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BGH · I ZR 183/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 183/82

Go (Firma Die Beklagte beauftragte ihrerseits mit der Durchführung des Trans- Sie hat die Beklagte -gestützt auf § 67 WG und auf eine Abtretungserklärung der Firma vom 24. Juli 1980 - in Höhe dieses Betrages auf Schadensersatz in Anspruch genommen Die Beklagte hat die Aktivlegitination der Klägerin in Abrede gestellt und geltend gemacht, daß die Ausschlußfristen der Art.. 26 und 29 des Warschauer Abkommens (WA) von 1929 nicht gewahrt seien. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Das Berufungsgericht hat ausjeführt: Die Klage sei nach Art. 18 des Warschauer Abkommens begründet. Dieses sei vorliegend ausschließlich in der Fassung von 1929 anzuwenden, da die USA weder dem Zusatzprotokoll von Den Haag von 1955 noch dem Zusatzabkommen von Guadalajara von 1961 beigetreten Die Aktivlegitimation der Klägerin folge entweder aus § 67 W3 oder aus der Abtretungserklärung der Firma Auf den Klageausschluß nach Art. 26 Abs.4 WA berufe sich die Beklagte ohne Erfolg. Schadensfälle der vorliegenden Art nach Art. 26 Abs. 2 WA maßgebenden Frist von sieben Tagen eine schriftliche Schadefisanzeige an die Beklagte abgesandt. Eine Abweisung der Klage wegen Nichtbeachtung der Anzeigepflichten des Empfängers wäre mit llreu und Glauben unvereinbar, da die Erfüllung dieser Pflichten im Streitfall einer inhaltslosen Formalität gleichgekommen wäre. Diese Belange der Beklagten seien durch das Ausbleiben einer formgerechten Schadensanzeige der Firma innerhalb der Frist des Art. 26 &>s. Februar 1979 eine Schadensanzeige an die SAW Stuttgart gerichtet und am 8. Februar 1979 Schadensunterlagen von E(fc Chikago angefordert habe, innerhalb der 7-Tage-Frist des Art. 26 Abs. 2 WA 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Klagebegehren als Streitigkeit aus einer internationalen Luftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2) unterfällt und daß vorliegend ausschließlich das Abkommen in der Fassung von 1929 in Betracht zu ziehen ist (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht hat die Firma alle ihr aus dem Hauptfrachtvertrag zwischen der Firma H(HA und der Beklagten erwachsenen Schadensersatzansprüche an die in der Abtretungserklärung namentlich genannte Klägerin abgetreten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte auf eine Versäumung der Anzeigefrist nach Art. 26 WA flicht berufen könne, hält, jedenfalls im Ergebnis, einer rechtlichen Nachprüfung stand. , nicht selbst eine Anzeige in der Frist des Art. 26 Abs. 2 WA und in der Form des Art. 26 Abs.3 WA an die Beklagte abgesandt. Für die Wahrung der Anzeige-erfordemisse des Art. 26 WA ist es nicht notwendig, daß der Empfänger die Schadensanzeige persönlich erstattet. In allen diesen Fällen ist der Zweck des Anzeigeerfordernisses aus Art. 26 WA erfüllt, dem Luftfrachtführer mittels einer schriftlichen Unterlage Kenntnis van Schaden zu geben und ihn in die Lage zu versetzen, weitere Schadensfeststellungen zu treffen (vgl. OLG Frankfurt ZLW 1977, 152, 154). 26 WA fr ist ach maßgebenden Voraussetzungen für die Abgabe einer nach Art und formgerechten Schadensanzeige sind im Streifall erfüllt. Stuttgart war, daß sie dabei deren Interessen als Luftfrachtführer wahrnahro und daß alle Handlungen, die die Empfängerin im Zusammenhang mit der Abgabe einer Schadensanzeige vorzunehmen hatte, auch gegenüber Chikago rechts- Wie sich aus dem der Firma unc Stuttgart abschriftlich übermittelten Schreiben von Chikago an die "Interoffice memo" von Chikago van gleichen Tage ergibt, hat Chikago den Schaden in einer Weise auf genommen, die den Anforderungen d< Art. 26 WA an eine ordnungsgemäße Schadensanzeige des Empfängers genügt Bereits am Ankunftstage des Gutes hat Chikago für ”EV, ohne dabei necn Chikago Stuttgart zu unterscheiden, den Schaden am Gut schriftlich festgehalten und hat darauf auch die Empfängerin bei der Zuführung des Gutes durch einen Vermerk in den Frachtdokumenten hingewiesen. 4. Des weiteren hat das Berufungsgericht rechtstehlerfrei angenommen, daß auch die Ausschlußfrist des Art. 29 WA gewahrt ist. Allerdings ist der Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids, mit dem die Klägerin die Klageforderung erstmals gerichtlich geltend gemacht hat, erst am 6. Jedoch ist auch dadurch die Ausschlußfrist des Art. 29 WA nicht versäumt, weil der 4.

