festgesetzt» Unter Bezugnahme auf.deh Vorvertrag vom 2?» No-, vember 1950 war vorgesehen, daß die Klägerin einen zinslosen Kredit von 800 000 sfrs stellen 30llte, wofür ihr eine Gewinnbeteiligung von 20 v.Ho aus dem Gesamtreingewinn des Film eingeräumt werden sollte» Die Filmfinanz sollte 700 000 DM zur Verfügung stellen. »»Zur Sicherung des von der Schweizer AG gewährten Kredits sind dieser die Inkassos des Filmes in beiden Fassungen für die Schweiz, Skandinavien, Holland und die USA abgetreten worden, d.h. bis zur Erreichung des Kreditbetrages. Januar 1951 als auch dem Beteiligungsvertrag vom gleichen Tage zwischen der Klägerin und der Afl»» beigetreten, Die Filmfinanz schloß unter Aufhebung des Vertrages vom 5= Dezember 1950 mit der AWttß den Vertrag vom 30 0 Januar 1951 über die Herstellung des Filme der von den deutschen Stellen am* 27* Januar 1954.unter Aufhebung der Devisengenehmigung für den Vertrag vom 5« Dezember 1950 devisen-reGhtlich genehmigt wurde» Haoh der Sachdarstellung der Beklagten ist auch dieser Vertrag von dem Vertreter der Klägerin* verfaßt worden, während die Klä- 4») HM» erhält zur Sicherung des von ihr zu leistenden Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse (Produzentenanteil) der Lizenzgebiete Deutschland und Österreich, Sie wird zeitgerecht von allen Beteiligten genehmigten Verleihvertrag für Deutschland bzw» Österreich abschließen» P^HK erhält zur Sicherung des von ihr zu leistenden Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse fProduzentenanteil) der Lizenzgebiete Frankreich, HUB francaise, Belgien, Kanada und Italien des Filmes "BLAUBART" und verpflichtet sich; die von allen Beteiligten genehmig-, ten Verleihverträge für diese Gebiete zeitgerecht abzuschließen» Die MBHBP-Film GmbH, eine Tochtergesellschaft der Filmfinanz; teilte der Klägerin am 13-Januar 1951 mit, daß sie mit der AMHP einen Verleih-Vertrag für Deutschland abschließen werde, und zwar für eine Lizenzdauer von 7 Jahren, einen Produzentenanteil von 70 i und mit einer Garantie auf den Produzentenanteil von 700 000 DMo Die Filmfinanz erhielt von dem Bankhaus Lgp» einen Kredit von 700 000 EM für die Gemeinschaftsproduktion des Films * Sie gab dem Bankhaus die Abtretungserklärung vom 12.Februar 1951? Hinsichtlich der Einnahmen aus den Gebieten, für die die Klägerin die Vertriebsrechte erhalten hat, ist nach dem Protokoll vom 1,August 1951 folgende Regelung vorgesehen? Die Abrechnungen über die Einspielergebnisse wurden von der NfllHB^Film auch der Klägerin erteilt, Der eingespielte Produzentenanteil wurde auf Anweisung der Filmfinanz von der ff^mp-Film an das Bankhaus zur Abdeckung des Kredits von 700 000 DM über- Mit Brief vom gleichen Tage an den Beklagten zu 2) kündigten sie diesem gegenüber den mit der Film geschlossenen Verleih-Vertrag aus wichtigem Grunde mit der Begründung, daß die einen Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens über ihr 'VJermö-gen gestellt habe. Gleichzeitig forderten sie den Beklagten zu 2) auf, die eingehenden Einspielergebnisse sofort auf ein Treuhandkonto bei der Landeszentralbank einzuzahlen und sich jeder Verfügung über den Film zu enthalten. jeder Verfügung über den Film zu enthalten und nur mit Zustimmung der Vertreter der übrigen Gesellschafter zu handeln- Mit Brief vom 26.September 1952 an den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Filmfinanz kündigten die A(m® und die Klägerin vorsorglich das etwa bestehende Co-Produktionsverhältnis fristlos auf mit der Begründung, daß der Beklagte zu 2) als Konkursverwalter der Filmfinanz gegen seine Gesellschaft spflichten verstoßen habe, indem er sich geweigert habe, bei der Kündigung des Verleih-Vertrages mit der N®®|®~Film mitzuwirken. da die Übertragung der Auswertungs re elite auf sie rechtsunwirksam sei Ferner haben sie um das Einverständnis gebeten, daß über die Erlöse aus dem Film nur noch mit ihrer Zustimmung verfügt werde. rin und der