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BGH · I m 184/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I m 184/57

Sie behauptete, die Klägerin sei gar nicht befugt gewesen, die Auswertungsrechte an den beiden Pilmen für Deutschland und Österreich zu vergeben und habe ihr diese Rechte daher auch nicht wirksam übertragen können. gerin und der abgeschlossen worden und sie die Beklagte, im beiderseitigen Einvernehmen dabei nur zu dem Schein als Vertragspartei aufgetreten« Die Interna habe sich nämlich im Rahmen einer Vereinbarung mit der für zwei Jahre keine Verleihtätigkeit zu entfalten, und habe aus diesem Grunde die Verträge mit der Klägerin nicht selbst abschließen können. Um ihr nach dem Ablauf des Verbots aber einen sofortigen neuen Start zu ermöglichen, habe sie, die Beklagte, das einstweilen für sie getan, jedoch keinen Zweifel daran gelassen und auch Einverständnis mit der Klägerin darüber erzielt, daß aus den Verträgen von Anfang an nur die Interna berechtigt und verpflichtet werden sollte. Zumindest ergebe sich daraus, daß die Interna nachträglich anstelle der Beklagten in die Verträge mit der Klägerin eingerückt und sie, die Beklagte, daraus also entlassen worden sei. Im übrigen bestimme sich der Inhalt jener Verträge allein nach dem Schreiben des für die Klägerin federführenden Etablissements in VflHt an die Beklagte vom 21. Diesem Rest stehe eine Forderung der Beklagten auf ihren Anteil an dem Erlös der Auswertung des Films MDie Rache des schwarzen Adlers11 in Österreich gegenüber, den die Klägerin eigenmächtig dorthin für 75 000 Schilling - 12 000 DM verkauft habe; mit dieser Gegenforderung, die sich nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen auf 50 # des Erlöses und also auf -6 000 DM belaufe, werde vorsorglich aufgerechnet. Die Verträge vom 160 Mai 1952, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als maßgebend für die Rechtsbeziehungen der Parteien angesehen hat, sehen in Ziff.20 vor, daß im Palle von Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages der vereinbarte Gerichtsstand je nach Wahl des Klägers oder sei’ Diese Gerichtsstandklausel entspricht den Vorschlägen, die Rechtsanwalt in seinem Schreiben vom 7. daß sie' diese Auswertungsrechte auf die Beklagte gemäß den Verträgen vom 16* Mai 1952 übertragen habe? die Beklagte auch Vertragspartnerin der Klägerin geblieben sei,und daß schließlich die geltend gemachte Klageforderung nach dem in den Verträgen vom 16. Das Berufungsgericht hat die Annahme eines Scheingeschäftes in dem Sinne, daß nach dem übereinstimmenden Parteiwillen entgegen dem Vertragswortlaut in Wahrheit nicht die Beklagte, sondern die Interna Vertragspartnerin der Klägerin werden sollte, mit der Begründung abgelehnt, daß den Interessen der in gleicher Weise gedient gewesen sei, wenn die Beklagte Rechtsträgerin der Filmauswertungsrechte wurde und der Interna lediglich die tatsächliche Ausübung dieser Rechte überlasse. lichen Verhandlungen mit einer schriftlichen Sondervollmacht der Beklagten ausgestattet gewesen sei, die Anwälte der Beklagten ihre Anfrage, ob sie selbst Vertragspartnerin werden könnte, positiv beantwortet hätten und schließlich die Beklagte sich auch in der Folgezeit durchaus so verhalten habe, wie dies von einer Vertragspartnerin der Klägerin aus den Verträgen vom 16» Mai 1952 habe erwartet werden können. Biese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber durchaus die hieraus von ihm gezogene Folgerung, wonach im Einklang mit dem Wortlaut der Verträge vom 16» Mai 1952 nicht die sondern die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin werden sollteo Biese Folgerung läßt sich entgegen der Meinung der Revision auch durchaus mit den Bekundungen des Zeugen Aki-moff vereinbaren, wonach “Br. einverstanden war, daß der Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen werde, in Wirklichkeit aber die Firma Verleih durchführen sollte“. Sie stimmt auch allein mit der beschworenen Aussage des Zeugen überein, der das Berufungsgericht vollen Glauben geschenkt hat, wonach es ' der Klägerin mit Rücksicht auf die guten Auskünfte über die Beklagte und deren Gesellschafter gerade auf ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten angekommen sei*- Auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Abwicklung des Vertragsverhältnisses der Annahme einer Vertragspartnerschaft der Beklagten entgegenstehe. Bas von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Schreiben des Rechtsanwalts Ki^|HfcV0[1[I 7* März 1952 ist nur geeignet, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Beklagte