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BGH

Gericht: BGH

Girovertrages hat der einzelne dbsrv/eisungs-auftrag des Kunden nicht die rechtliche Bedeutung einer auf Abschluß eines besonderen C4e~ ,-schäftsbesorgungsVertrages gerichteten. Auch durch eine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der wertmässigen Filialdeckung ausgeführte Überweisung innerhalb des Filialnetzes einer Großbank wird die Verbindlichkeit der Bank durch Abbuchung des Überweisungsbetrages bei der Absende-filialo und bankübliche Herausgabe der Überweisungspapiere auf die Empfangs!iliale übertragen und damit dort "begründet".-, - prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche Verhandlung vom 29aSeptember 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br. Lindenmaier, Br, Birnbach, Wilde, Br. Christoph und Br. Weiß für Recht erkannt; Die Belastungsanzeige für den Kläger, Cie er aber erst später erhalten haben will, enthielt den gleichen Vermerk« Der Kläger übergab die Überweisungspapiere der Filiale Gl Und diese brachte ihm den Überweisungsbetrag als "El Guthaben" auf einem Sperrkonto gut, Über das der Kläger nicht verfügen konnte» Am 3o September 394.5 .'Der Debetsaldo aus diesem Kredit, den der Kläger im November 1945 und im Laufe des Jahres 1946 in Höhe von etwa EM loVÖQO in Anspruch genommen hat, beläuft sich nach Umstellung im Verhältnis 10:1 zur Zeit auf DM 1.521,50A Die Beklag-- te hat den Kläger vor dem Amtsgericht Hildesheim auf Rückzahlung des Kredits in Höhe von DM 1-325 in Anspruch genommen» Das Verfahren vor dem Amtsgericht ruhte Mit der K3a ge begehrt der Kläger .von der .NMSHHHI Bank unter der Firma ihrer Filiale in GVHHHI nach Abzug der ihm gezahlten EM 500 und des Kredites in Höhe von EM 10,000 Auszahlung seines Guthabens mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von DM 3,570 nebst 5 $> Zinsen seit dem 1, Juli 1948 und zur Gutschrift von weiteren DM 297,50 (Wert 1. Die Beklagte -halt sich zur Zahlung nicht für verpflichtet5 .weil cj£HI die Überweisung nach 0 : nur unter dem aus- Da. im Streitfall der Überweisungs-betrag von der Absendefiliale in vom Konto des Klägers abgebucht worden ist und die Überweisungspapiere in■bank- . üblicher Weise herausgegeben worden sind, war nach den in der vorerwähnten Rechtsprechung entwickelten Grandsätzen, die 1 ftfMNMS Bank verpflichtet, dem Kläger durch ihre Jfi~ liale (BHWBBI Gutschrift zu erteilen und dem Kläger den gutgebrachten Betrag auf sein Verlangen auszuzahlen. Überweisungsträger (und die Belastungsanzeige) mit dem ausdrücklichen Vorbehalt versehen hat, daß der Kläger über den Betrag nur insoweit verfügen könne, als J4NI eine "effektive Ans chaff ungsm ögl i chke i t" und GHHHMMi eine entsprechende ;"l)ispositionsmÖglichkeit" zur Verfügung stehe « Darin sieht das Berufungsgericht die Erklärung der Absendef iliale;, die Überweisung solle erst "in Kraft treten", wenn es gelungen sieht das; Berufungsgefleht; deh Vortrag des Klägers> wonach r:4Mü den Überweisungsauftrag zunächst vorbehaltlos angenommen und den Vorbehalt erst später -,ohne sein Wissen .eingefügt habe, als durch die Beweisaufnahme widerlegt an. Aus der Aussage des Zeugen Sei üft folgert das Berufungsgericht, daß der Kläger sogar mit der vorgeschlagenen form der Überweisung einverstanden gewesen sei, in der Hoffnung, daß der Transfer gelingen werde» Das Berufungsgericht fügt hinzu, der Vorbehalt wäre selbst dann nicht bedeutungs los, wenn über ihn überhaupt nicht gesprochen worden