Filmfinanz im Konkurs Abrechnungen erteilt -Eie von ihr nach diesen Abrechnungen geschuldete Verleih-Miete hat sie an das Bankhaus lp^ abgeführt, Nach den Abrechnungen der Nepp Seilschaft betrugen die Einspielergebnisse für die Zeit vom 1.»Oktober 1952 bis 31,Eezember 1952 EM 14 175,49* Eie Einspielergebnisse vom 1.September 1952 bis zu dem 13*September 1952, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung Uber das Vermögen der UpHHfe Film, betrugen EM 8 038,32, Ferner beansprucht sie von den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Urheberrechte an dem Film "Blaubart" Schadensersatz, Sie stützt ihre Ansprüche weiter auch auf die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag. Selbst wenn man aber den Vertrag vom 1,November 1951 der Filmfinanz mit der NPHP-Film für gültig halte, seien die Beklagten als Konkursverwalter nicht berechtigt gewesen, die Auswertungsrechte weiter zu übertragen. Verleih-Vertrag sei auch zu Recht gekündigt worden, so daß auch aus diesem Grunde die Beklagten die Rechte an dem Film nicht auf die HeflP FflBhr^HBUgeSeilschaft hätten übertragen könnenDie Beklagten seien auch über diese Rechtslage unterrichtet gewesen- Dies ergebe ihr Vertrag mit der Seilschaft vom nuar 1951 hätten ihre Rechte nicht mehr geschmälert werden können- Sie könne daher Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihres Urheberrechts an sich verlangen- Soweit sie Mitgesellschafterin mit der Filmfinanz und der sei, habe eine Verfügung über den Film nur gemeinschaftlich erfolgen können. le - 13v September 1952 seien in voller Höhe von den Beklagten an sie abzuführen gewesen, falls sie erst nach der Konkurseröffnung an die Gemeinschuldnerin gezahlt worden seien* Die Klägerin beruft sich insoweit u*a* auf § 10 des Verleih-Vertrages vom 1*November 1951> wonach für den Fall einer Kündigung des Verleih-Ver-träges die Forderungen der gegen die Lichtspieltheater an die Produzenten abgetreten seien* I» die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, darüber Auskunft zu geben, ob die laut Abrechnung über die Einspielergebnisse "Blaubart" vom 1» - 13> September 1952 eingespielten 8 038,32 LM sich am 14>September 1952 bereits im Besitz der GmbH befanden, oder ob ihr dieser Beti*ag »‘erst nach diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise zugeflossen ist, III , Die Beklagten als (Jesamt Schuldner zu verurt eilen , die nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer I des Klageantrages sich ergebenden Salden nebst 5 $ Zinsen seit dem 18,September 1952 an die Klägerin und/oder die 3ARL und/oder an die Ala-Eilm GmbH und/oder die Konkursverwalter der GmbH auf ein entsprechendes bei der Lan&es-zentralbank in zu errichtendes Sperr- Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisene Sie haben geltend gemacht, daß der Eilmfinanz gemäß Ziff.4 des Vertrages vom 30,Januar 1951 die Produzentenanteile der deutschen und österreichischen Einspielergebnisse zur Abdeckung ihres Herstellungsbeitrages abgetreten worden seien.- Diese Abtretung aber sei rechtswirksam, weil die Eilmfinanz über die ihr zur Abdeckung ihrer Produktionskosten zugewiesenen Einspielergebnisse allein habe verfügen können, weil es sich insoweit nicht um Einnahmen der Gesellschaft, sondern um Beträge handele, die nach den getroffenen Vereinbarungen allein der Eilmfinanz zugestanden hätten, Eine Verletzung von Urheberrechten der Klägerin könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Eilmfinanz hinsichtlich der Auswertung des Eilms in ihrem Lizenzgebiet frei gewesen sei« Aber selbst wenn davon auszugehen sei, daß die Beklagten nicht berechtigt gewesen seien? die Auswertungsrechte an dem Film auf die Ne® F®frv®B®geseilschaft zu Übertragen, sei hierdurch der Klägerin kein wirtschaftlicher Nachteil entstandeni denn die Auswertung des Films durch diese Verleihfirma sei in der gleichen Weise erfolgt, wie es ursprünglich zwischen den Produzenten vereinbart