aus den Verträgen vom 16. Benn wenn Rechtsanwalt Bitte der Beklagten, die Vertragsentwürfe zu überprüfen, antwortete, daß auch die Beklagte Vertragspartnerin sein könne, dann in dem Vertrag allerdings eine Klausel aufgenommen werden müsse, die die Beklagte berechtige, die Auswertung der Filme ganz oder teilweise auf Britte zu übertragen, und'>Wenn dann dem in der Vertragsfassung vom 16. Mai 1952 entsprochen wurde, so spricht auch dies dafür, daß nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nicht nur zu dem Schein, sondern ernsthaft Trägerin der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden sollte* Wenn die Revision schließlich gegen die Pas^vlegitimation der Beklagten anführt, ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten, einen Vertrag abzuschließen, dessen Abwicklung voll und ganz der überlassen bleiben sollte, sei nirgends ersichtlich, so ist dem entgegenzuhalten, daß es des Nachweises eines wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht bedarf, um vertragliche Ansprüche gegen denjenigen geltend zu madden, der nach dem eindeutigen Vertragswortlaut im eigenen' Namen einen Vertrag abgeschlossen hat, mag er auch bereits bei Ve~ fcragsabschluß beabsichtigt haben, die Ausübung der auf Grund dieses Vertrages erwor-benen Hechte einem Dritten zu überlassen. Denn welcher dieser Beweggründe auch maßgebend für die vertragliche Regelung gewesen sein mag, in jedem Fall lassen die Er** wägungen, aus denen das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat, daß entgegen dem Vertragswortlaut nach dem übereinstimmenden Parteiw^ÜLlen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag allein die Interna treffen sollte, weder einen Rechtsirrtum noch einen Verfahrensverstoß erkennen» Aber auch soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, indem es dem Beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen diesem Streitpunkt nicht nachgekommen sei, kann sie keinen Erfolg haben. Zwar muß der Tatrichter grundsätzlich die angebotenen Beweise über entscheidungserhebliche Tatsachen erschöpfen, und es genügt nicht, daß sich aus anderen Umständen die Unwahrscheinlichkeit oder Unglaubhaftigkeit des Beweispunktes ergibt; denn dies würde auf eine unzulässige Vor-wegnahme der Beweiswürdigung hinauslaufen (RGZ 95, 191; 97, 242; BGH I ZR 103/56 vom 15. Diese Bekundungen von Appppaber, wonach der Vertrag zwar mit der Beklagten abgeschlossen, der Filmverleih in V/irklichkeit aber von der I^PPP durchgeführt werden sollte, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, damit aber den Beweis für einen Scheincharakter des Vertrages vom 16«, Mai 1952 nicht als erbracht angesehen. 4c Aber auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Rechtsbeziehungen der Par-teien sich' lediglich nach den Verträgen vom 16. Wenn die Revision diese Feststellung mit dem Hinweis auf die abweichenden Bekundungen des Zeugen dem das Berufungsgericht insoweit keinen Glauben geschenkt hat, entgegentreten will, so handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die weitere Huge der Revision aber, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag der Beklagten übergangen, wonach die Rinschaltung der Beklagten nur zur Tarnung gegenüber der erf°l&t und die Formulierung der Vertrage vom 16«, Mai 1952 durch ein-und ausfuhrtechnische Gründe bedingt gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unverständlich, weil dieser Sachvortrag der Beklagten keinerlei greifbaren Anhaltspunkte dafür ergab, aus welchem Grund etwa der in den Verträgen vom 16. Wenn die Revision sich für die angebliche Scheinnatur dieser Vereinbarung über das Abrechnungsverhältnis weiterhin darauf beruft, daß nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten die Abrechnung tatsächlich stets auf der Grundlage des sog. Februar 1952 durchgeführt worden sei, so kann sie daraus schon deshalb nichts für sich herleiten, weil nach den unangreifbaren Feststellungen, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffen hat, die Klägerin dieser mit den Verträgen vom 16. 16c Mai 1952 für das Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien maßgebend sein sollten, nur angenommen werden könnte, daß einem Irrtum unterlegen sei, wenn er, wie die Beklagte behauptet, in der Folgezeit von dem ursprünglich in döm Schreiben der S^|^ vom 21. wenn die Klägerin der Interna-Film die weitere Auswertung der Filme untersage» Es fehlt somit an jeder rechtlichen Grundlage für den erst in der Revisionsinstans näher umrissenen angeblichen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, die durch einen vertragswidrigen Entzug der Filmauswertungsrechte begangen worden sein soll» Es kann hiernach auch von einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichtes keine Rede sein» Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«