wäre» Denn es mis se zwischen der Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unterschieden werden.» Erst durch die Ausführung der Überweisung, nicht schon durch die Annahme des Auftrages finde der Übergang der Kontenführung von der Absende-auf die Empfangsfiliale und damit die Verlagerung des Guthabens statt» Hach dem Vermerk auf dem Überweisungsträger habe aber die Überweisung selbst unter dem Vorbehalt der effektiven Deckungsmöglichkeit gestanden» Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag nicht die rechtliche Bedeutung eines auf Abschluß eines besonderen Ge- § 665 BGB dar, zu deren Beachtung die Bank sich bereits durch den Abschluß des Girovertrages grundsätzlich verpflichtet hat (Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S 32 mit Nachweisen). dessen "Annahme” in Sinne eines Vertragsabschlusses, vielmehr ergab sich- ihre Verpflichtung hierzu von selbst, Die rechtliche Bedeutung des von JBPB erklärten Vorbehalts muß also unter den Gesichtspunkt der in § 665 BGB festgelegten grundsätzlichen Weisungsgebundenheit der Bank geprüft werden, So betrachtet, ergibt sich aber, daß ohne Verletzung ihrer Vertragspflichten weder die -Absende'- noch die Empfangsfiliale berechtigt waren, die Wirksamkeit der Überweisung 'von der Möglichkeit einer effektiven Wertdeckung abhängig •zu machen. Der .Senat "hat wiederholt darauf hin gewiesen, daß bei Überweisungen innerhalb des Filialnetzes derselben Bank ein Übergang von Vermögenswerten von einer Filiale auf die andere mangels rechtlicher Selbständigkeit der Zweigniederlassungen überhaupt nicht denkbar sei, und daß es sich bei der sogenannten Filialdeckung lediglich um innerbetriebliche Maßnahmen der Bank handele, die das Rechtsverhältnis des Kunden zur Bank unberührt lassen (vgl z.B. Urteil vom 50 - November 1951 - I 2R 72/51 - Lind.enmaier-I,löhring Nachschlagewerk KG3 § 355 Nr 4), Auch die außergewöhnlichen Umstände, die im damaligen Zeitpunkt in Deutschland- herrschten,, gaben der Bank nicht die Berechtigung,- nunmehr einseitig dein Kunden das Risiko des Überganges eines sogenannten Gegenwertes von Jena nach Göttingen aufzubürden (BGHZ 2, 218 '2217)■ auf trag erreichen, daß sein Guthaben in J ftssi dem drohenden Zugriff der russischen Besatzungsmacht entzogen wird und ihn in den Y/estzonen zur Verfügung steht. ger sich mit dem Vorbehalt einverstanden erklärt hat, so ersichtlich doch nur deshalb, um die Ausführung des Überweisungsauftrages nicht überhaupt zu dem Scheitern zu bringen, , Bei dieser Sachlage wurde aber die Beklagte gegen Treu'uhd Glauben verstossen, wenn sie sich heute auf das damalige Einverständnis des Klägers mit einem Vorbehalt beruft, von dem sie vertragswidrig die Ausführung des Überweisungsauftrages abhängig gemacht hat (§ 242 BGB). ’Mithin kann der Kläger verlangen, daß der Überweisungsauf trag ordnungsgemäß du.r enge führt wird, Das bedeutet, daß der Vorbehalt der effektiven Wertdeckung, weil rechtswidrig, als nicht vorhanden betrachtet und der ‘überweisungsbetrag nach den' Vorschriften des Umstellungsgesetzes umgestellt und an den Kläger ausgezahlt werden muß, Wenn dort die Auffassung abgelehnt wird, daß die Großbanken in der damaligen Zeit Überweisungsaufträge nur unter der stillschweigenden Bedingung der Wertdeckung der Empfangsfiliale äusgeführt hätten, so ist dies gerade unter Hinweis darauf' geschehen, daß die; Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken über eine solche stillschwei-: gende G-eltung des Filialdeckungsprinzips