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BGH

Gericht: BGH

Ob für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die diel: aus dem Kartellgesetz oder aus Kartellverträgen und aus Lartellbeschlassen ergeben, die ausschließliche Zuständigkeit derr Landgerichte nach $ 87 GhB gegeben ist, ist nach den mit der Klage geltend gemachten A^prüjche^, dangen nicht nach den Einwendungen des Beklagten oder den im einzelnen zu entscheidenden Rechtsfragen zu beurteilen. akten der Kartellbehörden und ihrer gerichtlichen Nachprüfung, sondern auch dann, wenn 6eine Entscheidung abhängt von Entscheidungen oder Teilentscheidungen, die nach dem GV.'B zu treffen sind und für die die kartell-geriebte ausschließlich zuständig sind. Das Oberlandesgericht hat die umstrittene Frage, ob die mit der vertikalen Preisbindung gekoppelte Absatzbindung nach dp: Dekartellierungsvorschriften zulässig sei, unentschieden geigt sen und ausgeführt, angesichts der für den am Wirtschaftslebe-Teilnehmenden völlig ungeklärten Rechtslage verstoße der Bekl nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn er sich auf d für ihn günstigen Hechts Standpunkt stelle, die Absatzbindung der Klägerin für ihre kosmetischen Erzeugnisse sei gesetzlich verboten» Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Abweisung der Klage auch hin“ sichtlich des nur in die Zukunft wirkenden, nach dem objektiven Merkmal der Rechtswidrigkeit zu beurteilenden Unterlassungsan“ träges durch das Landgericht im Ergebnis als zutreffend bestä-tigt. Bliebe hiernach der für die Zukunft geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter den Parteien streitig, so könnte das Kartellgesetz immer nur unter Berücksichtigung neuer Tatsachen angewendet werden, wobei dann hinsichtlich dieser nach dem Kärtellgeeetz entsohei-dungserheblichen neuen Umstände des Sachverhalts die Vorschrift des § 561 ZPO in jedem Palle zurücktreten müßte. Auch könnte der zuständige I.Zivilsenat selbst dann noch nicht abschließend in der Sache selbst entscheiden, wenn der gesamte nach dem Kartellgesetz entScheidung serhebliche Sachverhalt im Revisionsrechtszug unstreitig werden würden Sofern nämlich überhaupt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängen würde, die nach dem Kartellgesetz zu treffen wäre, müßte der mit der Sache befaßte und nach der Geschaftsvi teilung für die auf §1 UWG gestützte Klage zuständige I.Zivilsenat nach § 96 Abs.2 GWB das Verfahren bis zur Entscheidung durch die nach dem Kartellgesetz zuständigen Gerichte (§§ 87, 92, 95 GWB) aussetzen,und zwar gleichviel, ob eine weitere Tatsachenaufklärung und -festStellung erforderlich wäre oder niclf Eie Ansicht des I.Zivilsenats, daß die Zuständigkeit des Kartei Senats gegeben sein könnte, beruht auf einer Auslegung der §§ 87, 96 Abs. 2 GWB, der nicht zugestimmt werden kann« Nach § 95 Abs.1 Nr#5 a GWB entscheidet der Kartellsenat Bundesgerichtshofes tfin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sich aus diesem Gesetz oder aus Verträgen und Beschlüssen dS: in .§§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art ergeben, über die Revii gegen Endurteile der Oberlandesgerichte". Wie bereits dargelegt, hat sich die "bürgerliche Rechtest tigkeit", über die das Oberlandesgericht nach dem bisher von den Parteien vorgetragenen Sachund Streitstand entschieden hat, weder "aus diesem Gesetz" noch "aus Verträgen und Beschlüssen der in §§ 1 bis 8 und 29, bezeichneten Art ergeben" Eine Re cht s Streitigkeit dieser Art kann sich im Revisionsrec zug vielmehr '(teilweise) erst dann ergeben, wenn die Klägeri ihre Revision hinsichtlich des Unterlassungsantrages nach d Kartellgesetz neu begründet. Liese Zuständigkeitsregelung ist, soweit es sich um bürgerlich Rechtsstreitigkeiten aus "Karteilvertragen und Kartellbeschlüssen” handelt, anders gefaßt als die oben angeführte Zuständigkeitsregelung deB § 95 Abs.1 Nr»3 a GWB für den Kartellsenat des Bundesgerichtshofes ("aus Verträgen und Beschlüssen der in §§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art"). 2 bis 5" /Jetzt 2 bis &/) klarstellen, daß vor die Landgerichte auch Rechtsstreitigkeiten über solche Verträge und Beschlüsse gehören, die nach § 74 (jetzt 99) Abs.2, §§ 75 Abs.2, 77 (jetzt 100 Abs. 1 bis 4, 103) ohne Erlaubnis wirksam oder die mangels einer an sich erforderlichen Erlaubnis unwirksam sind« Der Grund für diese unterschiedliche Zuständigkeitsregelung wird jföipSSE nicht dargelegt. Auf die an sich auffällige Unterscheidung und ihre Bedeutung braucht hier jedoch nicht weiter eingegängen zu werden^ denn für die Prüfung der Frage der Zuständigkeit kann es im vorliegenden Pall nur darauf ankommen, wie der Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben" auszulegen ist. Hierfür kommen Klagen auf Leistung wie Klagen auf Feststellung in Betracht, Der I.Zivilsenat ist ersichtlich davon ausgegangen, daß mit der weiten Fassung "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, d; sich aus diesem Gesetz ergeben" nicht nur "Ansprüche aus di< eem Gesetz" (z.B. aus § 3$ GWB) gemeint seien, sondern daß die besondere Zuständigkeit in Kartellstreitsachen bereits immer dann begründet sei, wenn das Kartellgesetz überhaupt als sachliche Ent sehe idungsgrundlage in Betracht komme« Damii würden auch diejenigen Fälle einzubeziehen sein, in denen be' der Beurteilung von Einwendungen und Vorfragen das Kartellgej setz anzuwenden wäre. Sie widerspricht dem allgemein für Zuständigkeitsregelungen gelt den Grundsatz, daß sich die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts nach dem Klagansprlich bestimmt« Weder aus dem Wortr-laut noch aus dem Sinn und Zweck der §§ 87 ff BGB läßt sich eine Abweichung von dieser allgemeinen Zuständigkeitsregel begründen. Die für Zuständigkeitsabgrenzungen notwendige Klarheit und Sicherheit läßt sich- regelmäßig nur dann gewin-] nen, wenn auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch abgeßtellt wird. Wird ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht und hängt die Entscheidung über diesen Anspruch vorgreiflich von einem öffentlichrechtlichen Verhältnis ab, so ändert dies nichts daran, daß es sich für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte um eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" handelt. (§ 87) die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn die**-" ser im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenh mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Geric geltend zu machen ist.