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BGH · I ZE 189/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZE 189/53

Hinsichtlich der beiden eingangs angeführten Aufträge erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 8» Juli 1948 auf das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom Vortage, «diese Aufträge Seien inzwischen ausgeführt worden, die Versandanzeigen dürften auch bereits in den Händen der Beklagten sein; die Berechnung des Materials erfolge in den nächsten Tagen”» Am 20» Juli 1948 erhielt die Beklagte dann von der Klägerin zwei vom 16* und 17» Juni 1948 zurückdatierte Rechnungen, in denen der Gesamtkaufpreis auf 19 417,08 RM angegeben war* Die Beklagte überwies der Klägerin daraufhin am 6« August 1948 - unter Umstellung des vorgenannten Rechnungsbetrages im Verhältnis 10 % 1 - 1 941,70 RM« Biese Zahlung nahm die Klägerin ohne Widerspruch an* Die Beklagte widersprach dieser Preisnachforderung mit Schreiben vom 10„ Oktober 1950 mit dem Hinweis, dass die Grubenschienen zu dem Teil schon vor dem WahrungsStichtag auf ihrem Anschlussgleis eingegangen seien« Im übrigen -habe die Klägerin die Lieferung der schon im September 1947 und März 1948 bestellten Schienen bis zur Währungsreform hinausgezögert, obwohl sie nach ihrer eigenen Erklärung noch Bestände vorrätig gehabt habe,. Zur Begründung der restlichen Klageforderung nebst Zinsen hat die Klägerin vorgetragen, die Auslegung des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG sei von Anfang an umstritten gewesen* Sie habe deshalb das Ergebnis des Musterprozesses der Deutschen Kohlenbergbauleitung gegen die Hüttenwerke abgewartet und nach dessen Ausgang die restliche Korde-rung gegen die Beklagte geltendgemacht« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hält sich zu der geforderten Nachzahlung schon mit Rücksicht auf den von ihr erklärten Rücktritt vom Vertrage nicht für verpflichtet« Ausserdem hat sie den Einwand der Verwirkung des Klageanspruchs erhoben, weil die Klägerin mit ihrer Forderung unverhältnismässig lange zugewartet habe; erst acht Monate nach Erlass des von.ihr angezogenen Urteils habe sie die Nachforderung geltendgemacht« Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BGHZ 1, 4) davon aus, dass heim Versendungskauf die Lieferung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstGr erst dann als bewirkt anzusehen ist, wenn die Ware in die Verfügungsgewalt des Käufers gelangt ist, und zieht daraus zutreffend für-den vorliegenden Sachverhalt die Folgerung, dass der Kaufpreis für die „der Klageforderung zugrunde liegenden Lieferungen an sich im Verhältnis 1 % 1 in voller Höhe in DM zu bezahlen gewesen sei* Rechtlich unbedenklich ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte rechtswirksam durch ihre Schreiben vom 7» Juli 1948 von den streitigen Kaufverträgen gemäss § 20 UmstU 2urückgetreten sei* Zu Unrecht bekämpft die Revision diese Auffassung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf die Reichsgerichtsrechtsprechung zu dem vertraglichen Rücktrittsrecht (Nachweise bei Soergel-Lindenmaier, B1B Anm 2 zu § 349). mit der Begründung, der seitens der Beklagten erklärte Rücktritt sei an eine Bedingung geknüpft worden, er sei deshalb als einseitige Willenserklärung, die.bedingungsfeindlich sei, rechtsunwirksam* Von einer solchen Bedingung kann nach dem Inhalt der Rücktrittsschreiben der Beklagten keine