BGH · I ZR 187/91
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Daher ist bei der Prüfung etwaiger Tendenzen zur Abkürzung einer längeren Firmenbezeichnung auch eine Neigung des Verkehrs in Erwägung zu ziehen, als Abkürzung nicht allein ein in dieser beschreibenden Hinsicht nichtssagendes Schlagwort zu wählen, sondern dort, wo sich dies kurz und prägnant (ebenfalls schlagwortartig) anbietet, der Abkürzung auch einen auf den Gegenstand hinweisenden weiteren Teil der Bezeichnung hinzuzufügen. a) Zur Frage eines für die Begründung des Verwirkungsein-wands notwendigen schutzwürdigen Vertrauens in die ungestörte Benutzung einer verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung, wenn deren Wahl zwar auf schuldhafter Unkenntnis der prioritätsälteren anderen Bezeichnung beruhte, ihre Benutzung dem Verletzten aber bei gebotener Beobachtung des Umfelds seiner eigenen Firmenbezeichnung deshalb nicht hätte verborgen bleiben können, weil beide Unternehmen in derselben Branche tätig und im selben Handelsregister eingetragen wurden. b) Hat ein mittelständisches Unternehmen der Bauwirtschaft in mehr als neunjähriger ungestörter Benutzung einer verwechslungsfähigen Firmenbezeichnung einen jährlichen Umsatz von 5 Mio.DM erzielt, so wird die Eignung eines solchen Umsatzes, einen nicht unbeträchtlichen Wert der Bezeichnung für das Unternehmen (= Besitzstand) zu indizieren, nicht schon dadurch in Frage gestellt, daß er wegen der in Betracht kommenden Verkaufsobjekte (Einfamilienhäuser) mit einer nur geringen Zahl von Kunden erzielt worden ist; denn die Bekanntheit eines Herstellers von Immobilien kann nicht allein an der Zahl der Kunden gemessen werden, mit denen es tatsächlich zu dem Geschäftsabschluß gekommen ist. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Klägerin ist 1966 unter der Firma "COWO Bau- und Erschließungsgesellschaft mbH" in das Handelsregister eingetragen worden. a) Allerdings begegnet es Bedenken, daß das Berufungsgericht ausschließlich auf die Verwechslungsfähigkeit der beiden - von ihm so bezeichneten - Firmenschlagworte "COWO" und - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 - Caren Pfleger m.w.N.), die Firma der Beklagten auf das vorangestellte Schlagwort "KOWOG" allein verkürzt oder verkürzen werde. Letzteres erscheint nicht ganz selbstverständlich; denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung besteht ein erhebliches Bedürfnis des Verkehrs, schon durch die Kennzeichnung eines Unternehmens und/oder seiner Waren auch einen Hinweis auf die Branche oder die Warenart zu erhalten bzw. kehrs in Erwägung zu ziehen, bei Abkürzungen einer längeren Bezeichnung nicht allein auf ein in dieser beschreibenden Hinsicht nichtssagendes Schlagwort zurückzugehen, sondern dort, wo sich dies kurz und prägnant (ebenfalls schlagwortartig) anbietet, der Abkürzung wenigstens einen auf den Gegenstand hinweisenden weiteren Teil der Bezeichnung hinzuzufügen (vgl. Die Abkürzung "COWO" hat, da sie dem Verkehr als Phantasiewort erscheint, normale Kennzeichnungskraft; sie ist - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - mit "KOWOG" mindestens klanglich fast identisch, weil das stimmlose "G" am Ende insoweit vernachlässigt werden kann und "C" wie "K" gesprochen wird. Dieses Wort geht damit auch in den erweiterten Abkürzungsformen nicht in einer Weise unter, daß der Verkehr nicht mehr an die zu schützende Bezeichnung der Klägerin erinnert werden könnte (vgl. 2. Dagegen beanstandet die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht die Frage der Verwirkung dieser Ansprüche nicht rechtsfehlerfrei geprüft habe. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Erfolg des Verwirkungseinwands nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraussetzt, daß durch eine länger dauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ein Zustand geschaffen worden ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat (vgl. b) Das Berufungsgericht hat die Benutzung der Firmenbezeichnung mit dem Bestandteil "KOWOG" als unredlich angesehen, weil die Beklagte bei der Wahl dieser Bezeichnung die Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß eine - spätere - "redliche" Benutzung durch anfängliche Bösgläubigkeit - hier als Folge des vom Berufungsgericht zu Recht angenommenen Verschuldens -nicht ausgeschlossen wird (vgl. Allerdings verschärft - insoweit kann dem nachfolgenden Ansatzpunkt des Berufungsgerichts zugestimmt werden -schuldhaftes Verhalten bei der Wahl einer Bezeichnung die Anforderungen daran, ob und von wann ab der Verletzer darauf vertrauen darf, daß gegen die Verwendung der Bezeichnung irgendwelche Einwände nicht bestehen oder nicht geltend gemacht werden. Damit ist das Berufungsgericht aber