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BGH

Gericht: BGH

1, Vorrichtung zu dem Auslesen von Sämereien oder ähnlichem Gut, die einen mit Auslesezellen versehenen ungelochten Zylinder und eine in diesem untergebrachte Auffangmulde aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß in der Zylinderwandung eine oder mehrere Öffnungen oder Schlitze vorgesehen sind, die geschlossen und geöffnet werden können0 "Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Zylinder entweder aus mehreren lösbar untereinander verbundenen und unter Freilassung von Schlitzen o.dgl«, aneinanderschließenden Wandungsteilen besteht oder aus mehr als zwei lösbar miteinander verbundenen und sich zu einer geschlossenen Zylinderwan-dung zusammenfügenden Wandungsteilen gebildet ist ■ ” Die Klägerin hatte bereits im Dezember 1954 vor dem Deutschen Patentamt zunächst beantragt, den Anspruch 10 durch Streichung der Worte ’’entweder” und "oder eine geschlossene Wandung bilden” teilweise für nichtig zu erklä ren» Nachdem durch den bereits erwähnten, gemäß § 36 a PatG erlassenen Beschluß vom 12»September 1955 der Anspruch 10 in seiner Fassung geändert worden war und die Klägerin weiter durch Bescheid vom l7»Noveinber 1955 (Ni I 155/54 BI083) die Mitteilung erhalten hatte, daß die Nichtigkeitsklage im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15»April 1955 (GRUR 1955? 11c Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß der Zylinder aus mehr als zwei lösbar miteinander verbundenen und sich zu einer geschlossenen Zylinderwandung zusammenfügenden Wandungsteilen gebildet ist. Trieure gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten; in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, welche aus mehr als zwei sich lösbar zu einer geschlossenen Zylinderwandung zusammenfügenden segment förmigen Wandungst eilen bestehen, wenn diese nicht miteinander verbunden sind. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, daß mehr als zweigeteilte Trieurzylinder, die nicht unmittelbar, sondern nur über den Einund Auslaufsternen miteinander verbunden seien, bereits unter den Erfindungsgegenstand des Streitpatents fielen«, Der Gedanke, derartige Zylinder zu verwenden , sei auch neu, fortschrittlich und erfinderisch gewesene Die Klägerin sei daher nur berechtigt * zweigeteilte Trieur Zylinder zu verwenden* Es sei jedoch irreführend; derartige Zylinder als “Segment-Zylinder" zu bezeichnen* Schon der Mathematiker«, erst recht aber der Techniker verstehe unter einem Segme2it einen kleineren als halbkreisförmigen .Ausschnitt, Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.* Das Berufungsgericht geht mit der Klägerin davon aus- daß bei den von dieser hergesbellten, aus mehr als zwei segmentförmigen Wandungsteilen bestehenden Trieur-Zylindern die Wandungsteile "nicht unmittelbar miteinander verbunden" seien. Unter Heranziehung der im Nichtig-keibsverfahren ergangenen Entscheidung vom 14 *Februar 1956 ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß Zylinder mit 7/andungst eilen, "die lediglich am Einund Auslaufstern befestigt, nicht aber unmittelbar miteinander verbunden" seien, nicht unter den Gegenstand des Streitpatents fielen (BU So9 - 13)? als "lösbar miteinander verbundene Wandungsteile" könnten nur solche V/an-dungsteile verstanden werden, "die mit der Wandung verbunden" seien (BU Soll)» Das Berufungsgericht hat aber dem Streitpatent den "allgemeinen Erfindungsgedanken" entnommen* die Trieur-Zylinder in mehr als zwei segmentartige Wandungsteile aufzuteilen, die nicht unbedingt unmittelbar miteinander verbunden sein müßten, sondern auch nur auf dem Einund Auslaufstern befestigt sein Es sei daher eine für den Fachmann naheliegende, im Bereich des handwerklichen Könnens liegende Maßnahme, auch die Zylindersegmen te nur in dieser Weise zu befestigen (BUaS«13)" Das Berufungsgericht hat diesen allgemeinen Erfindungsgedanken aus dem jetzigen Anspruch 11 als herleitbar angesehen und auch gegenüber dem zu dem Stande der Technik gehörenden,aus zwei Halbzylindern bestehenden Trieur-Zylinder Neuheit, ■technischen Fortschritt und Erfindungshöhe bejaht (BU« Sol4 - IT)» Unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichs gerichts in GRUR 1943? Er hat diesen Lösungsvorschlag; der keine konstruktiven Einzelheiten enthält, sondern in seiner allgemeinen Passung - im Zusammenhang mit der gestellten Aufgabe - das Wesen der Erfindung offenbart, zu dem Gegenstand des Haupt an Spruchs gemacht«, Danach gehören zu dem Gegenstand der Erfindung alle Trieur-Zylinder,in deren Wandungen zu schließende und zu öffnende Öffnungen oder Schlitze vorgesehen sind, die geeignet sind, die Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt' i. hat (Entleerung des Zylinders, Überprüfung der Entleerung sowie Reinigung der Auslesezellen), zu erfüllen Bei der PestStellung dieses Erfindungsgegenstandes aus dem Wortlaut des Hauptanspruchs ist nichts damit gewonnen, wenn das Berufungsgericht darauf hinweist, "eine Öffnung und ein Schlitz ist etwas, was von Haus aus offen ist", und meint, "etwas Derartiges weisen nur die Ausführungsbeispiele gemäß Pig«, 2 und 5 auf, die die überdachten Öffnungen betreffende Es kommt nach dem Hauptan-spruch nur darauf an, daß die Zylinderwandung immer irgendwie geschlossen sein muß, solange die Vorrichtung b) Pig„ 8 dagegen zeigt eine aus zwei halbkreisförmig gebogenen Wandungsteilen (31» 32) bestehende Zylinderwand, die im Teil 32 mit einer um das Gelenk 34 schwenkbaren Klappe 33 versehen ist« In der PatentbeSchreibung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Anordnung selbstverständlich auch bei einer Zylinderwandung, die aus mehr als zwei Teilen besteht, getroffen werden kann«, Statt der schwenkbaren Klappe kann zu dem Verschließen und öffnen auch jedes andere Verschlußmittel gewählt werden. bundene Wandungsteile, sofem der eine zugleich mit dem anderen aufklappbar verbunden isto Bei dieser Ausfübrungs-form wird auf zusätzliche Öffnungen in den Wandungsteilen fFigoö und 8* Ansprüche 7 und 8) verzichtet3 Mit ihr wird nicht nur die erfindungsgemäße Aufgabe erfüllt, sondern noch der zusätzliche Vorteil einer leichteren Auswechselbarkeit des Zylinders erzielt«, 6, In der Patent be Schreibung (S= 2 Zdll - 116 in der neuen Passung vom 12«.September 1955) wird als weitere Ausführungsform ein aus !1mehr als zwei lösbar miteinander verbundenen Wandungsteilen" bestehender Zylinder beschrieben, bei dem "infolge der geringeren Abmessungen dieser Teile eine oder mehrere Entleerungsöffnungen auch durch Abnahme eines oder mehrerer solcher Teile gebildet werden können". Abweichend von der Ausführungsform entsprechend Fig* 9 (Anspruch 9) ist der zur Öffnung bestimmte Wandungsteil nicht - durch Scharniere - "aufklappbar" mit dem nächsten Wandungsteil verbunden, Die Wandungsteile sind vielmehr in der Weise "lösbar miteinander verbunden", daß EntleerungsÖffnungen durch einfache "Abnahme" eines oder mehrerer Teile gebildet werdenc Wie die "lösbare" Verbindung der Wandungsteile im einzelnen ausgebildet ist, wird nicht weiter ausgeführt«, Aus den Fassungen der Unteransprüche 7 bis 9 und den hierzu gehörenden Teilen der Beschreibung ergibt sich nu.r5 Pie Wandungsteile können miteinander zu einer Zylinderwand verbunden werden* indem sie entweder unmittelbar aneinander und außerdem - was immer notwendig ist - mit ihren Stirnenden irgendwie an den Stirnkränzen (Speichenscheiben; Ein-und Auslaufstern) befestigt werden oder indem sie nur an den Stirnkränzen befestigt werden» Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt* liegen diese Maßnahmen im Bereich des handwerklichen Könnens des Durchschnittsfacbmannes, Eine Befestigung der Wandungsteile nur am Einund Auslauf-stem liegt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Wen-dungsteile nicht aufklappbar gemacht, sondern einfach abgenommen werden sollen, viel näher als ihre Verbindung ’'unmittelbar miteinander"* wie das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - zutreffend ausführte Eine solche Befestigung ist wesentlich einfacher und in Anbetracht der ohnehin notwendigen Befestigung des Zylindermantels am Einund Auslaufstern das von vornherein Gegebene, Unstreitig hat auch die Beklagte ihre Trieure nach dem Streitpatent von Anfang an’in dieser Art gebaute Hierauf wurde der Fachmann bereits durch die Patentbeschreibung hingewiesen» Bei der Beschreibung der Ausführungsfffrm nach Fig» 1 und 2 wird nämlich erwähnt, daß die einzelnen Wandteile an ihren Stirnenden mit Scheiben 5, 6 zweckmäßig abnehmbar verbunden werden (S» 2 Z,29 f, So3, Z»27 - 34)«> Auch bei den Ausführungsformen nach Fig«, 6 und 7 wird darauf hingewiesen, daß die Zylinderwandung ähnlich der Ausführung nach Fig» 1 und 2 an ihren Stirnenden mit Spei- 26) abnehmbar sind, die sich auf der Antriebswelle 27 abstützen» An keiner Stelle aber ist irgendwie zu dem Ausdruck gebracht, daß die Wandungsteile auch "unmittelbar miteinander verbunden" oder "aneinander befestigt" werden müßten* Eine solche Art der Verbindung oder Befestigung ist in keiner Weise erfindungswesentlich und weist auch sonst keine besonderen technischen Vorteile auf-, Der Erfinder hat sich, wie der Hauptanspruch und die Beschreibung (S„ 1 ZdC - 29) zeigen, auch nicht die Aufgabe gestellt, den Zylinder schnell auswechselbar zu machen» Nur dann, wenn - zweckmäßig - mehrere abnehmbare Zylinderwandteile verwendet werden (was aber nicht Gegenstand der Erfindung ist), ergeben sich zusätzliche Vorteile, nämlich - außer besserer Überprüfung der Entleerung und besserer Reinigung der huslesezellen - die Möglichkeit einer Vereinfachung und Verbesserung in der Herstellung des Trieurs, da sich die einzelnen Wandteile leichter bearbeiten und besser härten lassen als ein einteiliger geschweißter Zylinder«, Schließlich ist die Abnehmbarlceit der Zylinderwandteile auch von Vorteil für ihr rasches Austauschen gegen Wandteile mit anderen Zellengrößen, wenn anderes Gut mit dem Trieur gereinigt werden soll (S* 2 Z031 - 41, 116-124)* Biese au sätzlichen Vorteile bestinmter Ausführungsformen sind aber für die Beurteilung des Erfindungsgegensbandes und des Schutzu demfanges nach dem Hauptanspruch ohne Bedeutung» Hierfür kommt es an sich auch nicht darauf an, ob der Anmelder des Streitpatents die in der Patentbeschreibung beispielsweise geschilderten Ausführungsfoxmen zu dem Gegenstand von Unteransprüchen gemacht hat, wie dies allerdings im vorliegenden Pall zweckmäßig auch für Zylinder, die aus mehr als zwei lösbar miteinander verbundenen und sich zu einer geschlossenen Zylinderwandung zusammenfügenden Wandungsteilen gebildet sind, geschehen ist» Es handelt gemeint sein kann nur Fig»9o Der Hinweis ist aber auch im übrigen insofern irrtümlich, als überhaupt keine der Figo 6, 8 und 9 die in Teil 2 des früheren Anspruchs 10 beschriebene Ausführungsform zu dem Gegenstand hat« Wie bereits dargelegt, betrifft Figo6 einteilige Zylinder mit Öffnungen, die 'durch ein aufklappbares Verschlußblech geschlossen und geöffnet werden (Anspruch 7 zweite Alternative). Fig* 9 schließlich veranschaulicht nur die den Gegenstand des Anspruchs 9 bildende Ausführungsform- Der Zylinder besteht aus vier Wandteilen - ein Wandteil ist aufklappbar und gibt die erfindungsgemäß vorgesehene Öffnung der Zy-linderv/and frei. Dieser Rückbeziehung kann jedoch nur eine beschränkte Bedeutung zukommen, weil die in den kennzeichnenden Teilen der Ansprüche 7, 8 und 9 enthaltenen Merkmale zu dem Teil einander ausschließen«, Der Anspruch 7 wird unter anderem durch eine einteilige Zylinder-Wandung und durch verschließbare (lösbare oder aufklappbare) Verschlußbleche o.dgl- gekennzeichnet- Die Ansprüche 8 und 9 werden durch einen aus mehreren Wandungsteilen bestehenden Zylinder gekennzeichnet o Darüberhinaus besteht das Wesen der in Figo9 erläuterten und nach Anspruch 9 geschützten Ausführungsform