Die Klägerin leitet Rechte an dem Film aus Verträgen her, die sie mit der deutschen und der französischen Produktionsfirma des Films, der in deutscher und französischer Fassung hergestellt worden ist, abgeschlossen hat. Gemäß Ziff 3 des Kreditvertrages sollte die Verfügung über diesen Kredit dem bevollmächtigten Vertreter der A^B® nur gemeinsam mit Herrn J^®^, den die Klägerin als ihren bevollmächtigten Vertreter für die Pilmproduktion benannt hatte, zu-stehen« Ziff 7 des Kreditvertrages lautet: "Grundsätzlich soll die Rückzahlung aus den Einspielergebnissen aus der ganzen Welt des Filmes "Blaubart" erfolgen, und zwar laufend pro rata der Eingänge aus Einspielergebnissen und pro rata des Prozentsatzes, welcher der von der -vermittelte und von der französischen Bank gewährte*Kredit im Verhältnis zu dem effektiven Herstel- Indessen sind die Kredittranchen unabhängig von der Höhe des Einspielergebnisses entsprechend Ziff 6 zur Rückzahlung fällig ." In Ziff 9 des Kreditvertrages ist bestimmt, daß bis zur völligen Rückzahlung des Kredits die Negative des Films mit allen damit verbundenen immateriellen Güterrechten, insbesondere Urheber- und Auswertungsrechten der Klägerin haften. Der Beteiligungsvertrag sieht vor, daß die Klägerin am Reingewinn des Films "Blaubart" im Verhältnis ihres Herstellungsbeitrages zu den gesamten Herstellungskosten beteiligt sein soll (Ziff 17). 4) erhält zur Sicherung des von ihr zu leistenden Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse (Produzentenanteil) der Lizenzgebiete Deutschland und Österreich. Die GmbH, eine Tochtergesellschaft der Filmfinanz, teilte der Klägerin am 13- Januar 1951 mit;, daß sie mit der einen Verleih-Vertrag für Deutsch- 12o Februar 1951, wonach sie dem Bankhaus Lpp^ sämtliche Ansprüche, die ihr gegenüber den MitProduzenten der AplBI, P4BP und der Film, zustehen, in Höhe von 700 000 DM einschl- Zinsen abtrat» In dieser Abtretungserklärung heißt es weiterhin* Hinsichtlich der Einnahmen aus den Gebieten, für die die Klägerin die Vertriebsrechte erhalten hat, ist nach dem Protokoll vom 1. Bereits am 27» Juni 1952 teilten der Vertreter der A®|® und der Klägerin dem Konkursverwalter der Filmfinanz mit, daß infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens die Produktionsgesellschaft nach § 728 BGB aufgelöst sei, so daß die Filmfinanz die Gesellschaft nicht mehr vertreten könne. Mit Brief vom gleichen Tage an den Konkursverwalter W^!®® als Bevollmächtigten der $®BH®-Film wurde diesem gegenüber der Verleih-Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt mit der Begründung, daß die N®BH®KiPilm einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen gestellt habe. Sollte die Ne^ F®>-GmbH nicht gewillt sein, dem Widerspruch des Produzenten stattzugeben und den Film weiter auszuwerten, so verpflichtet sie sich, die Konkursmasse von allen etwaigen Ansprüchen des Produzenten freizuhalten". Ferner haben sie um das Einverständnis gebeten, daß über die Erlöse aus dem Film nur noch mit ihrer Zustimmung verfügt werde. Bereits nach dem Verleih-Verträge mit der Nfl^-®^-Film vom 1c November 1951 sei diese nicht berechtigt gewesen, die Auswertungsrechte weiter zu übertragen Der Verleih-Vertrag sei zu Hecht gekündigt worden, so daß auch aus diesem Grunde die Konkursverwalter der NflHU-Film die Rechte nicht an die Beklagte übertragen konnten-Die Beklagte sei über die Rechtslage unterrichtet gewesen. Ferner sei sie durch den Brief der Klägerin vom 11» November 1952 auf die unberechtigte Auswertung des Films hingewiesen^worden- Sie habe daher den Film nicht auswerten und insbesondere die Einspielergebnisse nicht entsprechend der Weisung der N^MH®-Film oder der Filmfinanz an das Bankhaus abführen dürfen. Januar 1951 die Einspielergebnisse für Deutschland und Österreich nicht abgetreten worden, so daß sie hierüber nicht selbständig habe verfügen können. nuar 1951 und 13o Januar 1951 erworben» Durch den Vertrag der Filmfinanz mit der üflBP vom 30„ Januar 1951 hätten ihre Rechte nicht mehr geschmälert werden können. Soweit sie Mit-gesellächafterin der Filmfinanz und der A^Hk sei, habe eine Verfügung über' den Film nur gemeinschaftlich erfolgen können. Die Beklagte habe daher auch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen die Erlöse aus dem Film nicht zu Gunsten der Filmfinanz an das Bankhaus I>4|P abführen dürfen. Es habe sich insoweit nicht um der Gesellschaft zustehende Einnahmen, sondern um Beträge gehandelt, über die allein die Filmfinanz habe verfügen können Sie, die Beklagte, habe somit zu Recht auf Weisung der Filmfinanz den Produzentenanteil an das Bankhaus L^^ abgeführt c Eine .Verletzung von Urheberrechten der Klägerin könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Filmfinanz hinsichtlich der Auswertung, des Films in den ihr zugewiesenen Lizenzgebieten frei gewesen sei. Aber selbst wenn davon auszugehen sei, daß die Beklagte zur Auswertung des Films nicht berechtigt gewesen sei, sei hierdurch der Klägerin kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden; denn die Auswertung durch die Beklagte sei in gleicher Weise erfolgt, wie es ursprünglich zwischen den Produzenten vereinbart worden sei« Die Abführung der Produzentenanteile an die Filmfinanz habe sich schon deshalb nicht zu dem Nachteil der Klägerin auswirken können, weil der Klägerin, deren eigene Aufwendungen für den Film im übrigen durch die ihr aus dem Ausland zugeflossenen Einspielergebnisse seit langem abgedeckt seien, .kein Anspruch auf diese der Filmfinanz zur Abdeckung ihrer Produktionskosten vorrangig zugewiesenen Einnahmen zustehe e Der Bevollmächtigte der Klägerin, J^H^, habe bei den Verhandlungen am 13^ Januar 1951 mit dem Geschäftsführer Dr» G^MHM der Filmfinanz ausdrücklich vereinbart, daß der Beitritt der Filmfinanz zu den Verträgen vom 6, Januar 1951 nur formelle Bedeutung habe und nur zu dem Schein erfolge, weil die französischen und schweizerischen Devisenstellen anderenfalls die Kreditgewährung der Januar 1951 für den Kredit, den die Klägerin der zur Verfügung stellte, nicht haften und daß die Klägerin nicht MitProduzentin des Films werden sollte. Unter den Beteiligten habe jedenfalls, stets Einverständnis darüber bestanden, daß die deutschen und österreichischen Einspielergebnisse aus dem Film zunächst ausschließlich zur Abdeckung des von der Filmfinanz aufgenommenen Kredits verwendet werden sollten. Januar 1951 und 13» Jänuar 1951 mit der A^P und der Filmfinanz das Urheberrecht an dem Film übertragen worden sei«, Der Kredit sei bei weitem nicht abgedeckt. Sie habe daher auf Grund ihrer Gläubigerstellung Anspruch auf Zahlung der Einspielergebnisse Die Klägerin verlangt mit der Klage die seit dem 1* Januar 1953 in der Deutschen Bundesrepublik erzielten Einspielergebnisse des Films in Höhe des geltefidgemachten Teilbetrages. Sie bestreitet, daß die.Beitrittserklärungen der Filmfinanz vom 13« Januar 1951 nur zu dem Schein gegeben worden seien. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin insoweit bestätigt, als auch sie behauptet, die Ala-Film-GmbH sei nur zu dem Schein als Mitproduzentin in den Verleih-Vertrag vom 1. Das Berufungsgericht geht davon aus* daß die Klägerin - neben der Filmfinanz und der AflHÜ - gleichberechtigte Gesellschafterin der für die Herstellung und Verwertung des Films "Blaubart” gegründeten Produktionsgesellschaft sei. dem schweizerischen Hechto Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das auf Zahlung an die Klägerin gerichtete Klagbegehren nicht auf den Kredit- oder Beteiligungsvertrag vom 6. Es komme hin- ^ zu, daß die Klägerin als Mitgesellschafterin die fraglichen Einspielergebnisse auch nicht für sich,, allein in Anspruch nehmen könne, sondern nur nach Rechnungslegung über das selbst Vereinnahmte bei der Auseinandersetzung mit den beiden anderen Gesellschaftern insoweit eine Vorzugsstellung beanspruchen könnte? Auch die Nf^HB^-Film sei zur T/eiter-Übertragung der ihr nach dem Vertrage vom 1. Auch habe die N^HHk'-Film eine Garantieverpflichtung über 1 Million^ i DM übernommen, die in dem Vertrag mit der Beklagten vom 30. Einer Mitwirkung der widersprechenden Gesellschafterin, der Filmfinanz, habe es hierzu nicht bedurft, weil diese Kündigung zur Abwendung von Nachteilen für die Gesellschaft erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe somit, da ihr ein Recht zur Auswertung des Films nicht zugestanden habe, durch den Verleih des Films das Urheberrecht der Produktionsgesellschaft verletzt. Dem Bankhaus 1^/}'hätten an diesen Beträgen keinerlei Rechte zugestanden; denn die Abtretungserklärung der Filmfinanz vom 12c Februar 1951 an das Bankhaus Ddp sei unwirksam, weil die Filmfinanz über diese Einspielergebnisse, die der Gesellschaft zugestanden hätten, nicht habe verfügen können. Die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten, die auf die Abtretungserklärung der Konkursverwalter der Filmfinanz gestützt werden, scheitere daran, daß die Filmfinanz nur ihr Auseinandersetzungsguthaben an die Beklagte habe abtreten können, dieser Anspruch aber, der erst nach Rechnungslegung aller Gesellschafter ermittelt werden könne, noch nicht fällig sei, Die Revision beanstandet vor allem, daß das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Vereinbarungen zwischen der Filmfinanz, der und der Klägerin verkannt habe,.wie sie sich aus dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Abmachungen ergebe» Die drei Vertragspartner, die drei verschiedenen Nationen —1 Deutschland, Frankreich und der Schweiz - angehörten, hätten die für die Filmherstellung erforderlichen Geldmittel nur dadurch aufbringen können, daß jeder Partner auf die Hilfsquellen seines Landes zurückgriff und unter Ausnutzung der nationalen Kreditmöglichkeiten den von ihm zu leistenden Anteil an den Produktionskosten flüssig machte. Solange seine Produktionskosten noch nicht gedeckt seien, sei keiner der Vertragspartner verpflichtet, die Einspielergebnisse aus den ihm * zugewiesenen Lizenzgebieten der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Eies sei der eigentliche Grundgedanke der Vereinbarung gewesen, wonach jedem Vertragspartner bis zur Eeckung seiner eigenen Produktionsaufwendungen ein Ausschließlichkeitsrecht .an den Einspielergebnissen seiner Lizenzgebiete zugestanden habe und kein Partner die Einspielergebnisse aus dem Lizenzgebiet eines anderen Partners habe antasten dürfen, solange dieser seinen Herstellungsbeitrag noch nicht voll ersetzt erhalten habe Eurch diese Regelung sei ein wohl ausgewogener Gleichgewichtszustand und eine Abgrenzung der verschiedenen nationalen Interessen gegeneinander geschaffen worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt der insoweit eindeutige und deshalb einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut des Vertrages vom 30» Januar 1951, daß jedem Gesell-schafter mit dinglicher Wirkung der Produzentenanteil der Einspielergebnisse aus seinen Lizenzgebieten zur alleinigen Verfügung zugewiesen worden ist, und zwar zur