- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. August 1975 die Klage abgewiesen; zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe weder aus Vertrag noch aus den gesetzlichen Vorschriften (§§ 13 Abs. 2, 70 Abs. 2, 8 Abs. 1 UrhG) das Recht auf eine Benennung als Mitherausgeber zu, denn der Vertrag schließe sowohl einen vertraglichen als auch den gesetzlichen Anspruch aus. Mit o.a. Senatsurteil ist dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Der Senat kam damals zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach § 2 Satz 2 des Vertrages und §§ 70 Abs. 2, 13 Abs. 2 UrhG bestimmen könne, durch welche Urheberbezeichnung seine Persönlichkeit als Mitverfasser des Werkes gekennzeichnet werden solle, wenn sein Beitrag zur Fertigstellung des Bandes V in etwa den von den beiden anderen Bearbeitern des Werkes geleisteten Beiträgen entspreche. Das Berufungsgericht hat von einer Beweisaufnahme über Art und Umfang des Beitrages des Klägers abgesehen und die Berufung mit folgender anderer Begründung zurückgewiesen (BU 8). Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß noch weitere, in den Themenkreis des Bandes V gehörende Hegeltexte aufgefunden würden, und ferner könne sich die Möglichkeit ergeben, daß Leistungen, welche der Kläger erbracht habe, bei der endgültigen Fassung des Bandes V keine Verwendung fänden. Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil unterstellt, daß der Kläger (Mit-)Verfasser des Bandes V der Ausgabe sei. Demfolgend mußte der erkennende Senat auch für die damalige Revisionsinstanz davon ausgehen; wenn der Senat auf dieser Grundlage den Anspruch des Klägers bejaht hat, so liegt dem die Auffassung zugrunde, nach dem gegebenen Sach-verhalt sei die Feststellung von Art und Umfang der Beteiligung des Klägers an der endgültigen Fassung zulässig und möglich. Daß der Editorische Bericht zu dem Band V nur erst als Manuskript vorliegt, es nach beiderseitigem Vortrag noch keine Druckfahnen der Texte aus der Bamberger Zeitung gibt (BU 8), ist kein Tatsachenstoff, der, wenn er überhaupt als neu behandelt werden kann, die Feststellung hindert, in welchem Umfang der Kläger an der Arbeit an Band V beteiligt ist. Schließlich meint das Berufungsgericht, es könnte nicht ausgeschlossen werden, daß noch weitere, zu dem Themenkreis des Bandes V gehörende Hegeltexte aufgefunden würden, und es könne sich die Möglichkeit ergeben, daß Leistungen, welche der Kläger erbracht hat, bei der endgültigen Fassung des Bandes V keine Verwendung fänden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß auch die Beklagte nicht ernsthaft behauptet hat, der Anteil des Klägers lasse sich wegen des noch fehlenden Gesamtüberblicks über Inhalt und Umfang des Bandes V nicht feststellen; erstmalig im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 25.10.78 ist angesichts der vom Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken gesagt, da der Band V zur Zeit noch nicht fertiggestellt sei, könne der streitige Anteil des Klägers an der Fertigstellung noch nicht ermittelt werden. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Inhalt des Bandes V in seinem wesentlichen Umfang feststeht, ferner, daß, wie die Beklagte vorgetragen hat, der Band V im Jahre 1979 erscheinen werde (letzter Termin zur mündlichen Verhandlung im zweiten Berufungsrechtszug vor dem Oberlandesgericht war der 19. Diese Sachlage ist im wesentlichen nicht anders, als zur Zeit des ersten Revisionsurteils: Über die Texte aus der Bamberger Zeitung ist in der Darstellung des Klägers und im Schriftsatz der Beklagten vom 16.3.75 berichtet; in diesem Schriftsatz der Beklagten findet sich auch schon Vortrag über Streichungen, Ersetzungen und Notationsänderungen.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 184/78 URTEIL Verkündet am
6. Juni 1980 Köhler,
Justizassistent
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Privatdozenten Dr. Theodor El
Am Ef
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Rheinisch-Westfälische Akademie der Wissenschaften, gesetzlich vertreten durch das Präsidium, P4BH®straße ( Dl
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Piper
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. November 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Rechtsstreit war bereits Gegenstand des Revisionsverfahrens I ZR 73/76; durch Urteil vom 9. Dezember 1977 (GRUR 78, 360 ff) wurde das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten, daß diese ihn gleichrangig mit zwei weiteren Bearbeitern als (Mit-)Heraus-geber des Bandes V der von ihr und der deutschen Forschungsgemeinschaft e.V., B|^B# herauszugebenden
Gesamtausgabe der Werke von Georg Wilhelm Friedrich HflB bezeichne. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war vom 1. Dezember 1968 bis zu dem 31. März 1972 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am H®BB-Archiv tätig.
