in dem Rechtsstreit der MHHIB Modevertriebs GmbH, vertreten durch die Geschäfts führer Günter M^m| und Peter B(m^, Straße 46, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Frhr. Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. Daß die Beklagte im Fall des Unterliegens durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie sie hier der Kläger eingeleitet hat, einen nicht Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagten unzu demutbar gewesen wäre, den Antrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz zu stellen.
BUNDESGERICHTSHOF I ZR 186/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der MHHIB Modevertriebs GmbH, vertreten durch die Geschäfts führer Günter M^m| und Peter B(m^, Straße 46, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Handelsvertreter Franz-Josef , VI Straße 21, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr.Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees am 28. März 1985 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. September 1984 (11 U 252/83) einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe : Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist einem Vollstreckungsschutzantrag regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn der Vollstreckungsschuldner in der 2. Instanz es unterlassen hat, die ihm aus einer möglichen Vollstreckung tretenden Nachteile mittels eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 712 ZPO geltend zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1980 - I ZR 1/80, GRUR 1980, 755; Beschl. v. 14.7.1982 - X ZR 10/82, NJW 1983, 455). So liegt es hier. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz einen Antrag nach § 712 ZPO nicht gestellt. Gründe, die abweichend von diesem Grundsatz eine Einstellung gleichwohl rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Daß die Beklagte im Fall des Unterliegens durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie sie hier der Kläger eingeleitet hat, einen nicht 3 zu ersetzenden Nachteil erleiden könnte, ist nicht erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hervorgetreten, sondern war schon vorher erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagten unzu demutbar gewesen wäre, den Antrag nach § 712 ZPO in der Berufungsinstanz zu stellen. v. Gamm Merkel Piper Teplitzky Mees i