“ Bei einer anderen Auslegung des § 87 GWB würden die “Kartellgerichte” mit der Entscheidung der verschiedensten Rechtsstreitigkeiten belastet und mit der Zeit offenbar so überlastet werden, daß sie ihre eigentliche, ihnen vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe nicht mehr erfüllen könnten Ler Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hätte beispielsweise nach dieser Rechtsauffassung über Rechtsstreitigkeiten aus den Zuständigkeitsbereichen aller Zivilsenate immer schon dann zu entscheiden, wenn einzelne verkommende Rechtsfragen dem Kartell recht, der Hauptteil der zu entscheidenden Rechtsfragen aber de^ dem betreffenden Zivilsenat zugewiesenen Rechtsgebiet angehöreij würden. 2o Nach § 96 Abs. 1 GVffi ist die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ausschließlich. Zweck dieser Vorschrift ist, daß die im Vierten Teil des Gesetzes vorgeschriebene Zuständigkeit bestimmter Gerichte durch Vereinbarung nicht geändert werden kann. "Dieser Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit könnte dadurch umgangen werden, daß ein unter die Zuständigkeit sregelung des Gesetzes fallender Hechtsstreit als Vorfrage in einem anderen Prozeß vor einem nach die- * sem Gesetz nicht zuständigen Gericht geltend gemacht wirdc Das wird dadurch ausgeschlossen, daß Abs.2 in derartigen Fällen Aussetzung des Verfahrens vorschreibt9" "Hängt die Entscheidung eines Hechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung ab, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, so hat das Gericht daB Verfahren bis zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte auszusetzen. Sie soll verhindern, daß andere Gerichte, die nicht zur Entscheidung in Kartellsachen berufen sind, im Wege der Beurteilung von Vorfragen für das Kartellgesetz u. a) Abweichend von der Vorschrift des $ 143 ZPO, nach der die Aussetzung der Verhandlung wegen der Entscheidung über ej vorgreifliches Rechtsverhältnis grundsätzlich dem Ermessen de ordentlichen Gerichts überlassen bleibt, wird im § 96 Abs«. 2 GWB der uneingeschränkte Zwang zur Aussetzung angeordnet, sofern die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer nach dem Kartellgesetz zu treffenden Entscheidung a hängt. Sinnvoll) wird sie erst dann, wenn sie, was nach der Entstehungsgeschfq te auch nicht zweifelhaft sein kann,' allgemein für sämtliche auf Grund des Kartellgesetzes zu beurteilenden vorgreifliche Rechtsverhältnisse ("Vorfragen") gilt. Deshalb betrifft § 96 Abs.2 Satz 2 GWB nicht etwa nur Anträge bei den zuständigen Verwaltungsbehör-den, sondern auch Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei den hierfür nach dem Kartellgesetz zur Entscheidung berufenen Gerichten. - wie im vorliegenden Pall - die Entscheidung ganz oder teilweise davon ab, ob eine Absatzbindung kartellrechtlich wirksam ist, so bleibt der - hier die Ansprüche aus 5 1 UWG betreffende Rechtsstreit so lange ausgesetzt, bis über die Vorfrage auf Grund einer - positiven oder negativen -Peststellungsklage durch die nach dem Kartellgesetz zuständigen ßpruchkörper entschieden worden ist« Die in $ 96 Abs.2 GT/B getroffene Regelung führt zu dem Ergebnis, daß die Kartellgerichte in diesen Fällen nicht mit der Entscheidung des zunächst bei einem anderen Gericht anhängig gemachten, andere Ansprüche betreffenden Hauptprozesses, sondern nur mit der Entscheidung von Kartellrechtsfragen befaßt werden. § 8] •WB gewährt ihm dann zugleich die Möglichkeit einer prozesBua-j len Vereinfachung, sofern der mit der Klage aus dem Kartellgesetz geltend gemachte Anspruch im rechtlichen oder unraittel-, baren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem "Hauptanspruch" steht, für den an sich ein anderes Gericht zuständig sein würde. GWB setzt in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der Entscheidungserheblichkeit des Hechtsverhältnisses, über das nach dem insoweit schlüssigen Vortrag der Parteien nur die nach dem Kartellgesetz zuständigen Gerichte entscheiden könnten, durch den aussetzenden Richter voraus« Soweit die Entscheidungsreife des Rechtsstreits auch auf andere Weise herbeigeführt werden kann, bleibt dem Richter die Prozeßleitung nach prozeßwirtschaftlichen Erwägungen überlassen. c) Es kann nicht verkannt werden, daß durch den Aussetzungszwang nach § 96 Abs.2 GWB zugleich in bedenklicher Weise die Gefahr eines Mißbrauchs zu Prozeßverschleppungen heraufbeschwo-■ ren wird. Sind die Yoraujsetzungen des § 96 Abs* 2 GIB gegeben, so kann .das angSrufene fclricht auch nur die Aussetzung an--ordnen; es ist dagegen nicAt zu einer Verweisung oder Vorlegung ah däs zuständige Kartellgericht befugte Die Anrufung des zuständigen Sartellgerichts ist ausschließlich Sache der Parteien, Eine Verweisung nach § 276 ZPO könnte nur in Betracht kommen, wlnn der gesamte Rechtsstreit nach §§.

