*hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche .Verhandlung vom 19o Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br0 Birnbach, Br* Bock, Br* Weiß und Br* Hörr für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Feriänzivilsenats des Kammergcrichts in Berlin vom 1.8*. Juli 1952, soweit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2c554,70 BM-West nebst 4 $ Zinsen seit dem 13* Februar 1950 verurteilt und die Widerklage für die Zeit vom 1* Januar 1952 ab abweist sowie der Beklagten Kosten auferlegt aufgehoben*. Ble Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen*. gut - Druckereimaschinen - verladen, deren Spedition nach Braunschweig sie für die Jugoslawische Militärmission übernommen hatte« Die Gesamtkolonne der vier Lastzüge sei am 15«: Dezember 1949 auf die Reise gegangen und von einem Angestellten der "Beklagten, begleitet worden; dieser habe die Transportpapiere bei sich geführt« Er, der Kläger, habe von dem Gegenstände der Ladung keine Kenntnis gehabt«. An der Grenzkontrollstelle Marien-bom habe sich herausgestellt, daß K^^i nur im Besitze einer Exportlizenz der SMAD, nicht aber im Besitz der erforderlichen Warenbegleitpapiere des Magistrats Berlin und einer Ausfuhr-Genehmigung des ostdeutschen Ministeriums für den innerdeutschen-und Außenhandel gewesen sei* Ladung und Fahrzeuge seien deshalb von der Volkspolizei beschlagnahmt und bisher nicht wieder freigegeben wohAen* * ' klagte verschwiegen, daß es sich um den Transport von jugoslawischem Reparationsgut handle, für das nur eine Exportlizenz der ,‘SMAD vorliege» Der Klageanspruch aus § 12 KVO wurde abgelehnt* da nicht erwiesen* sei, daß die Beschlagnahme wegen Fehlens der Begleitpapiere .;r erfolgt sei« Er wurde aber e.us Verschulden bei Vertrags Schluß bejaht* Das Grundurteil wurde vom Kammergericht am 27* März 1951 mit derselben Begründung bestätigt« Die Revision gegen dieses Urteil wurde zurückgenommeh* Schadens und des über den Zeitat schnitt bis zu dem 31* Dezember 1950 hinausgehenden Schadens ge^e die Beklagte zusiehe« Das Landgericht hat. zur Zahlung von 3*880,- DM für entgangenen Gewinn« Die weiter gehende'Klager soweit nicht ausgesetzt, wurde .abgewiesen, ins besondere der Anspruch auf Wagenstandgeld, da ein solches.nebe dem Anspruch e.uf entgangenen Gewinn nicht gefordert werden könne» .V . 4. sie verlangte neben der Klagabweisung nunmehr im Ue;;o der |g'' Widerklage Feststellung* daß dem Kläger ein Anspruch auf Scharf" densersatz für entgangenen Gewinn aus der Zeit nach dem 10 Ja-&:'• nuar 19 51 gegen sie nicht zustehe* Das Kammergerieht wies mit Urteil vom 18* Juli 19 52 die Berufung der Beklagten ganz, die Anschlußborufung des Klägers bis auf einerf Betrag von. dung verschwiegen-habeo Der Kläger als ordentlicher Frachtführer würde bei Kenntnis der Tatsachen das Risiko eines solchen Transports angesichts der zwischen Jugoslawien und RuS-;-land bestehenden Spannungen nach Meinung des Berufungsgericht nicht übernommen haben« Ob der Kläger bei Kenntnis der rusoi 3chen Exportlizenz sich hätte bewegen lassen, von seinen Bedenken gegen den Transport abZusehen, erscheine fragliche Bi Beklagte habe den Nachweis,, daß der Kläger die Fracht auch'* bei Kenntnis des Charakters der Ladung übernommen hätte, nicK geführte Tatsächlich sei die Besohlagniahme wegen der Art’ der . Las hätte die Beklagte erlzennen müssen, v/ähreiid dem Kläger keine Verpflichtung zur Prüfung der Papiere obgel< gen habe, aich nicht mit RUcksieht auf die ostzonalen Best-Imin gen über die eigene Prüfungspflicht und Haftung des Transpor Unternehmers« Las Urteil des Berufungsgerichts läßt nicht klar erkenne Vielehen