Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Werbung der Beklagten erwecke den irreführenden Eindruck, die Treppe werde, wie abgebildet, in zusammengesetztem Zustand geliefert. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, für Bodentreppen der Marke "tede" Typ 300, die vom Endverbraucher nach Erwerb noch zusammengebaut werden müssen, ohne Hinweis auf das Erfordernis des Zusammenbaues der Bodentreppen selbst zu werben. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und ausgeführt, eine Irreführung liege nicht vor, weil die von der Werbung angesprochenen Personen nicht erwarteten, die Treppe könne ohne Vorarbeit angebracht werden; sie würden vielmehr damit rechnen, den Artikel in zerlegten Teilen zu erwerben. Auf die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hat der erkennende Senat durch Versäumnisurteil vom 17. März 1983 das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. A) Der formund fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig; sachlich führt er zur - inhaltlich teilweisen - Aufhebung des Versäumnisurteils, da in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden ist, daß der Antrag der Klägerin entgegen dem durch seinen Wortlaut erweckten Anschein ein weitergehendes Ziel verfolgt, als es im Versäumnisurteil angenommen worden ist, und da die Erwägungen des VersäumnisUrteils damit ihre Voraussetzung verloren haben. Die erneute revisionsrechtliche Uberprüfung führt wiederum - wie bereits die Säumnis entScheidung - zur Aufhebung des Berufungsurteils, jedoch zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht. Die Täuschung beziehe sich auf das Erfordernis des Zusammenbaues der Treppe als solchen, weshalb unerheblich sei, ob dieser Vorgang möglicherweise leicht und nicht arbeitsaufwendig sei. 1. Wird ein auf § 3 UWG gestützter Unterlassungsantrag gestellt, so ist zu prüfen, welche Werbeangabe der Kläger zur Grundlage seines Begehrens macht, welchen Inhalt die angesprochenen Verkehrskreise dieser Angabe entnehmen und ob das tatsächliche Angebot mit diesem Inhalt nicht Übereinstimmt. Denn die Verbindung dieser Teile ist, wie schon das Landgericht festgestellt hat und auch das Berufungsgericht nicht in Abrede stellen will, so einfach, daß sie, wie der Senat bereits im Versäumnisurteil ausgeführt hat, nur als unwesentliche Nebenarbeit anzusehen ist, die für den Kaufabschluß nicht maßgeblich werden kann. Die auf dieser Grundlage gebotene Aufhebung des Berufungsurteils kann jedoch nicht zur Zurückweisung der Berufung gegen das Landgerichtsurteil führen, weil das Berufungsgericht den Streitgegenstand verkannt, über einen von der Klägerin nicht zur Prüfung gestellten Sachverhalt entschieden und die Entscheidung über den wirklichen Streitgegenstand noch zu treffen hat. Das aber sei unrichtig, weil, wie sich aus der vorgelegten Einbauanleitung ergebe, verschiedene Teile der Treppe nicht einmal vormontiert seien und insbesondere zu dem Spannen der Federapparate zwei Personen erforderlich seien, wobei gerade diese Arbeit von erheblicher Schwierigkeit und Beschädigungsgefährlichkeit sei. Gegenstand des Verfahrens sollte danach der Hinweis auf die leichte Montage sein, die nach Behauptung der Klägerin vom Verkehr auf die Montage der Leiter als ganze bezogen werde und irreführend sei, weil die Montage der Treppe nicht leicht sei, insbesondere wegen des durch zwei Personen auszuführenden schwierigen und gefährlichen Spannens. Ohne Hinweis auf das Erfordernis des Zusammenbaus der Bodenplatte selbst - der gemäß der Anleitung mehr als vom Laien zu erwartende handwerkliche Fähigkeiten verlangt, insbesondere durch mindestens zwei Personen vorgenommen werden muß - zu werben, insbesondere unter Hinweis auf eine einfache Montage des Spannrahmens. