November 1980 Köhler, Justizsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma BAT Z■■■HB"£(■■■■} GmbH, , Hl gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Horst SflB und Dieter von Beklagte, Berufungsklägerin und Revi s ionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 1. Sie bot in einer ganzseitigen Anzeige in der Zeitschrift "Brigitte" (Heft 11/12 des Jahres 1976) unter der Überschrift "Kim Boutique" ein Damenkleid für 79,— DM zu dem Verkauf an (Anlage K 8). Die Klägerin hat Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Kim" oder "Kim Boutique" beim Vertrieb oder bei der Werbung für Bekleidungsstücke, insbesondere Damenoberbekleidungsstücke, ferner auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Umfangs der angegriffenen Verletzungshandlungen ab 1. Die Beklagte hat sich strafbewehrt verpflichtet, eine Werbung mit einer Anzeige wie der in der Zeitschrift "Brigitte" zu unterlassen. Das Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt und nur das Unterlassungsgebot auf den Vertrieb oder die Werbung für "Damenbekleidungsstücke, insbes-sondere Damenoberkleidungsstücke" beschränkt. Mit der Berufung hat die Beklagte den Verbotsausspruch als zu unbestimmt und zu weit beanstandet sowie ihre Ansicht wiederholt, daß keine zeichenmäßige Benutzung für Kleider vorliege, weil ausschließlich die Zigaretten in den Mittelpunkt der Werbung gestellt würden, und daß im Hinblick auf die Unterlassung sverpflichtung der Beklagten keine Wiederholungsgefahr bestehe. Nachdem die Beklagte ihre Unterlassungsverpflichtung auch auf eine Werbung gemäß den Anlagen K 11 (Entschuldigungsschreiben der Klägerin an Kunden, denen sie bestellte Kim-Kleider wegen Erschöpfung ihres Vorrats nicht mehr liefern konnte, unter der Überschrift "Kim Boutique") sowie K 12, K 13 und K 16 erstreckt hatte, haben die Parteien hinsicht- "Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten werden soll, beim Vertrieb von Damenbekleidungsstücken oder bei der Werbung für Damenbekleidungsstücke die Bezeichnungen "Kim Boutique", Die Beklagte wird verurteilt, beim Vertrieb oder bei der Werbung den Gebrauch der Bezeichnungen "Kim Boutique", "Kim Journal" und Das "Kim Journal" und das "Kim-Brevier" stünden für den flüchtigen Betrachter auf den ersten Blick erkennbar in so engem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Damenbekleidungsstücken, daß die Bezeichnungen als zeichenmäßige Verwendung im Zusammenhang mit diesen Waren angesehen werden müßten. Die genannten Bezeichnungen würden daher von einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch als zeichenmäßige Benutzung für diese Waren angesehen, mit denen ihre Herkunft bezeichnet werden solle. Damit habe sie die Unterlassungserklärungen derart eingeschränkt, daß für die Klägerin keine Gewähr bestehe, die Beklagte werde in Zukunft die genannte Bezeichnung nicht mehr für den Vertrieb von Damenbekleidungsstücken benutzen. Das Landgericht habe daher der Beklagten zu Recht verboten, im Zusammenhang mit Damenbekleidungsstücken die Bezeichnung "Kim Boutique" zu verwenden. Andernfalls müsse sie den Gebrauch der Bezeichnungen "Kim Boutique", "Kim Journal" und "Kim-Brevier" zur Kennzeichnung von Damenbekleidung unterlassen. Die Frage, ob und inwieweit sie die unstreitig begangenen und die evtl, weiter zu befürchtenden Handlungen der Beklagten erfaßt, insbesondere ob das gewählte Tatbestandsmerkmal "beim Vertrieb von Damenbekleidungsstücken oder bei der Werbung für Damenbekleidungsstücke" erfüllt wird, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit des Antrags. Die Entscheidungsgründe lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht allein den warenzeichenmäßigen Gebrauch der beanstandeten Bezeichnungen für Damenbekleidungsstücke beim Vertrieb und bei der Werbung - wie zu ergänzen ist: für Damenbekleidung (nicht für Zigaretten) - verboten wissen wollte. a) Soweit die Klägerin die Unterlassung der Bezeichnung "Kim Boutique" beim Vertrieb von oder bei der Werbung für Damenbekleidungsstücke begehrt, fehlt es an einer die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung und an einer hinreichend konkreten Begehungsgefahr. Die begangenen