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BGH

Gericht: BGH

Erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der behauptete diese, daß die Beklagten zu 2) bis 5) hinsichtlich der hier streitigen Patente Alleinerfinder oder Miterfinder neben dem Kläger seien. Andererseits erhob die BASF Klage beim Arbeitsgericht Ludwigshaf ent .(AZ Ca 1109/51) gegen den jetzigen Kläger auf Auskunft und auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen mit der Behauptung, der Kläger habe diese Unterlagen* bei seinem Ausscheiden zu Unrecht nicht zurückgegeben. Die Bflfthat auch keine Einwendungen dagegen, daß das Wickelver fahren mit dem Hamen des Dr. verbunden bleibt und sie wird bei eigenenveroxfentlichuiigen oder geschäftlichen Mitteilungen das Verfahren als nNHHHHH^^ckelverfah^6n der' Bftt1 bezeichnen. Dipl-.-Ing. DBF 865 643 Dipl.-Ing. DBF 865 135 Dr. Ben Beklagten zu 4) zu verurteilen, in die Berichtigung der Erfindernennung bei den im Antrag I unter 1), 2), 3), 4) und 8) genannten Patentanmeldungen dergestalt einzuwilligen, daß der Kläger als alleiniger Erfinder genannt wird«, Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Bestimmung in Ziffer II des Vergleiches, durch die sich die BffBdie alleinige Entscheidung über die streitigen Erfindernennungen Vorbehalten habe, sei sittenwidrig und daher nichtig. Bie B(|£habe überdies auch die ihr nach dem Vergleich obliegende sorgfältige Prüfung, ob die Beklagten zu 2) bis 5) Ivliterfinder seien, unterlassen und weigere sich, sie nachzuholen. Bei der ihr obliegenden Prüfung habe sich die nach dem Sinn und Wortlaut des Vergleiches nicht auf die Prüfung der von ihm, dem Kläger, nachträglich vorgelegten Unterlagen beschränken und diese für sich allein bewerten dürfen, sondern sie hätte diese Unterlagen im Zusammenhang mit dem gesamten ihr zur Verfügung stehenden Beweismaterial verwerten müssen. Bie Beklagten hätten das Ausscheiden des Klägers,; und den Anfang des Jahres 1950 erfolgten Tod des Birektors > Br. der gewußt habe» daß der Kläger die streitigen Patentgegenstände allein erfunden habe, abgewartet, weil sie erst dann ihre angeblichen Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg hätten geltend machen können. Zur Begründung ihres Antrages haben sie ausgeführt, davon, daß die Übertragung des Entscheidungsrechtes auf die Bf|| sittenwidrig im Sinne einer Knebelung sei» könne schon deshalb keine Rede sein, weil diese Bestimmung auf Vorschlag des Klägers in den Vergleich aufgenommen worden sei. Biese Prüfung habe sich nach dem Sinn und Zweck des Vergleiches nur auf die nach Vergleichsabschluß vom Kläger vorgelegten Beweismittel bezogen. Ber Kläger hat im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragen, die B^feh&be das ihr im Vergleich übertragene Schiedsrichteramt nicht unparteiisch ausgeübt, sondern sich in der Verhandlung vom 28. Mach Wortlaut und Sinn des Vergleiches habe sich diese- Prüfungspflicht, nur auf die vom Kläger nachgereichten'Bhfrerlagen bezogen. Pür den Pall, daß sich insoweit Anhaltspunkte für eine Änderung der im Vergleich vorgesehenen Erfindernennungen ergeben sollten, habe das außer Streit befindliche Beweismaterial nochmals berücksichtigt werden müssen, Hierzu habe aber naGh der Prüfung des nachgereichten Beweis-matepials kein Anlaß * bestanden. die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind, und daß die Klageanträge insoweit in beiden Prozessen gleich sind» Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß - entgegen der Annahme des Klägers in der Klageschrift vom 20. Im Vorprozeß sei, so führt das Berufungsgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils aus, zur Begründung der Klage unter Berufung auf’§ 36 PatG lediglich vorgetragen worden, daß der Kläger Alleinerfinder sei und die Beklagten zu 2) bis 5) erfinderisch nicht tätig gewesen seien. Der Klagegrund sei insov/eit der gleiche wie im Vorprozeß, ln der Berufungsinstanz habe der Kläger jedoch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Behauptung, daß der Vergleich in dem angegebenen Umfange nichtig sei, fallen gelassen. Der Umstand, daß die in Frage stehende Vergleichsbe-stimmung wiederum die Prüfung der angeblichen Alleinerfinderschaft des Klägers und die Entscheidung hierüber zu dem Gegenstand habe, könne an der Tatsache, daß es sich bei den Klagegründen um verschiedene Lebensvorgänge handele, nichts ändern. Der Tatsachenkomplex, auf den der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag gestützt hat, ist in wesentlicher Hinsicht 'mit dem des Vorprozesses nicht identisch, so daß das Prozeßhindemis' der Rechtshängigkeit nicht gegeben‘ist. II- Das Berufungsgericht hat aus der Erwägung heraus, daß eine etwa bestehende Nichtigkeit des Vergleiches vom 2po Juni 1953 von Amts wegen zu berücksichtigen ist, die Rechtswirksamkeit des Vergleiches geprüft und ist zu dom Ergebnis gelangt, daß der Vergleich rechtswirksam sei, Per Kläger hat sich zwar in Ziffer II Abs, 1 des Vergleiches zunächst damit einverstanden erklärt, daß neben ihm weitere Personen als Miterfinder benannt werden. die BASE in der Folgezeit anhand -der von dem Kläger zu übergebenden, nach seiner Auffassung für seine Alleinerfinderschaft sprechenden Unterlagen prüfen und eine Feststellung treffen solle. 2. Pie Revision hat um Nachprüfung gebeten, ob die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der Bestimmung in Ziffer II Abs.4 des Vergleiches handele es sich nicht um eine Schiedsgerichtsklausel, zutrifft. Wenn diese Bestimmung, die der 3^^die Prüfung und Entscheidung über die vom Kläger nachgereichten Unterlagen überträgt, als Schiedsgerichtsklausel aufzufassen wäre, wäre sie' allerdings - und unter Umständen auch der ganze Vergleich - nichtig, weil ei^e Partei in eigener Sache nicht Schiedsrichter sein kann (HG- HER 1937 Nr* 791, Rosenberg, Iiehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts,- § 166 ' III 3 b mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Es wertet die Vereinbarung mit Recht nicht dahin, daß die B^p|anstelle des staatlichen Gerichtes mit der Prüfung und Entscheidung betraut werden sollte, ob der Kläger Alleinerfinder oder erfindungsgemäß in weitergehendem Umfange, als es der Regelung in Ziffer II Abs. 1 des Vergleiches entsprach',- an den streitigen Patenten beteiligt sei. Es geht vielmehr ohne Rechtsverstoß davon aus daß die lediglich prüfen und darüber befinden sollte, ob die vom Kläger nachzubringehden Unterlagen eine Änderung der Beurteilung der Prozeßaussichten, von derdie Parteien bei Vergleichsabschluß ausgegangen waren, rechtfertigen könnten. . Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die von der BASF hinsichtlich der Miterfinderschaft des Beklagten zu 2), Dipl.-Ing. KfHfe getroffene Feststellung, daß insoweit kein Anlaß zu einer Änderung der in Ziffer II Abs. 1 des Vergleiches getroffenen Vereinbarung bestehe, für den Kläger verbindlich sei, bejaht und die vom Kläger erstrebte Bestimmung durch Gerichtsurteil abgelehnt. Es seien hierzu, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht nur die schriftlichen Unterlagen des Klägers (Versuchs-diagranim von Wickelkörpern 143) verwendet worden, sondern es sei auch der Dipl.