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BGH · I ZB 184/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZB 184/56

Die Klägerin gibt seit dem Jahre 1949 unter dem Titel "Steno-Illustrierte11 monatlich eine illustrierte Lehrzeitschrift ftlr iCurzschrift im freien Handel heraus* Einen Teil ihrer Auflage liefert sie an verschiedene Stenografenvereine« Der Titel kennzeichnet in diesen Fällen meist den örtlichen Terein und enthält daneben die weitere Bezeichnung «Steno-Illustrierte«* che id ungsgr und Bei Prüfung der vom Berufungsgericht bejahten Präge der Sachverpflichtung der Beklagten,hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dem Umstande keine Bedeutung beigemessen, daß die Essener und Mülheimer Stenografenvereinigung der Beklagten gegenüber erklärt haben, sie wollten die Verantwortung .für die Beibehaltung der beanstandeten Bezeichnung "Steno-Illustrierte11 übernehmen $ denn durch diese Erklärung der belangten Vereinigungen werden die Pflichten, auch wettbewerblicher Art, die mit der Rechtsstellung der Beklagten • als Herausgeberin der in Rede stehenden Zeitschrift verbunden sind, nicht in Präge gestellt (vgl. Rechtlich unbedenklich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin die Priorität in der Benützung des beanstandeten Druckschrifttitels zu-kommeo Insoweit hat sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen, die dahin gehen, die Klägerin habe seit 1949 ihre »Steno-Illustrier’te» erscheinen lassen, während die Beklagte erst an 1« Januar 19*4 begonnen habe, eine illustrierte Kurzsohrift-seitung herauszugebeno Sie habe zwar schon von 1932 bis 1941 ihre »Winklers Illustrierte” herausgebraoht* Es sei aber nicht behauptet worden, daß diese Illustrierte die Bezeichnung »Steno-Illustrierte» geführt habe* geltend gemacht hat, Vorkehrsgeltung erlangt habe« Ea nimmt jedoch an, daß die Eigenart des von dex* Klägerin gebrauchten Titels "Stono~Illustriorte" nicht besonders groß sein könne, da er sich aus zwei gebräuchlichen Woa>-ten zusammensetze; das Wort "Illustrierte” sei heute eine Gattwigsbezcichnung und die Abkürzung "Steno11 für Stenografie habe sich in der Eingangs spräche auch bei Zusammensetzungen weitgehend eingebürgert (Stenostift, Stenoblock, Stenounterricht)« Diese Ausführungen begegnen keinen rechtliehen Bedenken« Die Annahme, daß einem aus zwei sprachüblichen Angaben beschreibenden Charakters zusammengesetzten Druckschriftentitel der Charakter der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne des § 16 UWGr zukommen kann, entspricht der ständigen Recht-sprechung (vgl* HC in GRUB 1934> 75 ff)« Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Zeitschriftentitel der Klägerin "Steno-Illustrierte" im Hinblick auf die Kürze der Erscheinungsdauer der Zeitschrift, ihre geringe Auflagenzehl (17 000 monatlich) und die geringe Zahl der angesprochenen Stenografen jedenfalls eine "überragende Verkehrsgeltung" nicht zukommen könne« Das Berufungsgericht unterstellt danach eine gewisse Kennzeichn nnngpkraft und - darüber hinausgehend - sogar eine normale Yei'kehrsgeltung des Zeitschriftentitels der Klägerin« deutlich voneinander unterschieden und da die Parteien sich nicht an den gleichen Besicherereis wendeten* denn die Zeitschrift der Klägerin werde im freien Handel vertrieben, während die "Steno-Illustriorte" der Beklagten nur als Vereinszeitschriften herausgebracht würden* Bine Irreführung des Verkehrs sei auch nicht aus der Bildwirkung der Titelköpfe zu befürchten* Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgcführt: Die Beklagte benutze den Titel «Steno-Illustrierte" nur in Verbindung mit der Angabe der Stadt, in der der belieferte Verein seinen Sitz habe* demgegenüber heiße die Zeitschrift der Klägerin lediglich "Steno-Illustrierte"« Ortsnamen