Sicherung seines Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Filmproduktion. Jeder Gesellschafter sollte somit berechtigt sein, seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unmittelbar aus dem ihm übertragenen Auswertungsergehnis des Films in seinen Lizenzgebieten zu tilgen, ohne daß es insoweit einer vorherigen Abrechnung und Auseinanderset-zung unter den Gesellschaftern bedurfte * Dies folgt zwar noch nicht zwingend aus dem. Wortlaut von Ziff 4 des Vertrages vom 30 o Januar 1951, wonach "zur Sicherung des von ihm zu leistenden Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse (Produzentenanteil) der Lizenzgebiete Deutschland und Österreich erhält"„ Dagegen läßt die Fassung von Ziff 5 des Abkommens insoweit keine Zweifel offen. Denn in dieser Bestimmung wird jedem Vertragspartner die Verpflichtung auferlegt, seine Einnahmen aus den ihm sicherheitshalber übertragenen Ländern zu Gunsten der anderen Partei freizugeben, sobald sein eigener Herstellungsbeitrag abgedeckt ist und die Aufwendungen der anderen beiden Partner durch ihre Einnahmen aus den ihnen zugewiesenen Lizenzgebieten noch nicht getilgt sind. ob Einspielergebnisse aus einem noch nicht vorhandenen, sondern erst geplanten Film überhaupt im Hechtssinn ’’abgetreten” werden können» Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist insoweit jedenfalls allein bedeutsam, daß in dem Abkommen vom 30» Januar 1951 als Wille der Vertragsparteien unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist; jedem Vertragspartner soll das Auswertungsergebnis Abschluß der Filmverwertungsverträge auch in denjenigen Gebieten, deren Einspielergebnisse einzelnen Gesellschaftern zur Abdeckung ihres Herstellungsbeitrages zugewiesen , worden sind, erklärt sich zwanglos daraus, daß hinsichtlich des die Gesamtherstellungskosten des Films übersteigenden Überschusses eine Gewinnverteilung stattfinden soll te, jeder Gesellschafter also an dem Abschluß günstiger . Januar 1951 verpflichtet waren, nach Abdeckung ihrer Aufwendungen die Einnahmen aus den ihnen zugewiesenen Lizenzgebieten in voller Höhe - also ohne Einbehaltung eines Gewinnanteils - demjenigen Mitgesellschafter zur Verfügung zu stellen, dessen Produktionskostenanteil noch nicht abgedeckt war= Aus diesem Grunde kann auch daraus, daß die ^•BMB^-Film nicht nur der Filmfinanz, sondern auch der Klägerin und der AflHfc Abrechnungen über die Einspielergebnisse erteilt hat, nicht geschlossen werden, daß diese Einspielergebnisse etwa .der Gesellschaft und nicht ausschließlich der Filmfinanz zugeetanden hätten. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung schließlich darauf stützt, daß in dem Vertrag vom 30 o Januar 1951 nur von einer "Empfangsberechtigung'’ der einzelnen drei Partner die Rede sei, wird übersehen, daß sich die fragliche Bestimmung allein auf die Gewinnverteilung beziehto Der Vertrag unterscheidet gerade insoweit mit aller Deutlichkeit zwischen der Aufteilung der Einspielergebnisse nach Abdeckung der gesamten Herstellungskosten des Films - also der Gewinnverteilung -und der Aufteilung des Äuswertungsergebnisses bis zu dem Ersatz der Produktionskosten. der Eingänge und im Verhältnis der von den einzelnen Gesellschaftern aufgewendeten Herstellungskosten verteilt werden sollte und eine Empfangsberechtigung jedes Gesellschafters nur hinsichtlich seines Gewinnanteils aus den Einspielergebnissen seiner Iiizenzgebiete festgelegt wur-de, sollte jeder Vertragspartner bis zur Abdeckung seines Herstellungsbeitrages seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unmittelbar und in voller Höhe aus den Einspielergebnissen seiner lizenzgebiete tilgen, die ihm zur Sicherung dieses Anspruchs übertragen wurden.» Der Grundgedanke dieser Vereinbarung war somit, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß keiner der Gesellschafter das Einspielergebnis aus dem einem anderen ^ Gesellschafter zugewiesenen lizenzgebiet antasten durfte, bevor dessen Aufwendungen für den Film nicht abgedeckt waren» lies allein war auch wirtschaftlich sinnvoll, denn nur bei solcher Vertragsgestaltung wurde den Vertragspartnern die Möglichkeit eröffnet, die Einspielergebnisse aus den ihnen zugewiesenen lizenzgebieten in Höhe ihres Herstellungsbeitrages ihren jeweiligen Kreditgebern als Kreditunterlage zur Verfügung zu stellen, und damit zugleich das Risiko ausgeschaltet, daß etwa Einnahmen Januar 1951 sehen vor, daß eine Rückzahlung des Kredits und des Herstellungsbei-trages..der Klägerin - abgesehen von dessen vorrangiger Tilgung aus dem Bizenzgebiet Schweiz - aus den Einspielergebnissen der ganzen Welt erfolgen solle, und zwar pro rata der Eingänge und pro rata des Prozentsatzes, den die Aufwendungen der Klägerin im Verhältnis zu den gesamten Herstellungskosten des Films ergeben (vgl Ziff 7 des Kreditvertrages; Ziff 9 des Beteiligungsvertrages). In dem Kreditvertrag ist weiterhin festgelegt, daß bis zur Rückzahlung des Kredits der Klägerin die Negative des Films mit allen damit verbundenen immateriellen Güterrechten haften (Ziff 9 des Kreditvertrages)* 1951 in Verbindung mit den Schreiben der Filrafinanz vom 13o Januar 1951 gestützt werden könnte, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, daß sie ihre Aufwendungen noch nicht ersetzt erhalten habe, die Klägerin auch die Einspielergebnisse nicht für sich allein in Anspruch nehmen könne, sondern nur nach Rechnungslegung über‘das selbst Vereinnahmte bei der Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern insoweit eine Vorzugsstellung beanspruchen könnte, als ihre Aufwendungen vorrangig nach Maßgabe von Ziff 7 des Kredit- und Ziff 9 des Beteiligungsvertrages aus diesen Einspielergebnissen abzudecken seienp Wenn hiernach auch das Berufungsgericht den Zahlungsantrag, soweit er auf Leistung allein an die Klägerin gerichtet ist, nach den Vereinbarungen vom 6» und f j 13- Januar 1951 nicht für begründet erachtet hat, so ergibt sich doch aus seinen Darlegungen, daß es diese Vereinbarungen als maßgeblich für das AbrechnüngsVerhältnis der Gesellschafter untereinander ansieht. Denn eine solche Regelung .stände im Widerspruch zu der Bestimmung des Kreditvertrages, wonach der Klägerin bis zur Abdeckung des von ihr gewährten Kredits ^ die Urheberrechte am Film «haften", falls die Klägerin ^ hieraus, wie sie geltend macht, ein Recht auf die Einspiel-ergebnisse der ganzen Welt bis zur Tilgung ihres Darlehnsanspruchs herleiten könnte. Sie wäre aber auch mit den weiteren Bestimmungen in den Verträgen vom 60 Januar 1951 unvereinbar, die eine Abdeckung des Kredits sowie des Herstellungsbeitrages der Klägerin aus den Einspielergebnissen der ganzen Welt pro rata der Eingänge und im Verhältnis der Aufwendungen der Klägerin zu den Gesamtproduktionskosten festlegen. J^H^ hat weiterhin bei den Besprechungen mit der Alcina und der Filmfinanz nach Abschluß des Vertrages vom 50» Januar 1951 niemals beanstandet, daß hinsichtlich der Aufteilung der Einspielergebnisse gemäß dieser Vereinbarung verfahren wurde. August 1951, dessenRichtigke.it nicht bestritten ist, ergibt sich, daß Gegenstand der damaligen Verhandlung auch die .den drei Gesellschaftern «vorrangig übertragenen Gebiete" waren und die Klägerin, abgesehen von der Schweiz, deren Einspielergebnisse ihr bereits nach den Vereinbarungen vom 60 Januar 1951 vorrangig zugewiesen waren - in Übereinstimmung mit der in dem Vertrag vom 5« Dezember 1950 vorgesehenen Regelung - noch die Gebiete Skandinavien, Holland und USA als Lizenzgebiete zugeteilt erhielt. Auch hieraus ergibt sich die Einigkeit der drei Vertragspartner darüber, daß bis zur Abdeckung der Produktionskosten der einzelnen Gesellschafter nur die Einspielergebnisse aus den nicht aufgeteilten Ländern auf ein Gemeinschaftskonto gezahlt, i die Einkünfte aus den einzelnen Lizenzgebieten aber jeweils allein demjenigen Gesellschafter zufließen sollten, dem das betreffende Lizenzgebiet zugewiesen war.. schaftern Einverständnis bestand, daß die Einspielergebnisse aus den von der Klägerin abzuschließenden Verleih-Verträgen erst dann einem Gemeinschaftskonto zugeführt werden sollten, über das nur zu Lritt verfügt werden konnte, wenn der von der Klägerin gewährte Kredit abgedeckt war, Unstreitig ist dann hinsichtlich der Einspielergeb- £ nisse auch auf dieser Grundlage verfahren worden. Wie sich aus der Abrechnung der Klägerin über ihre bisherigen Einnahmen aus dem Film ergibt, hat sie die Einspielergebnisse aus den ihr zugewiesenen Lizenzgebieten allein vereinnahmt und nicht etwa auf ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter abgeführt, während ihr andererseits aus« den der AQUl zugewiesenen Lizenzgebieten bislang keine Beträge zugeflossen sind, obwohl über den von der Klägerin gewährten Kredit allein die ;icina im Einvernehmen mit der’ Klägerin verfügen durfte. und sich selbst hinsichtlich der Einnahmen aus ihrem Lizenzsgebiet auf,den Boden des ihr bekannten Vertrages vom 30. Januar 1951 gestellt hat, weiterhin ihr Bevollmächtigter in der Sitzung vom 1 > August 1951 gegen eine derartige Aufteilung der Einspielergebnisse keinen Widerspruch erhoben hat, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, daß die in dem Vertrag vom 30» Januar 1951 vorgesehene Regelung für sie nicht verbindlich sei, weil sie nicht Partner dieses Vertrages sei und dieser Vertrag die ihr bereits früher eingeräumten Rechte* nicht habe beeinträchtigen können» Hierbei fällt ins Gewicht, daß es sich bei JfBBP nicht etwa um den Vertreter eines außerhalb des Vertragsverhältnisses Filmfinanz-AflJBP stehenden beliebigen Britten, sondein um den Bevollmächtigten einer Mitgesell schäfte rin der Produktionsgesellschaft bandelte, deren Rechte durch den Vertrag vom 30. Bie Klägerin muß sich bei dieser Sachlage so behandeln lassen, als habe sie sich mit den Vereinba-rungen zwischen der und Filmfinanz vom 30c Januar 1951 Benn die Beklagte hat unter Vorlegung von Abrechnungen geltend gemacht, daß der Filmfinanz und deren Kreditgebern aus den Einspielergebnissen des Films oder der von der film übernommenen Garantieverpflichtung noch nicht einmal 700 000 BM zugeflossen seien und die Erzielung dieses Betrages auch niemals mehr zu erwarten seiodX&e-Abrechnungen 4) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, für die Entscheidung des Rechtsstreits sei erheblich, ob der Filmfinanz ein Anspruch auf die strittigen Einspielergebnisse auch im Außenverhältnis zu der N4BHK-Film oder der Beklagten zugestanden habe« Diese Frage könnte nur für die Aktivlegitimation der Klägerin zur Klagerhebung, nicht aber für die Begründetheit der Klage bedeutsam sein, da das Klagbegehren allein darauf gestützt wird, der Klägerin bezw. der Gesellschaft sei ein Schaden dadurch zugefügt worden, daß diese Einspielergebnisse an die Filmfinanz oder deren Kreditgeber abgeführt worden seien,Hierdurch könnte aber für die Klägerin bezw« für die Gesellschaft ein wirtschaftlicher Nachteil nur entstanden sein, wenn die Filmfinanz imtVerhältnis zu^ihren^ Mitgesellschaf-tern