Zitierte Normen: § 34 GWB § 561 ZPO § 1 UWG § 96 GWB § 13 GVG § 148 ZPO § 87 GWB § 280 ZPO § 96 GWB
GWBGesetzKartellgesetzAnspruchZuständigkeitzuständigKlägerin

Volltext der Entscheidung

2002
• Für des Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz:	GV/B	87»	96	Aha.	2
Rechtssatz:	1.	Ob	für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten,
 die diel: aus dem Kartellgesetz oder aus Kartellverträgen und aus Lartellbeschlassen ergeben, die ausschließliche Zuständigkeit derr Landgerichte nach $ 87 GhB gegeben ist, ist nach den mit der Klage geltend gemachten A^prüjche^, dangen nicht nach den Einwendungen des Beklagten oder den im einzelnen zu entscheidenden Rechtsfragen zu beurteilen.
2. Ecr v 96 Abs. 2 GYiB schreibt dem Gericht die Aussetzung seines Verfahrens nicht nur dann vor, wenn seine Entscheidung abhängt •	von	nach dem GY»B vorzunehmenden Verwaltungs-
akten der Kartellbehörden und ihrer gerichtlichen Nachprüfung, sondern auch dann, wenn 6eine Entscheidung abhängt von Entscheidungen oder Teilentscheidungen, die nach dem GV.'B zu treffen sind und für die die kartell-geriebte ausschließlich zuständig sind.
Aktenzeichen! KAR 1/5S - J SG. 185/55
Beschl, des BGK v* S. Ji^li 1958
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«AR 1/58 J. ZR 185/55
der Pirraa	C!
gegenüber der P
Besch lug In Sachen
 und Parfümeriefabrik von Perd.MHB, K
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Klägerin und Revi|j.onsklagerin,
- Prozeßbevollraächtigter« Rechtsanwalt Prof.Dr,
 gegen
Wilhelm idB) ala Inhaber der Firma "Einkaufaateile für leavte, Angestellte und freie Berufe - Wilhelm	in	B^Bü^Bez.
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Beklagten und ReviaLonsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter« Rechtsanwalt Dr
 hat der Kartellsenat in der Sitzung vom 9* Juli 1958 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr.h.c.Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr« Bock, Dr«v.Werner und Dr. Wolany
 beschlossen«
Die Zuständigkeit des Kartellsenats ist nicht gegeben.
Gründe»
I.
1. Die Klägerin liefert ihre Markenwaren ("HP') nicht über den Großhandel, sondern nur unmittelbar an den Einzel“
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händler* Die von ihr belieferten Einzelhändler müssen sich da bei verpflichten, die von der Klägerin vorgeschriebenen Laden-Verkaufspreise innezuhalten und ausschließlich an den letzten Verbraucher zu verkaufen«
. Der Beklagte, der ein Einzelhandels- und Versandgeschäft bfl treibt, aber von der Klägerin nicht beliefert wird, hat sich ihre Erzeugnisse in einem Einzelhendelsgeschäft beschafft und - zu dem Teil auch unter dem festgesetzten Ladenverkaufspreis -weiterverkauft.
Die Klägerin erblickt in diesem Verhalten des Beklagten e Verstoß -gegen § 1 TJWG-, da er sich die Waren nur dadurch beech fen könne, daß er einen durch das Reverssystem der Klägerin g$ bundenen Einzelhändler zu dem Vertragsbruch verleite oder zu demindö dessen Vertragsbruch in sittenwidriger Weise ausnutze«
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, e zu .unterlassen, sich zu dem Zwecke des Wiederverkaufs "4711 "-Er-* Zeugnisse zu beschaffen und feilzuhalte.no Außerdem begehrt si Auskunfterteilung und Feststellung' der Schadensersatzpflicht des Beklagten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung auf Seiten des’ Beklagten könne keine sittenwidrige Ausnutz fremden Vertragsbruchs vorliegen, weil die Absatzbindung der* Klägerin gegen das Besatzungsrecht der Dekartellierung verstg und deshalb nichtig sei*
Das Oberlandesgericht hat die umstrittene Frage, ob die mit der vertikalen Preisbindung gekoppelte Absatzbindung nach dp: Dekartellierungsvorschriften zulässig sei, unentschieden geigt sen und ausgeführt, angesichts der für den am Wirtschaftslebe-Teilnehmenden völlig ungeklärten Rechtslage verstoße der Bekl nicht gegen die guten Sitten im Wettbewerb, wenn er sich auf d
 
für ihn günstigen Hechts Standpunkt stelle, die Absatzbindung der Klägerin für ihre kosmetischen Erzeugnisse sei gesetzlich verboten» Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Abweisung der Klage auch hin“ sichtlich des nur in die Zukunft wirkenden, nach dem objektiven Merkmal der Rechtswidrigkeit zu beurteilenden Unterlassungsan“ träges durch das Landgericht im Ergebnis als zutreffend bestä-tigt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Revisionsbegründung vom 3. November 1955 stellt ganz auf den Rechtszustand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ab (21» Juli 1955)* Zu der neuen Rechtslage, die eich seit dem 1. Januar 1958 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergeben hat. haben die Parteien bisher keine Stellung genommen»
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2o Der Stellvertretende Vorsitzende des I. Zivilsenats hat den auf den 10. Juni 1958 an^eraumt gewesenen Verhandlungs-