Zitierte Normen: § 117 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtParteiRechtVertragKlägerinAuswertungRevision

Volltext der Entscheidung

2509 018
? I m 184/57
—Mi — >» * ■ wfan
 Verbündet am 3o Juli 1959 Grunau, Justizobersekretär, als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen, des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Npp MpHp	GmbH»	gesetzlich
 vertretendurch den Ges chaxtsfährer Hans BpF, MpPPBB,
FpPPB^Pstraße
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigterg Rechtsanwalt Frhr. v«
gegen
 die^Firma C( lflip^p, gesetzlicj MariaTJBp, H#, Vfl
 vertreten
amtmrn
______ä
urch den ^Geschäftsführer
- proseßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Br«
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom ?. „Juli Iy59‘ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c„ Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Br. Weiß, Pehle und Br. Spengler
 für Recht erkannt«
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. November 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
~ 2 -
(Tatbestand s
Die Parteien schlossen am 16. Mai 1952 Verträge, in denen die Klägerin der Beklagten gegen eine 50 #ige Beteiligung an den Binspiel-ergebniesen das Recht zur Auswertung des Pilms "Die Rache des schwarzen Adlers" für Deutschland und Österreich und des Pilms "Mönch und Musketier1* für Deutschland übertrug. Die Verträge wurden im Oktober 1952 devisenrechtlich genehmigt. Entsprechend der der Beklagten in diesen Verträgen eingeräumten Befugnis, die Auswertung der Pilme durch von ihr beauftragte Dritte durchführen zu lassen, ließ die Beklagte die beiden Pilme durch eine Pirma 1^0GmbH (nachstehend genannt:
auswerten, bis die Klägerin die weitere Auswertung im April 1955 durch eine fristlose Kündigung der be-zeichneten Verträge unterband. Bis dahin betrugen nach den von der Interna erteilten Abrechnungen die EinspieBr^ ** ergebnisse des Pilms MDie Rache des schwarzen Adlers”
526.646,11 DM und des Pilms ”Mönch'und Musketier" 189.187,15 DM. Unter Berücksichtigung der Vorauszahlungen, die sie sich in den Verträgen ausbedungen und auch erhalten hatte, sowie der Vorabzugskosten, die dort zugestanden, und der Teilzahlungen, die inzwischen erfolgt waren, errechnete sich die Klägerin daraus ein Guthaben von insgesamt 63.169,72 DM. Wach fruchtloser Korrespondenz erhob sie im vorliegenden Verfahren Klage auf Zahlung dieses Betrags nebst 8 $
Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung.	1
Die Beklagte beantragte Klageabweisung. Sie behauptete, die Klägerin sei gar nicht befugt gewesen, die Auswertungsrechte an den beiden Pilmen für Deutschland und Österreich zu vergeben und habe ihr diese Rechte daher auch nicht wirksam übertragen können. Vor allem aber leugnete sie, Vertragsgegnerin der Klägerin geworden zu sein. In .Wirklichkeit seien die Verträge nämlich zwischen der Klä-
 
gerin und der
 abgeschlossen worden und sie
 die Beklagte, im beiderseitigen Einvernehmen dabei nur zu dem Schein als Vertragspartei aufgetreten« Die Interna habe sich nämlich im Rahmen einer Vereinbarung mit der
 für zwei Jahre keine Verleihtätigkeit zu entfalten, und habe aus diesem Grunde die Verträge mit der Klägerin nicht selbst abschließen können. Um ihr nach dem Ablauf des Verbots aber einen sofortigen neuen Start zu ermöglichen, habe sie, die Beklagte, das einstweilen für sie getan, jedoch keinen Zweifel daran gelassen und auch Einverständnis mit der Klägerin darüber erzielt, daß aus den Verträgen von Anfang an nur die Interna berechtigt und verpflichtet werden sollte. Die Interna habe dann auch die gesamte Auswertung selbst durchgeführt, und die Klägerin habe sie stets als ihre alleinige Vertragsgegnerin angesehen und behandelt. So habe sie die gesamte Korrespondenz nur mit ihr geführt, ihr die Filme unmittelbar geliefert, die Abrechnungen von ihr entgegengenommen, sie gemahnt, Ratenzahlungen mit ihr vereinbart, ferner die Verhandlungen über den Einsatz der Filme in Österreich allein mit ihr geführt und ihr schließlich auch die Auswertungsrechte an weiteren Filmen unmittelbar übertragen. Zumindest ergebe sich daraus, daß die Interna nachträglich anstelle der Beklagten in die Verträge mit der Klägerin eingerückt und sie, die Beklagte, daraus also entlassen worden sei.