stellten.häufig unterschcidungskräftige Beifügungen zu der Bezeichnung einer Druckschrift dar und wirkten ähnlich wie im Titel auf genommene Personennamen« Die Ansicht der Klägerin, solche Zusätze würden im Verkehr üblicherweise weggelas-sen, weist das Berufungsgericht als unrichtig zurück« lin Gegenteil,.so meint das Berufungsgericht, zeigten gerade die Städtenamen bei Druckschriftentiteln deren örtliche Herkunft, z« B. B* zu Werbezwecken an sie -abgegeben wurden«, Es sei jedoch nicht dargetan und zudem unwahrscheinlich, daß diese Arten der Verbreitung vorliegend einen ins Gewicht fallenden Umfang angenommen hätten«, Bei den Vereinsangehörigen selbst werde auch nur selten die Neigung vorhanden sein, eine zweite Kurzschriftillustrierte ständig zu beziehen, die in ihrem allgemeinen Lehrcharakter dem Vereinsblatt gleichartig sei, jedoch nicht die«Vereinsnachrichten enthalte* Werbungen der Klägerin für ihre Zeitschrift würden also bei diesem Persononkreis ohnehin wenig Anklang finden* Außerdem sei der Einzelverkauf der Kurzschriftillustrierten im Zeitunga»* und Buchhandel, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, von untergeordneter Bedeutung, so daß sich hieraus für die Vereinsmitglieder ebenfalls keine beachtlichen Verwechslungsmöglichkeiten ergäben* Schließlich könne der Wettbewerb der Streitteile um die Belieferung der Stenografenvereinigungen der Vereinszeitschrift nicht zu IrrtUrnern führen, dasich der Werbende Verlag dabei eindeutig zu erkennen gebe« Was zunächst die Präge anlangt, ob die einem Druck--schriftentitel hinzugefügto Ortsanjgabe eine die Verwechs-lungsgefehr ausschließende Unterscheidungskraft besitzt, so hat des Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß dann, wenn zahlreiche gleichlautende, nur durch die Ortsangabe unterschiedene Zeitschriftenbitcl von Zeitschriften mit gleichartigem Inhalt erscheinen, die alle das Wort "Steno-Illustrierte" enthalten, der Verkehr leicht geneigt sein wird, diese nur l'rtlich unterschiedlichen Titel in einen gedanklichen Zusammenhang des Inhalts zu bringen, daß os sich um örtliche Sonderausgaben einer einheitlichen Zeitschrift "Steno-Illustrierte" handele« Dem im Titel .der Zeitschrift der Beklagten enthaltenen .Hinweis auf den jeweiligen örtlichen Stenografen-Verein.kann deshalb bei Prüfung der Präge der Verwechslungsgofahr vorliegend schon aus diesem Grunde keine entscheidende Bedeutung beigemessen-werden, ganz abgesehen dävon, daß ei* zu klein ist und daher vom flüchtigen Verkehr, auf den es auch hier maßgebend ankommt, nicht beachtet wird« Das gleiche* gilt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nach der Lebenserfahrung auch hinsichtlich der von ihm als v/e sent lieh angesehenen Verschiedenheiten in der Bildv/irkung der Zoitsehrifton-Titel der Parteien» Bei dem Titel der Klägerin legt das Berufungsgericht Wert auf die Aufteilung in seine beiden Bestandteile "Steno” und "Illustrierte", deren Anordnung untereinander und die Benutzung verschiedener 'Schrifttypen« Durch die Verwendung von Blockschrift werde der Titel "Steno" hervorgehoben« Demgegenüber erscheine bei den Vereins-Zeitschriften der Beklagten die Bezeichnung "Steno-Illustrierte" nur in einer Zeile unter Benutzung einer Drucktype, die der von der Klägerin gebrauchten nicht gleiche« Auf derartige formale Unterschiede pflegt jedoch der flüchtige Verkehr nichtzu achten? sie können allenfalls von demjenigen bemerkt werden, der die streitigen Titel nebeneinander sieht« Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist aber allein maßgebend,wie der Titel auf denjenigen wirkt, der nur den einen Titel vor sich sicht und von dem anderen Titel nur ein Erinnerungsbild hat» Diesen Hechtssatz hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt« . dem