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BGH · I ZE 165/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZE 165/53

Die Klägerin behauptet, das Mehl sei beider Anlieferung , sauer (bitter) und verdorben gewesen» Dieser Mangel sei jedoch nicht erkennbar gewesene Bei der damals vorgenommenen Sinnenprobe seien nach Aussehen, Geruch und Geschmack des Mehls keine Auffälligkeiten wahrgenommen worden» Im September 1950 sei ein Teil dieses Mehls zu Spekulatius verbacken worden» Das Gebäck habe sich auch zunächst als einwandfrei erwiesen» Später sei die Ware jedoch von den Abnehmern beanstandet und wegen eines säuerlichen ‘"undefinierbaren") Nachgeschmacks als ungenießbar zürückgegeben worden» vorgenommenen Sinnenprobe der Mangel nicht habe erkannt ifaatw können« Die Klägerin habe den bereits durch Mottenbefall eii getretenen Verderb des Mehls arglistig verschwiegen und noch] durch besondere Maßnahmen (Umsacken« Durchsieben) zu verdetbew/ versucht« Am 3« Oktober 1950 habe die Klägerin eine weitere Lieferung von 20 Sack Mehl des gleichen Typs erhalten, die wegen Mottenbefalls beanstandet und darauf von der Beklagten zurückgenommen worden sei« Es habe sich offenbar um Mehl aus, demselben Bestand gehandelt« Dieser Mangel habe nur deshalb sofort festgestellt werden können^ weil die Beklagte es in diesem Palle unterlassen habe, das Mehl vor der Lieferung abzusieben« Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und bestritten, daß das Mehl bei der Anlieferung mangelhaft gewesen sei Lediglich außen an den Säcken hjtte sich, wie dies im Sommer auf Mehllagern häufig vorkomme, Mottenbesatz gezeigt« Das Mehl selbst sei einwandfrei gewesen« Nur aus Gründen der Vorsicht habe sie das Mehl durchsieben und umsacken lassen« Das sei eine durchaus übliche und zweckmäßige Maßnahme gewesen. der Klägerin zurückgenommen worden sei* habe es sich nicht um denselben Bestand wie bei der ersten Lieferung, sondern um älteres Mehl gehandelt, das versehentlich auf dem Lager stehen geblieben sei und erst später zur Auslieferung gekommen sei« Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, das am 7« September 1950 gelieferte Mehl sei vermottet, sauer und verdorben gewesen« Das aus diesem Mehl hergestellte Spekulatiusgebäck hätte einen säuerlichen Nachgeschmack gehabt und sei deshalb ungenießbar und unverkäuflich gewesen« Das Berufungsgericht hat den der Klägerin obliegenden Nachweis der Mangelhaftigkeit des Mehls im Zeitpunkt der Anlieferung nicht als erbracht angesehen; es hat weder die Behauptung der Klägerin« das Mehl sei bereits bei der Ablieferung vermottet und säuerlich gewesen* noch ihre Behauptung, der später beanstandete säuerliche (oder “undefinierbare“» Nachgeschmack des Spekulatiusgebäcks sei auf die mangelhafte Beschaffenheit des von der Beklagten gelieferten Mehla'-zürii zufUhren« für erwiesen erachtet« - durch die Sachverständige Dr« Grüne vorgenommenen Untersuchung verdorben gewesen sei; es sei von tierischen Schädlingen, insbesondere Motten, befallen gewesen und habe .einen säuerlich-muffigen Geschmack ^ufgewiesen« Qruna dieses Untersuchungsbefundes sei jedoch eine einwandfreie Feststellung, wie weit das Mehl bereits bei der Anlieferung verdorben gewesen sei, | befund, nach dem das Mehl wegen eines au hohen Säuregrades als verdorben bezeichnet worden sei, lasse sich nicht mit hinreichen-der Sicherheit feststellen, daß das Mehl bei der Anlieferung, also fast drei Monate vor der Untersuchung bereits mangelhaft Das Berufungsgericht hat weiter unterstellt, daß das im September 1950 aus dem Mehl der Beklagten hergesteilte Spekulatiusgebäck den von der Klägerin behaupteten säuerlichen Nachgeschmack gehabt habe, und ausgeführt, daß auch hieraus kein zuverlässiger Rückschluß auf einen bei- Anlieferung voi’handenen Mangel des Mehls gezogen werden könne« Es bestehe die Möglichkeit, daß der schlechte Geschmack des Gebäcks nicht auf das Mehl, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen sei« Nach der