- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, weiterhin eine Heilpraktikertätigkeit auszuüben, solange er nicht als Heilpraktiker zugelassen ist. Er hat behauptet, er habe sich lediglich unter der Aufsicht und Anleitung seiner Ehefrau im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses auf die von ihm beabsichtigte Heilpraktikerprüfung praktisch vorbereitet. Mit Recht hat das Berufungsgericht das beanstandete Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen die Vorschriften des HeilpraktikerG und gegen § 1 UWG beurteilt. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 1 UWG bejaht. Der Kläger, ein Landesverband des Vereins Deutsche Heilpraktikerschaft e.V., ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck u.a. darin besteht, die ihm angeschlossenen Heilpraktiker beruflich zu fördern. Nach den weiteren Feststellungen ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, daß es sich bei der Behandlung der genannten Patienten um Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG gehandelt hat. b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, daß der Beklagte lediglich im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zwischen ihm und seiner Ehefrau tätig geworden sei. c) Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht des weiteren davon ausgegangen, daß der Beklagte die Heilkunde auch berufsmäßig ausgeübt hat. Daß der Beklagte von dieser Absicht bestimmt war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Feststellungen über die HeilbehandlungStätigkeit des Beklagten in den Fällen RMMMk WM, IWM und EflBM entnehmen. 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das angegriffene Verhalten des Beklagten nicht nur einen Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde enthalte, sondern auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG sei, weil das Heilpraktikergesetz keine wertneutrale Norm sei, sondern dem Schutz der Volksgesundheit diene und ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unlauter sei. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es mit den Anschauungen des verständigen Durch-schnittsgewerbetreibenden in Widerspruch, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen sind (BGHZ 22, 167, 180 = GRUR 1957, 131, 136 -Apothekenpflichtige Arzneimittel; BGH LM ArzneimittelVO Denn die Erlaubnis, die nach ihr für die Ausübung der Heilkunde Voraussetzung ist, dient -wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Zweck, Personen von der Ausübung der Heilkunde fernzuhalten, die bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllen und deshalb für den Beruf des Heilpraktikers ungeeignet sind (vgl. Denn nach diesen Feststellungen hat der Beklagte die von ihm behandelten Patienten nicht unentgeltlich versorgt, vielmehr haben diese in allen vier Fällen ein Honorar an die Ehefrau des Beklagten gezahlt. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte mit seiner Behandlungstätigkeit zu dem Zwecke der Gewinnerzielung in ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen die Heilkunde entgeltlich ausübenden Personen getreten ist, um diesen gegenüber den eigenen Wettbewerb und den seiner Ehefrau zu fördern. 4. Dem Unterlassungsbegehren des Klägers steht nicht entgegen, daß der Beklagte, wie die Revision vorgetragen hat, von der Stadt RflHHHHi am 23.
BUNDESGERICHTSHOF yy IM NAMEN DES VOLKES I ZR 184/79 URTEIL Verkündet am 11. Dezember 1981 Schwarz, Justizangestellte alt Urkondabeamter der GeadiifUeteUe in dem Rechtsstreit Versicherungskaufmann Hans Straße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Deutsche HflHpHHHHHHB e.V., Landesverband Nieder Sachsen, vertreten durch den 1. Vorsitzenden, Heilpraktiker Hermann WHH» oHHHHB Straße HB HH^HH* Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 :V Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1981 durch die Richter Alff, Dr. Zülch, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 1. November 1979 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger - Landesverband Niedersachsen des Vereins Deutsche e.V. - ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck es ist, seine Mitglieder beruflich zu fördern und für die Erfüllung der Berufspflichten der Heilpraktiker