 5) haben bestritten, daß sie die vertraglichen Vereinbarungen der Eheleute H^H^ mit der Klägerin gekannt hätten; sie haben sich darauf berufen, daß etwaige Vermutungen in dieser Richtung durch gegenteilige Versicherungen der Eheleute H^HH^ ausgeräumt worden seien und daß eine etwaige Ausnutzung des Vertragsbruchs* der Eheleute	ohne	besondere - hier nicht vorlie-
gende - Umstände weder als sittenwidrig noch als wettbewerbsfremd bezeichnet werden könne*
Bas Landgericht hat die Beklagte zu 3) zur Herausgabe des Inventars und die Eheleute	-	neben	einer	nur
 von diesen geforderten Zinszahlung auf ihre Barlehnsschuld -zu der als Schadensersatz geforderten Zahlung von 15 720 DM verurteilt, den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 3) bis 5) dagegen abgev/iesen® Die Verurteilung der Eheleute	ist	durch	ihren	Rechtsmittelverzicht	rechts-
kräftig geworden*
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht auch die Beklagten zu 3) bis 5), und sv/ar als Gesamtschuldner mit den Eheleuten	zu	der	geforderten
t
6 —
Schadensersatzleisfcung von 15 720 DM verurteilt* Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe des Inventars hat das Berufungsgericht zurückgewiesen„
Mit der Revision verfolgen die Beklagten zu 3) bis 5) ihre Anträge auf Abweisung des Herausgabe- und des Schadons-ersatzanspruchs weiter«, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entsehe idungsgründe^
I« Eine Voraussetzung sowohl für den Erfolg des Herausgabeanspruchs gegen die Beklagte zu 3) als auch für den Erfolg des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten zu 3) bis 5) ist es, daß die Verträge der Klägerin mit den Eheleuten	und	insbesondere	die	darin	enthaltenen
 Bierabnahmeverpflichtungen rechtswirksam gewesen sind,. Würden sie nicht rechtswirksam gewesen sein, so würde der aus dem Bruch dieser Verträge hergeleitete Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Erfüllungsinteresses schon mangels Schutz-würdigkeifc der gebrochenen Verträge und mangels Entstehung eines rechtlich verfolgbaren Schadens unbegründet sein und dem Herausgabeanspruch jedenfalls seit der unstreitig erfolgten Rückzahlung der Darlehnskapitalien und der möglicherweise ebenfalls erfolgten Bezahlung der dafür geschuldeten Zinsen zu demindest der Einwand der Arglist entgegenstehen «
1« Die zu diesem Punkt von der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus § 286 ZPO sind nicht begründet«
Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß sich in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils keine ausdrückliche zusammenhängende Prüfung der Rechtswirksamkeit der Verträge zwischen der Klägerin und den Eheleuten
 findet« Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht^ wie die Revision meint> jegliche Prüfung der Rechtswirksamkeit dieser Verträge unterlassen hätte« Das Berufungsgericht hat vielmehr durch die allgemeine-Verweisung auf das Urteil des Landgerichts und durch die gedrängte Mitteilung des Ergebnisses der Erörterungen des Landgerichts auch dessen Ausführungen über die Rechtswirksamkeit der Verträge zu dem Inhalt des Berufungsurteils werden lassen* Es hat diese Ausführungen einschließlich der damit verbundenen Würdigung der einschlägigen erstinstanzlichen . Beweisaufnahme» wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Berufungsurteils und aus einzelnen Bemerkungen über die Gültigkeit der Vertragsstrafenabrede und die Höhe des geltendgemachten Schadens ergibt, ersichtlich auch gebilligt und sich selbst zu eigen gemacht* Es hat darüber hinaus im Tatbestand des Berufungsurteils auch auf die Akten des Verfahrens über die einstweilige Verfügung und damit auf das dort befindliche Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts vom 21- April 1955 Bezug genommen, in dem dieser Senat die Wirksamkeit der Verträge ebenfalls geprüft und bejaht hat..
Zu einer erneuten zusammenhängenden Auseinandersetzung mit den gegen die Rechtswirksamkeit der Verträge erhobenen Einwendungen in den Entscheidungsgründen des hier angefochtenen Urteils bestand für das Berufungsgericht nach der Prozeßlage keine Veranlassung* Die am Berufungsverfahren allein noch beteiligten Beklagten zu 3) bis 5) hatten in ihrem von der Revision angeführten zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 17* Januar 1956 die im erstinstanzlichen Schriftsatz der Eheleute	vom	24»	April	1955	enthaltenen
 Behauptungen und Beweisantritte über die für sie ruinösen Folgen der Verträge mit der Klägerin lediglich »in dem Zusammenhang» und zu dem Zweck in Bezug genommen, um darzutun, daß die Eheleute	ihnen - den Beklagten zu 3) bis 5) -
das Bestehen und den Inhalt dßr Verträge hätten verschweigen müssen»- um sie überhaupt als Käufer gewinnen zu können* Auf
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den Vortrag der Eheleute H
in ihrem erstinstanzli-
chen Schriftsatz vom 12» Mai 1955? daß ihre Verträge mit der Klägerin auch wegen'Verstoßes gegen die Bekartellie-rungsbestiramungen unwirksam seien, hatten die Beklagten zu 3) bis 5) im Berufungsrechtszug überhaupt nicht zurückgegriffen; mangels Erwähnung im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils ist es darüber hinaus sogar ungewiß, ob die Eheleute	diesen
 schriftsätzlichen Vortrag auch in die mündliche Verhandlung eingeführt hatten« Die Verteidigung der Beklagten zu 3) bis 5) im zweiten Rechtszug konnte daher nicht dahin verstanden werden, daß sie erneut nunmehr auch ihrerseits die Unwirksamkeit der Verträge der Eheleute Hmit der Klägerin geltend machen und zu diesem Zweck tatsächliche Behauptungen aufsteilen und Beweis dafür antreten wollten« Ihre hier wiedergegebene Art der Verteidigung war vielmehr gerade dann sinnvoll, wenn sie dabei von der Wirksamkeit der Verträge zu demindest in der Vorstellung der Eheleute ausgingen«
Baß sich das Berufungsgericht nicht erneut mit dem von den Beklagten zu 3) bis 5) in Bezug genommenen Vortrag und Beweisanerbieten der Eheleute	auseinanderge-
setzt hat; könnte daher als Verstoß gegen § 286 ZPO nur für die Präge in Betracht kommen, ob das Berufungsgericht die Kenntnis der Beklagten zu 3) bis 5) von den Verträgen der Eheleute	verfahrensrechtlich einwandfrei fest-