gerade darin, daß auf besondere Öffnungen mit Verschluß- oder Abdeckblechen innerhalb der Wandungsteile verzichtet wirdDie Rückbeziehung auf Anspruch 7 im Oberbegriff der Ansprüche 8 und 9 ist also technisch wenig Der NichtigkeitsSenat hat auch den neuen Anspruch 11 auf Anspruch 7 zurückbezogen und zur Begründung dieser "Klarstellung” ausgeführt, es solle zu dem Ausdruck gebracht werden, daß sich der Gegenstand des neuen Anspruchs 11 ,,fnur auf diejenigen Vorrichtungen zu dem Auslesen von Sämereien bezieht, bei denen die Öffnungen durch die mit der Zylinderwandung lösbar oder aufklappbar verbundenen Verschlußbleche Ocdglo verschließbar sind«." Derartige verschließbare Öffnungen bei zwei oder mehr miteinander lösbar verbundenen V/andungsteilen sind aber bereits Gegenstand des Tint er an Spruchs 8, Da nicht anzunehmen ist, daß der neugefaßte Anspruch 11 im Verhältnis zu den Ansprüchen 7 und 8 völlig gegenstandslos v/erden sollte, dürfte die Rückbeziehung auf Anspruch 7 - ähnlich wie in Anspruch 9 ~ den Sinn haben, daß sie auf die in Anspruch 7 enthaltene erste Alternative (Anordnung einer mit einem lösbaren, d.ho abnehmbaren - nicht "aufklappbaren” - Verschlußstück versehenen Öffnung) verweisen soil* Auch der Nichtigkeitssenat erblickt in der Lösbarkeit der Verbindung der Wandungsteile das entscheidende, erfindungswesentliche Merkmal der Ausführungsform nach Anspruch 11, Dies ergibt sich aus den Ausführungen, in denen sich der Nichtigkeitssenat auf Seite 13 der Entscheidung mit dem Bericht von Fischer über den Miag-Trieur (Mitteilungen des Verbandes landwirtschaftlicher Prüfungsanstalten, April 1937 S,7) auseinandersetzt„ Dieser von Fischer beschriebene Trieur -weist einen in der Längsrichtung unterteilten Zylinder auf.Auch dieser "an sich längsgeteilte" Zylinder hat Wandungsteile, die voneinander getrennt werden können«, Sie müssen also auch "an sich lösbar" sein„ Liese Art der Lösbarkeit soll jedoch nur dem Zweck einer leichteren Auswechselung des Zylinders,nicht aber, wie es die Aufgabe der Erfindung des Sfcreitpatents ist, der rascheren Entleerung und Reinigung im laufenden Betrieb dienen«, Besteht der Zylinder - wie bei dem von Fischer betriebenen Miag-Trieur - nur aus zwei Halbzylindern, so kann hierdurch die erfindungsgemäße Aufgabe nicht wirksam gelöst werden„ Lie von der Beklagten veranlaßte Einschränkung des zweiten Teils des früheren Anspruchs 10, des jetzigen Anspruchs 11, auf Zylinder aus "mehr als zwei" lösbar miteinander verbundenen Längsteilen ist nur eine Bestätigung dafür, daß der zu dem Stand der Technik gehörende Miag-Trieur mit zwei halbkreisförmig geteilten Zylindern nicht unter den Gegenstand der Erfindung fällte Biese Art der Lösbarkeit reicht zwar aus, um den Zylinder leichter auswechseln zu können-, Eine derartige Teilbarkeit der Zylinderv/andung stellt aber noch keine technisch brauchbare Lösung der Aufgabe dar, die sich der Erfinder des Streitpatents gestellt hat. Für einen aus zwei HalbZylindern bestehenden Zylinder wird gemäß Anspruch 9 Patentschutz nur dann beansprucht und gewährt, wenn die eine Hälfte der Wandung mit der anderen aufklappbar verbunden isto Eine solche Art des Schließens und Öffnens entspricht noch den Bedingungen des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1* Dagegen stellt sich die Lösbarkeit eines Halbzylinders im Sinne einer Abnahme dieses Teils ersichtlich als zu umständlich und zu schwerfällig dar«. Für die erfindungsgemäße Aufgabe, eine rasche Entleerung und Reinigung des Trieur-Zylinders im laufenden Betrieb zu ermöglichen, kann es eben nur auf eine verhältnismäßig leichte Lösbarkeit der miteinander verbundenen Zylinderwandteile - in Form einer "einfachen Abnahme" - ankommeno Auch das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang (bei Prüfung des von ihm angenommenen "allgemeinen Erfindungsgedankens", BUoS.14) technischen Anlaß zu einer weiteren Teilung des Zylinders erkennen- Die Klägerin seihst hat wiederholt vorgetragen (zuletzt in der Revisionsinstanz unter Bezugnahme auf eine gutachtliche Äußerung von Prof «Dr--IngrW.EcPjm^-Sct^BP vom 28oMai 1957, S,6), daß ganz allgemein grundsätzlich jede Mehrtellung - also 5 gegen 2 oder 4 gegen 3 oder 2 - immer mit Nachteilen verbunden sei«. Auf den Gedanken der Teilung in mehr als zwei Wandungsteile ist erstmalig der Erfinder des Streitpatents gekommen, und zwar auch nur deshalb, weil er sich eine ganz andere Aufgabe gestellt hat, nämlich die Erleichterung und Vereinfachung der Entleerung und der Reinigung der Auslesezellen« Daß mit einer solchen Teilung des Zylinders - gegenüber einteiligen Zylindermänteln -zugleich auch Herstellung, Montage und Auswechselung vereinfacht und erleichtert werden, ergibt, wie bereits dargelegt, nur zusätzliche Vorteile, aber keine erfindungswesentlichen Merkmale; für die Auslegung des Schubsumfangs des Streitpatents ist dies ohne Bedeutung =.Berücksichtigt man, was der Nichtigkeitssenat auf So 13 seiner Entscheidung im Hinblick auf die Bängsteilung von Trieux’-Zj'-lindem nach Anspruch 11 als neu und schutzfähig bezeichnet hat, so kann die durch Bezugnahme auf Anspruch 7 bezweckte "Klarstellung” des Anspruchs 11 nicht als Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung und des Schutzu demfanges im Sinne der vom Berufungsgericht und der Revision vertretenen Auffassung gewertet werden^ Rer bicbtigkeitssenat hat mit Bezug auf die von der Klä-gerin beantragte Teilvernichtung des Hauptanspruchs ausgeführt; "durch die Unterteilung des Anspruchs 10 in zwei Ansprüche 10 und 11 und durch Bezugnahme des Anspruchs 11 auf Anspruch 7 werde die beanspruchte Teilvernichtung des Hauptanspruchs hinfällig, da nunmehr klar zu dem Ausdruck komme, daß nicht mehr längs geteilte Zylinder an sich Schutz genießen sollen, sondern nur solche geteilten Zylinder mit geschlossener Wandung, wie sie in dem neuen Anspruch 11 in Verbindung mib Anspruch 7 gekennzeichnet seien”» Entscheidend ist,daß der Nichtigkeitssenat die Nichtigkeitsklage in vollem Umfange, also auch hinsichtlich der beantragten Einschränkung des Haupt an Spruchs, auf Kosten der Klägerin abgewiesen hat. Soweit aber nach den Ausführungen des Nichtigkeitssenats längs geteilte Zylinder "an sich11 noch nicht als Gegenstand der Erfindung geschützt sein sollen* hat dies* wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat,nichts mit der Art und Weise zu tun, v/ie die Zylinder Segmente mit dem Einund Auslauf stern verbunden sind«, Biese Art der Verbindung ist als solche nicht erfindungswe-sentlichc Sie ist deshalb auch überhaupt nicht Gegen-stand des Nichtigkeitsverfahrens gewesen« Formel und Gründe der Entscheidung des Nichtigkeitssenats befassen sich nicht mit ihr« Bas Berufungsgericht und die Klägerin schließen daher zu Unrecht längs geteilte Wan-dungsteile, die nur mit dem Einund Auslaufstern verbunden sind, vom Gegenstand der Erfindung aus» Entgegen der Auffassung der Revision kann in den Anspruch 11 nicht als weiteres einschränkendes Merkmal hineingelesen werden, daß nur "unmittelbar" miteinander verbundene Wandungsteile gemeint seien« Weder der ursprüngliche Patentanspruch noch die Formel der Entscheidung des Nichtigkeitssenats sprechen von einer solchen unmittelbaren Verbindung« Bie Wandungsteile sollen lediglich lösbar miteinander verbunden sein und sich zu einer geschlossenen Zylinöerwandung zusammenfügen. Selbst wenn der Nichtigkeitssenat der Meinung gewesen sein sollte, daß aus der durch Einbeziehung des Nnteranspruchs 7 geänderten Fassung des neuen Anspruchs 11 auch eine - nicht näher festgelegte - Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung des Hauptanspruchs und/oder des Schutzbereiches dieses in seiner Fassung unverändert gebliebenen Haupt anspruchs folge« so kann jedenfalls aus der vom Nichtigkeitssenat vorgenommenen "Klarstellung” keine den Verletzungsrichter bindende Einschränkung des Gegenstandes und des Schutzu demfanges im Sinne der von dem Berufungsgericht und der Revision vertretenen Auffassung gefolgert werden* 8* Läßt sich nach alledem auf Grund der Entscheidung des Nichtigkeitssenats keine Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung in dem V02n Berufungsgericht und von der Klägerin dar’ elegten Sinn feststellen, so könnte an sich auch ohne eine solche Beschränkung die entgegengehaltene Vofveröffentlichung (Bericht Fischer) im Verletzungsstreit für die Bestimmung des Schubzu dem-fangs des Streitpatents von Bedeutung sein, soweit sie als neuheitsschädlich in Betracht kommen würde* Lie mangelnde Neuheit steht einer durch den Wortlaut nicht unbedingt gebotenen, sondern über den Worblaut hinausgehenden, im Wege der Auslegung ermittelten Erstreckung Ob der Gegenstand der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik, wie er sich aus dem entgegengehaltenen Bericht von Rischer ergab , einen technischen Fortschritt darstellte und auch Srfindungshöhe besaß, bedurfte dagegen im vorliegenden Rechtsstreit keiner Prüfung« Per Versuch der Revision, auf Grund der angeblichen Neuheitsschädlichkeit der Vorveröffentlichung zu einer einschränkenden Auslegung des Streitpatents zu gelangen, konnte jedoch nicht zu dem Erfolg führen, weil, wie bereits im einzelnen in anderem Zusammenhang in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Nichtigkeitssenats und des Berufungsgerichts dargelegt worden ist, die behauptete Neuheitsschädlichkeit nicht vorliegUc 9. Pa der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents auch solche Trieur-Zylinder umfaßt, die aus mehr als zwei segmentförmigen Wandungsteilen bestehen und bei denen diese Wandungsteile nicht ,hmmittelbar,,*mit-einander verbunden, sondern wie bei den von der Klägerin hergestellten Trieur-Zylindern nur am Einund Auslaufstern befestigt sind, hat das Berufungsgericht den PestStellungsantrag zu 1 im Ergebnis mit Recht abgewiesen o Io Hach § 6 PatG ist die Beklagte allein befugt, Trieur-Zylinder mit mehr als zwei sich lösbar zu einer geschlossenen Zylinderwandung zusammenfügenden, segmentförmigen Wandungsteilen herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen«- Hieraus folgt,daß die Klägerin derartige Trieur-Zylinder nicht hersteilen, in Verkehr bringen oder feilhalten darf, und zwar gleichviel, unter welcher Bezeichnung dies geschieht« Da die Klägerin derartige Trieur-Zylinder überhaupt nicht feilhalten darf, kann sie rbei dem Vertrieb" derartiger Trieure auch nicht die Bezeichnung "Segment-Zylinder” verwenden. Für die Präge, ob die Verwendung der Bezeichnung "Segment-Zylinder" auch für Halbzylinder im Sinne des § 3 UY/G richtig ist, kommt es nicht auf rein mathematische Begriffsbestimmungen an« Entscheidend ist -vielmehr, was nicht unerhebliche Teile der in Betracht kommenden .Verkehrskreise, zu denen hier die in Mühlen- und landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Personen gehören, unter "Segment-Zylinder" verstehen» Nach dem vorgetragenen und festgesteilten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß in den hiernach maßgeblichen Verkehrskreisen unter "Segment-Zylinder",welchen Begriff die Beklagte für die von ihr hergestellten und für sie geschützten Zylinder geprägt und im Verkehr weitgehend durchgesetzt hat, zu demindest in der Regel nicht schlechthin HalbZylinder verstanden werden« Bas ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts, das im wesentlichen nur zur Stützung dieser Auffassung auf "Luegers Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften" verweist« Bie Verwendung der Bezeichnung "Segment-Zylinder" für lediglich in zwei Halbzylinder geteilte Zylinder ist daher irreführende Im Hinblick auf die festgestellte Fortschrittlichkeit des der Beklagten geschützten Segment-Zylinders wird hierdurch auch der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt (§ 3 UW Gr)« Banach hat das Berufungsgericht mit Recht auch den Feststellungsantrag zu II ab-gewieseno