eigenen Darstellung der Klägerin habe das streitige Mtehl nur etwa 30 $ aller zur Herstellung des Spekulatius verwandten Rohmaterialien ausgemacht« Werde ferner berücksichtigt, daß-Geschmackträger bei Spekulatius weniger das Mehl als die sonstigen Zutaten wie Fett, Zucker, Gewürze usw« seien, so liege es durchaus im Bereich des Möglichen, daß diese Zutaten die Geschmacksabweichungen des Gebäcks herbeigeführt haben Aus dem Umstand allein, daß das Mehl bei der ersten Untersuchung am 30« November 1950* also mehr als zwei Monate nach dem Verbackenf einen säuerlichen Geschmack aufgewiesen habe, könne jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen' werden., ^ v Säcke) schon bei der Beklagten vermottet gewesen sei« Burch tjiw Absieben des Mehls allein lasse sich ein Schädlingsbefall nicÄP; beseitigen« Sowohl Motteneier als auch kleine Larven fänden vor allem dann- wenn - wie hier - das Burchsieben mit der Hand er^V folge, in großer Zahl den Weg durch das Sieb« In Kürze sei da6 Mehl wieder vermottet; denn die Entwicklungszeit vom Ei bis Motte betrage nur 45 Tage, Bas Mehl hätte also, wenn es vor Burchsieben vermottet gewesen wäre, spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Burchsieben wieder lebende Motten enthalten müssen« In weiteren 45 Tagen hätte ein verstärkter Befall von Motten und Larven vorhanden sein müssen« In dem Zeitraum von etwa 3 Monaten zwischen der Lieferung und der ersten Untersuchung durch das Nahrungsmittel-Untersuchungsamt Wuppertal vom 30o November 1950 hätten zwei EntwicklungsStadien dör Motten Vorgelegen« Bas Untersuchüngsergebnis besage aber nichts von Mottenbefall; das Aussehen werde vielmehr bezeichnet mit "feines, weißes Mehl"« Auch in dem Schreiben der Klägerin vom 12o Bezember 1950, mit dem sie bei der Beklagten das Mehl beanstandet habe, sei keinerlei Hinweis darauf enthalten, daß das Mehl von Motten befallen sei« Es müsse also davon ausge- Daraus sei sodann weiter zu schließen, daß das Mehl auch vor dem Absieben nicht vermottet gewesen sei; denn sonst hätten im Zeitpunkt der schriftlichen Rüge lebende Motten und Larven mehrerer EntwicklungsStadien sichtbar sein müssen- Diese Feststellung werde erhärtet durch die Aussagen der Zeugen Be^HB und die bei der Durchsiebung im Betrieb der Beklagten keine Larven» Motten oder Gespinste als Rückstände im Sieb gefunden hätten- Es sei auch nicht bewiesen, daß es sich bei der zweiten wegen Mottenbefalls beanstandeten Lieferung vom 3« Oktober 1950 um Mehl aus demselben Bestand wie der ersten Lieferung gehandelt habe« Aus dem Umstand, daß die zweite Lieferung nach der Aussage des Zeugen BöflHB) vermottet gewesen sei, folge nicht, daß auch das Mehl der hier streitigen Lieferung vor dem Durchsieben und bei der Ablieferung vermottet gewesen sei« Es stehS lediglich fest, daß die Säcke, in denen sich das streitige Mehl vor der Durchsiebung bei der Beklagten befunden hätte, Mottenbesatz gehabt hätte» Zwar , wolle der Sachverständige Dr« Bodfe daraus folgern, daß das Mehl auch innerlich vermottet gewesen sei« Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden« Da Mottenbefall nicht vom Mehl innerhalb des Sackes seinen Ausgang nehme, sondern umgekehrt von außen durch den Sack in das Innere dringe, lasse sich von äußerem Mottenbefall noch nicht mit hinreichender Sicherheit auf Vermottung im Innern schließen« Dem entspreche auch hier der Umstand, daß die Klägerin selbst - wie bereits erörtert - inneren Mottenbefall nicht festgestellt aabe, als dieser trotz des Durchsiebens wieder hätte vor-landen sein müssen, wenn er jemals vorhanden gewesen wäre« Die Revision meint, das Berufungsgericht habe Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt* Der von der Kl gerin behauptete Mangel sei «prima facie« rachgewiesen; dazu genüge der erforderliche hohe Grad der Wahrscheinlichkeit daß der Mangel vorhanden gewesen sei* Die Revision übersieh hierbei, daß für die Anwendung der Grundsätze des Anscheins-^ beweises schon deshalb kein Raum