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BGH · I-ZR 189/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 189/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es der Deutschen Bundespost vor dem 1. Jedenfalls sei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost der Abschluß von Einzelnutzungsverträgen gestattet, nachdem das Nutzungsverhältnis mit der Klägerin zu dem 1. Verhältnisses bestand lediglich eine Übung, nicht aber eine rechtliche Verpflichtung der Deutschen Bundespost gegenüber dem Betreiber einer privaten Breitbandanlage, den einzelnen Wohnungsinhabern keine Einzelnutzungserlaubnisse zu erteilen. § 69 Abs. 2 TKO nur einen Breitbandanschluß zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks bereitstellen und die Verbindung zwischen Übergabepunkt und den einzelnen Wohneinheiten einem privaten Betreiber der Hausverteilanlage überlassen sollte, läßt sich nicht auf ein Verbot der Vergabe von Einzelnutzungserlaubnissen schließen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 49a BayFO
BerufungsgerichtBundespostÜbergabepunktWohneinheitenKlägerinöffentlich-rechtlichenNutzungsverhältnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZR 189/96
vom 18. August 1997
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Pokrant
 am 18. August 1997
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Oktober 1996 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,—
DM.
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Gründe:
Das Berufungsgericht, hat einen vertraglichen Unterlassungsanspruch der Klägerin im Ergebnis zutreffend verneint. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen ohnehin nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es der Deutschen Bundespost vor dem 1. Juli 1991 aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses, das zwischen ihr und der Klägerin als der Betreiberin eines Breitbandkabelnetzes bestand, verwehrt war, Dritten für Breitbandanschlüsse eine Einzelnutzungserlaubnis einzuräumen. Jedenfalls sei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost der Abschluß von Einzelnutzungsverträgen gestattet, nachdem das Nutzungsverhältnis mit der Klägerin zu dem 1. Juli 1991 in ein privatrechtliches Teilnehmerverhältnis übergeleitet worden sei (§ 65 Abs. 3 PostVerfG); dieses Teilnehmerverhältnis werde durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Bedingungen zur Überlassung von Kabelanschlüssen -BÜK-) konkretisiert, nach denen der Übergabepunkt anderen Interessenten im Versorgungsbereich ebenfalls offenstehe (Ziff. 3.1 Abs. 2, Ziff. 4 BÜK).
Soweit es das Berufungsgericht für denkbar erachtet hat, daß sich Rechte und Pflichten der Beteiligten durch den Übergang zu einem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis grundlegend gewandelt haben, würde dies durchgreifenden Bedenken begegnen. Es kommt jedoch auf diese Frage nicht an. Denn auch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Benutzungs-
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Verhältnisses bestand lediglich eine Übung, nicht aber eine rechtliche Verpflichtung der Deutschen Bundespost gegenüber dem Betreiber einer privaten Breitbandanlage, den einzelnen Wohnungsinhabern keine Einzelnutzungserlaubnisse zu erteilen. Daraus, daß die Deutsche Bundespost nach § 49 a Abs. 5 FO bzw. § 69 Abs. 2 TKO nur einen Breitbandanschluß zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks bereitstellen und die Verbindung zwischen Übergabepunkt und den einzelnen Wohneinheiten einem privaten Betreiber der Hausverteilanlage überlassen sollte, läßt sich nicht auf ein Verbot der Vergabe von Einzelnutzungserlaubnissen schließen.
Erdmann
 Bornkamm
Mees
 Pokrant
Starck