GegenstandWandungsteileÖffnunglösbarBerufungsgerichtAnspruchZylinderKlägerin

Volltext der Entscheidung

1^^190/56
Verkündet am 24oJuni 1958 Grunau, Justizober-sekrotär als Urkunds-beamter der Geschäftsstelle
2490 086
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma K0|(B|Trieurfabrik und Fabrik gelochter 31eche & Cie-,	Bez,	K00, vertreten durch ihren per-
sönlich haftenden Gesellschafter Adolf MahflflBH0,
Klägerin und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof ,Br*Möhring -
gegen
 die Firma Maschinenfabrik H00 Aktiengesellschaft, W00 MaBBPstraße 0 vertreten durch ihren Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br „(10 -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24..Juni 1958 unter Mitwirkung der Bun-desrichber ProfoBr.h.CoWilde, Br.Birnbach, Br.Bock, Br »''"e iss und Br.Löseher
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 26.Oktober 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2

Tatbestand?
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme Österreichischer Prioritäten vom l'l. . 19 Februar und 31’Dezember 1949 in der Bundesrepublik mit Wirkung vom 2.Februar 1950 ab erteilten Patents Nr.817 661 betreffend eine Vorrichtung zu dem Auslesen von Sämereien und ähnlichem Gut» Die Ansprüche 1, 7 und 10 des Patents lauteten in der ursprünglichen Fassung?
1, Vorrichtung zu dem Auslesen von Sämereien oder ähnlichem Gut, die einen mit Auslesezellen versehenen ungelochten Zylinder und eine in diesem untergebrachte Auffangmulde aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß in der Zylinderwandung eine oder mehrere Öffnungen oder Schlitze vorgesehen sind, die geschlossen und geöffnet werden können0
7. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Öffnungen durch mit der Zylinderwandung lösbar oder aufklappbar verbundene Verschlußbleche o.dgl. verschließbar sind.
10» Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Zylinder aus mehreren lösbar miteinander verbundenen Wandungsteilen besteht, die entweder unter Freilassung von Schlitzen o.dgl. aneinander schließen oder eine geschlossene Zylinderwandung bilden.
Die Klägerin befaßt sich ebenso wie die Beklagte mit der Herstellung von Vorrichtungen zu dem Auslesen von Sämereien, sog. Trieuren. Sie stellt sowohl aus zwei Halbzylindern als auch aus mehreren Dangsteilen bestehende Trieurzylinder her und bezeichnet sie als "Segment-Zylinder” .
 
Die Beklagte bat sieb der Klägerin gegenüber, insbesondere in einem Schreiben vom 26..Oktober 1954, auf den Standpunkt gestellt, im Hinblick auf das Patent 837 661 se die Klägerin nicht berechtigt. Trieurzylinder zu verwenden, die aus mehr als zwei Längsteilen bestehen% auch dürfe die Klägerin derartige Trieurzylinder nicht als "Segmen Zylinder" bezeichnen«.
Demgegenüber hat die Klägerin mit der im Januar 1955 erhobenen Klage zunächst u.a. beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei,
1. ihr auf Grund des Patents Nr«, 817 661 zu verbieten, Zylindermäntel für Trieure gewerbsmäßig herzusteilen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, welche aus mehr als zwei zu einem Zylinder miteinander verbundenen segmentförmigen Wandungsteilen bestehen,
2» der Beklagten zu verbieten, bei dem Vertrieb von Hochleistungstrieuren mit einem in der Längsrichtung geteilten Zylinder die Bezeichnung desselben als "Segment-Zylinder" zu verwenden«,
Auf einen gemäß § 36 a PatG gestellten Antrag der Beklagten vom 21»Februar 1955 hat das Deutsche Patentamt durch Beschluß vom 12.September 1955 (Fotokopie ifi Hülle Bin45 GA) dem Anspruch 10 folgende Fassung gegeben?
"Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Zylinder entweder aus mehreren lösbar untereinander verbundenen und unter Freilassung von Schlitzen o.dgl«, aneinanderschließenden Wandungsteilen besteht oder aus mehr als zwei lösbar miteinander verbundenen
 und sich zu einer geschlossenen Zylinderwan-dung zusammenfügenden Wandungsteilen gebildet ist ■ ”
Die Beschreibung wurde dementsprechend auf Seite 2 in den Zeilen 103 - 116 teilweise geändert; ausdrücklich wurde festgestellt § ’’Zylinder mit geschlossener Wandung; die aus lösbar miteinander verbundenen Halbzylindem bestehen; sind nicht* Gegenstand der Erfindung»”
Durch Urteil vom 28»Juni 1955 hat das Landgericht den Feststellungsantragen stattgegeben0
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Anträge, die Klage abzuweisen»
Die Klägerin hatte bereits im Dezember 1954 vor dem Deutschen Patentamt zunächst beantragt, den Anspruch 10 durch Streichung der Worte ’’entweder” und "oder eine geschlossene Wandung bilden” teilweise für nichtig zu erklä ren» Nachdem durch den bereits erwähnten, gemäß § 36 a PatG erlassenen Beschluß vom 12»September 1955 der Anspruch 10 in seiner Fassung geändert worden war und die Klägerin weiter durch Bescheid vom l7»Noveinber 1955 (Ni I 155/54 BI083) die Mitteilung erhalten hatte, daß die Nichtigkeitsklage im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15»April 1955 (GRUR 1955? 476 - B1PMZ 1955, 330 = MittDPatAnw 1955, 105 - Spülbecken) keinen Erfolg haben werde, hat die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 7»Januar 1956 auch eine Teilvernichtung des Hauptanspruchs begehrt und beantragt, dem Antrag 1 folgenden Zusatz zu geben?
"mit Ausnahme solcher Zylinder, die in der Längsrichtung geteilt und ohne zusätzliche Öffnungen
5
oder Schlitze aus mehreren lösbar miteinander verbundenen Y/andungst eilen auf gebaut sind, die in ihrer Gesamtheit eine geschlossene Zylinderwandung bilden11,
Der 2.Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 14.Februar 1956 die Nichtigkeitsklage abgewiesen, jedoch zur Klarstellung den bisherigen Anspruch 10 in die neuen Ansprüche 10 und 11 aufgeteilt nit folgender Fassung*
10, Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Zylinder aus mehreren lösbar untereinander verbundenen und unter Freilassung von Schlitzen o,dgl, aneinanderschließenden Wandungsteilen besteht,
11c Vorrichtung nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, daß der Zylinder aus mehr als zwei lösbar miteinander verbundenen und sich zu einer geschlossenen Zylinderwandung zusammenfügenden Wandungsteilen gebildet ist.
Der bisherige Anspruch 11 hat die Nr,12 erhalten, wobei im Oberbegriff 111011 durch Sflln ersetzt worden ist.
Im Hinblick auf diese Entscheidung des 2-Nichtig“ keitsSenats bat die Klägerin im vorliegenden Verfahren gemäß Schriftsatz vom 4-August 1956 beantragt, die» Berufung der Beklagten gegen das angefochtene Urteil mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Urteilsanspruch zu I folgende Fassung erhält?
Es wird festgestellt, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin auf Grund des DBp 817 661 zu verbieten, Zylindermäntel für
 