ist, weil es sich nicht um die Feststellung eines sogenannten typischen Geschehensablaufs handelt, der nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt* Für die Feststellung eines solchen typij sehen Geschehensablaufs reicht es nicht aus, daß die Säcke vor der Durchsiebung außen Mottenbesatz gezeigt haben, daß das im September 1950 mit. Geruch und Geschmack vorgenommenen Sinnenprobe keine Auffälligkeiten gezeigt hat, bei der Untersuchung vom 30* November 1950 einen zu hohen Säuregrad gehabt hat* Das Ver-handlungs- und Beweisergebnis bietet keinen Anhalt dafür, da^ dieser hohe Säuregrad nach einem allgemeinen Erfahrungssatz auf eine bereitsvor drei Monaten bei Anliefex-.ung vorhanden* innere Vermottung des Mehls hinweise, und zwar auch dann nicht, wenn der im August 1950 unstreitig vorhanden gewesene äußere Mottenbesatz an den Säcken berücksichtigt wird* Wie sich z„B« aus den von der Beklagten vorgelegten gutachtlichen Äußerungen des Direktors der Bundesanstalt für Getreideverarbeitung, Professor Dr« PeimK? Dies gilt isnbesondere auch für die vom Berufungsge-' rieh vorgenommene Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dr« Das Berufungsgericht hat im einzelnen ohne Rechtsverletzung dargelegt» weshalb es der Auffassung des Sachverständigen, aus einem äußeren Mottenbesatz an den Säcken sei schon auf eine innere Vermottung des Inhalts der Säcke zu schließen« nicht gefolgt ist« Ersichtlich folgt das Berufungsgericht hierin der bereits erwähnten gutachtlichen Äzßerung des Direktors der Bundesanstalt für Getreideverarbeitung, Professor Dr» PeipppP, vom 27o März 1953 * Im Rahmen der freien Beweiswürdigung konnte das Berufungsgericht dieses von der Beklagten* vorgelegte Privatgutachten ohne Verfahrensverstoß verwerten* Wie der Tatbestand des Berufungsurteils durch die Bezugnahme auf Auch aus'den vom Zeugen BoflHIP im November 1950 vorgenommenen Backproben folgt selbst dann, wenn als richtig unterstellt wird, was die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 22« Juni 1953 S 2 f vorgetragen hat, noch keineswegs zwingend* daß der säuerliche Nachgeschmack.nur auf das^im .v September 195Ö, also zwei Monate vorher verbackene Mehl"d§r Beklagten zurückzuführen sei und daß dieses Mehl schon bei? der Anlieferung mangelhaft gewesen sei« Diese Backproben * können schon.deshalb nicht voll beweiskräftig sein, weil die Gegenüberstellung des Backergebnisses mit dem streitigen Mehl zu demselben Zeitpunkt fehlt« Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner erneuten Vernehmung des Zeugen Bö^ÜP und einer Vernehmung des Zeugen Wef^zu den Behauptungen der Klägerin in dem von der Revision angeführten Schriftsatz ,vom 22. tragt worden war und das schriftliche Gutachten vom 21« April 1951 erstattet hat, erneut als Sachverständige zu hören» Bei den von der Klägerin im Schriftsatz vom 2« Dezember 1952 S 5 aufgestellten Behauptungen handelt es sich um Prägen, die z Gegenstand der abschließenden Begutachtung durch den vom Be-, rufungsgericht ernannten Sachverständigen Dr» Bop^^p gemacht worden sind. läßt sich nach dlledem auf Grund des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigten Verhandlungs- und Beweisergebnisses nicht feststellen, daß das Mehl überhaupt bei der Anlieferung mangelhaft war, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Klägerin den von ihr behaupteten Mangel gemäß § 377 Abs 1-4 HGB rechtzeitig gerügt und ob die Beklagte einen solchen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 480 Abs 2 BGB, § 377 Abs 5 HGB)*

Zitierte Normen: § 363 BGB
MehlBerufungsgerichtSackLieferungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

I I ZE 165/53
W\	ätmmrn mmmm m*mm wr
 fey erkündet J am-4o März 1955
gunau, Justizobersekretär TJrkunds beamt er der Ge- • schäftsstelle

Im Hamen des Volk e'b
In dem Rechtsstreit
 der Firma H	&	FJflBfe	, Keks- und
 ZwiebackfabrikinW®|^^-R^HHp7 Go^BIBstr., m9
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin und Revisionskläger in ?