Im übrigen bestimme sich der Inhalt jener Verträge allein nach dem Schreiben des für die Klägerin federführenden Etablissements	in	VflHt	an die Beklagte vom 21.
Februar 1952. Bort seien die Vereinbarungen für die Übertragung der Auswertungsrechte an den beiden Filmen bereits bindend festgelegt worden. Bie mit der Klägerin später am 16. Mai 1952 unmittelbar abgeschlossenehfVertrage seien nur aus devisenrechtlichen Gründen abgefaßt worden,
 JjgUGmbH
verpflichtet, ab Juli 1950
 
ohne daß dem jedoch irgendeine rechtliche Bedeutung hätte zukommen sollen. Maßgebend für die Verteilung der Einspielergebnisse sei daher allein das Schreiben der Sinag vom 21. Februar 1952» Der dort vorgesehene Verteilungsschlüssel sei allen Abrechnungen zugrunde gelegt und von der Klägerin niemals beanstandet worden; bei einem mit der ldHfcain ^anuar 1955 getroffenen Hatenzahlungsabkommen sei die Klägerin sogar selbst von diesem Verteilungsschlüssel ausgegangen«, Nach diesem Schlüssel seien aber auch 50 # Verleihspesen für die Beklagte und Rekla'mekosten in Vorabzug zu bringen, so daß die Klägerin bereits 41.226,73 DM zuviel erhalten habe. Selbst wenn der Beklagten keine Verleihspesen zugestanden würden, habe die Klägerin doch nur noch 652,45 DM zu beanspruchen. Diesem Rest stehe eine Forderung der Beklagten auf ihren Anteil an dem Erlös der Auswertung des Films MDie Rache des schwarzen Adlers11 in Österreich gegenüber, den die Klägerin eigenmächtig dorthin für 75 000 Schilling - 12 000 DM verkauft habe; mit dieser Gegenforderung, die sich nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen auf 50 # des Erlöses und also auf -6 000 DM belaufe, werde vorsorglich aufgerechnet.
Das Landgericht gab der Klage nach Beweiserhebung im wesentlichen statt, nämlich in Höhe von 62.199?72 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 1. September 1955»
Die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage in vollem Umfang weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
I.	Die Vorinstanzen haben den Streit der Parteien nach
 deutschem Recht entschieden. Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die Verträge vom 160 Mai 1952, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als maßgebend für die Rechtsbeziehungen der Parteien angesehen hat, sehen in Ziff. 20 vor, daß im Palle von Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich dieses Vertrages der vereinbarte Gerichtsstand je nach Wahl des Klägers oder	sei’ Diese Gerichtsstandklausel entspricht den Vorschlägen, die Rechtsanwalt	in
 seinem Schreiben vom 7. März 1952 für die Abfassung der endgültigen Verträge gemacht hat. Wenn auch die weitere Anregung von Rechtsanwalt	wonach für die Ent-
scheidung des Rechtsstreits das am Oft des angerufenen Gerichtes geltende Recht maßgebend sein solle, bei der Vertragsfassung nicht ausdrücklich berücksichtig worden ist, so läßt es bei dieser Sachlage doch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand daß die Parteien sich im vorliegenden Rechtsstreit allein auf deutsches Recht berufen haben, gefolgert hat, die Parteien hätten zu demindest stillschweigend ihr Rechtsverhältnis diesem Recht unterstellt.
