In einem Zusatz zu dem Vertrag vereinbarten die Parteien, daß dem Kläger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zu erstatten sei, der der Höhe nach nicht die von dem Kläger für die Übernahme geleistete Zahlung unterschreiten dürfe. Der Kläger hat von der Beklagten Erstattung eines Teilbetrages von BHB^— DM verlangt, die er an die Beklagte für die Übernahme des Kundenstammes gezahlt habe, und eine restliche Provision für das Jahr 1982 in Höhe von DM. Die Beklagte habe ihre Erzeugnisse nur durch schlecht oder nichtverkäufliche neue Artikel, zu dem Teil auch in schlechter Ausführung, ergänzt; seine zahlreichen mündlichen und schriftlichen Anregungen seien ohne Erfolg gewesen. Sie hat bestritten, daß der Umsatzrückgang auf ihrem Warenangebot oder einer Erkrankung des Klägers beruhe; der Umsatzrückgang sei vielmehr darauf zurückzuführen gewesen, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, gute Vertreter zu werben und zu halten. Der Kläger habe die behaupteten Krankheiten nicht durch ärztliche Atteste belegt und auch nicht, wie es erforderlich gewesen sei. Der nach Klageerhebung weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von SHHHI DM sei als eine Klageänderung nicht zuzulassen gewesen, weil der Kläger diesen Anspruch verspätet erhoben habe . Die Beklagte hat nunmehr gegenüber dem restlichen Provisionsanspruch die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt, weil der Kläger zu Unrecht das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt habe. Weil der Kläger für ein gutes Verkaufsgebiet in nicht rechtzeitig einen neuen Vertreter eingesetzt habe, wie es seine Pflicht gewesen sei, sei ein Minderumsatz in Höhe von etwa — DM Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger den im Wege der zulässigen Klageänderung verfolgten Provisionsanspruch in Höhe von unstreitig MHHfe DM zugebilligt hat, weil es die zur Aufrechnung gegen diesen Anspruch gestellten Forderungen als nicht schlüssig dargelegt angesehen hat. Die Beklagte habe die fehlende Substantiierung nicht dadurch ersetzen können, daß sie sich nach dem Hinweis des Gerichts hierauf auf die in der mündlichen Verhandlung anwesende Prokuristin als Beweismittel berufen habe. Die bloße Aufzählung der Kosten durch die Beklagte ließ nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß ihr insoweit auch ein Schaden entstanden sei, der auf einem Verhalten des Klägers beruhte. Beklagten zusammenfassend aufgeführten Kosten erforderlich gewesen, um für jede einzelne Position zu erkennen, in welchem Zusammenhang sie mit der von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung stehe. Das Berufungsgericht hat auch die Beklagte auf die unzureichende Substantiierung der behaupteten Gegenforderungen hingewiesen (§ 139 ZPO), um ihr Gelegenheit zu geben, diese zu ergänzen. Das Berufungsgericht mußte nicht etwa der Beklagten ermöglichen, erst durch die Beweisaufnahme die Grundlage für den bis dahin fehlenden Sachvortrag zu schaffen. Auch die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, weil dieses eine rechtlich gebotene Beweisaufnahme nicht vorgenommen hat, erweisen sich als unbegründet. Das Berufungsgericht ist rechtsbedenkenfrei, und ohne daß die Revision insoweit Einwendungen erhoben hat, der Beurteilung des Landgerichts dahin gefolgt, daß der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der "Einstandssumme", die es als Gewährung eines zinslosen Darlehens für die Dauer des Handelsvertreterverhältnisses angesehen hat, dann fällig geworden sein konnte, wenn der Kläger berechtigt gewesen wäre, das Vertragsverhältnis zu dem Ende des Jahres 1982 zu Ein Kündigungsgrund wäre nach den ebenfalls nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts gewesen, wenn der Kläger - wie behauptet - infolge einer Erkrankung seine Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Nach Meinung des Berufungsgerichts hätte das Landgericht, auch ohne daß der Kläger die behauptete Erkrankung durch Atteste belegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte, wenn es nicht über die erforderliche Sachkunde selbst verfügte, von Amts wegen einen Sachverständigen beauftragen und so den Beweis über die behaupteten Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers erheben müssen. Im übrigen wäre das Landgericht gehalten gewesen, mit den Parteien die Frage der Beweisbedürftigkeit der Erkrankung des Klägers zu erörtern. Daraus konnte das Landgericht ersehen, daß der Kläger sich auf die Erkrankung und insbesondere deren Fortschreiten berufen wollte, um sein