nichts enthielten and daher die Abwälzung des Überweisungsrisikos auf den Sunden unberechtigt sei. In Übereinstimmung mit der Recht sh 'echoing des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß es für die Frage, ob eine Verbindlichkeit im Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung' des \7ährungsgebie- ' des "begründet'' worden ist, nicht darauf ankommt,' wo ' der ursprüngliche1 Entstehmigstatbes'tand der Verbindlichkeit: liegt, sondern daß auch eine spätere Übertragung der Verbindlichkeit auf eine andere - im Rahmen der Regelung des § 6 aaO als selbständig gedachte - Filiale berücksichtigt werden muß (BGH3 1, 363). Der Überweisungsauftrag sollte nach dem auf der Rückseite des Überweisungsträgers befindlichen Vermerk an und für sich ’'ausgeführt" werden und ist auch ausgeführt worden,, ITur sollte die Erfüllung der Verbindlichkeit nach ihrer Übertragung nach ( dort unter dem Vorbehalt des Einganges des Gegenwertes aus Mi stehen. Es sind aber' vom Berufungsgericht keine zweifelsfreien Feststellungen darüber getroffen*: ob die Belastungsposten nicht höher als Eil 10*000 + HM 500 sind, wofür der in den Akten 11 C 252/49 des Amtsgerichts Hildesheim befindliche Kontoauszug..' (Bl 22) sprechen könnte. Auch hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus:zu Hecht - noch nicht zu dem Streit der Parteien über die Auslegung cLs Schreibens des Klägers vom S. Die Beklagte konnte daher in diesem Rechtszug nur in Höhe ihres Hilfsantrages verurteilt werden, während der Rechtsstreit im übrigen an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.

Zitierte Normen: § 665 BGB
BankVorbehaltBerufungsgerichtFilialeÜberweisungAusführung

Volltext der Entscheidung

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■Für das Bachs ciliagewerkt ■ Far* die amtliche :Sammlung]
1^. Gesetz^ H&B § 555? BGB §§ 242, 665, 675
Hechtssatz j a) Ira Rahmen des mit einer Bank abgeschlossenen*
Girovertrages hat der einzelne dbsrv/eisungs-auftrag des Kunden nicht die rechtliche Bedeutung einer auf Abschluß eines besonderen C4e~ ,-schäftsbesorgungsVertrages gerichteten. Vertrags-oxferte, sondern stellt sich.lediglich als eine "Weisung" im Sinne des § 665 BGB dar, zu deren Beachtung die Bank•sich bereits durch den Ab-Schluß des Girovertrages grundsätzlich •ver-••*.g;p:£lichtet' hat.,1-;	.	.
b) Auch unter den aussergewöhniichen Verhältnis“gu sen, die in Thüringen'und in der Provinz Sachsen kurz vor deren Besetzung durch die russische Besatzungmacht herrschten, waren die Banken nicht berechtigt, die Ausführung ;
, .eines it)b erweisungsauft rages innerhalb ihrbs //;/ Filialnetzes einseitig von dem Eingang eines gl/ . sogenannten Gegenwertes bei der Empfangsfiliale;;; abhängig zu machen. Soweit sich Kunden ü damals mit einem solchen Vorbehalt einverstan-deh erklärt haben, kann die Bank sich heute auf den Vorbehalt nicht mehr berufen (§ 242 BGB
■
2 o Gesetz
> 5 DVQ zu dem UmstG § 6 s HGB § 555’,
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Recht ss at z
Auch durch eine unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der wertmässigen Filialdeckung ausgeführte Überweisung innerhalb des Filialnetzes einer Großbank wird die Verbindlichkeit der Bank durch Abbuchung des Überweisungsbetrages bei der Absende-filialo und bankübliche Herausgabe der Überweisungspapiere auf die Empfangs!iliale übertragen und damit dort "begründet".-,
Aktenzeichens x ZR 185/52 Urteil des BGH vom 6. Oktober 1953
OuG Celle /LG Göttingen
I-
J
i.