Rechtsanwalt Dr«,
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I
gegen
 die Firma ?	&	S	?	Großhandel	in	Mühlen-
fabrikaten und verwandten Artikeln in WflHHp^-Bfllll^? Wa^Estro vertreten durch ihre Gescha^srührer Walter	und	Theo
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr»	-
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» März 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr* h.c, Weinkauff und der Bundesrichter Br« Bock» Dr* Hastßlski«. Dr« Weiss und Dr« Hörr
 für Recht erkannt;
♦
Die Revision gegen das Urteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 25» Juni 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
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 Die Beklagte lieferte der Klägerin am 7« September 1950 8 t Mehl Type .1050o
Die Klägerin behauptet, das Mehl sei beider Anlieferung , sauer (bitter) und verdorben gewesen» Dieser Mangel sei jedoch nicht erkennbar gewesene Bei der damals vorgenommenen Sinnenprobe seien nach Aussehen, Geruch und Geschmack des Mehls keine Auffälligkeiten wahrgenommen worden» Im September 1950 sei ein Teil dieses Mehls zu Spekulatius verbacken worden» Das Gebäck habe sich auch zunächst als einwandfrei erwiesen» Später sei die Ware jedoch von den Abnehmern beanstandet und wegen eines säuerlichen ‘"undefinierbaren") Nachgeschmacks als ungenießbar zürückgegeben worden»
Die Klägerin hat mehrere Reklamationsschreiben vorgelegt, von denen die ersten Anfang November 1950 bei ihr eingegangen sind» In einem Schreiben der Firma Wilhelm Befliß vom 4»- November 1950 wird wegen des Spekulatiusgebäcks auf eine Reklamation vom 25» Oktober 1950 Bezug genommen»
Die Klägerin behauptet weiter, sie habe im Anschluß an
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diese Beanstandungen im November 1950 erst auf Grund langwieriger Backproben feststellen können, daß der beanstandete säuerliche Geschmack auf das von der Beklagten gelieferte Mehl . zuruckzufUhren gewesen sei» Sofort nach dieser Feststellung habe sie der Beklagten am 27» November 1950 fernmündlich mitgeteilt, daß das am 7» September 1950 gelieferte Mehl verdorben gewesen sei und daß sie die noch vorhandenen Restbestände zur Verfügung stelle; sie habe sich alle sich aus der mangel-haften Lieferung ergebenden Schadensersatzansprüche Vorbehalten» Nachträglich habe sie erfahren, daß die Beklagte das Mehl *./ vor der Lieferung an die Klägerin v/egen Mottenbefalls habe durchsieben und umsacken lassen» Hierauf sei es offenbar auch zurückzuführen, daß bei der nach Anlieferung der Ware
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vorgenommenen Sinnenprobe der Mangel nicht habe erkannt ifaatw können« Die Klägerin habe den bereits durch Mottenbefall eii getretenen Verderb des Mehls arglistig verschwiegen und noch] durch besondere Maßnahmen (Umsacken« Durchsieben) zu verdetbew/ versucht« Am 3« Oktober 1950 habe die Klägerin eine weitere Lieferung von 20 Sack Mehl des gleichen Typs erhalten, die wegen Mottenbefalls beanstandet und darauf von der Beklagten zurückgenommen worden sei« Es habe sich offenbar um Mehl aus, demselben Bestand gehandelt« Dieser Mangel habe nur deshalb sofort festgestellt werden können^ weil die Beklagte es in diesem Palle unterlassen habe, das Mehl vor der Lieferung abzusieben«
Die Klägerin ließ am 30« November 1950 eine Mehlprobenuntersuchung durch das Chemische Nahrungsmittel-Untersuchungsamt der Stadt	vornehmen« Am 12» Dezember
1950 ließ sie die Beanstandungen durch ihre Frozeßbevoll-mächtigten erstmalig schriftlich mitteilen« und die Beklagte zu dem Schadensersatz auffordern« Die Beklagte weigerte sich, die von der Klägerin erhobene Mängelrüge anzuerkennen«

Mit der Klage fordert die Klägerin als Schadensersatz einen Teilbetrag von 15*000 DM«

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und bestritten, daß das Mehl bei der Anlieferung mangelhaft gewesen sei Lediglich außen an den Säcken hjtte sich, wie dies im Sommer auf Mehllagern häufig vorkomme, Mottenbesatz gezeigt« Das Mehl selbst sei einwandfrei gewesen« Nur aus Gründen der Vorsicht habe sie das Mehl durchsieben und umsacken lassen« Das sei eine durchaus übliche und zweckmäßige Maßnahme gewesen.
Sie habe keinen Anlaß gehabt, der Beklagten hiervon Mitteilnvü zu machen« Von einem arglistigen Verhalten könne keine Rede sein« Die erstmalig am 7« Dezember 1950 fernmündlich erhoben! Mängelrüge sei auf jeden Pall verspätet gewesen« Bei der zweiten Lieferung vom 3» Oktober 1950, die nach der Beanstan^a
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der Klägerin zurückgenommen worden sei* habe es sich nicht um denselben Bestand wie bei der ersten Lieferung, sondern um älteres Mehl gehandelt, das versehentlich auf dem Lager stehen geblieben sei und erst später zur Auslieferung gekommen sei«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen.. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter« Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«.