unstreitigen Sachverhe.lt im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wo gesagt ist, daß die Klägerin einen Teil ihrer Auflage an verschiedene S teile grafen-Vo re ine liefere und daß der Titel in diesen Fällen meist den Örtlichen Verein kennzeichne und daneben die weitere Bezeichnung "Steno-Illustrierte“ enthalte* Hit Rücksicht auf diesen Widerspruch im angefochtenen Urteil ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin ebenso wie die Beklagte ihre Steno-Illustrierten11 mindestens auch als Vereins-Zeitschriften herausbringt« Dieses Vertriebssystem der Parteien schließt es nicht aus, daß die Zeit-schriften-Titel der Beklagten im Verkehr den Erzeugnissen der Klägerin wettbewerblich gegenübertreten« Pur die Präge der Verwechsliuigsgefahr kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob jemand etwa zwei derartige Zeitschriften bestellen werde« Dieser Gesichtspunkt ist zu eng« Es genügt vielmehr für die Annahme einer Verwechslungsgefahr schon, daß die Zeitschriften der Parteien vom Verkehr miteinander in Verbindung gebracht werden« mit Recht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die zu den Akten überreichten, unstreitigen Prospekte der Beklagten unberücksichtigt gelassen, auf deren Titelseite die Beklagte eine photographische Zusammenstellung von Zeitschriften-Titcln wie “Essener Stcno-IllustriorteM, “Hagener Steno-Illustrierte“, "Mülheimcr Steno-Illustrierte” usw« bei der Werbung für ihre Illustrierten “8ls eigene Vereinszeitschrift“ verwendet« Durch diese Zusammenstellung der titelseitigen Abbildungen von Kurzschrift-Illustrierten, die im oberen Für die Frage der Verwechslungsgefahr kommt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht entscheidend darauf an, ob.die Beklagte bei ihrer Werbung gegenüber den Stenografen-Vereinen als Verleger deutlich hervorge-trebon ist, was das Berufungsgericht festgestellt hat* Geschützt ist durch § 16Abs«, 1 UWG schon der Titel als solcher$ dieser Titelschutz beschränkt sich nicht auf Verwechslungen, die sich aus der sog» Herkunftsfunktion des Titels ergeben können* Fr ist vielmehr unabhängig davon gegeben, ob der Titel auf einen Verleger oder Her-stellungs'betrieb als Herkunftsstätte hinweist (vgl* auch urteil des erkennenden Senats vom 12* Wovember 1957 - I ZR 83/56 - Sherlock Holmes).

Zitierte Normen: § 286 ZPO
Steno-IllustrierteTitelZeitschriftBerufungsgerichtParteiBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

24C6 043
£
I ZB 184/56
Verkündet am ?9e November 1957
Grunau, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftaste Ile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
-Verlag GmbH in vertreten durch inren Gesengt
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Pro2eßbevollraächtigter* Rechtsanwalt Br®
gegen
 die Firma	Verlag	Gebrüder	G^pin	Di
 Beklagte und Revisionsbeklagte, - Brozeßbevolimächtigter:	Rechtsanwalt Prof®	Br*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29o November 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br® ho c® Wilde, Pr® Birnbach, Br® Bock, Br® Christoph und Br« Spreng
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) -Zivilsenat in Barmstedt - vom 11® Oktober 1956 aufgehoben®
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision» • an das Berufungsgericht zur lickverwiesen®
Von Rechts wegen
*
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Tatbestand $
Die Klägerin gibt seit dem Jahre 1949 unter dem Titel "Steno-Illustrierte11 monatlich eine illustrierte Lehrzeitschrift ftlr iCurzschrift im freien Handel heraus* Einen Teil ihrer Auflage liefert sie an verschiedene Stenografenvereine« Der Titel kennzeichnet in diesen Fällen meist den örtlichen Terein und enthält daneben die weitere Bezeichnung «Steno-Illustrierte«*