I
'■ iVj
I ZH 135 ' 5?-
Verkündet
 am 6,. Oktober 1955
Granau„ Justizobersekretar
 als Urkundsbeamter der G-e s cliä ft sstelle
I m Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 in
des Steinbruckunxernehmers Valentin K
mmmm aw), l . . am i
Klägers/ Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, ~ Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
•unter der Firma 'ihrer Zweigniederlassung If^P«Ä#S®IÄ0> Filiale vertreten durch ihren Vorstand Br. Kax RflBHi und
 kurt IfM
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte. - prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche Verhandlung vom 29aSeptember 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Br. Lindenmaier, Br, Birnbach, Wilde, Br. Christoph und Br. Weiß
 für Recht erkannt;
\
•Bas Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in" Celle vom 25= Juli 1952 wird aufgehoben,
.Die Beklagte wird verurteilt,
 en Kläger DM 4170 - v iertaus ende inhund ert und-zig Deutsche Marie - nebst '1 fa Sinsen’ -seit dem .Juni 1948 abzüglich. DM 1521,50 - eintausendfünfhun e insundze/anzig 50/100 Deutsche Mark - nebst ‘/O Zinsen seit aem io -X:i.[ ■. .i 5uc zu sLo
 ubricen wird die Sa.che zur ander-weiten Verband-J Entscheidung» auch über die Koster, der Revision» /r u Xu.;. gcgor i oht za r ück verw ies eu.
■kn hechte wogen

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3
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Tathe s tand s
-Alle ininha ber/der Kläger. war, unterhielt bei der Filiale I'lMBMI der DfHHHHBl Bank fein* Konto -mit einem Guthaben'von )RM .75,000: Am 28» Juni 1945 verlangte der Kläger bei der inzwischen nach J(MH verlagerten Filiale 3 Nft§ (nachstehend "dUMr genannt) die Auszahlung seines Guthabens»Da er nur HM 50ö in 'bar erhielt," erteilte er J®i den Auftrag, EM 70 auf ein für ihn zu errichtendes Konto bei der Filiale G der fPHHHHi .Bank zu überweisen«, Der Überweisungsbetrag wurde von seinem- Konto abgebucht und die Überweisungsunter-lagen für die Filiale GflHINMii wurden ihm am gleichen Tage zusammen' mit' anderen papieren^ die 'für die Filiale GfNHMHHi bestimmt waren, in einem verschlossenen Umschlag ausgehändigt Der Überweisungsträger -trug auf der Rückseite folgenden Vermerk s
"Dieser Auftrag wurde ausgeführt unter der Bedingung,
.daß Sie.gegebenenfalls über den Betrag erst dann:und
 nur insoweit verfügen können, als uns eine effektive Anschaffungsmöglichkeit.und unserer Schwe'steranstalt eine entsprechende pispositionsmöglichkeit zur Verfügung steht,"
Die Belastungsanzeige für den Kläger, Cie er aber erst später erhalten haben will, enthielt den gleichen Vermerk« Der Kläger übergab die Überweisungspapiere der Filiale Gl Und diese brachte ihm den Überweisungsbetrag als "El Guthaben" auf einem Sperrkonto gut, Über das der Kläger nicht verfügen konnte» Am 3o September 394.5 zahlte dje ■Mft . 1 Kläger m 500 auf	Konto
 Vorschuß-Konto" aus und eröffnet© ihm im November 1945 einen Kredit auf Grund des nachfolgenden Schreibens des Klägers
 vom 8c ITovember 1945;
Hiermit bestätige ich von Ihnen zur Gründung einer Existenz einen Kredit von
EM 5000»-
mit vorläufiger Laufzeit bis 15, Mai 1946, die unter Umständen verlängert werden kann, erhalten zu habene
. Ich verpflichte mich, diesen Betrag, sofern sich in Bezug auf die Freigabe des bei Ihnen unterhaltenen "Erfurter Guthabens" der Firma	StflHMHMM,
Inh». "Valentin 1	keine	Änderung1 der Lage . ergibt,
 den Kredit auf Verlangen zurückzuzahlen«.Ich betone ausdrücklich, daß der ’Schuldsaldo nicht gegen das gesperrte Kontoguthaben von EIS 69.500;- der obigen Firma aufgerechnet werden kähn,"
.'Der Debetsaldo aus diesem Kredit, den der Kläger im November 1945 und im Laufe des Jahres 1946 in Höhe von etwa EM loVÖQO in Anspruch genommen hat, beläuft sich nach Umstellung im Verhältnis 10:1 zur Zeit auf DM 1.521,50A Die Beklag-- te hat den Kläger vor dem Amtsgericht Hildesheim auf Rückzahlung des Kredits in Höhe von DM 1-325 in Anspruch genommen» Das Verfahren vor dem Amtsgericht ruhte
 Mit der K3a ge begehrt der Kläger .von der .NMSHHHI Bank unter der Firma ihrer Filiale in GVHHHI nach Abzug der ihm gezahlten EM 500 und des Kredites in Höhe von EM 10,000 Auszahlung seines Guthabens mit dem Anträge, die Beklagte zur Zahlung von DM 3,570 nebst 5 $> Zinsen seit dem 1, Juli 1948 und zur Gutschrift von weiteren DM 297,50 (Wert 1. Juli 1948) auf ein für den Kläger zu errichtendes Anlagekonto zu verurteilen.»"