Rede sein* Darin ist eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, dass der Rücktritt sofort wirksam und vorbehaltlos sein sollte* Durch die Rücktrittserklärung sollte sofort ein bestimmter Rechtszustand, nämlich die Auflösung der streitigen Verträge, geschaffen werden* Diese Rechtswirkung sollte in jedem Ralle bestehen bleiben, und zwar auch für den Pall, dass unter den Parteien eine Neuregelung ihrer Rechtsbeziehungen, wozu sich die Beklagte Mit der Zusendung der Rechnungen nach vorheriger Ankündigung einer neuen Berechnung des gelieferten Materials habe die Klägerin der Beklagten ein Angebot dahin gemacht, dass sie mit einer Umstellung 10 s 1 einverstanden sei, so als ob die Schienen schon vor dem Währungsstichtag in die Hände der Beklagten gelangt seien und die Zahlung des Kaufpreises noch eine Reichsmarkverbindlichkeit darstelle« Anders habe die Beklagte das Verhalten der Klägerin nicht auffassen können, zu demal die Beklagte ihr schon vorher (durch ihre Rücktrittsschreiben) zu erkennen gegeben habe, dass sie eine Abwicklung der Geschäfte auf der Umstellungsbasis 1 § 1 in DM ablehnen müsse, und die Klägerin daraufhin erklärt habe, sie*werde die Berechnung in den nächsten Tagen vornehmen* Mit der Zahlung des Betrages von 1 941?70 DM habe die Beklagte der Regelung zugestimmt, wie sie die Klägerin vorgeschlagen habe, die damit auf 9/10 ihres Rechnungsbetrages verzichtet habe. Diese Urteileausführungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass, Die vom Berufungsgericht angenommene Einigung der Parteien auf Zahlung eines DM-Betrages, der einer Umstellung des Reichsmark-Kaufpreises im Verhältnis 10 j 1 entsprach, war nach der Währungsreform nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ohne weiteres zulässig» Soweit die Revision demgegenüber geltendmacht, ein derartiges Vertragsangebot sei von der Klägerin nicht gemacht worden, so handelt es sich dabei um einen Angriff gegen die die Auslegung eines Individualvertrages betreffenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, mit dem die Revision nur dann durchdringen könnte, wenn das Berufungsgericht gegen die Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verstossen oder wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hätte. 3ie in Beantwortung des Rücktrittssehreibens der Beklagten vom Vortage die Berechnung des streitigen Materials für die nächsten Tage in Aussicht stellte, als Angebot zur Neuregelung des Kaufpreises auf der Basis des 1/10 DM Preises, ist rechtlich nicht nur möglich, sie war auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, naheliegend, da die Beklagte durch ihre Rücktrittsschreiben zu dem Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Abwicklung der Geschäfte auf der Ums te Hung sbasls 1 5 1 ablehnen müsse, und die Beklagte daraufhin die Berechnung des streitigen Materials in den nächsten Tagen in Aussicht gestellt hatte* Wenn die Klägerin nunmehr diesen Kaufpreis - im Gegensatz zu den anderen, noch nicht abgewickelten Aufträgen (Nr 2230/47 und 613/48), für die gemäss den Schreiben der Parteien vom 18* und 19« Juli 1948 der am Lieferungstage geltende Verbandspreis, also ein BM-Preis vereinbart wurde - auf Reichsmarkbasis er-rechnete, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Kaufpreis für die der Klage zugrunde liegenden Aufträge auf dieser Reichsmarkgrundlage bemessen und damit im Verhältnis 10 s 