ln dem Verlage der Beklagten erscheinen seit etwa fünfzig Jahren stenografische Fachbücher* Seit Anfang 1954 bringt sie unter dem Titel Finklers-Illustrierte in Deutscher Einheitskurzschrift« ebenfalls eine illustrierte lehrzcitschrift für. Stenografie heraus*
Auch die Beklagte liefert einen Teil ihrer Auflage an örbliche Stenografenvereine* In diesen Fällen enthält der Titel ihrer Zeitschrift in kleinerem Druck die mit dem jeweiligen Ortsnamen verbundene Bezeichnung «Steno-Illustrier be", z« B* «Essener Steno Illustrierte«, datf'-unter in kleinerer Schrift «Honatsschrift des Essener Stenografenverein 1930 e« V*«*
Die Klägerin verlangt mit der Klage Unterlassung des Gebrauchs der Bezeichnung «Steno-Iliustrierte« im' Titelkopf der Kurzschriftzeitung der Beklagten mit der Begründung, ihr in einer augenblicklichen Auflage von monatlich 17*000 Exemplaren erscheinendes Blatt sei bis zu dem Auftreten der Beklagten auf den Kuräfechriftszeitungs-max*kt führend gewesen* Ihr .Titel besitze ••Unterscheidungskraft und habe zudem für ihre Zeitschrift Verkehrsgeltung
 erlangte Die Beklagte habe außerdem die Werbung der Klägerin in auffälliger und sittenwidriger Weise nach-geahmt, indem sie ihre Vertragsbedingungen denjenigen der Klägerin angepaßt habe.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat das Klagevorbringen bestritten. Sie hält sich zur Verwendung der Bezeichnung "Steno-Illustrierte” für befugt, da diese eine gemeinfreie Gattungsbezeichnung für illustrierte Zeitschriften mit Kurzschrifttext darstelle, auch eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Außerdem hat sie geltend gemacht, sie habe ihre illustrierte Kurzschriftzeitung schon seit 1932 vertrieben, deren Erscheinen infolge des Krieges jedoch einstellen müssen' und das Blatt erst im Jahre 1954 wieder mit einer Auflage von 100 000 Exemplaren herausbringen können, überdies hätten die Stenografenvereinigungen den bean-s tandeten Titel für die für sie vorgesehenen Ausgaben bestimmt.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist zurückgew^esen worden. Im Zuge der zwischen den Parteien im Berufungs-Verfahren geführten Vergleichsverhandlungen haben sich 25 Stenografenvereine auf Veranlassung der Beklagten mit einer Änderung der Titel ihrer Vereinszoitschrift einverstanden erklärt. Diese'Blätter enthalten Jetzt nicht mehr die Bezeichnung "Steno-Illustrierte” im Titel der ihnen von der Beklagten gelieferten Kurzschrift-
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Illustrierten* Lediglich zwei Vereine, die von Essen und Mülheim an der Ruhr, haben auf der Weiterführung der bisherigen Titel bestanden und zu dem Ausdruck gebracht, hierfür die volle Verantwortung übernehmen zu wollen. Weiter hat die Beklagte erklärt, sie verpflichte sich aus freier Entschließung und ohne Rücksicht auf das negative Ergebnis der VergleichsVerhandlungen, den umstrittenen Titclteil nicht mehr zu verwenden, ausgenommen seien nur die Blätter der Stenograferivereini-gungen Essen und Mülheim.
Mt der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
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 Bei Prüfung der vom Berufungsgericht bejahten Präge der Sachverpflichtung der Beklagten,hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dem Umstande keine Bedeutung beigemessen, daß die Essener und Mülheimer Stenografenvereinigung der Beklagten gegenüber erklärt haben, sie wollten die Verantwortung .für die Beibehaltung der beanstandeten Bezeichnung "Steno-Illustrierte11 übernehmen $ denn durch diese Erklärung der belangten Vereinigungen werden die Pflichten, auch wettbewerblicher Art, die mit der Rechtsstellung der Beklagten • als Herausgeberin der in Rede stehenden Zeitschrift verbunden sind, nicht in Präge gestellt (vgl. auch 3UHZ 14, 163 ff).