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termin durch Verfügung vom 12«. Mai 1958 aufgehoben und die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien unter Bezugnahme auf §§ 15, 18 Abs. 1 Nr. 3f 26 Abs» 2, 87, 95, 96 GWB darauf hinge-wiesen, daß die Präge der Senatszuständigkeit nach dem Inkrafttreten des Kartellgesetzes erneuter Prüfung und gegebenenfalls Erörterung bedürfe; auch seien die Sachfragen bisher nur anhand des früheren Rechts behandelt worden. Darauf hat der Stellvertretende Vorsitzende des I.Zivilsenats die Sache dem Vorsitzenden des Kartellsenats vorgelegt mit der Bitte, eine Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Zuständigkeit des Kartellsenats gegeben sei. Unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 101 wird darauf hin-gewiesen, daß für die Entscheidung über den in die Zukunft greifenden Unterlassungsanspruch, mindestens für die Zeit seit dem 1» Juli 1958, das Kartellgesetz zur Anwendung komme«
 
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 Nach der Entscheidung BGHZ 9, 101 hat das Revisionegericht grundsätzlich jedes nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene neue Gesetz zu berücksichtigen, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen das streitige Rechtsverhältnis erfaßt
 Io Wie der I.Zivilsenat nicht verkennt, soheidet hiernach die AnWendung des Kartellgesetzes für die mit der Klage gelten«! gemachten Schadensersatzansprüche (AuBkunfterteilung und Fest- { Stellung der Schadensersatzpflicht) schlechthin auB. Diese Ansprüche werden von dem Geltungswillen des neuen Gesetzes nicht erfaßt. Sie sind in. jedem Fall auf der Grundlage des alten Rech-d-ho des Dekartellierungsrechts der Besatzungsmächte, zu beurteilen« Nach dem im Hinblick auf den früheren Rechtszustand vorge-j tragenen Sachverhalt betreffen diese Ansprüche nur die Zeit bisi zu dem 31* Dezember 1957 und sind demgemäß auch auf diese Zeit zu beschränken«	'
2« Die Anwendung des Kartellgesetäes könnte nach der Ent- 1 Scheidung BGHZ 9, 101 nur für den in die Zukunft greifenden Un~ terlasBungeanspruch in Betracht kommen« Hiervon geht ersichtlic] auch der I.Zivilsenat aus. Da die Parteien aber zu der auf Grün des neuen Gesetzes entstandenen Rechtslage noch keine Stellungj genommen haben, läßt sich zur Zeit an sich noch nicht übersehen ob, in welchem Umfange und aus welchen Gründen die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits überhaupt von einer Entscheidung abhangen wird, die nach dem KartellgeBetz zu treffen sein würde* Dies würde in jedem Fall voraussetzen, daß einerseits die Klä- j gerin ihren Unterlassungsantrag im Revisionsrechtszug aufrechterhält und ihn nunmehr auf Grund des neuen Gesetzes schlüssig | begründet und daß andererseits der Beklagte weiterhin Abweisung des Unterlassun^santrages begehrte Zur schlüssigen Begründung d Unterlassungsklage -würde u. a» die Behauptung einer nach dem
 
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Kartellgesetz wirksamen .Absatzbindung gehören* Die .Absatzbindung . kann nach dem Kartellgesetz grundsätzlich wirksam vereinbart wer-den; sie setzt aber den Abschluß schriftlicher Verträge voraus (§ 34 GWB) * Im übrigen unterliegt sie der Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde (§ 18 Abs.1 Nr.3 GWB). Demgegenüber könnte der Beklagte einen Antrag auf Abweisung der Unterlassungs-klage möglicherweise unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Diskriminierung nach § 26 Abs.2 GWB schlüssig begründen. Bliebe hiernach der für die Zukunft geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter den Parteien streitig, so könnte das Kartellgesetz immer nur unter Berücksichtigung neuer Tatsachen angewendet werden, wobei dann hinsichtlich dieser nach dem Kärtellgeeetz entsohei-dungserheblichen neuen Umstände des Sachverhalts die Vorschrift des § 561 ZPO in jedem Palle zurücktreten müßte. Der I.Zivilsenat geht davon aus, und der Kartellsenat stimmt dem zu, daß eine solche Berücksichtigung neuer Tatsachen im Revisionsrechtszuge selbst dann zulässig ist, wenn die neuen Tatsachen, auf die das erst während des Revisionsverfahrens in Kraft getretene neue Gesetz anzuwenden wäre, erst in dem Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht und der Entscheidung des Revisionsgerichts entstanden sind, und daß die Sache insoweit zur weiteren Aufklärung und TatsachenfestStellung gegebenenfalls an den Tatrichter zurückverwiesen werden müßte» Bei einer solchen Sachgestaltung hängt zwar die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von einer auf Grund des Kartellgesetzes zu treffenden Entscheidung ab. Hierdurch wird aber die Zuständigkeit des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes noch nicht begründet. Auch könnte der zuständige I.Zivilsenat selbst dann noch nicht abschließend in der Sache selbst entscheiden, wenn der gesamte nach dem Kartellgesetz entScheidung serhebliche Sachverhalt im Revisionsrechtszug unstreitig werden würden Sofern nämlich überhaupt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängen würde, die nach dem Kartellgesetz zu treffen
 
wäre, müßte der mit der Sache befaßte und nach der Geschaftsvi teilung für die auf §1 UWG gestützte Klage zuständige I.Zivilsenat nach § 96 Abs.2 GWB das Verfahren bis zur Entscheidung durch die nach dem Kartellgesetz zuständigen Gerichte (§§ 87, 92, 95 GWB) aussetzen,und zwar gleichviel, ob eine weitere Tatsachenaufklärung und -festStellung erforderlich wäre oder niclf Eie Ansicht des I.Zivilsenats, daß die Zuständigkeit des Kartei Senats gegeben sein könnte, beruht auf einer Auslegung der §§ 87, 96 Abs. 2 GWB, der nicht zugestimmt werden kann«
III.