1 behandelt werden sollte« Soweit die Klägerin demgegenüber meint, sie habe keine Veranlassung gehabt, ihre Rechtsstellung, die ihr einen Anspruch auf Umstellung des Kaufpreises im Verhältnis 10 s 1 gewährte, zu verschlechtern, so ist dem entgegenzuhalten, dass damals die Frage der Höhe der Umstellung, wie sie selbst besonders betont, noch ungeklärt war* Ausserdem wird sich möglicherweise die Klägerin bei dieser unklaren Rechtslage mit 1/10 des DM-Preises auch deswegen zufriedengegeben haben, weil sie selbst für diese Lieferungen ersichtlich nur Reichsmark aufgewendet hatte und hinsichtlich der noch nicht abgewickelten Geschäfte bei der Klägerin die Zahlung des am Lieferungstage geltenden das Berufungsgericht habe bei Auslegung des in Rede stehenden Verhaltens der Parteien unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte die streitigen Schienen an die Klägerin trotz Rücktrittserklärung gar nicht habe herausgeben wollen„ Abgesehen davon, dass sich eine solche Rückgabepflicht als Rück-trittsfolge ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, läuft dieses Vorbringen der Klägerin auf die neue und daher in der Revisionsinstanz unbeachtliche Behauptung hinaus, der von der Beklagten erklärte Rücktritt sei nicht ernstlich gemeint gewesen,, Nach alledem kann der Revision, nicht darin gefolgt werden, dass das Verhalten der Beklagten, nämlich die Zahlung des 1/10 DM-Betrages, in Verbindung mit der vorher seitens der Klägerin erfolgten Zusendung der Rechnungen in Reichsmark höchstens als ein Verzicht der Beklagten auf ihr Rücktrittsrecht angesehen werden könne, der' von der Klägerin angenommen worden sei„

Zitierte Normen: § 158 BGB § 20 UStellungsG
BerufungsgerichtAuftragLieferungSchreibenKlägerinParteiRevision

Volltext der Entscheidung

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I ZE 189/53
Verkündet am 4o Januar 1955 Grunau, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Im Uamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Paul EflHV, Ri sengrosshandel, BflUstr. W9
Klägerin und Revisionsklägerin,
~ Prozessbevollmäohtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Steinkohlenbergwerk Friedrich H durch den Vorstand in Xtffc-'LflMP,
AG, vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drohte« Wilde, DroBock, Br„Nastelski, BroChristoph und Br«Weiß
 für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in . Büsseldorf vom 9« Juli 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Beklagte bestellte unter Beifügung der erforderlichen Eisenschecks am 10« September 1947	40	t	und am
17, März 1948 weitere 45 t werkneue Grubenschienen für ihren Zechenbetrieb zur sofortigen Lieferung bei der Klägerin, die Eisengrosshandel betreibt« Diese Aufträge (Nr 1503/47 und 626/48) wurden von der Klägerin am 16«.. September 1947 und 19« Marz 1948 bestätigt«
Da die Lieferungen nicht sogleich erfolgten, mahnte die Beklagte die erste Bestellung am 28« Januar und 17-März 1948 sowie beide Bestellungen am 29« April 1948 an« Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 4« Februar und 10« Mai 1948, dass ihr Lieferwerk zur Zeit noch nicht zur Lieferung der Schienen in der Lage sei«
In letzterem Schreiben erbot sie sich, der Beklagten Schienen aus ihren eigenen Beständen zu liefern«