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Trieure gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten; in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, welche aus mehr als zwei sich lösbar zu einer geschlossenen Zylinderwandung zusammenfügenden segment förmigen Wandungst eilen bestehen, wenn diese nicht miteinander verbunden sind.
Die Klägerin vertritt nunmehr die Auffassung, daß unter den Erfindungsgegenstand des Patents Nr0 817 661 nur solche aus mehr als zwei segmentförmigen Wandungsteilen bestehende Trieurzylinder fielen, bei denen die Wandungsteile "unmittelbar" miteinander verbunden seien* nicht dagegen solche, bei denen die Wandungsteile lediglich auf den Einund AuslaufSternen befestigt und somit nur "mittelbar" miteinander verbunden seien«. Das Streit-patent enthalte auch keinen schutzfähigen allgemeinen Er-findungsgedanken, der Trieurzylinder mit mehr als zwei lediglich auf den Einund AuslaufSternen befestigten Wandungsteilen umfasse. Einmal sei ein solcher Gedanke in der Streitpatentschrift nicht offenbart, zu dem anderen sei dieser Gedanke im Hinblick auf die Vorveröffentlichung von Fischer auf Seite 7/8 der April-Hummer von 1950 der Mitteilungen des Verbandes Landwirtschaftlicher Maschinenprii-' ■ fungsanstalten weder neu noch erfinderisch«. Die Benutzung der Bezeichnung "Segment-Zylinder" stehe der Klägerin selbst dann frei, wenn sie nur zweigeteilte Zylinder verwenden dürfe, da der Ausdruck "Segment" auch für halbkreisförmige Ausschnitte zutreffe0
Die Beklagte macht demgegenüber geltend, daß mehr als zweigeteilte Trieurzylinder, die nicht unmittelbar, sondern nur über den Einund Auslaufsternen miteinander verbunden seien, bereits unter den Erfindungsgegenstand des Streitpatents fielen«, Der Gedanke, derartige Zylinder zu verwenden , sei auch neu, fortschrittlich und erfinderisch gewesene
 Die Klägerin sei daher nur berechtigt * zweigeteilte Trieur Zylinder zu verwenden* Es sei jedoch irreführend; derartige Zylinder als “Segment-Zylinder" zu bezeichnen* Schon der Mathematiker«, erst recht aber der Techniker verstehe unter einem Segme2it einen kleineren als halbkreisförmigen .Ausschnitt,
 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.*
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre beiden auf Unterlassung gerichteten Klageanträge weitere Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidungsgründe g
I.. Das Berufungsgericht geht mit der Klägerin davon aus- daß bei den von dieser hergesbellten, aus mehr als zwei segmentförmigen Wandungsteilen bestehenden Trieur-Zylindern die Wandungsteile "nicht unmittelbar miteinander verbunden" seien. Unter Heranziehung der im Nichtig-keibsverfahren ergangenen Entscheidung vom 14 *Februar 1956 ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß Zylinder mit 7/andungst eilen, "die lediglich am Einund Auslaufstern befestigt, nicht aber unmittelbar miteinander verbunden" seien, nicht unter den Gegenstand des Streitpatents fielen (BU So9 - 13)? als "lösbar miteinander verbundene Wandungsteile" könnten nur solche V/an-dungsteile verstanden werden, "die mit der Wandung verbunden" seien (BU Soll)» Das Berufungsgericht hat aber dem Streitpatent den "allgemeinen Erfindungsgedanken" entnommen* die Trieur-Zylinder in mehr als zwei segmentartige Wandungsteile aufzuteilen, die nicht unbedingt unmittelbar miteinander verbunden sein müßten, sondern auch nur auf dem Einund Auslaufstern befestigt sein
 
könnten,, Die Befestigung des Zylindermantels erfolge -von jeher auf dem Einund Auslaufstern,. Es sei daher eine für den Fachmann naheliegende, im Bereich des handwerklichen Könnens liegende Maßnahme, auch die Zylindersegmen te nur in dieser Weise zu befestigen (BUaS«13)" Das Berufungsgericht hat diesen allgemeinen Erfindungsgedanken aus dem jetzigen Anspruch 11 als herleitbar angesehen und auch gegenüber dem zu dem Stande der Technik gehörenden,aus zwei Halbzylindern bestehenden Trieur-Zylinder Neuheit, ■technischen Fortschritt und Erfindungshöhe bejaht (BU« Sol4 - IT)» Unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichs gerichts in GRUR 1943? 123 (Leitsatz III a 2) hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Feststellung dieses allgemeinen Erfindungsgedankens die Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 14»Februar 1956 nicht entgegenstehe (BU,Sol7 f). Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Feststellungsantrag zu I abgewiesen„
Dieser Entscheidung ist im Ergebnis, wenn auch mit anderer Begründung, beizutreten.
Das Berufungsgericht hat den "Gegenstand der Erfindung" zu eng ausgelegt* Es hat weder die weite, allgemeine Fassung des Anspruchs 1, der durch die Entscheidung des Nichtigkeitssenats nicht eingeschränkt worden ist, noch die für die Ermittlung des Erfindungsgedankens wesentliche Aufgabenstellung genügend berücksichtigt0 Weder aus den Merkmalen der - echten - Unteransprüche 7 und 11 noch aus den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 2 und 5 kann im Wege der Auslegung eine Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung des Hauptanspruchs begründet werden (BGH GRUR 1955? 244? 245 l.Sp. - Fallmaschenraffer | RG GRUR 1944, 72, 74). Soweit im Nichtig-
 
keitsverfahren die Ansprüche 10 und 11 durch Änderung ih-rer Fassung "klargestellt” worden sind? kann auch aus der hierzu in der Entscheidung des Nichtigkeitssenats ge*gebe-nen Begründung keine Schutzbeschränkung in dem von der Klägerin dargelegten Sinn hergeleitet werden (Hevisionshe-gründung unter I Sc 1 - 6)*
II, Die Erfindung bezieht sich auf Vorrichtungen z\m Auslesen von Sämereien und ähnlichem Gut, insbesondere auf sog« Trieure für die Trennung von hang- und Kurzkorn und • die Reinigung des letzteren von Halbkörnern und UnkrautSamen- Derartige Trieure weisen einen umlaufenden ungelochten Zylinder mit taschenförmigen Auslesezellen und eine •im Zy lind erinnern angeordnete Auffangmulde auf (Patentschrift So 1 Zo 1-8). Bei den aus rotierenden Trommeln bestehenden Trieuren durchläuft das auszulesende Gut den Zylinder in der Längsrichtung„
1, Der Erfinder des Streitpatents hat die Wirkungsweise dieser Trieure in mehrfacher Hinsicht als nicht zu- * friedenstellend bezeichnet„
a)	Eine Entleerung des Zylinders, die immer erforderlich wird, v/enn das auszulesende Gut gewechselt wird, war nur dadurch möglich, daß man das gesamte im Zylinder befindliche Gut in der Längsrichtung bis zu Ende durchlaufen ließ, was nach Abstellung des Zulaufs bei der geringen Durchlaufsgeschwindigkeit des Gutes viel Zeitr in Anspruch nahm ( S»1 Zu 9 - 14)»
b)	Infolge der geschlossenen Wandungen konnte außerdem nicht zuverlässig überprüft werden, ob sämtliches Gut auch ausgelaufen war (S» 1 Z0 14 f)o
c)	Schließlich war auch die Reinigung der Auslese-nellen nur sehr umständlich und unvollkommen durchau-
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führen und mit Zeitverlust verbunden, da der Zylinder zu diesem Zweck ausgebaut werden mußte (S. 1 Z. 15 - 19) 0
2c Der Erfinder des Streitpatents hat sich die Aufgabe gestellt, diese Nachteile zu beseitigen (S. I Z. 19-21). Positiv ausgedrückt, besteht die gestellte Aufgabe darin;
a)	die Entleerung zu beschleunigen,
b)	die Überprüfung der Entleerung zu verbessern und
c)	die Reinigung der Auslesezellen zu vereinfachen,
3o Zur Lösung dieser Aufgabe hat der Erfinder vorgc-schlagen, in der Zylinderwand eine oder mehrere Öffnungen oder Schlitze vorzusehen, die geschlossen oder geöffnet werden (So 1 Z„22 - 29). Er hat diesen Lösungsvorschlag; der keine konstruktiven Einzelheiten enthält, sondern in seiner allgemeinen Passung - im Zusammenhang mit der gestellten Aufgabe - das Wesen der Erfindung offenbart, zu dem Gegenstand des Haupt an Spruchs gemacht«, Danach gehören zu dem Gegenstand der Erfindung alle Trieur-Zylinder,in deren Wandungen zu schließende und zu öffnende Öffnungen oder Schlitze vorgesehen sind, die geeignet sind, die Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt' i. hat (Entleerung des Zylinders, Überprüfung der Entleerung sowie Reinigung der Auslesezellen), zu erfüllen
 Bei der PestStellung dieses Erfindungsgegenstandes aus dem Wortlaut des Hauptanspruchs ist nichts damit gewonnen, wenn das Berufungsgericht darauf hinweist, "eine Öffnung und ein Schlitz ist etwas, was von Haus aus offen ist", und meint, "etwas Derartiges weisen nur die Ausführungsbeispiele gemäß Pig«, 2 und 5 auf, die die überdachten Öffnungen betreffende Es kommt nach dem Hauptan-spruch nur darauf an, daß die Zylinderwandung immer irgendwie geschlossen sein muß, solange die Vorrichtung
 
