’Torschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen, die an einem in waagerechter Ebene verstellbaren Auslegerarm angeordnet ist, mit einseitig am Gehäuse angeordneten Vorschubrollen, die sowohl um eine parallel zu der durch die Rollenachsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu den Rollenachsen angeordnete Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Achse B-B bei waagerechter Lage der Rollenachsen diese in der Mitte oder nahe der Mitte zwischen den Achsen der äußeren Rollen kreuzt und daß die Achsen A-A und B-B sich schneiden oder sich in einem so geringen Abstand kreuzen, daß die Rollen bei Verschwenkung von der waagerechten in die senkrechte Stellung und umgekehrt im Bereich des Werkzeugs bleiben,* Mlo Vorschubeinrichtung fUr Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen (1) um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu ihren Achsen angeordnete Achse (A-A)' schwenkbar sind* 2, Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen .(l) zusätzlich um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar sind, 5« Einrichtung nach Ansprüchen 1 bis 4, gekennzeichnet durch einen Bügel, der um eine zu der durch die Achsen der Vorschubrollen (1) gelegten Ebene senkrecht stehende und durch die Bügelmittelebene gehende zweite Achse (B-B) schwenkbar ist und in dessen Schenkel die die zweite Schwenkachse (B-B) kreuzende erste Schwenkachse (A-A) gelagert ist«, bilden« Zweck dieses Beschränkungsantrages war die Abgrenzung des Streitpatents gegenüber dem Werbeprospekt Ste^|^ durch den der Gegenstand des Anspruches 1 (Achse A-A) vorbekannt war und gegenüber der schweizerischen Patentschrift 244 400, durch die das Merkmal des kennzeichnenden Teils des Anspruches 2 (Achse B-B) vorweggenoramen war« pie Klägerin hatte die Beklagte vor Erhebung der Nichtigkeitsklage auf diese druckschriftlichen Vorveröffentlichungen hingewiesen c Mit Rücksicht auf die vorliegende Klage wurde das Beschränkungsverfahren nach § 36 a PatG vom Deutschen Patentamt noch nicht durchgeführt«, Die Beklagte hat gegenüber der Nichtigkeitsklage rechtzeitig Widerspruch erhoben und entsprechend dem bereits im Beschränkungsverfahren nach § 36 a PatG gestellten Anträge zunächst beantragt, die Patentansprüche 1 und 2 durch einen Hauptanspruch folgender Passung zu ersetzen (Schriftsatz vom 28c September 1954, Blatt 27 NiA)i ,fAn einem in waagerechter Ebene schwenkbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschub-rollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu ihren Äehsen angeordnete Achse (A-A) und um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende, parallel zur Schwenkachse des Auslegerarmes angeordnete zweite Achse (B-B) schwenkbar sind*" 1955 (Blatt 86 ff NiA) hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung des Vorschubapparates weitere Unterlagen (Blatt 100 bis 104 NiA) vorgelegt hatte, hat die Beklagte die offenkundige Vorbenutzung dieses Apparates auch entsprechend den Abbildungen Blatt 102 NiA anerkannt und eingeräumt, es sei richtig* daß danach vor der Anmeldung des Streitpatents Vorschubeinrichtungen mit zwei Schwenkachsen mit den in den Ansprüchen 1 und 2 angegebenen Merkmalen bekannt gewesen seien.. Gegenüber dem GrpBP-Apparat weise die Vorschubeinrichtung gemäß dem Streitpatent dennoch einen erheblichen technischen Fortschritt auf, der dadurch erzielt werde, daß die Schwenkachse B-B die waagerechte Achse A-A kreuze (Anspruch 3), und zwar nach den Merkmalen der Ansprüche 4 bis 6 innerhalb der Apparatur (Zeichnungen Blatt 125 NiA)* In den Ansprüchen 1 bis 3 sei allerdings nichts darüber angegeben, wo sich die Achsen kreuzen sollten* Eine entsprechende Beschränkung des Anspruchs 3 sei aber zulässig«. Die Beklagte hat demgemäß beantragt, das Streitpatent mit folgendem; an die Stelle der bisherigen Ansprüche 1 his 3 tretenden neuen Hauptanspruch auf recht zu erhalten (Schriftsatz vom 10«. ,?An einem in waagerechter Ebene verstellbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen, die um zwei Achsen schwenkbar sind* von denen die erste parallel zu der durch die Rollenachsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu den Rollenachsen, die zweite senkrecht zu der durch die Rollenachsen gelegten Ebene und parallel zur Achse des den Auslegerarm tragenden Ständers steht, dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Sehwenkachse (B-B) die erste Schwenkachse (A-A) Uber dem durch die Achsen der Rollen (1) begrenzten Bereich kreuzt«tt Die Beklagte hat hierzu noch erklärt, die Ansprüche 1 und 2 könnten ohne weiteres wegfallen, wenn das Streitpatent diesen neuen Anspruch erhaltej die Ansprüche 4 bis 6 könnten ohnehin bestehenbleiben, da sie nicht angegriffen seien und eine besonders zweckmäßige Ausführungeform der Vorschubeinrichtung kennzeichneten (Blatt 123 NiA)o . wAn einem in waagerechter Ebene um einen Ständer schwenkbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubein-richtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen (1) sowohl um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu diesen Achsen angeordnete Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar sind»" Der Nichtigkeitssenat hat nicht nur die Neuheitsschädlichkeit der entgegengehaltenen Druckschriften, sondern auch eine Vorwegnahme durch den offenkundig vorbe-nutzten GrfM^-Apparat verneint und sich auch nicht den von der Beklagten (Patentinhaberin) aus dieser offenkundigen Vorbenutzung gezogenenSchlußfolgerungen angeschlossen, welche die Beklagte veranlaßt haben, ihre Patentansprüche durch Zusammenfassung der bisherigen Ansprüche 1, 2 und 3 gemäß dem mit Schriftsatz vom 10* Mai 1955 vorgelegten Hauptanspruch zu beschränken« Nach Ansicht des Nichtigkeitssenats muß das Schicksal des erteilten Anspruchs 3 dem anhängigen Bescbränkungsverfahren überlassen bleiben, da die Nichtigkeitsklage nur gegen die erteilten Ansprüche 1 und 2 bzwo einen die Merkmale dieser beiden Ansprüche umfassenden neuen Kombinationsanspruch gerichtet sei. Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe in der Verhandlung vor dem Hich-tigkeitssenat am 17 * Mai 1955 durch ihren bevollmächtigten Vertreter auf die Ansprüche 1 und 2 verzichtet und für den Anspruch 3 eine neue Passung beantragt. "An einem in waagerechter Ebene um einen Ständer schwenkbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen (l) sowohl um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu diesen Achsen angeordnete Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-b)* in der das Gehäuse (2) angelenkt ist, schwenkbar sind” (Hilfsanspruch 1, Anlage 1, Bl 100 SA) oder "An einem in waagerechter Ebene um einen Ständer schwenkbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren, seitlich am Gehäuse angeordneten Vorschubrollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen (l) sowohl um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und. rechtwinklig zu diesen Achsen angeordnete Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B), in der das Gehäuse (2) angelenkt ist, daß die Vorschubrollen (l) sowohl um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu diesen Achsen angeordneten Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar und längs dieser Achsen (A-A, B-B) unverschiebbar sind** ich kann heute allerdings nicht mehr sagen, ob gerade dieser Apparat auf der Messe ohne Verwendung der zusätzlichen Stützstange vorgeführt worden ist- Ich selbst habe diesen Apparat mit der gekröpften Stange ohne die zusätzliche Stützvorrichtung aber jedenfalls wiederholt bei Kunden in deren Betrieben vorgeführt.. fahr gemindert und die Wirtschaftlichkeit des Arbeitens erhöht werden, In der Einleitung der PatentbeSchreibung werden aus dem Stand der Technik Vorschubeinrichtungen erwähnt* bei denen die Achsen der Vorschubrollen entweder waage-recht oder senkrecht angeordnet sind und bei denen die Vorschubrollen jeweils um eine Achse geschwenkt werden, die zu der durch ihre Achsen gelegtenEbene senkrecht steht (3 1; Zeilen 3 bis 8), Eine solche Schwenkachse entspricht der in Anspruch 2 bezeichneten Achse B-Bc Es wird weiter darauf hingewiesen, daß bei einer bekannten Einrichtung die Achsen der Vorschubrollen auch in beiden Richtungen eingestellt werden könnten, daß jedoch zu diesem Zweck die ganze.. Bei der Horizontalstellung stehen die Achsen der Vorschubrollen senkrecht zu dem Arbeitstisch- Die Vorschubrollen drücken nunmehr parallel zur Tischfläche, also in waagerechter Richtung, das Werkstück an die seitliche Führungsschiene 29 und führen es entlang dieser Führungsschiene gegen das Bandsägenblatt 28- Die Vorschubeinrichtung wird aus der vertikalen in die hori-zontale Lage dadurch gebracht, daß zunächst die ganze Vorrichtung mit der Tragsäule 1 vom Arbeitstisch abmontiert, dann um 90 Grad in die waagerechte Stellung ge-kippt und schließlich mit dem für diese neue Arbeitslage vorgesehenen zweiten Flansch an den Maschinen-tisch wieder angeschraubt wirdDie Tragvorrichtung ist zur wahlweise horizontalen und vertikalen Befestigung auf Holzbearbeitungsmaschinen mit zwei zueinander senkrecht stehenden Flanschen versehen (rechtwinklig geflanschter Fuß 2)- Die Änderung der Arbeitslage der Vorschubrollen kann also nicht durch einfaches Schwenken oder Drehen der Rollen, sondern nur durch Losen, Umkippen und Wiederfestschrauben der ganzen Vorrichtung erreicht werden. 5« a) Der Erfinder des Streitpatents schlägt als Lösung dieser Aufgabe vor, die Vorschubrollen um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu ihren Achsen angeordnete Achse schwenkbar zu machen (sogenannte erste Schwenkachse A-A nach Anspruch 1; Seite 1 Zeilen 25 bis 28)> In der Patentbeschreibung wird an dieser Stelle zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß zwar eine Vorschubeinrichtung bekannt sei, bei der die Schwenkachse parallel zu den Achsen der Vorschubrollen angeordnet sei; also die Vorschubrollen um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene angeordnete Achse schwenkbar seien« Eine solche Achse unterscheide sich aber von der vorgeschlagenen Achse A-A dadurch. In dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents ist eine Schwenkbarkeit um eine parallel zu den Achsen der Vorschubrollen angeordnete Schwenkachse in dem Arm 17 vorgesehen* (In der schematischen Darstellung einer Vorschubeinrichtung in Bild 1 zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen wird diese waagerechte Achse mit D-D, die senkrechte Achse der Tragsäule oder des Ständers 18 des Ausführungsbeispiels des Streitpatents mit Ö-C bezeichnet,) b) Hach dem Streitpatent sollen aber die Vorschubrollen weiter "vorzugsweise zusätzlich” auch um eine zu der durch ihre Achsen gelegte Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar sein (S 2, Z 4 bis 75 Anspruch 2), Da sich die Beklagte entsprechend dem von ihr nach § 36 a PatG eingeleiteten Beschränkungsverfahren auch in dem vorliegenden Verfahren nur in beschränktem Umfange hinsichtlich der Ansprüche 1 bis 3 gegen die Nichtigkeitsklage verteidigt, ist nur . Abweichend von dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents sind die Vorschubrollen nicht nur auf einer Seite, sondern auf bei den Seiten des Gehäuses angeordnet- Vorschubeinrichtung, Tragarm und Tragsäule sind durch Schlitten verschiebbar miteinander verbunden- Die Vorschubräder sind durch Drehen des Handrades der Tragsäule ihrer Höhe nach verstellbar und ferner auch um die Achse dieser Tragsäule ausschwenkbar. Auch die Beklagte hat anerkannt, daß die Schwenk-barkeit der Vorschubrollen um eine waagerechte, in der Vorschubrichtung des Werkstücks liegende Achse nach der Werbeschrift Ste^HB vorbekannt war« Sie hat deshalb den Hauptanspruch als solchen nicht mehr verteidigt, son- Da in der Werbeschrift Ste^m^ die zusätzliche Anordnung einer solchen lotrechten Schwenkachse entsprechend der Achse B-B des Streitpatents fehlt, hat die Beklagte zunächst um eine beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents gebeten, indem sie mit Schriftsatz vom 28,September 1954 einen neuen Hauptanspruch vorgelegt hat, der eine Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 und 2, nämlich die Anordnung sowohl einer waagerechten (A-a) als auch einer senkrechten (B-B) Achse enthält„ Die Beklagte hat in erster Linie um Zurückweisung der Berufung gebeten, d«h« um Aufrechterhaltung dieses neuen, eingeschränkten Hauptanspruchs 1, obwohl sie im ersten Rechtszug gemäß Schriftsatz vom lOcMai 1955 im Hinblick auf den vorbenutzten GrflP-Apparat ihre Verteidigung noch stärker beschränkt und nur noch die Aufrechterhaltung eines durch Kombination der Merkmale der- Ansprüche 1«. zusammengefaßten, weiter eingeschränkten Hauptanspruchs beantragt hatte« Trotzdem hat der Richtigkeitssenat die Schutzfähigkeit noch entsprechend dem Antrag vom 28oSeptember 1954 geprüft und dem Anspruch 1 die hiernach beantragte Fassung gegeben« Damit hat der Nichtigkeitssenati'das Streitpatent sachlich in einem weiteren Umfang aufrecht erhalten, als es von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 10«Mai 1955 in der mündlichen Verhandlung vom 17«Mai 1955 (Bl 128 R NiA) beantragt worden war« Ob dies schon aus rein prozessualen Gründen zu beanstanden war, kann dahingestellt bleiben« Denn durch die im Nichtigkeitsverfahren auf Beschränkung des Patents gerichteten Anträge des Patentinhabers wird das Patent als solches in seinem Umfang noch nicht verändert« Hiei^zu bedarf es vielmehr erst eines entsprechenden - rechtskräftigen -Ausspruchs des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts bzw« des als Berufungsgericht entscheidenden Bundesgerichtshofs« Im vorliegenden Fall hat der Nichtigkeit ssenat nur eine dem Antrag vom 28»September 1954 entsprechende Beschränkung des Streitpatents ausgesprochen« .Die Klägerin hat diese Entscheidung mit der Berufung angefechten und in erster Linie geltend gemacht, die Beklagte1 habe in der Sitzung vom 17.Mai 1955 wirksam auf -die Ansprüche 1 und 2 "verzichtet^ Mit diesem Angriff kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Die im Pa-tentnichtigkeitsverfahren zulässige "Selbstbeschränkung" (BGHZ 21, 8; hat - wie das Beschränkungsverfahren nach § 36 a Pat Gr - eine Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft zu dem Gegenstand* Sie unterscheidet sich sowohl in den Voraussetzungen als auch in der Wirkung von einem nur in die Zukunft wirkenden Erlöschen des Patents durch Verzichtserklärung naoh § 12 Abs 1 Nr 1 PatG. Die dem Patentamt gegenüber schriftlich abzu-r gebende} empfangsbedürftige Verzichtserklärung führt, ohne daß es noch eines weiteren rechtsgestaltenden Aktes des Patentamts bedarf, unmittelbar - mit Wirkung für die Zukunft - zu dem Erlöschen des Patents, Aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, dem Inhalt der Schriftsätze und der Sitzungsniederschrift vom 17.Mai 1955 ergibt sich.nicht, daß die Beklagte eine ‘ derartige Verzichtserklärung abgegeben hat oder überhaupt hätte abgeben wollen. der Werbeprospekt SteBBB sind bereits in anderem Zusammenhang erörtert worden« Keine dieser Entgegenhaltungen offenbart die gleichzeitige Verwendung der beiden Merkmale des neuen Anspruchs 1 für eine Vorschubvorrichtung, nämlich einer waagerechten Achse A-A und einer lotrechten Achse B-B. Die in der US-Patentschrift 1 736 641 behandelte Vorschubeinrichtung für eine Hobelmaschine besitzt überhaupt keine der beiden Achsen A-A .und B -B, sondern nur eine parallel zu den Achsen der Vorschubrollen gerichtete Achse, Während Einrichtungen nach der schweizerischen Patentschrift 244 400 und der US-Patentschrift 1 736 641 bereits in der Streitpatentschrift als bekannt berücksichtigt worden sind, hat die Beklagte erst durch die eingeschränkte Passung des Anspruchs 1 auch die erforderliche Abgrenzung gegenüber dem Werbeprospekt Stenberg vorgenommen. 2« Die von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmalig entgegengehaltene US-Patentschrift 1 528 535 (aus dem Jahre 1925) bezieht sich nicht auf eine Vorschubeinrichtung, sondern auf einen Werkzeughalter für Holzbearbeitungsmaschinen. Es fehlt an der der Vorschubeinrichtung eigentümlichen Aufgabe^ ein Werkstück maschinell an eine Holzbearbeitungsmaschine heranzuführen- Im übrigen ist die Säge um die durch den Bolzen 15 (Figur 1 der US-Patentschrift) Verlaufende senkrechte Achse nicht stufenlos, sondern nur schrittweise drehbar (S 2 -.2 41 bis 44); auch ist die Sicherung der durch die waagerechte Achse ermöglichten Stellungen nicht offenbart, so daß die Säge anscheinend zusätzlich von Hand geführt werden* muß. die Abbildungen 3 und 4 lassen vielmehr auf ein Umstecken in die neue Arbeitsstellung schließen« Selbst wenn man aber der Patentschrift, wie die Klägerin meint, die Möglichkeit eines Verschwenkens um die waagerechte Achse des Hebels 20 (entsprechend der Achse A-A nach dem Streitpatent) entnehmen könnte, kann die Patentschrift jedenfalls deshalb nicht als neuheitsschädlich in Betracht kommen, weil sie nicht die zusätzliche Schwenkbarkeit der Vorschubrollen um eine lotrechte Achse im Sinne der Drehachse B-B des Streitpatents vorsieht. hin ausgehende Gr^^-Apparat ^ - zwar nicht in der frühe ren (Bl 11 bis 13 HiAj siehe unter aa)> wohl aber in einer späteren Ausführungsform (Bl 102, 168-171 NiA$ siehe unter bb) - zwei Schwenkachsen auf, die ihrer Anordnung nach den Schwenkachsen A-A und B-B des Streitpatents entsprechen« aa^ Aus den von der Klägerin im ersten Rechtszug mit der Klage vorgelegten Fotographien Bl 11, 12 und 13 ergibt sich, daß der Gr^B^-Apparat aus einer lotrechten Tragsäule (entsprechend dem Ständer 18 des Streitpatents Achse C-C) und einer waagerechten Gelenkstange besteht, die dem Auslegerarm 17 des Streitpatents (Achse D-D) entspricht, Diese Teile des Apparates sind jedoch für den mit dem Streitpatent begehrten Schutz ohne Bedeutung* bb) Der Vorschubapparat 9 ist spätestens seit dem Jahre 1930 gemäß den Abbildungen Blatt 102 HiA in einer konstruktiv etwas abgewandelten Form hergestellt und geliefert worden« Die Beklagte hat die offenkundige Vorbenutzung dieser Ausführungsform nicht bestritten« An der lotrechten Schwenkachse (entsprechend dem Ständer 18 des Streit patents, Achse C-C‘) befindet sich eine nach oben und unten verschiebbare und um die lotrechte Achse schwenkbare Gelenkstange, die - anders als nach den Abbildungen Blatt 11 bis 13 - an einem Bude gekröpft ist» An diesem gekröpften Ende ist eine Gelenkdoppelnuß vorgesehen* welche die waagerechte Stange (entsprechend der Achse A-A des Streitpatent) aufnimmt« Um diese waagerechte Stange schwenkbar ist der Vorschubapparat angebracht« Die waagerechte Stange wird an ihrem freien Ende duröh eine zusätzliche Stange gehalten« Um den lotrechten Teil der gekröpften Stange ist die waagerechte Stange mit dem Vorschubapparat schwenkbar» Die Beklagte hat im ersten Rechtszug in dieser Ausführungsform die Kombination einer waagerechten und einer lotrechten Schwenkachse entsprechend den Achsen A-A und B-B des Streitpatents gesehen und deshalb angenommen, daß die Ansprüche 1 und 2 auch nicht mehr in der kombinierten Fassung des Antrages vom 28» September 1954 aufrecht zu erhalten seien« Hierauf ist es zurückzuführen, daß die Beklagte im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 10 Mai 1955 den noch weiter eingeschränkten Anspruch aus Diese Achse des Gr^^-Appa-rats ermögliche nämlich nur ein geringfügiges Verschieben der waagerechten Stange gegenüber ihrer ursprünglichen Stellung, um die Vorschubrollen im Bedarfsfall in einem gewissen Anschubwinkel zur Kantenführungsschiene einstellen zu können* Mit diesem Verschwenken gehe nur ein beschränktes Schwenken des auf der waagerechten Stange angebrachten Vorschubapparates um die lotrechte Achse einher* Ein Schwenken des Apparats um die lotrechte Achse um 180 Grad und mehr sei einmal schon wegen der relativ kurzen zusätzlichen Stütze an der waagerechten, den Vorschubapparat aufnehmenden Stange nicht angängig* zu dem anderen würde die Vorschubeinrichtung ■«“Ollends aus dem Bereich des Werkzeugs der Holzbearbeitungsmaschine gelangen (vgl hierzu die Zeichnungen Blaot 125 IliA) Um aber den Gr^(^-Apparat um 180 Grad verschv/enken zu können, müßte er von der waagerechten Stange abgezogens unabhängig von den Tragelementen um 180 Grad verschwenkt und in dieser Lage auf jene waagerechte Stange wieder aufgeschoben werden3 Die Vorschubeinrichtung nach dem Streitp^tent bedürfe dagegen für ihre Schwenkung um 180 Grad keiner besonderen Umsteckmanipulations vielmehr verbleibe die Vorschubeinrichtung praktisch an fast derselben Stelle ihrer Druckeinwirkung wie in der Normalstellungo cc) Die Klägerin hat sich mit der Berufung gegen die Annahme des Nichtigkeitssenats gewandt, der Gr^^-Apparat ■ sei nicht um mindestens 180 Grad schwenkbar gewesen, und geltend gemacht, die Verwendung der zur Federbelastung dienenden zusätzlichen Stützstange sei kein notwendiges Merkmal des GrPÜp-Apparates, dieser sei den Kunden auch ohne Anwendung der Federbelastung aufgebaut und vorgeführt worden« Die Klägerin hat hierzu neue Abbildungen A, B, C und D (Bl 168 -171 NiA) vorgelegt und.in der mündlichen Verhandlung einen GrpBP-Vor schubapparat entsprechend diesen Abbildungen vorgeführt 0 Zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin wurden die Zeugen Adolf G^p), Boland Gfl^ und Paul Gripl vernommene Auf Gr.und der Aussagen der Zeugen Boland G^^P und Paul Gri® sieht der erkennende Senat als erwiesen an» daß der GrpBP-Apparat 9 vor der Anmeldung des Streitpatents auch ohne die zusätzliche Stütze offenkundig vorbenutzt worden ist. Es hat sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen lassen, daß der Apparat in dieser Form auf der Frankfurter Messe im März 1950'vorgeführt worden ist* Die Zeugen Boland GflBfcurid Paul Grid haben den Apparat aber jedenfalls im laufe des Jahres 1950 verschiedenen Kunden auch ohne zusätzliche Stütze vorgeführt und hierbei gezeigt, daß er - zu demindest ontei* bestimmten Arbeitsvoraussetzungen -auch ohne diese Stütze benutzt werden konnte« In diesem Fall war der Apparat ohne weiteres um den lotrechten Teil der gekröpften Gelenkstange schwenkbar, und zwar auch rtum mehr als 180 Grad”. worauf die angefochtene Entscheidung zutreffend hinweist, nicht die Aufgabe zu, welche die lotrechte Achse B~B gemäß dem Streitpatent zu erfüllen hate Bestimmungsgemäß soll die Achse des lotrechten Teils der gekröpften Gelenkstange nur ein geringfügiges Verschieben der waagerechten Stange gegenüber ihrer ursprünglichen Stellung ermöglichen, um die Vorschubrollen der Einrichtung im Bedarfsfall in einen bestimmten Anschubwinkel zur Kantenführungsschiene einstellen zu können» . Da der Grpp^-Apparat - abweichend vom Ste^PPP-Appa-rat, aber insoweit übereinstimmend mit dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents - nur mit einseitig am Gehäuse angeordneten Vorschubrollen versehen ist, ist bei einer Verschwenkung der Vorschubrollen von der waagerechten in die senkrechte Stellung und umgekehrt noch eine weitere Dage-veränderung der Rollen erforderlich? Bei dem Streit patent kann dies durch eine Schwenkung um die B-B-Achse erreicht werden* Bei doppelseitig angeordneten Vorschubrollen entsprechend dem Ste®HP-Apparat is~k eine solche zusätzliche Schwenkungs-möglichkeit nicht erforderlich, weil hier bei einer Verschwenkung der Rollen von der senkrechten in die waagerechte Lage der Anpreßdruck zu demindest von den an einer Seite angeordneten Rollen ausgeübt werden kann» In jedem Pall ist aber durch die als erwiesen angesehene offenkundige Vorbenutzung des Gr^Bfc-Apparates H entsprechend den Abbildungen A, B, C und I) (Bl 168-171 NiA) eine Vorschubeinrichtung bekannt geworden, die nicht nur - wie bereits durch den Ste^H^-Apparat - den Anspruch 1, sondern darüber hinaus auch den Anspruch 2 (Schwenkbarkeit um A-A-Achse und B-E-Achse) in vollem Umfang vorweggenommen hat* Auch die Beklagte hat demgemäß bereits mit Schriftsatz vom 10- Mai 1955 anerkannt* daß auch die - uneingeschränkte - Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 und 2 mangels Neuheit nicht patentfähig istSie hat deshalb unter Rinbeziehung des Anspruchs 3 und unter Berücksichtigung der gemäß den Ansprüchen 4? 