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Die Klägerin brachte schliesslich Mitte Juni 1948 insgesamt 68,37 t Schienen in vier Güterwagen an die Beklagte zur Versendung« Von diesen gingen ein Wagen (Nr 567) bei der Klägerin am 18« Juni 1948, die übrigen (Nr 5292, 7250, 19724) erst am 21« Juni 1948 und später ein«
Mit Rücksicht auf die inzwischen eingetrejtene Währungsreform übersandte die Beklagte der Klägerin zu den vorbezeichneten Aufträgen zwei vorgedruckte Postkarten vom 7. Juli 1948 folgenden Inhalts%
»»Der § 20 des 3« Währungsgesetzes gibt uns das Recht, von erteilten Aufträgen bis zu dem 10« Juli 1948 zurückzutreten. Wir möchten uns die Rechte, die aus dieser gesetzlichen Bestimmung für uns erwachsen, sichern« Damit jedoch keine Störungen in der Abwicklung des ihnen erteilten Auftrages
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entstehen, treten wir von dem abgeschlossenen Kaufvertrag vorsorglich zurück, um uns mit Ihnen über die Preise, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen neu zu einigen. Hierzu bitten wir um Ihre Äusserung, Sollte bis zu dem 1, September 1948 keine Verständigung mit Ihnen herbeigeführt werden können, so müsste es bei dem Rücktritt verbleiben*”
In gleicher Weise trat die Beklagte von zwei weiteren Schienenbestellungen, die sie bei der Klägerin am 26* November 1947 und 17» März 1948 aufgegeben hatte (Nr 2230/ und 613/48) und die die Klägerin bestätigt hatte, zurück* Über die zuletzt bezeichneten Aufträge haben sich die Parteien alsbald nach der Währungsreform dahin geeinigt, dass der erste Auftrag im September 1948 und der zuletzt aufgeführte Auftrag baldmöglichst ausgeführt werden sollte, und zwar zu dem dann gültigen Verbandspreis« Beide Geschäfte sind dann entsprechend auch abgewickelt worden»
Hinsichtlich der beiden eingangs angeführten Aufträge erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 8» Juli 1948 auf das Rücktrittsschreiben der Beklagten vom Vortage, «diese Aufträge Seien inzwischen ausgeführt worden, die Versandanzeigen dürften auch bereits in den Händen der Beklagten sein; die Berechnung des Materials erfolge in den nächsten Tagen”» Am 20» Juli 1948 erhielt die Beklagte dann von der Klägerin zwei vom 16* und 17» Juni 1948 zurückdatierte Rechnungen, in denen der Gesamtkaufpreis auf 19 417,08 RM angegeben war* Die Beklagte überwies der Klägerin daraufhin am 6« August 1948 - unter Umstellung des vorgenannten Rechnungsbetrages im Verhältnis 10 % 1 - 1 941,70 RM« Biese Zahlung nahm die Klägerin ohne Widerspruch an*
Mit Schreiben vom 8« September 1950 forderte die Klägerin dann von der Beklagten Nachzahlung 9/10 des
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Betrages der Rechnungen vom 16«, und 17* Juni 1948? insgesamt 17 475,28 DM, mit der Begründung?durch einen Prozess der Kohlenbergbauleitung gegen die Hüttenwerke sei inzwischen entschieden worden, dass die Leistung erst mit der Erfüllung bewirkt worden sei» Ein Bewirken im Sinne des § 18 TJmstG erfordere deshalb den Besitzübergang und der sei bei den Grubenschienen erst nach der Währungsreform erfolgt*
Die Beklagte widersprach dieser Preisnachforderung mit Schreiben vom 10„ Oktober 1950 mit dem Hinweis, dass die Grubenschienen zu dem Teil schon vor dem WahrungsStichtag auf ihrem Anschlussgleis eingegangen seien« Im übrigen -habe die Klägerin die Lieferung der schon im September 1947 und März 1948 bestellten Schienen bis zur Währungsreform hinausgezögert, obwohl sie nach ihrer eigenen Erklärung noch Bestände vorrätig gehabt habe,.