Den Freigabebescheid der Abwicklungsbank und die Genehmigung des Finanzamts für die Umstellung hat der Kläger vorgelegt e
Die Beklagte hat Blageatmei sung unci jhlfsveise Beantragt, sie zü verurteilen1
fO dem Kläger auf Aniagekonto DM 347,50 (wert 21, Juni 1948-5 (Dg; .gutzuschreiben und	'	'
!gi an den mager um 4. i/Ö nebst 1- 4> Zinsen seit dem -.23. Juni' 1948 abzüglich DM 1,521,50 nebst 8 -/2 $
(/..Zinsen seit dem 1» Juli 1950 zu zahlen,.
Die Beklagte -halt sich zur Zahlung nicht für verpflichtet5 .weil cj£HI die Überweisung nach 0	:	nur	unter dem aus-
drücklichen V or behalt einer effektiven Wertdeckung ausgeführt habe<• Sie behauptet, der Kläger sei von dem■Bankdirektor;'
m i i Milli auf den,-Vermerk; der sich auf der Rückseite des 0'berv;eisu:hgs trägere befindet, ausdrücklich hihgewi es eh
.eh rechnet die Beklagte' mit dem Betrage von DM lD/21.,50 aus der Kreditgewährung auf,,
Das Landgericht hat nach'Beweisaufnahme entsprechend dem Klageantrags erkannt. Das 6herlandesgerieht hat die (Klage nach erneuter Beweisaufnahme abgewiesen und die Revision zu- -, g e 1 a s s e n, 1,1 i 1: d e r R e v i s i o n - v e rfolgt d e r Kl ager. sei n e n Klage -an trag weiter 5- • während die Beklagte um Zurückweisung der Re-vision bittet„
Knt sc he i a un®2L
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hach feststehender Recht3prechnng — & Occrsmn Gerichts-hofes für'die britische Zone und des erkennenden Senats■bleibt in Fällen der sogenannten steckengeb-xiehenen Ost-West-Überweisungen die Barle als Gesasntunternshmen zur Gutschrift durch die Bmpfangsfiliale auch dann ver/fDichtet; v/enn die Empfangs-filialo von der jiccc.def iliaIo kerne wertmassi ge Deckung für
 die Gutschrift erhalten hat (OGKZ 2, 143: 3, l; OGH 1STJW ;1949'? 903? BGHZ 2, 218). Da. im Streitfall der Überweisungs-betrag von der Absendefiliale in	vom	Konto des Klägers
 abgebucht worden ist und die Überweisungspapiere in■bank- . üblicher Weise herausgegeben worden sind, war nach den in der vorerwähnten Rechtsprechung entwickelten Grandsätzen, die 1 ftfMNMS Bank verpflichtet, dem Kläger durch ihre Jfi~ liale (BHWBBI Gutschrift zu erteilen und dem Kläger den gutgebrachten Betrag auf sein Verlangen auszuzahlen. An : dieser Rechtsprechung will auch das Berufungsgericht fest-;halten? es glaubt aber, den vorliegenden Fall aus dem Grunde anders beurteilen zu müssen, weil die Absendefiliale den . Überweisungsträger (und die Belastungsanzeige) mit dem ausdrücklichen Vorbehalt versehen hat, daß der Kläger über den Betrag nur insoweit verfügen könne, als J4NI eine "effektive Ans chaff ungsm ögl i chke i t" und GHHHMMi eine entsprechende ;"l)ispositionsmÖglichkeit" zur Verfügung stehe « Darin sieht das Berufungsgericht die Erklärung der Absendef iliale;, die
 Überweisung solle erst "in Kraft treten", wenn es gelungen
' . .