sum Zwecke des Auslesens des Gutes läuft, daß zwecks Entleerung und Reinigung die Zylinderv/and aber geoffne t werden kann. Zum Wesen der Erfindung nach dem Haup.fcanspruch geboren nicht '’überdachte1’ Öffnungen? die Figuren 2 und 5 zeigen nur besondere Ausführungsforraen; die zu dem Gegenstand der - echten - Unteransprüche 2 bis 6 gemacht worden sind,
4o Die Beschreibung des Streitpatents, die Zeichnungen sowie die Unteransprüche zeigen eine Reihe von Ausführungsbeispielen, wie die den Gegenstand des Haupta'n-spruchs bildende Vorrichtung im einzelnen ausgebildet werden kann» Unteransprücbe haben dabei grundsätzlich nicht die Bedeutung, den Schutzbereich des Hauptanspruchs irgendwie zu beschränken? sie sollen -vielmehr nur klarstellen, was mindestens in den Schutzbereich des Patents fallen soll«, Sie dürfen deshalb keinesfalls zu einer Beschränkung des Schutzbereichs des den Gegenstand des Hauptanspruchs bildenden Erfindungsgedankens herangezogen werden (BGH GRUR 1955, 244, 245)« Wird von dem gemäß dem Hauptanspruch geschützten Erfindungsgedanken Gebrauch gemacht, so liegt eine PatentVerletzung selbstverständlich auch dann vor, wenn der Verletzer sich keiner der in den Unteransprüchen besonders beschriebenen Ausführungsformen bedient, sondern von dem geschützten Er*findungsgedanken in anderer Weise Gebrauch macht, es sei denn, daß die Patentbeschreibung - gegebenenfalls auch im Zusammenhang mit der Passung von Unteransprüchen - zu einer einschränkenden Auslegung des sich aus dem Hauptanspruch wortlautgemäß ergebenden "Gegenstandes der Erfindung" nötigt»
a) Das Berufungsgericht meint, der Anspruch 1 könne "bereits seinem Wortlaut nach nur auf die Ausführungs’bei-spiele gemäß Fig* 2 und 5 bezogen werden» Diese Ansicht ist nicht richtig«. Beide Figuren veranschaulichen; wie bereits erwähnt, lediglich zweckmäßige Ausfiibrungsformens die als solche zu dem Gegenstand von Unteransprüchen gemachl# worden sind. In Fig* 2 werden AusfUhrungsformen veranschaulicht, die Gegenstand der Unteransprüche 2 und 5 sind (So 1 Zo30 - S.2 Z»78, So3 Z,15-57)° Die Figuren 3 und 4 dienen der besonderen Veranschaulichung der verschiedenen Wirkung, die sich aus der jeweiligen Neigung (Schräglage) der Wandteile zur Kreislinie 4 ergibt (S Zo58 - 87Ansprüche 4 und 5)«» Bei diesen Ausbildungsformen soll das Verschließen und Öffnen der überdach ben öff-
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nungen oder Schlitze selbsttätig durch das Gut erfolgen (S-l Z,30 -32 Zol5)» Hier werden also keine zusätzlichen, zur Vorrichtung gehörenden Teile zu dem Schließen und öffnen der Öffnungen und Schlitze benötigt.
Anders liegt es bei der Ausführungsform nach "Fig,5 die den Gegenstand des Unteranspruchs 6 bildetr Hier wird auf überdachte Öffnungen überhaupt verzichtet. Die Zylinderwandteile werden durch Stege verbunden und durch diese abgeschlossen? die entweder abnehmbar oder aufklappbar ausgebildet sein können (S.-2 Zc79 - 84, So 3 Z. 87 - 955 An» Spruch 6), Es ist also auch nicht richtig, wenn das Beru-fungsgericht meint, das Ausführuhgsbeispiel Eig. 5 betreffe überdachte - "von Haus aus offene” - Öffnungen (hU>S,12 oben)* Ausführungsformen mit überdachten, sich beim Betrieb selbsttätig durch das Auslesegut schließende Öffnungen sind nur in I'ig» 2 veranschaulicht (Ansprüche 2 und 3)*
b) Auch die Ausführungsbeispiele gemäß 3?ig.. 6, 8 und 9, die kreisförmig geschlossene Zylinderwandungen zeigen? fallen unter den Anspruch 1.- Nicht richtig ist die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, die unter Hinweis auf S-ll (vorletzter Satz) der Entscheidung des Nichtig-keitssenats den Anspruch 1 nur auf die Ausführungsformen gemäß Eig>2 und 5? nicht aber auf die Ausführungsbeispiele gemäß j?ig, 6, 8 und 9 ("mit geschlossener Wandung”) beziehen will Mit dieser Auslegung setzt sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu der Tatsache, daß sämtliche Unteransprüche. die sich auf die Ausführungsformen-gemäß den Fig, 6,
8 und 9 beziehen, ebenfalls auf Anspruch 1 zurückbezogen sind und daß die Patentbeschreibung auch keinen Zweifel darüber läßt, daß die "geschlossenen Wandungen" dieser Ausführungsbeispiele ebenfalls bestimmt und geeignet sind, den ulrfindungs ge danken des Hauptanspruchs zu verwirklichen.
 
An der angeführten Stelle weist der Nichtigkeitssenat nur darauf hin, daß sich der angegriffene Anspruch 10 in seinem ersten Teil mit solchen Zylinderwandungen befaßt, welche Schlitze zwischen den einzelnen Wandungsteilen freilassen, und daß diese Ausgestaltung der Vorrichtung in den Figo 2 und 5 dargestellt sei. Anschließend heißt es dann? "Hierauf bezieht sich in seiner allgemeinen Fassung auch der Haui)tanspruch,,o Mag diese Bemerkung des Nichtigkeitssenats auch mißverständlich sein, so zwingt sie doch dem Zusammenhang nach nicht zu dem Schluß, daß der Nichtigkeibs-senat der Auffassung gewesen sei, alle übrigen Ausführungsbeispiele lagen außerhalb des Anspruchs 1, seien also in Wirklichkeit als Nebenansprüche aufzufassen, so daß auch die Rückbeziehung der Ansprüche 7? 3, 9 und 11 auf den Anspruch 1 unrichtig sei. Auch der Nichtigkeitssenat hat den als neuen Anspruch 11 bezeichneten zweiten Teil des ursprünglichen Anspruchs 10 auf den Anspruch 7 und damit zugleich auf den in'Bezug genommenen Anspruch 1 zurückbezogen o
5c Die PatentbeSchreibung, die Zeichnungen und die Fassung der Onteransprüche bestätigen mit aller Deutlichkeit, daß der Kauptanspruch bewußt allgemein gefaßt ist und daß die vorgesehene Anordnung von "Öffnungen" in der Zylinderwandung der Aufgabenstellung entsprechend wei_b auszulegen isto Alle Ausführungsbeispiele zeigen trotz ihrer rein konstruktiven Abweichungen "Öffnungen" im Sinne des Ansprucns I.
a) Nach FigP6 ist in der Zylinderwandung 22 ein Längs-schlitz ausgenommen, der durch das Verschlußblech 25 verschlossen wirdo Dieses Verschlußblech kann durch Schrauben, Klemmen o,dgl„ lösbar oder mit einem Gelenk 24 auf-
mit 3er* Wandung 22 verbunden seine Dieses Beispiel

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zeigt eine einteilig aasgeführte Zylinderwandung« die mit - gleichsam luken- oder fensterartigen - Öffnungen versehen ist« Diese besonderen Öffnungen erfüllen die Aufgaben die sich die Erfindung des Streitpatents gestellt hat,. Da die Zylinderwandung einteilig ist, ist bei dieser Ausführungsform der - zusätzliche - Vorteil der leichteren Auswechselbarkeit des Zylinders nicht gegeben (S, 2 Z*85-90 97 - 102, S,7) Zo97 - 103$ Anspruch^7.)°
b) Pig„ 8 dagegen zeigt eine aus zwei halbkreisförmig gebogenen Wandungsteilen (31» 32) bestehende Zylinderwand, die im Teil 32 mit einer um das Gelenk 34 schwenkbaren Klappe 33 versehen ist« In der PatentbeSchreibung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Anordnung selbstverständlich auch bei einer Zylinderwandung, die aus mehr als zwei Teilen besteht, getroffen werden kann«, Statt der schwenkbaren Klappe kann zu dem Verschließen und öffnen auch jedes andere Verschlußmittel gewählt werden. Es genügt daß die Öffnung überhaupt “verschließbar" ist (S-2, Zo103-1073 SO Z.116-123» Anspruch 8)« In diesem Pall wird nicht ein “Wandungsteil" als solcher, sondern eine in den Wan-dungsteilen vorgesehene verschließbare besondere Öffnung zu dem Entleeren und zu dem Reinigen des Zylinders benutzt Die “Lösbarkeit“ der Wandungsteile ermöglicht jedoch - als zusätzlichen Vorteil - zugleich ein leichteres Auswechseln des Zylinders-,
e) Ist die Zylinderwandung mehrteilig auegef iifiirt ? so kann «‘auch einer der Wandungsteile selbst das Verschluß-blech bilden“a Die Pig*9 veranschaulicht ein Ausführungsbeispiels das einen aus vier Wandungsteilen (35» 36, 37,
 58) bestehenden Zylinder zeigt«, Ein Wandungsteil (35) ist um das Gelenk 39 mit dem Wandungsteil 36 aufklappbar verbunden (S. 2 ZolC7 - 111, S„3 Zol23 - S.4 Z,2s ASSjoruch^ä) * fisch Anspruch. 9 genügen auch zwei miteinander lösbar ver-
 
