Pelzausverkauf Zur Frage der Aufgabe einer einzelnen Warengattung in nur einer von mehreren selbständigen Zweigniederlassungen eines Unternehmens als Ausverkaufsgrund nach § 7 Abs. 1 Buchst, c UWG a.F. BGH, Urt. v. Die Beklagte, ein Unternehmen der Bekleidungsbranche mit 23 selbständigen Zweigniederlassungen im Bundesgebiet, in denen sie u.a. die Warengattung Pelze vertreibt, kündigte Ende des Jahres 1984 wegen Aufgabe dieser Warengattung in sechs ihrer Niederlassungen den Ausverkauf von Pelzen an. Die Klägerin, eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat geltend gemacht, der angekündigte Ausverkauf sei mit § 7 Abs. 1 Buchst, c UWG (a.F.) nicht zu vereinbaren. Ein Ausverkauf im Sinne dieser Bestimmung sei nur dann zulässig, wenn die in Betracht kommende Warengattung im gesamten Unternehmen aufgegeben werde. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für selbständige Zweigniederlassungen einen Ausverkauf wegen Aufgabe der Warengattung Pelze in diesen selbständigen Zweigniederlassungen anzukündigen und durchzuführen, sofern nicht die Warengattung Pelze im Gesamtunternehmen der Beklagten aufgegeben wird, Das Landgericht hat sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für ungerechtfertigt erachtet, weil § 7 Abs. 1 Buchst, c UWG (a.F.) einen Ausverkauf auch dann rechtfertige, wenn die Warengattung nicht im gesamten Unternehmen, sondern nur in einer oder einigen seiner Zweigstellen aufgegeben werde. Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bejahen ist, erweist sich die Klage auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens allein schon deshalb und ohne daß es insoweit auf die Frage der Wiederholungsgefahr noch ankäme als unbegründet . Nach der Ansicht des Landgerichts war der Ausverkauf einer einzelnen Warengattung im Sinne des § 7 Abs. 1 Buchst, c UWG a.F. auch dann zulässig, wenn die betreffende Warengattung nur in einer oder in einzelnen selbständigen Zweigniederlassungen, nicht aber im gesamten Unternehmen aufgegeben werden sollte. Schon der Wortlaut der früheren Regelung gibt nichts für die Annahme her, daß nur die Aufgabe einer einzelnen Warengattung im gesamten Unternehmen den Ausverkauf zulässig machte. Daß der außerdem zulässige Teilausverkauf (Buchstabe c) ausschließlich bei Aufgabe der Warengattung im gesamten Geschäftsbetrieb und nicht auch bei Aufgabe dieser Warengattung nur im Rahmen einer oder einiger von mehreren selbständigen Niederlassungen veranstaltet werden durfte, obwohl der Ausverkaufsgrund zu c selbständig sowohl neben dem zu a als auch neben dem zu b stand, ist der Gesetzesfassung nicht zu entnehmen. Die Ansicht der Revision, der Ausverkauf sgrund zu b (Aufgabe einer Zweigniederlassung) sei nur ein Unterfall der Regelung des Ausverkaufsgrundes zu a (Aufgabe des Gesamtunternehmens) mit der Folge, daß auch der Ausverkaufsgrund zu c (Aufgabe einer einzelnen Warengattung) einen Ausverkauf allein im Rahmen der Aufgabe der einzelnen Warengattung im Gesamtunternehmen rechtfertigen könne, findet in der Gesetzesfassung keine Stütze. Die Konjunktion "oder" im Anschluß an die die Zweigniederlassung eines Unternehmens betreffende Regelung des Ausverkaufsgrundes zu b rechtfertigt im Gegenteil die Annahme, daß der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesfassung auch die auf eine Zweigniederlassung beschränkte Aufgabe einer einzelnen Warengattung als Ausverkaufsgrund hatte anerkennen wollen.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein UWG § 7 Abs. 1 Buchst, c Pelzausverkauf Zur Frage der Aufgabe einer einzelnen Warengattung in nur einer von mehreren selbständigen Zweigniederlassungen eines Unternehmens als Ausverkaufsgrund nach § 7 Abs. 1 Buchst, c UWG a.F. BGH, Urt. v. 5. November 1987 - I ZR 186/85 - LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 186/85 Verkündet am: 5. November 1987 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch das Vorstandsmitglied Dr. Marcel Kl Straße 24 B, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Gebrüder HBBSB KG, vertreten durch ihren persönlich haf-tenden Gesellschafter Ulrich hBH^H^ 9, Mf Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin ^|BH^ als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. WII 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. August 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Beklagte, ein Unternehmen der Bekleidungsbranche mit 23 selbständigen Zweigniederlassungen im Bundesgebiet, in denen sie u.a. die Warengattung Pelze vertreibt, kündigte Ende des Jahres 1984 wegen Aufgabe dieser Warengattung in sechs ihrer Niederlassungen den Ausverkauf von Pelzen an. Die Aufgabe der Warengattung Pelze in den übrigen Niederlassungen war nicht beabsichtigt. Die Klägerin, eine Vereinigung zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat geltend gemacht, der angekündigte Ausverkauf sei mit § 7 Abs. 1 Buchst, c UWG (a.F.) nicht zu vereinbaren. Ein