5 und 6 offenbarten Merkmale versucht, einen noch weiter eingeschränkten Hauptanspruch aufrecht zu erhalten* Diese eingeschränkte Passung eines neuen Hauptanspruchs beruht auf der Erkenntnis, daß sich die Vorschubeinrichtung nach dem Streitpatent jedenfalls insofern von dem Gr4HP-Apparat un- . Bl 168 - 171 NiA) gezeigt hat, um die Achse des lotrechten Teils der gekröpften Gelenkstange um mehr als 180 Grad geschwenkt worden sein;, so ist m,it der Klägerin doch davon auszugehen, daß der Durchschnittsfaehmann diese an sich gegebene Schwenkungsmöglichkeit erkennen konnte. schuhrollen “längs der Achsen A-A und B-B" herausgestellt, Biese gemäß Schriftsatz vom 11c Januar 1957 und weiter in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen'en Fassungen eines neuen Hauptanspruehs kennzeichnen jedoch nicht hinreichend deutlich den Teil, der an der Vorschubeinrichtung nach dem Streitpatent gegenüber dem Gr^H-Apparat noch als neu angesehen werden kann« Weder aus einer "Anlenkung" des Gehäuses in der B-B-Achse hoch aus einer "Unverschiebbarkeit der Vorschubrollen längs der Achsen A-A und B-B" ergibt sich der die Weuheit begründende Unterschied, an welcher Stelle sich die beiden Schwenkachsen nach dem Streitpatent kreuzen» Das Wesen dieses Unterschieds wird durch die im Schriftsatz der Beklagten vom 10. Fehl gehen allerdings die Ausführungen, welche die Beklagte in diesem Zusammenhang zu dem in Anspruch 3 enthaltenen Merkmal des "Kreuzens" der beiden Schwenkachsen gemacht hat« Hach dem Sprachgebrauch der Mathematik und der Technik kreuzen sich zwei Linien, wenn sie nicht parallel sind und sich nicht schneiden« Bas Schneiden ist also ein Sonderfall des Kreuzens, Im Ausführungsbeispiel des Streit-patents ist nur dieser Sonderfall des Schneidens dargestellt, Demgegenüber ist es aber verfehlt, wenn es in der Beschreibung des Streitpatents auf S 2 Zeilen 7-9 zur Begründung des Anspruchs 3 heißtt "Biese zweite Schwenkachse (B-B) wird zweckmäßig so angeordnet, daß sie die erste Schwenkachse kreuzt." gene Ausführung eine eingeschränkte Kombination der sich aus den Ansprüchen 1, 2 und 3 ergebenden Merkmale dar* Die - allgemein gefaßte - Einschränkung ist zulässjgs sie wird nicht nur durch die Patentbeschreibung, sondern auch durch die Zeichnung des AusfUhrungsbeispiels für den Durchschnittsfachmann hinreichend offenbarte Hierbei stellt der Sachverständige aber, wie seine gutachtlichen Ausführungen im übrigen ergeben haben, hinsichtlich der Aufgabenstellung und des Könnens des Durchschnittsfachmanns gerade bei Konstruktionspatenten zu hohe Anforderungen, Immerhin hat auch der Sachverständige anerkannt, daß die im Streitpatent gezeigte Lösung eine Vorschubeinrichtung ergebe, die nicht nur "nach Aussehen und Volumen" besser als die bekannten Einrichtungen sei, sondern auch "in eleganter Weise" alles vereinige, was bei den bekannten Einrichtungen nur unvollkommen kombiniert sei- Wie die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 10r Mai 1955 (Seite 9* Bl 12? Der Konstrukteur dieses Apparats hat sichy wie die Patentschrift 535 795 aus dem Jahre 1930 zeigt, schon seit langem mit Vorschuleinrichtungen befaß to Er verfügt offensichtlich auf diesem Gebiet über besondere Erfahrungen, Er hat neben der Achse des Ständers (C-C) auch eine zusätzliche senkrechte Achse (B-B) verwendet, aber trotzdem nicht erkannt, daß diese Achse zweckmäs-sigerweise in das Aggregat selbst verlegt werden kann und daß damit eine weitere erhebliche Vereinfachung der Konstruktion, vor allem aber der Handhabung des Apparats erzielt werden kann. der Verbesserung und Vereinfachung einer Vorschubeinrichtung gestellt und diese Aufgabe in einer Weise gelöst zu haben, daß hierin eine die Schutzfähigkeit des Konstruktionspatents rechtfertigende erfinderische Leistung gesehen werden kann» Der erkennende Senat stimmt insoweit auch mit der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats überein, der, ohne allerdings die Erfindungshöhe näher zu begx’ünden, die Patentwürdigkeit sogar in einem noch weiteren Umfang für gegeben erachtet hat«, Mai 1955 zu dem Ausdruck gebracht worden ist» Soweit eine von den Hilfsanträgen abweichende Passung gewählt worden ist, ist dies aus Gründen einer engeren und klareren Abgrenzung vom Stand der Technik geschehen« Soweit die Beklagte als kennzeichnende Merkmale die Anlenkung des Gehäuses in der B-B-Achse oder die ünverschiebbarkeit der Hollen längs der beiden Schwenkachsen vorgeschlagen hat, ist nämlich nicht genügend Wert auf das entscheidende Merkmal gelegt, an welcher Stelle sich die beiden Schwenkachsen kreuzen. Die "Ünverschiebbarkeit" folgt alsdann ohne weiteres aus der vorgeschlagenen Konstruktion« Da bei dem GrBB^-Apparat 49 der Schnittpunkt zwischen diesen beiden Achsen außerhalb des Aggregats liegt, konnte diese Vorschubeinrichtung mit den Rollen auch ohne weiteres - abweichend vom Streitpatent - auf der wagerechten Achse A-A verschiebbar angeordnet werden.
I ZK 187/55 2508 083 Verkündet am 15o Februar 1957 Granau, Justisobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache in dejMgga Äa^hii^cg^ik Ferdp F Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durchs Rechtsanwalt Br* „ und Patentanwalt Br,-Ing* gegen die Firma Karl Me R in 0MB») $ jt - Beklagte und Berufungsbeklagte vertreten durchs Patentanwalt Bro-Ing.^^^^r, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgeriehtahofs auf die mündliche Verhandlung vom L Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter BrohoCcWilde, Br. Birnbach, Br« Bock, Br. Nastelski und Bre Christoph für Recht erkannt* Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird die Entscheidung des 1* Nichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 17«. Mai 1955 wie folgt abgeändert t Bas Patent 864 742 wird dadurch teilweise ver-• nichtet, daß an Stelle der Ansprüche 1, 2 und 3 —2— der folgende einheitliche Patentanspruch 1 tritt? ’Torschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen, die an einem in waagerechter Ebene verstellbaren Auslegerarm angeordnet ist, mit einseitig am Gehäuse angeordneten Vorschubrollen, die sowohl um eine parallel zu der durch die Rollenachsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu den Rollenachsen angeordnete Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Achse B-B bei waagerechter Lage der Rollenachsen diese in der Mitte oder nahe der Mitte zwischen den Achsen der äußeren Rollen kreuzt und daß die Achsen A-A und B-B sich schneiden oder sich in einem so geringen Abstand kreuzen, daß die Rollen bei Verschwenkung von der waagerechten in die senkrechte Stellung und umgekehrt im Bereich des Werkzeugs bleiben,* Die bisherigen Ansprüche A bis 6 erhalten die Wummern 2 bis 4« Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auf erlegt. Von Rechts wegen 4 7 ' ♦ *V TafbestaMi 3)ie Beklagte ist Inhaberin des ait Wirkung vom 10© Juni 1951 auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8« Juli 1949 erteilten Patents 864 742a Die Patentansprüche lauten8 Mlo Vorschubeinrichtung fUr Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen (1) um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu ihren Achsen angeordnete Achse (A-A)' schwenkbar sind* 2, Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen .(l) zusätzlich um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar sind, 3» Einrichtung nach Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Schwenkachse (B7B) die erste Schwenkachse* (A-A) kreuzt0 4© Einrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen (1) um eine in ihrem Antrieb vorgesehene Schneckenwelle (3) schenkbar sind» 5« Einrichtung nach Ansprüchen 1 bis 4, gekennzeichnet durch einen Bügel, der um eine zu der durch die Achsen der Vorschubrollen (1) gelegten Ebene senkrecht stehende und durch die Bügelmittelebene gehende zweite Achse (B-B) schwenkbar ist und in dessen Schenkel die die zweite Schwenkachse (B-B) kreuzende erste Schwenkachse (A-A) gelagert ist«, 6» Einrichtung nach Anspruch 5? dadurch gekennzeichnet, daß der Bügel durch eine um die zweite Schwenkachse (B-B) schwenkbare Traverse (6) als Mittelstück und ein Lagerschild (7) sowie ein Getriebegehäuse (8) als Schenkel gebildet wird, zwischen denen auch der Motor (9) angeordnet ist«,* Die Klägerin hat mit der am 23. April 1954 eingereichten Klage gemäß § 13 Abs.l Nr 1 PatG beantragt, das Patent 864- 742 im Umfang der erteilten Ansprüche 1 und 2 für nichtig zu erklären. Die Klägerin hat dem Streitpatent die deutsche Patentschrift 335 795 ausgegeben am 15« Oktober 1931, die schweizerische Patentschrift 244 400 (BrdHP), veröffentlicht am 1. April 1947, und den Werbeprospekt der » __ . Firma Stefl^BF Sto®MBfc betreffend Matarverk typ MVB, Seite 33 811 (gedruckt und ausgegeben im April 1951) entgegengehalten. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, ein Vors chub apparat Typ MG sei von Adolf G4HB auf der Frankfurter Messe im März 1950 gezeigt und anschließend laufend an die Kundschaft ohne Geheimhaltungs-Vorschrift ausgeliefert worden. Nicht nur durch die druckschriftlichen Vorveröffentlichungen, sondern auch durch die offenkundige Vorbenutzung des Vorschubapparates "GiBHI 49” sei der Gegenstand des Streitpatents in vollem Umfang vorweggenommen. Jedenfalls seien im Hinblick auf diese Ent-gegenhaltungen weder technischer Fortschritt noch Erfin-dungshöhe gegeben. Die Beklagte hat bereits mit Antrag vom 3o April 1954, eingegangen beim Deutschen Patentamt am 12o April 1954, also* vor Erhebung der vorliegenden Klage, ein Ver~ fahren nach § 36 a PatG eingeleitet. Der Beschränkungsantrag war im wesentlichen darauf gerichtet, durch Zusammenfassung der Ansprüche 1 und 2 einen neuen'Hauptanspruch zu -5- i " v bilden« Zweck dieses Beschränkungsantrages war die Abgrenzung des Streitpatents gegenüber dem Werbeprospekt Ste^|^ durch den der Gegenstand des Anspruches 1 (Achse A-A) vorbekannt war und gegenüber der schweizerischen Patentschrift 244 400, durch die das Merkmal des kennzeichnenden Teils des Anspruches 2 (Achse B-B) vorweggenoramen war« pie Klägerin hatte die Beklagte vor Erhebung der Nichtigkeitsklage auf diese druckschriftlichen Vorveröffentlichungen hingewiesen c Mit Rücksicht auf die vorliegende Klage wurde das Beschränkungsverfahren nach § 36 a PatG vom Deutschen Patentamt noch nicht durchgeführt«, Die Beklagte hat gegenüber der Nichtigkeitsklage rechtzeitig Widerspruch erhoben und entsprechend dem bereits im Beschränkungsverfahren nach § 36 a PatG gestellten Anträge zunächst beantragt, die Patentansprüche 1 und 2 durch einen Hauptanspruch folgender Passung zu ersetzen (Schriftsatz vom 28c September 1954, Blatt 27 NiA)i ,fAn einem in waagerechter Ebene schwenkbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschub-rollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu ihren Äehsen angeordnete Achse (A-A) und um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende, parallel zur Schwenkachse des Auslegerarmes angeordnete zweite Achse (B-B) schwenkbar sind*" Die Beklagte ist der Ansicht, daß die entgegengehaltenen Druckschriften gegenüber dem Gegenstand der Erfindung, wie er in dem beantragten neuen Hauptanspruch 1 zu-sammgefaßt worden sei, nicht neuheitsschädlich seien« Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 25 c März -6- 1955 (Blatt 86 ff NiA) hinsichtlich der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung des Vorschubapparates weitere Unterlagen (Blatt 100 bis 104 NiA) vorgelegt hatte, hat die Beklagte die offenkundige Vorbenutzung dieses Apparates auch entsprechend den Abbildungen Blatt 102 NiA anerkannt und eingeräumt, es sei richtig* daß danach vor der Anmeldung des Streitpatents Vorschubeinrichtungen mit zwei Schwenkachsen mit den in den Ansprüchen 1 und 2 angegebenen Merkmalen bekannt gewesen seien.. Damit seien die Merkmale der Ansprüche 1 und 2 des Streitpatents sowie gleichzeitig die Kombination der Merkmale dieser beiden Ansprüche vorweggenommen (Blatt 114 f NiA)«. Gegenüber dem GrpBP-Apparat weise die Vorschubeinrichtung gemäß dem Streitpatent dennoch einen erheblichen technischen Fortschritt auf, der dadurch erzielt werde, daß die Schwenkachse B-B die waagerechte Achse A-A kreuze (Anspruch 3), und zwar nach den Merkmalen der Ansprüche 4 bis 6 innerhalb der Apparatur (Zeichnungen Blatt 125 NiA)* In den Ansprüchen 1 bis 3 sei allerdings nichts darüber angegeben, wo sich die Achsen kreuzen sollten* Eine entsprechende Beschränkung des Anspruchs 3 sei aber zulässig«. Die