rechtlichen Inhalt es dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage entnimmto Es spricht auf der einen Seit® von. Eine Miete der Fahrzeuge würde andere Folgen für die Veranlaß rfc-lichkeit der Beklagten hinsichtlich der Beschlagnahme nach sich ziehen als ein Beförderungsvertrag0 Leshalb darf der Inhalt to Vertrages nicht ungeklärt bleiben« Las Berufungsgericht hat - bisher keinerlei rechtliche Folgerungen aus den Tatbestands-elementen gezogen, die für ein mietähnliches Verhältnis in Frage kommen könnten, sondern hat in Übereinstimmung mit beiden Parteien die Sachlage- so beurteilt,- als sei unter den Bedingungen der IÜ70 ein Frachtvertrag abgeschlossen worden* Es kann also.- es sich bei der Erwähnung einer Charter nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handelt, der nichts anderes besagen sollte, als daß der Lastzug nicht im Stückgutverkehrs sondern mit dem gesamten Laderaum in Anspruch genommen worden sei«. angenommenes Verschulden setzt den Uachweis des Klägers voraus* daß die Beschlagnahme der Fahrzeuge die adäquate Folge dieses. der Feststellung.bedurft, daß der Kläger den Transport nicht ^ übernommen hätte, wenn ihm Inhalt und Be st im- .ung der Ladung des Transportes und die Beschlagnahme der Fahrzeuge in adäquater Weise verursacht habe* Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Es begnügt sich mit der 3? Kläger als ordentlicher Frachtführer den Transport nicht "ohne 'k : jede eigene Sicherung" übernommen haben würde und daß es zwei- ^ felhaft sei, ob der Kläger bei Kenntnis der Umstände und des . aufzeigt f und daß die volle Beveisverpflichtung des Klägers ) wieder auf lebt, wenn der aus der allgemeinen Erfahrung entnommene Gesehehensahlauf nicht mehr eindeutig angenommen v/erdej kann, sondern mehrere Möglichkeiten für die Entwicklung der Kausalfolge nebeneinander bestehen« • Mit der Annahme,, daß es zweifelhaft sei, ob der Kläger den Transport bei Kenntnis der Exportlizenz curchgoführt hätte, geht das Beruf imgsge-.rieht selbst von einer Möglichkeit aus, die von der angenour e-] nen Kausalfolge abweichcn würde,und entzieht damit den allgemeinen Erfahrungssatz seinen Beweiswert» Es mußte nunmehr vom. Kläger den vollen Beweis der Kausalität fordern» Eine Umkehr der Beweislast', wie sie das Berufungsgericht zugründe legt* findet beim Beweise des ersten Anscheins nicht statt* Von diesem Gesichtspunkt der Kausalität aus hat das Berufungsgericht das Verhalten, des Klägers als Transportunternehmer bisher nicht geprüft (vgl 3GHZ- 3? ein von ihnen, nämlich das Fehlen des Warenbegleitscheines, auch; nur als conditio sine qua non in die Kausalfolge einzubeziclie Schon damit entfällt die Möglichkeit, ihr den Beschränkten Charakter einer adäquaten Ursache beizulegen* In den Rahmen der Prüfung der Kausalität gehört entsprechend den Ausführungen zu I auch die Prüfung einert mitvdr kenden Verursachung des Schadens durch den Kläger * Erst wenn eine solche Mitverursachung ausgeschlossen erschien, hätte das Berufungsgericht eine umfassende Haftung der Beklagten ohöf Verschulden nach § 12 KVO annehmen können® Die Möglichkeit eine solchen Mitwirkung ist vom Berufungsgericht Bei diesem Klage1* grün de. In dieser Hinsicht führt das Berufungsgericht aus % Die '• Widerklage sei insofern unbegründet gewesen, als sie sieh ' auf das Jahr 1951 erstrecke® Denn insoweit habe der Kläger schon leistungsansprüche erhobene Im übrigen sei aber ein .