Aber selbst wenn eine ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung der Parteien über die Anwendbarkeit deutschen Rechtes nicht festzustellen wäre, vielmehr die Präge nach dem anzuwendenden Recht nach dem sog. hypothetischen Parteiwillen zu entscheiden wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses befindet sich am Ort der gewerblichen Niederlassung der Beklagten, die sich^zur Synchroni sation der fraglichen Filme in deutsche Spraclie und zu
 ihrer Auswertung in Deutschland bzw, Österreich verpflichtet hatte {BGHZ 19? 110? 113 für den Verlagsvertrag) *
II* Das Berufungsgericht ist in der Sache auf Grund der Beweisaufnahme und des vorgelegten Schriftwechsels zu dem Ergebnis gelangt?' daß die Klägerin zur Vergabe der fraglichen Filmauswertungsrechte befugt gewesen sei? daß sie' diese Auswertungsrechte auf die Beklagte gemäß den Verträgen vom 16* Mai 1952 übertragen habe? die Beklagte auch Vertragspartnerin der Klägerin geblieben sei,und daß schließlich die geltend gemachte Klageforderung nach dem in den Verträgen vom 16. Mai 1952 festgelegten Gewinnverteilungsschlüssel begründet sei. Von dieser Klageforderung habe das Landgericht zu Recht lediglich den 50 # Anteil der Beklagten an den von der Klägerin unstreitig bisher aus der Auswertung des Filmes "Die Rache des schwarzen Adlers"
4 s	s	*	,
tatsächlich vereinnahmten Betrag in Höhe von 12,000 Schilling? der sich nach dem maßgeblichen Umrechnungskurs auf 97Q DM stelle? abgesetzt,
IIIo Die Angriffe der Revision der Beklagten richten sich im Kern allein gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und könnten nur Erfolg haben? wenn Verfahrensgrundsätze verletzt worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall,
1o Nachdem die Klägerin Erklärungen der Hersteller der beiden Filme überreicht hat? wonach sie die Klägerin zur Vergebung der Äuswertungsrechte ermächtigt haben, zieht zwar die Beklagte die Befugnis der Klägerin zur Übertragung dieser Rechte nicht mehr in Zweifel, Sie beanstandet aber die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte und nicht die Vertragspartnerin der Klägerin geworden und geblieben sei.
~ 7 -
Zu Unrecht meint die Revision? diese*.Feststellung stehe im Widerspruch zu dem durch den Zeugen	bestätigten
 Sachvortrag der Beklagten, wonach die Beklagte im Hinblick auf die der	auf erlegte	Konkurrenzklausel	nur	zur
 Tarnung gegenüber der Birma	Vertrags-
partnerin wer den, in Wirklichkeit aber die Birma B|^^den Verleih durchführen solle. Dieser Angriff verkennt den Unterschied zwischen einem Scheingeschäft im Sinne von § 117 BGB und dem Handeln durch eine als ■•Strohmann" vorgeschobene Person. Beim Handeln durch eine solche vorgeschobene Person soll die erklärte Rechtsfolge nach dem Willen der Beteiligten wirklich eintreten, der angestrebte Rechtserfolg ist ernstlich gewollt und soll gerade von dem Strohmann und nicht unmittelbar von der durch den Strohmann verdeckten Person erreicht werden (BGHZ 21, 378, 381; RGR Komm. 11. Aufl. § 117 Anm. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Berufungsgericht hat die Annahme eines Scheingeschäftes in dem Sinne, daß nach dem übereinstimmenden Parteiwillen entgegen dem Vertragswortlaut in Wahrheit nicht die Beklagte, sondern die Interna Vertragspartnerin der Klägerin werden sollte, mit der Begründung abgelehnt, daß den Interessen der	in
 gleicher Weise gedient gewesen sei, wenn die Beklagte Rechtsträgerin der Filmauswertungsrechte wurde und der Interna lediglich die tatsächliche Ausübung dieser Rechte überlasse. Diesem Interesse der XflflHHkan der Durch-
führung des Verleihes der beiden Bilme.sei aber durch die Klausel in den Verträgen vom 160 Mai 1952, wonach die Beklagte ermächtigt wurde, die Auswertung der Bilme "gänzlich oder teilweise ».• durch ..0 beauftragte Dritte vorzunehmen” ausdrücklich Rechnung getragen worden. Die Interessenlage der 1(^1 habe somit die Herstellung unmittelbarer Vertragsbeziehungen zwischen ihr und der Klägerin in keiner Weise erfordert. Zur we\$eren Begrün-
 
dung seiner Auffassung* die Beklagte und nicht die habe Vertragspartnerin der Klägerin werden sollen* verweist das Berufungsgericht darauf, daß Aki-tnoff, der Geschäftsführer der	üei	den faß-
lichen Verhandlungen mit einer schriftlichen Sondervollmacht der Beklagten ausgestattet gewesen sei, die Anwälte der Beklagten ihre Anfrage, ob sie selbst Vertragspartnerin werden könnte, positiv beantwortet hätten und schließlich die Beklagte sich auch in der Folgezeit durchaus so verhalten habe, wie dies von einer Vertragspartnerin der Klägerin aus den Verträgen vom 16» Mai 1952 habe erwartet werden können.