sei, entsprechende Deckung aus dem Verfügungsbereich von Jena in denjenigen von MMMNMs zu bringen. Der wirtschaftliche Sinn dieses Vorbehalts sei es gewesen, den Gefahren vorzubeugen, die für die Westfilialen dadurch hätten entstehen können,: daß angesichts der bevorstehenden Besetzung von Thüringen und der Brovinz Sachsen durch die Russen ein außergewöhnlich starker Überweisungsverkehr aus diesen Gebieten in die Westzonen eingesetzt habe." In tatsächlicher ■ Hinsic.ht: sieht das; Berufungsgefleht; deh Vortrag des Klägers> wonach r:4Mü den Überweisungsauftrag zunächst vorbehaltlos angenommen und den Vorbehalt erst später -,ohne sein Wissen .eingefügt habe, als durch die Beweisaufnahme widerlegt an.
Aus der Aussage des Zeugen Sei üft folgert das Berufungsgericht, daß der Kläger sogar mit der vorgeschlagenen form der Überweisung einverstanden gewesen sei, in der Hoffnung, daß der Transfer gelingen werde» Das Berufungsgericht fügt hinzu, der Vorbehalt wäre selbst dann nicht bedeutungs los, wenn über ihn überhaupt nicht gesprochen worden wäre» Denn es mis se zwischen der Annahme des Auftrages und seiner Ausführung unterschieden werden.» Erst durch die Ausführung der Überweisung, nicht schon durch die Annahme des Auftrages finde der Übergang der Kontenführung von der Absende-auf die Empfangsfiliale und damit die Verlagerung des Guthabens statt» Hach dem Vermerk auf dem Überweisungsträger habe aber die Überweisung selbst unter dem Vorbehalt der effektiven Deckungsmöglichkeit gestanden»
Die von der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind, berechtigt A ■
Durch den Abschluß des Girovertrages verpflichtet sich die Bank, dem Kunden ihre Geschäftseinrichtungen zur Ausführung banküblicher Geschäfte, insbesondere zur Durchführung des bargeldlosen Verkehrs zur Verfügung zu stellen (vgl Allge meine Ges'chäftsbedingungen I vor Ziff 1). Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag nicht die rechtliche Bedeutung eines auf Abschluß eines besonderen Ge-
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.schäftshesorguhgsverträges gerichteten Vertragsantrages, sondern stellt sich lediglich als eine "Weisung” im Sinne des .
§ 665 BGB dar, zu deren Beachtung die Bank sich bereits durch den Abschluß des Girovertrages grundsätzlich verpflichtet hat (Meyer-Cording, Recht der Banküberweisung S 32 mit Nachweisen). Um die D4HHNB Bank zur Ausführung des Überweisungsauftrages zu verpflichten, bedurfte es daher nicht
- s

dessen "Annahme” in Sinne eines Vertragsabschlusses, vielmehr ergab sich- ihre Verpflichtung hierzu von selbst, Die rechtliche Bedeutung des von JBPB erklärten Vorbehalts muß also unter den Gesichtspunkt der in § 665 BGB festgelegten grundsätzlichen Weisungsgebundenheit der Bank geprüft werden, So betrachtet, ergibt sich aber, daß ohne Verletzung ihrer Vertragspflichten weder die -Absende'- noch die Empfangsfiliale berechtigt waren, die Wirksamkeit der Überweisung 'von der Möglichkeit einer effektiven Wertdeckung abhängig •zu machen. Der .Senat "hat wiederholt darauf hin gewiesen, daß bei Überweisungen innerhalb des Filialnetzes derselben Bank ein Übergang von Vermögenswerten von einer Filiale auf die andere mangels rechtlicher Selbständigkeit der Zweigniederlassungen überhaupt nicht denkbar sei, und daß es sich bei der sogenannten Filialdeckung lediglich um innerbetriebliche Maßnahmen der Bank handele, die das Rechtsverhältnis des Kunden zur Bank unberührt lassen (vgl z.B. Urteil vom 50 - November 1951 - I 2R 72/51 - Lind.enmaier-I,löhring Nachschlagewerk KG3 § 355 Nr 4), Auch die außergewöhnlichen Umstände, die im damaligen Zeitpunkt in Deutschland- herrschten,, gaben der Bank nicht die Berechtigung,- nunmehr einseitig dein Kunden das Risiko des Überganges eines sogenannten Gegenwertes von Jena nach Göttingen aufzubürden (BGHZ 2,