worden sei» Die Abführung der Produzentenanteile an die Kreditgeberin der Filmfinanz aber habe sich schon deshalb nicht zu dem Nachteil der Klägerin auswirken können, weil die Klägerin, deren eigene Aufwendungen für den Film im übrigen durch die ihr aus dem Ausland zugeflossenen Einspielergebnisse seit langem ab-gedeckt seien, kein Anspruch auf diese der Filmfinanz bis zur Abdeckung ihrer Produktionskosten vorrangig zugewiesenen Einnahmen zustehe» Der Bevollmächtigte der Klägerin, habe bei den Verhandlungen am Jedenfalls habe unter den Beteiligten stets Einverständnis darüber bestanden, daß die deutschen und österreichischen Einspielergebnisse aus dem Film zunächst ausschließlich zur Abdeckung des von der Filmfinanz aufgenommenen Kredits verwendet werden sollten» Da die Klägerin nicht Mitgesellschafterin gewesen sei, habe ihre Kündigung des Verleih-Vertrages vom 10November 1951 keine Bedeutung gehabt« Im übrigen hätte die Kündigung auch nur wirksam sein können, wenn die Filrafinanz der Kündigung zugestimmt hätte« Sie habe indessen der Kündigung widersprochen und sei mit der Übertragung des Filmstocks der N^H||Bl-Film und damit auch des hier streitigen Films auf die Neflp sellschaft einverstanden gewesen, weil auf diese Weise eine weitere Auswertung des Films am besten gewährleistet worden sei«* Bei dieser Sachlage sei weder der AuskunftSr noch der> Zahlungsanspruch der Klägerin begründet.! Die Zahlung habe an sie, die Klägerin, zu erfolgen, weil ihr zur Sicherung ihres Kredits durch die Verträge vom 6.Januar 1951 und 13«Januar 1951 mit der AfllB^und der Filmfinanz das Urheberrecht an dem Film übertragen worden sei» Der Kredit sei bei weitem nicht abgedeckt a Sie habe daher auf Grund ihrer Gläubiger-stellung Anspruch auf Zahlung der Einspielergebnisse» Sie bestreitet, daß die Beitrittserklärungen der Filmfinanz vom 13«Januar 1951 nur zu dem Schein abgegeben worden seien. Sie sei lediglich von der Filmfinanz gebeten worden, nach außen als Mitproduzentin des Films und insbesondere in dem Titel des Films aufzutreten,weil die Befürchtung bestand, daß andernfalls der Filmfinanz Schwierigkeiten daraus entstehen könnten, daß ihre Tochtergesellschaft, die Ili^BBBll-Filiu-Verleih GmbH, den Film in Verleih genommen habe» Denn eine Produktionsgesellschaft habe nicht gleichzeitig auch den Film verleihen dürfen«, Die Ala-Film habe sich auch keinerlei Ansprüche an dem Film berühmt» Die Beklagten haben den Vortrag der Klägerin insoweit bestätigt, als auch sie behaupten, die Ala-Film GmbH sei nur zu dem Schein als Mitproduzentin in den Ver- I» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin - neben der Filmfinanz und der ABHP - gleichberechtigte Gesellschafterin der für die Herstellung und Verwertung des Films ,f Blaubart* gegründeten Produkt ionsgesellschaft sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das auf Zahlung an^diewKlägerin gerichtete Klagbegehren nicht auf den Kredit“ oder Beteiligungsvertrag vom 6..Januar 1951 in Verbindung mit dem Schreiben der Filmfinanz vom 13 * Januar 1951 gestützt werden, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, daß sie ihre Aufwendungen für den Film noch nicht ersetzt erhalten habe. Es komme hinzu, daß die Klägerin als Mitgesell“ schafterin die fraglichen Einspielergebnisse auch nicht für sich allein in Anspruch nehmen könne, sondern nur nach Rechnungslegung über das selbst Vereinnahmte bei der Auseinandersetzung mit den beiden anderen Gesellschaftern insoweit eine Vorzugsstellung beanspruchen könnte, als ihre Aufwendungen nach Maßgabe von Ziff 7 des Kreditvertrages und Ziff 9 b des Beteiligungsvertrages vorrangig aus den Einspielergebnissen abzudecken seien« Dagegen sei die Klägerin als Mitgesellschafterin der Film-Produktionsgesellschaft berechtigt, fj^ die Gesellschaft, die sich aus Urheberrechtsverletzungen ergebenden Ansprüche geltend zu machenc Das Filmurheber-und Auswertungsrecht stände der Gesellschaft