gestellt hat« Bazu ist bereits hier vorwegnehmend zu bemerken, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung, daß der Beklagte zu 4) die Verträge gekannt hat, verfahrensrechtlich einwandfrei und unmittelbar aus anderen Umständen hergeleitet hat, denen gegenüber das allenfalls als ein mittelbares Anzeichen zu wertende Interesse der Eheleute Herrmann, ihre Verträge wegen der darin enthaltenen drückenden Bestimmungen zu verschweigen, völlig zurücktritt« Pür die hier zunächst zu erörternde Frage, ob die Verträge der
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Eheleute H^^|^mit der Klägerin rechtlich wirksam gewesen sind* kann dagegen ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO schon wegen des prozessualen Verhaltens der Beklagten zu 3) bis 5) im Berufungsrechtszug nicht festge-stetlt werden*
20 Bei der dem Revisionsgericht darüber hinaus obliegenden materiell-rechtlichen Nachprüfung der Auffassung der Vorinstanzen von der Wirksamkeit der Verträge zwischen der Klägerin und den Eheleuten	sind	demnach	in	tatsäch-
licher Hinsicht lediglich die unstreitigen Tatsachen, insbesondere die Verträge selbst, und die vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Landgerichts zugrunde zu legen« Die Auslegung der Verträge ist nicht im Streit, so daß es ünerörtert bleiben kann, ob es sich um nur beschränkt vom Revisionsgericht nachprüfbare Individualverträge oder um frei nachprüfbare typische Verträge handelt«
a)	Daß gekoppelte Darlehns-, Bierbesugs- und Sicherungsübereignungsverträge zwischen Brauereien und Gastwirten in der hier vorliegenden Art nicht grundsätzlich, sondern nur unter besonderen Umständen als sog« Knebelungsvcriräge gegen die guten Sitten verstoßen und daher nach § 138 BGB nichtig sind, ist in mehreren Urteilen des Reichsgerichts (vgl, J\7 1906; 419 Nr« 3? RGZ 63, 390; RGZ 152, 251) anerkannt und in mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofs (vgl» V ZR 123/
 51 vom 20« März 1953 - L-M BGB § 247 Nr. 1 I ZR 24/51 vom 23. November 1951 - insoweit in NJW 1952, 344 Nr. 6 und L-M Art« V MRVO (BZ) 78 Nr. 2 nicht, in JZ 1952, 366 und MDR 1952, 222 nur teilweise abgedruckt I ZR 2/55 von 16. Oktober 1956 - in L-M UWG § 1 Nr. 40 nur teilweise abgedruckt -! bestätigt worden« Dabei ist wiederholt betont worden, daß es von den jeweiligen Umständen des einzelnen Falles abhängt, ob die getroffenen Vereinbarungen und insbesondere die Bicr-abnchraeverpflichtungen zu einer rechtlich zu mißbilligenden drückenden Beschränkung oder sogar Aufhebung der wirtschaftlichen Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Gastwirts füh-
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ren i.vgi«. z„B, RGZ 152* 251, 253, 258, 261). Es ist weiter wiederholt betont worden, daß die Sittenwidrigkeit eines Bierabnahmevertrags'nicht aus solchen Vertragsbestimmungen hergeleitefc werden kann, denen der Gastwirt nach § 242 BGB den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensetzen kann und die er dadurch ihrer seine Freiheit beschränkenden Wirkung zu entkleiden vermag (RGZ 152, 251, 254, 255, 258,
 260s BGH - I ZR 24/51 - vom 23. November 1951; - I ZR 254/52 -vom 23- März 1954)»
Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten hat das Landgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - die Verträge der Eheleute HpppP mit der Klägerin ersichtlich geprüfte Zwar hat das Landgericht keine abstrakten Rechtsausführungen gemacht und auch nicht die oben angeführten Entscheidungen genannt, sondern sich auf die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts beschränkte Wohl aber hatte die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 9» Mai 1955 die höchstricht irliche Rechtsprechung unter ausdrücklicher Hervorhebung der Urteile RGZ 152, 251 und BGH I ZR 24/51 vom 23. November 1951 eingehend besprochen, und die Ausführungen des Landgerichts bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts lassen nach Inhalt und Ausdrucksweise deutlich erkennen, daß es dabei diese von der Klägerin besprochene höchstriehterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat«
Ist demnach das Landgericht von den zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen, so ist auch kein Rechtsirrtum bei der von ihm vorgenorcmenen Würdigung des Sachverhalts unter diesen Gesichtspunkten erkennbar« Es geht insbesondere mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Urteil des Landgerichts hervor, daß es auch die Frage geprüft hat, ob die den Eheleuten Hjppp^ auf erlegte Bierbezugsverpflichtung von übermäßig langer Dauer gewesen ist und deshalb nach § 242 BGB auf das zulässige Maß hätte herabgesetzt werden müssen,. Diese Frage wird im Streitfall vor allem auch für
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die Höhe des von der Klägerin geltend zu machenden Schadenersatzes von Bedeutung«, Die Frage ist vom Landgericht verneint worden«, Es ist nicht ersichtlich, daß os dabei enc-scheidungserhebliche Umstände außer acht gelassen hätte«
Die Würdigung des Landgerichts wird vielmehr auch durch den sonstigen Akteninhalt und insbesondere die vom Landgericht in diesem Zusammenhang genannte und als glaubhaft Gezeichnete Zeugenaussage des Angestellten	der
 Klägerin als im Ergebnis zutreffend bestätigt« Dem erstinstanzlichen Einwand der Eheleute	die ihnen auf er-
legte Bierbezugsverpflichtung sei angesichts des geringen Umsatzes der "D^l^^-Klause11 zu hoch und zu lange dauernd gewesen, steht bereits entgegen, daß sie	nach	seiner Aussage, deren Richtigkeit	selbst als Partei
 zu demindest zu dem Peil ausdrücklich zugestanden hat, gerade wegen der mangelnden Rentabilität der "D^U^-Klause" wiederholt vor deren Übernahme gewarnt hat« Wenn die Eheleute die "D^JJ^-Klause" nach der Aussage gleichwohl in der Erwartung übernommen haben, sie würden ''das Geschäft schon hochbringen", und wenn sic dann, noch ■ehe das Geschäft für sie richtig angelaufen sein konnte, es nach wenigen Wochen bereits weiterübergaben, so fehlt es ersichtlich schon deshalb an einer ausreichenden Grundlage für den Vorwurf, die Klägerin habe ihnen in sittenwidriger oder Treu und Glauben widersprechender Weise eine für den Umsatz der "D^U^-Klause" zu hohe Bierbesugsverpflich-tung auf erlegt« Die Zeit, in der sie die "D^K^-Kle.use" bewirtschaftet haben, war viel zu kurz, um beurteilen zu können, ob bei der von ihnen beabsichtigten Wirtschaftsweise in der "D^J^-Klause" der für die übernommene Bier-besugsverpflichtung erforderliche Umsatz erzielt werden konnte, und um ihnen zu gestatten, sich auf die Unzu demutbarkeit eines Risikos zu berufen, zu dem sie sich in der von Friedrich geschilderten Weise trotz dessen Warnung gedrängt hatten«