Beklagte hat demgemäß beantragt, das Streitpatent mit folgendem; an die Stelle der bisherigen Ansprüche 1 his 3 tretenden neuen Hauptanspruch auf recht zu erhalten (Schriftsatz vom 10«. Mai 1955, Blatt 124, 128 R NiA)t * ,?An einem in waagerechter Ebene verstellbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen, die um zwei Achsen schwenkbar sind* von denen die erste parallel zu der durch die Rollenachsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu den Rollenachsen, die zweite senkrecht zu der durch die Rollenachsen gelegten Ebene und parallel zur Achse -7- ^7* des den Auslegerarm tragenden Ständers steht, dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Sehwenkachse (B-B) die erste Schwenkachse (A-A) Uber dem durch die Achsen der Rollen (1) begrenzten Bereich kreuzt«tt Die Beklagte hat hierzu noch erklärt, die Ansprüche 1 und 2 könnten ohne weiteres wegfallen, wenn das Streitpatent diesen neuen Anspruch erhaltej die Ansprüche 4 bis 6 könnten ohnehin bestehenbleiben, da sie nicht angegriffen seien und eine besonders zweckmäßige Ausführungeform der Vorschubeinrichtung kennzeichneten (Blatt 123 NiA)o . Die Klägerin hält die von der Beklaigten beantragte Beschränkung des Anspruchs 3 für unzulässig und bestreitet unter Hinweis auf den vorgenutzten GnflM^-Appar&t 4P auch die Neuheit und Schutzfähigkeit dieses neu formulierten Hauptanspruches° Der lc Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts . hat durch Entscheidung vom 17. Mai 1955 das Patent 864 742 dadurch teilweise vernichtet, daß. es an Stelle der Ansprüche 1 und 2 den folgenden einheitlichen Patentanspruch 1 gesetzt hat! wAn einem in waagerechter Ebene um einen Ständer schwenkbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubein-richtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen (1) sowohl um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu diesen Achsen angeordnete Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar sind»" • ^ -8- Der 1« Nichtigkeitssenat hat den bisherigen Ansprüchen 3 bis 6 die Nummern 2 bis 5 gegeben und die Kosten des Verfahrens zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 der Beklagten auf erlegt o' Der Nichtigkeitssenat hat nicht nur die Neuheitsschädlichkeit der entgegengehaltenen Druckschriften, sondern auch eine Vorwegnahme durch den offenkundig vorbe-nutzten GrfM^-Apparat verneint und sich auch nicht den von der Beklagten (Patentinhaberin) aus dieser offenkundigen Vorbenutzung gezogenenSchlußfolgerungen angeschlossen, welche die Beklagte veranlaßt haben, ihre Patentansprüche durch Zusammenfassung der bisherigen Ansprüche 1, 2 und 3 gemäß dem mit Schriftsatz vom 10* Mai 1955 vorgelegten Hauptanspruch zu beschränken« Nach Ansicht des Nichtigkeitssenats muß das Schicksal des erteilten Anspruchs 3 dem anhängigen Bescbränkungsverfahren überlassen bleiben, da die Nichtigkeitsklage nur gegen die erteilten Ansprüche 1 und 2 bzwo einen die Merkmale dieser beiden Ansprüche umfassenden neuen Kombinationsanspruch gerichtet sei. Zur klaren Herausstellung der technischen Eigenart der Vorschubeinrichtung sei die Aufnahme des Merkmals der Schwenk-barkeit des Auslegerarms um einen Ständer unbedenklich? weil diese Anordnung an Vorschubeinrichtungen der hier in Betracht kommenden Art allgemein bekannt sei«, Zur schärferen Abgrenzung des Erfindungsgegenstandes gegenüber dem &rWP-Apparat fl) sei außerdem die eindeutige Kennzeichnung des Schwenkbereichs der lotrechten Achse B-B "um mindestens 180 Grad" erforderlich» Bas zusätzliche Merkmal der zweiten Achse, betreffend die parallele Anordnung zur Schwenkachse des Auslegerarms, sei zur Vermeidung einer tfberbe-stimmung zu streichen« Nur durch diese klarsteilenden Änderungen und Zusätze unterscheidet sich die vom Nichtigkeitssenat gewähl- -9- te Passung des neuen Anspruchs 1 von der Passung, welche die Beklagte mit Schriftsatz vom 28* September 1954 (Blatt 27 HiA) vorgeschlagen hatte0 Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge, die ange-fochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent 864 742 für nichtig zu erklären im Umfange der Ansprüche 1, 2 und 3, bzw« im Umfange des mit der Eingabe vom 28, September 1954 (Blatt 27 HiA) seitens der Beklagten vorgelegten Anspruchs 1, der die Ansprüche 1 und 2 ersetzen solle, und des erteilten Anspruchs 3? bzw, im Umfang des mit der Eingabe vom 10, Mai 1955 (Blatt 124 HiA) seitens der Beklagten vorgelegten Anspruchs, der nach Streichung der Ansprüche 1 und 2 an die Stelle des Anspruchs 3 treten solle, bzwo im Umfang des in der angefochtenen Entscheidung neu formulierten, kombinierten Anspruchs 1, der an die Stelle der Ansprüche 1 und 2 treten solle, und des Anspruchs.3 (Schriftsatz vom 3« August 1955? Blatt 146 HiA)« Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe in der Verhandlung vor dem Hich-tigkeitssenat am 17 * Mai 1955 durch ihren bevollmächtigten Vertreter auf die Ansprüche 1 und 2 verzichtet und für den Anspruch 3 eine neue Passung beantragt. Obgleich der bevollmächtigte Vertreter berechtigt gewesen sei, einen Verzicht auf ein Schutzrecht oder auf einzelne Teile dieses Schutzrechts auszusprechen, habe sich der Hichtigkeitsse-nat auf den Standpunkt gestellt, daß es hierzu einer Sondervollmacht bedürfe« Tatsächlich sei aber auch ein allein zeichnungsberechtigter Vertreter der Beklagten im Termin anwesend gewesen. Durch die Verzichtserklarung des bevoll- ~ 10 - 4 nächtigten Vertreters der Beklagten, seien die Ansprüche 1 und 2 erloschen^ Der Anspruch 5 sei durch den offenkundig vorbenutzten Gr^B^-Apparat in vollem Umfang vorweggenommen» Im übrigen hat die Klägerin ihr erstinstanz liehes Vorbringen wiederholt und ergänzt» Sie hat dem Streitpatent alö .weitere vorveröffentlichte Druckschriften die US-Patentschriften 1 528 555 und 1 756 641 entgegengehalten-, Sie hat weiter vorgetragen, der Gradel-49 Apparat/sei den Kunden gemäß den Abbildungen A, B, C und D (Blatt 168 bis 171 NiAj auch ohne zusätzliche Stütze vorgeführt und erläutert worden; entgegen der Auffassung des Nichtigkeitssenats habe die Achse B-B des lotrechten Teiles der gekröpften Gelenkstange die gleiche Aufgabe wie die lotrechte Achse B-B gemäß dem Streitpatent« Auch bei dem GrBHt-Apparat ermögliche die Achse B-B des lotrechten Teils, der gekröpften Stange nicht nur ein "geringfügiges” Verschwenken zur Erzeugung eines gewünschten Anschubwinkels5 sie ermögliche vielmehr darüberhinaus ein Schwenken um 180 Grad und mehr» Die nach Ansicht des NichtigkeitsSenats die Schwenkung beschränkende Stütze sei kein notwendiges und wesentliches Merkmal des GrBB“ Apparat es * hasse man die Stütze fort, so seien alle erforderlichen Bewegungen ohne jede Schwierigkeit und ohne Abnahme des Apparats, also ohne Umsteckmanipulation durchführbar» Schließlich habe der Nichtigkeitssenat für den neuen Anspruch 1 auch die Erfindungshöhe überhaupt nicht begründet» Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten (Schriftsatz vom 9«September 1955, Bl 178 NiA)«. Sie ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten und hat bestritten, daß der GrBIB-Apparat 49 auch in der gemäß den Abbildungen A, B> C und D gezeigten -11- Form (Bl 168 bis 171 NiA) offenkundig vorbenutzt worden sei (Bl 28, 35 bis 40 SA). Mit Schriftsatz vom 11.Januar 1957 (S 24» 25) hat die Beklagte hilfsweise.beantragt« dem neuen Anspruch 1 folgende Fassung zu gebens # "An einem in waagerechter Ebene um einen Ständer schwenkbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen (l) sowohl um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu diesen Achsen angeordnete Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-b)* in der das Gehäuse (2) angelenkt ist, schwenkbar sind” (Hilfsanspruch 1, Anlage 1, Bl 100 SA) oder "An einem in waagerechter Ebene um einen Ständer schwenkbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren, seitlich am Gehäuse angeordneten Vorschubrollen, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorschubrollen (l) sowohl um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und. rechtwinklig zu diesen Achsen angeordnete Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B), in der das Gehäuse (2) angelenkt ist, % * 1 l» i schwenkbar sind*" (Hilfsanspruch 1 a, Anlage 2* Blatt 101 SA)- Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 1-Pebruar 1957 ihre Schriftsätzlich eingereichten, oben wiedergegebenen Haupt- und Hilfsanträge verlesen. Die Beklagte hat weiter beantragt, dem Anspruch 1 hilfsweise folgende Passung zu geben? MAn einem in waagerechter Ebene um einen Ständer schwenkbaren Auslegerarm angeordnete Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen, dadurch gekennzeichnet ? daß die Vorschubrollen (l) sowohl um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu diesen Achsen angeordneten Achse (A-A) als auch um mindestens 180 Grad um eine zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar und längs dieser Achsen (A-A, B-B) unverschiebbar sind** (Bl 109 SA)- ' Die Zeugen Adolf Grein, Roland GflH) und Paul GriPP wurden vernommen. Der Zeuge Adolf G^pfc hat ausgesagt? ^ Ich bin Generallizenznehmer für Gr^HP-Vorschubvorrichtungeno Nach meiner Meinung verletzt die Beklagte die für Gi^BP-Appa-rate bestehenden Schutzrechte, Ich habe einen Vertrag mit der Klägerin zwecks gegenseitiger Unterstützung gegenüber dem Verhalten der Beklagten, Der Gr^H^-Apparat wird normalerweise mit der zusätzlichen Stütze geliefert und benutzt. Er kann aber auch ohne Stütze benutzt werden* Ich habe den Apparat auf der Frankfurter Messe im März 1950 ausgestellt und dort am Stand durch meine Vertreter vorführen lassen. Der Zeuge Roland hat erklärt s Ich war im Jahre 1950$ als ich noch studierte, in dem Geschäft meines Vaters Adolf mit tätig* Ich habe den Gr^Hfc-Apparat 49 auf der Frankfurter Messe im März 1950 vorgeführt $ und zwar auch mit der gekröpften Stange* Diese Ausführungsform gehörte schon damals zu dem Verkaufsp^ogramm. ich kann heute allerdings nicht mehr sagen, ob gerade dieser Apparat auf der Messe ohne Verwendung der zusätzlichen Stützstange vorgeführt worden ist- Ich selbst habe diesen Apparat mit der gekröpften Stange ohne die zusätzliche Stützvorrichtung aber jedenfalls wiederholt bei Kunden in deren Betrieben vorgeführt.. Das ist z,B« dann geschehen, wenn der Raum auf dem Tisch der Holzbearbeitungsma-schine so klein war, daß für den zweiten Fuß kein Platz war* Die Vorrichtung wird zwar normalerweise mit der zusätzlichen Stütze benutzt« Sie kann aber auch ohne den zusätzlichen Stützfuß arbeiten* Tatsächlich ist gelegentlich, z*B* bei der Fräse, auch ohne den Fuß gearbeitet worden« Befindet sich der Apparat nahe bei der Doppelnuß, so kommen Schwin- gungen, die durch eine zusätzliche Stütze abgefangen werden müßten, nicht in Betracht, Es kommt eben ganz auf die Art der Maschine an, an der gearbeitet werden soll, sowie auf den zur Verfügung stehenden Platz, Muß bei der Maschine abgesaugt werden» kann es besser sein, die Tragsäule etwas seitlich von der Maschine anzubringen. Der Zeuge Paul GriÄ^hat erklärt? Als Händler für Holzbearbeitungsmaschinen habe ich nach der Währungsreform auch den Gr^f^-Vorschubapparat verkauft0 Ich habe den Apparat wiederholt bei der Kundschaft vorgeführt und ihn dann jedenfalls bei der Kreissäge oder bei der Fräse laufen lassen. Zu dem Apparat gehörten die gekröpfte Stange und die zusätzliche Stütze, Ich liabe den Apparat aber auch ohne Stütze vorgefü'hrt und nach meiner Erinnnerung mindestens zv/ei oder dreimal auch ohne Stütze zu einem entsprechend niedrigeren Preis verkauft« Ob diese Apparate eine gekröpfte Stange hatten, kann ich allerdings heute ohne Unterlagen nicht mehr sagen. Die Firma Höfll^ und Gta&H in St<flH|^ hat bestimmt vor 1951 mehrere Gr^H^-Apparate geliefert erhalten. Auf Befragen des Sachverständigen? Es ist unmöglich, daß sich die Vorschubrollen vom Werkstück entfernen, wenn die tollen zur Erzielung eines Anschubwinkels von vielleicht ein bis zwei Grad etwa um zwei bis drei mm verschoben werden« -15- Zum Zwecke des Beweises wurde ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Professor Dr,-Ing,Wal-ter Sch^^ von der Technischen Hochschule eingefordert. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Ent sehe i dungs gründe ?