Ent s che i dungs gründe:
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, das am 7« September 1950 gelieferte Mehl sei vermottet, sauer und verdorben gewesen« Das aus diesem Mehl hergestellte Spekulatiusgebäck hätte einen säuerlichen Nachgeschmack gehabt und sei deshalb ungenießbar und unverkäuflich gewesen«
Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs setzt nach §§ 480 Abs 2, 466 BGB voraus, daß der von der Klägerin behauptete Mangel zur Zeit des Gefahrübergangs, d«h« hier zur Zeit der Anlieferung vorhanden war. Die Klägerin, die die Mehliieferung damals als Erfüllung des Kaufvertrages angenommen hat, trifft für die behaupteten Mängel die Beweislast (§ 363 BGB)« Für die Beurteilung der dem Käufer obliegenden Beweislast ist es an sich ohne Bedeutung* daß es bei einem zweiseitigen Handelsgeschäft, wie es im vorliegenden Fall gegeben ist, nach § 377 Abs 1 HGB Sache des Käufers ist, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen« Unterläßt er diese Untersuchung oder nimmt er sie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vor, so hat er sich allerdings-die Nachteile, die sich für ihn bei späteren Beweisschwierigkeiten ergeben können, selbst zuzuschreiben«
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Mehr will offenbar auch das Berufungsgericht nicht sagen, wenn es unter Hinweis auf die Untersuchungs- und Bügepflicht des Käufers von Nachteilen spricht« die der Käufer wegen der an den Beweis zu stellenden “strengen Anforderungen” in Kauf nehmen müsse« Hätte das Berufungsgericht hiermit., v/ie die He vision meint, zu dem Ausdruck bringen wollen, daß bei einem bei-j derseitigen Handelskauf mit Rücksicht auf die dem Käufer nach)
§ 377 HUB obliegende Untersuchungs- und Bügepflicht - anders als beim gewöhnlichen, nach den Vorschriften des Bürgerliche Gesetzbuches zu beurteilenden Kauf- besondere, für den Käufer nachteiligere Beweisanforderungen zu stellen seien, so würde dies allerdings einen Bechtsfehler darstellen* Die vom Berufungsgericht im einzelnen vorgenommene Würdigung des Verhand lungs- und Beweisergebnisses zeigt aber, daß es die der Klägerin obliegende Beweislast in keiner Weise verkannt hat« Selbst wenn also die auf Seite 6 des Bei’ufungsur teils enthaltenen Bemerkungen des Berufungsgerichts als rechts irrtümlich oder zu demindest als mißverständlich anzusehen wären, könnte die hierauf gestützte Rüge der Revision keinen Erfolg haben, weil das vom Berufungsgericht auf Grund der BeweisWürdigung gewonnene Ergebnis nicht auf einem derartigen Rechtsfehler beruht*
Das Berufungsgericht hat den der Klägerin obliegenden Nachweis der Mangelhaftigkeit des Mehls im Zeitpunkt der Anlieferung nicht als erbracht angesehen; es hat weder die Behauptung der Klägerin« das Mehl sei bereits bei der Ablieferung vermottet und säuerlich gewesen* noch ihre Behauptung, der später beanstandete säuerliche (oder “undefinierbare“» Nachgeschmack des Spekulatiusgebäcks sei auf die mangelhafte Beschaffenheit des von der Beklagten gelieferten Mehla'-zürii zufUhren« für erwiesen erachtet«	-
Bei der Beweiswürdigung geht das Berufungsgericht daV»*/,,
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 aus- daß das am 7« September 1950 von der Beklagten gelieferte Mehl bei der zu dem Zwecke der Beweissicherung am 19* April 1950

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durch die Sachverständige Dr« Grüne vorgenommenen Untersuchung verdorben gewesen sei; es sei von tierischen Schädlingen, insbesondere Motten, befallen gewesen und habe .einen säuerlich-muffigen Geschmack ^ufgewiesen« Qruna dieses Untersuchungsbefundes sei jedoch eine einwandfreie Feststellung, wie weit das Mehl bereits bei der Anlieferung verdorben gewesen sei,	|
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gewesen sei« Bs sei nämlich die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Mehl in den drei Monaten nach der Anlieferung aus nicht mehr feststellbaren Ursachen verdorben sei«
Das Berufungsgericht hat weiter unterstellt, daß das im September 1950 aus dem Mehl der Beklagten hergesteilte Spekulatiusgebäck den von der Klägerin behaupteten säuerlichen Nachgeschmack gehabt habe, und ausgeführt, daß auch hieraus kein zuverlässiger Rückschluß auf einen bei- Anlieferung voi’handenen Mangel des Mehls gezogen werden könne« Es bestehe die Möglichkeit, daß der schlechte Geschmack des Gebäcks nicht auf das Mehl, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen sei« Nach der eigenen Darstellung der Klägerin habe das streitige Mtehl nur etwa 30 $ aller zur Herstellung des Spekulatius verwandten Rohmaterialien ausgemacht« Werde ferner berücksichtigt, daß-Geschmackträger bei Spekulatius weniger das Mehl als die sonstigen Zutaten wie Fett, Zucker, Gewürze usw« seien, so liege es durchaus im Bereich des Möglichen, daß diese Zutaten die Geschmacksabweichungen des Gebäcks herbeigeführt haben