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b)	Daß Bierabnahmeverträge der hier vorliegenden Art, insbesondere in Verbindung mit Darlehnsverträgen, nicht grundsätzlich gegen die früheren DekartellierungsbeStimmungen verstoßen haben und deshalb nicht grundsätzlich nach § 154 BGB nichtig sind, ist bereits in dem Urteil des erkennenden Senats vom 23» November 1951 - I ZR 24/51 - #NJW 1952, 344 Nr«, 6 * JZ 1952, 366 « MDR 1952, 222 * L-M Art.V MRVO (BZ) 78 Nr«, 2) ausgesprochen worden® Ob im Streitfall besondere Umstände Vorgelegen haben, aus denen sich ein Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen ergeben würde, könnte vom Revisionsgericht nur beurteilt werden, wenn in dieser Richtung liegende Umstände vom Tatrichter festgestellt oder in einer zur Auseinandersetzung damit zwingenden Weise von den Parteien vorgetragen worden wären« Das ist jedoch, v;ie unter I 1 ausgeführt, nicht der Pall® Im übrigen könnte aus der von der Revision herausgestellten Behauptung, daß die Klägerin und die K^[[^-Brauerei die Bierherstellung und den Biervertrieb in Berlin im wesentlichen allein in der Hand haben, für sich allein noch nicht auf einen Verstoß gegen die Dekartellierungsbestimmungen geschlossen werden®
3® Nach alledem sind die Verträge der Klägerin mit den Eheleuten	für	die	Revisionsinstanz	als	rechts-
wirksam anzuseheno
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II® Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 3) auf Herausgabe des Inventars der "D^JB^-Klause" kann nach Lage der Sache nur der Horausgabeanspruch des Eigentümers gegen den Besitzer nach § 985 BGB sein« Daß die Klägerin jedenfalls bis zu dem Übergang der Gaststätte von den Eheleuten H^m^ auf die Beklagte zu 3) Eigentümerin des Inventars gewesen ist, setzt das Berufungsgericht stillschv/eigend und im Hinblick auf die bereits durch die Eheleute St0///^ erfolgte, von ihren Geschäftsnachfolgern	und	jeweils	bestätigte	Sicherungs-
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Übereignung an die Klägerin auch mit Recht voraus„ Das Berufungsgericht prüft daher nur* oh die Beklagte zu 3) etwa kraf b gutgläubigen Erwerbs von den Eheleuten	nach
§ 932 BGB an Stelle der Klägerin Eigentümerin des Inventars geworden sein könnte» Daß die Beklagte zu 3) zur Zeit des Kaufabschlusses und der Übergabe mangels Eintragung im Handelsregister rechtlich noch nicht bestand, sieht das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich an, da die Beklagte zu 3) sich die rechtlichen Wirkungen des Handelns des Beklagten zu 4) zu eigen gemacht habe und außerdem alle Rech be und Pflichten der Gründungsgesellsdhaft auf sie übergegangen seien» Mit Recht will es das Berufungsgericht schließlich zu dem Ausschluß eines gutgläubigen Eigentumserwerbs der Beklagten zu 3) genügen lassen, wenn nur einer ihrer Vertreter, der Beklagte zu 4), schlecht gläubig im Sinne des § 932 Abs» 2 BGB gewesen ist.
Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken erhoben,
1» Das Berufungsgericht sieht es als erwiesen an? daß der Beklagte zu 4) bereits bei den Vorverhandlungen durch eine ihm von	gewährte	Einsichtnahme	in	des-
sen Verträge mit der Klägerin über die Eigentumsverhältnisse am Inventar unterrichtet worden ist»
Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen können keinen Erfolg haben»
a) Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung die Erwägung in den Vordergrund gerückt, es sei undenkbar, daß der Beklagte zu 4) das Inventar der "D^J^-Klause" für 25 000 DM gekauft hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß auf der "D^J^-Klause" eine von ihm zu übernehmende langjährige Bierbezugsverpflichtung und ein von ihm zu übernehmendes Brauereidarlehen von über 12 000 DM ruhten?
I
 
zu deren Sicherung das Inventar der Brauerei übereignet war* Im Rahmen dieser Erwägung will die Revision auch die einzelnen von ihr erhobenen Verfahrensrügen gewürdigt sehen, mit denen sie die Feststellung des Berufungsgerichts angreift , der Beklagte zu 4) habe bei den Vorverhandlungen Einsicht in die Verträge der Eheleute	mit	der	Klä-
gerin genommen*
Die Revision verkennt dabei jedoch den Gedsnkengsng des Berufungsurteils* Das Berufungsgericht stellt zwar in seiner Darstellung - den anerkannten Regeln der Urteilstechnik folgend -- die für die Beurteilung des Herausgabeanspruchs maßgebliche Feststellung an die Spitze, der Beklagte zu 4) habe durch Unterrichtung seitens	die
 Eigentumsverhältnisse am Inventar genau gekannt* Welches die Grundlagen dieser Feststellung sind, ergibt sich aber erst aus den folgenden Ausführungen* Danach ist der gedankliche Ausgangspunkt für die Beweisführung des Bei-ufungsge-richts die Feststellung, daß der Beklagte zu 4) schon bei den Vorverhandlungen durch den Makler Ho^Ü^ von den hohen Darlehens Verpflichtungen der Eheleute	erfah-
ren hatte. Diese auf die Aussage Hol
 gestützte aus-
drückliche Feststellung wird von der Revision nicht unmittelbar angegriffen und könnte von ihr angesichts der eindeutigen Aussagen	in	beiden	Vorinstanzen	auch
 kaum angegriffen werden* Aus der Kenntnis der Darlehens-Verpflichtungen folgert das Berufungsgericht dann unter Zuhilfenahme weiterer Beweisergebnisse und Erwägungen, daß der Beklagte zu 4) deshalb Einsicht in die Verträge genommen und dadurch Kenntnis von allen sonstigen Vertragsbestimmungen erlangt hat*
Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte zu 4) durch	von	den	Darlehensverpflichtungen der Eheleute	erfahren	hatte,	so	kommt	es
 nur noch darauf an, ob die weiteren Folgerungen des Beru-
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p
fungseeriehts angreifbar sind* In diesem beschränkten Rahmen aber hat die von der Revision in den Vordergrund gerückte Erwägung keine Überzeugungskraft mehr, und nur in diesem Rehmen sind auch die unter b) - g) zu erörternden Einzelrügen der Revision zu sehen*
bj Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es ein Verstoß gegen die Denkgesetze sein soll, daß das Berufungsgericht die mit seiner erstinstanzlichen Perteidarstellung in Widerspruch stehende zweitinstanzliche Zeugenaussage er habe dem Beklagten zu 4) die Verträge zu dem lesen gegeben, zwar ohne Aufklärung der Motive für seinen Darstellungswechsel, jedoch mit Rücksicht auf ihre Bestätigung durch den Sachverhalt und das weitere Beweisergebnis als richtig angesehen hat» Das Berufungsgericht ist hier ebenso wie an anderen* von der Revision gerügten Stellen in rechtsirrtumsfreier Weise der Forderung des § 286 ZPO nachgckommen, seine Überzeugung aus dem Gesamtinhalt der Verhandlungen und Beweisergebnisse zu schöpfen* Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß die einzelnen Elemente des Prozeßstoffs sich gegenseitig in ihrer Überzeugungskraft für den Richter beeinflussen*