_ I. 1«, Die den Gegenstand des Streitpatents bildende Erfindung betrifft eine Vorschubeinrichtung für Holzbearbeitungsmaschinen mit schwenkbaren Vorschubrollen. Selbsttätige Vorschubeinrichtungen haben im wesentlichen den Zweck, das zu bearbeitende Werkstück (Holz) auf dem Arbeitstisch in der Vorschubrichtung maschinell zu bewegen und an die mit dem Arbeitstisch verbundene Holzbearbeitungsmaschine, z.B. Hobelmaschine, Fräsmaschine, Kreis- oder Bandsäge, sicher heranzuführen« Die Vorschubeinrichtung muß der Beschaffenheit des Werkstücks, d.h. seiner Dicke, seiner Breite und seiner sonstigen Form, z.B. auch schräg liegenden Begrenzungsflächen, angepaßt werden. Die Vorschübeinrichtung muß weiter der zu bedienenden Holzbearbeitungsmaschine und deren Wirkungsweise angepaßt werden und dementsprechend im Arbeitsbereich der Maschine eine Anpreßkraft senkrecht zu der Tischfläche und/oöer - um das Werkstück an eine seitliche Führungsschiene (Winkelanschlag) zu drücken - parallel zu der Tischfläche ausüben können. Die Regelung der Vorschubge-schwindigkeit durch Wahl eines hierzu geeigneten Antriebes gehört nicht in den Aufgabenbereich der Erfindung des Streitpatents. Durch Vorschubeinrichtungen kann allgemein die sonst erforderliche Handarbeit des Zuführens der Werkstücke an die Holzbearbeitungsmaschine durch Maschinenarbeit ersetzt, die Unfallge-% i * h & S, k. fahr gemindert und die Wirtschaftlichkeit des Arbeitens erhöht werden, In der Einleitung der PatentbeSchreibung werden aus dem Stand der Technik Vorschubeinrichtungen erwähnt* bei denen die Achsen der Vorschubrollen entweder waage-recht oder senkrecht angeordnet sind und bei denen die Vorschubrollen jeweils um eine Achse geschwenkt werden, die zu der durch ihre Achsen gelegtenEbene senkrecht steht (3 1; Zeilen 3 bis 8), Eine solche Schwenkachse entspricht der in Anspruch 2 bezeichneten Achse B-Bc Es wird weiter darauf hingewiesen, daß bei einer bekannten Einrichtung die Achsen der Vorschubrollen auch in beiden Richtungen eingestellt werden könnten, daß jedoch zu diesem Zweck die ganze.. Vorschubeinrich-tung samt Ständer von der Holzbearbeitungsmaschine gelöst, um 90 Grad gedreht und von neuem befestigt werden müsse» Es handelt sich hierbei um eine Einrichtung, wie sie z.-B-. in der entgegengehaltenen schweizerischen Patentschrift 244 400 beschrieben worden ist. Von dem Träger 1 der Tragvorrichtung, dem Hauptstander, steht rechtwinklig - zugleich drehbar und verschiebbar gelagert - der Arm 7 ab, an dessen freiem Ende sich der mit konischem Sitz drehbar gelagerte und feststellbare Halter 8 befindet. Dieser Halter trägt an zwei Rundstangen 18 den Vorschubapparat (Elektromotor 20, Getriebekasten 21, Schaltung 22, Vorschubrollen 23)» In der in Figur 1 gezeigten Normalstellung drücken die Vorschubrollen von oben her, also senkrecht auf das entlang der Anschlagleiste 29 geführte Holzwerkstück « In dieser Verikallage kann die Einrichtung z.»Bc an Kreissägen (24-), Kehlmaschinen oder Hobelmaschinen verwendet werden. Bei Bandsägen (28) dagegen kommt die Horizontallage der Tragvorrichtung in Frage-. Bei der Horizontalstellung stehen die Achsen der Vorschubrollen senkrecht zu dem Arbeitstisch- Die Vorschubrollen drücken nunmehr parallel zur Tischfläche, also in waagerechter Richtung, das Werkstück an die seitliche Führungsschiene 29 und führen es entlang dieser Führungsschiene gegen das Bandsägenblatt 28- Die Vorschubeinrichtung wird aus der vertikalen in die hori-zontale Lage dadurch gebracht, daß zunächst die ganze Vorrichtung mit der Tragsäule 1 vom Arbeitstisch abmontiert, dann um 90 Grad in die waagerechte Stellung ge-kippt und schließlich mit dem für diese neue Arbeitslage vorgesehenen zweiten Flansch an den Maschinen-tisch wieder angeschraubt wirdDie Tragvorrichtung ist zur wahlweise horizontalen und vertikalen Befestigung auf Holzbearbeitungsmaschinen mit zwei zueinander senkrecht stehenden Flanschen versehen (rechtwinklig geflanschter Fuß 2)- Die Änderung der Arbeitslage der Vorschubrollen kann also nicht durch einfaches Schwenken oder Drehen der Rollen, sondern nur durch Losen, Umkippen und Wiederfestschrauben der ganzen Vorrichtung erreicht werden. Diese Art der Lageänderung ist also verhältnismäßig umständlich und mit einem gewissen Zeitaufwand verbunden- 2. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, die nach den bekannten Vorschubeinrichtungen gegebenen Verstellmöglichkeiten für die Vorschubrollen zu vermehren und zu verbessern- Er will "andere Möglichkeiten für die Einstellung der Vorschubrollen" schaffen, "z-B. für den Fall, daß die Fläche des Werkstücks, an der die Vorschubrolle angreift, weder senkrecht noch waagerecht verläuft", und zwar vorzugsweise zusätzlich zu den bekannten Einstellmöglichkeiten, die - 18 die bekannten Vorschubeinrichtungen aufweisen (S 1 Teilen 15 bis 24) Hierzu gehörtv daß die Vorschubrollen nicht nur entweder eine senkrechte oder eine waagerechte Kraft, sondern - bei einer schrägen Begrenzung des Werkstücks -gleichzeitig eine senkrechte und eine waagerechte Kraft ausüben können? Alle Verstellungen sollen auch nur durch Drehungen (Schwenkungen) um Achsen ermöglicht werden, also ohne Auseinandernehmen oder Umstecken irgendwelcher Teile? 5« a) Der Erfinder des Streitpatents schlägt als Lösung dieser Aufgabe vor, die Vorschubrollen um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene und rechtwinklig zu ihren Achsen angeordnete Achse schwenkbar zu machen (sogenannte erste Schwenkachse A-A nach Anspruch 1; Seite 1 Zeilen 25 bis 28)> In der Patentbeschreibung wird an dieser Stelle zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß zwar eine Vorschubeinrichtung bekannt sei, bei der die Schwenkachse parallel zu den Achsen der Vorschubrollen angeordnet sei; also die Vorschubrollen um eine parallel zu der durch ihre Achsen gelegten Ebene angeordnete Achse schwenkbar seien« Eine solche Achse unterscheide sich aber von der vorgeschlagenen Achse A-A dadurch. daß sie nicht rechtwinklig zu den Achsen der Schwenkrollen (= Vorschubrollen) stehen (Seite 15 Zeile 29 bis S 2Zeile 3). Mit einer solchen parallel zu den Achsen der Vorschubrollen angeordneten Achse ist beispielsweise die zu einer Hobelmaschine gehörige Vorschubeinrichtung nach der US-Pat ent s ehr if t 1^756.641 versehen« Es handelt sich hierbei um die Welle 26? die waagerecht und quer über dem Tisch in den Lage na 27 und 28 im oberen Ende der Säule oder des Armes ange- bracht ist* An dieser Welle 26 sind entgegengesetzt gerichtete, durch eine Schraubenfeder 55 verbundene Arme 30 und 31 schwenkbar aufgehängte In den unteren Enden dieser Arme sind die Wellen 32 und 33 ait den Vorscbüb-rollen 34 und 35 drehbar gelagert. Der Abstand der Rollen vom Tisch kann entsprechend der Stärke der zu bearbeitenden Bretter dadurch geregelt werden, daß die Arme 30 und 31 mit Hilfe einer Einstellschraube 57 angehoben oder gesenkt werden* Die Welle 26 ermöglicht auf diese Weise eine "pendelnde” Bewegung der Vorschubrollen 34 und 35, um eine gute Rollberührung mit den Brettern herzustellen, die unter ihnen vorgeschoben werden (US-Patentschrift S 1 Z 93 bis 100, S 2, Z 1 bis 7, 24 bis 50), In dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents ist eine Schwenkbarkeit um eine parallel zu den Achsen der Vorschubrollen angeordnete Schwenkachse in dem Arm 17 vorgesehen* (In der schematischen Darstellung einer Vorschubeinrichtung in Bild 1 zu dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen wird diese waagerechte Achse mit D-D, die senkrechte Achse der Tragsäule oder des Ständers 18 des Ausführungsbeispiels des Streitpatents mit Ö-C bezeichnet,) b) Hach dem Streitpatent sollen aber die Vorschubrollen weiter "vorzugsweise zusätzlich” auch um eine zu der durch ihre Achsen gelegte Ebene senkrecht stehende zweite Achse (B-B) schwenkbar sein (S 2, Z 4 bis 75 Anspruch 2), c) Die Beklagte geht davon aus, daß die beiden Schwenkachsen (A-A und B-B) in dem gezeichneten Ausführungsbeispiel sich in einer Ebene "schneiden”-. In der Patentschrift wird es dagegen als zweckmäßig be- zeichnet, die zweite Schwenkaehse so anzuordnen, daß sie die erste Schwenkaehse "kreuztH (S 2, Z 7 bis ?; Anspruch 3)° Die Beklagte behauptet, der Anspruch 3 sei ausdrücklich deshalb aufgestellt worden, um eine in der Zeichnung der Patentschrift nicht dargesteilte Aus-führungsform zu kennzeichnen! nach mathematischer Auffassung bedeute "kreuzen”, daß die Achsen in verschiedenen Ebenen so liegen, daß sie sich bei Lage in ein und derselben Ebene "schneiden1*' würden (Bl 42 f Sa)» II. Die Klägerin hat zu dem Gegenstand ihrer Nichtigkeitsklage zunächst nur die Patentansprüche 1 und 2 gemacht. Mit der Berufung hat sie die Klage erweitert und nunmehr auch beantragt, den Anspruch 3 bzw. auch jeden auf Grund der Ansprüche 1 bis 3 von der Beklagten eingeschränkten .und neu gefaßten Patentanspruch für nichtig zu erklären. Da sich die Beklagte entsprechend dem von ihr nach § 36 a PatG eingeleiteten Beschränkungsverfahren auch in dem vorliegenden Verfahren nur in beschränktem Umfange hinsichtlich der Ansprüche 1 bis 3 gegen die Nichtigkeitsklage verteidigt, ist nur . zu prüfen, ob und in welchem Umfange eine zulässige Beschränkung der Patentansprüche vorliegt und ob und in welchem Umfange die eingeschränkten Ansprüche durch die Entgegenhaltungen vorweggenommen sind und - bei Bejahung der Neuheit - einen technischen PortscSritt bedeuten und die erforderliche Erfindungshöhe besitzen* Die Beklagte hat bereits vor Erhebung der vorliegenden Nichtigkeitsklage der Klägerin gegenüber anerkannt, daß der Anspruch 1 in vollem Umfang durch die in der Werbeschrift Ste^ME beschriebene Vorschübe inricht ung Mataverk typ ITVB vorweggenommen ist. Die in dieser Werbeschrift empfohlene Vorschubeinrichtung für Holzbe- arbeitungsmaschinen wird von einer lotrechten Tragsäule, die dem Ständer 18 des Ausführungsbeispiels des Streitpatents entspricht, und von einem von dieser Säule abstehenden waagerechten Tragarm, der dem Arm 17 der Zeichnung des Streitpatents entspricht, getragen» hie eigentlichen Vorschubmittel sind Räder mit Luftreifen, die nach der Werbeschrift in jeder gewünschten Lage arbeiten können (Übersetzung Bl 57 f NiA). Abweichend von dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents sind die Vorschubrollen nicht nur auf einer Seite, sondern auf bei den Seiten des Gehäuses angeordnet- Vorschubeinrichtung, Tragarm und Tragsäule sind durch Schlitten verschiebbar miteinander verbunden- Die Vorschubräder sind durch Drehen des Handrades der Tragsäule ihrer Höhe nach verstellbar und ferner auch um die Achse dieser Tragsäule ausschwenkbar. Diese Verstellmöglichkeiten für eine Vors chub einrichtung werden bereits nach der Beschreibung des Streitpatents als bekannt vorausgesetzt. Dagegen ist im Streitpatent nicht berücksichtigt, daß der Werbeprospekt Stenberg auch eine waagerechte Schwerk-achse offenbart, die dazu dienen soll, die Vorschubräder in die gewünschte Lage (waagerecht, senkrecht oder schräg) zu bringen. Diese Achse liegt in einer parallel zu den Achsen der Vorschubräder gelegten Ebene und ist in dieser Ebene rechtwinklig zu den Roilenachsen angeordnet. Sie entspricht also völlig der Achse A-A, die zu dem Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents gemacht worden ist» Auch die Beklagte hat anerkannt, daß die Schwenk-barkeit der Vorschubrollen um eine waagerechte, in der Vorschubrichtung des Werkstücks liegende Achse nach der Werbeschrift Ste^HB vorbekannt war« Sie hat deshalb den Hauptanspruch als solchen nicht mehr verteidigt, son- 22 - dern mit dem Anträge vom 28.September 1954 (Bl 27 NiA) - entsprechend ihrem Beschränkungsantrage nach § 36 a PatG - vorgeschlagen, die Merkmale der Ansprüche 1 und' 2 zu kombinieren und damit zu einem eingeschränkten neuen Hauptanspruch zusammenzufassen. Der Unteran-Spruch 2 betrifft die zusätzliche Anordnung einer zweiten Schwenkachse (B-B), die zu der durch die Achsen der Vorschubrollen gelegten Ebene senkrecht steht. Eine solche senkrechte Achse war, wovon auch die Einleitung der PatentbeSchreibung des Streitpatents ausgeht' (S 1, Z 6 - 8), bekannt. In der bereits erörterten schweizerischen Patentschrift 244 400 geht eine solche Achse B-B durch den Halter 8, Auch die Beklagte erkennt die Schwenkbarkeit der Vorschubrollen um eine lotrechte parallel zur Tragsäulenachse (C-C) stehenden Achse (B-B) nach der schweizerischen Patentschrift ausdrücklich als vorbekannt an. Da in der Werbeschrift Ste^m^ die zusätzliche Anordnung einer solchen lotrechten Schwenkachse entsprechend der Achse B-B des Streitpatents fehlt, hat die Beklagte zunächst um eine beschränkte Aufrechterhaltung des Streitpatents gebeten, indem sie mit Schriftsatz vom 28,September 1954 einen neuen Hauptanspruch vorgelegt hat, der eine Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 und 2, nämlich die Anordnung sowohl einer waagerechten (A-a) als auch einer senkrechten (B-B) Achse enthält„ Der Nichtigkeitssenat hat das Streitpatent in diesem eingeschränkten Umfang aufrecht erhalten. Die Zusätze betreffend Schwenkbarkeit des Auslegerarms um einen Ständer und Schwenkbarkeit der 'lotrechten Achse B-B ffum mindestens 180 Grad”, sollen nur der -23- Klarstellung bzw, der Schärferen Abgrenzung gegenüber -dem offenkundig vorbenutzten Gr^H^-Apparat 0 dienen o Die Beklagte hat in erster Linie um Zurückweisung der Berufung gebeten, d«h« um Aufrechterhaltung dieses neuen, eingeschränkten Hauptanspruchs 1, obwohl sie im ersten Rechtszug gemäß Schriftsatz vom lOcMai 1955 im Hinblick auf den vorbenutzten GrflP-Apparat ihre Verteidigung noch stärker beschränkt und nur noch die Aufrechterhaltung eines durch Kombination der Merkmale der- Ansprüche 1«. 