bundene Wandungsteile, sofem der eine zugleich mit dem anderen aufklappbar verbunden isto Bei dieser Ausfübrungs-form wird auf zusätzliche Öffnungen in den Wandungsteilen fFigoö und 8* Ansprüche 7 und 8) verzichtet3 Mit ihr wird nicht nur die erfindungsgemäße Aufgabe erfüllt, sondern noch der zusätzliche Vorteil einer leichteren Auswechselbarkeit des Zylinders erzielt«,
6, In der Patent be Schreibung (S= 2 Zdll - 116 in der neuen Passung vom 12«.September 1955) wird als weitere Ausführungsform ein aus !1mehr als zwei lösbar miteinander verbundenen Wandungsteilen" bestehender Zylinder beschrieben, bei dem "infolge der geringeren Abmessungen dieser Teile eine oder mehrere Entleerungsöffnungen auch durch Abnahme eines oder mehrerer solcher Teile gebildet werden können". Bei dieser Ausführungsform, die den von#der Klägerin her-gestellten Trieur-Zylindern - der Verletzungsform - entspricht, sind in den einzelnen Wandungsteilen keine besonderen durch Verschlußbleche o,dgl» verschließbare Öffnungen mehr vorbanden, Nicht mehr durch besondere Verschlußbleche. sondern durch die Wandungsteile selbst werden die erforderlichen Öffnungen freigegeben (So 4 Zo5 f). Abweichend von der Ausführungsform entsprechend Fig* 9 (Anspruch 9) ist der zur Öffnung bestimmte Wandungsteil nicht - durch Scharniere - "aufklappbar" mit dem nächsten Wandungsteil verbunden, Die Wandungsteile sind vielmehr in der Weise "lösbar miteinander verbunden", daß EntleerungsÖffnungen durch einfache "Abnahme" eines oder mehrerer Teile gebildet werdenc
 Wie die "lösbare" Verbindung der Wandungsteile im einzelnen ausgebildet ist, wird nicht weiter ausgeführt«, Aus den Fassungen der Unteransprüche 7 bis 9 und den hierzu gehörenden Teilen der Beschreibung ergibt sich nu.r5 daß mit der "lösbaren" Verbindung keine "aufklappbare" Verbin-
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dung gemeint ist? der Wandungsteil muß nur irgendwie herausgenommen und wieder eingefügt werden können , Es ist also - ausgenommen die "Aufklappbarkeit" - jede andere Form der "Verschließbarkeit** denkbar, Eie technische Gestaltung dieser Verschließbarkeit ist als solche auch nicht erfindungswesentlich und nicht Gegenstand des PatentSchutzes»
Pie Wandungsteile können miteinander zu einer Zylinderwand verbunden werden* indem sie entweder unmittelbar aneinander und außerdem - was immer notwendig ist - mit ihren Stirnenden irgendwie an den Stirnkränzen (Speichenscheiben; Ein-und Auslaufstern) befestigt werden oder indem sie nur an den Stirnkränzen befestigt werden» Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt* liegen diese Maßnahmen im Bereich des handwerklichen Könnens des Durchschnittsfacbmannes,
 Eine Befestigung der Wandungsteile nur am Einund Auslauf-stem liegt jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Wen-dungsteile nicht aufklappbar gemacht, sondern einfach abgenommen werden sollen, viel näher als ihre Verbindung ’'unmittelbar miteinander"* wie das Berufungsgericht - wenn auch in anderem Zusammenhang - zutreffend ausführte Eine solche Befestigung ist wesentlich einfacher und in Anbetracht der ohnehin notwendigen Befestigung des Zylindermantels am Einund Auslaufstern das von vornherein Gegebene, Unstreitig hat auch die Beklagte ihre Trieure nach dem Streitpatent von Anfang an’in dieser Art gebaute Hierauf wurde der Fachmann bereits durch die Patentbeschreibung hingewiesen» Bei der Beschreibung der Ausführungsfffrm nach Fig» 1 und 2 wird nämlich erwähnt, daß die einzelnen Wandteile an ihren Stirnenden mit Scheiben 5, 6 zweckmäßig abnehmbar verbunden werden (S» 2 Z,29 f, So3, Z»27 - 34)«> Auch bei den Ausführungsformen nach Fig«, 6 und 7 wird darauf hingewiesen, daß die Zylinderwandung ähnlich der Ausführung nach Fig» 1 und 2 an ihren Stirnenden mit Spei-
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chenscheiben (25? 26) abnehmbar sind, die sich auf der Antriebswelle 27 abstützen» An keiner Stelle aber ist irgendwie zu dem Ausdruck gebracht, daß die Wandungsteile auch "unmittelbar miteinander verbunden" oder "aneinander befestigt" werden müßten* Eine solche Art der Verbindung oder Befestigung ist in keiner Weise erfindungswesentlich und weist auch sonst keine besonderen technischen Vorteile auf-,
Der Erfinder hat sich, wie der Hauptanspruch und die Beschreibung (S„ 1 ZdC - 29) zeigen, auch nicht die Aufgabe gestellt, den Zylinder schnell auswechselbar zu machen» Nur dann, wenn - zweckmäßig - mehrere abnehmbare Zylinderwandteile verwendet werden (was aber nicht Gegenstand der Erfindung ist), ergeben sich zusätzliche Vorteile, nämlich - außer besserer Überprüfung der Entleerung und besserer Reinigung der huslesezellen - die Möglichkeit einer Vereinfachung und Verbesserung in der Herstellung des Trieurs, da sich die einzelnen Wandteile leichter bearbeiten und besser härten lassen als ein einteiliger geschweißter Zylinder«, Schließlich ist die Abnehmbarlceit der Zylinderwandteile auch von Vorteil für ihr rasches Austauschen gegen Wandteile mit anderen Zellengrößen, wenn anderes Gut mit dem Trieur gereinigt werden soll (S* 2 Z031 - 41, 116-124)* Biese au sätzlichen Vorteile bestinmter Ausführungsformen sind aber für die Beurteilung des Erfindungsgegensbandes und des Schutzu demfanges nach dem Hauptanspruch ohne Bedeutung» Hierfür kommt es an sich auch nicht darauf an, ob der Anmelder des Streitpatents die in der Patentbeschreibung beispielsweise geschilderten Ausführungsfoxmen zu dem Gegenstand von Unteransprüchen gemacht hat, wie dies allerdings im vorliegenden Pall zweckmäßig auch für Zylinder, die aus mehr als zwei lösbar miteinander verbundenen und sich zu einer geschlossenen Zylinderwandung zusammenfügenden Wandungsteilen gebildet sind, geschehen ist» Es handelt
 
sich hierbei um den zweiten Teil des ursprünglichen Patentanspruchs 10o »Selbst wenn die in der - insoweit unverändert gebliebenen - Beschreibung auf S„2 Zolll - 116 angegebene Ausführungsfcrm nicht zu dem Gegenstand eines TJnteran-spruchs gemacht worden wäre» würde dies nichts daran ändern, daß sie die Merkmale des nach dem Hauptanspruch geschützten Erfindungsgedankens aufweist»
7- In der Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 14*Februar 1956 ist der Anspruch 10, der zwei nach Her-stellungs- und Wirkungsweise verschiedene Ausführungsformen in sich vereinigte, in zwei neue Ansprüche (10 und 11) aufgeteilt worden, Der neue Anspruch 11 entspricht in seinem kennzeichnenden Teil wörtlich dem zweiten Teil des ursprünglichen Anspruchs 10 und unterscheidet sich von diesem nur dadurch, daß er im Oberbegriff nicht auf Anspruch 1, sondern auf Anspruch 7 zurückbezogen ist0 Zur Begründung dieser Fassungsänderung wird in der Entscheidung des Nichtigkeitssenats ausgeführt, die in dem angegriffenen zweiten’ Teil des Anspruchs 10 gekennzeichnete Ausführungsform werde "in den Figo 6, 8 und 10 veranschaulicht, auf welche sich der Anspruch 7 beziehe und dem der zweite Teil des Anspruchs 10 untergeordnet sei"« Soweit von der Fig„ M10,f die Rede ist, handelt es sich offenbar um ein Versehen? gemeint sein kann nur Fig»9o Der Hinweis ist aber auch im übrigen insofern irrtümlich, als überhaupt keine der Figo 6, 8 und 9 die in Teil 2 des früheren Anspruchs 10 beschriebene Ausführungsform zu dem Gegenstand hat« Wie bereits dargelegt, betrifft Figo6 einteilige Zylinder mit Öffnungen, die 'durch ein aufklappbares Verschlußblech geschlossen und geöffnet werden (Anspruch 7 zweite Alternative). Figo 8 betrifft eine aus nur zwei - halbkreisförmig gebogenen - Wandungsteilen bestehende Zylinder, bei denen ein Wandungsteil eine Öffnung mit Klappe hat (Anspruch 8)0 Der Wandungsteil
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selbst wird nicht zu dem öffnen zwecks Entleerung benutzt.
Fig* 9 schließlich veranschaulicht nur die den Gegenstand des Anspruchs 9 bildende Ausführungsform- Der Zylinder besteht aus vier Wandteilen - ein Wandteil ist aufklappbar und gibt die erfindungsgemäß vorgesehene Öffnung der Zy-linderv/and frei. Ein besonderes MVerschlußblechM ist bei dieser Ausführungsform nicht vorhanden«. Filr diese Art der Ausführung gewährt der unverändert gebliebene Anspruch 9 auch dann Schutz5 wenn nur zwei miteinander lösbar verbundene Wandungsteile vorhanden sind, sofern ein Wandungsteil zur Bildung der Entleerungsöffnung aufklappbar mit dem anderen Wandungsteil verbunden ist- Es ist auch zu demindest ungenau, wenn es in der Entscheidung des EichtigkeitsSenats weiter heißt, der Anspruch 7 beziehe sich auf die in den Fig,6, 8 und 10 (richtig; 9) veranschaulichte Ausführungs-fornio Anspruch 7 .wird für sich allein - in seiner zweiben Alternatives aufklappbar - nur in Fig- 6 veranschaulicht. Die Fig0 8 und 9 betreffen den Anspruch 7 nur mittelbar insofern, als sie die Ansprüche 8 und 9 veranschaulichen und diese Ansprüche ici Oberbegriff auf Anspruch 7 zurückbezogen sind. Dieser Rückbeziehung kann jedoch nur eine beschränkte Bedeutung zukommen, weil die in den kennzeichnenden Teilen der Ansprüche 7, 8 und 9 enthaltenen Merkmale zu dem Teil einander ausschließen«, Der Anspruch 7 wird unter anderem durch eine einteilige Zylinder-Wandung und durch verschließbare (lösbare oder aufklappbare) Verschlußbleche o.dgl- gekennzeichnet- Die Ansprüche 8 und 9 werden durch einen aus mehreren Wandungsteilen bestehenden Zylinder gekennzeichnet o Darüberhinaus besteht das Wesen der in Figo9 erläuterten und nach Anspruch 9 geschützten Ausführungsform gerade darin, daß auf besondere Öffnungen mit Verschluß- oder Abdeckblechen innerhalb der Wandungsteile verzichtet wirdDie Rückbeziehung auf Anspruch 7 im Oberbegriff der Ansprüche 8 und 9 ist also technisch wenig
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sinnvoll-. Übereinstimmung mit Anspruch 7 besteht nur in der Wirkungsweise insofern* als eine mit einer Klappe versehene Öffnung (zweite Alternative des Anspruchs 7) entsteht«. Denn in Wirklichkeit sind die Ansprüche 8 und 9 dem Anspruch 7 nicht in der Weise untergeordnet, daß sie sämtliche Merkmale des Anspruchs 7 aufweisen und außerdem die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 8 und 9 enthalt tens es handelt sich vielmehr um verschiedene,; nebeneinander stehende Ausführungsformen. Die Ansprüche 7 und 9 weisen eine gewisse funktionelle Übereinstimmung allenfalls insofern auf, als eine mittels einer Klappe zu schließende und zu öffnende Öffnung entsteht (zweite Alternative des Anspruchs 7)o
Der NichtigkeitsSenat hat auch den neuen Anspruch 11 auf Anspruch 7 zurückbezogen und zur Begründung dieser "Klarstellung” ausgeführt, es solle zu dem Ausdruck gebracht werden, daß sich der Gegenstand des neuen Anspruchs 11 ,,fnur auf diejenigen Vorrichtungen zu dem Auslesen von Sämereien bezieht, bei denen die Öffnungen durch die mit der Zylinderwandung lösbar oder aufklappbar verbundenen Verschlußbleche Ocdglo verschließbar sind«." Derartige verschließbare Öffnungen bei zwei oder mehr miteinander lösbar verbundenen V/andungsteilen sind aber bereits Gegenstand des Tint er an Spruchs 8, Da nicht anzunehmen ist, daß der neugefaßte Anspruch 11 im Verhältnis zu den Ansprüchen 7 und 8 völlig gegenstandslos v/erden sollte, dürfte die Rückbeziehung auf Anspruch 7 - ähnlich wie in Anspruch 9 ~ den Sinn haben, daß sie auf die in Anspruch 7 enthaltene erste Alternative (Anordnung einer mit einem lösbaren, d.ho abnehmbaren - nicht "aufklappbaren” - Verschlußstück versehenen Öffnung) verweisen soil*
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Zwisöhen den Ansprüchen 7 und 11 besteht eine funktionelle Übereinstimmung insofern, als eine durch ein "lösbares" (nicht aufklappbares) Verschlußstück zu schließende und zu öffnende Öffnung (im Sinne des Anspruchs l) vorhanden ist«, Nicht der Umstand, daß die Wandungsteile "miteinander verbunden" sind, ist im Sinne des Anspruchs 11 wesentlich? im Hinblick auf den Anspruch 1 ist erfindungswesentlich nur, daß diese Teile zu dem Zwecke der Bildung einer Öffnung "voneinander lösbar" sind«,
Auch der Nichtigkeitssenat erblickt in der Lösbarkeit der Verbindung der Wandungsteile das entscheidende, erfindungswesentliche Merkmal der Ausführungsform nach Anspruch 11, Dies ergibt sich aus den Ausführungen, in denen sich der Nichtigkeitssenat auf Seite 13 der Entscheidung mit dem Bericht von Fischer über den Miag-Trieur (Mitteilungen des Verbandes landwirtschaftlicher Prüfungsanstalten, April 1937 S,7) auseinandersetzt„ Dieser von Fischer beschriebene Trieur -weist einen in der Längsrichtung unterteilten Zylinder auf. Auch dieser "an sich längsgeteilte" Zylinder hat Wandungsteile, die voneinander getrennt werden können«, Sie müssen also auch "an sich lösbar" sein„ Liese Art der Lösbarkeit soll jedoch nur dem Zweck einer leichteren Auswechselung des Zylinders,nicht aber, wie es die Aufgabe der Erfindung des Sfcreitpatents ist, der rascheren Entleerung und Reinigung im laufenden Betrieb dienen«, Besteht der Zylinder - wie bei dem von Fischer betriebenen Miag-Trieur - nur aus zwei Halbzylindern, so kann hierdurch die erfindungsgemäße Aufgabe nicht wirksam gelöst werden„ Lie von der Beklagten veranlaßte Einschränkung des zweiten Teils des früheren Anspruchs 10, des jetzigen Anspruchs 11, auf Zylinder aus "mehr als zwei" lösbar miteinander verbundenen Längsteilen ist nur eine Bestätigung dafür, daß der zu dem Stand der Technik
 