c)	Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die zweitinstanzliche Zeugenaussage	nicht nur mit sei-
ner erstinstanzlichen Parteidarstellung, sondern auch mit den Erklärungen in Widerspruch steht, die er und seine Frau bei der notariellen Verhandlung am 24* Januar 1955 abgegeben haben* Es hat diese Erklärungen vielmehr in anderem Zusammenhang ausdi’ücklich erwähnt, jedoch als bewußt unwahr bezeichnet* Es brauchte daher auch nicht den Notar Dr* App als Zeugen darüber zu vernehmen, ob bei der nobarieilen Verhandlung über Bicrlieferungsvertrüge, Darlehen und Sicherung» Übereignungen gesprochen und das Vorliegen solcher Verpflichtungen von den Eheleub en Hppp verneint worden ist . Denn das Berufungsgericht hat entsprechend den wiederholben zu-
 
r
treffenden Hinweisen der Klägerin ersichtlich unterstellt7 daß der Notar pflichtgemäß den Vertrag nach eingehender Erörterung gemäß den vor ihm abgegebenen Erklärungen beurkundet hat. Daraus folgt jedoch noch nichts für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärungen,
d)	Für die Frage» ob	dem	Beklagten zu 4)
tatsächlich Einsicht in seine Verträge gewährt hat» könnte» wie bereits unter I 1 erwähnt, sein von den Beklagten zu 3) bis 3) behauptetes Interesse» ihnen als Kaufbewerbern seine drückenden Vertragsverpflichtungen zu verschweigen» nur als ein mittelbares Anzeichen von Belang sein. Wenn das Berufungsgericht trotz dieser an sich nicht abwegigen Beweisführung der Beklagten zu 3) bis 3) den anderen» unmittelbarer auf die Kenntnisnahme des Beklagten zu 4) hindeutenden Umständen den Vorzug gegeben hat, so ist das eine Frage der dem Tatrichter vorbehaltenen und vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung, Daß das Berufungsgericht dabei den von den Beklagten zu 3) bis 3) genannten Gesichtspunkt völlig übersehen hätte, kann seinem Urteil nicht entnommen werden. Dieser Gesichtspunkt verlor jedoch seine Bedeutung bereits durch die anderwärts getroffenen Feststellungen» daß der Beklagte zu 4) von den Darlehensverpflichtungen der Eheleute	gewußt	und daß er die Auffassung ge-
habt und bei den Vorverhandlungen vertreten hat, mit der Rückzahlung des Darlehns an die Klägerin würden sich alle Verpflichtungen der Eheleute	aus	illren	Verträgen
 erledigen, Angesichts dieser Feststellungen konnte es auf ein an sich denkbares Interesse	dem	Beklagten
 zu 4) seine sonstigen Verpflichtungen zu verschweigen» nicht mehr ankommen. Es kann daher schließlich auch nicht als Verfahr ensfehler angesehen werden, daß das Berufungsgericht sich mit diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich in den Entschöiduaigsgründen auseinandergesetzt hat, zu demal die Gesamtheit der Entscheidungsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht dem Prozeßstoff eine sachgemäße Behandlung hat angedeihen lassen (vgl, BGHZ 3, 162, 175)®

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e)	Zu Unrecht bekämpft die Revision die Beweisführung des Berufungsgerichts, daß es außerhalb kaufmännischer Praxis und Überlegungen liege, keine Einsicht in Verträge zu nehmen; wenn - wie hier der Beklagte zu 4) - ein in der Branche versierter Kaufmann von den hohen Schuldverpflichtungen seines ausersehenen Vertragspartners - hier der Eheleute	~	erfährt,.	Baß	der Beklagte zu 4) seit langem
 in der Gastwirtsbranche tätig ist, war bereits im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils mitgeteilt und durch die doppelte Verweisung auf dieses Urteil zu dem Gegenstand des Tatbestands des Berufungsurteils geworden* Daß ein seit langem in der Gastwirtsbranche tätiger Kaufmann eine allgemeine Kenntnis von den in dieser Branche häufigen Pormularverträgen mit den Brauereien und von den darin in aller Regel enthaltenen Bierbezugsverpflichtungen und Sicherungsübereignungen hat, würde das Berufungsgericht möglicherweise auch ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen Gegenbeweise haben feststellen dürfen« Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht jedoch eine solche Feststellung gar nicht getroffen und für seine Beweisführung auch gar nicht benötigt« Es hat vielmehr schon daraus* daß der Eeklagte zu 4) von den hohen Schuldverpflichtungen der Eheleute	erfahren	hatte,	den Schluß gezogen,
 daß er daraufhin in ihre Verträge Einsicht genommen hat* Diese Schlußfolgerung verstößt nicht gegen die Denkgesetzc und gehört im übrigen zu der von der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung* Hat der Beklagte zu 4) aber in die Verträge der Eheleute	Einsicht
 genommen, so ist seine Kenntnis von den sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere der Bierbezugsverpflichtung und der Sicherungsübereignung, unmittelbar durch diese Einsichtnahme vermittelt worden und nicht mehr nur mittelbar aus einer allgemeinen Kenntnis der brancheüblichen Verträge zu schließen gewesen«
f ) k\xf die Behauptung der Beklagten zu 4) und 5)? sie
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seien ausdrücklich angewiesen worden, nur eine völlig unbelastete Gaststätte zu.erwerben, brauchte das Berufungsgericht nicht näher einzugehen, da das eine untaugliche Verteidigung war* Denn der Beklagte zu 4) würde einer solchen Anwej sung schon nach seinem eigenen Vortrag bewußt zuwidergehandelt haben» Gleichgültig, welcher der sich widersprechenden eidesstattlichen Versicherungen des Beklagten zu 4) (vom 14o Februar 1955 und vom 28» Februar 1955) man dabei folgt, so würde er doch spätestens bei der Übergabe und jo-denfalls vor der Auszahlung des Kaufpreises, also zu einer Zeit, als er den Kauf ohne Schaden noch rückgängig machen konnte, von der hohen Barlehnsschuld der Eheleute erfahren und trotzdem weiter am Erwerb der Gaststätte festgehalten haben«
g) Bie Aussage des Zeugen ist vom Berufungsgericht erörtert worden» Welche Folgerungen es aus der Aussa-*ge gezogen hat, gehört dem mit der Revision nicht anzugreifenden Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung an.