Auf dieses Schreiben der Beklagten antwortete die Klägerin am I« Dezember 1951, sie halte ihren Rechtsstandpunkt aufrecht und verlange Bezahlung«
Da die Beklagte dies ablehnte, liess die Klägerin ihr im Mai 1952 einen Zahlungsbefehl über 17 475,38'DM zustellen«
Im anschliessenden jetzigen Rechtsstreit ermäesigte die Klägerin im Termin am 12« Dezember 1952 vor dem Landgericht den Nachzahlungsbetrag auf 13 096,95 DM, weil der Güterwagen Nr 567 schon am 18« Juni 1948 bei der Beklagten eingetroffen war«
Zur Begründung der restlichen Klageforderung nebst Zinsen hat die Klägerin vorgetragen, die Auslegung des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG sei von Anfang an umstritten
 gewesen* Sie habe deshalb das Ergebnis des Musterprozesses der Deutschen Kohlenbergbauleitung gegen die Hüttenwerke abgewartet und nach dessen Ausgang die restliche Korde-rung gegen die Beklagte geltendgemacht«
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hält sich zu der geforderten Nachzahlung schon mit Rücksicht auf den von ihr erklärten Rücktritt vom Vertrage nicht für verpflichtet« Ausserdem hat sie den Einwand der Verwirkung des Klageanspruchs erhoben, weil die Klägerin mit ihrer Forderung unverhältnismässig lange zugewartet habe; erst acht Monate nach Erlass des von.ihr angezogenen Urteils habe sie die Nachforderung geltendgemacht«
Auch habe die Klägerin den von ihr verlangten vollen DM-Betrag nicht in ihre DM-ErÖffnungsbilanz eingesetzt« Hieraus folge, dass die Klägerin diese Forderung selbst .nicht mehr geltendmachen wollte« Sie, die Beklagte, habe die streitige Forderung nach Bezahlung des Umstellungsbetrages auch buchtechnisch nicht mehr behandelt, weil sie der Auffassung gewesen sei, voll erfüllt zu haben«
Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Verzugsschaden in Höhe der Klageforderung aufgerechnet mit der Begründung, die Klägerin habe die streitigen Eieferungen bis zur Währungsreform hinausgezögert, um sich den Rechnungsbetrag in DM zu sichern«
Das Landgericht hat den Klageanspruoh abgewiesen«
Die Berufung der Klägerin.ist zurückgewiesen worden«
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageforderung weiter, während'die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
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Entscheidungsgrunde s
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (BGHZ 1, 4) davon aus, dass heim Versendungskauf die Lieferung im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstGr erst dann als bewirkt anzusehen ist, wenn die Ware in die Verfügungsgewalt des Käufers gelangt ist, und zieht daraus zutreffend für-den vorliegenden Sachverhalt die Folgerung, dass der Kaufpreis für die „der Klageforderung zugrunde liegenden Lieferungen an sich im Verhältnis 1 % 1 in voller Höhe in DM zu bezahlen gewesen sei*
Rechtlich unbedenklich ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass die Beklagte rechtswirksam durch ihre Schreiben vom 7» Juli 1948 von den streitigen Kaufverträgen gemäss § 20 UmstU 2urückgetreten sei* Zu Unrecht bekämpft die Revision diese Auffassung des Berufungsgerichts unter Hinweis auf die Reichsgerichtsrechtsprechung zu dem vertraglichen Rücktrittsrecht (Nachweise bei Soergel-Lindenmaier, B1B Anm 2 zu § 349). mit der Begründung, der seitens der Beklagten erklärte Rücktritt sei an eine Bedingung geknüpft worden, er sei deshalb als einseitige Willenserklärung, die.bedingungsfeindlich sei, rechtsunwirksam* Von einer solchen Bedingung kann nach dem Inhalt der Rücktrittsschreiben der Beklagten keine Rede sein* Darin ist eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, dass der Rücktritt sofort wirksam und vorbehaltlos sein sollte* Durch die Rücktrittserklärung sollte sofort ein bestimmter Rechtszustand, nämlich die Auflösung der streitigen Verträge, geschaffen werden* Diese Rechtswirkung sollte in jedem Ralle bestehen bleiben, und zwar auch für den Pall, dass unter den Parteien eine Neuregelung ihrer Rechtsbeziehungen, wozu sich die Beklagte