nicht berechtigt wäre, diese Einspielergebnisse ausschließlich für sich in Anspruch zu nehmen. Da aber nach den vorstehenden Darlegungen die fraglichen Einspielergebnisse nach den unter den drei Gesellschaftern getroffenen Abmachungen in voller Hohe der Filmfinanz zur Abdeckung ihrer Produktionskosten übertragen waren, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin oder die Gesellschaft dadurch geschädigt sein könnte, daß die fraglichen Beträge von der Beklagten unmittelbar an die Kreditgeber der Filmfinanz abgeführt worden sind, denen die Filmfinanz ihren Anspruch auf diese Einspielergebnisse abgetreten hatteo Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - der Vertrag mit der ^PM*ilm zunächst gültig war, jedoch durch die.Kündigung der Klägerin und der vom 18, September 1952 beendet worden ist, wie auch unerörtert bleiben kann, ob die N^p-<BI-Film berechtigt war, die Auswertungsrechte an dem Film ohne Zustimmung der Klägerin und der auf die Beklag- Denn auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, daß das VertragsVerhältnis der Froduk-tionsgesellschaft mit der N^HHfc-Film 8111 18“ September 1952 beendet war und der Beklagten kein Hecht zur Auswertung des Films zustand, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung der Hechtslage, Zwar galten gemäß § 10 b des Vertrages mit der NflflHH^-Film die 'Ansprüche der Verleih-Gesellschaft gegen die Lichtspieltheater mit Kündigung des Vertrages als an die Gesellschaft (und nicht etwa die Filmfinanz) abgetreten« Gegenstand des Klagbegehrens sind aber allein die durch die Auswertung des Films in den der Filmfinanz zugewiesenen Lizenzgebieten erzielten Einspielergebnisse, Las Recht aber, sich aus diesen Einspielergebnissen vorrangig wegen ihres Anspruches auf Aufwendungsersatz zu befriedigen, stand der Filmfinanz im Verhältnis, zu ihren Mitgesellschaftern nach dem Vertrag vom 30, Januar 1951 auch zu, wenn im Verhältnis zu Britten die Ansprüche auf diese Einspielergebnisse durch eine unberechtigte Auswertung des Filmes oder über eine Abtretung der Forderungen der Verleihfirma gegen die Theaterbesitzer der Gesellschaft erwachsen waren, Lenn auch insoweit handelt es sich um ein Auswertungsergebnis des Films, das nach den Vereinbarungen te, entgegen den mit der Filmfinanz getroffenen Vereinbarungen diese Einspielergebnisse, die naturgemäß die weiteren Auswertungsmöglichkeiten des Films im Rahmen eines Vertragsverhältnisses in den fraglichen Lizenzgebieten schmälern, der Filmfinanz nur deshalb vorzuenthalten, weil sie durch eine unrechtmäßige Auswertung des Films erzielt worden sind. Standen aber diese Einspielergebnisse ausschließ- £ lieh der Filmfinanz zur Abdeckung ihrfes Herstellungsbeitrages zu, so ist das Klagbegehren unbegründet, weil die Mitgesellschafter der Filmfinanz verpflichtet gewesen wären, diese Beträge '- selbst wenn sie zunächst auf ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter eingezahlt worden wären -an die Filmfinanz abzuführen. Die Klage ist hiernach wgder unter dem Gesichtspunkte eines Schadensersatzes noch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet, weil durch Abführung der strittigen Einspielergebnisse an die Kreditgeber der Filmfinanz weder die Klägerin noch die Produktionsgesellschaft als solche geschädigt oder entreichert worden sind. zustehen hätte, würde diese rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, die, wie dargelegt, nicht durch ein vorrangiges Befriedigungsrecht der Klägerin aus den hier strittigen Einspielergebnissen gesichert worden ist, nur eine Konkursforderung der Klägerin im Konkurs -über das Vermögen der Filmfinanz begründen.
2509 004 I ZR 184/55 Verkündet am 27o Februar 1957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Im Haien des Volkes In dem Rechtsstreit. der NeflV Ff^rfÜ^Blgeseilschaft GmbH, vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer H^P, MpdT H^Pstraße mm, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen die Aktiengesellschaft sch^lddlBK RdHHP in Firma UPHP-Film Aktiengesellschaft ZdHP» BPBBBPp181^2 •? vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, 4HHBP - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br* h* c. Wilde, Br* Birnbach, Br* Krüger-Hieland, Br, Christoph und Br, Spreng für Recht erkannt % Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenat^ des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7, Juli 1955 aufgehoben, Bie Klage gfird abgewiesen. Bie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestands a«**» mm r— ■«»>*>■.immmmtm Die Klägerin, eine Schweizer Aktiengesellschaft, nimmt die Beklagte, eine Filmverleihfirma, wegen Verletzung der Urheberrechte an dem Film "Ritter Blaubart" in Anspruch. Die Klägerin leitet Rechte an dem Film aus Verträgen her, die sie mit der deutschen und der französischen Produktionsfirma des Films, der in deutscher und französischer Fassung hergestellt worden ist, abgeschlossen hat. Die Beklagte hat den Film durch Abschluß von Verleihverträgen in der deutschen Bundesrepublik ausgewertet. Im einzelnen liegt der Klage folgender Sachverhalt zugrundes Der deutsche Produzent des Filmes, die FH -GmbH in (im folgenden^Filmfinanz" be- zeichnet) und die französische Produzentenfirma in FtfB) vereinbarten gemäß Protokoll vom 29. September 1950, gemeinsam mehrere Filme in deutscher und französischer Fassung herzustellen. Die finanzielle Beteiligung sollte möglichst gleich hoch sein. Die Einnahmen aus der Auswertung der Filme in der ganzen Welt sollten zunächst dazu dienen, die Herstellungskosten der Filme abzudecken0 Der Reingewinn sollte im Verhältnis der Leistungen jedes Vertragspartners geteilt werden. Zur Finanzierung • der beabsichtigten Herstellung des Filmes, "Ritter Blaubart" schloß die Afl|^ am 27. November 1950 mit der schweizer Firma W0L^i einer in dem Vertrag nicht'näher bezeichneten schweizer Aktiengesellschaft, der Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits (im folgenden bezeichnet) - einen Vorvertrag, nach dem die Klägerin für den Film "Ritter Blaubart” einen Kredit von 500 000 schw. Pranken zur Verfügung stellen sollte. Die Tdi sollte die Kopien des Filmes "Blaubart” für die ganze Welt hersteilen. Die AiBB) schloß daraufhin mit der Filmfinanz am 5» Dezember 1950 einen Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Films "Blaubart”. Die Gesamtkosten des Films wurden mit maximal 180.000 000 fyanz, frs festgesetzt. Unter Bezugnahme auf &en Vorvertrag vom 27« November 1950 war vorgesehen, daß die Klägerin einen zinslosen Kredit von 800 000 sfrs stellen sollte, wofür ihr eine Gewinnbeteiligung von 20 v. H. aus dem Gesamtreingewinn des Films eingeräumt werden sollte. Die Filmfinanz sollte 700 000 DM zur Verfügung stellen. Die restliche Finanzierung sollte durch die aBHI* bezw„ die Klägerin erfolgen, Ziff 3 dieses Vertrages lautets ”Zur Sicherung des von der Schweizer AG gewährten Kredits sind dieser die Inkassos des Filmes in beiden Fassungen für die Schweiz, Skandinavien, Holland und die USA abgetreten worden, d. h. bis zur Erreichung des Kreditbetrages. Die FiBBB*~ ^JBBP-GmbH erlläl't zur Sicherung des von ihr einzuräumenden Beteiligungsbetrages von ca. 700 000 DM abgetreten das Einspielergebnis in Deutschland und Österreich. Der Aflto wird zur Sicherung der von ihr einzubringenden Gelder die Einspielergebnisse folgender Länder abgetreten: Frankreich, UBH^ Fran-$aise, Belgien, Kanada und Italien”. In Ziff 10 dieses Vertrages ist bestimmt: ”Bis zur Abdeckung des schweizer Kreditbetrages fließen die Einkünfte aus der Schweiz, Skandinavien, Holland und der USA an die Schweiz. Bis zur Abdeckung der Investitionen von aBHB fließen die Eingänge aus Frankreich,;UB|ÄFran9aise, Belgien, Kanada und Italien an die aBBB’ Bis zur Abdeckung der Investitionen der Pi® -GmbH fließen die Eingänge aus Deutschland, "und Österreich an die FiC^ •GmbH Alle darüber hinausgehenden Beträge, insbesondere auch die Eingänge aus denjenigen Ländern, die nicht zur Sicherung an die drei Geldgeber abgetreten sind, werden schon beim Abschluß der Auslandsverträge nach Maßgabe der Eingänge wie folgt aufgeteilt* 20 v. H. an die Schweiz, 4er Rest zwischen AM^Bi P®|^ und der Pi®HHBHHBB®-GmbH pro rata der Einlagen» Jeder einzelne der drei Partneru wird demnach in der Höhe seiner Beteiligung für den ihm zukommenden Teil empfangsberechtigt sein. Dieser Vertrag ist am 17» März 1951 von den zuständigen deutschen Stellen devisenrechtlich genehmigt worden. Die Klägerin schloß mit der A®BMl am 6. Januar 1951 einen Kreditvertrag über 25 Mill, ffrs und ferner einen Beteiligungsvertrag, wonach sie als "Co-Produzen-tin" 200 000 sfrs als Herstellungsbeitrag für den Film zur Verfügung stellen sollte. Gemäß Ziff 3 des Kreditvertrages sollte die Verfügung über diesen Kredit dem bevollmächtigten Vertreter der A^B® nur gemeinsam mit Herrn J^®^, den die Klägerin als ihren bevollmächtigten Vertreter für die Pilmproduktion benannt hatte, zu-stehen« Ziff 7 des Kreditvertrages lautet: "Grundsätzlich soll die Rückzahlung aus den Einspielergebnissen aus der ganzen Welt des Filmes "Blaubart" erfolgen, und zwar laufend pro rata der Eingänge aus Einspielergebnissen und pro rata des Prozentsatzes, welcher der von der -vermittelte und von der französischen Bank gewährte*Kredit im Verhältnis zu dem effektiven Herstel- lungspreis des Filmes darstellt. Indessen sind die Kredittranchen unabhängig von der Höhe des Einspielergebnisses entsprechend Ziff 6 zur Rückzahlung fällig ." In Ziff 9 des Kreditvertrages ist bestimmt, daß bis zur völligen Rückzahlung des Kredits die Negative des Films mit allen damit verbundenen immateriellen Güterrechten, insbesondere Urheber- und Auswertungsrechten der Klägerin haften. Der Beteiligungsvertrag sieht vor, daß die Klägerin am Reingewinn des Films "Blaubart" im Verhältnis ihres Herstellungsbeitrages zu den gesamten Herstellungskosten beteiligt sein soll (Ziff 17). Ziff 9 des Beteiligungsvertrages lautet8 "Die Rückzahlung des von der geleisteten Herstellungsbeitrags erfolgt: . a) aus den Einsnielergebnissen (gesamter Produzentenanteil) des Films "Blaubart” aus dem Lizenzgebiet der Schweiz bis zur Höhe von 200 000 sfrs bezw. der von der Ufljpp effektiv investierten Summe, b) aus den Einspielergebnissen des Films "Blaubart" (Produzentenanteil) aus der ganzen übrigen Welt, und zwar pro rata der Eingänge und pro rata des Prozentsatzes, den der Herstellungsbeitrag der HUP im Verhältnis zu dem Gesamtherstellungspreis darstellt, ** Sowohl der Kredit- wie der Beteiligungsverträg vom 6. Januar 1951 sind dem schweizerischen Recht unterstellt«. Als Gerichtsstand ist Zürich vereinbart. Der Vertreter der Klägerin, verhandelte mit,dem Geschäftsführer der Filmfinanz, Dr. am 13- Januar 1951 in H^^p über den Beitritt der Filmfinanz zu den Verträgen vom 6. Januar 1951. Die von diktierten Beitrittsverträge vom 13. Ja- nuar 1951 sind von der Filmfinanz ohne schriftlichen i Jd Vorbehalt unterzeichnet worden. Nach dem Wortlaut dieser Vereinbarungen ist dis Filmfinanz