Ausverkauf im Sinne dieser Bestimmung sei nur dann zulässig, wenn die in Betracht kommende Warengattung im gesamten Unternehmen aufgegeben werde. Sei das, wie vorliegend, nicht der Fall, sei ein gesetzlicher Ausverkaufsgrund nicht gegeben und die Ankündigung und Durchführrung der Ausverkaufsveranstaltung wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, für selbständige Zweigniederlassungen einen Ausverkauf wegen Aufgabe der Warengattung Pelze in diesen selbständigen Zweigniederlassungen anzukündigen und durchzuführen, sofern nicht die Warengattung Pelze im Gesamtunternehmen der Beklagten aufgegeben wird, 4 sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Ersatz für Abmahnkosten DM 160,-- nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Landgericht hat durch Urteil vom 7. August 1985 die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die (Sprung-)Revision der Klägerin, mit der diese ihr bisheriges Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsqründe: Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat sowohl den Unterlassungsanspruch als auch den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten für ungerechtfertigt erachtet, weil § 7 Abs. 1 Buchst, c UWG (a.F.) einen Ausverkauf auch dann rechtfertige, wenn die Warengattung nicht im gesamten Unternehmen, sondern nur in einer oder einigen seiner Zweigstellen aufgegeben werde. Dem ist beizutreten. Dabei kann dahinstehen, ob der Unterlassungsanspruch in der Revisionsinstanz auch deshalb nicht mehr hätte durchgreifen können, weil es im Hinblick auf die Änderung der Gesetzeslage durch das Gesetz zur Änderung wirtschafts-, Verbraucher-, arbeits-und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) und im Hinblick auf die damit verbundene Aufhebung des § 7 Abs. 1 Buchst, c UWG a.F. mit Wirkung ab 5 1.1.1987 (Art. 14 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes) an der für eine Verurteilung der Beklagten insoweit erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Denn die sachlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des in Rede stehenden Ausverkaufs bedürfen im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Abmahnkosten, für den die Frage der Wiederholungsgefahr keine Rolle spielt, in jedem Falle der Prüfung. Da das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bejahen ist, erweist sich die Klage auch hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens allein schon deshalb und ohne daß es insoweit auf die Frage der Wiederholungsgefahr noch ankäme als unbegründet . Nach der Ansicht des Landgerichts war der Ausverkauf einer einzelnen Warengattung im Sinne des § 7 Abs. 1 Buchst, c UWG a.F. auch dann zulässig, wenn die betreffende Warengattung nur in einer oder in einzelnen selbständigen Zweigniederlassungen, nicht aber im gesamten Unternehmen aufgegeben werden sollte. Dem ist entgegen der Ansicht der Klägerin und den von ihr in Bezug genommenen Ausführungen des Gutachter-Ausschusses im Gutachten 3/83 (WRP 1983, 715; vgl. auch VGH Baden-Württemberg vom 17.7.1985, BB 1985, 2276, und VG Münster, NJW-RR 1986, 133) beizutreten. Schon der Wortlaut der früheren Regelung gibt nichts für die Annahme her, daß nur die Aufgabe einer einzelnen Warengattung im gesamten Unternehmen den Ausverkauf zulässig machte. Nach § 7 Abs. 1 Buchst, a bis c UWG a.F. rechtfertigte jeder der drei Ausverkaufsgründe für sich allein den Ausverkauf. Buchstabe a erklärte ihn für den Fall des Totalausverkaufs im 6 Rahmen des gesamten Geschäftsbetriebs, Buchstabe b für denselben Fall im Rahmen einer selbständigen Zweigniederlassung für zulässig. Daß der außerdem zulässige Teilausverkauf (Buchstabe c) ausschließlich bei Aufgabe der Warengattung im gesamten Geschäftsbetrieb und nicht auch bei Aufgabe dieser Warengattung nur im Rahmen einer oder einiger von mehreren selbständigen Niederlassungen veranstaltet werden durfte, obwohl der Ausverkaufsgrund zu c selbständig sowohl neben dem zu a als auch neben dem zu b stand, ist der Gesetzesfassung nicht zu entnehmen. Die Ansicht der Revision, der Ausverkauf sgrund zu b (Aufgabe einer Zweigniederlassung) sei nur ein Unterfall der Regelung des Ausverkaufsgrundes zu a (Aufgabe des Gesamtunternehmens) mit der Folge, daß auch der Ausverkaufsgrund zu c (Aufgabe einer einzelnen Warengattung) einen Ausverkauf allein im Rahmen der Aufgabe der einzelnen Warengattung im Gesamtunternehmen rechtfertigen könne, findet in der Gesetzesfassung keine Stütze. Die Konjunktion "oder" im Anschluß an die die Zweigniederlassung eines Unternehmens betreffende Regelung des Ausverkaufsgrundes zu b rechtfertigt im Gegenteil die Annahme, daß der Gesetzgeber mit dieser Gesetzesfassung auch die auf eine Zweigniederlassung beschränkte Aufgabe einer einzelnen Warengattung als Ausverkaufsgrund hatte anerkennen wollen. 7 Demgemäß war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Scholz-Hoppe Mees v. Gamm Piper Teplitzky