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diesen Antrag dahin geändert, daß die Worte zwischen den Gedankenstrichen und der letzte Halbsatz wegfielen, was offenbar, wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung anschließenden gleichlautenden Vergleichsvorschlag des Gerichts ergibt, auf einen Hinweis gern. Wenn sich auch die Klägerin dann im anschließenden Haupt verfahren wörtlich mit ihrem Klagantrag an den Tenor des Berufungsurteils angeschlossen hat, so hat sie sich doch auch in diesem Verfahren weiterhin auf ihren früheren Vortrag gestützt. So hat sie insbesondere in der Berufungsbegründung gegenüber der Urteilsbegründung des Landgerichts, nach der von einem Zusammensetzen der Leiter nicht gesprochen werden könne, da sich die gesamte Arbeit auf das Einfügen von vier Bolzen in die vorgefertigten Löcher beschränke, d.h. auf Handgriffe, die aufgrund ihrer Einfachheit geradezu selbstverständlich erschienen, sich auf die vorgelegte Einbauanleitung und das dort als schwierig und gefährlich und von zwei Personen zu tätigende Spannen der Federapparate zu dem Zusammenbau der Treppe als die Klage begründend berufen. ist festzustellen, daß die Klägerin ungeachtet des Antragswortlauts als Streitgegenstand weiterhin ihr ursprüngliches Begehren verfolgt hat, den Hinweis auf ”leichte Montage” als irreführend im Hinblick auf die in der Einbauanleitung beschriebenen Tätigkeiten zu untersagen. Dabei wird das Berufungsgericht auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuwirken und gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Verkehr die Angabe Über die leichte Montage, wie die Klägerin behauptet, auf die Leiter insgesamt bezieht und gegebenenfalls, ob diese Behauptung im Hinblick auf die in der Einbauanleitung beschriebenen Montageerfordemisse, insbesondere des Spannvorgangs, als leicht im Sinne der darüber bestehenden Verkehrsauffassung anzusehen ist.
BUNDESGERICHTSHOF - / IM NAMEN DES VOLKES I ZR 185/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 20. Oktober 1983 Roth Jus ti zangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. HPP-Baupark MflBPp, GVM Gewerbe- und Verbrauchermarkt GmbH & Co. KG, vertreten durch die GVM GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Ml Allee V. 2. B**-Baupark SaflIP, DflBPPi Warenhandel GmbH & Co. KG, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, SaiMHB* Rc Beklagte und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Firma A. SflPB Nachfolger OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Josef Spjfr, Marie Sei—1 und Guntram SeflMBB, Sa|*iHhp-FrMBi, SatfHHP Straße V, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt -/ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1983 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Das Versäumnisurteil vom 17. März 1983 wird aufgehoben. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. November 1980 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Baumarktartikeln, u.a. von Bodentreppen. Die Beklagten warben am 28. und 29.9.1978 in Tageszeitungen mit ganzseitigen Anzeigen, die die Überschrift nh« BAUPARK, das Einkaufsziel für Profis und Seibermacher!" trugen, neben zahlreichen anderen Artikeln für eine Bodentreppe der Marke "Tede" Typ 300. In den Anzeigen war die Treppe in Art einer Konstruktions-schnittZeichnung innerhalb des Deckenausschnitts in zusammengeklapptem und ausgefahrenem Zustand abgebildet. Die Anzeige enthielt den Hinweis: "Einfache Montage durch Spannrahmen, die in den vier Ecken durch Spannschrauben verbunden werden (ohne Futterkasten, ohne Dübel)". Die Bodentreppe wurde von den Beklagten im Karton in zerlegten Teilen nebst Einbauanleitung verkauft. In der Einbauanleitung heißt es u.a.: 1.) ... 