///ff.* ' p ZR 190/52 '•;> / Verkündet gnit 19c Februar 1954 g.;r u n a u , Justiz-pbersekretär als Ur-iundsbeajiit^r der Geschäftsstelle 02? u Im Halen des Volkes In dem Rechtsstreit • \'; p 'XV ' y V: der Firma KjHI & NflBB? Inhaber • Werner und Alfred Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof* Br, V r gegen das Güterfernverkehrsunternehmen Hermann S\ str« .flP, Klägerin*und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanv/alt Br, *hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche .Verhandlung vom 19o Februar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br0 Birnbach, Br* Bock, Br* Weiß und Br* Hörr für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5o Feriänzivilsenats des Kammergcrichts in Berlin vom 1.8*. Juli 1952, soweit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als 2c554,70 BM-West nebst 4 $ Zinsen seit dem 13* Februar 1950 verurteilt und die Widerklage für die Zeit vom 1* Januar 1952 ab abweist sowie der Beklagten Kosten auferlegt aufgehoben*. ^ Ble Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen*. Von Rechts wegen t: %&\ * «y.- Tatbestands \>* . . * Der Kläger ist Fernverkehr sunt emehmer in West-Berlin* 'vEr behauptet, die Beklagte, ein.- Speditionsunternehmen, habe ,?'am Ho- Dezember 1949 bei der G^^HHHHHB-Genossenschaft BflHk^ie Gestellung v.on Femlastzügen für insgesamt 60 t . "Fracht von Berlin nach Braunschweig angefordert « Er habe neben. ;1drei anderen Unternehmern der Beklagten seinen Lastzug gestellt* - 2)ie Beklagte habe auf den Lastzügen jugoslawisches Reparations-. gut - Druckereimaschinen - verladen, deren Spedition nach Braunschweig sie für die Jugoslawische Militärmission übernommen hatte« Die Gesamtkolonne der vier Lastzüge sei am 15«: Dezember 1949 auf die Reise gegangen und von einem Angestellten der "Beklagten, begleitet worden; dieser habe die Transportpapiere bei sich geführt« Er, der Kläger, habe von dem Gegenstände der Ladung keine Kenntnis gehabt«. An der Grenzkontrollstelle Marien-bom habe sich herausgestellt, daß K^^i nur im Besitze einer Exportlizenz der SMAD, nicht aber im Besitz der erforderlichen Warenbegleitpapiere des Magistrats Berlin und einer Ausfuhr-Genehmigung des ostdeutschen Ministeriums für den innerdeutschen-und Außenhandel gewesen sei* Ladung und Fahrzeuge seien deshalb von der Volkspolizei beschlagnahmt und bisher nicht wieder freigegeben wohAen* * Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil die Beklagte ihrer aus § 12 KVO folgenden Verpflichtung zur Stellung ausreichender Begleitpapiere nicht nachgekommen sei* Außerdem habe der Angestellte der Beklagten, K^K^ die Beschlagnahme der Fahrzeuge verschuldet, da er die befohlene Ent-.iadung am Kontrollpunkt abgelehnt habe* Schliesslich habe die Be- t'i'* ' klagte verschwiegen, daß es sich um den Transport von jugoslawischem Reparationsgut handle, für das nur eine Exportlizenz der ,‘SMAD vorliege» Die Beklagte bestreitet ihr Verschulden und beantragt Klageabweisungp ; 1 ; I 1 | j 5 s| J -* f 4 .tf .'-Ä . '■ft M VI * *. ;*• ;.;i h ■ :$ ••• 5* • Der zunächst nur. in Höhe von 2*554?70 DM für Ge'..innaus- . fall-.in der Zeit vom 19*. Dezember 1949 — 7c Januar 1950 erhobene Klageanspruch wurde durch Grundurteil des Landgerichts Berlin vom 50o Oktober 1950 für gerechtfertigt e'flciärt*. Der Klageanspruch aus § 12 KVO wurde abgelehnt* da nicht erwiesen* sei, daß die Beschlagnahme wegen Fehlens der Begleitpapiere .;r erfolgt sei« Er wurde aber e.us Verschulden bei Vertrags Schluß bejaht* Das Grundurteil wurde vom Kammergericht am 27* März 1951 mit derselben Begründung bestätigt« Die Revision gegen dieses Urteil wurde zurückgenommeh* Im Bet rags verfahren vor dem Landgericht erhöhte der Klage seinen Klageanspruch aufs 110«.160,70 DM Standgeld vom 15* Dezember 1949 bis 31 z ember 1950.s 18*757?40 DM entgangenen Gewinn für dieselbe Zeit, 18*000.,— DM Y/ertersatz für den Lastzug*.