Verletzungshandlungen erlauben keine Verallgemeinerung dahin, daß die Bezeichnung "Kim Boutique" schlechthin beim Vertrieb von Damenbekleidung durch die Klägerin als unzulässig anzusehen wäre. Die bisherigen Verwendungsformen von "Kim Boutique" haben die Rechte der Klägerin nicht deshalb verletzt, weil die Bezeichnung in irgendeiner Verbindung mit dem Vertrieb (auch) von Damenbekleidung stand, sondern allein deshalb, weil diese Verbindung durch das ausschließliche oder doch betonte Abstellen auf einzelne, mit "Kim" bezeichnete Damenbekleidungsstücke im Angebot so eng war, daß sie den Eindruck einer zeichenmäßigen, das heißt herkunftshinweisenden Verwendung von "Kim Boutique" für diese Damenbekleidungsartikel entstehen ließ. Deshalb kann auch in der vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogenen Ankündigung der Beklagten, sie wolle "Kim Boutique" in geänderter Form auch in Zukunft beim Vertrieb von Damenbekleidungsstücken verwenden, keine gegenwärtige Gefahr künftiger Zuwiderhandlungen gesehen werden. b) Auch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der zeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Kim Journal" für Damenbekleidungsstücke bei der Werbung für und beim Vertrieb von Damenbekleidungsstücken hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da eine zur Begründung einer Wiederholungsgefahr geeignete Verletzungshandlung der Beklagten auch insoweit nicht vorliegt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, in der angegriffenen Verwendungsform von "Kim Journal" (Anlage K 17) liege eine zeichenmäßige Verwendung dieses Begriffs, weil die unter dem Titel angebotene Druckschrift gleichzeitig eine Werbeschrift auch für die in ihr angebotenen Damenbekleidungsstücke sei, findet im Inhalt und in der Aufmachung der Zeitschrift keine hinreichende Grundlage. Wie sich aus den in den Akten befindlichen Exemplaren des "Kim Journal" ergibt, handelt es sich dabei um eine Druckschrift, die wie eine der gängigen Frauenzeitschriften aufgemacht ist, gegen Entgelt abgegeben wird und in der ebenfalls in einer für Frauenzeitschriften typischen Art neben zahlreichen anderen Zeitschriftenthemen auch Modefragen erörtert und Anleitungen zu dem Selbstfertigen von Kleidung gegeben werden. c) Schließlich begegnet auch die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "Kim-Brevier" beim Vertrieb von Damenbekleidung durchgreifenden Bedenken. Es fehlt jedoch an einer allein den Gegenstand der Verurteilung des Berufungsgerichts bildenden zeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Kim-Brevier" für Damenbekleidung. Die Meinung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Kim-Brevier" stehe für den flüchtigen Betrachter auf den ersten Blick erkennbar in so engem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Damenbekleidungsstücken, daß die Bezeichnung als zeichenmäßige Verwendung im Zusammenhang mit diesen Waren angesehen werden müsse, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat damit den Begriff der warenzeichenmäßigen Benutzung zu weit aufgefaßt und der konkreten Benutzungsform des Titels der Werbeschrift "Kim-Brevier" nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Eindruck, daß der Begriff "Kim-Brevier" zeichenmäßig auch für Damenbekleidungsstücke verwendet werde, könnte sich somit nur aus dem weiteren Inhalt des Breviers ergeben. Unter jedem der Modelle finden sich neben den Preisangaben unübersehbare Artikelbezeichnungen, die teils allein, teils bei Zuhilfenahme des vorher schon erwähnten und am Ende des Breviers auffällig angebrachten Herstellerverzeichnisses eindeutig die jeweiligen Herstellerfirmen erkennen lassen, und zwar im Herstellerverzeichnis mit voller Anschrift. Da die Broschüre nirgends den Eindruck erweckt, daß die darin zu dem Kauf und als Gewinne vorgestellten Modelle beim "Kim-Brevier" oder bei "Kim" auch zu erwerben seien, ist der ernsthafte Interessent gezwungen, sich mit den Artikelbezeichnungen und den Bezugsnachweisen zu befassen, so daß bei ihm eine HerkunftsVerbindung zwischen dem Titel "Kim-Brevier" und der Ware ausgeschlossen wird. Dem Auskunfts- und Feststellungsverlangen hat das Berufungsgericht unter Berufung auf die nach seiner Beurteilung zutreffenden Erwägungen des Landgerichts mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte schuldhaft 1. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihr mit dem für die Klägerin eingetragenen Zeichen "Kim" identisches "Kim"-Zeichen in Alleinstellung warenzeichenmäßig zur Kennzeichnung von Damenoberbekleidungsstücken zu verwenden (§ 24 WZG)• Der Rüge der Revision, damit werde der Beklagten eine heute weithin übliche Form der Werbung unmöglich gemacht, fehlt die rechtliche Grundlage. Auch die Verwendung der Bezeichnung "Kim Boutique" in der durch die Anlagen K 8, K 11 bis 13 und K 16 charakterisierten Form hat die Warenzeichenrechte der Klägerin ver- "Kim bringt" - jeweils bezogen auf ein Damenoberbekleidungsstück - als auch die Beschränkung des Angebots allein auf Artikel der Damenoberbekleidung erwecken den Eindruck, daß die Bezeichnung "Kim Boutique" auf die Herkunft der angebotenen Waren hinweist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 188/78 URTEIL Verkündet am 21. November 1980 Köhler, Justizsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma BAT Z■■■HB"£(■■■■} GmbH, , Hl gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Horst SflB und Dieter von Beklagte, Berufungsklägerin und Revi s ionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Firma Michael IJIB KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Michael Klägerin, Berufungsbeklagte und Revi s ionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Oktober 1978 aufgehoben. II. Das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I wird auf die Berufung der Klägerin, die im übrigen zurückgewiesen wird, wie folgt abgeändert: 1. Die Unterlassungsklage wird, soweit sie nicht durch übereinstimmende Parteierklärungen in der Hauptsache erledigt ist, abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 1. November 1975 Verletzung shandlungen in folgenden, von ihren strafbewehrten Unterwerfungserklärungen vom 23.8.1978 und vom 12.10.1978 erfaßten Formen begangen hat: a) Verwendung der Bezeichnung "Kim" in Allein-Stellung bei der Werbung für und beim Vertrieb von Damenoberbekleidungsstücken; V.. b) Verwendung der Bezeichnung "Kim-Boutique" in einer den Formen der Anlage K 8, K 11, K 12, K 13 und K 16 entsprechenden Weise. 3. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch seit dem 1. November 1975 begangene Verletzungshandlungen der in I, 2, a und b bezeichneten Art entstanden ist oder entstehen wird. 4. Die weitergehende Klage auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wird abgewiesen. III. Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen• IV. Der Klägerin werden die Hälfte der Kosten erster Instanz und der bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung am 12.10.1978 entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens sowie 11/12 der nach der Teilerledigung entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens und 1/10 der Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die übrigen Kosten trägt die Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Warenzeichen mit dem Wort "Kim", die u.a. für Oberbekleidung Schutz genießen. Seit 1965 hat sie das Warenzeichen "Kim" in ihre Firmenbezeichnung aufgenommen; sie verwendet es seither als Firmenschlagwort. Die Beklagte ist Herstellerin einer speziell auf weibliche Abnehmer zielenden Zigarettensorte, die sie unter der eingetragenen Marke "kim" vertreibt. Sie bot in einer ganzseitigen Anzeige in der Zeitschrift "Brigitte" (Heft 11/12 des Jahres 1976) unter der Überschrift "Kim Boutique" ein Damenkleid für 79,— DM zu dem Verkauf an (Anlage K 8). Außerdem warb sie unter der gleichen Überschrift in kleinen Anzeigen (Anlagen K 12 - K 13) für modische Artikel und in einer wiederum ganzseitigen Anzeige in "Hör Zu" (Heft 25/77) für "Copacabana, die Zaubertücher von Kim" zu dem Preis von 74,— DM (Anlage K 16). In einem zu dem Preise von 2,80 DM angebotenen "Kim Journal" (Anlage K 17) brachte sie im Jahre 1977 neben "Folkloristischen Impressionen aus Peru", Aufsätzen über "Schweiz-Ferienland", über ein Haarthema, Hydrokultur, raffinierte Küche u.a. auch einen Bildbericht über "Mode zu dem Kaufen sowie ausführliche Anleitungen zu dem Stricken und Nähen von Klei dungsstücken. In der Rubrik "Mode zu dem Kaufen" wurden romantische Kleider im Bauernlook vorgestellt, zu denen es im Text heißt: "Wir zeigen hier fünf Modelle aus den neuen Sommerkollektionen deutscher Konfektionäre"• Preisangaben oder sonstige Kaufhinweise wurden dabei nicht gegeben. Anfang 1978 brachte die Beklagte eine kartonierte Broschüre (Anlage K 22) heraus, deren Titelblatt unter einer Abbildung dreier modisch gekleideter junger Frauen die 5 Überschrift "Das neue Kim-Brevier. 