-Ing. den der Kläger* als Zeugen mitgebracht1 hatte, gehört worden. -Wenn die B^^bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die vom Kläger-vorgelegten Unterlagen insoweit keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Prozeßlage und zu einer Änderung der in Ziffer II Abs. 1 des Vergleiches getroffenen Vereinbarung gäben, könne ihr der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Prüfung nicht gemacht werden und es sei diese Entscheidung jedenfalls nicht unbillig« Hierauf allein aber komme es an. Das Berufungsgericht ist mit Hecht davon ausgegangen, daß ein unmittelbarer Anwendungsfall der §§ 315 ff BOB im vorliegenden Palle nicht gegeben ist, weil die nicht die Leistung innerhalb eines Schuldverhältnisses bestimmen und einen Vertrag in einem wesentlichen Punkte vervollständigen, sondern vielmehr Tatbestandseleinente klären und unter einen Rechtsbegriff unterordnen sollte. Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung angenommen, daß die in den §§ Die* B^^ sollte die Feststellung nach dem Inhalt der hier maßgeblichen Ziffer II Abs.4* des Vergleiches nicht nach billigem Ermessen treffen, sondern vielmehr eine sachlich richtige Feststellung treffen. Liegt offenbare Unrichtigkeit vor, wofür der* sie Behauptende die Beweislast hat, dann erfolgt Bestimmung durch Urteil (§ 319 Abs; 1 Satz 2 BOB).'Von offenbarer Un-Dichtigkeit kann dabei jedoch nur dann die ’Rede sein, wenn unser Zugrundelegung des Sachverhaltes zur Zeit der Entscheidung, d.h. nach den bei AbgabeVdes Gutachtens vorlie- 7 zu § 317 BGB)o Beweise, die lediglich dazu dienen sollen, neue Unterlagen für eine andere Begutachtung beizubringen und damit das erstattete Gutachten als unrichtig zu bekämpfen, sind daher nicht zu erheben (RGZ 96, .57, 62). Hinsichtlich des von ihr bei der Prüfung zu berücksichtigenden Beweismaterials war ihr ausdrücklich die Prüfung und Berücksichtigung der vom Kläger bis zu dem 1. Erst dann durfte sie entscheiden* Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vereinbärurig muß daher davon ausgegarigeh werden, daß die Beteiligten die Verbindlichkeit des Spruches der BASE von der Einhaltung dieser Richtlinien abhängig gemacht haben. Daraus'folgt, daß der Kläger sich-auf Unverbindlichkeit des Spruches der BjUnicht nur d^nn berufen kann, wenn dieser Spruch offenbar unrichtig ist, sondern unabhängig hiervon schon dann, wenn die vom Klä- Das Berufungsgericht hat, wie ausgeführt, festgestellt, daß die Bf| sorgfältig geprüft, die Unterlagen des Klägers herangezogen und ihre Entscheidung auf Grund dieser Prüfung und nach Erörterung mit dem Kläger getroffen hat. Soweit die Revision sich auf allgemeine Behauptungen des Klägers im Rechtsstreit bezieht, die dahin gehen, die Bpp habe sich'in einer parteiischen, einseitig gegen ihn gerichteten Rinstellung über seine Argumente und über das von ihm vorgelegte Material ohne jeden sachlichen Grund hinv/eggesetzt, kann dies keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger mit diesen Behauptungen nur seinen persönlichen Eindruck wiedergegeben und damit im wesentlichen ein Werturteil abgegeben hat. Den sich etwa aus der*’Formulierung einzelner Sätze dieses Schreibens das die Antwort auf einen Bericht des Klägers vom 15. Oktober 1953 und auf weitere Schreiben des Klägers darstellte, ergebenden Bedenken, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb keine Bedeutung beizu demessen, weil sfLob nicht nur der Niederschrift der Bpp über diese Verhandlung, sondern auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers in Verbindung mit seiner Oktober 1953 war und daher keine Rede davon sein kann, die B^^habe auf der Hand' liegendes Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt. den Sachverhalt anders beurteilt hat als der Kläger, kann offenbare Unrichtigkeit dieses Ausspruchs der B^(|nicht hergeleitet werden» Das Berufungsgericht hatte daher, wie oben dargelegt, keinen Anlaß zur Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise. Das gleiche hat für die weiteren Ausführungen der Revision zu gelten, mit denen sie rügt, das Berufungsgericht habe weiteres Vorbringen und Beweiscrbieten' des Klägers in der Berufungsinstanz unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt und die danach erforderlichen" Diese Ausführungen richten sich, soweit sie überhaupt den Pall des Beklagten zu 2) betreffen, gegen die objektive Richtigkeit der Feststellung der BASF *und konnten daher hach dem früher Dargelegten bei der Prüfung, ob “offenbare” Unrichtigkeit gegeben ist, keine Berücksichtigung finden. Das Berufungsgericht hält auch hinsichtlich dieser Erfinderbenennungen einen Anspruch des Klägers auf Entscheidung durch Urteil nicht für gegeben. Es geht dabei von der Behauptung des Klägers aus, die B^^piabe wegen dieser Beklagten eine Prüfung der Unterlagen des Klägers nicht vorgenommen. Der Kläger behaupte auch nicht, daß er nach diesem Zeitpunkt eine neue Prüfung seiner Unterlagen durch die m verlangt habe. Hach dem eigenen Vorbringen des Klägers habe also nicht die die Entscheidung insoweit; verzögert, sondern die angebliche Verzögerung sei auf des Klägers eigenes Verhalten zurückzuführen* Er könne daher nicht beanspruchen, daß die Entscheidung durch Urteil getroffen werde« Bei dieser Sachlage könne, so meint das Berufungsgericht abschließend, dahingestellt bleiben, ob die Prüfung hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) tatsächlich unterblieben sei oder unterbleiben konnte, weil der Kläger, wie die Beklagten behaupten, die Erfinderansprüche der Beklagten zu 3) bis 5) nicht bestritten und ausdrücklich erklärt habe, daß er gegen die Erfindernennung des Beklagten zu 4) keine Einwände erhebe» Das Berufungsgericht ist bei diesen Erwägungen davon ausgegangen, daß die B^| eine Entscheidung hinsichtlich der Srfinderbenennungen der> Beklagten zu 3) »bis 5) nicht getroffen habe» Dies steht aber im Widerspruch, zu den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Es ist daher davon auszugehen, daß die B^|die ihr' im Vergleich übertragene Feststellung getroffen hat* wie sich übrigens u.a» auch ' aus dem Besprechungsbericht der BfHüber ,di,e;<Besprechung vom 8. Wenn nun aber, wie das Berufungsgericht auf Grund des Vortrages des Klägers unterstellt, die BASF eine Prüfung der Unterlagen des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) nicht vorgenommen und eine Erörterung mit dem Kläger nicht durchgeführt hat, ist die Entscheidung nach dem oben unter 111 Ausgeführten für den Kläger insoweit nicht verbindlich; Der Kläger kann dann Entscheidung durch das Gericht verlangen. Die von der B(^£ getroffene Entscheidung gilt nicht etwa als ungeschehen, so daß diese eine nochmalige Feststellung zu treffen hätbe Der Kläger kann vielmehr sofort das Gericht anrufen, weil das vorgesehene Verfahren der Feststellung bereits versagt hat (vgl. Kisch aaO 121), Unter diesen Umständen kann weder von einer Verzögerung der Entscheidung durch 'die noch davon, daß eine solche Verzögerung dem Kläger zur Last zu legen sei, die Rede sein. Bas angefochtene Urteil«mußte daher, soweit es die Erf indermitbeneimungen* der Beklagten zu 3) bis 5) betrifft aufgehoben und die Sache insoweit*zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bas Berufungsgericht muß- zunächst prüfen, -ob, wie der Kläger geltend machte der von der BASF*getroffenen Feststellung eine ordnungsmäßige Prüfung* und Erörterung mit dem Kläger nicht vorausgegangen ist. Eine Kostenentscheidung war nur hinsichtlich des Beklagten zu 2) zu treffen,der mit diesem Urteil aus dem Rechtsstreit ausscheidet.