Rechtlich unbedenklich ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Klägerin die Priorität in der Benützung des beanstandeten Druckschrifttitels zu-kommeo Insoweit hat sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen, die dahin gehen, die Klägerin habe seit 1949 ihre »Steno-Illustrier’te» erscheinen lassen, während die Beklagte erst an 1« Januar 19*4 begonnen habe, eine illustrierte Kurzsohrift-seitung herauszugebeno Sie habe zwar schon von 1932 bis 1941 ihre »Winklers Illustrierte” herausgebraoht* Es sei aber nicht behauptet worden, daß diese Illustrierte die Bezeichnung »Steno-Illustrierte» geführt habe*
In der Sache selbst geht das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß die Beklagte nur noch die an die Stenografenvereinigungen Essen und Mülheim gelieferten Kursschriftillustrierten mit dem beanstandeten Titel »Steno-Illustrierte» in der form »Essener Steno-Illustrierte” bzw0 »Mülheimer Steno-Illustrierte» herausgebe, und daß nicht zu besorgen sei, die Beklagte werde etwa in Zukunft einen erweiterten Gebrauch von dem fitolteil »Steno-Illustrierte» machen*
Das Berufungsgericht hat in Übereinstiipniung mit dem Landgericht die Voraussetzungen des mit der Klage begehrten Schutzes aus § 16 DWG nicht als gegeben angesehen* Es beurteilt'die Erage nicht abschließend,, ob dem Zeitschriftentitel »Steno-illustrierte» der Charakter einer besonderen Bezeichnung im Sinne dieser Vorschrift zukomme, und ob dieser Titel, wie.die Klägerin

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geltend gemacht hat, Vorkehrsgeltung erlangt habe« Ea nimmt jedoch an, daß die Eigenart des von dex* Klägerin gebrauchten Titels "Stono~Illustriorte" nicht besonders groß sein könne, da er sich aus zwei gebräuchlichen Woa>-ten zusammensetze; das Wort "Illustrierte” sei heute eine Gattwigsbezcichnung und die Abkürzung "Steno11 für Stenografie habe sich in der Eingangs spräche auch bei Zusammensetzungen weitgehend eingebürgert (Stenostift, Stenoblock, Stenounterricht)« Diese Ausführungen begegnen keinen rechtliehen Bedenken« Die Annahme, daß einem aus zwei sprachüblichen Angaben beschreibenden Charakters zusammengesetzten Druckschriftentitel der Charakter der besonderen Bezeichnung einer Druckschrift im Sinne des § 16 UWGr zukommen kann, entspricht der ständigen Recht-sprechung (vgl* HC in GRUB 1934> 75 ff)« Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dem Zeitschriftentitel der Klägerin "Steno-Illustrierte" im Hinblick auf die Kürze der Erscheinungsdauer der Zeitschrift, ihre geringe Auflagenzehl (17 000 monatlich) und die geringe Zahl der angesprochenen Stenografen jedenfalls eine "überragende Verkehrsgeltung" nicht zukommen könne« Das Berufungsgericht unterstellt danach eine gewisse Kennzeichn nnngpkraft und - darüber hinausgehend - sogar eine normale Yei'kehrsgeltung des Zeitschriftentitels der Klägerin«
Bach Ansicht des Berufungsgerichts ist aber gleichwohl trotz der beiderseitigen Verwendung des Wortes "Steno-Illustrierte" eine Verv/echslungsgefahr im engeren wie auch im weiteren Sinne zwischen den Zeitschriftentiteln der Parteien nicht gegeben, 'da sich die vollständigen Titel
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Die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs ist vorliegend nach Auffassung des Berufungsgerichts auch deswegen zu verne'inen, weil in dem Titelkopf der Zeitschrift
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der Beklagten zu dem Ausdruck gebracht werde, daß es sich um Jereinsblätter handele« Die jetzt noch erscheinenden Essener und Külheiraer Steno-Illustrierten enthielten zwar in kleinerer, aber doch klar erkennbarer Schrift den Zusatz, "Monatsschrift des Essener (bzw« Mülheimer) Stenografenvereins ......"•
