Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Hinblick auf die Klägerin zu behaupten, das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm hätten die Herausgabe von Anzeigenblättern durch eine Tageszeitung als wettbewerbswidrig angesehen. Als sie in mehreren Städten zusätzlich ein Anzeigenblatt für den jeweiligen Ortsbereich unter dem Titel "WAZ Anzeiger für ..." herauszugeben begann, wurde ihr dies durch mehrere Urteile des Landgerichts Dortmund und des OLG Hamm untersagt. April 1975 verkündeten Urteils unter Herausstellung einer Vielzahl von Einzelgesichtspunkten teils allgemeiner, teils auf den konkreten Einzelfall bezogener Art auf die für unzulässig gehaltene Verknüpfung zwischen Anzeigenblatt und Tageszeitung zur Förderung des Wettbewerbs der letzteren abgestellt. "Sehr geehrtes Mitglied des Landtages, ...Obwohl das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm die Herausgabe von Anzeigenblättern durch eine Tageszeitung als wettbewerbswidrig an-sehen, ist es für Verlage, die über große finanzielle Macht und Einfluß verfügen, leicht, diese Verbote zu umgehen, z.B. indem man eine Tochtergesellschaft gründet, aber die Interessen doch miteinander verquickt. Die Klägerin hat darin eine bewußt wahrheitswidrige Darstellung gesehen, da die Gerichte in DflBBB und HÜHi nach ihrer Beurteilung die Herausgabe eines Anzeigenblatts durch eine Tageszeitung nicht generell, sondern nur wegen des Zusammentreffens mehrerer besonderer Umstände als unzulässig bezeichnet hätten. dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen, im Hinblick auf die Klägerin zu behaupten, das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm hätten die Herausgabe von Anzeigenblättern durch eine Tageszeitung als wettbewerbswidrig verboten. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei nicht auf die äußere Form, insbesondere den privaten Briefkopf des Rundschreibens, sondern auf dessen objektive Zielsetzung abgestellt und diese zutreffend darin gesehen, daß wettbewerbsregulierende Eingriffe in den fast ausschließ- Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch aus der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer eines Verlages, der durch die angestrebten Eingriffe begünstigt würde, geschlossen, daß er nicht nur aus politischen, sondern auch aus geschäftlichen Gründen und zur Förderung der Wettbewerbslage gerade seines Verlages tätig geworden ist. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG nicht zu, da bei der gebotenen sachgerechten Abwägung aller betroffenen Interessen die Verwendung des in Streit stehenden Rundschreibens mit seinem konkreten Inhalt nicht als sittenwidrig angesehen werden könne. Das Rundschreiben des Beklagten enthalte, soweit es zu dem Ausdruck bringe, daß das Vorgehen der WAZ-Gruppe als Umgehung der Verbote der erwähnten - und nicht durch Nennung einzelner Entscheidungen näher bezeichneten - Rechtsprechung angesehen werde, nur eine subjektive Bewertung der Rechtslage und keine Tatsachenbehauptung. Die einschlägigen Urteile des Landgerichts Dortmund hätten die Parteien nicht vorgelegt, so daß insoweit keine Feststellungen getroffen werden könnten; aus dem vorliegenden Urteil des OLG Hamm ergebe sich zwar, daß die Darstellung der Rechtsprechung dieses Gerichts durch den Beklagten nicht völlig zutreffend sei; eine nähere Betrachtung der Entscheidungsgründe des Urteils ergebe jedoch, daß diese Darstellung nicht als grob unrichtig oder vorsätzlich falsch angesehen werden könne, da zur Zeit der Versendung des Rundschreibens die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 1977 noch nicht Vorgelegen habe und manche Formulierungen des OLG-Urteils den Eindruck vermittelt hätten, daß das Gericht die Verknüpfung von Tageszeitung und Anzeigenblatt nicht nur bei Vorliegen aller festgestellten qualifizierenden Umstände als wettbewerbswidrig habe ansehen wollen, 8 Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, daß der Beklagte das Urteil des OLG Hamm mißverstanden, nämlich als weitergehend als gemeint ausgelegt haben könnte, hat es nicht beachtet, daß dieser Umstand für das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht entscheidungserheblich ist, wenn Anlaß zu der Befürchtung besteht, der Beklagte werde gleichartige Handlungen auch in Zukunft begehen. Der Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen, von dem das Berufungsgericht bei seinen - im übrigen nicht bedenkenfreien - Überlegungen zu dem an die Versendung des Rundschreibens an Abgeordnete anzulegenden Maßstab ausgegangen ist, vermag jedenfalls eine als unrichtig erkannte Information nicht zu rechtfertigen. Denn der vorliegende Fall weist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine Parallelen zu diesen Fallgestaltungen auf, da die unmittelbare persönliche Unterrichtung von Abgeordneten durch ein Rundschreiben mit dem Vortrag von Behauptungen in einem durch Verfahrensvorschriften geregelten, dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Gegner unterstellten und Rechtsmittelzüge eröffnenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar ist. Der Beklagte hat durch sein Verhalten im Prozeß Anlaß zu der Befürchtung gegeben, daß er auch in Zukunft die angegriffenen objektiv unrichtigen Behauptungen aufstellen werde, da er sich in beiden Instanzen (GA Bl. 55 und 105)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 ZR J8-7/7J URTEIL Verkündet am
19. Dezember 1980 Köhler,
Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Firma A]
E. BjBHi & J. FflIB, SlBHBstraße, ihre Komplementärin, die Wl
resellschaft I, vertreten durch
Z<
GmbH, EKHBi, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Erich BflIP und Günther
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
Horst H^i, Geschäftsführer der W.V.G. W| gesellschaft, Bflfestraße HP, MI
und VI
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. November 1978 aufgehoben.