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rin den Rücktrittsschreiben gleichzeitig bereit erklärt hatte, nicht zustande komme, Mit Rücksicht darauf ist auch für die Annahme, dass die Rücktrittserklärung der Beklagten etwa unter einer auflösenden Bedingung ausgesprochen sei, kein Raum, denn zu deren Wesen gehört, dass bei ihrem Eintritt die Wirkung des betreffenden Rechtsgeschäfts aufhört und der frühere Rechtszustand wieder eintritt (§ 158 Abs 2 BGB)*
Die Neuregelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien war erklärtermasSen nur der Zweck für den Rücktritt der Beklagten von den streitigen Lieferungsverträgen« Gegen die Zulässigkeit der Ausübung des in § 20 UmstG gewährten Rücktrittsrechts zu dem genannten Zwecke bestehen auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine rechtlichen Bedenken (vgl auch Harmening-Buden, Währungsgesetze § 20 Anm 1)*
Bas Berufungsgericht ist ferner der Ansichts dass zwischen den Parteien nach dem Währungsstichtag eine Einigung über eine neue Preisgestaltung hinsichtlich der streitigen Lieferungen zustandegekommen sei« Dazu führt es aus? Mit der Zusendung der Rechnungen nach vorheriger Ankündigung einer neuen Berechnung des gelieferten Materials habe die Klägerin der Beklagten ein Angebot dahin gemacht, dass sie mit einer Umstellung 10 s 1 einverstanden sei, so als ob die Schienen schon vor dem Währungsstichtag in die Hände der Beklagten gelangt seien und die Zahlung des Kaufpreises noch eine Reichsmarkverbindlichkeit darstelle« Anders habe die Beklagte das Verhalten der Klägerin nicht auffassen können, zu demal die Beklagte ihr schon vorher (durch ihre Rücktrittsschreiben) zu erkennen gegeben habe, dass sie eine Abwicklung der Geschäfte
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auf der Umstellungsbasis 1 § 1 in DM ablehnen müsse, und die Klägerin daraufhin erklärt habe, sie*werde die Berechnung in den nächsten Tagen vornehmen* Mit der Zahlung des Betrages von 1 941?70 DM habe die Beklagte der Regelung zugestimmt, wie sie die Klägerin vorgeschlagen habe, die damit auf 9/10 ihres Rechnungsbetrages verzichtet habe. Die Klägerin könne nicht entgegenhalten, auf dieser Bais habe sie sich mit der Beklagten nicht einigen wollen. Sie müsse ihre Erklärungen so gegen sich gelten lassen, wie sie sie gegenüber der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht habe und wie sie jeder verständige Erklärungsgegner unter den besonderen Umständen habe auffassen müssen. Auch der Umstand, dass die Klägerin der Zahlung des 1/10 Betrages der Rechnungen nicht widersprochen habe, zeige, dass die Klägerin ihr Verhalten im vorerörterten Sinne habe verstanden wissen wollen.
Diese Urteileausführungen geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass, Die vom Berufungsgericht angenommene Einigung der Parteien auf Zahlung eines DM-Betrages, der einer Umstellung des Reichsmark-Kaufpreises im Verhältnis 10 j 1 entsprach, war nach der Währungsreform nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ohne weiteres zulässig» Soweit die Revision demgegenüber geltendmacht, ein derartiges Vertragsangebot sei von der Klägerin nicht gemacht worden, so handelt es sich dabei um einen Angriff gegen die die Auslegung eines Individualvertrages betreffenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, mit dem die Revision nur dann durchdringen könnte, wenn das Berufungsgericht gegen die Denkgesetze oder ErfahrungsSätze verstossen oder wesentlichen Auslegungsstoff unberücksichtigt gelassen hätte. Das ist nicht der Pall, Die Deutung des Schreibens der Klägerin vom 8* Juli 1948, in dem