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könnten. Aus dem Umstand allein, daß das Mehl bei der ersten Untersuchung am 30« November 1950* also mehr als zwei Monate nach dem Verbackenf einen säuerlichen Geschmack aufgewiesen habe, könne jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit darauf geschlossen' werden., daß Geschmacksabweichungen des Spekulatius durch das Mehl verursacht worden seien«
Pie Klägerin will für ihre Behauptung, daß das Mehl be] reits bei der Anlieferung vermottet und infolgedessen sauer
 wesen sei, ein weiteres, wesentliches Beweisanzeichen in der
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unstreitigen Tatsache sehen? daß die Säcke vorher "Mottenbesatz* gehabt hätten und daß die Beklagte das Mehl habe umfüllen und durchsieben lassen, Pas Berufungsgericht hat hierzu bei Würdigung des aus diesem Grunde gegen die Beklagte, er-* hobenen Vorwurfs der Arglist Stellung* genommen und' ausgeführt es habe sich nicht erweisen lassen« daß das Mehl (innerhalb den/
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 Säcke) schon bei der Beklagten vermottet gewesen sei« Burch tjiw Absieben des Mehls allein lasse sich ein Schädlingsbefall nicÄP; beseitigen« Sowohl Motteneier als auch kleine Larven fänden vor allem dann- wenn - wie hier - das Burchsieben mit der Hand er^V folge, in großer Zahl den Weg durch das Sieb« In Kürze sei da6 Mehl wieder vermottet; denn die Entwicklungszeit vom Ei bis Motte betrage nur 45 Tage, Bas Mehl hätte also, wenn es vor Burchsieben vermottet gewesen wäre, spätestens innerhalb von 45 Tagen nach dem Burchsieben wieder lebende Motten enthalten müssen« In weiteren 45 Tagen hätte ein verstärkter Befall von Motten und Larven vorhanden sein müssen« In dem Zeitraum von etwa 3 Monaten zwischen der Lieferung und der ersten Untersuchung durch das Nahrungsmittel-Untersuchungsamt Wuppertal vom 30o November 1950 hätten zwei EntwicklungsStadien dör Motten Vorgelegen« Bas Untersuchüngsergebnis besage aber nichts von Mottenbefall; das Aussehen werde vielmehr bezeichnet mit "feines, weißes Mehl"« Auch in dem Schreiben der Klägerin vom 12o Bezember 1950, mit dem sie bei der Beklagten das Mehl beanstandet habe, sei keinerlei Hinweis darauf enthalten, daß das Mehl von Motten befallen sei« Es müsse also davon ausge-
gangen werden, daß zu diesem Zeitpunkt Mottenbefall nicht vorhanden gewesen sei. Daraus sei sodann weiter zu schließen, daß das Mehl auch vor dem Absieben nicht vermottet gewesen sei; denn sonst hätten im Zeitpunkt der schriftlichen Rüge lebende Motten und Larven mehrerer EntwicklungsStadien sichtbar sein müssen- Diese Feststellung werde erhärtet durch die Aussagen der Zeugen Be^HB und	die	bei der Durchsiebung
 im Betrieb der Beklagten keine Larven» Motten oder Gespinste als Rückstände im Sieb gefunden hätten- Es sei auch nicht bewiesen, daß es sich bei der zweiten wegen Mottenbefalls beanstandeten Lieferung vom 3« Oktober 1950 um Mehl aus demselben Bestand wie der ersten Lieferung gehandelt habe« Aus dem Umstand, daß die zweite Lieferung nach der Aussage des Zeugen BöflHB) vermottet gewesen sei, folge nicht, daß auch das Mehl der hier streitigen Lieferung vor dem Durchsieben und bei der Ablieferung vermottet gewesen sei« Es stehS lediglich fest, daß die Säcke, in denen sich das streitige Mehl vor der Durchsiebung bei der Beklagten befunden hätte, Mottenbesatz gehabt hätte» Zwar , wolle der Sachverständige Dr« Bodfe daraus folgern, daß das Mehl auch innerlich vermottet gewesen sei« Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden« Da Mottenbefall nicht vom Mehl innerhalb des Sackes seinen Ausgang nehme, sondern umgekehrt von außen durch den Sack in das Innere dringe, lasse sich von äußerem Mottenbefall noch nicht mit hinreichender Sicherheit auf Vermottung im Innern schließen« Dem entspreche auch hier der Umstand, daß die Klägerin selbst - wie bereits erörtert - inneren Mottenbefall nicht festgestellt aabe, als dieser trotz des Durchsiebens wieder hätte vor-landen sein müssen, wenn er jemals vorhanden gewesen wäre«
Die Revision wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die leweiswürdigung, die das Berufungsgericht hinsichtlich der on der Klägerin behaupteten Mangelhaftigkeit der Mehllie-erung vorgenommen hat« Diese auf Verletzung der §§ 139? 286,