sowohl dem Kreditvertrag vom 6. Januar 1951 als auch dem Beteiligungsvertrag vom gleichen Tage zwischen der Klägerin und der AUB beigetreten. Die Filmfinanz schloß unter Aufhebung des Vertrages vom 5* Dezember 1950 mit der den Vertrag vom 30. Januar 1951 über die Herstellung des Films, der von den deutschen Stellen am 27. Januar 1954 unter Aufhebung der Devisengenehmigung für den Vertrag vom 5» Dezember 1950 devisenrechtlich genehmigt wurde. Nach, der Sachdarstellung der Beklagten ist auch dieser Vertrag von dem Vertreter der Klägerin, J^|p, verfaßt worden, während die Klägerin behauptet, dieser Vertrag sei von der entworfen und von J^IBP nur in deutsche Sprache übersetzt der Filmfinanz übergeben worden. In Ziff 3-5 dieses Vertrages heißt es* % M3) Grundsätzlich hat P^IP mit verein- bart, daß nach Berücksichtigung der von Z®-eingebrachten Kredit- und Beteiligungsbeträge von sfr 500 OOO - 600 000 die restliche Finanzierung 50/50 erfolgt. Zu diesem Zweck stellt einen Betrag von ca. 750 OOO DM für die Finanzierung der Außenaufnahmen und Ausweichdekorationen in Th®P-für die Bezahlung der deutschen Schauspieler, Hilfskräfte und Mitwirkenden, für die Zuschüsse an den Regisseur und die weibliche Hauptdarsteilerin, für die deutschen Dialoge und Rechte etc., zur Verfügung. Die Finanzierung aller Beträge, die in not- wendig sind, vor allem die Weltverfilmungsrechte, die Gagen des Regisseurs, Kamerachefs, der französischen Schauspieler und des franz. Stabes;alle Kostüme und alle Ateliererfordernisse übernimmt 4) erhält zur Sicherung des von ihr zu leistenden Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse (Produzentenanteil) der Lizenzgebiete Deutschland und Österreich. Sie wird zeitgerecht von allen Beteiligten genehmigten Verleihvertrag für Deutschland bezw« Österreich abschließen« pM^ erhält zur Sicherung des von ihr zu leistenden Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse (Produzentenanteil) der lizenzgebiete Frankreich« Union fran^aise, Belgien, Kanada und Italien des Filmes "BLAUBART” und verpflichtet sich, die von allen Beteiligten genehmigten Verleihverträge für diese Gebiete zeitgerecht abzuschließen. Auch sämtliche anderen Verträge betreffend die Auswertung des Filmes in der übrigen Welt dür-fen nur imgemeinsame^Einverständnis zwischen m FdP, und abgeschlossen werden . “ 5) Der aus beiden Fassungen erzielte Gewinn an dem Film "Blaubart” (nach Abzug der an abzu- führenden Beteiligung von ca« 30 v, Hundert und der an Herrn Hans AUHfe zu zahlenden Prozente für die deutsche Fassung) wird zwischen Pf^P und pro rata und im Verhältnis der von diesen beiden Firmen investierten Herstellungskosten aufgeteilt. Die Aufteilung erfolgt in der jeweiligen Währung der Zahlungen der betr« Lizenzgebiete. Jeder einzelne der drei Partner wird demnach in der Höhe seiner Beteiligung für den ihm zukommenden Teil empfangsberechtigt sein« Die Verteilung des Gewinnes erfolgt nach Abdeckung des gesamten effektiven Herstellungspreises beider Fassungen und jede der beiden Parteien ist verpflichtet, ihre Einnahmen aus den sicherheitshalber übertragenen Ländern zu Gunsten der anderen Partei freizugeben, sobald sie ihren eigenen Herstellungsbeitrag abgedeckt hat, und andererseits die für die beiden Partner reservierten Gebiete die eigenen Aufwendungen nicht erbringen. In Ziff 9 des Vertrages vom 30 c Januar 1951 ist festgelegt i Die Negative beider Fassungen bilden zunächst Gemeinschaftsbesitz von HflHBl, Pflp und Nach Rückzahlung der Herstellungsbeiträge geht das deutsche Negativ in den Besitz von HflBBBund das franz« Negativ in den Besitz von BflHl über« .i Die GmbH, eine Tochtergesellschaft der Filmfinanz, teilte der Klägerin am 13- Januar 1951 mit;, daß sie mit der einen Verleih-Vertrag für Deutsch- land abschließen werde, und zwar für eine Lizenzdauer von 7 Jahren, einen Produzentenanteil von 70 *f> und mit einer Garantie auf den Produzentenanteil von 700 000 DM* Die Filmfinanz erhielt von dem Bankhaus L^p einen Kredit von 700 000 IM für die Gemeinschaftsproduktion des Films< Sie gab dem Bankhaus die Abtretungserklärung vom 12o Februar 1951, wonach sie dem Bankhaus Lpp^ sämtliche Ansprüche, die ihr gegenüber den MitProduzenten der AplBI, P4BP und der Film, zustehen, in Höhe von 700 000 DM einschl- Zinsen abtrat» In dieser Abtretungserklärung heißt es weiterhin* "Wir bemerken hierzu, daß die Einspielergebnisse aus Deutschland und Österreich unserer Gesellschaft bis zur Abdeckung des deutschen Produzentenanteils von 700 000 DM ausschließlich und unbeschränkt zustehen," Am I- August 1951 fand eine Sitzung in ZMHP statt, an der u-a. JpHP als Vertreter der Klägerin, der Geschäftsführer Dr* G4HHP der Filmfinanz und D^BI als Bevollmächtigter der A^HP teilnahmen. In der Sitzungsniederschrift heißt es u*a.s "Die Film hat die Gebiete Schweiz, Skandi- navien, Holland und USA sicherheitshalber übertragen bekommen, darüber hinaus ist sie mit dem Vertrieb gegen eine 10 # Provision beauftragt worden -,," "Hinsichtlich der FiPBHHHHHHP~'^lnbH vorrangig übertragenen Gebiete Deutschland und Österreich erklärt Herr Dr- GflHP, daß er in Anbetracht * der starken Verteuerung des Films bei der IB^Bilmge seil schaft mbH die He rauf Setzung der Garantie von ursprünglich 700 000 auf 1 Mill, DM erörtern wird* Einen entsprechenden Verleih-Vertrag würde er baldigst den Co-Produzenten zur Kenntnis bringen”......... ”Herr Dr« Qpgp wies erneut darauf hin, daß von jeher vereinbart gewesen wäre, daß die Ergebnisse des Saargebietes nicht der A|BB allein, sondern dem Auslandssammelkonto zufließen sollten, % Hinsichtlich der Einnahmen aus den Gebieten, für die die Klägerin die Vertriebsrechte erhalten hat, ist nach dem Protokoll vom 1. August 1951 folgende Regelung vorgesehen* "Alle Beträge gehen, wenn sie für den Käufer befreiende Wirkung haben sollen, auf das Konto aBBB/^BB Film BaflHIB) B.F.CoH, P#^p, Über dieses Konto kann nur Herr (Vertreter der gemeinsam mit Herrn JBBP verfügen, Herr Dr«GB^^Fwies ausdrücklich darauf hin, daß die FiBBBBBBfc auf Grund der ihm erteilten Devisengenehmigung gezwungen sei, darauf zu bestehen, daß die Gelder in den jeweils geltenden Landeswährungen an sie zur Auszahlung gelangen. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, daß diese Regelung erst Platz greift, wenn die UBB Bilm hinsichtlich ihrer Kre-dithergabe abgedeckt ist. Sodann kann über das oben erwähnte Konto nur noch zu Dritt verfügt werden, d« h, ABBP? UBB Bilm, Filmfinanzierung Die Filmfinanz schloß mit der Ala-Film GmbH MBBHfc$ der die Synchronisierungsarbeiten übertragen waren, am 20o Juli 1951 einen Vertrag über die Beteiligung der Ala-Film an der Finanzierung des Films "Blaubart” in Höhe von 200 000 DM« Die Filmfinanz nahm von der Hamburgischen lan-desbank einen weiteren Kredit auf* Der ihr von beiden Bänken insgesamt zur Verfügung gestellte Kredit beträgt 1,3 Mill« DM« Der Film wurde in Deutschland etwa im Oktober 1951 zuerst aufgeführt« Als Produzenten waren in dem Titel angegeben* die Alcina und die Ala« Die Filmfinanz schloß mit der N4HBfe~Film, die in dem Titel als Verleihfirma bezeichnet war, am U November 1951 einen Vertrag über die Auswertung des Films in der deutschen Bundesrepublik Nach der Einleitung des Vertrages handelte sie im Auftrag und Vollmacht der Co-Produzentengruppes 1) Produktion AfMBfc P^l, 2) UflBl Film AOsZ/tKB, 3) Ala-Film, _____ . 4) die zusammen in dem Vertrag als "Produzent" bezeichnet sind. Nach § 2 des Vertrages ist die’ N^BPB^-Film verpflichtet worden, den Film in ihrer eigenen Organisation auszuwerten. Die Garantiesumme ist auf 1 Million DMark festgesetzt wordene An den Produzenten waren bis zur Erreichung der Summe von 700 000 DM 70 der Verleiheinnahmen abzuführen. Nachdem dieser Betrag eingespielt war, sollte der Produzentenanteil nur 60 9& betragen. In § 10 dieses Verleih-Vertrages heißt ess Produzent ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung 'einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn a) ». b) Verleiher die Zahlungen einstellt oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren oder das Konkursverfahren gegen ihn beantragt wird. Die Forderungen aus den mit den Theaterbesitzern geschlossenen Verträgen sind für diesen Fall als an Produzenten abgetreten zu betrachten, ohne daß es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf ■,, . Dieser Vertrag ist devisenrechtlich am 5» Mai 1955 genehmigt worden. Die Abrechnungen über die Einspielergebnisse wurden von der NfllHB-Film auch der Klägerin erteilt. - 'll - Der eingespielte Produzentenanteil wurde auf Anweisung der Filmfinanz von der R®®||®-Film an das Bankhaus 1®®^ zur Abdeckung des Kredits von 700 000 DM überwiesen , Am 11> Juni 1952 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Film-F:i®®®®®®®-GmbH eröffnet und der Dipl-Kaufmann W®®® zu dem Konkursverwalter bestellt-Gleichzeitig wurde die Eröffnung des Vergleichsverfahrens für die N®®®®-Film beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Am 13° September 1952 wurde über das Vermögen der N®®|®-Film das Konkursverfahren eröffnet? Rechtsanwalt Dr, Me®® und Dipl-Kaufmann W®H® wurden zu Konkursverwaltern bestellt. Bereits am 27» Juni 1952 teilten der Vertreter der A®|® und der Klägerin dem Konkursverwalter der Filmfinanz mit, daß infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens die Produktionsgesellschaft nach § 728 BGB aufgelöst sei, so daß die Filmfinanz die Gesellschaft nicht mehr vertreten könne. Mit Brief vom gleichen Tage an den Konkursverwalter W^!®® als Bevollmächtigten der $®BH®-Film wurde diesem gegenüber der Verleih-Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt mit der Begründung, daß die N®BH®KiPilm einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens über ihr Vermögen gestellt habe. Gleichzeitig wurde der Konkursverwalter«*^®®® aufgefordert, die eingehenden Einspielergebnisse sofort auf ein Treuhandkonto bei der LandesZentralbank einzuzahlen und sich jeder Verfügung über den Film zu enthalten. Mit Brief vom 18. September 1952 an die Konkursverwalter der N®®®®-Film erklärten die Vertreter der Al-cina und der Klägerin erneut, daß der Verleih-Vertrag zwischen den Co-Produzenten und der N®®®®-Film mit sofortiger Wirkung gekündigt werde. Die Konkursverwalter wurden aufgefordert, sich jeder Verfügung über den Film zu enthalten und nur mit Zustimmung der Vertreter der t 12 - übrigen Gesellschafter zu handeln. Mit Brief vom 26. September 1952 an in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Filmfinanz kündigten die A#-und die Klägerin vorsorglich das etwa bestehende Co-Produktionsverhältnis aus wichtigem Grund. • Gleichwohl schlossen die Konkursverwalter der N#-^HB-Film mit der Beklagten den Vertrag vom 30. September 1952, durch den sie den gesamten Filmstock der NflHH^-Film auf die Beklagte nach dem Stand vom 1.. Oktober 1952 übertrugen. In dem Vertrag heißt es u.a.s "Sollte ein Produzent gegen die Überlassung der Auswertungsrechte seines Films an die NeJi Fjfr-GmbH Widerspruch erheben, , so ist die Ne0l F®P-GmbII berechtigt, auf die Übernahme des diesen Film betreffenden Vertrages zu verzichten und die Copien nebst Zubehör an die Konkursverwalter herauszugeben. Sollte die Ne^ F®>-GmbH nicht gewillt sein, dem Widerspruch des Produzenten stattzugeben und den Film weiter auszuwerten, so verpflichtet sie sich, die Konkursmasse von allen etwaigen Ansprüchen des Produzenten freizuhalten". Ferner haben die Konkursverwalter der NtH^P-Film mit der Beklagten vereinbart, daß die von der GmbH übernommenen Garantie-Verpflichtungen für alle Filme bei der N^HH^~Film verbleiben. Die Vertreter der AVBP und der Klägerin haben die Beklagte am 11. November 1952 - unter Hinweis auf ihre etwaige Schadens-ersatzpflicht - aufgefordert, die Verwertung des Films "Blaubart" nur mit ihrer Zustimmung vorzunehmen, da die Übertragung der Auswertungsrechte auf sie rechtsunwirksam sei. Ferner haben sie um das Einverständnis gebeten, daß über die Erlöse aus dem Film nur noch mit ihrer Zustimmung verfügt werde. Die Beklagte hat gleichwohl den Film ausgewertet. Über die Einspielergebnisse hat sie * seit Oktober 1952 den Produzenten: der Klägerin 13 - und der Filmfinanz im Konkurs Abrechnungen erteilt. Die von ihr nach diesen Abrechnungen geschuldete Verleih-Miete hat sie an das Bankhaus abgeführt» Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten wegen schuldhafter Urheberrechtsverletzung Schadensersatz Sie stützt ihren Anspruch weiter auch auf• die*. Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung. Sie hat zur Begründung ausgeführts Die Filmfinanz sei nicht berechtigt gewesen, das Auswertungsrecht v auf die N4HHBfc~Film zu übertragen. Auf jeden Fall habe die Beklagte das Auswertungsrecht nicht erworben. Bereits nach dem Verleih-Verträge mit der Nfl^-®^-Film vom 1c November 1951 sei diese nicht berechtigt gewesen, die Auswertungsrechte weiter zu übertragen Der Verleih-Vertrag sei zu Hecht gekündigt worden, so daß auch aus diesem Grunde die Konkursverwalter der NflHU-Film die Rechte nicht an die Beklagte übertragen konnten-Die Beklagte sei über die Rechtslage unterrichtet gewesen. Dies ergebe ihr Vertrag mit den Konkursverwaltern der N^BMH>-Film vom 30o September 1952. Ferner sei sie durch den Brief der Klägerin vom 11» November 1952 auf die unberechtigte Auswertung des Films hingewiesen^worden- Sie habe daher den Film nicht auswerten und insbesondere die Einspielergebnisse nicht entsprechend der Weisung der N^MH®-Film oder der Filmfinanz an das Bankhaus abführen dürfen. Der Filmfinanz seien durch die.Verträge vom 6. und 13» Januar 1951 sowie 30. Januar 1951 die Einspielergebnisse für Deutschland und Österreich nicht abgetreten worden, so daß sie hierüber nicht selbständig habe verfügen können. Sie, die Klägerin, habe die immateriellen Güterrechte an dem Film durch die Verträge vom 6. Ja- t *-14“ nuar 1951 und 13o Januar 1951 erworben» Durch den Vertrag der Filmfinanz mit der üflBP vom 30„ Januar 1951 hätten ihre Rechte nicht mehr geschmälert werden können. Sie könne daher Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihres Urheberrechtes an sich verlangen. Soweit sie Mit-gesellächafterin der Filmfinanz und der A^Hk sei, habe eine Verfügung über' den Film nur gemeinschaftlich erfolgen können. Die Beklagte habe daher auch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen die Erlöse aus dem Film nicht zu Gunsten der Filmfinanz an das Bankhaus I>4|P abführen dürfen. Die Ansprüche der 821 dem Eil® seien ihr, der Klägerin, außerdem durch die Abtretungserklärung der A^fl^ (ohne Datum) übertragen worden. Die Klägerin hat eine Teilforderung geltend gemacht und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5000 DM nebst 5 <f> Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie und lie Älcina als Gesamtgläubigerin 5 000 DM nebst 5 Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen, ferner unterhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an si“und die~33(||^ sowie die Konkursverwalter der Film-FiflHHiHH als Oe samt gläubig er den Betrag von 5 000 DM nebst 5 # Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen und ganz evtl, die Beklagte zu verurteilen, an sie und HeTTa-Film GmbH in jllHB als Gesamtgläubiger einen Betrag von 5 000 DM nebst 5 Zinsen seit Klageerhebung auf ein bei der Landeszentralbank auf den Namen der Klägerin und der Ala-Film, zu errichtendes Sperrkonto einzuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, daß der Filmfinanz gemäß Ziffer 4 des Vertrages vom 30. Januar 1951 die Froduzen-tenanteile der deutschen und österreichischen Einspiel-ergebnisse zur Abdeckung ihres Herstellungsbeitrages abgetreten worden seien Dieser Beitrag, der 1,3 Millionen betragen habe, sei bei weitem noch nicht abgedeckt. Die Filmfinanz habe rechtswirksam-die fraglichen Einspielergebnisse an ihre- Kreditgeberin, das Bankhaus abgetreten. Es habe sich insoweit nicht um der Gesellschaft zustehende Einnahmen, sondern um Beträge gehandelt, über die allein die Filmfinanz habe verfügen können Sie, die Beklagte, habe somit zu Recht auf Weisung der Filmfinanz den Produzentenanteil an das Bankhaus L^^ abgeführt c Eine .Verletzung von Urheberrechten der Klägerin könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Filmfinanz hinsichtlich der Auswertung, des Films in den ihr zugewiesenen Lizenzgebieten frei gewesen sei. Aber selbst wenn davon auszugehen sei, daß die Beklagte zur Auswertung des Films nicht berechtigt gewesen sei, sei hierdurch der Klägerin kein wirtschaftlicher Nachteil entstanden; denn die Auswertung durch die Beklagte sei in gleicher Weise erfolgt, wie es ursprünglich zwischen den Produzenten vereinbart worden sei« Die Abführung der Produzentenanteile an die Filmfinanz habe sich schon deshalb nicht zu dem Nachteil der Klägerin auswirken können, weil der Klägerin, deren eigene Aufwendungen für den Film im übrigen durch die ihr aus dem Ausland zugeflossenen Einspielergebnisse seit langem abgedeckt seien, .kein Anspruch auf diese der Filmfinanz zur Abdeckung ihrer Produktionskosten vorrangig zugewiesenen Einnahmen zustehe e Der Bevollmächtigte der Klägerin, J^H^, habe bei den Verhandlungen am 13^ Januar 1951 mit dem Geschäftsführer Dr» G^MHM der Filmfinanz ausdrücklich vereinbart, daß der Beitritt der Filmfinanz zu den Verträgen vom 6, Januar 1951 nur formelle Bedeutung habe und nur zu dem Schein erfolge, weil die französischen und schweizerischen Devisenstellen anderenfalls die Kreditgewährung der - 16- Klägerin nicht genehmigt hätten» Es sei ausdrücklich vereinbart worden, daß die Filmfinanz trotz des entgegenstehenden Wortlauts dieser beiden Verträge vom 13. Januar 1951 für den Kredit, den die Klägerin der zur Verfügung stellte, nicht haften und daß die Klägerin nicht MitProduzentin des Films werden sollte. Unter den Beteiligten habe jedenfalls, stets Einverständnis darüber bestanden, daß die deutschen und österreichischen Einspielergebnisse aus dem Film zunächst ausschließlich zur Abdeckung des von der Filmfinanz aufgenommenen Kredits verwendet werden sollten. Da die Klägerin nicht Mitgesellschafterin gewesen sei, habe ihre Kündigung des Verleih-Vertrages vom 1. November 1951 keine Bedeutung gehabt» Im übrigen hätte die Kündigung auch nur wirksam sein können, wenn die Filmfinanz ihr zugestimmt hätte. Sie habe indessen der Kündigung widersprochen und sei mit der Übertragung des Filmstocks -der NflHHfe-Film und damit auch des hier streitigen Films auf die Beklagte einverstanden gewesen,' weil auf diese Weise eine weitere Auswertung des Films am besten gewährleistet worden sei. Bas Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Zahlung von 5 000 BM an die Klägerin und die Ala-Film-GmbH als Gesamthand sgläubigerin entsprochen. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagte Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihren Klag-abweisungsantrag weiterverfolgt, während die Klägerin beantragt hat, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die .Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin, hilfsweise an die Klägerin, die A^HB SflB P^^P, und den Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Film-FiBBBBBB“OmkH ? HBHB’ M -'6 100,— nebst 6,75 y<> Zinsen seit dem 1. Januar 1953 auf ein öe,i der Landeszentralbank zu errichtendes Sperrkonto einzuzahlen. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz geltend gemacht, die Produzenten des Films hätten seit dem 14 September 1952 ein Kündigungsrecht gegen die NBHIiB^^1?1 gehabt, das sie auch ausgeübt hätten. Da Gefahr im Verzüge gewesen sei, hätten sie "dieses Recht auch ohne Mitwirkung der Pilmfinanz und gegen ihren Willen ausüben .können Die Beklagte hätte auf jeden Pall die Einspielergebnisse hinterlegen müssen. Die Zahlung habe an sie, die Klägerin, zu erfolgen, weil ihr zur Sicherung ihres Kredites durch die Verträge vom 6. Januar 1951 und 13» Jänuar 1951 mit der A^P und der Filmfinanz das Urheberrecht an dem Film übertragen worden sei«, Der Kredit sei bei weitem nicht abgedeckt. Sie habe daher auf Grund ihrer Gläubigerstellung Anspruch auf Zahlung der Einspielergebnisse Die Klägerin verlangt mit der Klage die seit dem 1* Januar 1953 in der Deutschen Bundesrepublik erzielten Einspielergebnisse des Films in Höhe des geltefidgemachten Teilbetrages. Sie bestreitet, daß die.Beitrittserklärungen der Filmfinanz vom 13« Januar 1951 nur zu dem Schein gegeben worden seien. Auf jeden Fall, so trägt sie vor, müsse ihrem Hilfsantrag auf Zahlung des Teilbetrages an die drei Gesellschaf ters die Klägerin, die aBHB und die Filmfinanz stattgegeben werden. Die Ala-Film-GmbH sei nicht Gesellschafterin gewesen. Sie sei lediglich von der Filmfinanz gebeten wor- -18- den, nach außen als MitProduzentin des Films und insbesondere in dem Titel des Films aufzutreten, weil die Befürchtung bestanden habe, daß anderenfalls der Filmfinanz Schwierigkeiten daraus entstehen könnten, daß ihre Tochtergesellschaft, die N^HHB-Film, den Film in Verleih genommen habe. Denn eine Produktionsgesellschaft habe nicht gleichzeitig- auch den Film verleihen dürfen. Die Ala-Film habe sich auch keinerlei Ansprüche an dem Film berühmt. Die Beklagte hat den Vortrag der Klägerin insoweit bestätigt, als auch sie behauptet, die Ala-Film-GmbH sei nur zu dem Schein als Mitproduzentin in den Verleih-Vertrag vom 1. November 1951 hineingenommen woxden. Der Vertrag der Filmfinanz mit der Ala-Film vom 20* Juli 1951 sei nur zu dem Schein geschlossen worden. Den in diesem Vertrag genannten Betrag von 200 000 DM habe die Filmfinanz nicht erhalten. Die Ala-Film-GmbH habe lediglich die Synchronisation des Films ausgeführt«, Hilfsweise hat die Beklagte mit den an sie mit Zustimmung des Bankhauses L^p und der Landesbank abgetretenen Ansprüchen der Filmfinanz gegen die Klägerin und die Alcina aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin nach Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, die beantragten Zahlungen zu Gunsten der Klägerin, der des Konkursverwalters der Filmfinanz als Gesamthandsgläubigerin auf ein Sperrkonto zu leisten. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsäntrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. * ®rfc s c he idungsgründ e s «* ■» •*-»■— miimu* n V«mm> w I. Das Berufungsgericht geht davon aus* daß die Klägerin - neben der Filmfinanz und der AflHÜ - gleichberechtigte Gesellschafterin der für die Herstellung und Verwertung des Films "Blaubart” gegründeten Produktionsgesellschaft sei. Das Berufungsgericht entnimmt dies den Verträgen vom 6c und 13. Januar 1951 sowie vom 30. Januar 1951? die es als rechtswirksam erachtet. Dieses Gesellschaftsverhältnis unterliege gemäß Ziff 17 des Kredit-Vertrages vom ^ 6. Januar 1951 und Ziff 20 des Bet'eiligungsvertrages vom gleichen Tage, denen die Filmfinanz gemäß ihrem Schreiben vom 13o Januar 1951 beigetreten sei? dem schweizerischen Hechto Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das auf Zahlung an die Klägerin gerichtete Klagbegehren nicht auf den Kredit- oder Beteiligungsvertrag vom 6. Januar 1951 in Verbindung mit dem Schreiben der Filmfinanz vom 13. Januar 1951 gestützt werden? weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe? daß sie ihre Aufwendungen für den Film noch nicht ersetzt erhalten habe., Es komme hin- ^ zu, daß die Klägerin als Mitgesellschafterin die fraglichen Einspielergebnisse auch nicht für sich,, allein in Anspruch nehmen könne, sondern nur nach Rechnungslegung über das selbst Vereinnahmte bei der Auseinandersetzung mit den beiden anderen Gesellschaftern insoweit eine Vorzugsstellung beanspruchen könnte? als ihre Aufwendungen nach Maßgabe von Ziff 7 des Kreditvertrages und Ziff 9 b des BeteiligungsVertrages vorrangig aus den Einspielergebnissen abzudecken sei. Die Klägerin könne sich? so fährt das Berufungsgericht fort? zur Begründung dieses Klagbegehrens .auch nicht mit Erfolg auf die Abtretungserklärung der Alcina berufen? denn Gegenstand der Klage bildeten die Einspielergebnisse aus Deutschland und Österreich, über die die Alcina nicht allein habe verfügen können. Dagegen sei die Klägerin als Mitgesellschafterin der Film-Produktionsgesellschaft berechtigt, für die Gesellschaft, die sich aus Urheberrechtsverletzungen ergebenden Ansprüche geltend zu machen. Das Filmurheber- und Auswertungsrecht stände der Gesellschaft als solcher zu, die eine "einfache Gesellschaft,r im Sinne von Art 530 ff des schweizerischen Obligationenrechts bilde. Auch nach schweizerischem Recht seien die Gesellschafter zur gesamten Hand berechtigt und jeder Gesellschafter zur Erhebung einer Klage auf Leistung an alle Gesellschafter legitimiert. Die Begründetheit der Klage aber ergebe sich daraus, daß die Beklagte das Urheberrecht der Produktionsgesellschaft fahrlässig verletzt hätte. Die Gesellschafter hätten über das Filmurheberrecht nur gemeinsam verfügen können. Die Aufteilung der Länder, in denen der Film ausgewertet werden sollte, auf die einzelnen Gesellschafter habe nur die Bedeutung gehabt, daß innerhalb dieser Länder die betreffenden Gesellschafter Beauftragte für die Gesellschaft geworden seien. Dementsprechend habe die Filmfinanz auch als f,Vertreter und Beauftragter1* der Co-Produzentengruppe den Verleih-Vertrag mit der geschlossen. Hierzu habe die Film- finanz auch Vollmacht gehabt. Durch das Konkursverfahren über das Vermögen der Filmfinanz sei die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst- Damit seien gemäß Art 547 OB die Geschäftsbefugnisse der Gesellschafter erloschen. Der Konkursverwalter der Filmfinanz habe deshalb weder über 4 - 21 die Einspielergebnisse aus.dem mit der.N^HiMfc-Film abgeschlossenen Vertrag vom 1. November 1951 verfügen noch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter das Auswertungsrecht an dem Film auf eine andere Verleih-Gesellschaft übertragen dürfen. Auch die Nf^HB^-Film sei zur T/eiter-Übertragung der ihr nach dem Vertrage vom 1. November 1951 eingeräumten Rechte nicht berechtigt gewesen, weil sie nach § 2 dieses Vertrages verpflichtet gewesen sei, den Film in ihrer eigenen Organisation auszuwerten. Auch habe die N^HHk'-Film eine Garantieverpflichtung über 1 Million^ i DM übernommen, die in dem Vertrag mit der Beklagten vom 30. September 1952 nicht enthalten sei. Es komme hinzu, daß der Vertrag mit der von den Vertretern der Klägerin und der AVHftam 18. September 1952 rechtswirksam gekündigt worden sei. Einer Mitwirkung der widersprechenden Gesellschafterin, der Filmfinanz, habe es hierzu nicht bedurft, weil diese Kündigung zur Abwendung von Nachteilen für die Gesellschaft erforderlich gewesen sei. Die Beklagte habe somit, da ihr ein Recht zur Auswertung des Films nicht zugestanden habe, durch den Verleih des Films das Urheberrecht der Produktionsgesellschaft verletzt. Die hierdurch erzielten Einspielergebnisse hätten ^ ^ der ProduktionsgeseilSchaft zugestanden. Diese sei dadurch geschädigt worden, daß die Beklagte di^se Einspielergebnisse an das Bankhaus abgeführt hätten. Dem Bankhaus 1^/}'hätten an diesen Beträgen keinerlei Rechte zugestanden; denn die Abtretungserklärung der Filmfinanz vom 12c Februar 1951 an das Bankhaus Ddp sei unwirksam, weil die Filmfinanz über diese Einspielergebnisse, die der Gesellschaft zugestanden hätten, nicht habe verfügen können. Hiernach sei der auf Leistung an die drei Gesellschafter gerichtete Zahlungsanspruch - die Einspielergebnisse ab 1. Januar 1953 betreffend - begründet. Die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten, die auf die Abtretungserklärung der Konkursverwalter der Filmfinanz gestützt werden, scheitere daran, daß die Filmfinanz nur ihr Auseinandersetzungsguthaben an die Beklagte habe abtreten können, dieser Anspruch aber, der erst nach Rechnungslegung aller Gesellschafter ermittelt werden könne, noch nicht fällig sei, II. Die Revision beanstandet vor allem, daß das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Vereinbarungen zwischen der Filmfinanz, der und der Klägerin verkannt habe,.wie sie sich aus dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Abmachungen ergebe» Die drei Vertragspartner, die drei verschiedenen Nationen —1 Deutschland, Frankreich und der Schweiz - angehörten, hätten die für die Filmherstellung erforderlichen Geldmittel nur dadurch aufbringen können, daß jeder Partner auf die Hilfsquellen seines Landes zurückgriff und unter Ausnutzung der nationalen Kreditmöglichkeiten den von ihm zu leistenden Anteil an den Produktionskosten flüssig machte. Jeder der drei Partner habe deshalb für die von ihm beizusteuernden Gelder eine Kreditunterlage gebraucht. Aus diesem Grunde habe jeder Partner ein bestimmtes Lizenzgebiet zugewiesen erhalten? die Klägerin die Schweiz, Skandinavien,Holland und die USA, die AflHRl Frankreich, UflB^ Fran9aise,Belgien, Kanada und Italien, die Filmfinanz Deutschland und Österreich. Der gesellschaftsrechtliche Gehalt dieser Vereinbarungen gehe dahin, daß jeder Partner über die Einspielergebnisse seines Lizenzgebietes in Höhe der von ihm aufzubringenden Produktionskosten allein verfügungsberechtigt habe sein sollen. Solange seine Produktionskosten noch nicht gedeckt seien, sei keiner der Vertragspartner verpflichtet, die Einspielergebnisse aus den ihm * zugewiesenen Lizenzgebieten der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Es handle sich insoweit nicht um Einnahmen der Gesellschaft, sondern um Einnahmen der einzelnen Gesellschafter, die ihnen zur Abdeckung des von ihnen aufgebrachten Herstellungsbeitrages für. den Film zugewiesen seien.* Eie Eilmfinanz habe deshalb rechtswirksam in Höhe ihrer Aufwendungen die Einspielergebnisse aus Eeutschland und Österreich ihren Kreditgebern, dem Bankhaus und der Landesbank, abtreten können. Eie abweichende Auslegung-der in Präge stehenden Vereinbarungen durch das Berufungsgericht hafte am Buchstaben und verstoße gegen anerkannte Auslegungsregelnv indem sie den wirtschaftlichen, Sinn dieser Abmachungen, der sich aus der internationalen Verknüpfung ergebe, nicht beachte. Es habe verhindert werden sollen, daß die inländischen Gläubiger, die die Produktionskosten aufgebracht hätten, gegenüber einem ausländischen Vertragspartner verkürzt würden. Eies sei der eigentliche Grundgedanke der Vereinbarung gewesen, wonach jedem Vertragspartner bis zur Eeckung seiner eigenen Produktionsaufwendungen ein Ausschließlichkeitsrecht .an den Einspielergebnissen seiner Lizenzgebiete zugestanden habe und kein Partner die Einspielergebnisse aus dem Lizenzgebiet eines anderen Partners habe antasten dürfen, solange dieser seinen Herstellungsbeitrag noch nicht voll ersetzt erhalten habe Eurch diese Regelung sei ein wohl ausgewogener Gleichgewichtszustand und eine Abgrenzung der verschiedenen nationalen Interessen gegeneinander geschaffen worden. Von den Vertragspartnern sei auch tatsächlich gemäß diesem Grundgedanken der Vereinbarung verfahren worden. Insbesondere habe die Klägerin die Einspielergebnisse aus den ihr zugewiesenen Lizenzgebieten vereinnahmt, ohne hierüber der Filmfinanz oder der ßine Abrechnung zu geben„ sr IIIc 1) Dieser Angriff der Bevision, der sich vor allem gegen die Würdigung des Vertrages vom 30. Januar 1951 durch das Berufungsgericht richtet, ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt der insoweit eindeutige und deshalb einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut des Vertrages vom 30» Januar 1951, daß jedem Gesell-schafter mit dinglicher Wirkung der Produzentenanteil der Einspielergebnisse aus seinen Lizenzgebieten zur alleinigen Verfügung zugewiesen worden ist, und zwar zur Sicherung seines Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Filmproduktion. Jeder Gesellschafter sollte somit berechtigt sein, seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unmittelbar aus dem ihm übertragenen Auswertungsergehnis des Films in seinen Lizenzgebieten zu tilgen, ohne daß es insoweit einer vorherigen Abrechnung und Auseinanderset-zung unter den Gesellschaftern bedurfte * Dies folgt zwar noch nicht zwingend aus dem. Wortlaut von Ziff 4 des Vertrages vom 30 o Januar 1951, wonach "zur Sicherung des von ihm zu leistenden Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse (Produzentenanteil) der Lizenzgebiete Deutschland und Österreich erhält"„ Dagegen läßt die Fassung von Ziff 5 des Abkommens insoweit keine Zweifel offen. Denn in dieser Bestimmung wird jedem Vertragspartner die Verpflichtung auferlegt, seine Einnahmen aus den ihm sicherheitshalber übertragenen Ländern zu Gunsten der anderen Partei freizugeben, sobald sein eigener Herstellungsbeitrag abgedeckt ist und die Aufwendungen der anderen beiden Partner durch ihre Einnahmen aus den ihnen zugewiesenen Lizenzgebieten noch nicht getilgt sind. Einer Freigabe der Einkünfte aus den einzelnen Lizenzgebieten durch den jeweils in diesem Gebiet bevorrechtigten Gesellschafter bedurfte es aber nur, wenn es sich bei den fraglichen Einspielergebnissen nicht um Einnahmen der Gesellschaft handele, sondern diese Einspielergebnisse den einzelnen Ge- -25- sellschaftera