2« Kilfsweise hat das Berufungsgericht festgestellt, daß der Beklagte zu 4) Jedenfalls zur Zeit der Übergabe des Inventars nicht mehr im guten Glauben an das Eigentum der Eheleute	gewesen	ist,	weil	vor	der	Übergabe
 die einstweilige Verfügung den Eheleuten	zuge-
stellt und dem Beklagten zu 4) bekannt geworden war«
Auch die hiergegen von der Revision erhobenen Rügen können keinen Erfolg haben«
a)	Bas Berufungsgericht hat sich sehr eingehend mit den sich widersprechenden Aussagen der Zeugen über den Zeitpunkt der Übergabe der Gaststätte und des Inventars anseinandcrgesetzt» Es war Sache der tatrichterlichen Be-weiswürdigung, aus diesen widersprechenden Aussagen heraus-cuschälen, was nun als wahr anzusehen sei« Bas Berufungsge-
 
richL hat diese Aufgabe gelöst, ohne sich dabei eines Ver-fahrensverstoßes oder eines Verstoßes gegen die Denkgesetze schuldig zu machen. Die Angriffe der Revision beruhen zu einem großen Teil auf Mißverständnissen und sind im übrigen unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung,
b)	Daß der Zeuge Schp^ Steuerhelfer der Eheleute gewesen ist, hat das Berufungsgericht bei der Behandlung seiner Aussage ausdrücklich erwähnt. Wenn es ihn zu den aus der Vielzahl der Zeugen herausragenden besonders glaubwürdigen und völlig unparteilichen Zeugen gerechnet hat, so ist das ausschließlich eine Angelegenheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung, Demgegenüber ist der nur mit allgemeinen Erwägungen begründete Vorwurf der Revision, er habe als Steuerhelfer der Eheleute	seine	Aussage
 zu ihren Gunsten einrichten müssen, in der Revisionsinstanz unbeachtlich.
c)	Sch^^p hat ausdrücklich bekundet, daß er sich am Vormittag desjenigen Tages, an dem die Übergabe vorgesehen war, auf Bitten der Erau H^ppp in der "D^ppP-Xlause" aufgehalten habe. Obwohl er das Datum des Tages aus dem Gedächtnis nicht hat angeben können, durfte und mußte das Berufungsgericht aus seiner Aussage in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt entnehmen, daß es sich um den 31» Januar 1955 gehandelt hat.
d)	Das Berufungsgericht hat die Aussagen der Zeugen Ho^||p^ und Schp) sowie des Beklagten zu 3) zur Tagesstunde der Geschäftsübergabe nicht als im Widerspruch zu der schriftlichen Erklärung vom 1. Eebruar 1955 stehend bezeichnet, sondern als unvereinbar mit der Annahme, die Übergabe könnte am 31« Januar 1955 in der Zeit von 12,30 bis 14 Uhr, d,ho zwischen dem Weggang Schupp und der Zustellung der einstweiligen Verfügung, stattgefunden haben. Damit erweisen sich alle Ausführungen der Revision hierzu als auf einem Irrtum beruhend.
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e)	Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe mit seinen teils feststellenden; teils dahinstellenden Bemerkungen über die Tageszeit der Übergabe gegen die Denkgesetze verstoßeni beruht auf einem Mißverständnis» Die Ausführungen des Berufungsgerichts können gar nicht anders als dahin verstanden werden, daß die Übergabe jedenfalls nicht am Vormittag des 31 > Januar. 1955 stattgefunden habe und daß
 es dahingestellt bleiben könne, ob sie am Nachmittag dieses Tages oder am Vormittag oder am Nachmittag eines späteren Tages stattgefunden hat«,
f)	Es ist durchaus richtig gewesen, daß das Berufungs-
gericht vor allem diejenigen Zeugen ausdrücklich genannt hat, auf deren Aussage es seine Überzeugung stützt«, Wenn es sich demgegenüber nicht mit allen gegenteiligen Aussagen im einzelnen auseinandergesetzt hat, so ist das an sich nicht zu beanstanden (BGHZ 3, 162 /T757) und besagt jedenfalls nichtj daß es diese anderen Aussagen und insbesondere die Aussage der Zeugin	übersehen hätte» Nach den ein-
leitenden Sätzen zur Beweiswürdigung zu diesem Punkt hat es vielmehr alle Aussagen berücksichtigt*
g)	Die von der Revision vermißte Peststellung, daß
 der Beklagte zu 4) von der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Eheleute	Kenntnis erlangt habe,
 befindet sich nicht nur zu Beginn der hier einschlägigen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (Nr* 2 b), sondern auch bereits im unstreitigen Tatbestand des Berufungsurteils* Hier ist zutreffend mitgeteilt, daß der Beklagte zu 4) nach seiner eigenen Darstellung im Schriftsatz vom 17«, Januar 1956 schon gegen 14 Uhr von der kurz zuvor erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung Kenntnis erhalten hatte*
3» Das Berufungsgericht hat das Sicherungseigentum der K?.äg.erin auch an dem als Schauschrank, Schauvitrine
 
oder Kühlvitrine bezeichneten Gegenstand als gegeben ange-spnofl. Die Begründung, mit der die Revision gegen diese Feststellung Verfahrensrügen aus § 286 ZPO erhebt? ist nicht recht verständlich«. Die Hinweise der Revision auf den Darlehnsantrag der Frau	vom	27.' November 1954
und auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Eheleute
(nicht der Beklagten zu 3 bis 3) vom 12» Mai 1955 finden sich in der gleichen Weise auch im Berufungsurteil» Wenn das Berufungsgericht diese Umstände und die Erwähnung der Vitrine in der Gewinn-« und Verlustrechnung des Steuer-helfers Sch^^ vom 14« Juni 1955 dahin wertet, daß es sich nur um die Durchführung der Reparatur des seit jeher in den Verträgen genannten Schauschrankes gehandelt habe, so ist das eine Angelegenheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung» Diese Feststellung entspricht auch der auf den Auflagebe-sch.luß des Berufungsgerichts vom 6» März 1956 hin abgegebenen Erklärung der Klägerin vom 11 April 1956> der die Beklagten., soweit ersichtlich, später nicht mehr widersprochen haben»
4« Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen und Erwägungen, auf Grund deren das Berufungsgericht einen gutgläubigen Eigentumserwerb der Beklagten zu 3) verneint und .die Fortdauer des Eigentums der Klägerin an dem Gast-Soät-ceuinventar bejaht hat, erweisen sich somit sämtlich als erfolglos»