11 ZPO gestützten Rügen sind nicht gerechtfertigt»
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Die Revision meint, das Berufungsgericht habe Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt* Der von der Kl gerin behauptete Mangel sei «prima facie« rachgewiesen; dazu genüge der erforderliche hohe Grad der Wahrscheinlichkeit daß der Mangel vorhanden gewesen sei* Die Revision übersieh hierbei, daß für die Anwendung der Grundsätze des Anscheins-^ beweises schon deshalb kein Raum ist, weil es sich nicht um die Feststellung eines sogenannten typischen Geschehensablaufs handelt, der nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegt* Für die Feststellung eines solchen typij sehen Geschehensablaufs reicht es nicht aus, daß die Säcke vor der Durchsiebung außen Mottenbesatz gezeigt haben, daß das im September 1950 mit. diesem Mehl hergestellte Spekulatiusgebäck einen säuerlichen Geschmack auf gewiesen und daß das von der Klägerin am 7o September 1950 gelieferte Mehl, das naoh der Darstellung der Klägerin auch bei der auf Aussehen.. Geruch und Geschmack vorgenommenen Sinnenprobe keine Auffälligkeiten gezeigt hat, bei der Untersuchung vom 30* November 1950 einen zu hohen Säuregrad gehabt hat* Das Ver-handlungs- und Beweisergebnis bietet keinen Anhalt dafür, da^ dieser hohe Säuregrad nach einem allgemeinen Erfahrungssatz auf eine bereitsvor drei Monaten bei Anliefex-.ung vorhanden* innere Vermottung des Mehls hinweise, und zwar auch dann nicht, wenn der im August 1950 unstreitig vorhanden gewesene äußere Mottenbesatz an den Säcken berücksichtigt wird* Wie sich z„B« aus den von der Beklagten vorgelegten gutachtlichen Äußerungen des Direktors der Bundesanstalt für Getreideverarbeitung, Professor Dr« PeimK? vom 3» Januai 1952 und vom 27« März 1953 ergibt, kann der hohe Säuregrad des Mehls keineswegs mit Notwendigkeit als typische Folge gerade einer Vermpttung des Mehls bezeichnet werden« Das Sauerwerden des Mehls ist vielmehr auf Umsetzungen, vorwiegend enzymatischer Natur, zurückzuführen, die auch auf ganz anderen Ursachen beruhen können* Mag unter den gege-
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benen Umständen, wie" das Berufungsgericht ausgeführt hatv ein gewisser Verdacht nicht auszuschließen sein« daß das Mehl bereits vor der Anlieferung nicht einwandfrei gewesen ist, so rechtfertigt dies nicht die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweiseso Es können im vorliegenden Fall nur die für nicht typische Geschehensabläufe geltenden Grund-
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Sätze der freien Beweiswürdigung Platz greifen.. Diese können im Wege des Anzeichenbeweises dazu führen, dem Richter auf Grund .der bewiesenen Umstände die Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsachen zu verschaffen«, Hierfür kann auch ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit genügen« daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleichzuachten ist (RGZ 102, 231; Entscheidung des erkennenden Senats vom 21« November 195o - I ZR 49/50 - in LM ZPO § 286 (C) Nr 1)« Das Berufungsgericht hat aber im einzelnen dargelegt, weshalb es nicht die Überzeugung von der Wahrheit der von der Klägerin zu beweisenden Mangelhaftigkeit der Ware zur Zeit der Anlieferung hat gewinnen können» Es handelt sich hierbei um eine rein tatrichterliche Würdigung des Beweisergebnisses, die keinen Rechtsverstoß erkennen läßt«
Dies gilt isnbesondere auch für die vom Berufungsge-' rieh vorgenommene Würdigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Dr«	Das Berufungsgericht hat im
 einzelnen ohne Rechtsverletzung dargelegt» weshalb es der Auffassung des Sachverständigen, aus einem äußeren Mottenbesatz an den Säcken sei schon auf eine innere Vermottung des Inhalts der Säcke zu schließen« nicht gefolgt ist« Ersichtlich folgt das Berufungsgericht hierin der bereits erwähnten gutachtlichen Äzßerung des Direktors der Bundesanstalt für Getreideverarbeitung, Professor Dr» PeipppP, vom 27o März 1953 * Im Rahmen der freien Beweiswürdigung konnte das Berufungsgericht dieses von der Beklagten* vorgelegte Privatgutachten ohne Verfahrensverstoß verwerten* Wie der Tatbestand des Berufungsurteils durch die Bezugnahme auf