weder der Bedeutung gerecht geworden, die unter bestimmten Umständen schon dem Zeitablauf selbst für die Begründung eines Vertrauenstatbestands zukommen kann (vgl. 101, jeweils unter II A 2 b - Universitätsemblem), noch hat es beachtet, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geltendmachung eines Anspruchs auch dann treuwidrig sein kann, wenn die längere Untätigkeit des Verletzten zwar auf seiner Unkenntnis beruht, er bei einer zur Wahrung eigener Interessen gebotenen und zu demutbaren Beobachtung des Marktes oder des "Umfelds" (BGH aaO - Universitätsemblem) seiner Bezeichnung diese Verletzungen hätte erkennen müssen (vgl. aa) Das Berufungsgericht hat unterstellt, daß die Beklagte einen Jahresumsatz von 5 Mio.DM erziele, jedoch gemeint, daß ein solcher Umsatz für die Baubranche gering sei und für die Annahme eines schützenswerten Besitzstands auch deshalb nicht ausreiche, weil hierfür bereits 15 bis 20 Einfamilienhäuser im Jahr genügten und weil dies bedeute, daß die Beklagte in den mehr als neun Jahren ihrer Tätigkeit bis zur Abmahnung insgesamt nur 150 Kunden betreut habe; damit aber habe sie eine hinreichende Bekanntheit unter ihrer Bezeichnung nicht erlangen können. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Besitzstand dann schutzwürdig ist, wenn er einen beachtlichen Wert für den Verletzer hat, und daß dieser Wert nicht nach seiner absoluten Größe, sondern nach seiner objektiven Bedeutung für den Verletzer zu bestimmen ist (vgl. 154 - Universitätsemblem); für einen augenscheinlich mittelständischen Betrieb wie den der Beklagten aber ist ein Jahresumsatz von 5 Mio.DM nicht unbeträchtlich und nicht von vornherein ungeeignet, einen beachtlichen Wert der Bezeichnung, unter der er erzielt worden ist, zu indizieren (vgl. Dem steht nicht zwingend entgegen, daß dieser Umsatz wegen der hier in Frage stehenden Verkaufsobjekte (Einfamilienhäuser) mit einer nur geringen Zahl von Kunden getätigt worden ist; denn die Bekanntheit eines Herstellers von Immobilien kann nicht an der Zahl der Kunden gemessen werden, mit denen es tatsächlich zu dem Geschäftsabschluß gekommen ist. Es liegt in der Natur des Immobiliengeschäfts, daß auch ein nicht unbeachtlicher Bekanntheitsgrad, den ein Unternehmen durch langjährige Tätigkeit und/oder (umfangreiche) Werbung in der Öffentlichkeit gewonnen haben kann, nur zu einer begrenzten - und möglicherweise in deutlichem Mißverhältnis zur tatsächlichen Bekanntheit stehenden - Zahl von Kaufabschlüssen führt. Wertvoll für den Kennzeicheninhaber ist die Bekanntheit (und das Ansehen) seines Namens nicht so sehr bei seinen tatsächlichen Kunden - zu demal diese, wie das Berufungsgericht im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung festgestellt hat, allenfalls in verschwindendem Umfang ein zweites Mal als Bauherren in Betracht kommen werden -, sondern bei potentiellen Kunden und, was für Immobilienhersteller auch bedeutsam werden kann, in Fachkreisen (Makler, Architekten) , die dem Unternehmen u.U. weitere Aufträge vermitteln können. Weiter hat das Berufungsgericht auch nicht hinreichend beachtet, daß dem von ihm zu dem Nachteil der Beklagten gewürdigten Verhältnis der Umsatzhöhe zur Kundenzahl eine gewisse Bedeutung auch zu ihren Gunsten zukommt: Wenn schon ein einziger neuer Kunde - und nicht erst, wie etwa im Massengeschäft, eine große Kundenzahl - ein erhebliches Mehr an Umsatz bedeutet, kann auch die Bekanntheit in einem begrenzte-ren Kreis potentieller Kunden ebenso wertvoll sein wie die in einem entsprechend größeren Kreis potentieller Abnehmer weniger umsatzträchtiger Kaufobjekte. Schließlich durfte das Berufungsgericht den Verwirkungseinwand auch nicht daran scheitern lassen, daß die Angaben der Beklagten zu "vage" seien, um einen wertvollen Besitzstand zu begründen. Die Beklagte hatte mit der Angabe ihrer für ein Unternehmen ihrer Größe erheblichen Umsatzzahlen und mit dem Hinweis auf erhebliche Werbemaßnahmen zur Frage ihres Besitzstands jedenfalls so viel vorgetragen, daß das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht geltend macht -auf den von ihm angenommenen Mangel der Substantiierung hätte hinweisen müssen (§ 139 ZPO), bevor es einen wertvollen Besitzstand verneinen konnte (vgl. 26.9.1991 - I ZR 177/89, GRUR 1992, 45, 48 = WRP 1992, 29 - Cranpool); eine Bestimmung des als schutzwürdig zu erachtenden Grades aber setzt regelmäßig ohnehin eine - vorliegend noch nachzuholende - rechtsfehlerfreie Beurteilung des Grades der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten und anderer nach Treu und Glauben zu berücksichtigender Umstände voraus; denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen die einzelnen Voraussetzungen des Verwirkungstatbestands bzw.