IIIo Die Verpflichtung der Beklagten zu 3) bis 5), gesamtschuldnerisch mit den Eheleuten	den	von	der	Klä-
gerin begehrten Schadensersatz zu leisten, ergibt sich für das Berufungsgericht aus § 826 BGB und § 1 UWG» Den Beklagten zu 4) trifft nach den Ausführungen des Berufungsgerichts der Vorwurf, daß er die Eheleute	zu dem Vertragsbruch
 verleitet hat» Gegen ihn sowie gegen den Beklagten zu 5) r;-rd weiter der Vorwurf als begründet erachtet, daß sie den \ orrregsbruch der Eheleute	planmäßig	gefördert	und
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begünstigt haben, um diese vor den Folgen ihres Vertragsbruchs möglichst zu bewahren und um selbst die Früchte des Vertragsbruchs nicht zu verlieren« Die Haftung der Beklagten zu 3) leitet das Berufungsgericht daraus her., daß sie di e rechtlichen Wirkungen des nach § 826 BGB und § 1 U17G zu dem Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens ihrer Vertre- • ter in Kenntnis desselben sich zu eigen gemacht hat«
1* Die von der Revision hiergegen erhobenen verfahrensrechtlichen und sachlich-rechtlichen Rügen sind nicht begründet^ soweit sie die Haftung des Beklagten zu 4) und die durch sein Verhalten vermittelte Haftung der Beklagten zu 3) betreffen«
Das Berufungsgericht sieht den Tatbestand einer gegen § 1 UWG verstoßenden Verleitung zu dem Vertragsbruch im Sinne einer Unterstützung beim Vertragsbruch und zugleich den Tatbestand einer gegen § 826 BGB verstoßenden sittenwidrigen Schädigung der Klägerin seitens des Beklagten zu /)) dadurch als erfüllt an* daß der Beklagte zu 4) den offensichtlich sinn Vertragsbruch bereiten Eheleuten	durch
 seine unrichtige Meinung über die Folgen einer Dai'lehns-rückzablung wissentliche Hilfestellung beim Vertragsbruch hat angedeihen lassen und sie durch sein Schweigen zu ihren wahrheitswidrigen Erklärungen vor dem Notar in der Durchführung des Vertragsbruchs bestärkt hat«
b.) Daß die Verträge der Eheleute E^p^^mit der Klägerin rechtswirksam gewesen sind und daß der Beklagte zu 4) den Inhalt dieser Verträge gekannt hat* ist bereits unter I und II 1 erörtert«
b)	Das Berufungsgericht, vermag zwar nicht festzustellen, in welcher Weise der Beklagte zu 4) auf die Eheleute dahin eingewirkt hat, daß sie den Verträgen mit der Klägerin zuwiderhanöelten und in der notariellen Vor-
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bandlung bewußt unrichtige Angaben machten» Es stellt je-doch fest? daß er sie durch seine unrichtige Meinung über die Fol gen der .Darlehnsrückzahlung und durch sein Schweigen zu ihren Wahrheitswidrigen Erklärungen vor dem Notar beim Vertragsbruch unterstützt hat® Wenn es dabei sagt, daß der Sachverhalt "hinreichende Handhabe" zu diesen Feststellungen biete, so hat es entgegen der Auffassung der Revision ersichtlich nicht einen minderen Grad von Wahrscheinlichkeit? etwa im Sinne des "hinreichenden Tatverdachts" des § 203 StPO? sondern den zu einer Feststellung im Sinne des § 561 Abs* 2 ZPO erforderlichen Grad einer nach der freien Überzeugung des Gerichts t§ 286 ZPO) an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gemeint»
c)	Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, daß die Eheleute	"offensichtlich	zu dem	Vertragsbruch
 bereit" waren* Oh es sich um eine bloße "Bereitschaft" oder? wie die Revision meint, um eine feste "Entschlossenheit" der Eheleute	gehandelt	hat,	ist rechtlich
 unerheblich, so daß es auch in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung darüber bedurfte, in welchem Maße sich die Eheleute	durch	die	Last	ihrer	Vorträge mit
 der Klägerin zu einem Vertragsbruch haben gedrängt fühlen können* Denn ob sie nun "bereit" oder ob sie sogar "fest entschlossen" waren, in beiden Fällen benötigten sie zu dem Vertragsbruch, wie sie ihn durchgeführt haben, die Mitwirkung eines Dritten, als der sich der Beklagte zu 4) gefunden hat* Dabei war es für die Beurteilung des Verholtens des Beklagten zu 4) entgegen der Meinung der Revision gleichgültig, in welchem Maße die Eheleute	zu	dem
 Vertragsbruch bereit oder entschlossen waron* Der Begriff ei^er gegen § 1 UWG und § 826 BGB verstoßenden "Verleitung" zu dem Vertragsbruch ist nicht dem Begriff der "Anstiftung" im Sinne des § 48 StGB gleichzusetzen und eine "Verleitung" zu dem Vertragsbruch daher nicht schon dann zu verneinen, wenn der Eutschluß zu dem Vertragsbruch nicht erst durch die Verl ei-
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bang ausgelöst worden ist, sondern schon vorher bestanden hat (RGr GRUR 1939, 562, 566)* Eine Wettbewerbs* • und sittenwidrige Verleitung‘zu dem Vertragsbruch im Sinne des § 1 UWG ist vielmehr, und zwar auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände , immer schon dann gegeben, wenn der Dritte bewußt darauf hinwirkt, daß der vertraglich Gebundene einen Vertragsbruch begeht, mag der Widerstand, den er dabei findet, auch noch so gering sein (RG aaO, BGH GRUR 1956, 273, 275 = I.-M UWG § 1 Nr* 33 - Drahtverschluß)* Ein solches "Hinwirken" auf den Vertragsbruch der Eheleute	konnte	das
 Berufungsgericht aber ohne Rechtsverstoß in dem von ihm fest-gestellten "Mitwirken11 des Beklagten zu 4) finden*
d)	Das Berufungsgericht unterstellt hilfsweise, daß der Beklagte zu 4) von der Richtigkeit seiner Auffassung über die Folgen einer Darlehnsrückzshlung überzeugt gewesen sei. Ohne Rechtsirrtum sieht es das Verholten des Beklagten zu 4) aber auch für diesen Fall als gegen § 1 UWG und § 826 BGB verstoßend an* Denn es stellt mit näherer Begründung fest, daß er dann andererseits auch die Konsequenzen eine?: möglicherweise falschen Auffassung bewußt mit in Kauf gonom-mcxi hat* Für den ihm gemachten Vorwurf genügt es aber, daß er mit der Möglichkeit gerechnet hat, seine Auffassung könne falsch seih und die. Eheleute	würden	deshalb durch