 218 '2217)■
Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger von dem Vorbehalt Kenntnis hatte oder ob dieser ohne sein Wissen von der Absendefiliale eingefügt'worden ist. Selbst das" vom ■Berufungsgericht angenommene Einverständnis des Klägers ■mit dieser Art der; Überweisungsdurchführung kann an dem Ergebnis nichts ändern; Der Kläger wollte mit dem Überweisungs-'
 
auf trag erreichen, daß sein Guthaben in J ftssi dem drohenden Zugriff der russischen Besatzungsmacht entzogen wird und ihn in den Y/estzonen zur Verfügung steht. Der Vorbehalt ist auf Verlangen von der Ausweichstelle J MH eingefügt werden, die hierbei entsprechenden allgemeinen Anordnungen der Zentrale der	Bank	nachkam, Wenn der Klä-
ger sich mit dem Vorbehalt einverstanden erklärt hat, so ersichtlich doch nur deshalb, um die Ausführung des Überweisungsauftrages nicht überhaupt zu dem Scheitern zu bringen, , Bei dieser Sachlage wurde aber die Beklagte gegen Treu'uhd Glauben verstossen, wenn sie sich heute auf das damalige Einverständnis des Klägers mit einem Vorbehalt beruft, von dem sie vertragswidrig die Ausführung des Überweisungsauftrages abhängig gemacht hat (§ 242 BGB).
’Mithin kann der Kläger verlangen, daß der Überweisungsauf trag ordnungsgemäß du.r enge führt wird, Das bedeutet, daß der Vorbehalt der effektiven Wertdeckung, weil rechtswidrig, als nicht vorhanden betrachtet und der ‘überweisungsbetrag nach den' Vorschriften des Umstellungsgesetzes umgestellt und an den Kläger ausgezahlt werden muß,
: Dur seinen gegenteiligen Standpunkt kann sich das Berufungsgericht nicht auf das Urteil des Senats in 3GHZ 2,
221 beziehen. Wenn dort die Auffassung abgelehnt wird, daß die Großbanken in der damaligen Zeit Überweisungsaufträge nur unter der stillschweigenden Bedingung der Wertdeckung der Empfangsfiliale äusgeführt hätten, so ist dies gerade unter Hinweis darauf' geschehen, daß die; Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken über eine solche stillschwei-: gende G-eltung des Filialdeckungsprinzips nichts enthielten
 and daher die Abwälzung des Überweisungsrisikos auf den Sunden unberechtigt sei. Auch in den Ausführungen auf Seite 18 des Urteils des Senats vom 29V Mai 1951 - I ZU 65/50 -(in BG-li.S 2? 218 nicht mitabgedruckt) hat der Senat zu der .frage der rechtlichen Bedeutung eines Vorbehalts der streik tigen Art nicht positiv im Sinne der Ausführungen des Beruf ungsgerichts'Stellung genommen, die Präge vielmehr überhaupt nicht entschieden,u
II.
Aus § 6 Ziff 1 der 55. Durchführungsverordnung sum Umstellungsgesetz, auf den die Ausführungen des Berufungs-^ gerichts im wesentlichen abgestellt sind, können durchgreifende Bedenken gegen die Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht hergeleitet werden. In Übereinstimmung mit der Recht sh 'echoing des Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß es für die Frage, ob eine Verbindlichkeit im Geschäftsbetrieb einer Zweigniederlassung' des \7ährungsgebie- ' des "begründet'' worden ist, nicht darauf ankommt,' wo ' der ursprüngliche1 Entstehmigstatbes'tand der Verbindlichkeit: liegt, sondern daß auch eine spätere Übertragung der Verbindlichkeit auf eine andere - im Rahmen der Regelung des § 6 aaO als selbständig gedachte - Filiale berücksichtigt werden muß (BGH3 1, 363). Nach der Auffassung des Berufungsgerichts konnte aber die nur bedingte Überweisung nach .