Zitierte Normen: § 36 PatG § 317 BGB § 286 ZPO § 319 BGB § 91 ZPO
ErfindervergleichenBerufungsgerichtParteiVergleichunterliegenKlägerPrüfung

Volltext der Entscheidung

/
Verkündet
 am 30« Oktober '959 iau, Justizhauptsekretär, Ls ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
2509 021
Im Name ,d es Volkes
 In dem Rechtsstreit
xKVVj
 des Iro-Ingo Julius
 Klägers und Revisionsklägers* - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr
 gegen
1 * die _
vertreten durch den Vorsta.
und	a.Go5
Somiaor Prof * Pr. Wl
2. Dipl.-Ing« Otto 3o Pro-Ing. Imanuel Ci 4c Pr.-Ing. Wilhelm B|
5. Pipl.-Ingp Edwin KflP,
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Pr
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Pr. h. c. Wilde sowie der Bundesrichter Pr. Weiß, Pr. Spreng, Pr* EÖscher und Jung-
bluth
 für Recht erkannt:
I.	Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 11« Juli 1957 wird insoweit surückgewiesen. als dieses Urteil die Berichtigung der Erfindernennungen durch die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) bezüglich des Beklagten zu 2) betrifft.
la-

Der Kläger hat für alle drei Rechtszüge die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen und diesen von allen Gerichtskosten freizustellen.
II.	Im übrigen wird das vorgenannte Urteil auf
 die Revision des Klägers aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen.
Von Rechts wegen *
*
*
 
Tatbestands
 Der Kläger war von 1937 Ms Ende 1948 bei der Beklagten zu 1) (im folgenden BJH genannt) im Angestelltenverhältnis als Prokurist und Abteilungsleiter, zuletzt mit dem Titel “Direktor* tätig. Von 1938 an hat er das sog. Wickelverfahren entwickelt und vervollkommnet. Es handelt sich dabei um ein Verfahren zur Herstellung ungeschweißter Rohre von großer länge und großem Durchmesser, die einem Druck von 500 bis 700 Atü standhalten können. Die B^B^at für das Verfahren bis Ende des Krieges nach ihrer Angabe 25 Patente, nach Meinung des Klägers etwa 30 Patente ange-meldet. Für sämtliche Patente war der Kläger als Alleinerfinder benannt worden. Erst nach dem Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der behauptete diese, daß die Beklagten zu 2) bis 5) hinsichtlich der hier streitigen Patente Alleinerfinder oder Miterfinder neben dem Kläger seien. Trotz des Widerspruches des Klägers änderte sie ihre bisherige Erfinderbenennung gegenüber dem Patentamt bei sechs Patenten ab. Da die Anmeldungen damals noch nicht bekannt gemacht worden waren, war die Zustimmung des Klägers hierzu nicht erforderlich. Es handelt sich hierbei um folgende Patentes
DBP 864 242 DBP 870 236
DBP 863 643 DBP 865 135 DBP 875 797 DBP 767 226
als neue Erfinder benannt * Beklagt er
 zu 2) (K0BB) und Ing.
als neue Erfinder benannt: Beklagter zu 3) (CMI) und Beklagter zu 2) (MB) >
als neue Erfinder benannt: Beklagter zu 2)	uirä	Kläger,
 als neue Erfinder benannt; Kläger und Beklagter zu 4) (BBBHfc)
als neuer Erfinder benannt; Beklagter zu 5) IKoB), ferner
 als neue Erfinder benannt: Kläger und Beklagter zu 4)
— 3 “
Dieses Vorgehen veranlaßte den Kläger, im Oktober 1951 gegen die Beklagten zu 1) bis 5) beim Landgericht Frankfurt am Main (AZ 2/6 0 327/51) Klage zu erheben mit dem-Anträge, die Beklagte zu 1) (B0B zu verurteilen, ihn hinsichtlich der ersten 5 Patente wieder als Alleinerfinder zu nennen und die Beklagten zu 2) bis 5) zu verurteilen, hierin einzuwilligen. Ing»	hinsichtlich	des	DBF	864-	242
als Miterfinder benannt war, ist nicht mitverklagt worden. Das DBP 767 226 war nicht (Jegenstand dieses Prozesses.
 Andererseits erhob die BASF Klage beim Arbeitsgericht Ludwigshaf ent .(AZ Ca 1109/51) gegen den jetzigen Kläger auf Auskunft und auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen mit der Behauptung, der Kläger habe diese Unterlagen* bei seinem Ausscheiden zu Unrecht nicht zurückgegeben.
«
Beide Prozesse wurden durch einen außergerichtlichen Vergleich vom 25• Juni 1953 beigelegt. Dieser Vergleich enthält u.a. folgende Bestimmungens
I.
«erklärt, daß sie die Tatsache, daß Dr.
das Wickelverfahren bis Ende 1945 entwickelt hat, niemals in Abrede gestellt habe und dies auch in Zukunft nicht tun wird. Die Bflfthat auch keine Einwendungen dagegen, daß das Wickelver fahren mit dem Hamen des Dr.	verbunden	bleibt
 und sie wird bei eigenenveroxfentlichuiigen oder geschäftlichen Mitteilungen das Verfahren als nNHHHHH^^ckelverfah^6n der' Bftt1 bezeichnen. SoweT^rnit»rcksicht auf den bis Enae 1945 erreichen Stand des Wickelverfahrens neben Dr. SjHH noch andere Personen als an der Entwicklung Beteiligt genannt werden, wird .dies in der Form geschehen, daß "Dr.	Mitarbeiter"
genannt .werden. .».
Es besteht Einverständnis darüber, daß hinsichtlich aller streitigen Patentanmeldungen einschließlich derjenigen, die noch nicht Gegenstand eines Bechta-streites sind, an erster Stelle als Erfinder Dr»
 
genannt wird* Daneben werden genannt
 Anmeldung O.Z.
O.Z.
O.Z.
O.Z.
O.Z.
Anmeldung O.Z.
O.Z.
Anmeldung O.Z.
(B.
r, 994
13 047
13 085 13 490 13 805 12 013 10 554
DBP 864 242 Dipl.-Ing.
DBF 870 236 Dr. C
Dipl-.-Ing. DBF 865 643 Dipl.-Ing.
DBF 865 135 Dr.
DBF 875 797 O.I.D.I.
DBF 767 226 Dr.
DBF 755 738 Dr.
Kl
10 733 - noch nicht erteilt 7367 I a/12 g) - Dr. BfjjgB
O.Z. 11 009 - noch nicht erteilt (B. 7473 I a/17 g) - Dr.
______ '
Soweit Dr. SMIHHHB bei den genannten Anmeldungen bishe^nicht ni«benannt ist oder seine Benennung von der B^Pzurückgezogen worden ist, wird Dr. SflHppH| PPP entsprechend dieser Vereinbarung an erster Stelle als Erfinder neu oder wiederum genannt.
Herr Dr. SflppHHBP wird bis zu dem 1.8.1953 der Bflp mit den in Ziff. iv genannten Unterlagen auch solch? Schriftstücke zur Verfügung stellen, aus denen nach Ansicht von Herrn Dr. SfPPHHBzu schließen sei, daß hinsichtlich der vorgenannten Anmeldungen eine Miterfinderschaft der dort neben ihm benannten Personen ganz oder teilweise entfällt.
Die IppPwird anhand der von Dr» SPPHPPB bis zu dem i.8.1955 zu übergebenden UnterlageiHBSchmaTs sorgfältig prüfen, ob an den Erfindernennungen in Bezug auf die neben Dr. SppHppPpMzu benennenden Personen eine Änderungerrorcßrlich ist. Sie wird das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Untersuchungen mit Herrn Dr» Schierenbeck erörtern und darüber entscheiden.
Die Parteien verpflichten sich zur Abgabe der Erklärungen, die in diesem Vergleich vereinbart sind, in der vom Patentamt geforderten Form....
In Ziffer IV des Vergleiches verpflichtete sich der Kläger, die Unterlagen, die er aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Beklagten noch in Besitz hatte, heraus-zugeben.
 