*. :-rv. Er stellte daneben den Hilfsantrag, an Stelle des Leistüri antrages festzustcllen, daß ihm ein Anspruch auf Ersatz des im; Leis tungsan trage bezciclinetcn. Schadens und des über den Zeitat schnitt bis zu dem 31* Dezember 1950 hinausgehenden Schadens ge^e die Beklagte zusiehe« Das Landgericht hat. durch Beschluß vom.J. 26« Oktober 1951 den Rechtsstreit insoweit, als Ersatz für deü beschlagnahmten Lastzug begehrt wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Ein’ziehmigsv erfahrene ausgesetzt * Im übriger.) verurteilt es die Beklagte durch Teilurteil vom 7« Dezember 1? zur Zahlung von 3*880,- DM für entgangenen Gewinn« Die weiter gehende'Klager soweit nicht ausgesetzt, wurde .abgewiesen, ins besondere der Anspruch auf Wagenstandgeld, da ein solches.nebe dem Anspruch e.uf entgangenen Gewinn nicht gefordert werden könne» .V . ' ;'••• v ;Y Die Beklagte legte gegen dieses Urteil, nur insofern Bern fung ein, als sie zu mehr als 2*554?70 DM verurteilt worden'ff 4. sie verlangte neben der Klagabweisung nunmehr im Ue;;o der |g'' Widerklage Feststellung* daß dem Kläger ein Anspruch auf Scharf" densersatz für entgangenen Gewinn aus der Zeit nach dem 10 Ja-&:'• nuar 19 51 gegen sie nicht zustehe* ■M ■M fe %■ 8*=- Der Kläger beantragte Zurückweisung der Berufung der Besagten«, Er schloß sich der Berufung an und beantragte, die B'el:lagte zur Zahlung weiterer 16*091 , 9Q DM nebst Zinsen zu verurteilen«. Diesen Betrag rechtfertigte er als Anspruch auf Standgeld mit .10;i;60c70 DM für 1950 ^81tl 20 DM für 1:951 WM*,™. l)w IMf* . wf.' . «**•»*- * rM p • IMK * yf. MM / . V ^9c9711?90 DM 5*880«- DM zuerkannter Gev/innausfall .16*0919 90 DM. abzüglich ■ - • -Ä Hilfsweise verlangte der Kläger mit der Anschlußberufung Zahlung weiterer 3*960*- DM als entgangenen Gewinn für 19510 Das Kammergerieht wies mit Urteil vom 18* Juli 19 52 die Berufung der Beklagten ganz, die Anschlußborufung des Klägers bis auf einerf Betrag von. weiteren 3*630, - DM.ztirüclc, den es dem Klager für entgangenen Gewinn aus dem Jahre 1951 zuerkannte* lieh des Schadensersatzes aus der Zeit vom 1* Januar 1952 ab ver- langt wird* k\ Die Revision der Beklagten’ist zunächst unter Aufrechter- ....... . # . .T>$rnmiL ^. haltung . ihres vollen Berufungsäntrages eingelegt* und begründet "3 ?■■■ V..:'.-Vv .-V; worden* Sie wurde alsdann entsprechend dem Anträge vom 6* Januar -is* : 1955 dahin eingeschränkt, daß Klageabweisung nur hinsichtlich des ^ |f-" ■ - . ■ . . ..,**säl fc- 2 «.554*7.0 DM'übersteigenden Betrages und Festetel...ung nur hinsicht^j W'Ä:. Ent s che 1 dung 9 gründ <3 io. Das Berufungsgericht; hat die Haftung, der Beklagten zu-*-nächst aus Yerschulden heim VertragsSchluß bejaht, weil die . Beklagte dem Kläger den Gegenstand und die Bestimmung der i,äh • *C * dung verschwiegen-habeo Der Kläger als ordentlicher Frachtführer würde bei Kenntnis der Tatsachen das Risiko eines solchen Transports angesichts der zwischen Jugoslawien und RuS-;-land bestehenden Spannungen nach Meinung des Berufungsgericht nicht übernommen haben« Ob der Kläger bei Kenntnis der rusoi 3chen Exportlizenz sich hätte bewegen lassen, von seinen Bedenken gegen den Transport abZusehen, erscheine fragliche Bi Beklagte habe den Nachweis,, daß der Kläger die Fracht auch'* bei Kenntnis des Charakters der Ladung übernommen hätte, nicK geführte Tatsächlich sei die Besohlagniahme wegen der Art’ der . Ladung erfolgte. Las hätte die Beklagte erlzennen müssen, v/ähreiid dem Kläger keine Verpflichtung zur Prüfung der Papiere obgel< gen habe, aich nicht mit RUcksieht auf die ostzonalen Best-Imin gen über die eigene