als solcher zu, die eine ^einfache Gesellschaft * im Sinne von Art 530 ff des schweizerischen Obligationenrechts bilde; Auch nach schweizerischem Recht seien die Gesellschafter zur gesamten Hand berechtigt * und jeder Gesellschafter zur Erhebung einer Klage auf Leistung an' alle Der Konkursverwalter der Filmfinanz habe deshalb weder über die Einspielergebnisse aus dem mit der Nj^mp-Film abgeschlossenen Vertrag vom 1,November 1951 verfügen, noch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter das Auswertungsrecht an dem Film auf eine andere Verleih-Gesellschaft übertragen dürfen. Auch die N^H^-Film • sei zur Weiterübertragung der ihr nach dem Vertrage vom 1.November 1951 eingeräumten Rechte nicht berechtigt gewesen, weil sie nach §, 2 dieses Vertrages verpflichtet gewesen sei, den Film in ihrer eigenen Organisation auszuwerten* Auch habe die NgHHfe-Film eine Garantieverpflichtung über 1 Million DM übernom- ' men, die in dem Vertrag mit der NeflP F®^-Gesell-schaft vom 30.September 1952 nicht enthalten sei. korame hinzu, daß der Vertrag mit der N^|HI0-Film von den Vertretern der Klägerin und der AflHB) 81111 18-September 1952 rechtswirksam gekündigt worden seit Einer Mitwirkung der widersprechenden Gesellschafterin, der Filmfinanz, habe es hierzu nicht bedurft, weil diese Kündigung zur Abwendung von Nachteilen für die Gesellschaft erforderlich gewesen sei. Der Auskunftsanspruch dagegen sei nur insoweit gerechtfertigt, als die Beklagten über die Einspielergebnisse aus der Zeit vom 1*-13.September 1951 verfügt hätten, die am 18»September 1951 noch ausstanden» Denn erst an diesem Tage sei die Kündigung des Vertrages mit der N^BHB-Film vom 1*November 1951 erfolgt und damit die in § 10 Abs 3 dieses Vertrages vorgesehene Abtretung der Forderungen der aus den mit den Lichtspieltheatern abgeschlossenen Verträgen an die Produktionsgesellschaft wirksam geworden* Hur soweit die fraglichen Einspielergebnisse erst nach dem 18 September 1951 in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangt wären, könnte-somit die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung ihres Aussonderungsrechtes gemäß § 82 KO in Anspruch nehmen. Pie hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten, die auf die .Abtretungserklärung der Konkursverwalter der Filmfinanz gestützt werde, scheitere daran, daß die Filmfinanz nur ihr Auseinandersetzungsguthaben an die Beklagten habe abtreten können, dieser Anspruch aber, der erst nach Rechnungslegung aller Gesellschafter ermittelt werden könne, noch nicht fällig sei.- II, Pie Revision beanstandet vor allem, daß das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Vereinbarungen zwischen der Filmfinanz, der AflHH) und der Klägerin verkannt habe, wie sie sich aus dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Abmachungen ergebe, Pie drei Vertragspartner, die drei verschiedenen Rationen - Peutsohlend, Frankreich und der Schweiz - angehörten, hätten die für die Filmherstellung erforderlichen Geldmittel nur dadurch aufbringen können, daß jeder Partner auf die Hilfsquellen seines Landes zurückgriff und unter Ausnutzung der nationalen Kreditmöglichkeiten den von ihm zu leistenden Anteil an den Produktionskosten flüssig machtec Jeder der drei Partner habe deshalb für die von ihm beizusteuernden Gelder eine Kreditunterläge gebraucht* Aus diesem Grunde habe jeder Partner ein bestimmtes Lizenzgebiet zugewiesen erhalten? Die Filmfinanz habe deshalb rechtswirksam in Höhe ihrer Aufwendungen für den Film die Einspielergebnisse aus Deutschland und Österreich ihren Kreditgebern, dem Bankhaus und der Landesbank, abtreten können» Die ab- Dies sei der eigentliche Grundgedanke der Vereinbarung gewesen, wonach jedem Vertragspartner bis zur Deckung seiner eigenen Produktionsaufwendungen ein Ausschließlichkeitsrecht an den Einspielergebnissen seiner Lizenzgebiete zugestanden habe und kein Partner die Einspielergebnisse aus dem Lizenzgebiet