Ara 8c Oktober 1953 fand zwischen dem Kläger und Vertretern der Bf^eine Besprechung zur Prüfung der vom Kläger gemäß Ziffer II des Vergleiches vorgelegten Unterlagen statt» Pie Vertreter der Bfl)erklärten sodann, daß die Prüfung keinen Anlaß gegeben habe, die im Vergleich vorgesehenen Erfindernennungen zu ändern»
Mit der im jetzigen Hechtsstreit im November 1955 erhobenen Klage begehrt der Klägers
I. Pie Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Berichtigung der Erfindernennung bei dem Peutschen Patentamt bezüglich der nachstehenden Patentanmeldungen dahingehend zu beantragen, daß der Kläger als alleiniger Erfinder genannt wirds
1.	PRF 755 758 (richtig? PHP 755 738)
vom 17o2,38 (Wickelkörper, bestehend aus einem Kernrohr und darauf aufgewickelten profilierten Bändern, die in den einzelnen Lagen gegeneinander versetzt werden, mit der Kennzeichnung des besonderen Profils),
2.	B 7367 vom 4.5.38 (richtig jetzt: PBP 910 894) (Vollwandflansch mit einem Gewinde, das genau dem Wandprofil entspricht und auf den fertigen
 Wickelmantel aufgeschrumpft wird),
¥
3» PHP 910 900 (richtig« PBP 767 226)
vom 16o2d940 (BandverSetzung um 1/3 der Bandbreite ),
4o B 7473 vom 31.8.30.(richtig jetzt: PBP 910 895) (Stiftschrauben, die stirnseitig in den gewickelten Plansch eingeschraubt sind),
4	*	*	*
5. DRP 864 242 (B 6487 I b/7 b vom 5.2.40)
betr. hydraulische Anpressung der Profilwalzen,
« * *
6c PEP 870 236 (B 7074 I b/7 * vom 18.10.41) betr. Bandvergütung bei der Herstellung von Wickelkörpern,
7. PHP 863 643 (B 7080 I b/7 b vom 7.11.41) betr. Verfahren zur Herstellung von druckfesten Hochdruck-Hohlkörpern unter Vei^gndung einer Kernrohrveretrebung mit Zement, «■
6 ^
8c BBP 865 135 (B 7523 I V? vom 15o6.42) betr. abgeändertes Breirillenprofil,
9. B 7463 I b/7 b (richtig: BBP 875 797)c
IIo Ben Beklagten zu 2) zu verurteilen, in die Berichtigung der Erfindernennung betr. die in Antrag I) unter 5), 6) und 7) genannten Patentanmeldungen dergestalt einzuwilligen, daß der Kläger als alleiniger Erfinder genannt wird.
III.	Ben Beklagten zu 3) zu verurteilen, in die Be-	<
richtigung der Erfindernennung bei der im Antrag I) unter 5) genannten Patentanmeldung dergestalt einzuvvilligen, daß der Kläger als alleiniger Erfinder genannt wird.
I?. Ben Beklagten zu 4) zu verurteilen, in die Berichtigung der Erfindernennung bei den im Antrag I unter 1), 2), 3), 4) und 8) genannten Patentanmeldungen dergestalt einzuwilligen, daß der Kläger als alleiniger Erfinder genannt wird«,
V. Ben Beklagten zu 5) zu verurteilen, in die Berichtigung der Erfindernennung bei der im Antrag I) unter 9) genannten Patentanmeldung dergestalt einsuwilligen, daß der Kläger als alleiniger Erfinder genannt wird©
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Bestimmung in Ziffer II des Vergleiches, durch die sich die BffBdie alleinige Entscheidung über die streitigen Erfindernennungen Vorbehalten habe, sei sittenwidrig und daher nichtig. Bie B(|£habe überdies auch die ihr nach dem Vergleich obliegende sorgfältige Prüfung, ob die Beklagten zu 2) bis 5) Ivliterfinder seien, unterlassen und weigere sich, sie nachzuholen. Bei der ihr obliegenden Prüfung habe sich die nach dem Sinn und Wortlaut des Vergleiches nicht auf die Prüfung der von ihm, dem Kläger, nachträglich vorgelegten Unterlagen beschränken und diese für sich allein bewerten dürfen, sondern sie hätte diese Unterlagen im Zusammenhang mit dem gesamten ihr zur Verfügung stehenden Beweismaterial verwerten müssen. Bie von der £f| unterlassene Prüfung müsse daher vom Gericht nachgeholt werden Bie Beweispflicht für ihre angebliche erfinderische Tätig-
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keit treffe dabei» so machte der Kläger weiter geltend, die Beklagten zu 2) bis 5). Biese seien erst im Jahre 19497^ mit dieser Behauptung hervorgetreten, obwohl ihnen die Tatsache der Patentanmeldungen von Anfang an bekannt* gewesen sei. Bie Beklagten hätten das Ausscheiden des Klägers,; und den Anfang des Jahres 1950 erfolgten Tod des Birektors > Br.	der	gewußt habe» daß der Kläger die streitigen
 Patentgegenstände allein erfunden habe, abgewartet, weil sie erst dann ihre angeblichen Ansprüche mit Aussicht auf Erfolg hätten geltend machen können.
Bie Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrages haben sie ausgeführt, davon, daß die Übertragung des Entscheidungsrechtes auf die Bf|| sittenwidrig im Sinne einer Knebelung sei» könne schon deshalb keine Rede sein, weil diese Bestimmung auf Vorschlag des Klägers in den Vergleich aufgenommen worden sei. Bie BÜfchabe auch die ihr nach dem Vergleich obliegende Verpflichtung zur sorgfältigen Prüfung erfüllt. Biese Prüfung habe sich nach dem Sinn und Zweck des Vergleiches nur auf die nach Vergleichsabschluß vom Kläger vorgelegten Beweismittel bezogen. Bie bei Abschluß des Vergleiches vorgetragenen Behauptungen und Beweisunterlagen seien erledigt gewesen. Obwohl die Anhörung von Zeugen in dem Vergleich nicht vorgesehen gewesen sei, seien vor der Besprechung am 8. Oktober 1953 der technische Zeichner	und
 während der Besprechung der Bipl.-Ing.	gehört
 worden, Bie B^^habe sodann die Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen gefällt. Bie Erfinderansprüche der Beklagten zu 3), 4) und 5) seien vom Kläger ernstlich auch nicht mehr bestritten worden. Ber,Streit sei nur noch darum gegangen, ob der Beklagte zu 2) als Erfinder zu nennen sei. Im übrigen haben die Beklagten zu 2) bis 5) bestritten» vor dem Jahre 1949 Kenntnis von den Patentanmeldungen ge-habt zu haben.	*
- 8 ..
Beide Parteien haben ferner eingehende Ausführungen darüber gemacht, daß der Kläger Alleinerfinder bzw. daß die Beklagten zu 2) bis 5) Miterfinder an den streitigen Patenten seien*
Bas Bandgericht hat die Klage abgewiesen.
Ber Kläger hat im Berufungsrechtszug ergänzend vorgetragen, die B^feh&be das ihr im Vergleich übertragene Schiedsrichteramt nicht unparteiisch ausgeübt, sondern sich in der Verhandlung vom 28. Oktober 1953 erkennbar auf die Seite der Beklagten zu 2) bis 5) gestellt. Als er diese Einstellung der Vertreter der B^p|erkannt habe, habe er die Besprechung abgebrochen,' bevor es zu einer Prüfung der Erfinderansprüche der Beklagten zu 3) bis 5) gekommen sei.	*	+	.	*
Die Beklagten haben ^sinh' insbesondere gegen-den Vorwurf des Klägers gewandt, di,e B«i sei ihrer Prüfungspflicht nicht unparteiisch nachgekommen. Mach Wortlaut und Sinn des Vergleiches habe sich diese- Prüfungspflicht, nur auf die vom Kläger nachgereichten'Bhfrerlagen bezogen. Pür den Pall, daß sich insoweit Anhaltspunkte für eine Änderung der im Vergleich vorgesehenen Erfindernennungen ergeben sollten, habe das außer Streit befindliche Beweismaterial nochmals berücksichtigt werden müssen, Hierzu habe aber naGh der Prüfung des nachgereichten Beweis-matepials kein Anlaß * bestanden.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung^ des Klägers zu-rückgewiesen. Pie Revision des KlägerS^Wehde^ sich gegen diese Entscheidung. Er bittet, das sngefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu erkennen. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision.
0
Entscheidimgsgriinde:
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Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klage trotz des Gegenstandes des vorprozesses 2/6 0* 327/51 zulässig ist, bejahte‘Es ist dabei davon ausgegangen, daß der Vorprozeß zwar 5 Patente betrifft (DBP 864 242, 870 236, 863 643? 865 135 und 875 797)? die auch Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind, und daß die Klageanträge insoweit in beiden Prozessen gleich sind» Bas Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß - entgegen der Annahme des Klägers in der Klageschrift vom 20. Oktober 1955 So 3 - die Klage im Vorprozeß nicht zurückgenommen und daher die Rechtshängigkeit des Vorprozesses durch KlagerUcknahme nicht entfallen ist. Es hat weiter die Rechtshängigkeit
 des Vorprozesses auch nicht durch den außergerichtlichen
¥ **
Vergleich der Parteien vom 25. Juni 1953 und*die Anzeige
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der Parteien, daß sie sich außergerichtlich verglichen
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hätten, für beendet angesehen.

Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichtes sind rechtliche Bedenken nicht zu ’erheben, die Parteien haben auch insoweit nichts geltend gemacht«
Bas Berufungsgericht hat jedoch trotzdem die Auffassung vertreten, die Einrede der teilweisen Rechtshängigkeit greife nicht durch und mache das jetzige Verfahren nicht unzulässig, weil die Streitgegenstände beider Prozesse wegen der verschiedenen Klagegründe nicht gleich seien.
Im Vorprozeß sei, so führt das Berufungsgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils aus, zur Begründung der Klage unter Berufung auf’§ 36 PatG lediglich vorgetragen worden, daß der Kläger Alleinerfinder sei und die Beklagten zu 2) bis 5) erfinderisch nicht tätig gewesen seien. Im vorliegenden Verfahren habe der Kläger zwar im ersten Rechtszuge zunächst behauptet, daß die im Vergleich vom 25. Juni 1953 vereinbarte Erfindemennung an den streitigen Patenten nicht endgültig, sonder^^durch die gemäß Ziffer II Abs. 4 des Vergleiches von dfer B^Jvor-

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£ ^nehmende Prüfung der nachzureichenden Unterlagen und Entscheidung hierüber aufschiebend bedingt gewesen sei, und daß die Zustimmung, durch die der B^^das alleinige Prüfungsrecht übertragen worden sei, nichtig sei. Der Klagegrund sei insov/eit der gleiche wie im Vorprozeß, ln der Berufungsinstanz habe der Kläger jedoch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die Behauptung, daß der Vergleich in dem angegebenen Umfange nichtig sei, fallen gelassen. Ausdrücklich habe er erklärt, daß die Rechtswirksamkeit des außergerichtlichen Vergleiches nicht an-gezweifelt werde; der Streit gehe vielmehr lediglich um die Auslegung des Vergleiches sowie darum, ob die BppP ihren Vergleichsverpflichtungen nachgekommen sei. Bei diesem Klagegrund aber, so meint das Berufungsgericht, handele es sich nicht um eine Ergänzung oder Berichtigung des Klagegrundes des Vorprozesses. Die Klagegründe der beiden Prozesse schlössen sich vielmehr gegenseitig aus.
Der Umstand, daß die in Frage stehende Vergleichsbe-stimmung wiederum die Prüfung der angeblichen Alleinerfinderschaft des Klägers und die Entscheidung hierüber zu dem Gegenstand habe, könne an der Tatsache, daß es sich bei den Klagegründen um verschiedene Lebensvorgänge handele, nichts ändern.
Diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes kann, jedenfalls im Ergebnis, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Tatsachenkomplex, auf den der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Klageantrag gestützt hat, ist in wesentlicher Hinsicht 'mit dem des Vorprozesses nicht identisch, so daß das Prozeßhindemis' der Rechtshängigkeit nicht gegeben‘ist. Ob die Einrede der teilweisen Rechtshängigkeit durchgreifen würde, wenn der Vergleich vom 25. Juni 1953 nichtig wäre, kann dahinstehen, weil, wie anschließend darzulegen ist, die Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu bejahen ist.
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II- Das Berufungsgericht hat aus der Erwägung heraus, daß eine etwa bestehende Nichtigkeit des Vergleiches vom 2po Juni 1953 von Amts wegen zu berücksichtigen ist, die Rechtswirksamkeit des Vergleiches geprüft und ist zu dom Ergebnis gelangt, daß der Vergleich rechtswirksam sei,
1 - Im Hinblick darauf, daß das Recht des Erfinders auf Erfindernennung (§ 36 Abs. 1 PatG) persönlichkeitsrechtlichen Charakter trägt und daher auch in § 36 Abs. 1 Satz 5 PatG- bestimmt ist, daß ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ohne rechtliche Wirksamkeit ist, hat das Berufungsgericht zunächst erörtert, ob dem Vergleich vom 25«. Juni 1953 wegen Verstoßes gegen § 36 Abs* 1 Satz 5 PatG- die Rechtsv/irksam-v keit zu versagen ist* Das Berufungsgericht hat die Präge verneint»	-
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Die Revision macht demgegenüber geltend, das in Ziffer II des Vergleiches .enthaltene Übereinkommen über die Erfindernennung stelle einen teilweisen Verzicht des Klägers auf seine Erfindernennung dar. Ein solcher Verzicht aber sei -ohne Rücksicht, ob es sich um einen vollständigen .oder teiliyeisen Verzicht handele - gemäß § 36 Abs^. 1 Satz 5 PatG schlechthin ohne Rechtswirksamkeit.
Die Revision kann jedoch mit diesem Vorbringen nicht durchdringen.
Zwar kann der Meinung der Beklagten, jede Erfinderbenennung erfolge für die ganze Erfindung ohne Einschränkung, die Benennung von weiteren Erfindern für die gleiche Erfindung könne daher das Persönlichkeitsrecht eines Erfinders grundsätzlich nicht beeinträchtigen, nicht zuge-stimmt werden. Die Regelung des Erfinderbenennungsrechtes in § 36 PatG hat zu dem Ziele, den geistigen Schöpfer einer Erfindung nach außen hervortreten zu lassen ui^ damit den Schutz der sogenannten Erfinderohre zu gewährleisten. Wenn
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mehrere als Erfinder benannt sind, besagt dies, daß die der Erfindung zugrunde liegende schöpferische Leistung auf der schöpferischen Mitwirkung der mehreren Personen beruht, die "Erfinderehre11 daher hinsichtlich der ganzen Erfindung keinem der Genannten uneingeschränkt zukommt.
Ein feilverzicht auf Erfindernennung kann daher unter Umständen auch in der Einverständniserklärung des angeblichen Alleinerfinders mit der Mitbenennung eines anderen als Miterfinder zu erblicken sein,
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Bei der hier gegebenen Sachlage können jedoch die von dem Kläger in dem Vergleiche vom 25. Juni 1953 abgegebenen Erklärungen nicht als Verzicht auf sein Recht auf Erfindernennung aufgefaßt werden. Per Kläger hat sich zwar in Ziffer II Abs, 1 des Vergleiches zunächst damit einverstanden erklärt, daß neben ihm weitere Personen als Miterfinder benannt werden. In Ziffer II Abs. 4 des Vergleiches
 haben die Parteien jedoch die Vereinbarung*getroffen, daß
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die BASE in der Folgezeit anhand -der von dem Kläger zu übergebenden, nach seiner Auffassung für seine Alleinerfinderschaft sprechenden Unterlagen prüfen und eine Feststellung treffen solle. Pie Parteien haben sich weiter verpflichtet, die auf Grund dieser Entscheidung etwa erforderlich werdenden Erklärungen zur Erfinderbenennung in der vom Patentamt geforderten Form abzugeben'. Per Kläger hat also keineswegs einen Verzicht ausgesprochen, vielmehr sollte mit der Vereinbarung gerade dem dem Kläger nach der objektiven
 Sachlage zustehenden Erfinderberiennungsrecht Geltung ver- *
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schafft werden. Ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 5 P&tG liegt daher nicht vor.
2. Pie Revision hat um Nachprüfung gebeten, ob die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der Bestimmung in Ziffer II Abs. 4 des Vergleiches handele es sich nicht um eine Schiedsgerichtsklausel, zutrifft.
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Wenn diese Bestimmung, die der 3^^die Prüfung und Entscheidung über die vom Kläger nachgereichten Unterlagen überträgt, als Schiedsgerichtsklausel aufzufassen wäre, wäre sie' allerdings - und unter Umständen auch der ganze Vergleich - nichtig, weil ei^e Partei in eigener Sache nicht Schiedsrichter sein kann (HG- HER 1937 Nr* 791, Rosenberg, Iiehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts,- § 166 ' III 3 b mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, daß ein Schiedsvertrag nicht vorliegt. Es wertet die Vereinbarung mit Recht nicht dahin, daß die B^p|anstelle des staatlichen Gerichtes mit der Prüfung und Entscheidung betraut werden sollte, ob der Kläger Alleinerfinder oder erfindungsgemäß in weitergehendem Umfange, als es der Regelung in Ziffer II Abs. 1 des Vergleiches entsprach',- an den streitigen Patenten beteiligt sei. Es geht vielmehr ohne Rechtsverstoß davon aus daß die lediglich prüfen und darüber befinden sollte, ob die vom Kläger nachzubringehden Unterlagen eine Änderung der Beurteilung der Prozeßaussichten, von derdie Parteien bei Vergleichsabschluß ausgegangen waren, rechtfertigen könnten. Die BASF sollte mithin lediglich eine tatsächliche Beurteilung treffen, die für die von den Parteien zur Erfinderbenennung abzugebenden Erklärungen mittelbar maßgebend sein sollte. Ihre Tätigkeit sollte'der eines Schiedsgut-achters entsprechen, der eine Tatsache, von der die Entscheidung einer Hechtsangelegenheit abhängt, festzustellen und sie gemäß der Vereinbarung* der Parteien rechtlich zu beurteilen hat (vgl. BGHZ'6, 335, 338; BGH NJW 1955, 665; Hosenberg aaO § 166 I 2). Mit einer solchen Tätigkeit aber können nicht nur dritte Personen beauftragt werden, sie kann auch einer Vertrags- oder Vergleichspartei übertragen werden, falls dies nicht unter Voraussetzungen und Modalitäten erfolgt, die mit den guten Sitten nicht vereinbar sind (HG HRR 1937 Nr. 791). Gegen die Übertragung der Schiedsgutachtertätigkeit auf die	dahei
 