Prüfungspflicht und Haftung des Transpor Unternehmers« Las Urteil des Berufungsgerichts läßt nicht klar erkenne Vielehen rechtlichen Inhalt es dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrage entnimmto Es spricht auf der einen Seit® von. einer M Chart er ßi des Lastzuges und könnte mit dieser Vervreri-dung eines seerechtlichen Begriffes das Vorliegen, eines mietr! ähnlichen Verhältnisses in Verbindung mit dienstvertraglicketf Verpflichtung des Fahrpersonals, andeuten0 Auf der anderen Seijte setzt ss bei der später zu behandelnden Haftung der Beklagte! aus § 12: ICVO das Bestehen eines normalen Frachtvertrages vors«. Eine Miete der Fahrzeuge würde andere Folgen für die Veranlaß rfc-lichkeit der Beklagten hinsichtlich der Beschlagnahme nach sich ziehen als ein Beförderungsvertrag0 Leshalb darf der Inhalt to Vertrages nicht ungeklärt bleiben« Las Berufungsgericht hat - bisher keinerlei rechtliche Folgerungen aus den Tatbestands-elementen gezogen, die für ein mietähnliches Verhältnis in Frage kommen könnten, sondern hat in Übereinstimmung mit beiden Parteien die Sachlage- so beurteilt,- als sei unter den Bedingungen der IÜ70 ein Frachtvertrag abgeschlossen worden* Es kann also.- angenommen werden,- daß. es sich bei der Erwähnung einer Charter nur um ein Fehlgreifen im Ausdruck handelt, der nichts anderes besagen sollte, als daß der Lastzug nicht im Stückgutverkehrs sondern mit dem gesamten Laderaum in Anspruch genommen worden sei«. " S? Mg /iS' .’.yiyOM ■M Die Haftung der Beklagten für ein vom Berufungsgericht . angenommenes Verschulden setzt den Uachweis des Klägers voraus* daß die Beschlagnahme der Fahrzeuge die adäquate Folge dieses. "::S Verschuldens gewesen ist» Die Ausführungen des Berufungsgericlits„; lassen erkennen, daß der Begriff des adäquaten Zusammenhanges " nicht richtig angewandt worden ist» Die erste Voraussetzung dafür ist, daß dieses Verschulden conditio sine qua hon für die Beschlagnahme gewesen ist und daß die Beklagte, die objek- . f-’: tive Möglichkeit dieses Schadens generell in nicht, unerhebli- ’';ä eher Weise erhöht hat (BC-KZ 5, 261)» Dazu hätte es zunächst. - der Feststellung.bedurft, daß der Kläger den Transport nicht ^ übernommen hätte, wenn ihm Inhalt und Be st im- .ung der Ladung • • - * . .J.'nis® und die dafür erteilte Exportlizenz bekannt gewesen wäre und daß die Beklagte,, durch Verschweigung dieser Tatsachen die Über Ä nähme.- des Transportes und die Beschlagnahme der Fahrzeuge in adäquater Weise verursacht habe* Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen» Es begnügt sich mit der 3? i aus der allgemeinen Erfahrung entnommenen Tatsache, daß der ; Kläger als ordentlicher Frachtführer den Transport nicht "ohne 'k : jede eigene Sicherung" übernommen haben würde und daß es zwei- ^ felhaft sei, ob der Kläger bei Kenntnis der Umstände und des . Vorhandenseins der Exportlizenz den Transport durchgeführt hät- " ; te0 Die Beweis last für diesen letzt genannten Umstand bürdet das ■ Berufungsgericht der Beklagten auf» Dem Berufungsgericht schei kl* . • A-v J-' nen dabei die Grundsätze des insclieinsbev;ei s e s vorgesckwebt j zu haben, wie sie in der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs mehrfach' entwickelt worden sind (BGEZ Bd 2, \% Sd '( 170) o. Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß die aus der le£ '8 benserfahrung bei typischen Geschehens ab 1 üuf en entnommene Be-': weislrraft des ersten Anscheins dann nicht mehr für die Beweisführung des Klägers genügt, wenn die Beklagte auch nur die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehcnsaolnufes *m • . 