Das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 11. Oktober 1977 wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt geändert:
1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Hinblick auf die Klägerin zu behaupten, das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm hätten die Herausgabe von Anzeigenblättern durch eine Tageszeitung als wettbewerbswidrig angesehen.
2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot unter Nr. 1 Ordnungsgeld bis zu 500.000,— DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
Der Beklagte ist Redakteur und Geschäftsführer des W.V.G. VMM; der in MfllW ein Anzeigenblatt herausgibt.
Die Klägerin ist Herausgeberin der im Ruhrgebiet, u.a. auch in verbreiteten "Westdeutschen
Allgemeinen Zeitung" (WAZ). Als sie in mehreren Städten zusätzlich ein Anzeigenblatt für den jeweiligen Ortsbereich unter dem Titel "WAZ Anzeiger für ..." herauszugeben begann, wurde ihr dies durch mehrere Urteile des Landgerichts Dortmund und des OLG Hamm untersagt. Das OLG Hamm hat in der Begründung seines am 29. April 1975 verkündeten Urteils unter Herausstellung einer Vielzahl von Einzelgesichtspunkten teils allgemeiner, teils auf den konkreten Einzelfall bezogener Art auf die für unzulässig gehaltene Verknüpfung zwischen Anzeigenblatt und Tageszeitung zur Förderung des Wettbewerbs der letzteren abgestellt. Die gegen diese Entscheidungen gerichtete Revision ist vom erkennenden Senat durch Urteile vom 11. März 1977 (GRUR 1977, 668 ff - WAZ Anzeiger - und I ZR 100/75 -) zurückgewiesen worden.
Bereits vor Erlaß der Revisionsentscheidungen hatte eine Tochtergesellschaft der Klägerin begonnen, das Anzeigenblatt "Anzeiger für herauszugeben. Der Beklagte
nahm dies zu dem Anlaß, unter dem Datum des 25. Februar 1977 ohne Erwähnung seiner beruflichen Stellung ein Rundschreiben an alle Mitglieder des nordrhein-westfälischen Landtags zu senden, in dem auf die zunehmende Pressekonzentration hingewiesen und u.a. ausgeführt war:
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"Sehr geehrtes Mitglied des Landtages, ...
Obwohl das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm die Herausgabe von Anzeigenblättern durch eine Tageszeitung als wettbewerbswidrig an-sehen, ist es für Verlage, die über große finanzielle Macht und Einfluß verfügen, leicht, diese Verbote zu umgehen, z.B. indem man eine Tochtergesellschaft gründet, aber die Interessen doch miteinander verquickt. Mit welchen Methoden und Kniffen dann gearbeitet wird, darüber kann Ihnen ein dicker Aktenordner von mir Aufschluß geben.
Z.B. in der Stadt MSB MHHI ...
Wenn sich jetzt die WAZ-Gruppe anschickt, mit einem Haus-an-Haus-Blatt und Kampfpreis auch kleinste Mitbewerber aus dem Wettbewerb zu drängen, sollte dieses nicht die Inserenten alarmieren, sondern auch Sie als Landespolitiker ....... "
Die Klägerin hat darin eine bewußt wahrheitswidrige Darstellung gesehen, da die Gerichte in DflBBB und HÜHi nach ihrer Beurteilung die Herausgabe eines Anzeigenblatts durch eine Tageszeitung nicht generell, sondern nur wegen des Zusammentreffens mehrerer besonderer Umstände als unzulässig bezeichnet hätten.
