Sie läßt die Heilbehandlungen, darunter chiropraktische Behandlungen, von natürlichen Personen erbringen, denen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (im folgenden: HeilprG) erteilt ist. Als juristische Person bedürfe die Beklagte ihrerseits nicht auch selbst der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG. Durchführungsverordnung zu dem Heilpraktikergesetz zeige, könne der Beklagten selbst als juristischer Person eine solche Erlaubnis auch nicht erteilt werden. Vielmehr werde die Heilkunde in ihrem Dienst von den für sie tätigen natürlichen Personen im Sinne des Gesetzes "ausgeübt". Die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 HeilprG knüpfe an das Handeln der unmittelbar tätigen natürlichen Personen an; ihr unterliege derjenige, der selbst die Heilkunde "ausübe". Auch der Zweck des Heilpraktikergesetzes spreche dafür, der Erlaubnispflicht die natürlichen Personen zu unterwerfen, die die Heilkunde unmittelbar ausübten, und nicht Dritte, in deren Diensten sie diese ausübten. 1. Das Berufungsgericht ist gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG davon ausgegangen, daß der Erlaubnis bedarf, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausübt. Es hat seinen Überlegungen auch rechtsfehlerfrei - unausgesprochen - zugrunde gelegt, daß die vorliegend im Streit stehenden chiro-praktischen Behandlungen Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG sind (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HeilprG jedoch deshalb verneint, weil die Beklagte vorliegend die Heilkunde im Sinne dieser Vorschrift selbst nicht ausübe, sondern durch Personen ausüben lasse, denen ihrerseits die Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erteilt sei. a) Nicht ganz unbedenklich erscheint allerdings, daß das Berufungsgericht ausschließlich und verallgemeinernd auf das Handeln natürlicher Personen abgestellt und angenommen hat, eine juristische Person könne Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG überhaupt nicht ausüben. Daher erscheint es keineswegs ausgeschlossen, daß auch eine juristische Person verantwortlich "Heilkunde" im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG ausüben kann, indem sie ihrerseits durch fachliche Weisungen an die lediglich ausführenden Angestellten unmittelbar darauf Einfluß nimmt, ob und wie Behandlungen durchgeführt, in welchem Umfang Diagnosen erstellt oder die Patienten beraten werden. b) Handeln die ausführenden Personen aber fachlich unabhängig von der Beklagten, so genügt es, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG erteilt ist; denn in diesem Falle liegt eine erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG durch die Beklagte selbst nicht vor. Der Erlaubnispflicht nach dieser Bestimmung unterfallen nur solche Tätigkeiten, die die unmittelbare Beratung und Behandlung von Patienten auf dem Gebiet des Heilpraktikerwesens betreffen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 HeilprG sieht vor, daß derjenige, der solche Behandlungen im Dienste von anderen vornimmt, selbst der Erlaubnis bedarf, und in der Kahler, RVerwBl. 1939, 183 f.; Kallfelz, DR 1939, 692 und Erbs/Kohlhaas/Pelchen, HeilprG (H 54) § 1 An. 9) werden als "andere" im Sinne dieser Bestimmung "Vereinigungen, Firmen oder andere Personen" aufgezählt, woraus ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber eine Erlaubnis auch für den Dienstgeber des - fachlich eigenverantwortlich - behandelnden Heilpraktikers nicht für erforderlich gehalten hat; denn anderenfalls wäre die Nennung insbesondere von "Firmen" sowie die von Kahler aaO erwähnte Bildung von "Vereinigungen, die durch von ihnen angestellte Heilpraktiker ihre Mitglieder behandeln lassen", nicht verständlich. Solange die Beklagte - wie vorliegend -nicht selbst unmittelbar auf die nicht von ihr vorgenommenen chiropraktisehen Behandlungen - etwa durch eigene Indikationsstellungen und Behändlungsanordnungen bzw. c) Das Berufungsgericht hat somit rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf und demgemäß auch nicht gegen § 1 UWG verstößt, wenn sie - wie vorliegend - selbst Heilkunde durch eigene heilfachbezogene Tätigkeit nicht ausübt, sondern durch fachlich unabhängige Personen, denen die Erlaubnis er teilt ist, ausüben läßt.
BUNDESGERICHTSHOF 45" IM NAMEN DES VOLKES I ZR 183/90 URTEIL Verkündet am: 5. Dezember 1991 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nordrhein- Westfalen e.V., vertreten durch den ersten Vorsitzenden (Präsidenten), den Heilpraktiker Wolfgang und den zweiten Vorsitzenden, den Heilpraktiker Walter W( Straße 415, Bf Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Heinrich H^m^GrobH' vertreten durch den Geschäftsführer, den Heilpraktiker und Masseur Klaus H< K^l®Straße 186-188, M( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. und Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. Ullmann und Starck für Recht erkannt: Die Revision gegen das Schlußurteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1990 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der allein noch