Biese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen des Berufungsgerichts tragen aber durchaus die hieraus von ihm gezogene Folgerung, wonach im Einklang mit dem Wortlaut der Verträge vom 16» Mai 1952 nicht die sondern die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin werden sollteo Biese Folgerung läßt sich entgegen der Meinung der Revision auch durchaus mit den Bekundungen des Zeugen Aki-moff vereinbaren, wonach “Br.	einverstanden
 war, daß der Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen werde, in Wirklichkeit aber die Firma	Verleih
 durchführen sollte“. Sie stimmt auch allein mit der beschworenen Aussage des Zeugen	überein, der das
 Berufungsgericht vollen Glauben geschenkt hat, wonach es ' der Klägerin mit Rücksicht auf die guten Auskünfte über die Beklagte und deren Gesellschafter gerade auf ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten angekommen sei*-
2.	Auch die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision greift nicht durch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Abwicklung des Vertragsverhältnisses der Annahme einer Vertragspartnerschaft der Beklagten entgegenstehe. Bereits das Landgericht hat eingehend die tatsächliche Hand-
 
habung des Vertragsverhältnisses erörtert und ist auf Grund einer ins Einzelne gehenden Würdigung der vorgelegten Korrespondenz und der Zeugenaussagen zu dem-Er-w
gebnis gelangt, daß die tatsächliche Handhabung des Vertrag sverhältnisses die Annahme eines Verzichtes der Klägerin auf die Haftung der Beklagten oder deren Entlassung aus dem Vertragsverhältnis nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bern hat sich das Berufungsgericht unter Hervorhebung einiger ergänzender Gesichtspunkte im vollen Umfange angeschlossen. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei Prüfung der Präge, wen die Klägerin als Vertragsgegnerin in Anspruch nehmen könne, die tatsächliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses unberücksichtigt gelassen, entbehrt unter diesen Umständen der Grundlage.
Bas von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Schreiben des Rechtsanwalts Ki^|HfcV0[1[I 7* März 1952 ist nur geeignet, die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, daß die Beklagte aus den Verträgen vom 16.
Mai 1952 berechtigt und verpflichtet gewesen sei, zu unterstützen. Benn wenn Rechtsanwalt
 Bitte der Beklagten, die Vertragsentwürfe zu überprüfen, antwortete, daß auch die Beklagte Vertragspartnerin sein könne, dann in dem Vertrag allerdings eine Klausel aufgenommen werden müsse, die die Beklagte berechtige, die Auswertung der Filme ganz oder teilweise auf Britte zu übertragen, und'>Wenn dann dem in der Vertragsfassung vom 16. Mai 1952 entsprochen wurde, so spricht auch dies dafür, daß nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin nicht nur zu dem Schein, sondern ernsthaft Trägerin der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag werden sollte*
Wenn die Revision schließlich gegen die Pas^vlegitimation der Beklagten anführt, ein wirtschaftliches Interesse der Beklagten, einen Vertrag abzuschließen, dessen Abwicklung voll und ganz der	überlassen bleiben sollte, sei
 nirgends ersichtlich, so ist dem entgegenzuhalten, daß es des Nachweises eines wirtschaftlichen Eigeninteresses nicht bedarf, um vertragliche Ansprüche gegen denjenigen geltend zu madden, der nach dem eindeutigen Vertragswortlaut im eigenen' Namen einen Vertrag abgeschlossen hat, mag er auch bereits bei Ve~ fcragsabschluß beabsichtigt haben, die Ausübung der auf Grund dieses Vertrages erwor-benen Hechte einem Dritten zu überlassen. Abgesehen hiervon stand die Beklagte nach ihrer eigenen Einlassung in engsten Geschäftsbeziehungen zu der Interna und war an einer "Starthilfe" für die	der Wiederauf-
nahme ihrer Verleihtätigkeit so stark interessiert, daß sie sich für einen Bankkredit in Höhe von 90 000 DM verbürgte, den die	aüfnehmen	mußte,	um	die	für
 den Erwerb der Filmauswertungsrechte in den Verträgen vom 16. Mai 1952 ausbedungenen Vorauszahlungen über die Beklagte an die Klägerin abführen zu können, wofür die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen 30 # des Einspielerlöses für sich beanspruchte. Dies aber verdeutlicht, daß die Beklagte durchaus ein eigenes Interesse daran hatte, der l^H^^^Bldie Auswertung der fraglichen Filme zu ermöglichen. Wenn hierfür der rechtliche Weg des Erwerbes der Auswertungsrechte durch die Beklagte mit der Befugnis zu ihrer Weiterübertragung auf die gewählt wurde, so ist es für die Hechtslage bedeutungslos, ob dies geschah, weil die Beklagte - sei es zu Recht oder zu Unrecht - davon ausging, daß die	durch