Sie hat beantragt.
dem Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu untersagen,
im Hinblick auf die Klägerin zu behaupten, das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm hätten die Herausgabe von Anzeigenblättern durch eine Tageszeitung als wettbewerbswidrig verboten.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und das beanstandete Rundschreiben als inhaltlich zutreffend und rechtlich zulässig verteidigt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungs rechtszug hat die Klägerin einen zusätzlichen Hilfsantrag gestellt, in dem das letzte Wort des aus der ersten Instanz gleichlautend übernommenen Hauptantrags ("verboten") durch das Wort "angesehen" ersetzt ist. Der Beklagte hat seinen RechtsStandpunkt auch in der Berufungsinstanz unverändert aufrechterhalten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte zur Förderung seiner geschäftlichen Interessen im Wettbewerb gehandelt hat. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei nicht auf die äußere Form, insbesondere den privaten Briefkopf des Rundschreibens, sondern auf dessen objektive Zielsetzung abgestellt und diese zutreffend darin gesehen, daß wettbewerbsregulierende Eingriffe in den fast ausschließ-
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lieh kommerziell ausgerichteten Bereich lokaler Anzeigenblätter veranlaßt werden sollten. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht schließlich auch aus der Stellung des Beklagten als Geschäftsführer eines Verlages, der durch die angestrebten Eingriffe begünstigt würde, geschlossen, daß er nicht nur aus politischen, sondern auch aus geschäftlichen Gründen und zur Förderung der Wettbewerbslage gerade seines Verlages tätig geworden ist.
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG nicht zu, da bei der gebotenen sachgerechten Abwägung aller betroffenen Interessen die Verwendung des in Streit stehenden Rundschreibens mit seinem konkreten Inhalt nicht als sittenwidrig angesehen werden könne. Es müsse berücksichtigt werden, daß das Rundschreiben an Abgeordnete des Landtags gerichtet worden sei und auf regulierende Maßnahmen im politischen Bereich gezielt habe. In solchen Fällen könnten hinsichtlich der Frage der Richtigkeit von Darstellungen nicht die gleichen strengen Maßstäbe angewandt werden wie sonst im Wettbewerbsrecht. Einerseits könne nämlich erwartet werden, daß Abgeordnete ohnehin nicht ohne nähere Prüfung der Umstände und der Rechtslage tätig werden würden, und zu dem anderen dürfe im Interesse einer funktionierenden rechtsstaatlichen demokratischen Ordnung der unmittelbare Kontakt der Abgeordneten mit den Anliegen der Bevölkerung nicht durch strenge Beurteilung vorgebrachter Beschwerden behindert werden.
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Der vorliegende Sachverhalt weise auch gewisse Parallelen zu den Fällen auf, in denen unrichtiges Vorbringen in Gerichtsoder Verwaltungsverfahren in besonderen anderen Gerichtsverfahren zur Überprüfung gestellt worden sei und in denen die Rechtsprechung eine solche Überprüfung abgelehnt habe.
Das Rundschreiben des Beklagten enthalte, soweit es zu dem Ausdruck bringe, daß das Vorgehen der WAZ-Gruppe als Umgehung der Verbote der erwähnten - und nicht durch Nennung einzelner Entscheidungen näher bezeichneten - Rechtsprechung angesehen werde, nur eine subjektive Bewertung der Rechtslage und keine Tatsachenbehauptung. Die tatsächliche Aussage darüber, was die genannten Gerichte generell als sittenwidrig ansähen, sei nur teilweise unrichtig. Die einschlägigen Urteile des Landgerichts Dortmund hätten die Parteien nicht vorgelegt, so daß insoweit keine Feststellungen getroffen werden könnten; aus dem vorliegenden Urteil des OLG Hamm ergebe sich zwar, daß die Darstellung der Rechtsprechung dieses Gerichts durch den Beklagten nicht völlig zutreffend sei; eine nähere Betrachtung der Entscheidungsgründe des Urteils ergebe jedoch, daß diese Darstellung nicht als grob unrichtig oder vorsätzlich falsch angesehen werden könne, da zur Zeit der Versendung des Rundschreibens die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 1977 noch nicht Vorgelegen habe und manche Formulierungen des OLG-Urteils den Eindruck vermittelt hätten, daß das Gericht die Verknüpfung von Tageszeitung und Anzeigenblatt nicht nur bei Vorliegen aller festgestellten qualifizierenden Umstände als wettbewerbswidrig habe ansehen wollen,
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
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Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, daß der Beklagte das Urteil des OLG Hamm mißverstanden, nämlich als weitergehend als gemeint ausgelegt haben könnte, hat es nicht beachtet, daß dieser Umstand für das Unterlassungsbegehren der Klägerin nicht entscheidungserheblich ist, wenn Anlaß zu der Befürchtung besteht, der Beklagte werde gleichartige Handlungen auch in Zukunft begehen. Ist nämlich nach der - insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revisionserwiderung ohne Grund angezweifelten - Feststellung des Berufungsgerichts zu demindest von der objektiven Unrichtigkeit des Inhalts des Rundschreibens auszugehen, so wäre die künftige Wiederholung der darin aufgestellten angegriffenen Behauptung wahrheitswidrig und damit, soweit sie wiederum zu Wettbewerbszwecken erfolgt, ein Verstoß gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs.