2 und ? zusammengefaßten, weiter eingeschränkten Hauptanspruchs beantragt hatte« Trotzdem hat der Richtigkeitssenat die Schutzfähigkeit noch entsprechend dem Antrag vom 28oSeptember 1954 geprüft und dem Anspruch 1 die hiernach beantragte Fassung gegeben« Damit hat der Nichtigkeitssenati'das Streitpatent sachlich in einem weiteren Umfang aufrecht erhalten, als es von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 10«Mai 1955 in der mündlichen Verhandlung vom 17«Mai 1955 (Bl 128 R NiA) beantragt worden war« Ob dies schon aus rein prozessualen Gründen zu beanstanden war, kann dahingestellt bleiben« Denn durch die im Nichtigkeitsverfahren auf Beschränkung des Patents gerichteten Anträge des Patentinhabers wird das Patent als solches in seinem Umfang noch nicht verändert« Hiei^zu bedarf es vielmehr erst eines entsprechenden - rechtskräftigen -Ausspruchs des Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts bzw« des als Berufungsgericht entscheidenden Bundesgerichtshofs« Im vorliegenden Fall hat der Nichtigkeit ssenat nur eine dem Antrag vom 28»September 1954 entsprechende Beschränkung des Streitpatents ausgesprochen« * .Die Klägerin hat diese Entscheidung mit der Berufung angefechten und in erster Linie geltend gemacht, die Beklagte1 habe in der Sitzung vom 17.Mai 1955 wirksam auf -die Ansprüche 1 und 2 "verzichtet^ Mit diesem Angriff kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Die im Pa-tentnichtigkeitsverfahren zulässige "Selbstbeschränkung" (BGHZ 21, 8; hat - wie das Beschränkungsverfahren nach § 36 a Pat Gr - eine Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft zu dem Gegenstand* Sie unterscheidet sich sowohl in den Voraussetzungen als auch in der Wirkung von einem nur in die Zukunft wirkenden Erlöschen des Patents durch Verzichtserklärung naoh § 12 Abs 1 Nr 1 PatG. Die dem Patentamt gegenüber schriftlich abzu-r gebende} empfangsbedürftige Verzichtserklärung führt, ohne daß es noch eines weiteren rechtsgestaltenden Aktes des Patentamts bedarf, unmittelbar - mit Wirkung für die Zukunft - zu dem Erlöschen des Patents, Aus dem Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, dem Inhalt der Schriftsätze und der Sitzungsniederschrift vom 17.Mai 1955 ergibt sich.nicht, daß die Beklagte eine ‘ derartige Verzichtserklärung abgegeben hat oder überhaupt hätte abgeben wollen. Durch eine derartige nur in die Zukunft wirkende Verzichtserklärung hätte sich die auch die Rechtslage in der Vergangenheit betreffende Nichtigkeitsklage nicht in der Hauptsache erledigt. Der Nichtigkeitssenat hat deshalb im Ergebnis mit Recht die auf Beschränkung des Streitpatents gerichteten Anträge der Beklagten nicht als "Verzichtserklä-rungen* gewertet. Zu der Präge, ob eine solche Ver-zichtserklärung nur auf Grund einer Sondervollmacht des Patentinhabers und - anders als nach § 81 ZPO -nicht schon auf Grund der allgemeinen das Nichtigkeitsverfahren betreffenden Vollmacht des Parteivertreters - 25' - abgegeben werden kann, braucht nicht Stellung genommen zu werden. Solange die SelbstbeSchränkung im Nichtigkeit sverfahren nicht rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist der Patentinhaber grundsätzlich nicht gehindert, seine Verteidigung wieder zu erweitern oder noch weiter zu beschränkenDer Beklagten ist es deshalb auch rechtlich nicht verwehrt, sich im vorliegenden Berufungsverfahren gegenüber der Nichtigkeitsklage entsprechend dem Antrag vom 28.September 1954 zu verteidigen. Das ist geschehen, indem sie in erster Linie Zurückweisung der Berufung beantragt hat. Soweit hiernach eine zulässige Beschränkung und nicht etwa eine Veränderung oder Erweiterung des Patentinhalts vorliegt, ist über den Bestand des Patents nur noch in den durch die Beschränkung bestimmten Grenzen zu entscheiden. Auch die Bedenken, welche die Klägerin gegen die Zulässigkeit der in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochenen Beschränkung des Streitpatents erhoben hat (Bl 153 f NiA), sind nicht begründet. Es ist an sich nicht mehr zu prüfen, ob die Beschränkung; in der Form des Antrages der Beklagten vom 28.September 1954 zulässig ?/ar. Denn die Klägerin stellt der Form nach nicht mehr diesen Antrag, sondern hat sich nunmehr die vom NichtigkeitsSenat in der angefochtenen Entscheidung gewählte Passung zu eigen gemacht. In dem Oberbegriff des neu gefaßten Anspruchs 1 ist von weinem in waagerechter Ebene um einen Ständer schwenkbaren Auslegerarm11 die Rede. Die Klägerin meint, eine Schwenkbarkeit des Auslegerarms 17 (Pigur 1 der Streitpatentschrift) um eine senkrechte Achse (Ständer 18) sei in der Patentschrift nicht offenbart* Über den Arm 17 befinde sich in der Patentschrift (S 2. Z 84 bis 87) nur die Angaben “Der Arm 17 ist in an sich bekannter Weise an einen Ständer 18 in der Höhe verschiebbar und feststellbar und auch m waagerechter Richtung ausziehbar und feststellbar angeordnet." Über den Ständer 18 sei nur gesagte “Der Ständer 18 kann in entsprechender Weise auf einem Maschinentisch 30 mittels einer am Tiscn befestigten, mit einem Schlitz 32 versehenen Hülse 31 abnehmbar angeordnet sein.*1 (S 2, Z 108 bis 111)^ Der folgende Satz weist jedoch den Durchschnittsfachmann mit hinreichender Deutlichkeit darauf hin, daß der Ständer 18 zu demindest auch drehbar gelagert werden kann $ “Mit Hilfe eines Bolzens 33 und einer mit einem Handgriff 34 versehenen Mutter 35 kann der Ständer 18 in der Hülse 31 festgeklemmt werden,“ (S 2- Z 111 bis 114). Hieraus folgt dann auf jeden Pall auch die Schwenkbarkeit des Auslegerarms 17. Im übrigen bedeutet aber die Einführung des Merkmals “in waagerechter Ebene schwenkbaren“ in den Oberbegriff in jedem Pall eine echte, gegenständliche Beschränkung des Anspruchs 1. Das gleiche gilt für das vom Nichtigkeit3-senat eingeführte Merkmal "um mindestens 180 Grad“: auch hierin liegt eine einschränkende Abgrenzung des Erfindungsgegenstandes (nämlich gegenüber dem offenkundig vorbenutzten GrtBB^-Apparat 0). m III. In sachlicher Hinsicht ist in erster Linie zu prüfen, ob der an sich zulässigerweise eingeschränkte neue Anspruch 1 durch die entgegengehaltenen druck-schriftlichen Vorveröffentlichungen oder durch die offenkundige Vorbenutzung des Gr4HP- Apparat es 9 vorweggenommen ist* 1~ Die schweizerische Patentschrift 244 400,die USA-Pat ent schrift 1 736 641 und. der Werbeprospekt SteBBB sind bereits in anderem Zusammenhang erörtert worden« Keine dieser Entgegenhaltungen offenbart die gleichzeitige Verwendung der beiden Merkmale des neuen Anspruchs 1 für eine Vorschubvorrichtung, nämlich einer waagerechten Achse A-A und einer lotrechten Achse B-B. Die schweizerische Patentschrift 244 400 zeigt - neben der lotrechten Achse des Hauptstanders 1 (C-C)-nur den Einbau einer zusätzlichen lotrechten Achse B-B« Der Werbeprospekt Ste^B^ dagegen offenbart lediglich die Verwendung einer waagerechten Achse A-A. Die in der US-Patentschrift 1 736 641 behandelte Vorschubeinrichtung für eine Hobelmaschine besitzt überhaupt keine der beiden Achsen A-A .und B -B, sondern nur eine parallel zu den Achsen der Vorschubrollen gerichtete Achse, Während Einrichtungen nach der schweizerischen Patentschrift 244 400 und der US-Patentschrift 1 736 641 bereits in der Streitpatentschrift als bekannt berücksichtigt worden sind, hat die Beklagte erst durch die eingeschränkte Passung des Anspruchs 1 auch die erforderliche Abgrenzung gegenüber dem Werbeprospekt Stenberg vorgenommen. 2« Die von der Klägerin im Berufungsverfahren erstmalig entgegengehaltene US-Patentschrift 1 528 535 (aus dem Jahre 1925) bezieht sich nicht auf eine Vorschubeinrichtung, sondern auf einen Werkzeughalter für Holzbearbeitungsmaschinen. Die Abbildung zeigt beispielsweise eine Kreissäge. Die vorgeschlagene Verbesserung des Werkzeughalters soll die Zahl der möglichen Arbeitsstellungen für das mit dem Halter verbundene Werkzeug oder sonstige Bewegungsmittel vergrößern, Die senkrechte Säule 10, die in dem Puß 11 drehbar gelagert -28- ist, trägt einen Arm 13> der infolge der Drehbarkeit der Säule 10 in waagerechter Ebene um die Säule 10 schwenkbar ist. Auf dem Auslegerarm 13 ist ein verschiebbarer Schlitten 14 angeordnet, der einen senkrechten und damit zur Achse der Säule 10 parallel gerichteten Drehzapfen 15 trägt. Außerdem ist ein waagerechter Drehzapfen 17 angebracht, der unmittelbar über einem Eonsolenarm 18 die Verbindung mit dem an-zubringenden Werkzeug oder sonstigen Betätigungsmittel bietet- Die Klägerin führt hierzu aus> die Achse des Drehzapfens 15 entspreche der Achse B-B, die Achse des Drehzapfens 17 dagegen der Achse A-A des Streitpatents. Die Möglichkeit der-Berücksichtigung dieser. Patentschrift ergebe sich aus der nahen Verwandtschaft der Aufhängung bzw, des Antriebes eines einerseits . Sägeblattes/mit Vorschubeinrichtungen andererseits. Trotz weitgehender konstruktiver Parallelen kann diese Patentschrift nicht als neuheitsschädlich angesehen werden. Denn es ist zu berücksichtigen, daß bei einer Säge andere Arbeitsbedingungen als bei einer Vorschubeinrichtung vorliegen. Es fehlt an der der Vorschubeinrichtung eigentümlichen Aufgabe^ ein Werkstück maschinell an eine Holzbearbeitungsmaschine heranzuführen- Im übrigen ist die Säge um die durch den Bolzen 15 (Figur 1 der US-Patentschrift) Verlaufende senkrechte Achse nicht stufenlos, sondern nur schrittweise drehbar (S 2 -.2 41 bis 44); auch ist die Sicherung der durch die waagerechte Achse ermöglichten Stellungen nicht offenbart, so daß die Säge anscheinend zusätzlich von Hand geführt werden* muß. 3 - a) Die deutsche Patent schrift. 525. 