Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Für den Einbau war auch die Treppe als solche zusammenzufügen, wofür drei Holmenteile der Treppenleiter mittels vier Bolzen und Spannringen zu verbinden waren. Die Werbeanzeige wende sich auch an Personen, die keine erfahrenen und mit den Vertriebsmethoden von Bauparks vertrauten Heimwerker seien. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, für Bodentreppen der Marke "Tede" Typ 300, die vom Endverbraucher nach Erwerb noch zusammengebaut werden müssen, ohne Hinweis auf das Erfordernis des Zusammenbaues der Bodentreppen selbst zu werben. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und ausgeführt, eine Irreführung liege nicht vor, weil die von der Werbung angesprochenen Personen nicht erwarteten, die Treppe könne ohne Vorarbeit angebracht werden: sie würden vielmehr damit rechnen, den Artikel in zerlegten Teilen zu erwerben. Die Werbeanzeige sei geeignet, bei einem zu demindest nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums die unzutreffende Vorstellung hervorzurufen, die Bodentreppe werde, wie abgebildet, in zusammengesetztem Zustand und nicht, wie es tatsächlich geschehe, in erst noch zu verbindenden Teilen der Treppe selbst geliefert. Die Täuschung beziehe sich auf das Erfordernis des Zusammenbaues der Treppe als solchen, weshalb unerheblich sei, ob dieser Vorgang möglicherweise leicht und nicht arbeitsaufwendig sei. Es ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die von der Anzeige der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise erkennen, daß die angebotene Bodentreppe für den Selbsteinbau vorgesehen ist, hat aber eine Irreführung im Fehlen eines Hinweises darauf gesehen, daß die Treppenteile selbst auch noch zusammengebaut werden müssen; dem Umstand, daß die insoweit notwendige Arbeit möglicherweise leicht sei und keinen besonderen Aufwand verlange, hat es keine Bedeutung beigemessen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist zu eng; allein auf den Umstand, daß auch die Treppe selbst noch zusammengebaut werden muß, kann eine Irreführung des Publikums unter den hier gegebenen Umständen nicht gestützt werden. Dies kann jedoch offen bleiben; denn selbst wenn es zuträfe, ließe sich eine rechtserhebliche Irreführung auf das Verschweigen der Notwendigkeit des Zusammenbaus auch der Treppe als solcher nicht stützen. Im Hinblick auf die übrige aus der Anzeige hervorgehende Werbeaussage und Artikelbeschreibung kann der Zusammenbau der Treppe selbst nämlich nur als unwesentliche Nebenar-arbeit angesehen werden, die für den Kaufentschluß nicht maßgeblich werden kann. Im Verhältnis dazu treten der Arbeitsaufwand und die Anforderungen an die technischen Fähigkeiten, die der Abnehmer für den Zusammenbau der Treppe selbst aufbringen muß - nämlich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Einführen von vier Bolzen in vorhandene Löcher und die Absicherung durch Spannringe - derart in den Hintergrund, daß die Kenntnis hiervon nicht geeignet wäre, den Abnehmer vom KaufentSchluß abzuhalten. Dann aber wird er durch das Verschweigen der Notwendigkeit auch dieses Zusammenbaues nicht i.S. von § 3 UWG irregeführt (vgl. Auch aus anderen Gründen steht der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu, so daß auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17. Mörz 1983 Mehrhof Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. HflB-Baupark GVM Gewerbe- und Verbrauchermarkt GmbH & Co. KG, vertreten durch die GVM GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, MflHH, Allee 0, 2. Baupark SflBHI, Warenhandel GmbH & Co. KG, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, SaflHB, R0HHHR Beklagte und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr. ■■ - VERSÄUMNIS- I ZR 185/80 URTEIL gegen Firma A. SpÜ Nachfolger OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Josef Spj Marie Sel^MBM und Guntram SeflHH, Sai Straße M, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. November 1980 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 1979 wird zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtsmittel werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Baumarktartikeln, u.a. von Bodentreppen. Die Beklagten warben am 28. und 29.9.1978 in Tageszeitungen mit ganzseitigen Anzeigen, die die Überschrift nhH BAUPARK, das Einkaufsziel für Profis und Seibermacher!” trugen, neben zahlreichen anderen Artikeln für eine Bodentreppe der Marke "Tede" Typ 300. In den Anzeigen war die Treppe in Art einer Konstruktionsschnittzeichnung innerhalb des Deckenausschnitts in zusammengeklapptem und ausgefahrenem Zustand abgebildet. Mit abgedruckt war der Hinweis: "Einfache Montage durch Spannrahmen, die in den vier Ecken durch Spannschrauben verbunden werden (ohne Futterkasten, ohne Dübel)". Die Bodentreppe wurde von der Beklagten im Karton in zerlegten Teilen nebst Einbauanleitung verkauft. Für den Einbau war auch die Treppe als solche zusammenzufügen, wofür drei Holmenteile der Treppenleiter mittels vier Bolzen und Spannringen zu verbinden waren. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Werbung der Beklagten erwecke den irreführenden Eindruck, die Treppe werde, wie abgebildet, in zusammengesetztem Zustand geliefert. Die Werbeanzeige wende sich auch an Personen, die keine erfahrenen und mit den Vertriebsmethoden von Bauparks vertrauten Heimwerker seien. Auch würden Bodentreppen in Bauparks nicht immer in Bausätzen verkauft. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verbieten, für Bodentreppen der Marke "Tede" Typ 300, die vom Endverbraucher nach Erwerb noch zusammengebaut werden müssen, ohne Hinweis auf das Erfordernis des Zusammenbaues der Bodentreppen selbst zu werben. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und ausgeführt, eine Irreführung liege nicht vor, weil die von der Werbung angesprochenen Personen nicht erwarteten, die Treppe könne ohne Vorarbeit angebracht werden: sie würden vielmehr damit rechnen, den Artikel in zerlegten Teilen zu erwerben. Das Zusammenfügen der Treppenteile sei zudem so leicht, daß es keinerlei Arbeit verursache, deren Nichterwähnung einen rechtserheblichen Irrtum entstehen lassen könnte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagten nach dem Klagantrag verurteilt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die Klagabweisung. Die Klägerin ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Entscheidungsgründe A. Uber die Revision ist, da Bedenken gegen ihre Zulässigkeit nicht ersichtlich sind, sachlich durch Versäumnisurteil zu entscheiden, denn die Beklagte war trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten (vgl. BGHZ 37, 79, 81 - 83; BGH GRUR 1981, 428 * WRP 1981, 317 - Unternehmensbetreuung). B. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 3 UWG gestützt und zur Begründung ausgeführt: Die Werbeanzeige sei geeignet, bei einem zu demindest nicht unerheblichen Teil des angesprochenen Publikums die unzutreffende Vorstellung hervorzurufen, die Bodentreppe werde, wie abgebildet, in zusammengesetztem Zustand und nicht, wie es tatsächlich geschehe, in erst noch zu verbindenden Teilen der Treppe selbst geliefert. Eine Irreführung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil Jeder Kunde eines Baumarkts damit rechne, Gegenstände der vorliegenden Art dort nur in Bausätzen erwerben zu können. Zwar könne dies bei erfahrenen und mit den Vertriebsmethoden von Bauparks vertrauten "Profis" der Fall sein. Die Werbeanzeige spreche jedoch auch mit diesen Gepflogenheiten (noch) nicht vertraute "Seibermacher" an. Die Täuschung beziehe sich auf das Erfordernis des Zusammenbaues der Treppe als solchen, weshalb unerheblich sei, ob dieser Vorgang möglicherweise leicht und nicht arbeitsaufwendig sei. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg und führt im Ergebnis zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs der Klägerin nach § 3 UWG zu Unrecht bejaht. Es ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß die von der Anzeige der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise erkennen, daß die angebotene Bodentreppe für den Selbsteinbau vorgesehen ist, hat aber eine Irreführung im Fehlen eines Hinweises darauf gesehen, daß die Treppenteile selbst auch noch zusammengebaut werden müssen; dem Umstand, daß die insoweit notwendige Arbeit möglicherweise leicht sei und keinen besonderen Aufwand verlange, hat es keine Bedeutung beigemessen. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist zu eng; allein auf den Umstand, daß auch die Treppe selbst noch zusammengebaut werden muß, kann eine Irreführung des Publikums unter den hier gegebenen Umständen nicht gestützt werden. Es erscheint schon fraglich, ob die von der Anzeige der Beklagten angesprochenen Verkehrskreise über- haupt davon ausgehen, für die Treppe selbst seien keine Montagearbeiten mehr erforderlich. Dies kann jedoch offen bleiben; denn selbst wenn es zuträfe, ließe sich eine rechtserhebliche Irreführung auf das Verschweigen der Notwendigkeit des Zusammenbaus auch der Treppe als solcher nicht stützen. Es handelt sich hierbei um einen unwesentlichen Umstand, der nicht geeignet ist, den Kaufentschluß der Interessenten zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1973, 206, 207 - WRP 1973, 21 - Ski-Bindungen; GRUR 1982, 374, 375 * WRP 1982, 266 - Ski-Auslaufmodelle). Im Hinblick auf die übrige aus der Anzeige hervorgehende Werbeaussage und Artikelbeschreibung kann der Zusammenbau der Treppe selbst nämlich nur als unwesentliche Nebenar-arbeit angesehen werden, die für den Kaufentschluß nicht maßgeblich werden kann. Sowohl durch die abgebildete Konstruktionszeichnung als auch durch den Hinweis auf die Montagearbeiten für die Einpassung in den Deckenausschnitt war der Interessent darüber unterrichtet, daß er den angebotenen Artikel nur nach Vornahme dieser handwerklichen Arbeiten würde verwenden können. Im Verhältnis dazu treten der Arbeitsaufwand und die Anforderungen an die technischen Fähigkeiten, die der Abnehmer für den Zusammenbau der Treppe selbst aufbringen muß - nämlich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, das Einführen von vier Bolzen in vorhandene Löcher und die Absicherung durch Spannringe - derart in den Hintergrund, daß die Kenntnis hiervon nicht geeignet wäre, den Abnehmer vom KaufentSchluß abzuhalten. Für den Kunden, der die weitaus schwierigere Arbeit der Einpassung des Spannrahmens in Kauf zu nehmen bereit ist, ist die Notwendigkeit der Zusammenfügung der Leiter als solcher unerheblich. Wenn er sich aufgrund der beanstandeten Werbung mit der angebotenen Einbau-Bodentreppe befaßt, wird er die KaufentScheidung daher unabhängig davon treffen, ob er über die Zusammenfügung der Treppe selbst unterrichtet ist oder nicht. Dann aber wird er durch das Verschweigen der Notwendigkeit auch dieses Zusammenbaues nicht i.S. von § 3 UWG irregeführt (vgl. BGH GRUR 1973, 206, 207 - WRP 1973, 21 - Ski-Bindungen). Auch aus anderen Gründen steht der Klägerin ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch nicht zu, so daß auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen ist. Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelzüge ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. v. Gamm Erdmann Zülch Taplitzky Piper