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BGH · I ZR 185/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 185/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann offenbleiben, ob die zu dem UWG angestellten Erwägungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, da die Annahme, dass sich der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ergibt, weder einen Rechtsfehler noch einen Zulassungsgrund erkennen lässt. Die von der Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind jedenfalls für die Entscheidung nicht kausal, da der Tatbestand des § 826 BGB im vorliegenden Fall auch dann erfüllt wäre, wenn man - entsprechend dem Vortrag der Beklagten - davon ausgeht, dass die Parteien nicht das Recht des ersten Zugriffs der Klägerin vereinbart haben und sie auch nicht davon ausgegangen sind, dass die Beklagte in keinerlei Wettbewerb zu der Klägerin treten wird.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 826 BGB Art. 103 GG
BGBBedeutungRechtZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 185/04
vom 6. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sowohl aus UWG als auch aus § 826 BGB ergibt. Es kann offenbleiben, ob die zu dem UWG angestellten Erwägungen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, da die Annahme, dass sich der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ergibt, weder einen Rechtsfehler noch einen Zulassungsgrund erkennen lässt.
Die von der Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sind jedenfalls für die Entscheidung nicht kausal, da der Tatbestand des § 826 BGB im vorliegenden Fall auch dann erfüllt wäre, wenn man - entsprechend
 dem Vortrag der Beklagten - davon ausgeht, dass die Parteien nicht das Recht des ersten Zugriffs der Klägerin vereinbart haben und sie auch nicht davon ausgegangen sind, dass die Beklagte in keinerlei Wettbewerb zu der Klägerin treten wird.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Streitwert: 738.690 €
Ullmann	v.	Ungern-Sternberg	Bornkamm
 Pokrant
Schaffert