795. „( zeigt einen um die lotrechte Tragsäule 22 schwenkba- f ren Hebel 20« auf welchem die Vorschubeinrichtung mit den einseitig angeordneten Rollen 1 und 2 angebracht ist. In der Beschreibung dieser Patentschrift (S 2, Z 40 bis 46) heißt es, die Anordnung des Hebels.könne leicht so gewählt werden, daß der Hebel mit seinem Ende um die waagerechte Achse schwinge und daß die Stellung der Walzen 1 und 2, die zugleich als Zug- und Druckwalzen dienten, nach allen Richtungen hin je nach Bedarf eingestellt werden können. Es wird weiter darauf hingewiesen, daß die Einrichtung sowohl eine Bearbeitung der Hölzer mit schrägen Kanten als auch der Hölzer mit parallelen Kanten ermögliche, wobei die Einrichtung gleichzeitig als Vorschubeinrichtung und als in senkrechter und waagerechter Richtung wirkende Druckeinrichtung diene ( S 2, Z 56 bis 62). Hieraus geht für den Fachmann immerhin erkennbar hervor, daß die Vorschubeinrichtung ihrer Bage nach in der waagerechten Achse des Hebels 20 irgendwie verändert werden kann. In der Beschreibung ist jedoch, worauf auch die angefochtene Entscheidung hinweist, ein Verschwenken der Vorschubeinrichtung um die waagerechte Achse des Hebels 20 nicht angegeben? die Abbildungen 3 und 4 lassen vielmehr auf ein Umstecken in die neue Arbeitsstellung schließen« Selbst wenn man aber der Patentschrift, wie die Klägerin meint, die Möglichkeit eines Verschwenkens um die waagerechte Achse des Hebels 20 (entsprechend der Achse A-A nach dem Streitpatent) entnehmen könnte, kann die Patentschrift jedenfalls deshalb nicht als neuheitsschädlich in Betracht kommen, weil sie nicht die zusätzliche Schwenkbarkeit der Vorschubrollen um eine lotrechte Achse im Sinne der Drehachse B-B des Streitpatents vorsieht. Die lotrechte Achse der Tragsäule 22 entspricht nicht der - zusätzlichen - Achse B-B des Streitpatents, sondern der Achse der Trag-säulh 18 (C-C) des Streitpatents. Hiernach würde eine L waagerechte Achse des Hebels 20, sofern überhaupt eine Drehung um diese Achse offenbar wäre* eher der Achse D-D des Auslegerarms 17 des Streitpatents als der Achse A-A des Streitpatents gleichgesetzt werden könneo b) Von den Entgegenhaltungen weist nur der offenkundig vorbenutzte, über die Patentschrift 535.795 hin ausgehende Gr^^-Apparat ^ - zwar nicht in der frühe ren (Bl 11 bis 13 HiAj siehe unter aa)> wohl aber in einer späteren Ausführungsform (Bl 102, 168-171 NiA$ siehe unter bb) - zwei Schwenkachsen auf, die ihrer Anordnung nach den Schwenkachsen A-A und B-B des Streitpatents entsprechen« aa^ Aus den von der Klägerin im ersten Rechtszug mit der Klage vorgelegten Fotographien Bl 11, 12 und 13 ergibt sich, daß der Gr^B^-Apparat aus einer lotrechten Tragsäule (entsprechend dem Ständer 18 des Streitpatents Achse C-C) und einer waagerechten Gelenkstange besteht, die dem Auslegerarm 17 des Streitpatents (Achse D-D) entspricht, Diese Teile des Apparates sind jedoch für den mit dem Streitpatent begehrten Schutz ohne Bedeutung* An dem Ende der waagerechten Gelenkstange^befindet sich eine Doppelnuß, die im rechten Y/inkel zu der vorgenannten Gelenkstange eine waagerechte Stange (A-A) aufnimmt, um die der eigentliche Vorschubapparat schwenkbar angeordnet ist. Um den an dieser waagerechten Stange angebrachten Apparat zu halten, ist für diese Stange eine zusätzliche Stütze vorgesehen« Die einseitig gelagerten Vorschubrollen drücken auf Eoiswerkstücke mit parallelen (Bl 11) bzw. mit schrä- 31 gen (Blatt 12) Kanten: demnach liegen die Achsen der Vor-schubrollen waagerecht bzw geneigt gegen die Horizontale« Dieser Apparat zeigt jedoch noch keine zusätzliche lotrechte der Achse B-B des Streitpatents entsprechende Schwenkachse„ Der Apparat ist also nur um die Achse der lotrechten Tragsäule«. nicht aber um eine zusätzliche lotrechte Achse (entsprechend B^B des Streitpatents) schwenkbar« Aus diesem Grunde kann der Gr^(^-Apparat in dieser Ausführungsform nicht als neuheitsschädlich angesehen werden« bb) Der Vorschubapparat 9 ist spätestens seit dem Jahre 1930 gemäß den Abbildungen Blatt 102 HiA in einer konstruktiv etwas abgewandelten Form hergestellt und geliefert worden« Die Beklagte hat die offenkundige Vorbenutzung dieser Ausführungsform nicht bestritten« An der lotrechten Schwenkachse (entsprechend dem Ständer 18 des Streit patents, Achse C-C‘) befindet sich eine nach oben und unten verschiebbare und um die lotrechte Achse schwenkbare Gelenkstange, die - anders als nach den Abbildungen Blatt 11 bis 13 - an einem Bude gekröpft ist» An diesem gekröpften Ende ist eine Gelenkdoppelnuß vorgesehen* welche die waagerechte Stange (entsprechend der Achse A-A des Streitpatent) aufnimmt« Um diese waagerechte Stange schwenkbar ist der Vorschubapparat angebracht« Die waagerechte Stange wird an ihrem freien Ende duröh eine zusätzliche Stange gehalten« Um den lotrechten Teil der gekröpften Stange ist die waagerechte Stange mit dem Vorschubapparat schwenkbar» Die Beklagte hat im ersten Rechtszug in dieser Ausführungsform die Kombination einer waagerechten und einer lotrechten Schwenkachse entsprechend den Achsen A-A und B-B des Streitpatents gesehen und deshalb angenommen, daß die Ansprüche 1 und 2 auch nicht mehr in der kombinierten Fassung des Antrages vom 28» September 1954 aufrecht zu erhalten seien« Hierauf ist es zurückzuführen, daß die Beklagte im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 10 Mai 1955 den noch weiter eingeschränkten Anspruch aus einer Zusammenfassung der Ansprüche 1, 2 und_3 vorgelegb hat» Hierzu hat der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung (Seite 17/18} ausgeführt, daß der Achse des lotrechten Teils der gekröpften Gelenkstange nicht die Aufgabe zufalle, welche die lotrechte Achse B-B gemäß dem Streitpatent zu erfüllen habe. Diese Achse des Gr^^-Appa-rats ermögliche nämlich nur ein geringfügiges Verschieben der waagerechten Stange gegenüber ihrer ursprünglichen Stellung, um die Vorschubrollen im Bedarfsfall in einem gewissen Anschubwinkel zur Kantenführungsschiene einstellen zu können* Mit diesem Verschwenken gehe nur ein beschränktes Schwenken des auf der waagerechten Stange angebrachten Vorschubapparates um die lotrechte Achse einher* Ein Schwenken des Apparats um die lotrechte Achse um 180 Grad und mehr sei einmal schon wegen der relativ kurzen zusätzlichen Stütze an der waagerechten, den Vorschubapparat aufnehmenden Stange nicht angängig* zu dem anderen würde die Vorschubeinrichtung ■«“Ollends aus dem Bereich des Werkzeugs der Holzbearbeitungsmaschine gelangen (vgl hierzu die Zeichnungen Blaot 125 IliA) Um aber den Gr^(^-Apparat um 180 Grad verschv/enken zu können, müßte er von der waagerechten Stange abgezogens unabhängig von den Tragelementen um 180 Grad verschwenkt und in dieser Lage auf jene waagerechte Stange wieder aufgeschoben werden3 Die Vorschubeinrichtung nach dem Streitp^tent bedürfe dagegen für ihre Schwenkung um 180 Grad keiner besonderen Umsteckmanipulations vielmehr verbleibe die Vorschubeinrichtung praktisch an fast derselben Stelle ihrer Druckeinwirkung wie in der Normalstellungo cc) Die Klägerin hat sich mit der Berufung gegen die Annahme des Nichtigkeitssenats gewandt, der Gr^^-Apparat ■ sei nicht um mindestens 180 Grad schwenkbar gewesen, und geltend gemacht, die Verwendung der zur Federbelastung dienenden zusätzlichen Stützstange sei kein notwendiges Merkmal des 33 - GrPÜp-Apparates, dieser sei den Kunden auch ohne Anwendung der Federbelastung aufgebaut und vorgeführt worden« Die Klägerin hat hierzu neue Abbildungen A, B, C und D (Bl 168 -171 NiA) vorgelegt und.in der mündlichen Verhandlung einen GrpBP-Vor schubapparat entsprechend diesen Abbildungen vorgeführt 0 Zu der von der Beklagten bestrittenen Behauptung der Klägerin wurden die Zeugen Adolf G^p), Boland Gfl^ und Paul Gripl vernommene Auf Gr.und der Aussagen der Zeugen Boland G^^P und Paul Gri® sieht der erkennende Senat als erwiesen an» daß der GrpBP-Apparat 9 vor der Anmeldung des Streitpatents auch ohne die zusätzliche Stütze offenkundig vorbenutzt worden ist. Es hat sich zwar nicht mit Sicherheit feststellen lassen, daß der Apparat in dieser Form auf der Frankfurter Messe im März 1950'vorgeführt worden ist* Die Zeugen Boland GflBfcurid Paul Grid haben den Apparat aber jedenfalls im laufe des Jahres 1950 verschiedenen Kunden auch ohne zusätzliche Stütze vorgeführt und hierbei gezeigt, daß er - zu demindest ontei* bestimmten Arbeitsvoraussetzungen -auch ohne diese Stütze benutzt werden konnte« In diesem Fall war der Apparat ohne weiteres um den lotrechten Teil der gekröpften Gelenkstange schwenkbar, und zwar auch rtum mehr als 180 Grad”. Der Auffassung des Nichtigkeitssenats» ein Schwenken des GrPJp-Apparates um die lotrechte Achse um 180 Grad und mehr sei schon wegen der relativ kurzen zusätzlichen Stütze an der waagerechten Stange nicht angängig, kann also angesichts der auf Grund der Beweisaufnahme als erwiesen anzusehenden offenkundigen Vorbenutzung nicht gefolgt werden. Bein tatsächlich bestand, sofern die zusätzliche Stütze nicht verwendet wurde, die Möglichkeit einer Verschwenkung um mehr als 180 Grad« Im übrigen hat die Klägerin aber auch zutreffend darauf hingewiesen, daß die zusätzliche Stützstange kein not- wendiges Merkmal der Gr^PP-schen Anordnung ist© Nur wenn die Achsen* wie es die damalige Ausführung des GrppJ-Appa-rates gezeigt hat, verhältnismäßig schwach waren., bestand - zu demindest unter bestimmten Arbeitsbedingungen - die Gefahr der Entstehung übermäßiger Schwingungen die dann allerdings nur durch eine zusätzliche StützVorrichtung abgefangen werden konnten© Die StützVorrichtung wurde aber überflüssig? sobald die Schwenkachsen entsprechend stark ausgebildet wurden« Eine solche Abwandlung würde eine rein konstruktive Maßnahme - ohne besondere erfinderische Leistung - darstellen.. Der Umstand? daß der Gr^HP-Apparat MB normalerweise nur mit der zusätzlichen Stützvorrichtung vorgeführt? geliefert und benutzt wurde? steht also der an sich objektiv gegebenen Möglichkeit einer Verschwenkung des Apparats um die Achse des lotrechten Teils der gekröpften Gelenkstange um mehr als 180 Grad nicht entgegen. Trotzdem kommt dieser Achse? worauf die angefochtene Entscheidung zutreffend hinweist, nicht die Aufgabe zu, welche die lotrechte Achse B~B gemäß dem Streitpatent zu erfüllen hate Bestimmungsgemäß soll die Achse des lotrechten Teils der gekröpften Gelenkstange nur ein geringfügiges Verschieben der waagerechten Stange gegenüber ihrer ursprünglichen Stellung ermöglichen, um die Vorschubrollen der Einrichtung im Bedarfsfall in einen bestimmten Anschubwinkel zur Kantenführungsschiene einstellen zu können» . * Da der Grpp^-Apparat - abweichend vom Ste^PPP-Appa-rat, aber insoweit übereinstimmend mit dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents - nur mit einseitig am Gehäuse angeordneten Vorschubrollen versehen ist, ist bei einer Verschwenkung der Vorschubrollen von der waagerechten in die senkrechte Stellung und umgekehrt noch eine weitere Dage-veränderung der Rollen erforderlich? um ein Anpressen an das Werkstück zu ermöglichen© Dies kann bei dem (xxMMBB- -35- Apparat dadurch geschehen, daß er von der waagerechten Stange abgezogen und "umgesteckt" wird, so daß die Rollen in jedem Pall “unten" liegen und hier an das Werkstück angepreßt werden können.- Bei dem Streit patent kann dies durch eine Schwenkung um die B-B-Achse erreicht werden* Bei doppelseitig angeordneten Vorschubrollen entsprechend dem Ste®HP-Apparat is~k eine solche zusätzliche Schwenkungs-möglichkeit nicht erforderlich, weil hier bei einer Verschwenkung der Rollen von der senkrechten in die waagerechte Lage der Anpreßdruck zu demindest von den an einer Seite angeordneten Rollen ausgeübt werden kann» In jedem Pall ist aber durch die als erwiesen angesehene offenkundige Vorbenutzung des Gr^Bfc-Apparates H entsprechend den Abbildungen A, B, C und I) (Bl 168-171 NiA) eine Vorschubeinrichtung bekannt geworden, die nicht nur - wie bereits durch den Ste^H^-Apparat - den Anspruch 1, sondern darüber hinaus auch den Anspruch 2 (Schwenkbarkeit um A-A-Achse und B-E-Achse) in vollem Umfang vorweggenommen hat* Auch die Beklagte hat demgemäß bereits mit Schriftsatz vom 10- Mai 1955 anerkannt* daß auch die - uneingeschränkte - Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 und 2 mangels Neuheit nicht patentfähig istSie hat deshalb unter Rinbeziehung des Anspruchs 3 und unter Berücksichtigung der gemäß den Ansprüchen 4? 