3ie in Beantwortung des Rücktrittssehreibens der Beklagten vom Vortage die Berechnung des streitigen Materials für die nächsten Tage in Aussicht stellte, als Angebot zur Neuregelung des Kaufpreises auf der Basis des 1/10 DM Preises, ist rechtlich nicht nur möglich, sie war auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, naheliegend, da die Beklagte durch ihre Rücktrittsschreiben zu dem Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Abwicklung der Geschäfte auf der Ums te Hung sbasls 1 5 1 ablehnen müsse, und die Beklagte daraufhin die Berechnung des streitigen Materials in den nächsten Tagen in Aussicht gestellt hatte* Wenn die Klägerin nunmehr diesen Kaufpreis - im Gegensatz zu den anderen, noch nicht abgewickelten Aufträgen (Nr 2230/47 und 613/48), für die gemäss den Schreiben der Parteien vom 18* und 19« Juli 1948 der am Lieferungstage geltende Verbandspreis, also ein BM-Preis vereinbart wurde - auf Reichsmarkbasis er-rechnete, so ist der Schluss gerechtfertigt, dass der Kaufpreis für die der Klage zugrunde liegenden Aufträge auf dieser Reichsmarkgrundlage bemessen und damit im Verhältnis 10 s 1 behandelt werden sollte« Soweit die Klägerin demgegenüber meint, sie habe keine Veranlassung gehabt, ihre Rechtsstellung, die ihr einen Anspruch auf Umstellung des Kaufpreises im Verhältnis 10 s 1 gewährte, zu verschlechtern, so ist dem entgegenzuhalten, dass damals die Frage der Höhe der Umstellung, wie sie selbst besonders betont, noch ungeklärt war* Ausserdem wird sich möglicherweise die Klägerin bei dieser unklaren Rechtslage mit 1/10 des DM-Preises auch deswegen zufriedengegeben haben, weil sie selbst für diese Lieferungen ersichtlich nur Reichsmark aufgewendet hatte und hinsichtlich der noch nicht abgewickelten Geschäfte bei der Klägerin die Zahlung des am Lieferungstage geltenden
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DM-Verbandspreises durchgesetzt hatte,, Unbegründet ist auch die Beanstandung der Revision? das Berufungsgericht habe bei Auslegung des in Rede stehenden Verhaltens der Parteien unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte die streitigen Schienen an die Klägerin trotz Rücktrittserklärung gar nicht habe herausgeben wollen„ Abgesehen davon, dass sich eine solche Rückgabepflicht als Rück-trittsfolge ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, läuft dieses Vorbringen der Klägerin auf die neue und daher in der Revisionsinstanz unbeachtliche Behauptung hinaus, der von der Beklagten erklärte Rücktritt sei nicht ernstlich gemeint gewesen,, Nach alledem kann der Revision, nicht darin gefolgt werden, dass das Verhalten der Beklagten, nämlich die Zahlung des 1/10 DM-Betrages, in Verbindung mit der vorher seitens der Klägerin erfolgten Zusendung der Rechnungen in Reichsmark höchstens als ein Verzicht der Beklagten auf ihr Rücktrittsrecht angesehen werden könne, der' von der Klägerin angenommen worden sei„
Aus der somit vom Berufungsgericht ohne llechtsirrtum angenommenen Verständigung der Parteien über die Umstellung des Kaufpreises, zieht das Berufungsgericht auf Grund des gegebenen Sachverhalts weiter zutreffend die Folgerung, dass die Beklagte diesen abgewandelten Kaufvertrag auch erfüllt habe, die Klägerin somit weitere Zahlungen nicht mehr verlangen könne * Die Klägerin kann daher auch aus dem Rücktritt der Beklagten von den ursprünglichen Kaufverträgen keine Rechte mehr herleiten« Es kann somit un-erörtert bleiben, ob die Klägerin, wie die Revision weiter meint, aus dem Gesichtspunkte des Rücktritts auch Anspruch auf den vollen DM-Preis des von der Beklagten nicht zurückgegebenexi Materials hatte<,
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Bei dieser Sachund Rechtslage kann dahinstehen. ob auch, wie das Berufungsgericht ferner angenommen hafr,? der von der Beklagten erhobene Einwand der Verwirkung durchgreift„
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen*
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Wilde	Bock	Naetelski
 Christoph	Weiß