Zitierte Normen: § 26 ArtSchutzUeb § 67 WG § 26 ArtSchutzUeb § 193 ZPO
EmpfängerWAFirmaStuttgartKlägerinSchadenChikago

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 183/82
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Vierkündet am:
14. März 1985
Wolf
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 QnbH Internationale Luftfrachtspedition, vertreten durch ihren
 Geschäftsführer Eckart
23-f;
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Versicherung AG, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder
 und Er. Albert
 Straße 90,
Klägerin und Revisionbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1935 deren die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 1982 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Firma Gebrüder
 beauftragte die Beklagte, die Firma
 GmbH in Nürtingen (Firma
 GmbH Internationale
), am 31. Januar 1979 mit
 Luftfrachtspedition in S
dem Lufttransport einer Nockenwellen-Fräsmaschine von Stuttgart nach
 Chikago. Laut Luftfrachtbrief waren Absender die Firma führer die Beklagte und Empfänger die Firma
, Luftfracht
&
Go (Firma
 Die Beklagte beauftragte ihrerseits mit der Durchführung des Trans-
ports als Unterfrachtführer die
(SAW). Nach dem
 Luftfrachtbrief dieses Auftrags waren Absender die Beklagte, Luftfracht-
SÄW und Empfänger die Firma
 Chikago
Chikago).
Frachtgut, das am 2. Februar 1979 auf dem Flughafen von Chikago wurde beim Ausladen aus dem Flugzeug durch die SAW beschädigt. Es
t
) weitergeleitet.
wurde noch am selben Tage zu dem Empfänger (Firma r
Die Klägerin hat als Transportversicherer der Fima
 die Repa-
raturkosten in Höhe von 41.992,63 DM getragen. Sie hat die Beklagte -gestützt auf § 67 WG und auf eine Abtretungserklärung der Firma
 vom 24. Juli 1980 - in Höhe dieses Betrages auf Schadensersatz in Anspruch
 genommen
Die Beklagte hat die Aktivlegitination der Klägerin in Abrede gestellt und geltend gemacht, daß die Ausschlußfristen der Art.. 26 und 29 des Warschauer Abkommens (WA) von 1929 nicht gewahrt seien.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Eia tsche id ung sg rund e
I. Das Berufungsgericht hat ausjeführt: Die Klage sei nach Art. 18 des Warschauer Abkommens begründet. Dieses sei vorliegend ausschließlich in der Fassung von 1929 anzuwenden, da die USA weder dem Zusatzprotokoll von Den Haag von 1955 noch dem Zusatzabkommen von Guadalajara von 1961 beigetreten
 Die Aktivlegitimation der Klägerin folge entweder aus § 67 W3 oder aus der Abtretungserklärung der Firma
 Auf den Klageausschluß nach Art. 26 Abs. 4 WA berufe sich die Beklagte
 ohne Erfolg. Zwar habe die Firma r
nicht selbst binnen der für
3/
Schadensfälle der vorliegenden Art nach Art. 26 Abs. 2 WA maßgebenden Frist von sieben Tagen eine schriftliche Schadefisanzeige an die Beklagte abgesandt. Indessen komme es darauf vorliegend nicht an. Eine Abweisung der Klage wegen Nichtbeachtung der Anzeigepflichten des Empfängers wäre mit llreu und Glauben unvereinbar, da die Erfüllung dieser Pflichten im Streitfall einer inhaltslosen Formalität gleichgekommen wäre. Sinn der Anzeigepflichten nach Art. 26 WA sei es, den Frachtführer auf den Eintritt eines Schadens und seine etwaige Haftpflicht hinzuweisen und ihn in die Lage zu versetzen. Beweise zu sichern und weitere Vorkehrungen gegen Rechtsverluste zu treffen. Diese Belange der Beklagten seien durch das Ausbleiben einer formgerechten Schadensanzeige der Firma	innerhalb	der	Frist des
 Art. 26 &>s. 2 WA nicht beeinträchtigt worden. Es stehe fest, daß die Beklagte, die am 5. Februar 1979 eine Schadensanzeige an die SAW Stuttgart gerichtet und am 8. Februar 1979 Schadensunterlagen von E(fc Chikago angefordert habe, innerhalb der 7-Tage-Frist des Art. 26 Abs. 2 WA
ausreichende Kenntnis van Schaden gehabt habe.