eines ande- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt der insoweit eindeutige und deshalb einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut des Vertrages vom 30,Januar 1951, daß jedem Gesellschafter-mit dinglicher Wirkung der Produzentenanteil der Einspielergebnisse aus seinen Bizenz-gebieten zur alleinigen Verfügung zugewiesen worden ist, und zwar zur Sicherung seines Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Filmproduktion. Jeder Gesellschafter sollte somit berechtigt sein, seinen Anspruch auf- Aufwendungsersatz unmittelbar aus dem ihm übertragenen Auswertungsergebnis des Films in seinen Bizenzge-bieten zu tilgen, ohne daß es insoweit einer vorherigen Abrechnung und Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bedurfte. Einer Freigabe der Einkünfte aus den einzelnen Lizenz-gebieten durch den jeweils in diesem Gebiet bevorrechtigten Gesellschafter bedurfte es aber nur., wenn es sich bei den fraglichen Einspielergebnissen nicht um Einnahmen der Gesellschaft handelte, sondern diese Einspielergebnisse den einzelnen Gesellschaftern unmittelbar als eigene Einnahmen zur Sicherung ihres Anspruchs auf Atitfwendungsersatz zustanden. Dem steht nicht entgegen, wie das Berufungsgericht meint, daß der Abschluß der Filmverwertungsverträge in den den einzelnen Gesellschaftern zugewiesenen Lizenzgebieten der Zustimmung aller drei Vertragspartner bedurfte und die Filmfinanz demgemäß auch den Vertrag mit der Kamen aller Gesellschafter abge- Das Interesse der Gesellschafter an • einer Mitwirkung beim Abschluß der Filmverwertungsverträge auch in denjenigen Gebieten, deren Einspielergebnisse einzelnen Gesellschaftern zur Abdeckung ihres Herstellungsbeitrages zugewiesen worden sind, erklärt sich zwanglos daraus, daß hinsichtlich des die Gesamtherstellungskosten des Films übersteigenden Öbersohus-S63 eine Gewinnverteilung stattfinden sollte, jeder Gesellschafter also an dem Abschluß günstiger Verwertungsverträge auch in den einem anderen Vertragspartner zugewiesenen Lizenzgebieten ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte„ Es kommt hinzu, daß die Gesellschafter gemäß Ziff 5 des Vertrages vom 30-Januar 1951 verpflichtet waren, nach Abdeckung ihrer Aufwendungen die Einnahmen aus den ihnen zugewiesenen Lizenzgebieten in voller Höhe - also ohne^ Einbehaltung eines Gewinnanteils - demjenigen Mitgesells cliaft-er zur Verfügung zu stellen, dessen Produktionskostenanteil noch nicht abgedeckt war«. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung schließlich darauf stützt, daß in dem Vertrag vom 30„Januar 1951 nur von einer "Empfangsberechtigung” der einzelnen drei Partner die Rede sei, wird übersehen, daß sich die fragliche Bestimmung allein auf die Ge-w innve rt ei lung bezieht „ Der Vertrag unterscheidet gerade insoweit mit aller Deutlichkeit zwischen der Aufteilung der Einspielergebnisse nach Abdeckung der gesamten Herstellungskosten des films - also der Gewinnverteilung - und der Aufteilung des Auswertungsergeb-nisses. bis zu dem Ersatz der Produktionskosten« Während der Gewinn pro rata der Eingänge und im Verhältnis der von den einzelnen Gesellschaftern aufgewendeten Herstellungskosten verteilt werden sollte und eine Empfangsberechtigung jedes Gesellschafters nur hinsichtlich seines Gewinnanteils aus den Einspielergebnissen seiner Lizenzgebiete festgelegt wurde, sollte jeder Vertragspartner bis zur Abdeckung seines Herstellungsbeitrages seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unmittelbar und in voller Höhe aus den Einspielergebnissen seiner Lizenzgebiete tilgen, die ihm zur Sicherung dieses Anspruchs übertragen wurden«. ters bereits abgedeckt waren, Der Grundgedanke dieser Vereinbarung war somit, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß keiner der Gesellschafter das Einspielergebnis aus dem einem anderen Gesellschafter zugewiesenen Idzenzgebiet antasten durfte, bevor dessen Aufwendungen für