um so weniger Bedenken, als diese nur formell als Partei anzusehen, sachlich dagegen einem Brüten gleichzustellon ist. Da sich die	in	Ziffer V des Vergleiches vom
25o Juni 1953 ausdrücklich verpflichtet hatte, die früher vereinbarten Erfindervergütungen ebenso wie die Pensionsleistungen auch weiterhin in unveränderter Höhe an den Kläger zu zahlen, hatte sie kein ausschlaggebendes finanzielles Interesse daran, zu Ungunsten des Klägers zu entscheiden. Für sie bestand im Gegenteil, wie das Landgericht in der Begründung seines Urteils ausgeführt hat, die Gefahr, bei einer für den Kläger ungünstigen Entscheidung außer der an ihn ohnehin in voller Höhe v/eiter-zuzahlenden Erfindervergütung nunmehr solche Vergütungen auch den Beklagten zu 2) bis 5) zahlen zu müssen. Ihre Fachkunde und ihre nach den obwaltenden Begleitumständen gegebene Mittlerstellung zwischen den übrigen Streitteilen ließen unter diesen Umständen erwarten, daß sie unbeeinflußt von eigennützigen Erwägungen die Schiedsgutachter-tätigkeit wie ein unbeteiligter Dritter als Vertrauens-person aller Beteiligten ausüben werde. Daß dies insbesondere auch die Auffassung des Klägers war, kann auch daraus entnommen werden, daß nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die Aufnahme der streitigen Bestimmung in den Vergleich auf die eigene Anregung des Klägers zurückging und die Bestimmung von dem Rechtsberater des Klägers schriftlich fixiert wurde.
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. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die von der BASF hinsichtlich der Miterfinderschaft des Beklagten zu 2),
Dipl.-Ing. KfHfe getroffene Feststellung, daß insoweit kein Anlaß zu einer Änderung der in Ziffer II Abs. 1 des Vergleiches getroffenen Vereinbarung bestehe, für den Kläger verbindlich sei, bejaht und die vom Kläger erstrebte Bestimmung durch Gerichtsurteil abgelehnt. Es hat in dieser Hinsicht ausgeführts der Kläger könne zwar in Anwendung des dem § 515 Abs. 5 BGB zugrunde liegenden
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Rechtsgedankens verlangen, daß anstelle der B
die Ent-
scheidung durch Urteil getroffen werde, wenn die Entscheidung der B^^unäongfaltig getroffen sei oder nicht der Einigkeit entspreche. Diese Voraussetzungen seien jedoch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. Unstreitig habe die	ihre	Vertreter,	gegen	die der Kläger
 keinen Einwand erhoben habe, am 8. Oktober 1953 Termin anberaumt, in dem der Kläger mit seinen Unterlagen erschienen sei. In diesem Termin habe die B^(^hinsichtlich äes Falles des Beklagten zu 2) die erforderliche Prüfung vorgenommen.
Es seien hierzu, so führt das Berufungsgericht weiter aus, nicht nur die schriftlichen Unterlagen des Klägers (Versuchs-diagranim von Wickelkörpern 143) verwendet worden, sondern es sei auch der Dipl.-Ing.	den der Kläger* als	Zeugen
 mitgebracht1 hatte, gehört worden. Dieser Zeuge habe-die Behauptung des Klägers, daß.der Beklagte zu 2) in der'in Präge kommenden Zeit in seiner Patentabteilung gearbeitet habe, bestätigt. Andererseits habe die auch einen Zeugen Pfl| SMigehört, der die gegenteilige Angabe des Beklagten zu 2) bestätigt habe. Dieses Verfahren der B(0|könne, so führt das Berufungsgericht insoweit abschließend aus, nicht beanstandet werden. -Wenn die B^^bei dieser Sachlage zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die vom Kläger-vorgelegten Unterlagen insoweit keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung der Prozeßlage und zu einer Änderung der in Ziffer II Abs. 1 des Vergleiches getroffenen Vereinbarung gäben, könne ihr der Vorwurf mangelnder Sorgfalt bei der Prüfung nicht gemacht werden und es sei diese Entscheidung jedenfalls nicht unbillig« Hierauf allein aber komme es an. Ob die Entscheidung "richtig" sei, unterliege nicht der Nachprüfung durch das Gericht.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision vermögen nicht durchzudringen. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht in allen Punkten beigestiramt werden, seine Auffassung trifft jedoch im-Ergebnis zu.

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Das Berufungsgericht ist mit Hecht davon ausgegangen, daß ein unmittelbarer Anwendungsfall der §§ 315 ff BOB im vorliegenden Palle nicht gegeben ist, weil die nicht die Leistung innerhalb eines Schuldverhältnisses bestimmen und einen Vertrag in einem wesentlichen Punkte vervollständigen, sondern vielmehr Tatbestandseleinente klären und unter einen Rechtsbegriff unterordnen sollte. Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch mit der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung angenommen, daß die in den §§
515 ff BOB entv/iekelte Regelung auf die schiedsgutachtliche Feststellung von Tatsachen entsprechende Anwendung finden kann 'vgl. Rosenberg aaO § 166 I 2 mit Nachweisen). Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts erscheint dabei aber im vorliegenden Palle nicht die entsprechende Anwendung des § 515 BOB, sondern die der §§ 317, 319 Abs* 1 BOB angezeigt. Denn die BfJ^ist, wie früher dargelegt, nicht als Partei, sondern als unbeteiligte Dritte anzusehen, deren Spruch sich die übrigen Vergleichsparteien anvertraut und unterworfen habten.
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Die entsprechende Anwendung des § 319 Abs. 1 BOB ergibt im vorliegenden Palle, daß die schiedsgutachtliche Feststellung für die Beteiligten unverbindlich’ ist, wenn sie offenbar unrichtig ist. Die* B^^ sollte die Feststellung nach dem Inhalt der hier maßgeblichen Ziffer II Abs. 4* des Vergleiches nicht nach billigem Ermessen treffen, sondern vielmehr eine sachlich richtige Feststellung treffen. Daher kommt es bei der Frage, ob die Entscheidung der BHKfÜr den
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 Kläger unverbindlich ist, darauf an, ob ‘sie offenbar unrichtig ist (ROZ 96, 72, 62; BOHZ 17, 366, 372; BOH LM Nr. 7 ZU § 31? BOB). Liegt offenbare Unrichtigkeit vor, wofür der* sie Behauptende die Beweislast hat, dann erfolgt Bestimmung durch Urteil (§ 319 Abs; 1 Satz 2 BOB).'Von offenbarer Un-Dichtigkeit kann dabei jedoch nur dann die ’Rede sein, wenn unser Zugrundelegung des Sachverhaltes zur Zeit der Entscheidung, d.h. nach den bei AbgabeVdes Gutachtens vorlie-