Er war mit der Vorbereitung der Edition des Bandes V der H^pBl-Ausgabe ("Schriften und Entwürfe 1799-1808") befaßt. Der Umfang und das Ergebnis seiner Tätigkeit sind streitig. Die Arbeit an diesem Band wurde nach dem Ausscheiden des Klägers durch Dr. BflB und Dr. MflHB fortgesetzt. Band V ist noch nicht erschienen.
Die Beklagte plant für das Titelblatt des Bandes V folgende Angabe: "... unter Mitarbeit von Theodor (Kläger) herausgegeben von Manfred BflB und Kurt MI Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger ebenfalls als Herausgeber nennen muß.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 20. August 1975 die Klage abgewiesen; zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe weder aus Vertrag noch aus den gesetzlichen Vorschriften (§§ 13 Abs. 2, 70 Abs. 2, 8 Abs. 1 UrhG) das Recht auf eine Benennung als Mitherausgeber zu, denn der Vertrag schließe sowohl einen vertraglichen als auch den gesetzlichen Anspruch aus.
Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1976 die Berufung mit im wesentlichen gleicher Begründung zurückgewiesen.
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Mit o.a. Senatsurteil ist dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Der Senat kam damals zu dem Ergebnis, daß der Kläger nach § 2 Satz 2 des Vertrages und §§ 70 Abs. 2, 13 Abs. 2 UrhG bestimmen könne, durch welche Urheberbezeichnung seine Persönlichkeit als Mitverfasser des Werkes gekennzeichnet werden solle, wenn sein Beitrag zur Fertigstellung des Bandes V in etwa den von den beiden anderen Bearbeitern des Werkes geleisteten Beiträgen entspreche. Da Art und Umfang des Beitrages des Klägers streitig und insoweit weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen seien, sei der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Durch Urteil vom 7. November 1978 hat das Oberlandesgericht erneut die Berufung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die im zweiten Rechtszug zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat von einer Beweisaufnahme über Art und Umfang des Beitrages des Klägers abgesehen und die Berufung mit folgender anderer Begründung zurückgewiesen (BU 8). Der Bundesgerichtshof habe bei seiner Entscheidung davon ausgehen können und müssen, daß im Zeit* punkt der mündlichen Verhandlung im zweiten Abschnitt des Berufungsverfahrens der endgültige Zustand des Bandes V im großen und ganzen feststehen werde. Wäre dies der Fall
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gewesen, so hätten sich die Anteile aller an der Herausgabe des Bandes V beteiligt gewesenen Wissenschaftler allerdings im Wege der Beweisaufnahme feststellen lassen. Der Sachverhalt habe sich inzwischen jedoch verändert. Der Editorische Bericht zu dem Band V liege nur erst als Manuskript vor. Nach beiderseitigem Vortrag gebe es noch keine Druck-fahnen der Texte aus der Bamberger Zeitung. Die Arbeit an Band V sei also noch im Fluß. Dem entspreche es, daß die Beklagte im zweiten Abschnitt des Berufungsverfahrens als Zeitpunkt des Erscheinens des Bandes V das Jahr 1979 genannt habe. Unter diesen Umständen lasse sich im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (19. September IS 78) Art und Umfang der Mitarbeit des Klägers, soweit sie in der endgültigen Fassung des Bandes V noch enthalten sei, nicht nur vom Berufungsgericht im Beweiswege nicht ermitteln, sondern noch nicht einmal vom Kläger überhaupt schlüssig darstellen.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, daß noch weitere, in den Themenkreis des Bandes V gehörende Hegeltexte aufgefunden würden, und ferner könne sich die Möglichkeit ergeben, daß Leistungen, welche der Kläger erbracht habe, bei der endgültigen Fassung des Bandes V keine Verwendung fänden.
Daß die Einstellung weiterer als der zur Zeit der Mitarbeit des Klägers vorgesehenen Texte in den Band V bereits zu einer Änderung der vom Kläger vorgesehenen Konzeption des Bandes V geführt habe, räume der Kläger ein; die Möglichkeit, daß Gleiches noch einmal geschehen könne und daß die Konzeption des Bandes dann noch weiter von dem vom Kläger erarbeiteten Ausgangspunkt wegführe, sei ebenfalls ernstlich nicht auszuschließen.
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II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil unterstellt, daß der Kläger (Mit-)Verfasser des Bandes V der
Ausgabe sei. Demfolgend mußte der erkennende Senat auch für die damalige Revisionsinstanz davon ausgehen; wenn der Senat auf dieser Grundlage den Anspruch des Klägers bejaht hat, so liegt dem die Auffassung zugrunde, nach dem gegebenen Sach-verhalt sei die Feststellung von Art und Umfang der Beteiligung des Klägers an der endgültigen Fassung zulässig und möglich.
Die dies nunmehr verneinende Ansicht des Berufungsgerichts begegnet rechtlichen Bedenken.