«
Art. 29 WA stehe der Klage ebenfalls nicht entgegen. Die dort normierte zweijährige Ausschluß fr ist habe zwar mit Ablauf des 2. Februar 1981 geendet, ohne daß die Klägerin bis dahin Klage erhoben habe. Indessen hätten die Parteien an diesem Tag mit Wirkung per 2. März 1981 und am 16. Februar 1981 mit Wirkung per 4. April 1981 vereinbart, daß der Klägerin der Ablauf der Ausschlußfrist nicht entgegengehalten werden dürfe. Die Rechts-wirksamkeit dieser Vereinbarung unterliege nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 101, 108, 109) keinen Bedenken. Der am 6. April 1981, einem Montag, bei Gericht eingegangene Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids, der auch demnächst zugestellt worden sei, sei daher rechtze itig angebrach t.
II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.	Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das Klagebegehren als Streitigkeit aus einer internationalen Luftbeförderung den Vorschriften des Warschauer Abkommens (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2) unterfällt und daß vorliegend ausschließlich das Abkommen in der Fassung von 1929 in Betracht zu ziehen ist (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 12. (Setober 1929, RGBl. 1933 II S. 1039), da die USA dem Haager Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens (BGBl. 1958 II S. 292) und dem Zusatzabkommen von Guadalajara von 18. September 1961 zu dem Warschauer Abkommen (BGBl. 1963 II S. 1160) nicht beigetreten sind.
2.	Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht rechts-
fehlerfrei bejaht. Sie ergibt sich entweder aus § 67 WG oder aus der Abtretungserklärung der Firma	vom	24 • Juli 1980. Entgegen der
 Ansicht der Revision fehlt es dieser Erklärung nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Nach den Feststellungen des Berufungsgericht hat die Firma
 alle ihr aus dem Hauptfrachtvertrag zwischen der Firma H(HA und der Beklagten erwachsenen Schadensersatzansprüche an die in der Abtretungserklärung namentlich genannte Klägerin abgetreten. Diese Abtretungserklärung erfaßte auch die Ansprüche gegen Luftfrachtführer ("... against operators of vessels .,.").
3.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß sich die Beklagte auf eine Versäumung der Anzeigefrist nach Art. 26 WA flicht berufen könne, hält, jedenfalls im Ergebnis, einer rechtlichen Nachprüfung stand. Nach Art. 26 Abs. 4 WA ist - vom Fall der Arglist abgesehen - jede Klage gegen den Luftfrachtführer bei \fersäumung der Anzeigefrist (Art. 26 Abs. 2 WA) ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 26 Pbs. 3 WA, nach der jede Beanstandung schriftlich erklärt werden muß, bedeutet das, daß der Ersatzberechtigte jeden Anspruch auf Schadensersatz verliert, wenn

3/
die Frist nicht mit einer schriftlichen Schadensanzeige gewahrt wird (vgl. Denkschrift des Reichsministers der Justiz zu dem Warschauer Abkommen von 1929, S. 46; Guldimann, Internationales Lufttransportrecht, Kommentar zu dem Warschauer Abkommen, Art. 26 Rdnr. 12, 19; Schleicher/ Reymann/Abrabam, Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl., I. Bd., Warschauer Abkommen Art. 26 Anm. 2, 3; Helm, Haftung für Schäden an Frachtgütern, S. 91; Schoner ZLW 1978, 266;
TranspR 1979, 5, 6; ZIW 1980, 358; OLG Frankfurt ZIW
152, 154).