zu sorgen. Der Beklagte, von Beruf Versicherungskaufmann, ist wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde - Vergehen nach § 5 des Heilpraktikergesetzes (HeilpraktikerG) - durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aurich vom 22. November 1976 zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ein zweites Strafverfahren wegen des Verdachts weiterer Verstöße gegen das HeilpraktikerG schwebt noch. Durch Verfügung vom 2. August 1977 hat die Gemeinde SBBHHB dem Beklagten verboten, die Tätigkeit eines Heilpraktikers ohne die dafür erforderliche Erlaubnis auszuüben. Die Ehefrau des Beklagten, die im Dezember 1976 eine Heilpraktikerprüfung abgelegt hat, unterhält seit Januar 1977 eine Heilpraktiker-Praxis. In dieser Praxis hat sich auch der Beklagte betätigt. Wie der Kläger behauptet, habe er dabei berufs- und gewerbsmäßig und in eigener Verantwortung Patienten behandelt und Diagnosen gestellt. Damit habe er, so meint der Kläger, nicht nur gegen das Heilpraktikergesetz verstoßen, sondern auch gegen § 1 UWG. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten zu verbieten, weiterhin eine Heilpraktikertätigkeit auszuüben, solange er nicht als Heilpraktiker zugelassen ist. Der Beklagte hat bestritten, in der Praxis seiner Ehefrau selbständig als Heilpraktiker tätig gewesen zu sein. Er hat behauptet, er habe sich lediglich unter der Aufsicht und Anleitung seiner Ehefrau im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses auf die von ihm beabsichtigte Heilpraktikerprüfung praktisch vorbereitet. Das Landgericht hat nach Beweiserhebungen der Klage stattgegeben. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich Jf die - zugelassene - Revision des Beklagten, mit der dieser seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht das beanstandete Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen die Vorschriften des HeilpraktikerG und gegen § 1 UWG beurteilt. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klagebefugnis des Klägers nach § 13 Abs. 1 UWG bejaht. Der Kläger, ein Landesverband des Vereins Deutsche Heilpraktikerschaft e.V., ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsgemäßer Zweck u.a. darin besteht, die ihm angeschlossenen Heilpraktiker beruflich zu fördern. Dazu gehört - wie der Senat hinsichtlich desselben Klägers erst kürzlich entschieden hat (Urteil vom 3. April 1981 - I ZR 41/80, GRUR 1981, 665 - Knochenbrecherin) - die Aufgabe, die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Basis seiner Mitglieder durch gesetzwidrige Tätigkeiten unberufener Mitbewerber im Bereich der Heilpraktikertätigkeit zu unterbinden. Auf die Erfüllung dieser Aufgabe zielt auch das Verbotsbegehren des Klägers in vorliegender Sache ab. 2. Das Berufungsgericht hat das angegriffene Verhalten als Verstoß gegen § 1 HeilpraktikerG gewertet, weil der Beklagte, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein, in vier Fällen - Riemann, Mouson, Lahmer und Eissen - Patienten behandelt und damit verbotenerweise Heilkunde berufsmäßig ausgeübt habe. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a) Wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, war dem Beklagten die Ausübung der Heilkunde behördlicherseits nicht erlaubt. Nach den weiteren Feststellungen ist auch nicht in Zweifel zu ziehen, daß es sich bei der Behandlung der genannten Patienten um Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG gehandelt hat. Denn danach hat der Beklagte zwecks Heilung und Linderung der ihm geschilderten Beschwerden - FußVerstauchungen, Daumenverletzung und Rückenschmerzen - die Patienten körperlich untersucht und beraten. Eine solche Tätigkeit, die ärztliche Kenntnisse erfordert und bei unrichtigem Diagnostizieren und Behandeln der Leiden Gesundheitsschäden verursachen kann, ist Ausübung von Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG (BVerwG NJW 1970, 1987; BGH GRUR 1981, 665, 666 - Knochenbrecherin). b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision demgegenüber darauf, daß der Beklagte lediglich im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zwischen ihm und seiner Ehefrau tätig geworden sei. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines solchen Ausbildungsverhältnisses verneint. Ob dieser Beurteilung, der die Revision entgegengetreten ist, gefolgt werden kann, bedurfte keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Beklagte - selbst wenn er sich im übrigen nur unter der Anleitung und Aufsicht seiner Ehefrau im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses betätigt hätte - in den hier in Rede stehenden Fällen RflHHB» NflB, LflBHI und EBHP selbständig und in eigener Verantwortung, und ohne der Aufsicht seiner Ehefrau insoweit zu unterstehen, Patienten behandelt. u c) Rechtsirrtumsfrei ist das Berufungsgericht des weiteren davon ausgegangen, daß der Beklagte die Heilkunde auch berufsmäßig ausgeübt hat. Das Merkmal der Berufsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilpraktikerG ist gegeben, wenn der Handelnde in der Absicht vorgeht, seine Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und sie dadurch zu einer wiederkehrenden, wenn auch nicht notwendigerweise dauernden Beschäftigung zu machen (RG DR 1943, 664; BGHSt 7, 127, 130 = NJW 1955, 471). Daß der Beklagte von dieser Absicht bestimmt war, konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Feststellungen über die HeilbehandlungStätigkeit des Beklagten in den Fällen RMMMk WM, IWM und EflBM entnehmen. — 3. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß das angegriffene Verhalten des Beklagten nicht nur einen Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Ausübung der Heilkunde enthalte, sondern auch wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG sei, weil das Heilpraktikergesetz keine wertneutrale Norm sei, sondern dem Schutz der Volksgesundheit diene und ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unlauter sei. Auch das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es mit den Anschauungen des verständigen Durch-schnittsgewerbetreibenden in Widerspruch, wenn im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, die aus Gründen der Volksgesundheit erlassen sind (BGHZ 22, 167, 180 = GRUR 1957, 131, 136 -Apothekenpflichtige Arzneimittel; BGH LM ArzneimittelVO Nr. 3 = GRUR 1957, 606, 608 - Heilmittelvertrieb; BGHZ 44, 208, 209 - Novo-Petrin; BGH LM UWG § 1 Nr. 217 = GRUR 1970, 558, 559 - Sanatorium; BGH LM HeilmittelwerbeG Nr. 3 -GRUR 1971, 585, 586 - Spezialklinik). Zu diesen Vorschriften zählt auch die hier zu beurteilende Bestimmung des § 1 Abs. 1 HeilpraktikerG. Denn die Erlaubnis, die nach ihr für die Ausübung der Heilkunde Voraussetzung ist, dient -wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - dem Zweck, Personen von der Ausübung der Heilkunde fernzuhalten, die bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllen und deshalb für den Beruf des Heilpraktikers ungeeignet sind (vgl. § 2 Abs. 1 der ersten DurchführungsVO zu dem HeilpraktikerG vom 18. Februar 1939, RGBl. I S. 259; BGBl. III 2122-2-1). Sie dient damit dem Schutz der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (BGH GRUR 1981, 665, 666 - Knochenbrecherin) . b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Beklagte in den erwähnten vier Behandlungsfällen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat. Denn nach diesen Feststellungen hat der Beklagte die von ihm behandelten Patienten nicht unentgeltlich versorgt, vielmehr haben diese in allen vier Fällen ein Honorar an die Ehefrau des Beklagten gezahlt. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte mit seiner Behandlungstätigkeit zu dem Zwecke der Gewinnerzielung in ein Wettbewerbsverhältnis zu anderen die Heilkunde entgeltlich ausübenden Personen getreten ist, um diesen gegenüber den eigenen Wettbewerb und den seiner Ehefrau zu fördern. 8 Jf 4. Dem Unterlassungsbegehren des Klägers steht nicht entgegen, daß der Beklagte, wie die Revision vorgetragen hat, von der Stadt RflHHHHi am 23. März 1981 die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde als Heilpraktiker erhalten habe. Maßgebend für das Vorliegen der Begehungsgefahr ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Ein etwaiger späterer Fortfall der Begehungsgefahr, den der Kläger im übrigen bestreitet, ist unbeachtlich (§ 361 ZPO). 5. Die Revision des Beklagten war danach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Alff Zülch Erdmann Teplitzky Piper