am Revisionsverfahren beteiligte frühere Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) ist ein Landesverband des "Fachverbandes Deutscher Heilpraktiker e.V.". Die Beklagte, eine GmbH, ist im Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand "Verabreichung von Heilbehandlungen aller Art sowie ... Betrieb einer Sauna und eines Bewegungs-bades" eingetragen. Sie läßt die Heilbehandlungen, darunter chiropraktische Behandlungen, von natürlichen Personen erbringen, denen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (im folgenden: HeilprG) erteilt ist. Wegen dieser chiropraktischen Behandlungen hat sie der Kläger auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat im Bern fungsverf ahren beantragt, die Beklagte unter Androhung der näher bezeichne-ten Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, gewerbsmäßig chiropraktische Behandlungen vorzunehmen, hilfsweise: gewerbsmäßig chiropraktische Behandlungen vornehmen zu lassen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat gemeint, sie sei weder in der Handlungsform des Hauptantrags noch der des Hilfsantrags dem Erlaubniszwang des § 1 HeilprG unter- 4 worfen, da es genügen müsse, wenn den natürlichen Personen, die die Behandlungen in ihren Diensten ausführten, eine entsprechende Erlaubnis erteilt sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren ist der Kläger neben dem ursprünglichen Kläger zu 1 in den Rechtsstreit eingetreten. Seine Berufung ist zurückgewiesen worden. Er verfolgt mit der - zugelassenen -Revision seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunasqründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 HeilprG verneint und ausgeführt: Als juristische Person bedürfe die Beklagte ihrerseits nicht auch selbst der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG. Wie § 2 der 1. Durchführungsverordnung zu dem Heilpraktikergesetz zeige, könne der Beklagten selbst als juristischer Person eine solche Erlaubnis auch nicht erteilt werden. Die Beklagte "übe" die Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG selbst nicht "aus". Vielmehr werde die Heilkunde in ihrem Dienst von den für sie tätigen natürlichen Personen im Sinne des Gesetzes "ausgeübt". Zwar schließe die Beklagte mit den Heilungssuchenden die Verträge über die Heilbehandlungen. Aus diesen Verträgen werde auch sie verpflichtet und berechtigt; insofern "verabreiche" sie im Sinne ihres Unternehmensgegenstandes "Heilbehandlungen". Die von ihr aufgrund der geschlossenen Verträge geschuldeten Be- handlungen lasse sie aber von natürlichen Personen erbringen, die in ihrem Dienste stünden. Als juristische Person könne sie selbst gar nicht unmittelbar handeln; für sie könnten nur natürliche Personen tätig werden, deren Handeln ihr zugerechnet werde. Die Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 HeilprG knüpfe an das Handeln der unmittelbar tätigen natürlichen Personen an; ihr unterliege derjenige, der selbst die Heilkunde "ausübe". Auch der Zweck des Heilpraktikergesetzes spreche dafür, der Erlaubnispflicht die natürlichen Personen zu unterwerfen, die die Heilkunde unmittelbar ausübten, und nicht Dritte, in deren Diensten sie diese ausübten. Das Erfordernis der Erlaubnis in § 1 Abs. 1 HeilprG diene dem Schutz der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens; dieser Zweck könne nur erfüllt werden, wenn der Erlaubnispflicht die unmittelbar tätigen Personen unterworfen würden. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungsgericht ist gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG davon ausgegangen, daß der Erlaubnis bedarf, wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, die Heilkunde ausübt. Es hat seinen Überlegungen auch rechtsfehlerfrei - unausgesprochen - zugrunde gelegt, daß die vorliegend im Streit stehenden chiro-praktischen Behandlungen Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG sind (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1981 - I ZR 41/80, GRUR 1981, 665, 666 = WRP 1981, 573 - Knochenbrecherin) . 6 2. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 HeilprG jedoch deshalb verneint, weil die Beklagte vorliegend die Heilkunde im Sinne dieser Vorschrift selbst nicht ausübe, sondern durch Personen ausüben lasse, denen ihrerseits die Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG erteilt sei. Auch dies hält - jedenfalls bei der vorliegend gegebenen konkreten Fallgestaltung - der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. a) Nicht ganz unbedenklich erscheint allerdings, daß das Berufungsgericht ausschließlich und verallgemeinernd auf das Handeln natürlicher Personen abgestellt und angenommen hat, eine juristische Person könne Heilkunde im Sinne des § 1 HeilprG überhaupt nicht ausüben. Das Berufungsgericht hat dabei vernachlässigt, daß eine juristische Person - wie es selbst in anderem Zusammenhang ausgeführt hat - durch ihre Organe handeln kann, und daß deren Handeln ihr selbst zugerechnet wird. Daher erscheint es keineswegs ausgeschlossen, daß auch eine juristische Person verantwortlich "Heilkunde" im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG ausüben kann, indem sie ihrerseits durch fachliche Weisungen an die lediglich ausführenden Angestellten unmittelbar darauf Einfluß nimmt, ob und wie Behandlungen durchgeführt, in welchem Umfang Diagnosen erstellt oder die Patienten beraten werden. Ein solcher Fall unmittelbar fachbezogener Tätigkeit der juristischen Person selbst - unter Ausschaltung der maßgeblichen (vgl. Käfer, Der Heilpraktiker in Theorie und Praxis, HeilprG § 1 Anm. 6.2.2) fachlichen Unabhängigkeit der handelnden Personen - ist vorliegend jedoch weder nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch nach dem Sachvor-trag des Klägers gegeben. b) Handeln die ausführenden Personen aber fachlich unabhängig von der Beklagten, so genügt es, wenn ihnen die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG erteilt ist; denn in diesem Falle liegt eine erlaubnispflichtige Ausübung von Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 1 HeilprG durch die Beklagte selbst nicht vor. Der Erlaubnispflicht nach dieser Bestimmung unterfallen nur solche Tätigkeiten, die die unmittelbare Beratung und Behandlung von Patienten auf dem Gebiet des Heilpraktikerwesens betreffen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 HeilprG und aus der amtlichen Begründung dazu als auch aus dem Schutzzweck des Gesetzes. Der Wortlaut der genannten Vorschrift schließt es aus, als Ausübung der Heilkunde auch schon - worauf die Revision abstellen möchte - den vorliegend in die Zuständigkeit der Beklagten fallenden Abschluß von Behandlungsverträgen anzusehen, da es sich hierbei noch nicht um eine Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG, sondern lediglich um die Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für solche Tätigkeiten handelt. Auch dadurch, daß die Beklagte sich der Person, die die chiroprak-tischen Behandlungen vornimmt, als Erfüllungsgehilfen in ihrem Verhältnis zu den Patienten bedient, wird sie - insoweit abweichend von Erlaubnisregelungen in anderen Gesetzen (vgl. BGHZ 98, 330 ff. - Unternehmensberatungsgesellschaft I; BGH, Urt. v. 24.6.1987 - I ZR 74/85,. GRUR 1987, 714 = WRP 1987, 726 - Schuldenregulierung) - nicht ohne weiteres selbst der Erlaubnispflicht des § 1 Abs. 1 HeilprG unterworfen. Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 HeilprG sieht vor, daß derjenige, der solche Behandlungen im Dienste von anderen vornimmt, selbst der Erlaubnis bedarf, und in der 8 amtlichen Begründung wie in der an sie anschließenden Literatur (vgl. Kahler, RVerwBl. 1939, 183 f.; Kallfelz, DR 1939, 692 und Erbs/Kohlhaas/Pelchen, HeilprG (H 54) § 1 Anm. 9) werden als "andere" im Sinne dieser Bestimmung "Vereinigungen, Firmen oder andere Personen" aufgezählt, woraus ersichtlich ist, daß der Gesetzgeber eine Erlaubnis auch für den Dienstgeber des - fachlich eigenverantwortlich - behandelnden Heilpraktikers nicht für erforderlich gehalten hat; denn anderenfalls wäre die Nennung insbesondere von "Firmen" sowie die von Kahler aaO erwähnte Bildung von "Vereinigungen, die durch von ihnen angestellte Heilpraktiker ihre Mitglieder behandeln lassen", nicht verständlich. Eine über den Gesetzeswortlaut und über die Absicht des Gesetzgebers hinausgehende Auslegung des Erlaubniszwangs wird auch nicht durch den Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes geboten. Dieser besteht darin sicherzustellen, daß die Heilkunde nicht durch Personen ohne Erlaubnis ausgeübt wird, soweit diese Tätigkeit Gefahren für die Volksgesundheit mit sich bringt (vgl. BGH aaO - Knochenbrecherin). Gefahren für die Gesundheit gehen jedoch allein von denjenigen aus, die die Heilbehandlungen selbst aktiv und fachlich eigenverantwortlich ausüben oder die in solche Behandlungen in fachlicher Hinsicht - durch Weisungen oder in anderer Weise - eingreifen. Solange die Beklagte - wie vorliegend -nicht selbst unmittelbar auf die nicht von ihr vorgenommenen chiropraktisehen Behandlungen - etwa durch eigene Indikationsstellungen und Behändlungsanordnungen bzw. andere Weisungen fachlicher Art - Einfluß nimmt, besteht daher auch nach dem Schutzzweck des Heilpraktikergesetzes keine Veranlassung, sie selbst als erlaubnispflichtig anzusehen. Auf die von der Revision angesprochenen Risiken anderer Art - etwa auf haftungsrechtliche Folgen - kommt es für die Aus legung des § 1 Abs. 1 HeilprG nicht an, weil es sich insoweit nicht um Risiken spezifisch gesundheitlicher Art handelt, sondern um Vermögensrechtliehe Konsequenzen, die außerhalb des gesundheitsorientierten Schutzzwecks des Heil praktikergesetzes liegen. c) Das Berufungsgericht hat somit rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beklagte keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilprG bedarf und demgemäß auch nicht gegen § 1 UWG verstößt, wenn sie - wie vorliegend - selbst Heilkunde durch eigene heilfachbezogene Tätigkeit nicht ausübt, sondern durch fachlich unabhängige Personen, denen die Erlaubnis er teilt ist, ausüben läßt. III. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Piper Teplitzky Mees Ullmann Starck