'Ä aufzeigt f und daß die volle Beveisverpflichtung des Klägers ) wieder auf lebt, wenn der aus der allgemeinen Erfahrung entnommene Gesehehensahlauf nicht mehr eindeutig angenommen v/erdej kann, sondern mehrere Möglichkeiten für die Entwicklung der Kausalfolge nebeneinander bestehen« • Mit der Annahme,, daß es zweifelhaft sei, ob der Kläger den Transport bei Kenntnis der Exportlizenz curchgoführt hätte, geht das Beruf imgsge-.rieht selbst von einer Möglichkeit aus, die von der angenour e-] nen Kausalfolge abweichcn würde,und entzieht damit den allgemeinen Erfahrungssatz seinen Beweiswert» Es mußte nunmehr vom. Kläger den vollen Beweis der Kausalität fordern» Eine Umkehr der Beweislast', wie sie das Berufungsgericht zugründe legt* findet beim Beweise des ersten Anscheins nicht statt* Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht bei der Erörterung. des Kausalzuscm«p.enhanges auch die Möglichkeit einer mitwirkenden Verursachung des Schadens durch den Kläger nach § 254 BGB unzutreffend beurteilt, wenn es eine solche Mitwirkung allein v/egon des Uichtbestchens vertraglicher oder geseti licher Verpflichtungen des Klägers zur eigenen Prüfung der Transportpapiere ausschlieast* Bei der hnv;encluhg des § 254 BG handelt es sich hier nicht um die Frage, ob der Kläger-eine Vertragspflicht, oder eine ostzonale Bestimmung verletzt hat, • die ihm die eigene Prüfung der Papiere auf erlegte*. Entscheid elend für die Anwendung des § 254 BGB ist allein die Präge, ot) der Kläger im Rahmen, der Vertragserfüllung das eigene Intore an dem Schutze seiner Fahrzeuge außer acht gelassen und dädv- zu dem Teil den Verlust seiner Fahrzeuge mi t v erur sacht hat«. Von diesem Gesichtspunkt der Kausalität aus hat das Berufungsgericht das Verhalten, des Klägers als Transportunternehmer bisher nicht geprüft (vgl 3GHZ- 3? 4<? und die Entscheidung des er kennenden Senats vom 29 o September 1953 ~ 1 ZR 164/52 - gegenüber einem Urteil des 2« Zivilsenats des Berufungsgerichts)* * II«, Die zv/eite Stütze des IClageanspruchss sieht das Berufungsgericht in der Haftung der Bekl.agten als Absender für' alle Folgen unzureichender Begleitpapiere nach § T2 KVO* Der vorgeschriebene Warenbegleitschein habe gefehlt«. Dafür hafte die Beklagte ohne Rüc3:sicht auf ihr Verschulden, da den Kläger als Unternehmer kein Verschulden treffe« Das Fehlen dieses Scheines sei neben der Eigenschaft der Ladung 8.1s jugoslawisches Reparationsgut ursächlich für die Beschlagnahme der Fahrzeuge gewesen« Den Umfang des Schadensersatzanspruches des Klägers beurteilt das Berufungsgericht für beide Klagegrundlagen.gleich» Zu. ersetzen sei nur der reine Gevinnausfall bis Ende 1951? dagegen kein Wagenstandgeld«, < ' Auch die Erörterung dieses zweiten Klagegrundes läßt dieselbe fehlerhafte Beurteilung des Kausalzusammienhariges erkennen, wie die Ent sch. ei dung über das Verschulden beim VertragsSchluß * Das Berufungsgericht führt die Beschlagnr hme. der Fahrzeuge auf zwei Ursachen zurück«■ Einmal, auf die Tatsache, daß die Ladung jugoslawisches Reparationsgut gewesen sei und die Exportlizenz eingezogen wurde.? zweitens auf die Tatsache, daß. der vorgeschriebene Warenbegleitschein gefehlt habe«. Beide Tatsachen werden als selbständige Ursachen angesehen, deren jede zur Auslösung der Beschlagnahme ausreichte«. Das Berufungsgericht hat zwar - ohne tatsächlichen Anhalt — ■ angenommen« daß ’’bei Vorhandensein eines ordentlichen Waren- - 9 * Begleitscheines der Behaupteten. Y/illkür der Beschlagnahmebe-hörde eine Grenze gesetzt worden wäre"*. Der Sinn dieses Satzd ist jedoch nicht klar* Jedenfalls läßt sich aus ihm keine eJ deutige Feststellung dahingehend entnehmen* daß Bei Vorhanden sein des