Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Die Firma hat der Klägerin alle vertraglichen Rechte und Ersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte nach den Vorschriften der KVO unabdingbar; sie hat ihre Forderung gern. Sie hat die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Firma TdHB sei ein Speditionsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat bestritten, daß 200 Videobänder in den 4 Kartons enthalten gewesen seien. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und aus-geführt, daß die Beklagte eine Sammelladung durch den von ihr verwirklichten Entschluß bewirkt habe, die Güter gemeinsam mit anderen Gütern zu befördern. Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß §413 Abs. 1 HGB als Frachtführer angesehen und ihre Haftung auf §§ 29, 33 d KVO gestützt. Dazu hat es ausgeführt: Es könne unentschieden bleiben, ob die Beförderung nach mit eigenen Kraftfahrzeugen der Beklagten auszuführen gewesen sei und ob das Gut vor dem Zusammenstellen der Sammelladung abhanden gekommen sei. Es liege zu demindest eine Spedition zu festen Sätzen nach §413 Abs. 1 HGB vor, da die Beklagte den Auftrag auf der Basis des sog. Das Berufungsgericht halte an dieser Rechtsprechung fest und sei nach wie vor der Auffassung, daß § 26 GüKG n.F. keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die nicht rechtswirksame Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO geschaffen habe. Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob zwischen den Parteien ein Fracht- oder Speditionsvertrag zustande gekommen ist, kann nur dann unentschieden bleiben, wenn im Streitfall - wie das Berufungsgericht annimmt -auch bei Vorliegen eines Speditionsvertrages die unabdingbare KVO-Haftung eingreift. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte selbst bei Vorliegen eines Speditionsvertrages nach § 413 Abs. 1 HGB ausschließlich die Rechte Denn die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die Spedition zu festen Sätzen übernommen. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die der Beklagten übergebenen Güter mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr von Hamburg nach Kaiserslautern befördert werden sollten. a) Bei der Beförderung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr konnte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB, also auch der Fixkostenspediteur, wie hier die Beklagte, gleichviel ob er die Beförderung selbst ausführte oder durch Dritte ausführen ließ, seine Haftung nach Gesetz oder Beförderungsbedingungen (KVO) weder ausschließen noch beschränken (vgl. Das Berufungsgericht, das von der Unwirksamkeit dieser Regelung ausgegangen ist, wird nunmehr deren Voraussetzungen und damit die von ihm offengelassenen Fragen zu prüfen haben, ob die Beförderung mit einem eigenen Kraftfahrzeug ausgeführt werden sollte bzw. Auf diese Fragen kommt es nur dann nicht an, wenn die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß im Streitfall kein Speditions-, sondern ein Beförderungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 186/61 URTEIL Verkündet am: 19. Januar 1984 Roth, Justizangestellte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Karl Heinz GmbH & Co., Zweigniederlassung vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma GmbH, diese ver- treten durch den Geschäftsführer, PflBBstraße 61, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. Dr. (■■■■I und gegen die Firma The & M®iBl Insurance Company U.K. Ltd., Niederlassung für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Kaufmann Herbert in Firma Carl RfBB^ DflHHHI 4, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr. v. / Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 10. September 1981 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht als Transportversicherer auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche für den Verlust von Videobändern geltend. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma H(H EJHHfc GmbH, beauftragte Anfang Juli 1980 ihre Haus spediteurin, die Firma KG, die Versen- dung von 200 Videobändern von H0| nach zu veranlassen. Die Bänder waren für die Firma Emst KMHHHHHI bestimmt und sollten dort spätestens am 14, Juli 1980, einem Montag, eintreffen. Die Firma KG beauftragte ihrerseits am 11. Juli 1980, einem Freitag, die Beklagte, die sich als internationale Spedition bezeichnet, und übergab ihr zugleich die in 4 Kartons - mit einem Gewicht von insgesamt 68 kg - verpackten Videobänder. Die Videobänder sind nicht an die Empfängerin gelangt. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, wann und wie die Bänder verloren gegangen sind. Die Beklagte hat behauptet, die 4 Kartons seien auf ihrem Lager in *mm gestohlen worden. Die Klägerin hat dies bestritten und die Verlustursache für unaufgeklärt gehalten. Mit der Klage verlangt die Klägerin, die die Firma für den Verlust entschädigt hat, Schadensersatz in Höhe von 5.440,— DM5 wegen eines darüber hinausgehenden Betrages von 302,— DM hat sie die Klage in der Berufungsinstanz zurückgenommen. Die Firma hat der Klägerin alle vertraglichen Rechte und Ersatzansprüche gegen die Beklagte abgetreten. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte nach den Vorschriften der KVO unabdingbar; sie hat ihre Forderung gern. § 35 Abs. 4 KVO mit 5.440,— DM berechnet (68 kg x 80,— DM). Inhalt des Auftrages der Firma Tm| an die Beklagte sei die Beförderung im Lkw-Sammelladungsverkehr gewesen. Im übrigen liege zu demindest eine Spedition zu festen Sätzen vor, da der Vertrag auf der Grundlage des sog. Beilade- bzw. Kundensatzes zustande gekommen sei. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkungen nach ADSp berufen. Sie hat die Ansicht vertreten, zwischen ihr und der Firma TdHB sei ein Speditionsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat bestritten, daß 200 Videobänder in den 4 Kartons enthalten gewesen seien. Ferner hat sie behauptet, den Verlust am 14. Juli 1980, vor der Zusammenstellung zu einer Sammelladung, festgestellt zu haben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und aus-geführt, daß die Beklagte eine Sammelladung durch den von ihr verwirklichten Entschluß bewirkt habe, die Güter gemeinsam mit anderen Gütern zu befördern. Außerdem sei die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Selbsteintritts als Frachtführerin zu behandeln. Es sei bewiesen, daß in den Kartons 200 Videobänder enthalten gewesen seien. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte gemäß §413 Abs. 1 HGB als Frachtführer angesehen und ihre Haftung auf §§ 29, 33 d KVO gestützt. Dazu hat es ausgeführt: Es könne unentschieden bleiben, ob die Beförderung nach mit eigenen Kraftfahrzeugen der Beklagten auszuführen gewesen sei und ob das Gut vor dem Zusammenstellen der Sammelladung abhanden gekommen sei. Es liege zu demindest eine Spedition zu festen Sätzen nach §413 Abs. 1 HGB vor, da die Beklagte den Auftrag auf der Basis des sog. Beilade- bzw. Kundensatzes übernommen habe. Als Fixkostenspediteur hafte die Beklagte aber nach den zwingenden Vorschriften der KVO. Dies habe das Berufungsgericht in seinen - den Parteien bekannten - Urteilen vom 10. Juli 1980 - 6 U 50/80 - (VersR 1980, 1123) und vom 25. Mai 1981 - 6 U 10/81 - sowie vom 4. Juni 1981 - 6 U 27/81 und 6 U 28/81 - im einzelnen ausgeführt. Das Berufungsgericht halte an dieser Rechtsprechung fest und sei nach wie vor der Auffassung, daß § 26 GüKG n.F. keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die nicht rechtswirksame Vorschrift des § 1 Abs. 5 KVO geschaffen habe. Zur Schadenshöhe nimmt das Berufungsgericht auf die Feststellung des Landgerichts Bezug, daß die 4 Kartons 200 Videobänder enthalten haben. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung und Zurückverweisung• Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob zwischen den Parteien ein Fracht- oder Speditionsvertrag zustande gekommen ist, kann nur dann unentschieden bleiben, wenn im Streitfall - wie das Berufungsgericht annimmt -auch bei Vorliegen eines Speditionsvertrages die unabdingbare KVO-Haftung eingreift. Dies läßt sich Jedoch auf der Grundlage des bisherigen Sachund Streitstandes nicht bejahen. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Beklagte selbst bei Vorliegen eines Speditionsvertrages nach § 413 Abs. 1 HGB ausschließlich die Rechte y und Pflichten eines Frachtführers im Sinne der §§ 425 ff HGB mit der diesen treffenden Haftung nach §§ 429 ff HGB hat (vgl. BGHZ 65, 340, 342 f). Denn die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat - die Spedition zu festen Sätzen übernommen. 2. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die der Beklagten übergebenen Güter mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr von Hamburg nach Kaiserslautern befördert werden sollten. a) Bei der Beförderung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr konnte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB, also auch der Fixkostenspediteur, wie hier die Beklagte, gleichviel ob er die Beförderung selbst ausführte oder durch Dritte ausführen ließ, seine Haftung nach Gesetz oder Beförderungsbedingungen (KVO) weder ausschließen noch beschränken (vgl. BGHZ 38, 150, 154; BGHZ 65, 340, 343). b) An dieser Rechtsprechung hat der Senat bis zur Neufassung der §§ 26 GüKG, 1 Abs. 5 KVO festgehalten. Nach diesen Bestimmungen kann sich der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nunmehr dann ganz oder teilweise von der Haftung nach §§ 429 ff HGB befreien, soweit er bei der Beförderung nicht eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt (vgl. BGHZ 87, 4, 7 f). Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1982 (BGHZ 83, 87, 92 ff), die nach der Verkündung des hier angefochtenen Berufungsurteils ergangen ist, die Wirksamkeit des § 1 Abs. 5 KVO bejaht. Er hält an dieser Rechtsprechung fest. Das Berufungsgericht, das von der Unwirksamkeit dieser Regelung ausgegangen ist, wird nunmehr deren Voraussetzungen und damit die von ihm offengelassenen Fragen zu prüfen haben, ob die Beförderung mit einem eigenen Kraftfahrzeug ausgeführt werden sollte bzw. ausgeführt worden ist und ggf. auch, ob das Beförderungsgut vor dem Zusammenstellen der Sammelladung oder erst auf dem Transport abhanden gekommen ist. Auf diese Fragen kommt es nur dann nicht an, wenn die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß im Streitfall kein Speditions-, sondern ein Beförderungsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen worden ist. III. Der Rechtsstreit war danach zur weiteren Verhandlung und Entscheidving an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war, zurückzuverweisen. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Teplitzky