 die Rückzahlung der Darlehen nicht von ihren sonstigen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frei, und daß er gleich-wohlp ohne die Frage zu klären, am Vertragsbruch der Eheleute H«»i»it^wirkt hat* Denn für die Annahme eines Vcrstos-ses gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG und des § 826 BGB genügt in subjektiver Einsicht ein Handeln mit bedingtem Vorsatz (BGHZ 8, 387, 393; BGH GRUR 1956, 273, 275)-Wenn die Revision in diesem Zusammenhang meint, daß den Beklagten zu 4) wegen seiner falschen Rechtsauffassung kein Schuldvorwurf gemacht werden könne und auch vom Berufungsgericht allenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht worden sei, so verkennt sie, daß es das Berufungsgericht richti-
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gerweise gar nicht auf eine etwaige Schuld des Beklagten zu 4) hinsichtlich seines Rechtsirrtums, sondern auf seine Schuld hinsichtlich seines Handelns unter Inkaufnahme eines Rechtsirr bums ahgestellt hat. Die Rügen, mit denen die Revision die Feststellung bekämpft, daß der Beklagte zu 4) die Konsequenzen einer möglicherweise falschen Auffassung bewußt in Kauf genommen hat, sind lediglich Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung* Baß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Aussage des Haklers	übersehen hätte, kann seinem Urteil nicht
 entnommen werden, zu demal es sich an anderer Stelle ausdrücklich mit dessen Aussage auseinandersetzt«, Übrigens geht weder aus der erstinstanzlichen noch aus der zweitinstanzlichen Aussage	eindeutig	hervor, daß er
 auch gegenüber dem Beklagten zu 4) die Meinung vertreten hätte, mit der Rückzahlung des Darlehns würden sich' allo Verpflichtungen, auch die BierbezugsVerpflichtungen, erledigen«,
e; Zu Unrecht vermißt die Revision tatsächliche Feststellungen als Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts; daß der Beklagte zu 4) zu V/e btbewerbszwockcn gehandelt habe«. Denn das Berufungsgericht führt im unmittelbaren Zusammenhang damit in Form einer tatsächlichen Feststellung zur Begründung seiner Auffassung aus, daß der Beklagte zu 4) die Ausschaltung der Klägerin in* der Klause" als Bierlieferantin und den eigenen Bezug westdeutschen Bieres sngestrebt hat«, Biese Feststellung steht im Einklang mit der Bestimmung in § 4 des notariellen Vortrags vom 24® Januar 1955, wonach die Vertreter der Beklagten zu 3) keine Bierabnahmeverpflichtung übernahmen, mit den Mitteilungen im unstreitigen Tatbestand, daß der Beklagte zu 4) alsbald nach der Übernahme der “B^P^-Klause" die Klägerin aufgefordert hat, ihre Schilder zu entfernen, und da.ß die Beklagte zu 3) ihr Bier von einer westdeutschen Brauerei bezieht, sowie insbesondere mit der eigenen Bar-
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Stellung der Beklagten zu 3) bis 5) in ihrem Schritt fiat« vom 24, September 1956, daß ihnen daran gelegen gewesen sei, andere Biere als bisher zu vertreiben«
2» Hat demnach das Berufungsgericht die Schadenser-satzpflicht des Beklagten zu 4) gegenüber der Klägerin zu Recht bereits wegen seiner unmittelbaren Mitwirkung beim Vertragsbruch der Eheleute H^m^ bejaht, so kommt es für ihn nicht mehr darauf an, ob er sich der Klägerin such noch aus den anderen vom Berufungsgericht erörterten Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat»
3o Die Mithaftung der Beklagten zu 3) für den von der Klägerin geforderten Schadensersatz hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des Reichsgerichts in RGZ 151? 86, 91 und in dem diese Ausführungen bestätigenden Urteil RGZ 154? 2767 286/ 28V begründeto Bis Revision erhebt hiergegen auch keine Einwendungen« Die Mithaftung der Beklagten zu 3) wird bereits durch das Vorhalten des Beklagten zu 4) begründets daß such der Beklagte zu 5) sich in einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden Weise verhalten haben müßte, ist für ihre Mithsftung nicht erforderlich«
4« Zur Höhe des geltend gemachten Schadens sind, wie bereits unter I 2 a ausgeführt, rechtliche Bedenken gegen die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausführungen des Landgerichts, soweit sie gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) als einschlägig anzusehen sind, nicht zu erheben und auch von der Revision nicht erhoben worden»
5» Dagegen konnte der Revision der Erfolg nicht versagt werden, soweit sie sich gegen die Haftung deBeklag-A richtet»
a)	Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angese-
hen;. daß der Beklagte zu 5) vor oder Bei Abschluß'des notariellen Vertrags über die Besonderheiten dieses Geschäfts unterrichtet war* In seiner Mitwirkung bei dem notariellen Vertrag kann daher, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, mangels Nachweises des subjektiven Tatbestandes ejne zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht erblickt werden«
b)	Bas Berufungsgericht wirft dem Beklagten zu $) jedoch vor? daß er gemeinsam mit dem Beklagten zu 4) den Vertragsbruch der Eheleute	planmäßig	gefördert	und
 begünstigt habe, indem er in dem von ihm und dem Beklagten zu 4) Unterzeichneten und von den Eheleuten	gegen-
geseichneten Schreiben vom 1. Februar 1955 bewußt der Wahrheit zuwider die Übergabe des Inventars sowie die Begleichung des Kaufpreises als am 31« Januar 1955	1(K30	Uhr	er-
folgt bestätigt und auch bei seiner Vernehmung als Partei eine nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffende Aussage über den Zeitpunkt der Übergabe gemacht habe., Insbesondere erblickt es in dem Schreiben vom I« Februar J 955 eine bewußte "Konstruktion" zu dem Zwecke der Begünstigung des Vertragsbruchs und Sicherung der dadurch gewonnenen Vorteile.