2. ) Federapparate an die Spannrahmen so anschrau- ben, daß die kleinen Schlitzlöcher am unteren Spannrahmen liegen. 3. ) ... 4. ) ... 5. ) Lukendeckel mit Treppe in Scharniere ein- setzen und durch Messingbolzen mit unterem Spannrahmen verbinden. 6. ) Federarme mit Achse, Laufrollen und Stell- ringen in U-Schiene schräg einführen, in der Führung ausrichten, auf Federdosen aufschieben und Stellringen anziehen. (Siehe Skizze). 7. ) Mittelund Untertreppe mittels der Gelenk- bolzen und Sicherungsringe mit oberem Treppenteil verbinden. 8. ) Treppenlauf in gestreckte Lage bringen und in dieser Stellung Anschlag mit Blattfeder in den U-Schienen so einstellen, daß die Laufrollen durch den Anschlag begrenzt werden und hinter der Blattfeder einrasten. 9. ) ... 10. ) Spannen der Federapparate. Anschließend den Anschlag (aus 8) korrigieren. Vorsicht! Große Federkraft. Federapparate mit Hilfe des beigefügten Rohrschlüssels (rot lackiert) in Pfeilrichtung durch ca. 1 1/2 bis 2 Umdrehungen spannen und Klemmschraube der Schelle kräftig anziehen. (Achtung! -ein Drehen in falscher Richtung, oder ein Zurückschnellenlassen der Feder führt zu dem Federbruch.) Das Spannen der Federapparate muß Unbedingt durch zwei Mann erfolgen, denn einem Mann allein gelingt es nicht, die Feder zu spannen und auch gleichzeitig die Klemmschraube der Schelle anzuziehen. 11. ) Mittelund Untertreppe einschlagen und auf den Lukendeckel legen. Deckel ausrasten und prüfen, ob dieser mit aufgelegter Treppe in Jeder Stellung im Gleichgewicht ist. Wenn erforderlich Federkraft korrigieren. n Für das unter Nr. 7 der Einbauanleitung beschriebene Verbinden der drei Holmenteile der Treppe waren vier Bolzen und Sicherungsringe erforderlich. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Werbung der Beklagten erwecke den irreführenden Eindruck, die Treppe werde, wie abgebildet, in zusammengesetztem Zustand geliefert. Die Werbeanzeige wende sich auch an Personen, die keine erfahrenen und mit den Vertriebsmethoden von Bauparks vertrauten Heimwerker seien. Auch würden Bodentreppen in Bauparks nicht immer in Bausätzen verkauft. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, für Bodentreppen der Marke "tede" Typ 300, die vom Endverbraucher nach Erwerb noch zusammengebaut werden müssen, ohne Hinweis auf das Erfordernis des Zusammenbaues der Bodentreppen selbst zu werben. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und ausgeführt, eine Irreführung liege nicht vor, weil die von der Werbung angesprochenen Personen nicht erwarteten, die Treppe könne ohne Vorarbeit angebracht werden; sie würden vielmehr damit rechnen, den Artikel in zerlegten Teilen zu erwerben. Das Zusammenfügen der Treppenteile sei zudem so leicht, daß es keinerlei Arbeit verursache, deren Nichterwähnung einen rechtserheblichen Irrtum entstehen lassen könnte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgerieht hat die Beklagten nach dem Klagantrag verurteilt. Auf die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, hat der erkennende Senat durch Versäumnisurteil vom 17. März 1983 das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Gegen dieses ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 1983 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17. Mai 1983 Einspruch eingelegt. Sie beantragt die Aufhebung, die Beklagte beantragt die Aufrechterhaltung des VersäumnisUrteils. Entscheidungsgründe A) Der formund fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig; sachlich