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BGH

Gericht: BGH

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. August 1998 für den Klageantrag zu II 4 einen Wert von 50.000,-- DM und für die Widerklage einen Wert von August 1998 hat das Berufungsgericht klargestellt, daß der Gesamtstreitwert von -- DM sich zusammensetzt aus dem Wert von 1 Mio.DM für den durch Teilurteil vom 18.

ErdmannWert18ParteiBerufungsgerichtsWiderklage

Volltext der Entscheidung

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher
 beschlossen:
Die mit Beschluß vom 16. August 2001 auf 200.000,--DM erfolgte Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren wird wie folgt begründet:
In der Revisionsinstanz war aufgrund der Rechtsmittel der Parteien über den Klageantrag zu II 4 und über die Widerklage zu entscheiden.
Der Senat hat auf der Grundlage des Streitwertbeschlusses des Berufungsgerichts vom 17. August 1998 für den Klageantrag zu II 4 einen Wert von 50.000,-- DM und für die Widerklage einen Wert von
150.000,	--DM der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt, insgesamt
200.000,	-- DM. Durch den Streitwertbeschluß vom 17. August 1998 hat das Berufungsgericht klargestellt, daß der Gesamtstreitwert von
1.250.000,	-- DM sich zusammensetzt aus dem Wert von 1 Mio. DM für den durch Teilurteil vom 18. Juli 1991 beschiedenen Teil der Klage sowie von jeweils 50.000,-- DM für die Klageanträge zu II 3 und 4 und
150.000,	-- DM für die Widerklage.
Der Senat sieht keine Veranlassung von diesen Wertansätzen des Berufungsgerichts - gegen die die Parteien auch keine Einwendungen erheben - abzuweichen.
Erdmann	v.	Ungern-Sternberg	Starck
 Pokrant
Büscher