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BGH · I ZR 189/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 189/87

Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, ein Warenhausunternehmen, warb für eine neue Kaufhausfiliale in Berlin mit dem nachfolgend wiedergegebenen Faltblatt, in dem sie auf verschiedene Abteilungen der neuen Filiale und u.a. auf den Frisiersalon hinwies: attruKtiver Schon heute mochten wir Ihnen zeigen was Sie nei uns Neues mwartet Freundliche und fachgerechte Bedienung ,st fur uns selbstverständlich wie die zahlreichen Service -Einrichtungen unseres Hauses, die Ihnen das Einkäufen erleichtern Alle Mitarbeiter des neuen Horten freuen sich schon heute auf Ihren Besuch Willkommen beiflHftim EinkaufszentrurTitfHHHHBHBi Horten, wo Einkäufen Freude macht... Der Computer-^dl ist gleichzeitig ein Treffpunkt und Kommunikationszentrum Ihre Haare sind bei uns in den besten Händen Essanelle heiBt der große Damen- und Herren-Fnsiersalon Freundliche Fachkräfte sind für Sie da Auch montags Die ganze Woche - außer sonntags. handelt es sich um eine Filiale der Frisiersalons GmbH, die diese innerhalb des Kaufhauses betreibt. Der Kläger hält diese Werbung für irreführend, weil sie den falschen Eindruck erwecke, der Frisiersalon werde von der Beklagten, mit deren Namen das Publikum bestimmte Qualitätsvorstellungen verbinde, betrieben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der oben wiedergegebenen Werbung verurteilt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beanstandete Werbung verleite die angesprochenen Leser zu der unrichtigen Annahme, daß der Frisiersalon eine unselbständige Abteilung des betreffenden Kaufhauses sei. Dies sei eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG, weil die Leser die Qualitätserwartung und die Wertschätzung, die sie den Kaufhäusern der Beklagten entgegenbrächten, auf den Frisiersalon übertrügen und dadurch zu dem Besuch des Salons veranlaßt würden. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg; denn die Annahme des Berufungsgerichts, daß Entscheidungsqründe Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die beanstandete Werbung die angesprochenen Leser zu der unrichtigen Annahme verleite, daß der Frisiersalon eine unselbständige Abteilung des betreffenden Kaufhauses sei. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht sie aufgrund eigener Sachkunde treffen; denn sie betrifft einen Gegenstand des allgemeinen Bedarfs, und die Mitglieder des Berufungsgerichts gehören mit zu dem angesprochenen Personenkreis . Diese Kenntnis veranlaßt das Publikum noch nicht, ohne einen klaren Anhaltspunkt von sich aus den Frisiersalon für ein solches eigenständiges Geschäft zu halten, zu demal es bisher keine allgemein bekannte Praxis gibt, daß in Kaufhäusern eigenständige Friseurbetriebe tätig sind. Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Frage der Zugehörigkeit des Frisiersalons zu der Beklagten für die angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung für ihre Kundenentscheidung ist. Es hat hierzu festgestellt, daß es für einen erheblichen Teil der Kunden eine Rolle spiele, von welcher Rechtsperson ein Frisiersalon betrieben werde, da hiervon die Wertvorstellung, das Vertrauen und die Quali- Daher werde bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Entschluß, ob er die angebotenen Frisierleistungen in Anspruch nehmen solle, von der Frage, wer Inhaber des Frisiersalons ist, beeinflußt. Entgegen der Auffassung der Revision steht ihnen nicht entgegen, daß nach der Lebenserfahrung ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise jeweils Stammkunde eines bestimmten Friseurs ist und die Friseurleistung unabhängig vom Betriebsinhaber als höchstpersönliche Leistung der sie bedienenden Fachkraft ansieht. Sie werden daher in relevanter Weise irregeführt, wenn sie den in dem Kaufhaus der Beklagten betriebenen Frisiersalon in der Vorstellung aufsuchen, es handle sich um eine unselbständige Kaufhausabteilung.