Der Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen, von dem das Berufungsgericht bei seinen - im übrigen nicht bedenkenfreien - Überlegungen zu dem an die Versendung des Rundschreibens an Abgeordnete anzulegenden Maßstab ausgegangen ist, vermag jedenfalls eine als unrichtig erkannte Information nicht zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung kann an der Wiederholung einer Behauptung niemand mehr ein berechtigtes Interesse haben, soweit ihre Unwahrheit feststeht? (vgl. Urteile vom 22.12.1959, BGHZ 31, 308, 318 - Alte Herren -; vom 9.11.1971, GRUR 1972, 435, 439 - Grundstücksgesellschaft -und vom 15.6.1974, GRUR 1975, 208, 209 - Deutschland-Stiftung -). Ob dieser Grundsatz Einschränkungen durch die vom Berufungsgericht erwähnte Rechtsprechung erfahren hat, in der eine gerichtliche Überprüfung der Richtigkeit von Be-
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hauptungen abgelehnt wird, die in anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren aufgestellt worden sind, bedarf keiner näheren Prüfung. Denn der vorliegende Fall weist - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - keine Parallelen zu diesen Fallgestaltungen auf, da die unmittelbare persönliche Unterrichtung von Abgeordneten durch ein Rundschreiben mit dem Vortrag von Behauptungen in einem durch Verfahrensvorschriften geregelten, dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs für den Gegner unterstellten und Rechtsmittelzüge eröffnenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahren nicht vergleichbar ist.
Der Beklagte hat durch sein Verhalten im Prozeß Anlaß zu der Befürchtung gegeben, daß er auch in Zukunft die angegriffenen objektiv unrichtigen Behauptungen aufstellen werde, da er sich in beiden Instanzen (GA Bl. 55 und 105)
- ungeachtet der inzwischen spätestens durch das Urteil des erkennenden Senats vom 11. März 1977 (GRUR 1977, 668 ff -WAZ Anzeiger -) erfolgten Klartstellung der Rechtslage -auf die sachliche Richtigkeit seiner Behauptung und auf sein Recht, ja sogar seine Bürgerpflicht (GA Bl. 109) zu derartigen "politisch" motivierten Darstellungen (GA Bl. 108) berufen hat.
Da der Beklagte sich somit auch nach Wegfall der eine Wahrnehmung berechtigter Interessen eventuell rechtfertigenden Umstände gleichwohl weiter des Rechts zu entsprechenden Äußerungen berühmt (vgl. Senatsurteil vom 12.1.1960,
GRUR 1960, 500, 502 - Plagiatvorwurf -), muß dem Begehren der Klägerin schon unter dem Gesichtspunkt der vorbeugenden Unterlassungsklage entsprochen werden, ohne daß es auf die Frage ankommt, ob schon die 1977 erfolgte erste Ver-
breitung der Behauptung eine sittenwidrige, die Vermutung der Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung darstellte.
Da alle erforderlichen Feststellungen getroffen oder aus dem unstreitigen Akteninhalt zu treffen sind, kann der Senat selbst entscheiden, wobei der hilfsweise formulierten Fassung des Klageantrags der Vorzug zu geben ist, da sie die konkrete Begehungsform präziser trifft. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Fassungen, der eine Teilabweisung der Klage gebieten könnte, ergibt sich aus der Änderung des einen Wortes nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht daher gemäß § 91 ZPO. v. Gamm Alff Merkel
Erdmann
Teplitzky