Nach § 95 Abs.1 Nr#5 a GWB entscheidet der Kartellsenat Bundesgerichtshofes tfin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sich aus diesem Gesetz oder aus Verträgen und Beschlüssen dS: in .§§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art ergeben, über die Revii gegen Endurteile der Oberlandesgerichte".
Wie bereits dargelegt, hat sich die "bürgerliche Rechtest tigkeit", über die das Oberlandesgericht nach dem bisher von den Parteien vorgetragenen Sachund Streitstand entschieden hat, weder "aus diesem Gesetz" noch "aus Verträgen und Beschlüssen der in §§ 1 bis 8 und 29, bezeichneten Art ergeben" Eine Re cht s Streitigkeit dieser Art kann sich im Revisionsrec zug vielmehr '(teilweise) erst dann ergeben, wenn die Klägeri ihre Revision hinsichtlich des Unterlassungsantrages nach d Kartellgesetz neu begründet. Für die Prüfung der Zuständigkeit frage soll unterstellt werden^ daß der Unterlassungsantrag auc nach dem Kartellgesetz weiterhin unter den Parteien streitig bleibt.
1. Nach § 87 Abs.1 Satz 1 GWB sind "für bürgerliche Recht^ Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben, ohne Rücksicht
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auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig"c
Liese Zuständigkeitsregelung ist, soweit es sich um bürgerlich Rechtsstreitigkeiten aus "Karteilvertragen und Kartellbeschlüssen” handelt, anders gefaßt als die oben angeführte Zuständigkeitsregelung deB § 95 Abs.1 Nr»3 a GWB für den Kartellsenat des Bundesgerichtshofes ("aus Verträgen und Beschlüssen der in §§ 1 bis 8 und 29 bezeichneten Art"). Beide Bestimmungen entsprechen unverändert dem Wortlaut der §§ 63 (jetzt 87) und 70 (jetzt 95). des Regie rung sent wurfs (Deutscher Bundestag 2.Wahl-periode 1953, Drucksache Nr-1158 Anl. 1). Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 63 (aaO S.47) ergibt sich, daß die abweichende Passung bewußt zur Abgrenzung unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche gewählt worden ist. Danach soll die Passung des § 87 GWB ("KarteilVerträge und Kartellbeschlüsse” -ohne Beschränkung "auf Verträge und Beschlüsse im Sinne der
2 bis 5" /Jetzt 2 bis &/) klarstellen, daß vor die Landgerichte auch Rechtsstreitigkeiten über solche Verträge und Beschlüsse gehören, die nach § 74 (jetzt 99) Abs.2, §§ 75 Abs.2, 77 (jetzt 100 Abs. 1 bis 4, 103) ohne Erlaubnis wirksam oder die mangels einer an sich erforderlichen Erlaubnis unwirksam sind« Der Grund für diese unterschiedliche Zuständigkeitsregelung wird jföipSSE nicht dargelegt. Auf die an sich auffällige Unterscheidung und ihre Bedeutung braucht hier jedoch nicht weiter eingegängen zu werden^ denn für die Prüfung der Frage der Zuständigkeit kann es im vorliegenden Pall nur darauf ankommen, wie der Begriff "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben" auszulegen ist.
Nach der Amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (aaO) umfaßt die Zuständigkeit der Landgerichte außer den bereits erwähnten Rechtsstreitigkeiten aus Kartellverträgen und Kartellbeschlüssen, "alle Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatz-
 
ansprüche im Sinne des § 28 (jetzt 35), ferner alle sonstig Rechtsstreitigkeiten aus diesem Gesetz, z„B. über die in §§ 10 bis 16 (15 bis 21) bezeichneten Verträge, sofern der Rechtsstreit die Vereinbarkeit derartiger Verträge mit diesen Bestimmungen des Gesetzes betrifft". Hierfür kommen Klagen auf Leistung wie Klagen auf Feststellung in Betracht,
 Der I.Zivilsenat ist ersichtlich davon ausgegangen, daß mit der weiten Fassung "bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, d; sich aus diesem Gesetz ergeben" nicht nur "Ansprüche aus di< eem Gesetz" (z.B. aus § 3$ GWB) gemeint seien, sondern daß die besondere Zuständigkeit in Kartellstreitsachen bereits immer dann begründet sei, wenn das Kartellgesetz überhaupt als sachliche Ent sehe idungsgrundlage in Betracht komme« Damii würden auch diejenigen Fälle einzubeziehen sein, in denen be' der Beurteilung von Einwendungen und Vorfragen das Kartellgej setz anzuwenden wäre.
Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Sie widerspricht dem allgemein für Zuständigkeitsregelungen gelt den Grundsatz, daß sich die Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts nach dem Klagansprlich bestimmt« Weder aus dem Wortr-laut noch aus dem Sinn und Zweck der §§ 87 ff BGB läßt sich eine Abweichung von dieser allgemeinen Zuständigkeitsregel begründen. Die für Zuständigkeitsabgrenzungen notwendige Klarheit und Sicherheit läßt sich- regelmäßig nur dann gewin-] nen, wenn auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch abgeßtellt wird. Der Kläger muß. nach dem Gegenstand seines Rechtsbegehrens Klarheit darüber haben, welches Gericht für die Erhebung seiner Klage zuständig ist. Die einmal gegebene Zuständigkeit kann sich nicht je nach den möglicherweise wechselnden Einwendungen des Beklagten ändern. Auch das "Schwergewicht" der zu entscheidenden Rechtsfragen, das von den streitenden Parteien erfahrungsgemäß häufig durchaus
 
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verschieden beurteilt wird, kann kein geeignetes Merkmal für eine Zuständigkeitsnorm sein. Würde man für die Zuständigkeits-regelung darauf abstellen, welche Rechtsfragen im einzelnen zu entscheiden sind, so würde die Zuständigkeitsfrage mit einer -
für die Praxis niche tragbaren Unsicherheit belastet werden.