führt er zur - inhaltlich teilweisen - Aufhebung des Versäumnisurteils, da in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich geworden ist, daß der Antrag der Klägerin entgegen dem durch seinen Wortlaut erweckten Anschein ein weitergehendes Ziel verfolgt, als es im Versäumnisurteil angenommen worden ist, und da die Erwägungen des VersäumnisUrteils damit ihre Voraussetzung verloren haben. Die erneute revisionsrechtliche Uberprüfung führt wiederum - wie bereits die Säumnis entScheidung - zur Aufhebung des Berufungsurteils, jedoch zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht. B) I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 3 UWG gestützt und zur Begründung ausgeführt: Die Werbeanzeige sei geeignet, bei einem zu demindest nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums die unzutreffende Vorstellung hervorzurufen, die Bodentreppe werde, wie abgebildet, in zusammengesetztem Zustand und nicht, wie es tatsächlich geschehe, in erst noch zu verbindenden Teilen der Treppe geliefert. Eine Irreführung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil Jeder Kunde eines Baumarkts damit rechne, Gegenstände der vorliegenden Art dort nur in Bausätzen erwerben zu können. Zwar könne dies bei erfahrenen und mit den Vertriebsmethoden von Bauparks vertrauen "Profis” der Fall sein. Die Werbeanzeige spreche Jedoch auch mit diesen Gepflogenheiten (noch) nicht vertraute "Seibermacher" an. Die Täuschung beziehe sich auf das Erfordernis des Zusammenbaues der Treppe als solchen, weshalb unerheblich sei, ob dieser Vorgang möglicherweise leicht und nicht arbeitsaufwendig sei. II. Die dagegen gerichteten Revisionsrügen haben Erfolg. 1. Wird ein auf § 3 UWG gestützter Unterlassungsantrag gestellt, so ist zu prüfen, welche Werbeangabe der Kläger zur Grundlage seines Begehrens macht, welchen Inhalt die angesprochenen Verkehrskreise dieser Angabe entnehmen und ob das tatsächliche Angebot mit diesem Inhalt nicht Übereinstimmt. Im Streitfall hat das ji 8 Berufungsgericht als die Angabe, die Streitgegenstand sein soll, lediglich die Abbildung der Bodentreppe in der fraglichen Anzeige angesehen. Aus dieser Abbildung, so stellt es fest, entnähmen die angesprochenen Verkehrskreise die Aussage, die Treppe werde so wie abgebildet, nämlich in zusammengesetztem Zustand, angeboten, was unrichtig sei. Mit diesem zusammengesetzten Zustand meint das Berufungsgericht offenbar, darin mit dem Landgericht übereinstimmend, daß die Teile, die die Treppenstufen enthalten (Unterund Mitteltreppe, sowie oberer Treppenteil gem. Ziff. 7 der Einbauanleitung) zusammengefügt sind. Wäre diese Bestimmung des Streitgegenstandes in der Verkehrsauffassung rechtsfehlerfrei, so wäre die Angabe allerdings unrichtig, weil so nicht geliefert wird. Eine relevante Irreführung des Verkehrs wäre aber zu verneinen. Denn die Verbindung dieser Teile ist, wie schon das Landgericht festgestellt hat und auch das Berufungsgericht nicht in Abrede stellen will, so einfach, daß sie, wie der Senat bereits im Versäumnisurteil ausgeführt hat, nur als unwesentliche Nebenarbeit anzusehen ist, die für den Kaufabschluß nicht maßgeblich werden kann. Die auf dieser Grundlage gebotene Aufhebung des Berufungsurteils kann jedoch nicht zur Zurückweisung der Berufung gegen das Landgerichtsurteil führen, weil das Berufungsgericht den Streitgegenstand verkannt, über einen von der Klägerin nicht zur Prüfung gestellten Sachverhalt entschieden und die Entscheidung über den wirklichen Streitgegenstand noch zu treffen hat. 2. In dem voran gegangenen Verfügungsverfahren, an das sich das Haupt verfahren unmittelbar angeschlossen hat, hatte die jetzige