gehörende Miag-Trieur mit zwei halbkreisförmig geteilten Zylindern nicht unter den Gegenstand der Erfindung fällte Biese Art der Lösbarkeit reicht zwar aus, um den Zylinder leichter auswechseln zu können-, Eine derartige Teilbarkeit der Zylinderv/andung stellt aber noch keine technisch brauchbare Lösung der Aufgabe dar, die sich der Erfinder des Streitpatents gestellt hat. Für einen aus zwei HalbZylindern bestehenden Zylinder wird gemäß Anspruch 9 Patentschutz nur dann beansprucht und gewährt, wenn die eine Hälfte der Wandung mit der anderen aufklappbar verbunden isto Eine solche Art des Schließens und Öffnens entspricht noch den Bedingungen des kennzeichnenden Teils des Anspruchs 1* Dagegen stellt sich die Lösbarkeit eines Halbzylinders im Sinne einer Abnahme dieses Teils ersichtlich als zu umständlich und zu schwerfällig dar«. Die Lösbarkeit nach Anspruch 11 kann immer nur im Hinblick auf den besonderen Zweck, der erfindungsgemäß nach Anspruch 1 durch die zu schließenden und zu Öffnenden Öffnungen in der Zylinderwandung erreicht werden soll, richtig verstanden werden-
Dem tragen auch die bereits angezogenen Ausführungen auf Sc 13 der Entscheidung des Nichtigkeitssenats hinreichend Rechnung* Dort wird sogar unterstellt, daß der Fachmann dem Bericht von Fischer die Lehre entnehmen könne,
 den Zylinder in eine beliebige Menge von Segmenten zu unto1*
terteilen* Mit Recht wird aber ausgeführt, daß dies den früheren Anspruch 10 Teil 2, den jetzigen Anspruch 11, nicht patenthindernd treffen könne3 denn dem von Fischer beschriebenen Miag-Trieur fehle das wesentliche, in Anspruch 11 gekennzeichnete Merkmal, daß die Wandungsteile des Trieur-Zylinders lösbar miteinander verbunden seien* Dieses Merkmal wird als neu bezeichnet<, Weiter wird festgestellt, daß dieses Merkmal in Verbindung mit den sonsti-
gen Einzelheiten des neuen Anspruchs 11 sowie den hierzu übergeordneten Ansprüchen 7 und 1 auch einen nicht unbedeutenden technischen Fortschritt vermittelt, weil die lösbar miteinander verbundenen Trieurteile sich bei notwendiger Entleerung oder derglo "in einfacher Weise” auscin-andernehmen und wieder zusammenbringen lassen.. Dies kann nur im Sinne einer dem Zweck der Erfindung entsprechenden, hinreichend leichten Lösbarkeit der Wandungsteile verstanden werden., Für die erfindungsgemäße Aufgabe, eine rasche Entleerung und Reinigung des Trieur-Zylinders im laufenden Betrieb zu ermöglichen, kann es eben nur auf eine verhältnismäßig leichte Lösbarkeit der miteinander verbundenen Zylinderwandteile - in Form einer "einfachen Abnahme" - ankommeno
 Auch das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang (bei Prüfung des von ihm angenommenen "allgemeinen Erfindungsgedankens", BUoS.14) rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß der allein entgegengehaltene Bericht von Fischer gegenüber der Erfindung des Streitpatents in keiner Weise als neuheitsschädlich in Betracht komme.. Unstreitig hat nämlich die in diesem Bericht beschriebene Anlage nur einen in zwei Halbzylinder geteilten Zylinder, Eine weitergehende Längsteilung geht aus dem Bericht Fischers nicht hervor» Wie das Berufungsgericht hierzu ohne Rechtsverstoß ausführt, kann der unbefangene und nicht mit der Erfindung des Streitpatents vertraute Leser unter einer Teilung in Längsrichtung nur eine einmalige, doh» eine Teilung in zwei Halbzylinder verstehen, so wie Fischer es auch nach der von ihm untersuchten Anlage beschreiben wollte» Der Fachmann mußte eine solche Teilung, um eine leichtere Auswechselung des Zylinders vornehmen zu können, auch als genügend ansehen. Aus der Veröffentlichung konnte er für diesen Zweck keinen vernünftigen
 
technischen Anlaß zu einer weiteren Teilung des Zylinders erkennen- Die Klägerin seihst hat wiederholt vorgetragen (zuletzt in der Revisionsinstanz unter Bezugnahme auf eine gutachtliche Äußerung von Prof «Dr--IngrW.EcPjm^-Sct^BP vom 28oMai 1957, S,6), daß ganz allgemein grundsätzlich jede Mehrtellung - also 5 gegen 2 oder 4 gegen 3 oder 2 - immer mit Nachteilen verbunden sei«. Solche Nachteile der Mehrteiligkeit seien z*B. der erhöhte Aufwand von zu lösenden bezw«. wieder anzuziehenden Verbindungs element en der Wandungsteile und die damit verbundene Mehrarbeit bei jedem Mantelwechsel, die erhöhte Zahl der abzudichtenden Verbindungsstellen usw«, Tatsächlich ist auch fast 19 Jahre lang niemand auf den Gedanken gekommen, den Trieur-Zylinder in mehr als zv/ei Dangst eile zu teilen. Auf den Gedanken der Teilung in mehr als zwei Wandungsteile ist erstmalig der Erfinder des Streitpatents gekommen, und zwar auch nur deshalb, weil er sich eine ganz andere Aufgabe gestellt hat, nämlich die Erleichterung und Vereinfachung der Entleerung und der Reinigung der Auslesezellen« Daß mit einer solchen Teilung des Zylinders - gegenüber einteiligen Zylindermänteln -zugleich auch Herstellung, Montage und Auswechselung vereinfacht und erleichtert werden, ergibt, wie bereits dargelegt, nur zusätzliche Vorteile, aber keine erfindungswesentlichen Merkmale; für die Auslegung des Schubsumfangs des Streitpatents ist dies ohne Bedeutung =.
Berücksichtigt man, was der Nichtigkeitssenat auf So 13 seiner Entscheidung im Hinblick auf die Bängsteilung von Trieux’-Zj'-lindem nach Anspruch 11 als neu und schutzfähig bezeichnet hat, so kann die durch Bezugnahme auf Anspruch 7 bezweckte "Klarstellung” des Anspruchs 11 nicht als Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung und des Schutzu demfanges im Sinne der vom Berufungsgericht
 und der Revision vertretenen Auffassung gewertet werden^ Rer bicbtigkeitssenat hat mit Bezug auf die von der Klä-gerin beantragte Teilvernichtung des Hauptanspruchs ausgeführt; "durch die Unterteilung des Anspruchs 10 in zwei Ansprüche 10 und 11 und durch Bezugnahme des Anspruchs 11 auf Anspruch 7 werde die beanspruchte Teilvernichtung des Hauptanspruchs hinfällig, da nunmehr klar zu dem Ausdruck komme, daß nicht mehr längs geteilte Zylinder an sich Schutz genießen sollen, sondern nur solche geteilten Zylinder mit geschlossener Wandung, wie sie in dem neuen Anspruch 11 in Verbindung mib Anspruch 7 gekennzeichnet seien”» Entscheidend ist,daß der Nichtigkeitssenat die Nichtigkeitsklage in vollem Umfange, also auch hinsichtlich der beantragten Einschränkung des Haupt an Spruchs, auf Kosten der Klägerin abgewiesen hat. Rer auf Anspruch 7 bezogene neue Anspruch 11 enthält also auch die Merkmale des unverändert gebliebenen Hauptanspruchs, weil Anspruch 7 wiederum auf Anspruch 1 zurückbezogen ist» Soweit "klargestelltM werden sollte, daß nicht mehr "längsgeteilte Zylinder an sich" Schutz genießen sollen, kann dies allenfalls in dem Sinn verstanden werden, daß "an sich längsgeteilte"Zylinder, die, z,B. durch Verschweis-sung, Vernietung oder ähnliche Arten der Verbindung, überhaupt nicht oder nur schwer in ihren Wandungsteilen lösbar sind, noch nicht unter den Schutz des Streitpatents fallen sollen« Ramit scheiden alle zweigeteilten Zylinder, die nicht aufklappbar sind (ygl»Anspruch 9)? aus dem Patentschutz aus« Rie Beklagte hat dies durch Einschränkung des früheren Anspruchs 10 ausdrücklich klargestelltc
 Im übrigen kann die in Anspruch 11 enthaltene Bezugnahme auf Anspruch 7 auch noch die Bedeutung eines Hinweises auf den Zusammenhang und die ÜbereinStimmung
 