unmittelbar als eigene Einnahmen zur Sicherung ihres Anspruchs auf Aufwendungsersatz zustanden, Hierbei ist es rechtlich belanglos? daß in dem Vertrag- vom 30» Januar 1951 - entgegen der Passung des Vertrages vom 5» Dezember 1950 - nicht von einer ’’Abtretung” dieser Einspielergebnisse die Hede ist» Dies mag darauf zurückzuführen.sein, daß bei Abschluß des Vertrages vom 30c Januar 1951 noch nicht feststand? welche Verleihfirma die Auswertung des Films in den einzelnen Lizenzgebieten übernehmen würden? somit die Schuldner der Ansprüche auf die Erträgnisse aus den Filmvorführungen noch ungewiß waren» Es. kommt hinzu? daß zweifelhaft sein konnte? ob Einspielergebnisse aus einem noch nicht vorhandenen, sondern erst geplanten Film überhaupt im Hechtssinn ’’abgetreten” werden können» Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist insoweit jedenfalls allein bedeutsam, daß in dem Abkommen vom 30» Januar 1951 als Wille der Vertragsparteien unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist; jedem Vertragspartner soll das Auswertungsergebnis t des Films in seinen Lizenzgebieten unmittelbar, also ohne vorherige Abrechnung und Auseinandersetzung mit den Mitgesellschaf tern und ohne Rücksicht auf die Erträgnisse des Films in den anderen Gebieten in voller Höhe zur Abdeckung seines Herstellungsbeitrages zur Verfügung stehen» Dem steht nicht entgegen, wie das Berufungsgericht meint? daß der Abschluß der Filmverwertungsverträge in den ♦ den einzelnen Gesellschaftern zugewiesenen Lizenzgebieten der Zustimmung aller drei Vertragspartner bedurfte und die Filmfinanz demgemäß auch den Vertrag mit der NflHi' Film im Namen aller Gesellschafter abgeschlossen hatDas Interesse der Gesellschafter an einer Mitwirkung beim -26- Abschluß der Filmverwertungsverträge auch in denjenigen Gebieten, deren Einspielergebnisse einzelnen Gesellschaftern zur Abdeckung ihres Herstellungsbeitrages zugewiesen , worden sind, erklärt sich zwanglos daraus, daß hinsichtlich des die Gesamtherstellungskosten des Films übersteigenden Überschusses eine Gewinnverteilung stattfinden soll te, jeder Gesellschafter also an dem Abschluß günstiger . Verwertungsverträge auch in den einem anderen Vertragspart ner zugewie.senen Lizenzgebieten ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte. Es kommt hinzu, daß die Gesell schafter. gemäß Ziff 5 des Vertrages vom 30«. Januar 1951 verpflichtet waren, nach Abdeckung ihrer Aufwendungen die Einnahmen aus den ihnen zugewiesenen Lizenzgebieten in voller Höhe - also ohne Einbehaltung eines Gewinnanteils - demjenigen Mitgesellschafter zur Verfügung zu stellen, dessen Produktionskostenanteil noch nicht abgedeckt war= Aus diesem Grunde kann auch daraus, daß die ^•BMB^-Film nicht nur der Filmfinanz, sondern auch der Klägerin und der AflHfc Abrechnungen über die Einspielergebnisse erteilt hat, nicht geschlossen werden, daß diese Einspielergebnisse etwa .der Gesellschaft und nicht ausschließlich der Filmfinanz zugeetanden hätten. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung schließlich darauf stützt, daß in dem Vertrag vom 30 o Januar 1951 nur von einer "Empfangsberechtigung'’ der einzelnen drei Partner die Rede sei, wird übersehen, daß sich die fragliche Bestimmung allein auf die Gewinnverteilung beziehto Der Vertrag unterscheidet gerade insoweit mit aller Deutlichkeit zwischen der Aufteilung der Einspielergebnisse nach Abdeckung der gesamten Herstellungskosten des Films - also der Gewinnverteilung -und der Aufteilung des Äuswertungsergebnisses bis zu dem Ersatz der Produktionskosten. Während der Gewinn pro rata der Eingänge und im Verhältnis der von den einzelnen Gesellschaftern aufgewendeten Herstellungskosten verteilt werden sollte und eine Empfangsberechtigung jedes Gesellschafters nur hinsichtlich seines Gewinnanteils aus den Einspielergebnissen seiner Iiizenzgebiete festgelegt wur-de, sollte jeder Vertragspartner bis zur Abdeckung seines Herstellungsbeitrages seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unmittelbar und in voller Höhe aus den Einspielergebnissen seiner lizenzgebiete tilgen, die ihm zur Sicherung dieses Anspruchs übertragen wurden.» lediglich als zusätzliche Sicherung für den Ersatz des Kostenaufwandes war vorgesehen, daß dieser noch vor einer Gewinnverteilung notfalls aus den Einspielergebnissen des einem anderen Gesellschafter zugewiesenen lizenzgebietes zu erstatten war,, und zwar durch Freigabe dieser Einnahmen durch den in diesem lizenzgebiet bevorrechtigten Gesellschafter. Eine solche Freigabe aber sollte nur verlangt werden können, wenn die Produktionskosten des bevorrechtigten Gesellschafters bereits abgedeckt waren. Der Grundgedanke dieser Vereinbarung war somit, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß keiner der Gesellschafter das Einspielergebnis aus dem einem anderen ^ Gesellschafter zugewiesenen lizenzgebiet antasten durfte, bevor dessen Aufwendungen für den Film nicht abgedeckt waren» lies allein war auch wirtschaftlich sinnvoll, denn nur bei solcher Vertragsgestaltung wurde den Vertragspartnern die Möglichkeit eröffnet, die Einspielergebnisse aus den ihnen zugewiesenen lizenzgebieten in Höhe ihres Herstellungsbeitrages ihren jeweiligen Kreditgebern als Kreditunterlage zur Verfügung zu stellen, und damit zugleich das Risiko ausgeschaltet, daß etwa Einnahmen aus dem Film in dem jeweiligen nationalen Bereich der Vertragspartner ins Ausland abgeführt werden mußten, bevor die inländischen Kreditgeber, die den Produktionskostenanteil des inländischen Gesellschafters aufgebracht hatten, befriedigt waren* 2) Biese Regelung in dem Vertrag zwischen der Filmfinanz und der ÄflHP vom 30«. Januar 1951 steht nun allerdings im Widerspruch zu den Vereinbarungen zwischen der und der Klägerin vom 6. Januar 19519 denen die Filmfinanz nach d.em.Wortlaut ihres Schreibens an die Klägerin vom 1% Januar 1951 beigetreten ist«: Benn sowohl der Kredit- wie auch der Beteiligungsvertrag vorn* 6. Januar 1951 sehen vor, daß eine Rückzahlung des Kredits und des Herstellungsbei-trages..der Klägerin - abgesehen von dessen vorrangiger Tilgung aus dem Bizenzgebiet Schweiz - aus den Einspielergebnissen der ganzen Welt erfolgen solle, und zwar pro rata der Eingänge und pro rata des Prozentsatzes, den die Aufwendungen der Klägerin im Verhältnis zu den gesamten Herstellungskosten des Films ergeben (vgl Ziff 7 des Kreditvertrages; Ziff 9 des Beteiligungsvertrages). In dem Kreditvertrag ist weiterhin festgelegt, daß bis zur Rückzahlung des Kredits der Klägerin die Negative des Films mit allen damit verbundenen immateriellen Güterrechten haften (Ziff 9 des Kreditvertrages)* Bas Berufungsgericht geht nun’ davon aus, daß das auf Zahlung an die Klägerin gerichtete Klagbegehren weder auf den Kredit- noch den Beteiligungsvertrag vom 6c Januar. 1951 in Verbindung mit den Schreiben der Filrafinanz vom 13o Januar 1951 gestützt werden könnte, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, daß sie ihre Aufwendungen noch nicht ersetzt erhalten habe, die Klägerin auch die Einspielergebnisse nicht für sich allein in Anspruch nehmen könne, sondern nur nach Rechnungslegung über‘das selbst Vereinnahmte bei der Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern insoweit eine Vorzugsstellung beanspruchen könnte, als ihre Aufwendungen vorrangig nach Maßgabe von Ziff 7 des Kredit- und Ziff 9 des Beteiligungsvertrages aus diesen Einspielergebnissen abzudecken seienp Wenn hiernach auch das Berufungsgericht den Zahlungsantrag, soweit er auf Leistung allein an die Klägerin gerichtet ist, nach den Vereinbarungen vom 6» und f j 13- Januar 1951 nicht für begründet erachtet hat, so ergibt sich doch aus seinen Darlegungen, daß es diese Vereinbarungen als maßgeblich für das AbrechnüngsVerhältnis der Gesellschafter untereinander ansieht. Wäre dem aber beizupflichten,. so hätten die Einspielergebnisse einzelner Lizenzgebiete in dem späteren Vertrag.zwischen der Afl^ und der Filmfinanz vom 30. Januar 1951 nicht rechtsv/irksam diesen Vertragspartnern ausschließlich zur vorrangigen Abdeckung ihres eigenen Herstellungsbeitrages zugewiesen werden können. Denn eine solche Regelung .stände im Widerspruch zu der Bestimmung des Kreditvertrages, wonach der Klägerin bis zur Abdeckung des von ihr gewährten Kredits ^ die Urheberrechte am Film «haften", falls die Klägerin ^ hieraus, wie sie geltend macht, ein Recht auf die Einspiel-ergebnisse der ganzen Welt bis zur Tilgung ihres Darlehnsanspruchs herleiten könnte. Sie wäre aber auch mit den weiteren Bestimmungen in den Verträgen vom 60 Januar 1951 unvereinbar, die eine Abdeckung des Kredits sowie des Herstellungsbeitrages der Klägerin aus den Einspielergebnissen der ganzen Welt pro rata der Eingänge und im Verhältnis der Aufwendungen der Klägerin zu den Gesamtproduktionskosten festlegen. Die Klägerin kann sich jedoch aus folgenden Gründen nicht mit Erfolg darauf berufen, der Vertrag vom 50, Januar 1951 habe.die ihr nach den Vereinbarungen vom 6c und 15- Januar 1951 eingeräumten Rechte nicht schmälern könnens Der Vertrag vom 50 * Januar 1951 zwischen der und der Filmfinanz war der Klägerin bekannt. Er ist unstreitig von dem Bevollmächtigten der Klägerin,. der nach seinen eigenen Angaben allein berechtigt war, im Rah-men der Filmproduktion für die Klägerin Verträgen zuzustimmen oder sonstige Erklärungen rechtlicher Natur für die Klägerin abzugeben, übersetzt und der Filmfinanz über-geben worden. J^MHI kat ^ei seiner Vernehmung vom 7« Juli 1955 vor dem Landgericht ausdrücklich bekundet, daß.auch nach seinem Dafürhalten der Vertrag vom 50« Januar 1951 für die Filmfinanz der endgültige sein mußte. J^H^ hat weiterhin bei den Besprechungen mit der Alcina und der Filmfinanz nach Abschluß des Vertrages vom 50» Januar 1951 niemals beanstandet, daß hinsichtlich der Aufteilung der Einspielergebnisse gemäß dieser Vereinbarung verfahren wurde. Aus dem Protokoll über die Produzentensitzung vom 1. August 1951, dessenRichtigke.it nicht bestritten ist, ergibt sich, daß Gegenstand der damaligen Verhandlung auch die .den drei Gesellschaftern «vorrangig übertragenen Gebiete" waren und die Klägerin, abgesehen von der Schweiz, deren Einspielergebnisse ihr bereits nach den Vereinbarungen vom 60 Januar 1951 vorrangig zugewiesen waren - in Übereinstimmung mit der in dem Vertrag vom 5« Dezember 1950 vorgesehenen Regelung - noch die Gebiete Skandinavien, Holland und USA als Lizenzgebiete zugeteilt erhielt. Eine solche nachträgliche Erweiterung der Lizenzgebiete der Klägerin aber wäre nicht verständlich, wenn ihr bereits nach den Vereinbarungen vom 6. Januar 1951 die Einspielergebnisse der ganzen Welt gehaftet hätten.. - 31 Aufschlußreich sind in diesem Zusammenhang auch die nach dem Protokoll vom Io August 1951 hinsichtlich des Saargehietes abgegebenen Erklärungen, wonach der Geschäfts-führer der Filmfinanz darauf hingewiesen hat, daß die Ergebnisse des Saargebietes nicht der Alcina allein, sondern dem Auslandssammelkonto zufließen sollten«. Auch