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Aus dem allgemein gehaltenen Ausdruck bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben" (statt einer engeren Bezeichnung wie "Ansprüche aus diesem ^Gesetz"), folgt keineswegs, daß es für die Zuständigkeitsprüfung nicht allein auf den geltend gemachten prozessualen Klageanspruch, sondern
 entscheidend vielmehr auf die im einzelnen zu entscheidenden Rechts fragen ankommen solle. Bas Kartellgesetz unterscheidet im Vierten.Teil die "bürgerlichen Recntsstreitigkeiten" (Dritter
 Abschnitt) - entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch nach § 13 GVG - von den "Verwaltungssachen" (Erster Abschnitt) und den "BußgeldSachen" (Zweiter Abschnitt). Wenn nach § 13 GVG grundsätzlich "alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor die ordentlichen Gerichte gehören", so kommt es hierfür entscheidend wiederum auf die Rechtsnatür des prozessual geltend gemachten Anspruchs an. Wird ein privatrechtlicher Anspruch geltend gemacht und hängt die Entscheidung über diesen Anspruch vorgreiflich von einem öffentlichrechtlichen Verhältnis ab, so ändert dies nichts daran, daß es sich für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte um eine "bürgerliche Rechtsstreitigkeit" handelt. Das gilt selbstverständlich auch dann, wenn das "Schwergewicht" d0B Rechtsstreits im wesentlichen in einer öffentlichrechtlichen Vorfrage liegt. § 148 ZPO bietet in solchen Fällen die Möglichkeit der Aussetzung des Rechtsstreits. Im übrigen bestätigen die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die sachliche Zuständigkeit und über.den Gerihtsstand eindeutig, daß für die Frage der Zuständigkeit entscheidend auf den Klageanspruch abgestellt wird. Hiervon geht offenbar auch die oben angeführte ' Amtliche Begründung zu § 87 GWB (§ 63 des Entwurfs) aus. Sie enthält u. a. den Satzg
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“Ihre (der Landgerichte) Zuständigkeit umfaßt alle Rechtsstreit igkei ten aus Karte liver trägen und KartellbeschlüsBell, also sowohl Klagen auf Leistung wie Klagen auf Feststellung
 Liese Auffassung findet eine weitere Bestätigung in § 88 GWB. Hach dieser auf Vorschlag des Bundesrates zu dem Zwecke der zivilprozessualen Vereinbachung eingefügten Bestimmung (§ 63 a des % Entwurfs) kann mit der “Klage aus diesem Gesetz ... (§ 87) die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn die**-" ser im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenh mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Geric geltend zu machen ist.“ Bei einer anderen Auslegung des § 87 GWB würden die “Kartellgerichte” mit der Entscheidung der verschiedensten Rechtsstreitigkeiten belastet und mit der Zeit offenbar so überlastet werden, daß sie ihre eigentliche, ihnen vom Gesetzgeber zugewiesene Aufgabe nicht mehr erfüllen könnten Ler Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hätte beispielsweise nach dieser Rechtsauffassung über Rechtsstreitigkeiten aus den Zuständigkeitsbereichen aller Zivilsenate immer schon dann zu entscheiden, wenn einzelne verkommende Rechtsfragen dem Kartell recht, der Hauptteil der zu entscheidenden Rechtsfragen aber de^ dem betreffenden Zivilsenat zugewiesenen Rechtsgebiet angehöreij würden. Ein solches Ergebnis kann nicht im 3inne des Gesetzgebe; gelegen haben.
Soweit ln dieser Hinsicht überhaupt noch Zweifel bestehen ten, werden sie schließlich eindeutig durch die in § 96 Abs. 'S? GEB getroffene Regelung ausgeräumt. Liese Vorschrift, auf welche die Bundesregierung besonderen Wert gelegt hat und auf dö-ren Bedeutung im einzelnen noch einzugehen sein wird, ist nur dann sinnvoll, wenn auch für die Zuständigkeitsregelung in K« teilstreitSachen der KlageanBpruch maßgebend ist.
2o Nach § 96 Abs. 1 GVffi ist die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ausschließlich.
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Zweck dieser Vorschrift ist, daß die im Vierten Teil des Gesetzes vorgeschriebene Zuständigkeit bestimmter Gerichte durch Vereinbarung nicht geändert werden kann.
In der Begründung des Regierungsentwurfs (aaO 49) heißt es;
"Dieser Grundsatz der ausschließlichen Zuständigkeit könnte dadurch umgangen werden, daß ein unter die Zuständigkeit sregelung des Gesetzes fallender Hechtsstreit als Vorfrage in einem anderen Prozeß vor einem nach die- * sem Gesetz nicht zuständigen Gericht geltend gemacht wirdc Das wird dadurch ausgeschlossen, daß Abs.2 in derartigen Fällen Aussetzung des Verfahrens vorschreibt9"
§ 96 Abs. 2 GWB lautet demgemäß«
"Hängt die Entscheidung eines Hechtsstreits ganz oder teilweise von einer Entscheidung ab, die nach diesem Gesetz zu treffen ist, so hat das Gericht daB Verfahren bis zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte auszusetzen. Wer an einem solchen Rechtsstreit beteiligt ist, kann die von dem Gericht für erforderlich erachteten Entscheidungen bei den dafür zuständigen Stellen beantragen."
Der Bundesrat schlug in seiner 123. Sitzung vom 21. Mai 1954 (BT Drucks.Nr.1158 Anlo 2) die Streichung dieses Absatzes vor mit der Begründung, "diese Bestimmung sei überflüssig".