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genden Erkenntnismitteln die Unrichtigkeit für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen zutage liegt« Eine Beweiserhebung ist daher nach ständiger Hechtsprechung nur zur Klärung der Präge zulässig , ob die Unrichtigkeit für einen Sachkundigen offensichtlich erkennbar ist (vgl. u.a. RGZ 96, 57, 62; RGZ 99? 105, 106; BGHZ 9, 195, 199? BGH VersR 1957, 122;BGH IM Nr«
7 zu § 317 BGB)o Beweise, die lediglich dazu dienen sollen, neue Unterlagen für eine andere Begutachtung beizubringen und damit das erstattete Gutachten als unrichtig zu bekämpfen, sind daher nicht zu erheben (RGZ 96, .57, 62).
Ohne Bedeutung ist es in der Regel auch, auf welchem Wege der Schiedsgutachter zu dem Ergebnis seines Gutachtens gekommen ist. Da sich sein Gutachten nicht auf prozessualer Ebene bewegt, stehtter in verfahrensrechtlicher Hinsichb frei Für die Präge der Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtons kommt es allein auf sein sachliches Ergebnis und nicht auf die Art und Weise seines Zustandekommens an (BGHZ 6, 335, 340/41), sofern nur die bindenden Vertragsbestimmungen über die Ernennung der Schiedsgutachter, die Abfassung des Gutachtens usw. eingehalten wurden (BGH VersR 1957, 122). Ob infolgedessen sogar der elementare Verfahrensgrundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs für das Schiedsgutachten keinesfalls rechtliche Bedeutung erlangen kann (so BGHZ aaO), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Rechtslage ist jedenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die Parteien bindend die Einhaltung.eines bestimmten Verfahrens vorgeschrieben haben und diese Vertragsbestimmungen nicht eingehalten worden sind (vgl. BGH VersR 1957, 122;
 RGZ 152, 201, 207). In solchem Palle ist bei vernünftiger Auslegung des Vertragswiliens der^Parteien in der Regel anzunehmen, daß sie den Ausspruch des Gutachters nicht als für sich verbindlich anerkennen wollen, wenn der Spruch unter Hinwegsetzung über Verfahrensvorschriften ergangen ist, von deren Beobachtung die Parteien die Gültigkeit des Gutachtens bedingt wissen wollten. Die Unverbindlichkeit
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■beruht dann nicht auf Gesetz , sondern auf dem Vertragswillen der Parteien (Kisch,- Der Schiedsmann im Versiehe rungsrecht, 1924 S. 121, 132).
So liegt der Pall aber hier. Nach dem Wortlaut der' Vereinbarung stand die	in	verfahrensrechtlicher	Hinsicht
 nicht völlig frei. Hinsichtlich des von ihr bei der Prüfung zu berücksichtigenden Beweismaterials war ihr ausdrücklich die Prüfung und Berücksichtigung der vom Kläger bis zu dem 1. August 1953 zu übergebenden Unterlagen aufgetragen. Darüber hinaus war ihr ausdrücklich die Erörterung des Ergebnisses ihrer Untersuchungen mit dem Kläger vorgeschrieben.
Erst dann durfte sie entscheiden* Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vereinbärurig muß daher davon ausgegarigeh werden, daß die Beteiligten die Verbindlichkeit des Spruches der BASE von der Einhaltung dieser Richtlinien abhängig gemacht haben. Daraus'folgt, daß der Kläger sich-auf Unverbindlichkeit des Spruches der BjUnicht nur d^nn berufen kann, wenn dieser Spruch offenbar unrichtig ist, sondern unabhängig hiervon schon dann, wenn die	vom	Klä-
ger vorgelegte Material bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht berücksichtigt oder das Ergebnis ihrer Untersuchungen	)
mit dem Kläger nicht erörtert haben sollte.
Das Berufungsgericht hat, wie ausgeführt, festgestellt, daß die Bf| sorgfältig geprüft, die Unterlagen des Klägers herangezogen und ihre Entscheidung auf Grund dieser Prüfung und nach Erörterung mit dem Kläger getroffen hat. Hierbei handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die in der Revisionsinstanz nur dann* mit Erfolg ’angegriffen werden könnten, wenn das Berufungsgericht von unrichtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen wäre, wichtige Tatumstände nicht beachtet oder sich in Widerspruch zur allgemeinen Lebenserfahrung oder zu den Denkgesetzen gesetzt hätce. Daß dies hier der Pall wäre, ist nicht ersichtlich.
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Soweit die Revision sich auf allgemeine Behauptungen des Klägers im Rechtsstreit bezieht, die dahin gehen, die Bpp habe sich'in einer parteiischen, einseitig gegen ihn gerichteten Rinstellung über seine Argumente und über das von ihm vorgelegte Material ohne jeden sachlichen Grund hinv/eggesetzt, kann dies keine Berücksichtigung finden, weil der Kläger mit diesen Behauptungen nur seinen persönlichen Eindruck wiedergegeben und damit im wesentlichen ein Werturteil abgegeben hat. Die Revision macht darüber hinaus geltend, der Inhalt des Briefes der BpPvom 25» November 1953 beweise, daß die Bp^eine unvoreingenommene und sorgfältige Prüfung der Erfindernennungen nicht vorgenommen habe» In diesem Schreiben, das das.Berufungsgericht nicht .beachtet habe, habe die sflfcfür sich in Anspruch genommen, auf ihrer vorgefaßten Meinung beharren zu dürfen, nur das neu vorgelegte.Material prüfen,und die Erfindernennungen nur insofern ändern zu*müssen, als es dem Kläger gelinge,•ihren Standpunkt zwingendzu widerlegen. Der Revision ist allerdings .zuzugeben, daß die von der Bppl getroffene Entscheidung auch dann als offenbar unrichtig zu behandeln wäre (vgl. RG LZ 19*13 , 400), wenn die Bppf bei ihrer Prüfung so vorgegangen wäre und die nachgereichten unterlagen des Klägers völlig für sich und ohne jede Berücksichtigung des früheren Beweismaterials geprüft hätte. Der Revision ist auch zuzugeben, daß das Schreiben vom 25* November 1953 im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erörtert ist. Es ist aber kein Anhalt dafür vorhanden und anzuerkennen, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben übersehen und zu Unrecht übergangen hat. Den sich etwa aus der*’Formulierung einzelner Sätze dieses Schreibens das die Antwort auf einen Bericht des Klägers vom 15. Oktober 1933 über die Verhandlung vom 8. Oktober 1953 und auf weitere Schreiben des Klägers darstellte, ergebenden Bedenken, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb keine Bedeutung beizu demessen, weil sfLob nicht nur der Niederschrift der Bpp über diese Verhandlung, sondern auch aus dem eigenen Vortrag des Klägers in Verbindung mit seiner
 