Auch in der Bildv/irkung der Titelköpfe der.Zeitschriften der Parteien bestehen nach Ansicht des Berufungsgerichts ins Gewicht fallende Unterschiede« Auch der flüchtige Beobachter, so führt das Berufungsgericht aus, bemerke bei der Zeitschrift der Klägerin die Aufteilung des Titels in seine beiden Bestandteile« Die Worte "Steno” und "Illustrierte” seien hier untereinandergosetzt und in verschiedenen Schrifttypen gedruckt« Durch die Verwen- • dung von Blockschrift werde der Titclteil "Steno" hervor-gehoben« Demgegenüber*erscheine bei den Vereinszeitschriften der Beklagten die Bezeichnung "Steno-Illustrierte" nur in einer Seile unter Benutzung nur einer Drucktype, die der von der Klägerin gebrauchten nicht gleiche« Der Ortszusatz sei durchweg deutlich herausgebracht« Danach könne lediglich eine "Verv/echslungsmöglichkeit", jedoch keine "Verwcchslungsgefahr" - und nur die Gefahr begründete den Unterlassungsanspruch - bejaht werden« Aber auch diese Möglichkeit, die auf der Ähnlichkeit des Titels und des Inhalts der Zeitschriften beruhe, werde durch die Verscüiodenartigkoit der Vprtriebss^steme beträchtlich vermindert« Dazu führt das Berufungsgericht aus: Personen, die keinen der in Betracht kommenden Stenografenvereine angehörten,* würden durch' die beanstandeten Erzeugnisse der Beklagten nicht oder nur vereinzelt angesprochen«
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.Ihnen biete sich ein Vergleich der beiden Blätter nicht an, weil die Verbreitung der .Vereinszeitungen im wesentlichen auf die Örtlich und personell begrenzte Mitgliedschaft der Vereinigungen beschränkt sei* Zwar treffe es erfahrungsgemäß zu, daß Voreinsblätter gelegentlich in die Hände von Hichtmitgliedern gelangten, z,. B* zu Werbezwecken an sie -abgegeben wurden«, Es sei jedoch nicht dargetan und zudem unwahrscheinlich, daß diese Arten der Verbreitung vorliegend einen ins Gewicht fallenden Umfang angenommen hätten«, Bei den Vereinsangehörigen selbst werde auch nur selten die Neigung vorhanden sein, eine zweite Kurzschriftillustrierte ständig zu beziehen, die in ihrem allgemeinen Lehrcharakter dem Vereinsblatt gleichartig sei, jedoch nicht die«Vereinsnachrichten enthalte* Werbungen der Klägerin für ihre Zeitschrift würden also bei diesem Persononkreis ohnehin wenig Anklang finden* Außerdem sei der Einzelverkauf der Kurzschriftillustrierten im Zeitunga»* und Buchhandel, wie zwischen den Parteien unstreitig sei, von untergeordneter Bedeutung, so daß sich hieraus für die Vereinsmitglieder ebenfalls keine beachtlichen Verwechslungsmöglichkeiten ergäben* Schließlich könne der Wettbewerb der Streitteile um die Belieferung der Stenografenvereinigungen der Vereinszeitschrift nicht zu IrrtUrnern führen, dasich der Werbende Verlag dabei eindeutig zu erkennen gebe«
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Biese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verwechslungsgefahr sind, worin der Revision beizutreten ist, nicht frei von Rechtsirrtum* Sie würden das Urteil selbst dann nicht tragen, wenn nur davon auszugehen
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wäre, daß der Titel "Steno-Illustrierte" zwar hinreichende Unterscheidungskraft besitze, um eine Hamensfunktion aus-Üben zu können, seine Vexicehrsgeltung dagegen nicht festzustellen sei«