Die vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhaltsänderungen haben an der rechtlichen Beurteilung nichts geändert. Daß der Editorische Bericht zu dem Band V nur erst als Manuskript vorliegt, es nach beiderseitigem Vortrag noch keine Druckfahnen der Texte aus der Bamberger Zeitung gibt (BU 8), ist kein Tatsachenstoff, der, wenn er überhaupt als neu behandelt werden kann, die Feststellung hindert, in welchem Umfang der Kläger an der Arbeit an Band V beteiligt ist. Denn die in diesem Zusammenhang für die Bearbeiter noch anfallenden Arbeiten sind jedenfalls für einen Sachverständigen ohne Schwierigkeiten in ihrem Umfang meßbar, falls es überhaupt auf diese Art von Arbeiten in diesem Zusammenhang ankommen sollte.
Schließlich meint das Berufungsgericht, es könnte nicht ausgeschlossen werden, daß noch weitere, zu dem Themenkreis des Bandes V gehörende Hegeltexte aufgefunden würden, und es
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könne sich die Möglichkeit ergeben, daß Leistungen, welche der Kläger erbracht hat, bei der endgültigen Fassung des Bandes V keine Verwendung fänden.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß auch die Beklagte nicht ernsthaft behauptet hat, der Anteil des Klägers lasse sich wegen des noch fehlenden Gesamtüberblicks über Inhalt und Umfang des Bandes V nicht feststellen; erstmalig im nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 25.10.78 ist angesichts der vom Gericht in der letzten mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken gesagt, da der Band V zur Zeit noch nicht fertiggestellt sei, könne der streitige Anteil des Klägers an der Fertigstellung noch nicht ermittelt werden. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Inhalt des Bandes V in seinem wesentlichen Umfang feststeht, ferner, daß, wie die Beklagte vorgetragen hat, der Band V im Jahre 1979 erscheinen werde (letzter Termin zur mündlichen Verhandlung im zweiten Berufungsrechtszug vor dem Oberlandesgericht war der 19. September 1978).
Von diesen tatsächlichen Umständen her hat das Berufungsgericht der theoretisch nie ausschließbaren Möglichkeit von Änderungen und Ergänzungen, der Aufnahme neuer Texte und Eliminierung bereits aufgenommener Texte eine übergroße, rechtlich nicht vertretbare Bedeutung beigemessen. Daß in der Vergangenheit neue Texte (aus der Bamberger Zeitung) aufgefunden und teilweise aufgenommen wurden, verstärkt bei der Besonderheit dieses Vorgangs entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Wahrscheinlichkeit, daß nochmalige Änderungen erforderlich sein würden. Auch die Beklagte hat nicht vorgetragen, es bestehe die Wahrscheinlichkeit nochmaliger Änderungen; der Umstand, daß sie im September 1978 als Erscheinungsjahr 1979 angegeben hat, spricht vielmehr im Gegenteil dafür, daß keine die Herausgabe weiter verzögernden Umstände erwartet wurden.
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Diese Sachlage ist im wesentlichen nicht anders, als zur Zeit des ersten Revisionsurteils: Über die Texte aus der Bamberger Zeitung ist in der Darstellung des Klägers und im Schriftsatz der Beklagten vom 16.3.75 berichtet; in diesem Schriftsatz der Beklagten findet sich auch schon Vortrag über Streichungen, Ersetzungen und Notationsänderungen.
Nach allem hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu der Annahme, es brauche den vom Revisionsgericht vorgegebenen Verfahrensablauf nicht einzuhalten.
Es spricht auch einiges dafür, daß das Berufungsgericht das Ergebnis des ersten Revisionsverfahrens zu eng aufgefaßt hat. Wenn der erkennende Senat ausführt, der Kläger könne dann die Bezeichnung als Herausgeber verlangen, wenn sein Beitrag zur Fertigstellung des Bandes V in etwa den von den beiden anderen Bearbeitern des Werkes geleisteten Beiträgen entspreche, so ist damit ein großzügiger Vergleich der Teilleistung des Klägers zu den Teilleistungen der anderen Bearbeiter gemeint; dabei ist klar, daß ein solcher Vergleich sich weder im Vergleich von Arbeitsstunden noch von technischen Tätigkeiten erschöpfen darf; maßgeblich erscheinen die geistigen und schöpferischen Leistungen, deren Einstufung zweckmäßigerweise ein Sachverständiger auf diesem Gebiete vorzunehmen hätte; entscheidend ist die Gesamtleistung für die Herausgabe des Bandes V, dabei kommt es nicht darauf an, ob in letzter Minute ein Text hinzugefügt oder eliminiert wird; denn eine Gleichheit im Umfang der Bearbeitung ist nicht erforderlich; alle Bearbeiter, die wesentlich an der Gestaltung mitgewirkt haben, sind als Herausgeber zu bezeich-
nen.
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III. Demnach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten dieses Revisionsverfahrens zu übertragen war.
v. Gamm Alff Merkel
Zülch Piper