1111 Gewinne" und quer in das Bild gedruckt die Worte "Modetips und Gewinne" aufweist. Daneben befindet sich die Abbildung einer aufgebrochenen Packung Kim-Zigaretten, über der folgender Text zu lesen ist: "Sommermode 1978 Kim hat sich umgesehen. Was neu ist, frech sitzt, zu uns paßt - flotte Grundgarderobe und tolle Kombinationen - hier ist alles drin." Unter der Zigarettenpackung steht: "Sie ist leicht. Sie ist schlank. Und schmeckt. Simon Arzt.” Die vierte Umschlagseite der Broschüre zeigt in der Mitte einen stehenden Rundbehälter in den Farben der Kim-Zigarettenpackung mit der Aufschrift Kim, daneben eine liegende Zigarettenpackung ebenfalls deutlich als Kim-Zigarette kenntlich. Links neben der Packung steht "Sommermode 78 Kim hat sich umgesehen." Und rechts von der Packung "1111 Gewinne. Flotte Kombinationen, Einkaufsreisen und viele andere Preise. Mitmachen und gewinnen." Der Inhalt dieser Broschüre besteht aus einer Vielzahl von Angeboten von Kleidungsstücken, teils mit, teils ohne Herstellerangabe, und stets unter Nennung des Preises. Als Gewinne der angekündigten Verlosung sind am Ende der Broschüre u.a. "99 Kim-Seidentücher, 222 Kim-Windjacken und 333 Fiorucci-Regenjacken von Kim" ausgesetzt. Diese Preise sind farbig abgebildet. Sie sind mit Streifen in den Werbe-Farben der Beklagten und dem Aufdruck "Kim" versehen. Uber dem Buchstaben "i" findet sich der für die Zigarettenkennzeichnung der Beklagten charakteristische rote Punkt. Bei der Regenjacke steht in einer Zeile der Zusatz "von Fiorucci", bei den Seidentüchern der Zusatz "von Fiori". 6 Die Klägerin hat Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung "Kim" oder "Kim Boutique" beim Vertrieb oder bei der Werbung für Bekleidungsstücke, insbesondere Damenoberbekleidungsstücke, ferner auf Auskunftserteilung hinsichtlich des Umfangs der angegriffenen Verletzungshandlungen ab 1. November 1975 sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben. Die Beklagte hat sich strafbewehrt verpflichtet, eine Werbung mit einer Anzeige wie der in der Zeitschrift "Brigitte" zu unterlassen. Im übrigen ist sie der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verurteilt und nur das Unterlassungsgebot auf den Vertrieb oder die Werbung für "Damenbekleidungsstücke, insbes-sondere Damenoberkleidungsstücke" beschränkt. Mit der Berufung hat die Beklagte den Verbotsausspruch als zu unbestimmt und zu weit beanstandet sowie ihre Ansicht wiederholt, daß keine zeichenmäßige Benutzung für Kleider vorliege, weil ausschließlich die Zigaretten in den Mittelpunkt der Werbung gestellt würden, und daß im Hinblick auf die Unterlassung sverpflichtung der Beklagten keine Wiederholungsgefahr bestehe. Nachdem die Beklagte ihre Unterlassungsverpflichtung auch auf eine Werbung gemäß den Anlagen K 11 (Entschuldigungsschreiben der Klägerin an Kunden, denen sie bestellte Kim-Kleider wegen Erschöpfung ihres Vorrats nicht mehr liefern konnte, unter der Überschrift "Kim Boutique") sowie K 12, K 13 und K 16 erstreckt hatte, haben die Parteien hinsicht- 7 lieh des Gebrauchs der Bezeichnung "Kim" in Alleinstellung die Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat die Klägerin im Berufungsverfahren den folgenden Antrag gestellt: "Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, daß der Beklagten bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten werden soll, beim Vertrieb von Damenbekleidungsstücken oder bei der Werbung für Damenbekleidungsstücke die Bezeichnungen "Kim Boutique", "Kim Journal", "Kim-Brevier" und "Kim-Zigarette" zu verwenden." Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen den Unterlassungsausspruch wie folgt geändert: Die Beklagte wird verurteilt, beim Vertrieb oder bei der Werbung den Gebrauch der Bezeichnungen "Kim Boutique", "Kim Journal" und "Kim-Brevier" für Damenbekleidungsstücke zu unterlassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen eine Zeichenverletzung seitens der Beklagten durch die Anzeige K 8 festgestellt habe. Es hat insoweit gern. § 543 Abs. 1 ZPO von einer eigenen Begründung abgesehen. Weiter hat es ausgeführt: Gleichartige zeichenmäßige Benutzungshandlungen der Beklagten enthielten die Texte und Abbildungen gemäß Anlagen K 17 und K 22. Das "Kim Journal" und das "Kim-Brevier" stünden für den flüchtigen Betrachter auf den ersten Blick erkennbar in so engem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Damenbekleidungsstücken, daß die Bezeichnungen als zeichenmäßige Verwendung im Zusammenhang mit diesen Waren angesehen werden müßten. Es könne sein, daß viele Betrachter "Kim Journal" und "Kim-Brevier" als Titel von Druckschriften ansähen. Diese Druckschriften stellten aber gleichzeitig Werbeschriften auch für die in ihnen angebotenen Damenbekleidungsstücke dar. Die genannten Bezeichnungen würden daher von einem relevanten Teil der angesprochenen Verkehrskreise auch als zeichenmäßige Benutzung für diese Waren angesehen, mit denen ihre Herkunft bezeichnet werden solle. Dies gelte insbesondere für flüchtige Betrachter der Druckwerke. Die Beklagte habe durch die von ihr abgegebenen Erklärungen die Gefahr künftiger gleichartiger Verstöße hinsichtlich der Bezeichnung "Kim Boutique” nicht ausgeräumt. Sie habe die Unterlassungsversprechen nicht nur auf konkrete Werbeanzeigen, Werbezettel oder Werbedrucksachen bezogen, sondern sich aus- 9 drücklich Vorbehalten, die Bezeichnung "Kim Boutique" im Zusammenhang mit einem Angebot von Damenoberbekleidung einschließlich Strandbekleidung weiter zu verwenden, wenn auch mit gewissen Zusätzen. Damit habe sie die Unterlassungserklärungen derart eingeschränkt, daß für die Klägerin keine Gewähr bestehe, die Beklagte werde in Zukunft die genannte Bezeichnung nicht mehr für den Vertrieb von Damenbekleidungsstücken benutzen. Im Gegenteil habe die Beklagte eine konkrete Benutzungsform für die Bezeichnung "Kim Boutique" angekündigt und damit eine gegenwärtige Gefahr für künftige Zuwiderhandlungen geschaffen. Das Landgericht habe daher der Beklagten zu Recht verboten, im Zusammenhang mit Damenbekleidungsstücken die Bezeichnung "Kim Boutique" zu verwenden. Der Unterlassungstenor sei auch nicht in unzulässiger Weise zu weit gefaßt. Er bezeichne konkret die Tatbestände, hinsichtlich deren die Beklagte einen Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet habe. Welche Zusätze geeignet sein könnten, der Beklagten die Verwendung der genannten Bezeichnungen zu ermöglichen, ohne daß eine Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot vorliege, sei nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Beklagte trage das Risiko, unangreifbare Verwendungsformen zu finden. Andernfalls müsse sie den Gebrauch der Bezeichnungen "Kim Boutique", "Kim Journal" und "Kim-Brevier" zur Kennzeichnung von Damenbekleidung unterlassen. Zu Recht weise die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Lage der Beklagten nicht mit der Situation der Hersteller anderer Waren vergleichbar sei, welche Bekleidungsstücke als sogenannte Werbeträger für ihre Hauptware vertrieben, weil sie eben für diese Hauptware eine Bezeichnung gewählt habe, an welcher der Klägerin für den Bereich Damenbekleidung Ausschließlichkeitsrechte gemäß §§ 15, 24 WZG zustünden. Diese Überlegung gelte 10 im übrigen auch für die Frage der warenzeichenmäßigen Benutzung der von der Klägerin beanstandeten Bezeichnungen für Damenbekleidung durch die Beklagte. Das Unterlassungsgebot sei lediglich dem jetzt von der Klägerin gestellten Antrag angepaßt worden und vermeide den überflüssigen Zusatz "insbesondere Damenoberkleidung", der nur einen Beispielsfall beschreibe • II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg. 1. Allerdings bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin und des Tenors des Berufungsgerichts. Die Umschreibung der konkreten Verletzungsform