mit der hier erstmalig beschriebenen Ausführungsferm einer - kreisförmig - geschlossenen Zylinderwandung (abweichend von den Ansprüchen 2 bis 6) haben»
Soweit aber nach den Ausführungen des Nichtigkeitssenats längs geteilte Zylinder "an sich11 noch nicht als Gegenstand der Erfindung geschützt sein sollen* hat dies* wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat,nichts mit der Art und Weise zu tun, v/ie die Zylinder Segmente mit dem Einund Auslauf stern verbunden sind«, Biese Art der Verbindung ist als solche nicht erfindungswe-sentlichc Sie ist deshalb auch überhaupt nicht Gegen-stand des Nichtigkeitsverfahrens gewesen« Formel und Gründe der Entscheidung des Nichtigkeitssenats befassen sich nicht mit ihr« Bas Berufungsgericht und die Klägerin schließen daher zu Unrecht längs geteilte Wan-dungsteile, die nur mit dem Einund Auslaufstern verbunden sind, vom Gegenstand der Erfindung aus» Entgegen der Auffassung der Revision kann in den Anspruch 11 nicht als weiteres einschränkendes Merkmal hineingelesen werden, daß nur "unmittelbar" miteinander verbundene Wandungsteile gemeint seien« Weder der ursprüngliche Patentanspruch noch die Formel der Entscheidung des Nichtigkeitssenats sprechen von einer solchen unmittelbaren Verbindung« Bie Wandungsteile sollen lediglich lösbar miteinander verbunden sein und sich zu einer geschlossenen Zylinöerwandung zusammenfügen. Wie dfes im einzelnen rein konstruktiv erreicht wird, ist für den Gegenstand des Patentschutzes gleichgültig. Für die erfindungsgemäße Aufgabenstellung kommt es entscheidend nur auf die Lösbarkeit an« Benn durch Lösen der Wan-dungsteile sollen Entleerungsöffnungen gebildet werden können, die, solange die Vorrichtung im eigentlichen Auslesebetrieb arbeitet, wieder "durch irgend eine ge-
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eignete Befestigung” zu einer geschlossenen Zylinderwandung zusammengefügt werden* Nach den bereits wiederholt angeführten Ausführungen auf S*13 der Entscheidung des Nichtigkeitssenats kann es nicht der Auffassung des NichtigkeitsSenats entsprochen haben, gerade die einfachste Art? die Wandungsteile auseinanderzunehmen und wieder zusammenzufügen, nämlich durch einfache Befestigung an dem Einund Auslaufstem, von dem Gegenstand der Erfindung auszuschließen«.
Selbst wenn der Nichtigkeitssenat der Meinung gewesen sein sollte, daß aus der durch Einbeziehung des Nnteranspruchs 7 geänderten Fassung des neuen Anspruchs 11 auch eine - nicht näher festgelegte - Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung des Hauptanspruchs und/oder des Schutzbereiches dieses in seiner Fassung unverändert gebliebenen Haupt anspruchs folge« so kann jedenfalls aus der vom Nichtigkeitssenat vorgenommenen "Klarstellung” keine den Verletzungsrichter bindende Einschränkung des Gegenstandes und des Schutzu demfanges im Sinne der von dem Berufungsgericht und der Revision vertretenen Auffassung gefolgert werden*
8* Läßt sich nach alledem auf Grund der Entscheidung des Nichtigkeitssenats keine Einschränkung des Gegenstandes der Erfindung in dem V02n Berufungsgericht und von der Klägerin dar’ elegten Sinn feststellen, so könnte an sich auch ohne eine solche Beschränkung die entgegengehaltene Vofveröffentlichung (Bericht Fischer) im Verletzungsstreit für die Bestimmung des Schubzu dem-fangs des Streitpatents von Bedeutung sein, soweit sie als neuheitsschädlich in Betracht kommen würde* Lie mangelnde Neuheit steht einer durch den Wortlaut nicht unbedingt gebotenen, sondern über den Worblaut hinausgehenden, im Wege der Auslegung ermittelten Erstreckung
 
des Schutzu demfanges des Hauptanspruchs entgegen< Der Ver-letzungsrichter darf aber nur prüfen? ob die Lehre der Erfindung nach dem Stand der Technik vollständig oder teilweise vorweggenommen ist$ unter Umständen kann dies zu einer Einengung dieser Lehre auf den unmittelbaren? wortlautgemäßen Gegenstand der Erfindung bei rechtlich trennbarer teilweiser Vorwegnahme zu einer sonstigen Beschränkung führen (RG GRUR 1942? 261, 263; 1949, 72, 73; Lindenmaier, PatG 4*Auflo § 6 Anm.ol4)" Ob der Gegenstand der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik, wie er sich aus dem entgegengehaltenen Bericht von Rischer ergab , einen technischen Fortschritt darstellte und auch Srfindungshöhe besaß, bedurfte dagegen im vorliegenden Rechtsstreit keiner Prüfung« Per Versuch der Revision, auf Grund der angeblichen Neuheitsschädlichkeit der Vorveröffentlichung zu einer einschränkenden Auslegung des Streitpatents zu gelangen, konnte jedoch nicht zu dem Erfolg führen, weil, wie bereits im einzelnen in anderem Zusammenhang in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Nichtigkeitssenats und des Berufungsgerichts dargelegt worden ist, die behauptete Neuheitsschädlichkeit nicht vorliegUc
9. Pa der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents auch solche Trieur-Zylinder umfaßt, die aus mehr als zwei segmentförmigen Wandungsteilen bestehen und bei denen diese Wandungsteile nicht ,hmmittelbar,,*mit-einander verbunden, sondern wie bei den von der Klägerin hergestellten Trieur-Zylindern nur am Einund Auslaufstern befestigt sind, hat das Berufungsgericht den PestStellungsantrag zu 1 im Ergebnis mit Recht abgewiesen o
Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Feststellung eines allgemeinen Erfindungsgedankens kann
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es deshalb nicht ankommen. Da diese Ausführungen jedoch nicht frei von Hechtsirrtum sind, sei nur darauf hingewiesen; daß sich aus Merkmalen "echter" Unteransprüche, dohc. lediglich aus Merkmalen, die für sich allein keinerlei erfinderischen Überschuß gegenüber dem Hauptanspruch enthalten, sondern nur zweckmäßige Ausführungsformen der den Gegenstand des Hauptanspruchs bildenden Vorrichtung darstellen, überhaupt kein "allgemeiner Erfindungsgedanke" herleiten läßt. Für die Herausschälung eines allgemeinen Erfindungsgedankens.können nur erf indungsv/e s ent lieh e Merkmale in Betracht kommen« Im vorliegenden Pall stellt die Art der Befestigung der einzelnen Zylinderwandungsteile aber kein erfindungswesentliches Merkmal dar« Da Kern und Wesen der Erfindung des Streitpatents durch die bewußt allgemein gehaltene Passung des Hauptanspruchs in einer denkbar umfassenden Weise gekennzeichnet sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern überhaupt noch für einen darüber hinausgehenden allgemeinen Erfindungsgedanken Baum sein könnte«
III, Wie das- Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, ist die Klägerin auch nicht berechtigt, für in der Längsrichtung geteilte Zylinder die Bezeichnung "Segment-Zylinder" zu gebrauchen.
Io Hach § 6 PatG ist die Beklagte allein befugt, Trieur-Zylinder mit mehr als zwei sich lösbar zu einer geschlossenen Zylinderwandung zusammenfügenden, segmentförmigen Wandungsteilen herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen«- Hieraus folgt,daß die Klägerin derartige Trieur-Zylinder nicht hersteilen, in Verkehr bringen oder feilhalten darf, und zwar gleichviel, unter welcher Bezeichnung dies geschieht« Da die Klägerin derartige Trieur-Zylinder überhaupt nicht feilhalten darf, kann sie rbei dem Vertrieb" derartiger Trieure
 auch nicht die Bezeichnung "Segment-Zylinder” verwenden. Insoweit folgt aus der Abweisung des Klageantrags zu l) ohne weiteres die Abweisung des Klageantrags zu 2)>
2o Die Klägerin ist nicht gehindert, Trieure mit HalbZylindern - sofern nicht ein Halbzylinder aufklappbar ist (Anspruch 9) - herzustellen und zu vertreiben. Für die Präge, ob die Verwendung der Bezeichnung "Segment-Zylinder" auch für Halbzylinder im Sinne des § 3 UY/G richtig ist, kommt es nicht auf rein mathematische Begriffsbestimmungen an« Entscheidend ist -vielmehr, was nicht unerhebliche Teile der in Betracht kommenden .Verkehrskreise, zu denen hier die in Mühlen- und landwirtschaftlichen Betrieben tätigen Personen gehören, unter "Segment-Zylinder" verstehen» Nach dem vorgetragenen und festgesteilten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß in den hiernach maßgeblichen Verkehrskreisen unter "Segment-Zylinder",welchen Begriff die Beklagte für die von ihr hergestellten und für sie geschützten Zylinder geprägt und im Verkehr weitgehend durchgesetzt hat, zu demindest in der Regel nicht schlechthin HalbZylinder verstanden werden« Bas ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts, das im wesentlichen nur zur Stützung dieser Auffassung auf "Luegers Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften" verweist« Bie Verwendung der Bezeichnung "Segment-Zylinder" für lediglich in zwei Halbzylinder geteilte Zylinder ist daher irreführende Im Hinblick auf die festgestellte Fortschrittlichkeit des der Beklagten geschützten Segment-Zylinders wird hierdurch auch der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt (§ 3 UW Gr)« Banach hat das Berufungsgericht mit Recht auch den Feststellungsantrag zu II ab-gewieseno
 
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 92 ZPO zuriickzuweiseno
 Wilde	Bock	Birnbach
 Bund es rieht er Bro'.Veiss und Br. Löscher sind infolge Ortsabv/esenheit an der Unterzeichnung verhindert»
Wilde
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