 die Konkurrenzklausel an einem unmittelbaren Erwerb der Auswertungsrechte von der Klägerin gehindert sei oder weil die Klägerin, wie der Zeuge	bekundet hat,
 auf Grund der guten Auskünfte über die Beklagte nur zu einem Vertragsabschluß mit dieser bereit war. Denn welcher dieser Beweggründe auch maßgebend für die vertragliche Regelung gewesen sein mag, in jedem Fall lassen die Er** wägungen, aus denen das Berufungsgericht die Behauptung
 der Beklagten nicht als erwiesen angesehen hat, daß entgegen dem Vertragswortlaut nach dem übereinstimmenden Parteiw^ÜLlen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag allein die Interna treffen sollte, weder einen Rechtsirrtum noch einen Verfahrensverstoß erkennen»
3.	Aber auch soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe gegen verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen, indem es dem Beweisantrag der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen	diesem Streitpunkt
 nicht nachgekommen sei, kann sie keinen Erfolg haben. Zwar muß der Tatrichter grundsätzlich die angebotenen Beweise über entscheidungserhebliche Tatsachen erschöpfen, und es genügt nicht, daß sich aus anderen Umständen die Unwahrscheinlichkeit oder Unglaubhaftigkeit des Beweispunktes ergibt; denn dies würde auf eine unzulässige Vor-wegnahme der Beweiswürdigung hinauslaufen (RGZ 95, 191;
 97, 242; BGH I ZR 103/56 vom 15. Oktober 1957). Im Streitfall konnte aber von einer Vernehmung des Zeugen HlpJPP ^P^ deshalb ohne Verletzung von Verfahrensgrundsätzen Abstand genommen werden, weil das Berufungsgericht den fraglichen Beweisantrag ohne Rechtsverstoß nicht als entscheidungserheblich angesehen hat. Pas Berufungsgericht hat das fragliche Beweisanerbieten der Beklagten dahin ausgelegt, daß WpJpPBBllediglich bestätigen sollte, was jpmpnach seinen Bekundungen den auf seiten der Klägerin an den VertragsVerhandlungen Beteiligten deutlich gemacht haben will. Diese Bekundungen von Appppaber, wonach der Vertrag zwar mit der Beklagten abgeschlossen, der Filmverleih in V/irklichkeit aber von der I^PPP durchgeführt werden sollte, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt, damit aber den Beweis für einen Scheincharakter des Vertrages vom 16«, Mai 1952 nicht als erbracht angesehen. Weder diese Auslegung des Beweisiiftrages der
12 -
Beklagten auf Vernehmung von W^pm^noch die hieraus gezogene Folgerung, daß diesem Beweisantrag keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukomme, ist-rechtlich zu beanstanden» Nachdem	der	die
 Vertragsverhandlungen mit der Klägerin im wesentlichen geführt hatte, lediglich hatte -'ekunden können, die Parteien seien einig darüber gewesen, daß die tatsächliche Ausübung der Pilmauswertungsrechte der überlassen werden sollte, hätte es substantiierter Tat-Sachenbehauptungen der Beklagten bedurft, wenn sie darüber hinaus durch den Zeugen	unter	Beweis	stellen
 wollte, daß die	^ickt	nur	tatsächlich	-	unter
 Zwischenschaltung der Beklagten als Erwerberin der Auswertungsrechte - den Filmverleih durchführen, die vielmehr von vornherein - trotz des entgegenstehenden Vertragswortlautes - die Auswertungsrechte unmittelbar von der Klägerin erwerben sollteo
4c Aber auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Rechtsbeziehungen der Par-teien sich' lediglich nach den Verträgen vom 16. Mai 1952, nicht dagegen nach dem Schreiben der S^J| vom 21 • Februar 1952 bestimmen, sind unbegründet. Bas Berufungsgericht hat die widersprechende Sachdarstellung der Beklagten durch die eidliche Aussage des Zeugen’&(////& und die vorgelegte Korrespondenz, insbesondere das Schreiben der an A^p|^ vom 29» Februar 1952 und das Schreiben der Beklagten an S^p^|vom 7« März 1952 als widerlegt er-achtet. Wenn die Revision diese Feststellung mit dem Hinweis auf die abweichenden Bekundungen des Zeugen dem das Berufungsgericht insoweit keinen Glauben geschenkt hat, entgegentreten will, so handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
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Die weitere Huge der Revision aber, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Vortrag der Beklagten übergangen, wonach die Rinschaltung der Beklagten nur zur Tarnung gegenüber der	erf°l&t	und	die
 Formulierung der Vertrage vom 16«, Mai 1952 durch ein-und ausfuhrtechnische Gründe bedingt gewesen sei, ist in diesem Zusammenhang schon deshalb unverständlich, weil dieser Sachvortrag der Beklagten keinerlei greifbaren Anhaltspunkte dafür ergab, aus welchem Grund etwa der in den Verträgen vom 16. Mai 1952 für die Einspielergebnisse festgelegte Verteilungsschlüssel von den Parteien nicht ernsthaft gewollt, sondern nur zu dem Schein vereinbart sein sollte.