Demgegenüber nahm die Bundesregierung, wie folgt, Stellung:
"Di# Bundesregierung widerspricht der Streichung des § 71 Abs.2. Diese Vorschrift ist nicht entbehrlich. Sie soll verhindern, daß andere Gerichte, die nicht zur Entscheidung in Kartellsachen berufen sind, im Wege der Beurteilung von Vorfragen für das Kartellgesetz u. U. bedeutsame Ausführungen machen. Wird Abs.2 entsprechend dem. Vorschlag des Bundesrates gestrichen,ist es entgegen der Auffassung des Bundesrats nicht ausgeschlossen, daß ein unter die Zuständigkeitsregelung des Kartellgesetzes
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fallender Rechtsstreit als Vorfrage in einem anderen Prozeß vor einem nach diesem Gesetz nicht zuständigen Gerich1 geltend gemacht wird«,*
Im Rechtsausschuß deB Bundestages erklärte der Vertreter des Bundes justizmini st eriums auf die Präge des Vorsitzenden, ob jemand für Streichung des § 71 Abs.2 gemäß dem Vorschlag des BundesrateB sei: "Wir hatten uns für Beibehaltung ausgesprochen, um den Zwang klar zu dem Ausdruck zu bringen" (Deutscher Bundestag, 2.Wahlperiode 1955, 16.Ausschuß, Protokoll Nr.219 vom 31.Mai 1957 S.81). Darauf wurde § 71 des Regierung entwürfe (jetzt § 96) vom Rechtsausschuß des Bundestages einstimmig angenommen. Demgemäß hat dann auch der Bundestag beschlossen.
a)	Abweichend von der Vorschrift des $ 143 ZPO, nach der die Aussetzung der Verhandlung wegen der Entscheidung über ej vorgreifliches Rechtsverhältnis grundsätzlich dem Ermessen de ordentlichen Gerichts überlassen bleibt, wird im § 96 Abs«. 2 GWB der uneingeschränkte Zwang zur Aussetzung angeordnet, sofern die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer nach dem Kartellgesetz zu treffenden Entscheidung a hängt. Entgegen der Auffassung des I.Zivilsenats kann. § 96 Abs.2 GWB nicht auf Fälle beschränkt bleiben, in denen die Entscheidung, von dem Erlaß und der Wirksamkeit von Verwaltung akten und ihrer gerichtlichen Nachprüfung abhängt. Hätte die Vorschrift nur eine* Bolche auf Entscheidungen verwaltungsrec licher Art beschränkte Bedeutung haben sollen, so wäre sie i der Tat ohne praktische Bedeutung und "überflüssig". Sinnvoll) wird sie erst dann, wenn sie, was nach der Entstehungsgeschfq te auch nicht zweifelhaft sein kann,' allgemein für sämtliche auf Grund des Kartellgesetzes zu beurteilenden vorgreifliche Rechtsverhältnisse ("Vorfragen") gilt. Zu den "nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichten" gehören also auch
 
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die zur Entscheidung in bürgerlichen Rechts Streitigkeit«* berufenen Gerichte. Deshalb betrifft § 96 Abs.2 Satz 2 GWB nicht etwa nur Anträge bei den zuständigen Verwaltungsbehör-den, sondern auch Klagen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei den hierfür nach dem Kartellgesetz zur Entscheidung berufenen Gerichten. In dem Ausdruck "Entscheidungen bei den. dafür zuständigen Stellen beantragen" ist beides zusammengefaßt. Durch das Gebot der Aussetzung soll erreicht werden» daß in Kartellsachen auf jeden Pall eine einheitliche Rechtsprechung durch die hierfür ausschließlich zuständigen Gerichte gesichert ?/ird.
Wird nach § 96 Abs.2 GWB die Aussetzung angeordnet, a« bleibt es dem Kläger oder dem Beklagten überlassen, wegen der "Vorfrage", d.h. wegen des Bestehens oder Richtbestehens des vorgreifliehen, im Hinblick auf die Vorschriften des Kartellgesetzes streitigen Rechtsverhältnisses, durch Erhebung einer entsprechenden Peststellungsklage die Entscheidung des nach dem Kartellgesetz zuständigen Gerichts herbeizuf Uhren. Hängt z.B. - wie im vorliegenden Pall - die Entscheidung ganz oder teilweise davon ab, ob eine Absatzbindung kartellrechtlich wirksam ist, so bleibt der - hier die Ansprüche aus 5 1 UWG betreffende Rechtsstreit so lange ausgesetzt, bis über die Vorfrage auf Grund einer - positiven oder negativen -Peststellungsklage durch die nach dem Kartellgesetz zuständigen ßpruchkörper entschieden worden ist«
Die in $ 96 Abs.2 GT/B getroffene Regelung führt zu dem Ergebnis, daß die Kartellgerichte in diesen Fällen nicht mit der Entscheidung des zunächst bei einem anderen Gericht anhängig gemachten, andere Ansprüche betreffenden Hauptprozesses, sondern nur mit der Entscheidung von Kartellrechtsfragen befaßt werden. Insoweit erfüllt die - an sich eigenartige - Regelung des § 96 Abs.2 G\7B den mit der besonderen Zuständigkeitsregelung verfolgten Zweck, daß die als "Kartellgerichte" tätigen Spruchkörper der ordentlichen Gerichte grundsätzlich nur mit
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echten KartellsfreitSachen befaßt werden» Diese Regelung ha' auch den Vorzug der Klarheit. Sie führt im Ergebnis dahin, daß der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten in der Hegel nur dann zur Entscheidung rufen ist, wenn die Klage den nach den §§ 87 ff GWB vorgeschrj benen Instanzenweg durchlaufen hat, d.h. wenn entweder die Ej Scheidung des Kartellsenats eines Oberlandesgerichts mit der Revision oder mit der Beschwerde (§§ 95 Abs. 1 Nr. 3 a und e GWB) oder wenn ein Endurteil des nach §§ 87 ff zuständigen Landgerichts mit der Sprungrevision angegriffen wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 b GIB).
b)	Das Gebot der Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB hat zu?