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Niederschrift über die genannte Verhandlung ergeben hatte, daß tatsächlich eine eingehende Prüfung vorgenommen und dabei auch das früher angefallene Beweismaterial, soweit durch das neue Material veranlaßt, mitberücksichtigt worden war. Der erwähnte Brief brauchte daher für das Berufungsgericht kein Anlaß für die Annahme zu sein, es sei in Wirklichkeit keine sachgemäße Prüfung vorgenommen worden. Die Formulierung der Ziff. II Abs. 4 des Vergleiches läßt in Zusammenhalt mit Abs. 2 die von dem Berufungsgericht offensichtlich vertretene Deutung zu, daß die B(H§ keine um*" fassende neue Prüfung des gesamten früheren Beweismaterials vorzunehmen brauchte, sondern sich auf die Beurteilung des Beweiswertes der neuen Unterlagen gegenüber dem einschlägigen, von ihr insoweit mitzuberucksichtigenden und mitberüclcsichtig-ten früheren Material beschränken konnte. Jedenfalls ist eine solche - in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachprüfbare - Auslegung der Individulavereinbarung möglich| sie widerspricht nicht gesetzlichen Auslegungsregeln und es ist auch nicht ersichtlich, daß wesentliche Tatsachen dabei unberücksichtigt geblieben seien. Ihr kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Die Revision macht weiter geltend, die vom Kläger bekämpfte Erfindernennung sei völlig unhaltbar, weil der Beklagte zu 2) erst im Januar 1942 in die Wickelabteilung gekommen' sei und daher an den Erfindungen DRP 864 242, 870 236 und S63 645 in keiner Weise beteiligt sein könne. Unter Hinweis auf § 286 ZPO rügt die Revision die Richterhebung der von dem Kläger in der Berufungsinstanz insoweit angebotenen Beweise. Mit dieser Rüge kam die Revision Jedoch schon deshalb nicht durchdringen, weil gerade dieser Einwand Gegenstand der Anhörung der Auskunftspersonen im Zusammenhang mit der Verhandlung vom 8. Oktober 1953 war und daher keine Rede davon sein kann, die B^^habe auf der Hand' liegendes Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt. Daraus aber, daß die Bfl^auf Grund der ihr vorliegenden Beweismittel
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den Sachverhalt anders beurteilt hat als der Kläger, kann offenbare Unrichtigkeit dieses Ausspruchs der B^(|nicht hergeleitet werden» Das Berufungsgericht hatte daher, wie oben dargelegt, keinen Anlaß zur Erhebung der vom Kläger angebotenen Beweise. Das gleiche hat für die weiteren Ausführungen der Revision zu gelten, mit denen sie rügt, das Berufungsgericht habe weiteres Vorbringen und Beweiscrbieten' des Klägers in der Berufungsinstanz unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht berücksichtigt und die danach erforderlichen"
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Beweise nicht erhoben. Diese Ausführungen richten sich, soweit sie überhaupt den Pall des Beklagten zu 2) betreffen, gegen die objektive Richtigkeit der Feststellung der BASF *und konnten daher hach dem früher Dargelegten bei der Prüfung, ob “offenbare” Unrichtigkeit gegeben ist, keine Berücksichtigung finden.
Hach alledem kann die Revision des Klägers, soweit sie die Mitbenennung des Beklagten zu 2) .betrifft, keinen Erfolg haben.
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IVa Dagegen hält das Berufungsurteil insoweit, als es die Erfinderbenennung der Beklagten zu 3) bis 5) betrifft, einer rechtlichen Rachprüfung nicht stand»
Das Berufungsgericht hält auch hinsichtlich dieser Erfinderbenennungen einen Anspruch des Klägers auf Entscheidung durch Urteil nicht für gegeben. Es geht dabei von der Behauptung des Klägers aus, die B^^piabe wegen dieser Beklagten eine Prüfung der Unterlagen des Klägers nicht vorgenommen. Dieser trage aber selbst vor, daß er die-Verhandlung vom 8. Oktober 1953 abgebrochen habe, nachdem die ^U|hinsichtlich des Beklagten zu 2) eine nach seiner Auffassung nicht richtige Entscheidung getroffen habe. Der Kläger behaupte auch nicht, daß er nach diesem Zeitpunkt eine neue Prüfung seiner Unterlagen durch die m verlangt habe. In seinem Schreiben vom 14» Dezenfcjar 1953 habe er vielmehr, so führt das Berufungsgericht weiter
 aus* ausdrücklich erklärt* daß er das Weitere der künftigen Entwicklung überlasse. Hach dem eigenen Vorbringen des Klägers habe also nicht die die Entscheidung insoweit; verzögert, sondern die angebliche Verzögerung sei auf des Klägers eigenes Verhalten zurückzuführen* Er könne daher nicht beanspruchen, daß die Entscheidung durch Urteil getroffen werde« Bei dieser Sachlage könne, so meint das Berufungsgericht abschließend, dahingestellt bleiben, ob die Prüfung hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) tatsächlich unterblieben sei oder unterbleiben konnte, weil der Kläger, wie die Beklagten behaupten, die Erfinderansprüche der Beklagten zu 3) bis 5) nicht bestritten und ausdrücklich erklärt habe, daß er gegen die Erfindernennung des Beklagten zu 4) keine Einwände erhebe»
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Das Berufungsgericht ist bei diesen Erwägungen davon ausgegangen, daß die B^| eine Entscheidung hinsichtlich der Srfinderbenennungen der> Beklagten zu 3) »bis 5) nicht getroffen habe» Dies steht aber im Widerspruch, zu den Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hat dort (S. 4) als unstreitig festgestellt, daß die,Vertreter der nach der Besprechung vom 8. Oktober 1953 die Erklärung abgegeben haben, die Prüfung habe keinen Anlaß gegeben, die im Vergleich vorgesehenen Erfindernennungen zu ändern. Es ist daher davon auszugehen, daß die B^|die ihr' im Vergleich übertragene Feststellung getroffen hat* wie sich übrigens u.a» auch ' aus dem Besprechungsbericht der BfHüber ,di,e;<Besprechung vom 8. Oktober 1953 und dem Vortrag der Parteien im Rechtsstreit ergeben dürfte. Wenn nun aber, wie das Berufungsgericht auf Grund des Vortrages des Klägers unterstellt, die BASF eine Prüfung der Unterlagen des Klägers hinsichtlich der Beklagten zu 3) bis 5) nicht vorgenommen und eine Erörterung mit dem Kläger nicht durchgeführt hat, ist die Entscheidung nach dem oben unter 111 Ausgeführten für den Kläger insoweit nicht verbindlich; Der Kläger kann dann Entscheidung durch das Gericht verlangen. Die von der B(^£
 getroffene Entscheidung gilt nicht etwa als ungeschehen, so daß diese eine nochmalige Feststellung zu treffen hätbe Der Kläger kann vielmehr sofort das Gericht anrufen, weil das vorgesehene Verfahren der Feststellung bereits versagt hat (vgl. Planck Anm. 1 zu § 319 BGB, RG VA 1908 Nr. 364, 1912 Nr, 6^6$ a„A. Kisch aaO 121), Unter diesen Umständen kann weder von einer Verzögerung der Entscheidung durch 'die noch davon, daß eine solche Verzögerung dem Kläger zur Last zu legen sei, die Rede sein. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes gehen insoweit ins Leere.
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Bas angefochtene Urteil«mußte daher, soweit es die Erf indermitbeneimungen* der Beklagten zu 3) bis 5) betrifft aufgehoben und die Sache insoweit*zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bas Berufungsgericht muß- zunächst prüfen, -ob, wie der Kläger geltend machte der von der BASF*getroffenen Feststellung eine ordnungsmäßige Prüfung* und Erörterung mit dem Kläger nicht vorausgegangen ist.
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen muß daher das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als die Klageanträge die Berichtigung der Erfindernennungen hinsichtlich der Beklagten zu. 3) bis 5) betreffen.
Eine Kostenentscheidung war nur hinsichtlich des Beklagten zu 2) zu treffen,der mit diesem Urteil aus dem Rechtsstreit ausscheidet. Insoweit hal* der Kläger die Kosten der drei Rechtszüge zu tragen (§§ 91 > 97 ZPO). Soweit es sich um den ersten und zweiten Rechtszug handelt, stellt die Urteilsformel nur eine Bestätigung
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des von Landgericht und Oberlandesgericht getroffenen Kostenau33rvuchs dar» Lie Entscheidung über die übrigen Kosten der Revision war dem Berufungsgericht su überlaßen.
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