(IlüHNHH die Übertragung der Verbindlichkeit von JflHI nach G(■■■■■ nicht herbeifüllren, da die Bedingung der wertmäßigen i'ilialdeckung unstreitig nicht eingetreten sei. Die Lage sei. so sagt das Berufungsgericht, die gleiche .wie -wenn eine' ‘Überweisung überhaupt nicht' vorgenommen, d hä
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z,
 
die Ostfiliale den Überweisungsauftrag unbeachtet gelassen hätte. Auch diesen Darlegungen kann nicht zugestimmt werden.-, Der Überweisungsauftrag sollte nach dem auf der Rückseite des Überweisungsträgers befindlichen Vermerk an und für sich ’'ausgeführt" werden und ist auch ausgeführt worden,,
ITur sollte die Erfüllung der Verbindlichkeit nach ihrer Übertragung nach (	dort	unter	dem Vorbehalt des
 Einganges des Gegenwertes aus Mi stehen. Tatsächlich ist auch der Überweisungsbetrag in JgüHg tfom Konto des Klägers abgebucht worden und tatsächlich ist in ( ätfÜtt dem Kläger in Höhe des Überweisungsbetrages ein Konto eröffnet worden. Diejenige Stelle im Filialnetz der I iMHHW Bank, an die sich der Kläger nunmehr zu halten hätte» • war . G Dort war der Erfüllungsort. Damit war die Verbindlichkeit , im Sinne der Rechtsprechung zu ,§ 6 der 35. DVO zu dem Umstellungsgesetz nach ( —Hl "übertragen" und dort "begründet" .(■BGHZ" 2 ? 213 flTfJ). :	,
.-Hiernach bedarf es zur Rechtfertigung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht der Heranziehung eines Schade n s e r s a t z e n s p r u c hes des Klägers, den das Berufungsgericht ebenfalls in Erwägung gezogen und den es als -nicht zusprech-
bar abgelehnt hat, weil die den Scnadensersatzanspruch begründenden Tatsachen, nämlich die Einfügung des Vorbehalts, in ■ J(BP; mithin in der-Ostzone, lokalisiert seien (§ 6 Ziff 1 aaO). Der Kläger verlangt nicht Schadensersatz, sondern vertragsgemässe Ausführung seines Überweisungsauftrages! Dieser Anspruch ist,. wie dargelegt*, rechtlich begründet und seine Geltendmachung wird durch § 6 a.aO nicht gehindert.
Das angefoclitene Urteil unterlag hiernach der Aufhebung,
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In der Sache selbst kann jedoch noch nicht in vollem Umfange entschieden werden* weil die Höhe der Klageforderung nicht ausreichend geklärt ist. Der Kläger zieht zwar den Vorschuß von HM 5GC and von dem sogenannten Kredit einen Betrag von HM 10.000 von seinem ursprünglichen Guthaben ab. Es sind aber' vom Berufungsgericht keine zweifelsfreien Feststellungen darüber getroffen*: ob die Belastungsposten nicht höher als Eil 10*000 + HM 500 sind, wofür der in den Akten 11 C 252/49 des Amtsgerichts Hildesheim befindliche Kontoauszug..' (Bl 22) sprechen könnte. Wie sich der von der Beklagten als Schuldsaldo des Kredits geltendgemachte Betrag von	;	•
DM 1.521,50 zusammensetzt,;ist gleichfalls nicht ersichtlich. Auch hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus:zu Hecht - noch nicht zu dem Streit der Parteien über die Auslegung cLs Schreibens des Klägers vom S. November 1945 und die daraus erwachsene Meinungsverschiedenheit über die • Berechnung der Klageforderung Stellung genommen. Die Beklagte konnte daher in diesem Rechtszug nur in Höhe ihres Hilfsantrages verurteilt werden, während der Rechtsstreit im übrigen an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war.
Lindenmaier	Birnbach	Wilde
 Christoph	Weiss