im Antrag läßt das Klageziel erkennen. Die Frage, ob und inwieweit sie die unstreitig begangenen und die evtl, weiter zu befürchtenden Handlungen der Beklagten erfaßt, insbesondere ob das gewählte Tatbestandsmerkmal "beim Vertrieb von Damenbekleidungsstücken oder bei der Werbung für Damenbekleidungsstücke" erfüllt wird, ist eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit des Antrags. Unschädlich ist auch, daß das Berufungsgericht das Verbot abweichend vom Antrag der Klägerin formuliert hat. Die Entscheidungsgründe lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht allein den warenzeichenmäßigen Gebrauch der beanstandeten Bezeichnungen für Damenbekleidungsstücke beim Vertrieb und bei der Werbung - wie zu ergänzen ist: für Damenbekleidung (nicht für Zigaretten) - verboten wissen wollte. 11 2. Der Unterlassungantrag der Klägerin ist jedoch - soweit er sachlich noch zur Entscheidung steht - unbegrün det. a) Soweit die Klägerin die Unterlassung der Bezeichnung "Kim Boutique" beim Vertrieb von oder bei der Werbung für Damenbekleidungsstücke begehrt, fehlt es an einer die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung und an einer hinreichend konkreten Begehungsgefahr. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU S. 6) hinsichtlich aller diesbezüglichen bisherigen konkreten Verletzungsformen (Anlagen K 8, 11, 12, 13 und 16) strafbewehrte Unterlassung sverpflichtungen übernommen und damit die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser Formen beseitigt. Die begangenen Verletzungshandlungen erlauben keine Verallgemeinerung dahin, daß die Bezeichnung "Kim Boutique" schlechthin beim Vertrieb von Damenbekleidung durch die Klägerin als unzulässig anzusehen wäre. In Boutiquen werden Waren verschiedenster Art angeboten, so daß es der Beklagten grundsätzlich unbenommen bleiben muß, das Wort "Boutique" auch mit ihrer Zigarettenmarke "Kim" verbunden zu verwenden. Die bisherigen Verwendungsformen von "Kim Boutique" haben die Rechte der Klägerin nicht deshalb verletzt, weil die Bezeichnung in irgendeiner Verbindung mit dem Vertrieb (auch) von Damenbekleidung stand, sondern allein deshalb, weil diese Verbindung durch das ausschließliche oder doch betonte Abstellen auf einzelne, mit "Kim" bezeichnete Damenbekleidungsstücke im Angebot so eng war, daß sie den Eindruck einer zeichenmäßigen, das heißt herkunftshinweisenden Verwendung von "Kim Boutique" für diese Damenbekleidungsartikel entstehen ließ. Ohne dieses den bisherigen Handlungen anhaftende charakteristische Element sind vielfältige Verwendungsformen des Begriffs "Kim 12 f £ Boutique" denkbar, in denen er keine warenzeichenmäßige Funktion in bezug auf Damenbekleidungsstücke hat, selbst wenn er im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Artikel gebraucht wird. Deshalb kann auch in der vom Berufungsgericht zur Begründung herangezogenen Ankündigung der Beklagten, sie wolle "Kim Boutique" in geänderter Form auch in Zukunft beim Vertrieb von Damenbekleidungsstücken verwenden, keine gegenwärtige Gefahr künftiger Zuwiderhandlungen gesehen werden. b) Auch die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der zeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Kim Journal" für Damenbekleidungsstücke bei der Werbung für und beim Vertrieb von Damenbekleidungsstücken hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da eine zur Begründung einer Wiederholungsgefahr geeignete Verletzungshandlung der Beklagten auch insoweit nicht vorliegt. Die Feststellung des Berufungsgerichts, in der angegriffenen Verwendungsform von "Kim Journal" (Anlage K 17) liege eine zeichenmäßige Verwendung dieses Begriffs, weil die unter dem Titel angebotene Druckschrift gleichzeitig eine Werbeschrift auch für die in ihr angebotenen Damenbekleidungsstücke sei, findet im Inhalt und in der Aufmachung der Zeitschrift keine hinreichende Grundlage. Wie sich aus den in den Akten befindlichen Exemplaren des "Kim Journal" ergibt, handelt es sich dabei um eine Druckschrift, die wie eine der gängigen Frauenzeitschriften aufgemacht ist, gegen Entgelt abgegeben wird und in der ebenfalls in einer für Frauenzeitschriften typischen Art neben zahlreichen