Folge, daß zunächst ein weiterer Rechtsstreit vor den "Kartell-
gerichten" durchzuführen ist. Dies wird zwangsläufig immer
 eine gewisse Verzögerung des ,,HauptprozesseB,, bedeuten. Der
 Gesetzgeber hat diese Nachteile aber .bewußt in Kauf genommen,
 um auf jeden Fall eine einheitliche Rechtsprechung in Kartell «
Sachen durch die hierfür ausschließlich zuständigen Gerichte sicherzustellen. Eine solche Verzögerung kann allerdings, z.ß insbesondere bei Unterlassungsansprüchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes,.zu bedenklichen Folgen führen.
Im Wettbewerbsrecht können unerwünschte Folgen in gewissem Umfang verhindert werden, da durch § 25 UWG die Erwirkung einj einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Ansprüche auf Unterlassung erleichtert wird. Auch kann sich der Kläger bis zu • einem gewissen Grad vor unerwünschten Verzögerungen dadurch schützen, daß er in erster Linie das nach dem Kartellgesetz streitige, vorgreifliche Rechtsverhältnis zu dem Gegenstand ein« Klage vor dem.nach § 87 GWB zuständigen Landgericht macht. § 8] •WB gewährt ihm dann zugleich die Möglichkeit einer prozesBua-j len Vereinfachung, sofern der mit der Klage aus dem Kartellgesetz geltend gemachte Anspruch im rechtlichen oder unraittel-, baren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem "Hauptanspruch" steht, für den an sich ein anderes Gericht zuständig sein würde. Ein solcher Zusammenhang wird häufig, insbesondere
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auch auf dem Gebiet dee Wett be werter echte, vorhanden sein.
Der Zwang zur Aussetzung nach § 96 Aha.2 GWB setzt in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung der Entscheidungserheblichkeit des Hechtsverhältnisses, über das nach dem insoweit schlüssigen Vortrag der Parteien nur die nach dem Kartellgesetz zuständigen Gerichte entscheiden könnten, durch den aussetzenden Richter voraus« Soweit die Entscheidungsreife des Rechtsstreits auch auf andere Weise herbeigeführt werden kann, bleibt dem Richter die Prozeßleitung nach prozeßwirtschaftlichen Erwägungen überlassen. In keinem Fall darf eine Aussetzung nach § 96 Abs.2 GWB zu unnützen Verzögerungen führen*
c)	Es kann nicht verkannt werden, daß durch den Aussetzungszwang nach § 96 Abs.2 GWB zugleich in bedenklicher Weise die Gefahr eines Mißbrauchs zu Prozeßverschleppungen heraufbeschwo-■ ren wird. Schwerlich wird dieser Gefahr auch allein mit den Mitteln, die die Zivilprozeßordnung dem Richter gegen Prozeßverschleppungen gewährt, wirksam genug begegnet werden können.. Die Auswirkungen einer mißbräuchlichen Verschleppung können besonders nachteilig werden, wenn sich der Rechtsstreit bereits im Berufunge- oder im Revi'sionsrechtszug befindet. Es wäre zu erwägen, ob in solchen Fällen diejbnige^.ParlJ^i, -die das Kartellgericht anrufen will, nur das im Instanzenzüg gleichgeordnete Gericht, also den K^artellsenat des Oberlandesgerichts oder den Kartellsenat des Revisionsgeriohts anrufen könnte und müßte. Im vorliegenden Fall braucht der Kartellsenat diese Frage nooh nicht zu entscheiden. Für die Auffassung, die Partei könne auch in einem solchen Falle nur das Kartellgericht des ersten Rechtszuges anrufen, könnte neben dem Wortlaut des § 87 GWB die Erwägung sprechen, es sei der Sinn des § 96 GWB, den Parteien in jedem Fall den gesamten Instanzenzug der Kartellgerichte zur Verfügung zu stellen. Für die Auffassung, die Parteien könnten in dem bezeichneten Sonderfalle jeweils nur
 das im Instanzenzug gleichgeordnete Kartellgericht anrufen* könnte sprechen, daß das nach dem Kartellgesetz zu entscheidende Rechtsverhältnis- von dessen Entscheidung die Entsclaei dung des Hauptprozesses abhängt, erst in dem zweiten oder dritten Rechtszuge streitig geworden ist, daß also verfahren rechtlich ein Sachverhalt vorliegt, der eine gewisse Verwand schaft mit der Zwischenfeststellungsklage d$s § 280 ZPO au weist. Sind die Yoraujsetzungen des § 96 Abs* 2 GIB gegeben, so kann .das angSrufene fclricht auch nur die Aussetzung an--ordnen; es ist dagegen nicAt zu einer Verweisung oder Vorlegung ah däs zuständige Kartellgericht befugte Die Anrufung des zuständigen Sartellgerichts ist ausschließlich Sache der Parteien, Eine Verweisung nach § 276 ZPO könnte nur in Betracht kommen, wlnn der gesamte Rechtsstreit nach §§. 87 f GV7B vor das für KartellstrejtSachen ausschließlich zuBtändi Landgericht gehören wtlrAe»
Als Ergebnis ist nach alledem festzüstelleni Eie Zustönd keit deß Kartellsenats des Bundesgerichtshofes ist nach dem Kartellgesetz nicht gegebene Bleibt der Unterlassungsansprujj der Klägerin, im Revisionsrechtszug auf Grund des Kartellgesetzes streitig, so hat der I. Zivilsenat insoweit den Rec^lj streit gemäß § 96 Abs. 2 GWB auszusetzen.	^
V/eri*kauff
 Bock