Wenn die Revision sich für die angebliche Scheinnatur dieser Vereinbarung über das Abrechnungsverhältnis weiterhin darauf beruft, daß nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten die Abrechnung tatsächlich stets auf der Grundlage des sog. S^K^Vertrages vom 21. Februar 1952 durchgeführt worden sei, so kann sie daraus schon deshalb nichts für sich herleiten, weil nach den unangreifbaren Feststellungen, die das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht getroffen hat, die Klägerin dieser mit den Verträgen vom 16. Mai 1952 in Widerspruch stehenden Abrechnungsart sofort und entschieden durch	und	widersprochen	hat.
Bei dieser Sachlage war, auch der Antrag der Beklagten auf Vernehmung des Zeugen	zur	tatsächlichen
 Handhabung der Abrechnung nicht entscheidungserheblich.
Las Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß angesichts der klaren und eindeutigen Feststellungen, die sich aus der Aussage des Zeugen	und	der	damit	überein-
stimmenden Korrespondenz ergeben, wonach didAyertrüge vom
 
16c Mai 1952 für das Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien maßgebend sein sollten, nur angenommen werden könnte, daß	einem	Irrtum	unterlegen	sei, wenn
 er, wie die Beklagte behauptet, in der Folgezeit von dem ursprünglich in döm Schreiben der S^|^ vom 21. Februar 1952 vorgesehenen Verteilungsschlüssel als Vertragsgrundlage ausgegangen sei. Auch insoweit handelt es sich um eine im Aufgabenbereich des Tatrichters liegende freie BeweisWürdigung, die weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch gegen Verfahrensgrundsätze erkennen läßt.
5. Verfehlt ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt, wonach die Klägerin, falls sie als Vertragspartnerin der Beklagten anzusehen sei, dieser gegenüber vertragsbrüchig geworden sei, indem sie, ohne das Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu kündigen, beide Filme anderen Verleihern zur Auswertung überlassen habe.
Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht sei gemäß §*139 ZPO gehalten gewesen, die Beklagte zu einer Aufrechnungserklärung mit einem Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung anzuregen, weil die Beklagte sich in ihrem Schriftsatz vom 19«. Dezember 1955 ,wggfs. auf alle Rechtsfolgen aus einem solchen vertragswidrigen Verhalten der Klägerin berufen” habe. Auch mit diesem Angriff setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des BerufungsUrteils,
/ wonach die Klägerin, bevor sie im April 1955 die weitere Auswertung der beiden 4;‘-lme durch die	unter-
band, sich hierüber vorher mit der Beklagten verständigt hat. Damit steht das mit Schriftsatz der Klägerin vom 20. Dezember 1955 überreichte Schreiben der Beklagten vom 14. April 1955 im Einklang, in welchem die Beklagte der Klägerin bestätigt, daß sie nichts dagegen einzu-
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wenden habe? wenn die Klägerin der Interna-Film die weitere Auswertung der Filme untersage» Es fehlt somit an jeder rechtlichen Grundlage für den erst in der Revisionsinstans näher umrissenen angeblichen Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, die durch einen vertragswidrigen Entzug der Filmauswertungsrechte begangen worden sein soll» Es kann hiernach auch von einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichtes keine Rede sein» Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
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