den Film nicht abgedeckt waren. Dies allein war auch wirtschaftlich sinnvoll, denn nur bei solcher Vertragsgestaltung wurden den Vertragspartnern die Möglichkeit eröffnet, die Einspielergebnisse aus den ihnen zugev/ieseren lizenzgebieten in Höhe ihres Herstellungsbeitrages ihren jeweiligen Kreditgebern als Kreditunterlage zur Verfügung zu stellen und damit zugleich das Risiko ausge-schaltet, daß etwa Einnahmen aus dem Film in dem jeweiligen nationalen Bereich der Vertragspartner ins Ausland abgeführt werden mußten, bevor die inländischen Kreditgeber, die den Produktionskostenanteil des inländischen Gesellschafters aufgebracht hatten, befriedigt waren, Denn sowohl der Kredit- wie auch der Beteiligungsvertrag vom 6.Januar 1951 sehen vor, daß eine Rückzahlung des Kredits und des Herstellungsbeitrages der Klägerin - abgesehen von dessen vorrangiger Tilgung aus dem Lizenzgebiet Schweiz - aus den Einspielergebnissen der. Bas Berufungsgericht geht nun davon aus, daß das auf Zahlung an die Klägerin gerichtete Klagbegehren weder auf den Kredit- noch den Beteiligungsvertrag vom 6.Januar 1951 in Verbindung mit dem Schreiben der Filmfinanz vom 13.Januar 1951 gestützt werden könnte, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, daß sie ihre Aufwendungen noch nicht ersetzt erhalten habe, die Klägerin auch die Einspielergebnisse nicht für sich allein in Anspruch nehmen könne, sondern nur nach Rechnungslegung über das selbst Vereinnahmte bei der Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern insoweit eine Vorzugsstellung beanspruchen könnte;als ihre Aufwendungen vorrangig nach Maßgabe von Ziff 7 des Kredit- und Ziff 9 des Beteiligungevertrages aus diesen Einspielergebnissen abzudecken seien. Wenn hiernach auch das Berufungsgericht den Zahlungsantrag, soweit er auf Leistung allein an die Klägerin gerichtet ist, nach den Vereinbarungen vom 6, und 13-Januar 1951 nicht für begründet erachtet hat, so ergibt sich doch aus seinen Darlegungen, daß es diese VereinbariJngen als maßgeblich für das Abrechnungsverhältnis der Gesellschafter untereinander ansieht. Wäre dem aber beizupflichten, so hätten die Einspielergebnisse einzelner Lizenzgebiete in dem späteren Vertrag zwischen der ABBBBund der Filmfinanz vom 30.Januar 1951 nicht rechtswirksam diesen Vertragspartnern ausschließlich zur vorrangigen Abdeckung ihres eigenen Herstellungs- Sie wäre aber auch mit den weiteren Besti:nmungen in den Verträgen vom 6.Januar 1951 unvereinbar, die eine Abdeckung des Kredits, sowie des Herstellungsbeitrages der Klägerin aus den Einspielergebnissen der ganzen Welt pro’ rata der Eingänge und im Verhältnis der Aufwendungen der Klägerin zu den Gesamtproduktionskosten festlegen 0 Die Klägerin kann sich jedoch aus folgenden Gründen nicht mit Erfolg darauf berufen, der Vertrag vom 30c Januar 1951 habe die ihr nach den Vereinbarungen vom dessen Richtigkeit nicht bestritten ist, ergibt sich, daß Gegenstand der damaligen Verhandlung auch die den drei Gesellschaftern "vorrangig übertragenen Gebiete" waren und die Klägerin, abgesehen von der Schweiz, deren Einspielergebnisse ihr bereits nach den Vereinbarungen vom 6.Januar 1951 vorrangig zugewiesen waren - in Übereinstimmung mit der in dem Vertrag vom 5eDezember 1950 vorgesehenen Regelung - noch die Gebiete Skandinavien, Holland und USA als Lizenzgebiete zugeteilt erhielt. Eine solche nachträgliche Erweiterung der Lizenzgebiete der Klägerin aber wäre nicht recht verständlich, ?