Zitierte Normen: § 3 UWG
EinkaufschönfreundlichBerufungsgerichtteilenKlägerFrisiersalonRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
,vO„
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 189/87	Verkündet	am:
27. Oktober 1988 Walz
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. GflB und Gerd Ring ■
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und
 Rechtsanwälte F. MBH -
Revisionsklägerin, Dr. fflHHB und
 gegen
den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. 1. Vorsitzenden, den Kaufmann Louis
 vertreten durch den Lstraße IB
r
m,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
WII
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juli 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, ein Warenhausunternehmen, warb für eine neue Kaufhausfiliale in Berlin mit dem nachfolgend wiedergegebenen Faltblatt, in dem sie auf verschiedene Abteilungen der neuen Filiale und u.a. auf den Frisiersalon hinwies:
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Bei dem Frisiersalon "e
handelt es sich um
 eine Filiale der
 Frisiersalons GmbH, die diese
 innerhalb des Kaufhauses betreibt.
Der Kläger hält diese Werbung für irreführend, weil sie den falschen Eindruck erwecke, der Frisiersalon werde von der Beklagten, mit deren Namen das Publikum bestimmte Qualitätsvorstellungen verbinde, betrieben.
Das Landgericht hat die Unterlassungsklage des Klägers abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der oben wiedergegebenen Werbung verurteilt. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beanstandete Werbung verleite die angesprochenen Leser zu der unrichtigen Annahme, daß der Frisiersalon eine unselbständige Abteilung des betreffenden Kaufhauses sei. Dies sei eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG, weil die Leser die Qualitätserwartung und die Wertschätzung, die sie den Kaufhäusern der Beklagten entgegenbrächten, auf den Frisiersalon übertrügen und dadurch zu dem Besuch des Salons veranlaßt würden.
II.	Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg; denn die Annahme des Berufungsgerichts, daß
 Entscheidungsqründe
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die beanstandete Werbung gegen § 3 UWG verstoße, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat zunächst festgestellt, daß die beanstandete Werbung die angesprochenen Leser zu der unrichtigen Annahme verleite, daß der Frisiersalon eine unselbständige Abteilung des betreffenden Kaufhauses sei. Diese Feststellung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht sie aufgrund eigener Sachkunde treffen; denn sie betrifft einen Gegenstand des allgemeinen Bedarfs, und die Mitglieder des Berufungsgerichts gehören mit zu dem angesprochenen Personenkreis .
Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, daß, wie die Revision geltend macht, dem Publikum in immer weiterem Maße bekannt werde, daß es in Kaufhäusern Niederlassungen eigenständiger Unternehmen gebe. Diese Kenntnis veranlaßt das Publikum noch nicht, ohne einen klaren Anhaltspunkt von sich aus den Frisiersalon für ein solches eigenständiges Geschäft zu halten, zu demal es bisher keine allgemein bekannte Praxis gibt, daß in Kaufhäusern eigenständige Friseurbetriebe tätig sind.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die Frage der Zugehörigkeit des Frisiersalons zu der Beklagten für die angesprochenen Verkehrskreise von Bedeutung für ihre Kundenentscheidung ist. Es hat hierzu festgestellt, daß es für einen erheblichen Teil der Kunden eine Rolle spiele, von welcher Rechtsperson ein Frisiersalon betrieben werde, da hiervon die Wertvorstellung, das Vertrauen und die Quali-
tätserwartungen hinsichtlich dieses Betriebes abhingen.
Daher werde bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Entschluß, ob er die angebotenen Frisierleistungen in Anspruch nehmen solle, von der Frage, wer Inhaber des Frisiersalons ist, beeinflußt.
Diese Feststellungen, die das Berufungsgericht ebenfalls aus eigener Sachkunde treffen durfte, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision steht ihnen nicht entgegen, daß nach der Lebenserfahrung ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise jeweils Stammkunde eines bestimmten Friseurs ist und die Friseurleistung unabhängig vom Betriebsinhaber als höchstpersönliche Leistung der sie bedienenden Fachkraft ansieht. Es verbleibt der nicht unerhebliche Teil der angesprochenen Leser, der keinen Stammfriseur hat oder diesen aus den unterschiedlichsten Gründen nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Diese Interessenten können bei ihrer Entscheidung, einen neuen Friseurbetrieb auszuprobieren, zunächst von dem Umstand beeinflußt werden, daß sie dem Betriebsinhaber bestimmte allgemeine Qualitätserwartungen entgegenbringen. Sie werden daher in relevanter Weise irregeführt, wenn sie den in dem Kaufhaus der Beklagten betriebenen Frisiersalon in der Vorstellung aufsuchen, es handle sich um eine unselbständige Kaufhausabteilung.
 
III. § 97 Abs.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
 Piper
Erdmann
 Teplitzky
Scholz-Hoppe