Begleitscheines die Beschlagnrhme der Fahrzeuge unte Blieben wäre» Die vom Berufungsgericht als Schadensursaclie an genommenen Tatsachen Bleiben danach selbständig nebeneinander Bestehen* Diese Koordinierung schliesst die Möglichkeit aus. ein von ihnen, nämlich das Fehlen des Warenbegleitscheines, auch; nur als conditio sine qua non in die Kausalfolge einzubeziclie Schon damit entfällt die Möglichkeit, ihr den Beschränkten Charakter einer adäquaten Ursache beizulegen* In den Rahmen der Prüfung der Kausalität gehört entsprechend den Ausführungen zu I auch die Prüfung einert mitvdr kenden Verursachung des Schadens durch den Kläger * Erst wenn eine solche Mitverursachung ausgeschlossen erschien, hätte das Berufungsgericht eine umfassende Haftung der Beklagten ohöf Verschulden nach § 12 KVO annehmen können® Die Möglichkeit eine solchen Mitwirkung ist vom Berufungsgericht Bei diesem Klage1* grün de. nicht erörtert worden;* l-II* Die Revision der Beklagten richtet sich schliesslich gegen die Abweisung ihrer negativen FeststollmigsV/iderkläge» In dieser Hinsicht führt das Berufungsgericht aus % Die '• Widerklage sei insofern unbegründet gewesen, als sie sieh ' auf das Jahr 1951 erstrecke® Denn insoweit habe der Kläger schon leistungsansprüche erhobene Im übrigen sei aber ein . Sche,densersatzanspruch des Klägers festgestcllt worden, eine gegenteilige Feststellung also nicht möglich* Hier hat das Berufungsgericht zweierlei übersehene Es hat nicht berücksichtigt, daß die Widerklage die ganze Zeit . * •;« 10 - w, vom 1c Januar 1951 ax>9 also auch die folgenden Jahre umfaßt« für die Leistungsansprüche bis Jetzt nicht erhoben worden sind* Las Gericht hat irrtümlich angenom en? daß eine Feststellung des Schadenersatzanspruches des Klägers erfolgt sei* An einer solchen Feststellung fehlt es* Lern Kläger sind ledig-, lieh zeitlich begrenzte Leistungsansprv.che zugesprochen worden* Eine darüber hinausgehende Feststellung enthalten die Urteile nicht, A ,.r Bei der Beurteilung der Feststellungswiderklage hätte das Berufungsgericht überdies prüfen müssen? ob nicht der Kläger ’ % selbst seinen positiven Feststellungsantrag, sov/eit er die gestellten Leistungsanträge überstieg? aufrecht erhielt* Der * Kläger hatte zwar diesen Festst ellungsantrag nicht in seine formulierten Berufungsanträge auf genommen? aber in der Anschluß— benufung darauf liingewiesen? d§iß er selbst eine entsprechende :“ positive Feststellung beantragt habe* Ein. solcher Feststcllungs—~ ar.trag würde die Zulüssiglneit der negativen Feststellungswi- . derkla,ge ausschliessen? weil in diesem Falle ke-.n Feststellungs- "!i Interesse der Beklagten gegeben wäre* Die Abweisung der Widerklage hätten für die Zeit nach dem 31 o Dezejaber 1951 alsdann * allenfalls aus formellen Gründen erfolgen müssen, keinesfalls aber aus sachlichen Gründen* Die sachliche Abweisung der Wider-, klage für die Zeit nach dem 31p Dezember. 1951 enthält u eine positive Feststellung solcher Schadenersatzansprüche? beschwert " also die Beklagte gegenüber einer formellen Abweisung? die diese Recht skr aft Wirkung nicht haben würde*. • =. . ■ • . ’ ’ v "'■^ääü . 1 . ’ • • " • .* * ,• . •* ‘ ‘ . .’*• Nach alledem trägt die Begründung des Berufungsgerichts die zu TJhgunsten der Beklagten ergangenen Entscheidungen nichts • ,. -$4 ... * < * r ■»->*?. .*• 1 Daa Urteil mußte insoweit aufgehoben und die Sache zur ande weiten Verhandlung und Entscheidung.an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 565 Abs 1 Satz 2 ZPO)* Wilde Birnbach • Bock Yfeiß Bundesrichter Drc Nörr ist infolge Beurlaubung und Orstabwesenheit an der Unters ehrifts1eistung behindert 6, Wild e