Zu Unrecht macht die Revision allerdings unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in JW 1900 75 (Mamifalcturist - Berliner Nanufakturist) und auf Hillig/Greuner, Gut acht cn-Semmlung Bd« 1 Hr« 306 und 307 geltend, daß nach allgemeiner Rechtsauffaesung die Hinzu-fiigung einer Or tsbe zeichnmag zu einem Brucks ehr if ten-Ti-tel grundsätzlich nicht genttge, um die Verwechslungsgefahr auszuschließen* Rin solcher allgemeiner Rechtsgrundsatz besteht nicht« Bie Frage der Verwechslungsgefahr läßt sich vielmehr nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen« Insoweit ist die Verkehrsauffassung maßgebend« Ebensowenig ist der von der Revision angeführte Grundsatz anzuer kennen, daß Ortsangaben bei Zeitschriftentiteln unterscheidende Kraft nur zukomme, wenn ein Zeitschriften-Ti tel eine Beschaffenheitsengabe darstelle oder nur schwache Kennzeichnungskraft besitze« Auch insoweit ist allein
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die Verkehrsauffassung ausschlaggebend«
Soweit das Berufungsgericht eine Unterscheidung
 zwischen Verwechslungsmöglichkeit und Verwechslungsgefahr
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gemacht hat, ist der Revision darin beizutreten, daß eine solche allgemeine Unterscheidung nicht anzuerkennen ist (vgl« * auch RG in JW iS!32‘, 1857)« Bie Gefahr der Verwechs-, lung bedeutet nach herrschender Auffassung eine tatsächliche, nicht eine abstrakte Gefahr« Biesön Grundsatz hat
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das Berufungsgericht aber, wie aus dem Zusammenhang seiner Urtel1sausführungen hervorgeht, auch seiner Entscheidung zugrundegelegt o
•Das Berufungsgericht hat jedoch hei Prüfung der Verwechslungsgefahr den besonderen Umstünden des vorliegenden Palles nicht ausreichend Rechnung getragen und insbesondere wesentliche Gesichtspunkte, sum Teil unter Verstoß gegen Vsrfahrensvorschriften (§ 286 ZPO), außer acht gelassen«
Was zunächst die Präge anlangt, ob die einem Druck--schriftentitel hinzugefügto Ortsanjgabe eine die Verwechs-lungsgefehr ausschließende Unterscheidungskraft besitzt, so hat des Berufungsgericht nicht berücksichtigt, daß dann, wenn zahlreiche gleichlautende, nur durch die Ortsangabe unterschiedene Zeitschriftenbitcl von Zeitschriften mit gleichartigem Inhalt erscheinen, die alle das Wort "Steno-Illustrierte" enthalten, der Verkehr leicht geneigt sein wird, diese nur l'rtlich unterschiedlichen Titel in einen gedanklichen Zusammenhang des Inhalts zu bringen, daß os sich um örtliche Sonderausgaben einer einheitlichen Zeitschrift "Steno-Illustrierte" handele« Dem im Titel .der Zeitschrift der Beklagten enthaltenen .Hinweis auf den jeweiligen örtlichen Stenografen-Verein.kann deshalb bei Prüfung der Präge der Verwechslungsgofahr vorliegend schon aus diesem Grunde keine entscheidende Bedeutung beigemessen-werden, ganz abgesehen dävon, daß ei* zu klein ist und daher vom flüchtigen Verkehr, auf den es auch hier maßgebend ankommt, nicht beachtet wird«
Das gleiche* gilt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nach der Lebenserfahrung auch hinsichtlich der von ihm als v/e sent lieh angesehenen Verschiedenheiten in der Bildv/irkung der Zoitsehrifton-Titel der Parteien» Bei dem Titel der Klägerin legt das Berufungsgericht Wert auf die Aufteilung in seine beiden Bestandteile "Steno” und "Illustrierte", deren Anordnung untereinander und die Benutzung verschiedener 'Schrifttypen« Durch die Verwendung von Blockschrift werde der Titel "Steno" hervorgehoben« Demgegenüber erscheine bei den Vereins-Zeitschriften der Beklagten die Bezeichnung "Steno-Illustrierte" nur in einer Zeile unter Benutzung einer Drucktype, die der von der Klägerin gebrauchten nicht gleiche« Auf derartige formale Unterschiede pflegt jedoch der flüchtige Verkehr nichtzu achten? sie können allenfalls von demjenigen bemerkt werden, der die streitigen Titel nebeneinander sieht« Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist aber allein maßgebend,wie der Titel auf denjenigen wirkt, der nur den einen Titel vor sich sicht und von dem anderen Titel nur ein Erinnerungsbild hat» Diesen Hechtssatz hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt« .
Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die Annahme
 des Berufungsgerichts, daß sich die Parteien nicht an « *
den gleichen Bezieherkreis wendeten, weil die Zeitschrift der Klägerin im freien Handel vertrieben, während die "Steno-Illustrierte" der Beklagten nur als Vereins-Zeitschrift herausgebracht werde« Diese in den Bntscheidungs-gründen enthaltene Feststellung steht in-Widerspruch zu

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dem unstreitigen Sachverhe.lt im Tatbestand des angefochtenen Urteils, wo gesagt ist, daß die Klägerin einen Teil ihrer Auflage an verschiedene S teile grafen-Vo re ine liefere und daß der Titel in diesen Fällen meist den Örtlichen Verein kennzeichne und daneben die weitere Bezeichnung "Steno-Illustrierte“ enthalte* Hit Rücksicht auf diesen Widerspruch im angefochtenen Urteil ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin ebenso wie die Beklagte ihre Steno-Illustrierten11 mindestens auch als Vereins-Zeitschriften herausbringt« Dieses Vertriebssystem der Parteien schließt es nicht aus, daß die Zeit-schriften-Titel der Beklagten im Verkehr den Erzeugnissen der Klägerin wettbewerblich gegenübertreten« Pur die Präge der Verwechsliuigsgefahr kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob jemand etwa zwei derartige Zeitschriften bestellen werde« Dieser Gesichtspunkt ist zu eng« Es genügt vielmehr für die Annahme einer Verwechslungsgefahr schon, daß die Zeitschriften der Parteien vom Verkehr miteinander in Verbindung gebracht werden«
Tn diesem Zusammenhänge rügt die Revision auch
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mit Recht, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO die zu den Akten überreichten, unstreitigen Prospekte der Beklagten unberücksichtigt gelassen, auf deren Titelseite die Beklagte eine photographische Zusammenstellung von Zeitschriften-Titcln wie “Essener Stcno-IllustriorteM, “Hagener Steno-Illustrierte“, "Mülheimcr Steno-Illustrierte” usw« bei der Werbung für ihre Illustrierten “8ls eigene Vereinszeitschrift“ verwendet« Durch diese Zusammenstellung der titelseitigen Abbildungen von Kurzschrift-Illustrierten, die im oberen
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Teil in Großschrift den. Aufdruck "Winklerer Illustrierte als eigene Vercinszoitschrift" trägt, wird den beteiligten Verkehrskreisen die Zusammengehörigkeit zahlreicher, die Bezeichnung "Steno-Illustrierte" tragender Zeitschriftentitel deutlich vor Augen geführt mit der Folge, daß der Verkehr geneigt sein wird, einen wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhang auch zv/ischen der von der Beklagten als Vereinszeitschrift den einzelnen Vereinen sngebotenen Kurzschrift-Illustrierten und der unter dem Xitel "Steno-Illustrierte" erscheinenden Kurzschrift-Illustrierten der Klägerin anzünehmen*
Für die Frage der Verwechslungsgefahr kommt es entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch nicht entscheidend darauf an, ob.die Beklagte bei ihrer Werbung gegenüber den Stenografen-Vereinen als Verleger deutlich hervorge-trebon ist, was das Berufungsgericht festgestellt hat* Geschützt ist durch § 16Abs«, 1 UWG schon der Titel als solcher$ dieser Titelschutz beschränkt sich nicht auf Verwechslungen, die sich aus der sog» Herkunftsfunktion des Titels ergeben können* Fr ist vielmehr unabhängig davon gegeben, ob der Titel auf einen Verleger oder Her-stellungs'betrieb als Herkunftsstätte hinweist (vgl* auch urteil des erkennenden Senats vom 12* Wovember 1957 - I ZR 83/56 - Sherlock Holmes).
Hach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es den Klageanspruch aus dem Gesichtspunkte der §§-16,
25 UWG mangels Verwechslungsgefahr als unbegründet surück-gewieseu liat, keinen Bestand haben« § *1 UWG scheidet als Grundlage für den Klageanspruch aus« Insoweit hat-das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei - auch von der Revision 'nicht angefochten - nicht als dargetan angesehen, daß die
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Beklagte die Wortzusammensetzung "Steno-Illustrierte" im Titelkopf ihrer Voreinshlätter zu Wettbewerbsswecken in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise benutzt habe oder daß die Beklagte die Wettbewerbsmethode der Klägerin nachgeahmt habe»
Daeangeföchtene Urteil war daher aufzuheben» Eine abschließende Entscheidung kann vom Revisionsgericht nicht getroffen werden, da das Berufungsgericht bisher Feststellungen über die Unterscheidungskraft oder über eine etwaige Verkehrsgeltung dos Zeitschriften-Titels der Klägerin nicht getroffen hat» Es hat diese Voraussetzungen des Titelschutzes bisher nur unterstellt« Die Sache war somit zur erneutem Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten«
Wilde	Birnbach	Bock
 Christoph	Spreng
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