Diese Voraussetzungen für den Verlust eines Schadensersatzanspruchs sind im Streitfall nicht gegeben. Zwar hat die Empfängerin, die Firma
, nicht selbst eine Anzeige in der Frist des Art. 26 Abs. 2 WA und in der Form des Art. 26 Abs. 3 WA an die Beklagte abgesandt. Jedoch kommt es darauf im Streitfall nicht entscheidend an. Für die Wahrung der Anzeige-erfordemisse des Art. 26 WA ist es nicht notwendig, daß der Empfänger die
 Schadensanzeige persönlich erstattet. Es genügt, wenn dies
 und
formgerecht - ein Beauftragter für ihn tut oder wenn der Luftfrachtführer in Anwesenheit des Empfängers den Schaden aufnimmt oder wenn ein von einem Dritten für den Empfänger gefertigtes Schadensprotokoll an den Luftfrachtführer weitergeleitet wird. In allen diesen Fällen ist der Zweck des Anzeigeerfordernisses aus Art. 26 WA erfüllt, dem Luftfrachtführer mittels einer schriftlichen Unterlage Kenntnis van Schaden zu geben und ihn in die Lage zu versetzen, weitere Schadensfeststellungen zu treffen (vgl. Guldimann, a.a.O., Art. 26. Rdn. 11, 17; Liesecke, a.a.O.; OLG Frankfurt ZLW 1977, 152, 154).
26 WA fr ist
 ach maßgebenden Voraussetzungen für die Abgabe einer nach Art und formgerechten Schadensanzeige sind im Streifall erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehe Chikago bei der Inempfangnahme des Gutes auf dem Flughafen von Chikago und der Feststellung des Schadens Repräsentantin und Vertreterin von
 
Stuttgart war, daß sie dabei deren Interessen als Luftfrachtführer wahrnahro und daß alle Handlungen, die die Empfängerin im Zusammenhang mit der Abgabe
 einer Schadensanzeige vorzunehmen hatte, auch gegenüber
 Chikago rechts-
vorgenommen werden konnten. Wie sich aus dem der Firma
 unc
Stuttgart abschriftlich übermittelten Schreiben von
 Chikago an die
SAW vom 5. Februar 1979 und aus dem ebenfalls an
 Stuttgart übersandten
"Interoffice memo" von
 Chikago van gleichen Tage ergibt, hat
 Chikago den Schaden in einer Weise auf genommen, die den Anforderungen d< Art. 26 WA an eine ordnungsgemäße Schadensanzeige des Empfängers genügt
 Bereits am Ankunftstage des Gutes hat
 Chikago für ”EV, ohne dabei
 necn
Chikago
 Stuttgart zu unterscheiden, den Schaden am Gut
 schriftlich festgehalten und hat darauf auch die Empfängerin bei der Zuführung des Gutes durch einen Vermerk in den Frachtdokumenten hingewiesen.
Darüber hinaus hat
 Chikago am 5. Februar 1979 im
 den Schaden auch photographisch festgehalten und hat
 Stuttgart auch
 davon noch am gleichen Tage schriftlich Kenntnis gegeben. Darin lag unter den erörterten Uas binden auch eine Schadensfeststellung und -anzeige für
, die daneben, um den Anzeigeerfordernissen des Art. 26
die Firma
WA zu genügen, nicht noch einmal, auch in eigener Person, den Schaden zu melden brauchte.
4. Des weiteren hat das Berufungsgericht rechtstehlerfrei angenommen, daß auch die Ausschlußfrist des Art. 29 WA gewahrt ist. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. bzw. 16. Februar 1981, daß der Klägerin der Ablauf der
i'lll b«?w. per 4. April 1981 nicht entgegenge-chlich bedenkenfrei (BGHZ 84, 101, 108, 109).
Ausschlußfrist >»r 2, "1
I.1' ' ,
Allerdings ist der Antrag der Klägerin auf Erlaß eines Mahnbescheids, mit dem die Klägerin die Klageforderung erstmals gerichtlich geltend gemacht hat, erst am 6. April 1981 bei Gericht eingegangen. Jedoch ist auch dadurch die Ausschlußfrist des Art. 29 WA nicht versäumt, weil der 4. April
 
1981 auf einen Sonnabend fiel und nach den in diesem Zusammenhang anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts die fristwahrende Wirkung der Antragseinreichung auch noch bei der Anbringung des Gesuchs am darauffolgenden Werktag eintreten konnte, sofern - wie es hier nach den
 Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall war - die Zustellung
>
demnächst erfolgte (Art, 29 Abs. 2 WA; §§ 193, 693 Abs. 2 ZPO).
III. Danach war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Merkel
 Teplitzky
Piper
 Schol z-Hoppe
 Erdmann
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