anderen Zeitschriftenthemen auch Modefragen erörtert und Anleitungen zu dem Selbstfertigen von Kleidung gegeben werden. Die Zeitschrift enthält weder Angebote von noch Werbung für Damenbekleidung schlechthin, geschweige denn von solcher, die in 13 irgendeine Beziehung zu "Kim" als betrieblichen Herkunftshinweis für die dargestellte Damenbekleidung gebracht werden könnte. Soweit Material für die Selbstanfertigung empfohlen wird, werden im sogenannten "Bezugsnachweis" Hersteller oder Lieferanten - wiederum ohne jeden "Kim"-Bezug - genannt. Damit fehlt jeglicher Anhalt dafür, daß der Verkehr in dem Zeitschriftentitel eine warenzeichenmäßige Verwendung der Worte "Kim Journal" für Damenbekleidungsstücke sehen könnte. c) Schließlich begegnet auch die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "Kim-Brevier" beim Vertrieb von Damenbekleidung durchgreifenden Bedenken. Im "Kim-Brevier" wird zwar - jedenfalls auch - in erheblichem Umfang für bestimmte Kleidungsstücke und -kombinationen jeweils unter Preisangaben geworben. Es fehlt jedoch an einer allein den Gegenstand der Verurteilung des Berufungsgerichts bildenden zeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Kim-Brevier" für Damenbekleidung. Die Meinung des Berufungsgerichts, die Bezeichnung "Kim-Brevier" stehe für den flüchtigen Betrachter auf den ersten Blick erkennbar in so engem Zusammenhang mit dem Vertrieb von Damenbekleidungsstücken, daß die Bezeichnung als zeichenmäßige Verwendung im Zusammenhang mit diesen Waren angesehen werden müsse, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat damit den Begriff der warenzeichenmäßigen Benutzung zu weit aufgefaßt und der konkreten Benutzungsform des Titels der Werbeschrift "Kim-Brevier" nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Begriff "Kim-Brevier" erscheint in der Werbebroschüre insgesamt zweimal: Auf der Umschlagseite in der Zeile "Das neue Kim-Brevier. 1111 Gewinne" sowie in der 14 Gewinnauslobung unter der Überschrift: "Hier fängt das Gewinnen an! 1111 Gewinne insgesamt" in der ersten Textzeile: "Sie haben das Kim-Brevier studiert und sind nun bestens informiert?". Die Umschlagseite läßt durch ihre weitere Gestaltung, nämlich durch die blickfangmäßige Abbildung einer Zigarettenschachtel mit der Aufschrift "Kim", aus der mehrere Zigaretten herausragen, von denen zwei ebenfalls sichtbar die Aufschrift "Kim" tragen, sowie durch den Text unter der Zigarettenschachtel: "Sie ist leicht. Sie ist schlank. Und schmeckt", deutlich den Zusammenhang zwischen dem Wortteil "Kim" in "Kim-Brevier" mit der "Kim"-Zigarette erkennen. Die weiteren Textbestandteile: "Modetips und Gewinne" und "Sommermode 1978 Kim hat sich umgesehen" widersprechen nicht der sich damit zunächst aufdrängenden Annahme einer Werbeaktion für die "Kim”-Zigarette, da sich Modetips und Gewinne und besonders die Wendung "Kim hat sich umgesehen” zwanglos in den Rahmen einer an weibliche Abnehmer gerichteten Zigarettenwerbung einfügen lassen. Der Eindruck, daß der Begriff "Kim-Brevier" zeichenmäßig auch für Damenbekleidungsstücke verwendet werde, könnte sich somit nur aus dem weiteren Inhalt des Breviers ergeben. Der Text auf der vorderen inneren Umschlagseite und auf den ersten vier Blättern der Broschüre ist dafür ungeeignet. Die Wendung "Mit wichtigen Informationen und komplettem Hersteller-Verzeichnis (S. 32a), damit Sie die Kim-Tips auch in die Tat umsetzen können. Denn alle abgebildeten Modelle gibt's zu kaufen!" wirkt dem Eindruck einer zeichenmäßigen Verwendung sogar entgegen, da die Erwähnung eines Herstellerverzeichnisses deutlich macht, daß die Herkunft der vorgestellten Ware in keiner Beziehung zu "Kim" oder "Kim-Brevier" steht. 