hieraus ergibt sich die Einigkeit der drei Vertragspartner darüber, daß bis zur Abdeckung der Produktionskosten der einzelnen Gesellschafter nur die Einspielergebnisse aus den nicht aufgeteilten Ländern auf ein Gemeinschaftskonto gezahlt, i die Einkünfte aus den einzelnen Lizenzgebieten aber jeweils allein demjenigen Gesellschafter zufließen sollten, dem das betreffende Lizenzgebiet zugewiesen war.. Lies wird bestätigt durch den.weiteren Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1. August 1951 (S 6 2» Abs), wonach unter den Gesell- schaftern Einverständnis bestand, daß die Einspielergebnisse aus den von der Klägerin abzuschließenden Verleih-Verträgen erst dann einem Gemeinschaftskonto zugeführt werden sollten, über das nur zu Lritt verfügt werden konnte, wenn der von der Klägerin gewährte Kredit abgedeckt war, Unstreitig ist dann hinsichtlich der Einspielergeb- £ nisse auch auf dieser Grundlage verfahren worden. Wie sich aus der Abrechnung der Klägerin über ihre bisherigen Einnahmen aus dem Film ergibt, hat sie die Einspielergebnisse aus den ihr zugewiesenen Lizenzgebieten allein vereinnahmt und nicht etwa auf ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter abgeführt, während ihr andererseits aus« den der AQUl zugewiesenen Lizenzgebieten bislang keine Beträge zugeflossen sind, obwohl über den von der Klägerin gewährten Kredit allein die ;icina im Einvernehmen mit der’ Klägerin verfügen durfte. Nachdem die Klägerin diese Durchführung des Vertragsverhältnisses über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat 32 - t: r- und sich selbst hinsichtlich der Einnahmen aus ihrem Lizenzsgebiet auf,den Boden des ihr bekannten Vertrages vom 30. Januar 1951 gestellt hat, weiterhin ihr Bevollmächtigter in der Sitzung vom 1 > August 1951 gegen eine derartige Aufteilung der Einspielergebnisse keinen Widerspruch erhoben hat, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, daß die in dem Vertrag vom 30» Januar 1951 vorgesehene Regelung für sie nicht verbindlich sei, weil sie nicht Partner dieses Vertrages sei und dieser Vertrag die ihr bereits früher eingeräumten Rechte* nicht habe beeinträchtigen können» Hierbei fällt ins Gewicht, daß es sich bei JfBBP nicht etwa um den Vertreter eines außerhalb des Vertragsverhältnisses Filmfinanz-AflJBP stehenden beliebigen Britten, sondein um den Bevollmächtigten einer Mitgesell schäfte rin der Produktionsgesellschaft bandelte, deren Rechte durch den Vertrag vom 30. Januar 1951 unmittelbar berührt wurden. Bie Klägerin muß sich bei dieser Sachlage so behandeln lassen, als habe sie sich mit den Vereinba-rungen zwischen der und Filmfinanz vom 30c Januar 1951 einverstanden erklärt, was die Geltendmachung eines vorrangigen Befriedigungsrechtes aus den Einspielergebnissen der der Filmfinanz zugeteilten Lizenzgebiete ausschließt, jedenfalls solange der Herstellungsbeitrag der Filmfinanz nicht abgedeckt ist« 3) Bie Klägerin bestreitet nun zwar, daß der Herstellungsbeitrag der Filmfinanz, wie die Beklagten behaupten, 1,3 Mill0 BM betragen habe« Bies kann aber dahinstehen. Benn die Beklagte hat unter Vorlegung von Abrechnungen geltend gemacht, daß der Filmfinanz und deren Kreditgebern aus den Einspielergebnissen des Films oder der von der film übernommenen Garantieverpflichtung noch nicht einmal 700 000 BM zugeflossen seien und die Erzielung dieses Betrages auch niemals mehr zu erwarten seiodX&e-Abrechnungen 14« I * ‘ 1 stehen, wie eine Durchsicht ergibt, mit diesem Vertrag im Einklang» Produktionskosten in dieser Höhe hat aber die Filrafinanz unstreitig für den Film aufgewendet, Zu den vorgelegten Abrechnungen hat die Klägerin lediglich erklärt, daß die Abrechnungen der N#HB?ilm und der Beklagten "nicht genügen" könnten, zu ihnen aber niemals substantiiert Stellung genommen« Bei dieser Sachlage muß aber zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Filmfinanz ihren Produktionskostenanteil noch nicht ersetzt erhalten .hat« 4) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, für die Entscheidung des Rechtsstreits sei erheblich, ob der Filmfinanz ein Anspruch auf die strittigen Einspielergebnisse auch im Außenverhältnis zu der N4BHK-Film oder der Beklagten zugestanden habe« Diese Frage könnte nur für die Aktivlegitimation der Klägerin zur Klagerhebung, nicht aber für die Begründetheit der Klage bedeutsam sein, da das Klagbegehren allein darauf gestützt wird, der Klägerin bezw. der Gesellschaft sei ein Schaden dadurch zugefügt worden, daß diese Einspielergebnisse an die Filmfinanz oder deren Kreditgeber abgeführt worden seien,Hierdurch könnte aber für die Klägerin bezw« für die Gesellschaft ein wirtschaftlicher Nachteil nur entstanden sein, wenn die Filmfinanz imtVerhältnis zu^ihren^ Mitgesellschaf-tern nicht berechtigt wäre, diese Einspielergebnisse ausschließlich für sich in Anspruch zu nehmen. Da aber nach den vorstehenden Darlegungen die fraglichen Einspielergebnisse nach den unter den drei Gesellschaftern getroffenen Abmachungen in voller Hohe der Filmfinanz zur Abdeckung ihrer Produktionskosten übertragen waren, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin oder die Gesellschaft dadurch geschädigt sein könnte, daß die fraglichen Beträge 0(f von der Beklagten unmittelbar an die Kreditgeber der Filmfinanz abgeführt worden sind, denen die Filmfinanz ihren Anspruch auf diese Einspielergebnisse abgetreten hatteo Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - der Vertrag mit der ^PM*ilm zunächst gültig war, jedoch durch die.Kündigung der Klägerin und der vom 18, September 1952 beendet worden ist, wie auch unerörtert bleiben kann, ob die N^p-<BI-Film berechtigt war, die Auswertungsrechte an dem Film ohne Zustimmung der Klägerin und der auf die Beklag- te zu übertragen. Denn auch wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, daß das VertragsVerhältnis der Froduk-tionsgesellschaft mit der N^HHfc-Film 8111 18“ September 1952 beendet war und der Beklagten kein Hecht zur Auswertung des Films zustand, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung der Hechtslage, Zwar galten gemäß § 10 b des Vertrages mit der NflflHH^-Film die 'Ansprüche der Verleih-Gesellschaft gegen die Lichtspieltheater mit Kündigung des Vertrages als an die Gesellschaft (und nicht etwa die Filmfinanz) abgetreten« Gegenstand des Klagbegehrens sind aber allein die durch die Auswertung des Films in den der Filmfinanz zugewiesenen Lizenzgebieten erzielten Einspielergebnisse, Las Recht aber, sich aus diesen Einspielergebnissen vorrangig wegen ihres Anspruches auf Aufwendungsersatz zu befriedigen, stand der Filmfinanz im Verhältnis, zu ihren Mitgesellschaftern nach dem Vertrag vom 30, Januar 1951 auch zu, wenn im Verhältnis zu Britten die Ansprüche auf diese Einspielergebnisse durch eine unberechtigte Auswertung des Filmes oder über eine Abtretung der Forderungen der Verleihfirma gegen die Theaterbesitzer der Gesellschaft erwachsen waren, Lenn auch insoweit handelt es sich um ein Auswertungsergebnis des Films, das nach den Vereinbarungen \ der Gesellschafter vorrangig der Abdeckung der. Produktionskosten der Filmfinanz dienen sollte. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Klägerin und die berechtigen könn- te, entgegen den mit der Filmfinanz getroffenen Vereinbarungen diese Einspielergebnisse, die naturgemäß die weiteren Auswertungsmöglichkeiten des Films im Rahmen eines Vertragsverhältnisses in den fraglichen Lizenzgebieten schmälern, der Filmfinanz nur deshalb vorzuenthalten, weil sie durch eine unrechtmäßige Auswertung des Films erzielt worden sind. Standen aber diese Einspielergebnisse ausschließ- £ lieh der Filmfinanz zur Abdeckung ihrfes Herstellungsbeitrages zu, so ist das Klagbegehren unbegründet, weil die Mitgesellschafter der Filmfinanz verpflichtet gewesen wären, diese Beträge '- selbst wenn sie zunächst auf ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter eingezahlt worden wären -an die Filmfinanz abzuführen. Den Kreditgebern der Filmfinanz aber.hätte bei . einer derartigen Handhabung auf Grund der Abtretung im Konkurs der Filmfinanz an diesen Beträgen ein Absonderungsrecht in Höhe der noch ungedeckten Kreditsumme zugestanden. Wirtschaftliche Nachteile können sich deshalb für die Gesellschaft oder die Klägerin auch nicht dadurch ergeben haben, daß die fraglichen Einspiel- ^ ergebnisse statt an die Filmfinanz an deren Kreditgeber gezahlt worden sind. Die Klage ist hiernach wgder unter dem Gesichtspunkte eines Schadensersatzes noch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet, weil durch Abführung der strittigen Einspielergebnisse an die Kreditgeber der Filmfinanz weder die Klägerin noch die Produktionsgesellschaft als solche geschädigt oder entreichert worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, daß’die Filmfinanz für den von der Klägerin der AflHD gewährten Kredit mit hafte> Denn selbst wenn die Filmfinanz für die Rückzahlung dieses Kredits ein- zustehen hätte, würde diese rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, die, wie dargelegt, nicht durch ein vorrangiges Befriedigungsrecht der Klägerin aus den hier strittigen Einspielergebnissen gesichert worden ist, nur eine Konkursforderung der Klägerin im Konkurs -über das Vermögen der Filmfinanz begründen. Hieran würde sich -auch nichts geändert haben, wenn die Beklagte die strittigen Beträge statt an die Kreditgeber der Filmfinanz auf ein Gemeinschaftskonto der drei Gesellschafter gezahlt hätte. Denn auch in diesem Falle wäre es der Klägerin verwehrt, ihre Darlehnsforderung durch eine Aufrechnung gegenüber dem Anspruch der Filmfinanz auf Ausfolgung dieser Beträge zu tilgen oder an diesen Einspielergebnissen etwa ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Denn es hätte insoweit an der hierfür erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen gefehlt, weil sich der Anspruch der Filmfinanz gegen die zur Gesamthand verbundenen Mitgesellschafter gerichtet hätte, während Gläubigerin eines etwaigen Anspruchs auf Kreditrückzahlung allein die Klägerin wäre. IV« Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Feststellung, ob die Behauptungen der Beklagten über den Scheincharakter des Schreibens der Filmfinanz vom 13» Januar 1951 zutreffen. Es erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Angriff der Revision, wonach das Gesellschaftsverhältnis nicht dem Schweizer Recht unterstanden haben soll. Einer Erörterung schließlich, ob der Klägerin oder . der Produzentengesellschaft etwa dadurch ein Schaden erwachsen ist, daß in den zwischen'der N^Hp-Film und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag keine Garantie-Verpflichtung aufgenommen worden ist, bedarf es nicht, weil ein sol-* eher Schaden nicht Gegenstand des vorliegenden Klagbegehrens ist „ Das Berufungsurteil war nach allem aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Wilde Bundesrichter Krüger-Hieland Christoph Spreng Dr, Bimbach ist infolge Urlaubs-abwesenheit an der Untersehrifts- % leistung verhindert. Wilde I 4*