Vorgehen gegenüber der Beklagten zu begründen. Das Landgericht war der Verpflichtung, mit den Parteien die Beweisbedürftigkeit des Vorbringens des Klägers zu erörtern auch nicht deshalb enthoben, wie die Revision weiter meint, weil die Einholung eines Gutachtens mit Kosten verbunden gewesen wäre und weil die Begutachtung möglicherweise nur Das Landgericht hätte es dem Kläger überlassen müssen, ob er nach einem Hinweis darauf, es sei Beweis zu erheben, die Kosten aufbringen und möglicherweise gesundheitliche Gefährdungen in Kauf nehmen wollte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 184/84 in dem Rechtsstreit Verkündet am: 23. Oktober 1986 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle SttfHM At Verlag KG , haftenden Gesellschafter Franz r vertreten durch den persönlich Sr P^^straße - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Herrn Hans LflU/ Br| Prozeßbevollmächtigter: Straße (B, Bül Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Prof. Dr. SB - WII 2 ‘ ? ./■ Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. September 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist ein Zusammenschluß von Verlagen, die Lehrmittel für den Schulunterricht anbieten. Der Kläger vereinbarte mit ihr, nachdem er zuvor mehrere Jahre als Handelsvertreter für einzelne der Verlage tätig gewesen war, ab 1. Januar 1980 als "eigenverantwortlicher und selbständiger Handelsvertreter die Verkaufsleitung und -direktion sämtlicher Verlagsabteilungen" zu übernehmen. In der Vorbemerkung zu diesem Vertrag legten die Parteien fest, daß bei einer wirtschaftlichen Verschlechterung, die die Weiterführung des Geschäftsbetriebs nicht mehr zu demutbar 3 mache, weder die Beklagte den Kläger noch der Kläger die Beklagte zwingen könne, das Vertragsverhältnis aufrechtzuerhalten; weiter war vermerkt, die Parteien schlössen den Vertrag in voller Kenntnis der Marktgegebenheiten im Lehrmittelgeschäft; sich daraus ergebende Besonderheiten seien von beiden Parteien nicht zu vertreten. Der Kläger sollte neben der bisherigen Vertretertätigkeit in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Teilen des Ruhrgebiets Vertreter einstellen und betreuen. Für die Übernahme der Vertretung und den Erwerb des Kundenstammes hatte er — DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beklagte zu zahlen. Eine Kündigung des Vertrages - bei vorbehaltener Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund - sollte mit einer Frist von einem Jahr erstmals zu dem 31. Dezember 1987 möglich sein. In einem Zusatz zu dem Vertrag vereinbarten die Parteien, daß dem Kläger bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zu erstatten sei, der der Höhe nach nicht die von dem Kläger für die Übernahme geleistete Zahlung unterschreiten dürfe. Sollte die Fortführung des Betriebes wegen einer spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr vertretbar sein, so sei bei einer Beendigung die Hälfte des gezahlten Betrages zu vergüten. Der Kläger zahlte in bar und durch Verrechnungen mit Sozialleistungen und Verkaufsprovisionsansprüchen flHHHHl DM und die darauf entfallende Mehrwertsteuer in den folgenden Jahren an die Beklagte. 4 Als sich in den Jahren 1981 und 1982 der Umsatz verringerte, wies der Kläger in verschiedenen Schreiben auf diese Entwicklung hin und forderte die Beklagte auf, einzelne Erzeugnisse zu verbessern und neue qualitativ hochwertigere Produkte auf den Markt zu bringen. Mit Schreiben vom 21. November 1982 (nicht 21. Dezember 1982, wie im Berufungsurteil irrtümlich angegeben) kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zu dem 31. Dezember 1982. Der Kläger hat von der Beklagten Erstattung eines Teilbetrages von BHB^— DM verlangt, die er an die Beklagte für die Übernahme des Kundenstammes gezahlt habe, und eine restliche Provision für das Jahr 1982 in Höhe von DM. Er hat hierzu vorgetragen, wegen der Beschränkung des öffentlichen Schuletats und des unzureichenden Angebots der Beklagten an Lehrmitteln seien seine Einkünfte aus seiner Verkaufsleitertätigkeit von SB,— DM im Jahre 1980 auf BlHBr— DM im Jahre 1982, jeweils ohne Mehrwertsteuer, zurückgegangen. Von den von ihm geworbenen 13 neuen Vertretern seien nur zwei wegen der schlechten Wettbewerbssituation für die Beklagte tätig geblieben. Die Beklagte habe ihre Erzeugnisse nur durch schlecht oder nichtverkäufliche neue Artikel, zu dem Teil auch in schlechter Ausführung, ergänzt; seine zahlreichen mündlichen und schriftlichen Anregungen seien ohne Erfolg gewesen. Er sei schließlich durch wirtschaftliche Not zur Kündigung 5 veranlaßt worden. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand deutlich verschlechtert, so daß er zu 70 % erwerbsgemindert gewesen sei. Die Beklagte ist dem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat bestritten, daß der Umsatzrückgang auf ihrem Warenangebot oder einer Erkrankung des Klägers beruhe; der Umsatzrückgang sei vielmehr darauf zurückzuführen gewesen, daß es dem Kläger nicht gelungen sei, gute Vertreter zu werben und zu halten. Der Kläger habe neben seiner Verkaufsleiterprovision auch noch aus eigener Vertretertätigkeit erhebliche Einkünfte, so im Jahre 1982 — DM, erzielt. Der Kläger habe stets betont, gesund zu sein. Mit seiner Kündigung habe er nur vorzeitig Rentenansprüche erreichen wollen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil nach den Vereinbarungen der Parteien das Risiko der wirtschaftlichen Lage keinen Kündigungsgrund habe darstellen sollen. Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, daß das Warenangebot der Beklagten qualitativ unzureichend gewesen sei. Der Kläger habe die behaupteten Krankheiten nicht durch ärztliche Atteste belegt und auch nicht, wie es erforderlich gewesen sei. Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Der nach Klageerhebung weiter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Provision in Höhe von SHHHI DM sei als eine Klageänderung nicht zuzulassen gewesen, weil der Kläger diesen Anspruch verspätet erhoben habe . 6 2? Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die Beklagte hat nunmehr gegenüber dem restlichen Provisionsanspruch die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt, weil der Kläger zu Unrecht das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt habe. Sie hat hierzu vorgetragen: Um einen Nachfolger zu finden, habe sie !■■■,— DM für Annoncen ausgegeben. An übernachtungs- und sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Terminen, um neue Vertreter zu finden, hätten ihre persönlich haftenden Gesellschafter und deren Prokuristin etwa 20 Reisen unternehmen müssen und hierfür ^■■1,— DM aufzuwenden gehabt. An Bewerber, die sich vorgestellt hätten, habe sie fBHPr,— DM zu zahlen gehabt. Weil der Kläger für ein gutes Verkaufsgebiet in nicht rechtzeitig einen neuen Vertreter eingesetzt habe, wie es seine Pflicht gewesen sei, sei ein Minderumsatz in Höhe von etwa — DM entstanden; daraus ergebe sich für sie ein entgangener Gewinn von mindestens flU,— DM. Hinzu kämen allgemeine Kosten wie Telefonate und sonstiges in Höhe von — DM. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es das angefochtene Urteil mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem es auch die Entscheidung über die Kosten der Berufung übertragen hat. 7 Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage insgesamt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. Vergeblich wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger den im Wege der zulässigen Klageänderung verfolgten Provisionsanspruch in Höhe von unstreitig MHHfe DM zugebilligt hat, weil es die zur Aufrechnung gegen diesen Anspruch gestellten Forderungen als nicht schlüssig dargelegt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat zur Begründung hierzu ausgeführt, es habe genauerer Angaben dazu bedurft, wann welche Annoncen in welchen Zeitschriften zu welchem Preis veröffentlicht worden seien, und wann die Reisen durchgeführt worden seien, wie lange sie gedauert hätten und welche Bewerber dabei angetroffen worden seien. Außerdem hätten die Bewerber benannt werden müssen, an die angeblich Zahlungen geleistet worden seien. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Beklagte zu dem von ihr behaupteten Minderumsatz und dem daraus errechneten entgangenen Gewinn in dem Gebiet OiHIHilM gekommen sei. Die Beklagte habe die fehlende Substantiierung nicht dadurch ersetzen können, daß sie sich nach dem Hinweis des Gerichts hierauf auf die in der mündlichen Verhandlung anwesende Prokuristin als Beweismittel berufen habe. 2. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist schlüssig und damit erheblich, wenn die Partei, die den Anspruch verfolgt, Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, Urt. v. 16.5.1962 -VII ZR 79/61, JZ 1963, 32; in NJW 1962, 1934 nur teilweise abgedruckt; Urt. v. 12.7.1984 - VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen nicht erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.3.1968 - II ZR 50/65, NJW 1968, 1233, 1234). Das Gericht muß in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Danach hat das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei den Vortrag weiterer Tatsachen verlangt. Die bloße Aufzählung der Kosten durch die Beklagte ließ nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß ihr insoweit auch ein Schaden entstanden sei, der auf einem Verhalten des Klägers beruhte. Es wäre, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgeführt hat, die Angabe von Einzelheiten zur Bezeichnung der von der 9 Beklagten zusammenfassend aufgeführten Kosten erforderlich gewesen, um für jede einzelne Position zu erkennen, in welchem Zusammenhang sie mit der von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung stehe. Das gilt insbesondere auch für den Anspruch wegen angeblich vertragswidrig unterlassener Besetzung eines Bezirks mit einem neuen Vertreter. Das Berufungsgericht hat auch die Beklagte auf die unzureichende Substantiierung der behaupteten Gegenforderungen hingewiesen (§ 139 ZPO), um ihr Gelegenheit zu geben, diese zu ergänzen. Mangels näherer Darlegungen durfte das Berufungsgericht auch die Vernehmung der Zeugin ablehnen. Das Berufungsgericht mußte nicht etwa der Beklagten ermöglichen, erst durch die Beweisaufnahme die Grundlage für den bis dahin fehlenden Sachvortrag zu schaffen. II. Auch die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, weil dieses eine rechtlich gebotene Beweisaufnahme nicht vorgenommen hat, erweisen sich als unbegründet. Das Berufungsgericht ist rechtsbedenkenfrei, und ohne daß die Revision insoweit Einwendungen erhoben hat, der Beurteilung des Landgerichts dahin gefolgt, daß der Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der "Einstandssumme", die es als Gewährung eines zinslosen Darlehens für die Dauer des Handelsvertreterverhältnisses angesehen hat, dann fällig geworden sein konnte, wenn der Kläger berechtigt gewesen wäre, das Vertragsverhältnis zu dem Ende des Jahres 1982 zu 10 kündigen. Ein Kündigungsgrund wäre nach den ebenfalls nicht zu beanstandenden Ausführungen des Berufungsgerichts gewesen, wenn der Kläger - wie behauptet - infolge einer Erkrankung seine Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Letzteres war bestritten. Nach Meinung des Berufungsgerichts hätte das Landgericht, auch ohne daß der Kläger die behauptete Erkrankung durch Atteste belegt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hatte, wenn es nicht über die erforderliche Sachkunde selbst verfügte, von Amts wegen einen Sachverständigen beauftragen und so den Beweis über die behaupteten Erkrankungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers erheben müssen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGHZ 66, 62, 68). Im übrigen wäre das Landgericht gehalten gewesen, mit den Parteien die Frage der Beweisbedürftigkeit der Erkrankung des Klägers zu erörtern. Zwar war die Tatsache der Erkrankung in dem erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz behandelt worden. In den bei den Akten befindlichen vorangegangenen Schriftsätzen war aber die Krankheit bereits als Grund für die Kündigung angesprochen worden. Daraus konnte das Landgericht ersehen, daß der Kläger sich auf die Erkrankung und insbesondere deren Fortschreiten berufen wollte, um sein Vorgehen gegenüber der Beklagten zu begründen. Das Landgericht war der Verpflichtung, mit den Parteien die Beweisbedürftigkeit des Vorbringens des Klägers zu erörtern auch nicht deshalb enthoben, wie die Revision weiter meint, weil die Einholung eines Gutachtens mit Kosten verbunden gewesen wäre und weil die Begutachtung möglicherweise nur 11 unter gewissen gesundheitlichen Gefahren für den Kläger hätte erfolgen können. Das Landgericht hätte es dem Kläger überlassen müssen, ob er nach einem Hinweis darauf, es sei Beweis zu erheben, die Kosten aufbringen und möglicherweise gesundheitliche Gefährdungen in Kauf nehmen wollte. Erst wenn der Kläger sich in Kenntnis der Rechtsauffassung des Landgerichts dazu entschieden hätte, einen entsprechenden Beweisantrag nicht zu stellen, hätte das Landgericht davon ausgehen können, der Kläger wolle den ihm obliegenden Beweis nicht führen, und daraus Rechtsfolgen herleiten. Ob auf Grund dieses Verfahrensmangels des landgerichtlichen Verfahrens die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war, unterlag dem pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts (§§ 539, 540 ZPO). Eine Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens ist nicht erkennbar. 12 J8 des III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen. v. Gamm Merkel Piper Scholz-Hoppe Mees