15 Gleiches gilt auch hinsichtlich der ab Blatt 5 der Broschüre beginnenden Vorstellung einzelner Bekleidungsartikel. Unter jedem der Modelle finden sich neben den Preisangaben unübersehbare Artikelbezeichnungen, die teils allein, teils bei Zuhilfenahme des vorher schon erwähnten und am Ende des Breviers auffällig angebrachten Herstellerverzeichnisses eindeutig die jeweiligen Herstellerfirmen erkennen lassen, und zwar im Herstellerverzeichnis mit voller Anschrift. Keine dieser Firmen steht in irgendeiner erkennbaren Beziehung zu dem Zeichen "Kim". Da die Broschüre nirgends den Eindruck erweckt, daß die darin zu dem Kauf und als Gewinne vorgestellten Modelle beim "Kim-Brevier" oder bei "Kim" auch zu erwerben seien, ist der ernsthafte Interessent gezwungen, sich mit den Artikelbezeichnungen und den Bezugsnachweisen zu befassen, so daß bei ihm eine HerkunftsVerbindung zwischen dem Titel "Kim-Brevier" und der Ware ausgeschlossen wird. Die dort vorgenommene zeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung "Kim" in Alleinstellung für die als weitere Gewinne angeführten Damenbekleidungsstücke (Kim Regenjacke, Kim Windjacke, Kim Seidentuch) hat dabei für die in die Zukunft gerichtete Unterlassungsklage außer Betracht zu bleiben. Insoweit hat sich die Beklagte durch ihre strafbewehrte Erklärung zur Unterlassung verpflichtet. III. Dem Auskunfts- und Feststellungsverlangen hat das Berufungsgericht unter Berufung auf die nach seiner Beurteilung zutreffenden Erwägungen des Landgerichts mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte schuldhaft 16 gehandelt habe und daß die Auskunftserteilung zur Bezifferung des Schadens erforderlich sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit die Verurteilung sich auf Auskunft über Handlungen bzw. auf Schaden aus Handlungen bezieht, die vorstehend unter Nr. II als rechtlich unbedenklich beurteilt worden sind. Im übrigen greifen sie nicht durch. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht als Schadensersatz- und auskunftspflichtig angesehen, soweit Handlungen zugrundeliegen, zu deren Unterlassung die Beklagte sich strafbewehrt verflichtet hat. Diese Handlungen haben die Zeichenrechte der Klägerin verletzt. 1. Die Beklagte war nicht berechtigt, ihr mit dem für die Klägerin eingetragenen Zeichen "Kim" identisches "Kim"-Zeichen in Alleinstellung warenzeichenmäßig zur Kennzeichnung von Damenoberbekleidungsstücken zu verwenden (§ 24 WZG)• Der Rüge der Revision, damit werde der Beklagten eine heute weithin übliche Form der Werbung unmöglich gemacht, fehlt die rechtliche Grundlage. Die Annahme, die Schutzrechte des Inhabers eingetragener Warenzeichen müßten gegenüber Werbebedürfnissen anderer Hersteller zurücktreten, findet im Gesetz keine Stütze. 2. Auch die Verwendung der Bezeichnung "Kim Boutique" in der durch die Anlagen K 8, K 11 bis 13 und K 16 charakterisierten Form hat die Warenzeichenrechte der Klägerin ver- 0 letzt. Sowohl Wendungen in den unter der Überschrift "Kim 17 Boutique" gebrachten Texten wie "von Kim" oder "Kim hat's" bzw. "Kim bringt" - jeweils bezogen auf ein Damenoberbekleidungsstück - als auch die Beschränkung des Angebots allein auf Artikel der Damenoberbekleidung erwecken den Eindruck, daß die Bezeichnung "Kim Boutique" auf die Herkunft der angebotenen Waren hinweist. 3. Die Feststellung des Verschuldens der Beklagten durch die Vorinstanzen läßt einen Rechtsfehler ebensowenig erkennen wie die Bejahung des Erfordernisses der Auskunftserteilung über den Umfang der Verletzungshandlungen als Grundlage der SchadensSchätzung. V. Die Entscheidung über die Kosten ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit das Berufungsgericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits befunden hat, war seine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (NJW 1967, 1131). v. Gamm Erdmann Alff Teplitzky Piper BUNDESGERICHTSHOF I ZR 188/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma BAT ZI GmbH, El gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Horst und Dieter von Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Firma Michael IM KG, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Michael LMfe Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zvilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky beschlossen: Die ürteilsformel des am 21. November 1980 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt: 1. In Nummer II der Urteilsformel wird "Berufung der Klägerin" geändert in "Berufung der Beklagten"; 2. in Nummer IV der Urteilsformel wird "1/10 der Kosten des Revisionsverfahrens" geändert in "9/10 der Kosten des Revisionsverfahrens". v. Gamm Alff Piper Erdmann Teplitzky