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BGH · I ZR 186/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 186/10

Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Beglaubigt:

Zitierte Normen: § 543 ZPO
AzKölnAbschriftZPOLöfflerKlägerin

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 186/10
vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit
OLG Köln - Az. 6 U 27/10 vom 08.10.2010; LG Köln - Az. 84 O 76/09 vom 03.02.2010;
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000 €
Büscher	Pokrant	Schaffert
 Kirchhoff
Löffler
 Beglaubigt:
Führinger, Justizangestellte