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“die Schriftsätze nebst Anlagen“ ergibt, ist auch dieses// Gutachten Gegenstand der Verhandlung gewesen» Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf dieses Gutachten bedurfte es bei der Beweiswürdigung nicht« Unter den gegebenen Umständen ist es jedenfalls verfahrensraäßig nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ohne Einholung eines weiteren Gutachtens von dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr» BoflMHfc unter Darlegung der Gründe abgewichen ist»
Auch aus'den vom Zeugen BoflHIP im November 1950 vorgenommenen Backproben folgt selbst dann, wenn als richtig unterstellt wird, was die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 22« Juni 1953 S 2 f vorgetragen hat, noch keineswegs zwingend* daß der säuerliche Nachgeschmack.nur auf das^im .v September 195Ö, also zwei Monate vorher verbackene Mehl"d§r Beklagten zurückzuführen sei und daß dieses Mehl schon bei? der Anlieferung mangelhaft gewesen sei« Diese Backproben * können schon.deshalb nicht voll beweiskräftig sein, weil die Gegenüberstellung des Backergebnisses mit dem streitigen Mehl zu demselben Zeitpunkt fehlt« Aus diesem Grunde bedurfte es auch keiner erneuten Vernehmung des Zeugen Bö^ÜP und einer Vernehmung des Zeugen Wef^zu den Behauptungen der Klägerin in dem von der Revision angeführten Schriftsatz ,vom 22. juni 1953«
Bür das Berufungsgericht bestand auch kein Anlaß, die Sachverständige Dr»	die	während	des ersten Rechtszuges
 zu dem Zwecke der Beweissicherung mit der Untersuchung des noch vorhandenen Restbestandes der streitigen Mehllieferung beauf-
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tragt worden war und das schriftliche Gutachten vom 21« April 1951 erstattet hat, erneut als Sachverständige zu hören» Bei den von der Klägerin im Schriftsatz vom 2« Dezember 1952 S 5 aufgestellten Behauptungen handelt es sich um Prägen, die z Gegenstand der abschließenden Begutachtung durch den vom Be-, rufungsgericht ernannten Sachverständigen Dr» Bop^^p gemacht worden sind. Das Berufungsgericht brauchte zu diesen
 
Sachverständigenfragen kein weiteres Gutachten durch Frau Br» GÄÄ einzuholeno
 Nicht gerechtfertigt ist schließlich auch die Büge
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der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, daß in ihrem Betrieb nur die streitige., von der Beklagten gelieferte Mehlpartie als vermottet festgestellt worden sei» Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß das von der Beklagten gelieferte Mehl durch Schädlingsbefall verdorben war.. Aus dem Zusammenhalt der Entscheidungsgründe ergibt sich nicht, daß das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung irgendwie mit der .Möglichkeit gerechnet haben könnte, außer dem von der Beklagten gelieferten Mehl könne auch noch anderes Mehl bei der Klägerin vermottet gewesen sein« Es liegt also nichts dafür vor« daß .das Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte» Bei dieser Sachlage kann jedenfalls kein Rechtsfehler darin erblickt werden, daß sich das Berufungsgericht nicht ausdrücklich darüber ausgesprochen hat, daß in dem Betriebe der Klägerin nur die streitige, von der Beklagten gelieferte Mehlpartie vermottet gewesen sei»
läßt sich nach dlledem auf Grund des vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei gewürdigten Verhandlungs- und Beweisergebnisses nicht feststellen, daß das Mehl überhaupt bei der Anlieferung mangelhaft war, so bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Klägerin den von ihr behaupteten Mangel gemäß § 377 Abs 1-4 HGB rechtzeitig gerügt und ob die Beklagte einen solchen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 480 Abs 2 BGB, § 377 Abs 5 HGB)*
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Mithin war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Weinkauff	Bock	Nastelski
 Weiss	Rörr
UBL 165/53
B .e
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In dem Rechtsstreit
 der Firma Hortmann & F o m m , Keks^/urid;/
Zwiebackfabrik in Wuppertal-Ronsdorf, Goldlackstr;.30,
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Klägerin und Revisions- ' « . klägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Wieczorek -
gegen
 die Firma Paas & Sohn, Großhandel in Mühlen-' fabrikaten und verwandten Artikeln in Wuppertal-Barmen, Warndtstr« 7, vertreten durch ihre Geschäftsführer Walter Krautmacher und Theo Heyltjes,,
Beklagte und Revisionsbeklagte
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* Keil -
wird das Urteil vom 4o März 1955 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es im Tatbestand Seite 3? Zeile- 2 statt «Die Klägerin habe	heißen	muß:	«Die	Beklagte habe
 Karlsruhe, den 260 April 1955 Der Bundesgerichtshof Erster Zivilsenat
 Wärr
Weinkauff
 Weiss
Bock
 Wastelski