Klägerin die folgende Werbeangabe beanstandet: ’•Einfache Montage durch Spannrahmen, die in den vier Ecken durch Spannschrauben verbunden werden (ohne Futtertasten, ohne Dübel).” Sie hat behauptet, dadurch werde bei den angesprochenen Verkehrskreisen nicht nur der Eindruck der leichten Montage des Spannrahmens, sondern auch der Eindruck einer einfachen Montage der Bodentreppe selbst erweckt. Das aber sei unrichtig, weil, wie sich aus der vorgelegten Einbauanleitung ergebe, verschiedene Teile der Treppe nicht einmal vormontiert seien und insbesondere zu dem Spannen der Federapparate zwei Personen erforderlich seien, wobei gerade diese Arbeit von erheblicher Schwierigkeit und Beschädigungsgefährlichkeit sei. Gegenstand des Verfahrens sollte danach der Hinweis auf die leichte Montage sein, die nach Behauptung der Klägerin vom Verkehr auf die Montage der Leiter als ganze bezogen werde und irreführend sei, weil die Montage der Treppe nicht leicht sei, insbesondere wegen des durch zwei Personen auszuführenden schwierigen und gefährlichen Spannens. In der Berufungsinstanz des VerfügungsVerfahrens hat die Klägerin dieses Begehren sachlich unverändert in folgender Antragsformulierung weiterverfolgt: ”... Ohne Hinweis auf das Erfordernis des Zusammenbaus der Bodenplatte selbst - der gemäß der Anleitung mehr als vom Laien zu erwartende handwerkliche Fähigkeiten verlangt, insbesondere durch mindestens zwei Personen vorgenommen werden muß - zu werben, insbesondere unter Hinweis auf eine einfache Montage des Spannrahmens. ” In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diesen Antrag dahin geändert, daß die Worte zwischen den Gedankenstrichen und der letzte Halbsatz wegfielen, was offenbar, wie sich aus dem in der mündlichen Verhandlung anschließenden gleichlautenden Vergleichsvorschlag des Gerichts ergibt, auf einen Hinweis gern. § 139 ZPO beruhte. Mit diesem Tenor hat das Berufungsgericht dem Verfügungsantrag stattgegeben. Wenn sich auch die Klägerin dann im anschließenden Haupt verfahren wörtlich mit ihrem Klagantrag an den Tenor des Berufungsurteils angeschlossen hat, so hat sie sich doch auch in diesem Verfahren weiterhin auf ihren früheren Vortrag gestützt. So hat sie insbesondere in der Berufungsbegründung gegenüber der Urteilsbegründung des Landgerichts, nach der von einem Zusammensetzen der Leiter nicht gesprochen werden könne, da sich die gesamte Arbeit auf das Einfügen von vier Bolzen in die vorgefertigten Löcher beschränke, d.h. auf Handgriffe, die aufgrund ihrer Einfachheit geradezu selbstverständlich erschienen, sich auf die vorgelegte Einbauanleitung und das dort als schwierig und gefährlich und von zwei Personen zu tätigende Spannen der Federapparate zu dem Zusammenbau der Treppe als die Klage begründend berufen. Nach alledem 11 ist festzustellen, daß die Klägerin ungeachtet des Antragswortlauts als Streitgegenstand weiterhin ihr ursprüngliches Begehren verfolgt hat, den Hinweis auf ”leichte Montage” als irreführend im Hinblick auf die in der Einbauanleitung beschriebenen Tätigkeiten zu untersagen. Das Verfahren war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei wird das Berufungsgericht auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuwirken und gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Verkehr die Angabe Über die leichte Montage, wie die Klägerin behauptet, auf die Leiter insgesamt bezieht und gegebenenfalls, ob diese Behauptung im Hinblick auf die in der Einbauanleitung beschriebenen Montageerfordemisse, insbesondere des Spannvorgangs, als leicht im Sinne der darüber bestehenden Verkehrsauffassung anzusehen ist. Piper Merkel Teplitzky Mees Erdmann