aa) Es ist für die Revisionsinstanz allerdings davon auszugehen, daß die Übergabe der Gaststätte und des Inventars nicht am Vormittag des 31« Januar 1955 stattgefunden hat und daß daher die schriftliche Bestätigung und die Parteiaussage des Beklagten zu 5) über den Zeitpunkt der Übergabe als bewußt unwahr zu behandeln sind« Wie bereits unter II 2 erörtert, sind die Angriffe der Revision gegen die im Zusammenhang mit dem Herausgabeanspruch getroffenen Feststellungen dos Berufungsgerichts über den Zeitpunkt der Übergabe nicht begründet« Im Zusammenhang mit der Haftung des Beklagten hat das Berufungsgericht zusätzlich ausgeführt es sehe seine Auffassung vom Zeitpunkt der Übergabe nicht da-
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durch als entkräftet an, daß ein der Frau	von
 den Beklagten zu 4) und 5) gegebener Scheck das Datura des 31* Januar 1955 trägt,, Zu Unrecht rügt die Revision, daß demnach das Berufungsgericht das Datum des Schecks nur danach überprüft habe, ob es seine bereits gefaßte Meinung zu widerlegen geeignet sei, und daß das auf eine Umkehr der Beweislast, also auf eine Verkennung der Beweislast hinauslaufeo Die Revision verwechselt dabei die zur Bildung der richterlichen Überzeugung führenden Vorgänge mit der sciurlftliehen Wiedergabe der Begründung dafür im Urteil»
Wie bereits unter II 1 a erwähnt, hat das Berufungsgericht seine Entscheidungsgründe nach den anerkannten Regeln der Urteilstechnik so aufgebaut, daß es das gewonnene Ergebnis an die Spitze gestellt und danach die für und die gegen das Ergebnis ins Feld geführten Umstände abgehandelt hat« Dafür, wie das Berufungsgericht bei seiner Meinungsbildung ^orgegangen ist, besagt die Reihenfolge der Darstellung in den Urteilsgründen nichts» Es ist kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß das Berufungsgericht bei seiner Meinungsbildung nicht den durch § 286 ZPO vorgeschriebenen umgekehrten Weg gegangen wäre«
bb) Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die falschen Angaben des Beklagten zu 5) über den Zeitpunkt der Übergabe, die er in dem Schreiben vom 1» Februar 1955 und bei seiner Vernehmung als Psrtei gemacht hat, ursächlich für den von der Klägerin geltendgemachten Schaden gewesen sein könnten» Diese falschen Angaben stellen sich lediglich als der erfolglos gebliebene .Versuch dar, den Eheleuten	und der Beklagten zu 3) die Vorteile des
 bereits vollendeten Vertragsbruchs zu erhalten, und haben nicht zu einem Schaden der Klägerin, jedenfalls nicht zu dem geltendgemachten Schaden geführt»
c)	Ist demnach die Verurteilung des Beklagten zu 5) mit der vom Berufungsgerieht gegebenen Begründung rechxlieh
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nicht zu halten? so vermag das Revisionsgericht doch andererseits über die Haftung des Beklagten zu 5) nicht abschließend zu entscheiden« Seine Mithaftung für den von der Klägerin begehrten Schadensersatz könnte begründet sein; wenn er zwar nicht bei Abschluß des notariellen Vertrags? aber bei der Übergabe der Gaststätte und des Inventars von den Verpflichtungen der Eheleute	gegen-
über der Klägerin gewußt hat« Erst mit der Übergabe wurde der Vertragsbruch vollendet, so daß der Beklagte zu 5), wenn er bei der Übergabe in Kenntnis der Verpflichtungen der Eheleute	mitgewirkt hat, der Klägerin aus dem gleichen
 rechtlichen Gesichtspunkt der Mitwirkung beim Vertragsbruch schadensersatzpflichtig sein könnte, wie das unter III 1 hinsichtlich desk Beklagten zu 4) erörtert worden ist« Nach der vom Revisionsgericht zugrunde zu legenden Sachlage könnte es daher, da die Übergabe als erst nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgt anzusehen ist, insbesondere darauf ankommen, ob der Beklagte zu 5) vor der Übergabe Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat, zu demal in dieser von der Klägerin sowohl das Eigentum am Inventar als auch die Übertragung der Bierbezugsverpflichtung euf den Nachfolger in Anspruch genommen war« Darüber, ob und wann der Beklagte zu 5) Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat, hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellung getroffen« Andererseits hatte die Klägerin im Schriftsatz vom 23» Januar 1957 sich ausdrücklich die von Frau	bereits	bei der Vernehmung am 4» Mai
1956 gegebene und von den Beklagten im Schriftsatz vom 25» Januar 1957 bestrittene Darstellung zu eigen gemacht, daß auch der Beklagte zu 5) in Kenntnis der einstweiligen Verfügung und nach Beratung darüber an der Übergabe mitge--wirkt habe« Dem Revisionsgericht ist daher die abschließende Entseheidung verwehrt 0
IV- a) Nacn alledem war die Revision der Beklagten zu 3» und 4) zurückzuweisen und auf die Revision des Beklag-
 
ten zu 5) die Sachey soweit sie ihn betrifft, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
b) Es sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die Klägerin im Endergebnis, sobald sie wegen aller Ansprüche aus den Verträgen mit den Eheleuten H^p einschließlich der in der Revisionsinstanz behandelten Schadensersabz-ansprüche befriedigt ist, nicht mehr auch noch das Eigentum an dem GastStätteninventar in Anspruch nehmen kann« Die Wechselbeziehung zwischen den Zahlungsansprüchen und dem Eigentumsanspruch hätte im Prozeß jedoch nur berücksichtigt werden können«, wenn eine entsprechende Einrede erhoben worden wäre*
c) Gegenüber den Beklagten zu 3) und 4) mußte auch über die Kosten entschieden werden, da sie nunmehr aus dem Rechtsstreit ausscheidenj dabei war auch die insoweit rechtskräftig gewordene Kostenentscheidung des Landgerichts gegenüber den bereits nach dem ersten Rechtszug aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Eheleuten	zu	berücksichti	-
gen«, Die danach getroffene KostenentScheidung beruht auf den §§ 91v 97, 100 ZPO und hat rechnerisch die unterschiedliche Beteiligung der Beklagten zu 1) bis 5) in den drei Rechtszügen zur Grundlage* Die Entscheidung über die durch die Beteiligung des Beklagten zu 5) entstandenen Kosten für

i
a Lie drei Rechtssüge mußte dem Berufungsgericht übertragen werden*
Wilde Christoph Bundesrichter
 Br.. Weiss ist infolge von Urlaubsabwe-senheifc an der ■ Unterschrifts-leistung verhindert.
Wilde
 Spreng Löscher