5 und 6 offenbarten Merkmale versucht, einen noch weiter eingeschränkten Hauptanspruch aufrecht zu erhalten* Diese eingeschränkte Passung eines neuen Hauptanspruchs beruht auf der Erkenntnis, daß sich die Vorschubeinrichtung nach dem Streitpatent jedenfalls insofern von dem Gr4HP-Apparat un- . terscheideb, als sich die beiden Schwenkachsen (A-A, B-B) außerhalb des eigentlichen Vorschubapparates schneiden, während das Ausführungsbeispiel des Streitpatents einen Apparat zeigt, bei dem sich die beiden Schwenkachsen “über dem durch die Achsen der Rollen begrenzten Bereich kreuzen11. Mit diesem (zweiten) Hilfsantrag vom 10, Mai 1955 wird in der Tat erstmalig im Kern der Unterschied gekennzeichnet, -36- dureh den die Vorschubeinrichtung nach dem Streitpatent noch als neu und auch als fortschrittlich gegenüber dem G-r^Uft-Apparat angesehen werden kann. Mag der Grfl^-Apparat 4), wie er ohne zusätzliche Stütze offenkundig vorbenutzt worden ist, bei normaler Handhabung nicht in der Weise, wie die Vorführung in der mündlichen Verhandlung (entsprechend den Abbildungen A bis B, Bl 168 - 171 NiA) gezeigt hat, um die Achse des lotrechten Teils der gekröpften Gelenkstange um mehr als 180 Grad geschwenkt worden sein;, so ist m,it der Klägerin doch davon auszugehen, daß der Durchschnittsfaehmann diese an sich gegebene Schwenkungsmöglichkeit erkennen konnte. Wollte er diese Art der Verschwenkung aber dazu benutzen, um den Apparat aus der Lage für "Vorschub von oben” in die Lage "Vorschub von der Seite11 (oder auch für "Schrägvorschub") zu bringen, so war die erste Folge, daß die Vorschubeinrichtung aus dem Bereich des Werkzeugs gelangte* Dies konnte allerdings wohl meist dadurch ausgeglichen werden, daß durch Schwenkung und Verschiebung des Auslegerarms (Achse U-D) die Lage des Apparates verändert und die Vorschubrollen wieder in den Bereich des Werkzeugs geführt wurden* Biese Nachteile der Handhabung ergaben sich daraus, daß bei dem Gi<H^“A.ppa-rat die B-3-Achse seijlich vom eigentlichen Vorschubapparat angeordnet und an und für sich bei normaler Handhabung auch nicht dazu bestimmt war, die beschriebenen Bewegungen zu ermöglichen, Demgegenüber war die Konstruktion des Vorschubapparats entsprechend dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents insoweit neu, als die B-B-Achse in den "durch die Achsen der Rollen begrenzten Bereich" (vgl Hilfsantrag vom 10. Mai 1955) verlegt wurde* Die Beklagte hat diese Art der Verlegung der "Kreuzung" der beiden Schwenkachsen in den Bereich des "Aggregats" durch die weiteren Hilfsanträge gemäß Schriftsatz vom -37- 11, Januar 1957 durch das Merkmal der MAnlenkung des Gehäuses (2) in der B-B-Achsew zu kennzeichnen versucht (Bl 100y 101 SA), Schließlich* hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mit einem weiteren Hilfsantrag (Bl 109 SA) als kennzeichnendes Merkmal die "Unverschiebbarkeit" der Vor- * t schuhrollen “längs der Achsen A-A und B-B" herausgestellt, Biese gemäß Schriftsatz vom 11c Januar 1957 und weiter in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen'en Fassungen eines neuen Hauptanspruehs kennzeichnen jedoch nicht hinreichend deutlich den Teil, der an der Vorschubeinrichtung nach dem Streitpatent gegenüber dem Gr^H-Apparat noch als neu angesehen werden kann« Weder aus einer "Anlenkung" des Gehäuses in der B-B-Achse hoch aus einer "Unverschiebbarkeit der Vorschubrollen längs der Achsen A-A und B-B" ergibt sich der die Weuheit begründende Unterschied, an welcher Stelle sich die beiden Schwenkachsen nach dem Streitpatent kreuzen» Das Wesen dieses Unterschieds wird durch die im Schriftsatz der Beklagten vom 10. Mai 1955 vorgeschlagene Fassung besser getroffen« Fehl gehen allerdings die Ausführungen, welche die Beklagte in diesem Zusammenhang zu dem in Anspruch 3 enthaltenen Merkmal des "Kreuzens" der beiden Schwenkachsen gemacht hat« Hach dem Sprachgebrauch der Mathematik und der Technik kreuzen sich zwei Linien, wenn sie nicht parallel sind und sich nicht schneiden« Bas Schneiden ist also ein Sonderfall des Kreuzens, Im Ausführungsbeispiel des Streit-patents ist nur dieser Sonderfall des Schneidens dargestellt, Demgegenüber ist es aber verfehlt, wenn es in der Beschreibung des Streitpatents auf S 2 Zeilen 7-9 zur Begründung des Anspruchs 3 heißtt "Biese zweite Schwenkachse (B-B) wird zweckmäßig so angeordnet, daß sie die erste Schwenkachse kreuzt." Denn bei der sich aus den Ansprüchen 1 und 2 ergebenden Anordnung der Schwenkachsen A-A und B-B ist das Kreuzen dieser beiden Achsen an sich zwangs- läufig und selbstverständlich. Als "vorzugsweise” oder "zweckmäßige" Anordnung könnte allenfalls der Sonderfall des "Schneidens" entsprechend dem Ausführungsbeispiel vorgeschlagen werden,. Der hiernach vorgesehene Zweck des Streitpatents, die Vorschubrollen im Bereich des Werkzeugs von der waagerechten in die senkrechte Stellung und umgekehrt bewegen zu können} kann zuverlässig nur erreicht werden, wenn die Achse B-B bei waagerechter Lage der Rollenachsen diese in der Mitte oder nahe der Mitte zwischen den Achsen der äußeren Rollen kreuzt und wenn die Achsen A-A und B-B sich schneiden oder sich in einem so geringen Abstand kreuzen, daß die Rollen bei Verschwenkung von der waagerechten in die senkrechte Stellung und umgekehrt im Bereich des Werkzeugs bleiben-* Die von der Beklagten gemäß ihren verschiedenen Hilfsanträgen erstrebte Einschränkung des Streitpatents k8nn in dieser’Form klargestellt werden. Danach stellt die in einem neuen Hauptanspruch yorgesehla- * gene Ausführung eine eingeschränkte Kombination der sich aus den Ansprüchen 1, 2 und 3 ergebenden Merkmale dar* Die - allgemein gefaßte - Einschränkung ist zulässjgs sie wird nicht nur durch die Patentbeschreibung, sondern auch durch die Zeichnung des AusfUhrungsbeispiels für den Durchschnittsfachmann hinreichend offenbarte IV« Der entsprechend den bisherigen Darlegungen eingeschränkte Gegenstand eines neuen Hauptanspruchs .»teilt auch einen technischen Fortschritt dar.. Gegenüber dem Gr^|^-Apparat 9 besteht die Bereicherung der Technik darin daß der Schwenkbereich ohne weitere Bedienungsmaßnahmen vergrößert und daß beim Schwenken eine unerwünschte Entfernung der Vorschubeinrichtung vom Werkzeug.und vom Werkstück vermieden wird. In jedem Fall ist die Handhabung einer Vorschubeinrichtung nach dem Streitpatent wesentlich einfacher als beim Gr^fc-Apparat, und zv/ar auch dann noch, wenn der Gr^H^-Apparat - nach Fortfall der zusätzlichen - 39 *- Stützstange - in der Weise benutzt wird, daß er lediglich durch “Drehen und Schwenken - also ohne Umsteeken - aus dem "Vorschub von oben" für den "Vorschub seitlich" oder den "Schrägvorschub" eingerichtet wird* V.- Entgegen der vom gerichtlichen Sachverständigen geäußerten Auffassung ist dem eingeschränkten Hauptanspruch auch die erforderliche Erfindungshöhe zuzuerkennen„ Der gerichtliche Sachverständige hat als wesentliche Forderungen, die an eine Vorschubeinrichtung zu stellen seien, herausgestellts 1. Maschinelle Bewegung des Werks.tückes in der Vorschubrichtung, 2* Anpassung an die Dicke der Werkstücke, 3. Anpassung an die Breite der Werkstücke, 4=. Anpassung an die sonstige Form der Werkstücke, sJ, an schräg liegende Begrenzungsflächen, 5c Anpreßkraft senkrecht zu der Tischfläche der Maschine, 6, .Anpreßkraft parallel zur Tischfläche, um das Werkstück an eine seitliche Führungsschiene anzudrücken, 1c Sichere Führung des Werkstückes bei der maschinellen Vorschubbewegung, 8- Veränderlichkeit der Vorsohubgeschwindigkeitc Diese Forderungen müssen nicht immer gleichzeitig gestellt bzw erfüllt sein* Je mehr Forderungen jedoch erfüllt sind» um so größer ist der Anwendungsbereich der Vorschub-einrichtungc Der Sachverständige meint, ein durchschnittlicher Konstrukteur, dem der Stand der Technik bekannt gewesen sei und dem die Aufgabe gestellt worden wäre, entsprechend den genannten Forderungen eine Vorschubeinrichtung zu konstruieren, hätte ohne besondere Schwierigkeiten eine dem Streit- patent entsprechende Konstruktion finden können. Hierbei stellt der Sachverständige aber, wie seine gutachtlichen Ausführungen im übrigen ergeben haben, hinsichtlich der Aufgabenstellung und des Könnens des Durchschnittsfachmanns gerade bei Konstruktionspatenten zu hohe Anforderungen, Immerhin hat auch der Sachverständige anerkannt, daß die im Streitpatent gezeigte Lösung eine Vorschubeinrichtung ergebe, die nicht nur "nach Aussehen und Volumen" besser als die bekannten Einrichtungen sei, sondern auch "in eleganter Weise" alles vereinige, was bei den bekannten Einrichtungen nur unvollkommen kombiniert sei- Wie die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 10r Mai 1955 (Seite 9* Bl 12? NiA) ausgeführt hat, ist es allerdings richtig, daß es für den .wesentlichen Unterschied zwischen dem Streitpatent und den am Tage der Anmeldung bekannten Vorschubeinrichtungen darauf ankommbe an welcher Stelle die senkrechte Achse B-B die waagerechte Achse A-A kreuzt« Der Erfinder des Streitpatents hat diese Kreuzung in das Aggregat seihst verlegt und hierdurch erreicht, daß beim Schwenken um die Achse B-B die Ent-ferr.-^.g der Bollen von dem. Werkstück und dem Werkzeug pz*ak-tisch nicht geändert wird» Damit hat sich eine die Handhabung der Vorschubeinrichtung überraschend vereinfachende Wirkung ergeben. Das wird besonders deutlich, wenn hiermit der GiBI^-Apparat verglichen wird. Der Konstrukteur dieses Apparats hat sichy wie die Patentschrift 535 795 aus dem Jahre 1930 zeigt, schon seit langem mit Vorschuleinrichtungen befaß to Er verfügt offensichtlich auf diesem Gebiet über besondere Erfahrungen, Er hat neben der Achse des Ständers (C-C) auch eine zusätzliche senkrechte Achse (B-B) verwendet, aber trotzdem nicht erkannt, daß diese Achse zweckmäs-sigerweise in das Aggregat selbst verlegt werden kann und daß damit eine weitere erhebliche Vereinfachung der Konstruktion, vor allem aber der Handhabung des Apparats erzielt werden kann. Es ist das Verdienst des Erfinders des Streitpatents, sich erstmalig eine so weitgehende Aufgabe der Verbesserung und Vereinfachung einer Vorschubeinrichtung gestellt und diese Aufgabe in einer Weise gelöst zu haben, daß hierin eine die Schutzfähigkeit des Konstruktionspatents rechtfertigende erfinderische Leistung gesehen werden kann» Der erkennende Senat stimmt insoweit auch mit der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats überein, der, ohne allerdings die Erfindungshöhe näher zu begx’ünden, die Patentwürdigkeit sogar in einem noch weiteren Umfang für gegeben erachtet hat«, VI, Bie vom erkennenden Senat gewählte Passung des kennzeichnenden Teils des neuen Anspruchs 1 gibt im wesentlichen den sachlichen Gehalt der Hilfsanträge der Beklagten wieder, und zwar insbesondere so,.wie er in dem ersten Hilfsantrag vom 10. Mai 1955 zu dem Ausdruck gebracht worden ist» Soweit eine von den Hilfsanträgen abweichende Passung gewählt worden ist, ist dies aus Gründen einer engeren und klareren Abgrenzung vom Stand der Technik geschehen« Soweit die Beklagte als kennzeichnende Merkmale die Anlenkung des Gehäuses in der B-B-Achse oder die ünverschiebbarkeit der Hollen längs der beiden Schwenkachsen vorgeschlagen hat, ist nämlich nicht genügend Wert auf das entscheidende Merkmal gelegt, an welcher Stelle sich die beiden Schwenkachsen kreuzen. Die "Ünverschiebbarkeit" folgt alsdann ohne weiteres aus der vorgeschlagenen Konstruktion« Da bei dem GrBB^-Apparat 49 der Schnittpunkt zwischen diesen beiden Achsen außerhalb des Aggregats liegt, konnte diese Vorschubeinrichtung mit den Rollen auch ohne weiteres - abweichend vom Streitpatent - auf der wagerechten Achse A-A verschiebbar angeordnet werden. Im Oberbegriff konnte darauf verzichtet werden, die "Schwenkbarkeit de3 Auslegerarmes um einen Ständer" entsprechend der vom Nichtigkeitssenat gewählten Passung beson-r ders hervorzuheben; diese allgemein bekannte Art der Schwenk- barkeit wird von dem Merkmal der '’Verstellbarkeit des Auslegererms in wagerechter Ebene" mitumfaßt» Zur Abgrenzung gegenüber dem Stenberg-Apparat erschien es jedoch angezeigt, entsprechend dem Hilfsantrag der Beklagten vom 11. Januar 195? die einseitige Anordnung der Vorschubrollen am Gehäuse hervorzuhebens denn bei dop-gelseitiger Anordnung der Vorschubrollen - wie beim Stenberg-Apparat - stellt' sich die Frage der Anordnung einer zusätzlichen senkrechten Achse B-B im Sinne des Streitpatents überhaupt nicht» Im Hinblick auf den Grade1-Apparat 49 erschien es weiter angebracht, entsprechend der vom Nichtigkeitssenat gewählten Fassung den Schwenkbereich der senkrechten Achse B-B durch den Zusatz "um mindestens 180 Grad" eindeutig zu kennzeichnen» VII, Die bisherigen .Ansprüche 4, 5 und 6 waren mit den Ziffern 2. 3 und 4 aufrecht zu erhalten,. Biese Ansprüche kennzeichnen lediglich eine besondere, vom Erfinder für zweckmäßig gehaltene Ausführungsform« die als solche keine platte Selbstverständlichkeit darstellt» Bie Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs 3> 40 PatG- Wilde Birnbach Bock Christoph BR Br*Nastelski ist durch Urlaub an der Unterschriftsleistung verhindert, Wilde