/enn ihr bereits nach den Vereinbarungen vom 6.Januar 1951 die Einspielergebnisse der ganzen Welt gehaftet hätten. Wie sich aus der Abrechnung der Klägerin über ihre bisherigen Einnahmen aus dem Film ergibt, hat sie die Einspielergebnisse aus den ihr zugewiesenen Lizenzgebieten allein vereinnahmt und nicht etwa auf ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter abgeführt, während ihr andererseits aus den der A^H^ zugewiesenen Lizenzgebieten bislang keine Beträge zugeflossen sind, obwohl über den von der Klägerin gewährten Kredit allein die aBIB i® Einvernehmen mit der Klägerin verfügen durfte« Nachdem die Klägerin diese Durchführung des Vertragsverhältnisses über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat und sich selbst hinsichtlich der Einnahmen aus ihrem Lizenzgebiet auf den Boden des ihr bekannten Vei*trages vom 30«Januar 1951 gestellt hat, weiterhin ihr Bevollmächtigter JflBB in der Sitzung vom 1«August 1951 gegen eine derartige Aufteilung der Einspielergebnisse keinen Widerspruch erhoben hat, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, daß die in dem Vertrag vom 30,Januar 1951 vorgesehene Regelung für sie nicht verbindlich sei, weil sie nicht Partner dieses Vertrages sei und dieser Vertrag die ihr bereits früher eingeräumten Rechte nicht habe beeinträchtigen können« Hierbei fällt ins Gewicht, daß es sich bei nicht etwa um den Vertreter eines.außerhalb des Vertragsverhältnisses FiImfinanz-A(BHB stehenden beliebigen Dritten, sondern um den Bevollmächtigten einer Mitgesellschafterin der Produktionsgesellschaft handelte, deren Rechte durch den Vertrag vom 30,Januar 1951 unmittelbar berührt wurden: Pie Klägerin muß sich bei dieser Sachlage so behandeln lassen; als habe sie sich mit.den Vereinbarungen zwischen der und Pilmfinanz vom 30* Januar 1951 Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - der Vertrag mit der zunächst gültig war, jedoch durch die Kündigung der Klägerin und der vom 18«Septem- Januar 1951 auch zu, wenn im Verhältnis zu Dritten die Ansprüche auf diese Einspielergebnisse durch eine unberechtigte Auswertung des Filmes oder über eine Abtretung der Forderungen der Verleihfirma gegen die Theaterbesitzer der Gesellschaft erwachsen waren, Lenn auch insoweit handelt es sich um ein Auswertungsergebnis des Films, das nach den Vereinbarungen der Gesellschafter vorrangig der Abdeckung der Produktionskosten der Filmfinanz dienen sollte. diese Beiträge - selbst wenn sie zunächst auf ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter eingezahlt v/orden wären - an die Filmfinanz abzuführenc Ben Kreditgebern der Filmfinanz aber hätte bei einer derartigen Handhabung auf.Grund der Abtretung im Konkurs der Filmfinanz an diesen Beträgen ein Absonderungsrecht in Höhe der noch ungedeckten Kreditsumme zugestanden, Wirtschaftliehe Nachteile können sich deshalb für die Gesellschaft oder die Klägerin auch nicht dadurch ergeben haben, daß die fraglichen Einspielergebnisse statt an die Filmfinanz an deren Kreditgeber gezahlt worden sinds, Bie Klage ist hiernach weder unter dem Gesichtspunkte eines Schadensersatzes wegen Verletzung eines Aus sonde rungs recht es im Konkurs der IStf^Hfe-Film noch wegen Urheberrechtsverietzung begründet» Bas Klagbegehren kann aber auch nicht auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden, weil es auch an einer "Entreicherung” der Klägerin oder der Produzentengesellschaft durch die Abführung der strittigen Einspielergebnisse an die Kreditgeber der Filmfinanz fehlt» Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Feststellung, ob* die Behauptungen der Beklagten über den Scheincharakter des Schreibens der Filmfinanz vom 13 •» Januar 1951 zutreffeno Es erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Angriffen der Revision?
X ZR 183/55
Verkündet am 27 •> Februar 1957 Grunau
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Verwalter im Konkurs über das Vermögen der NflBHP Film GmbH.,
1) Rechtsanwalt Dr0 Paul Me^H^?
KMwe g •> ____ _______
2) Dipl,Kaufmann Arthur WeflHI« 6,
Ke^B®straße Ä,
Beklagten und Resisionskläger,
Prozeßbevollmächtigter zu 1) Rechtsanwalt
Br,
zu 2) Rechtsanwalt Prof,
Dr;
gegen
die Aktiengesellschaft sch in Firma UflB Film AG, in vertreten durch ihren Vorstand« B
Straße W, Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr„
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, h, c, Wilde,
Dro Birnbach, Dr, Krüger-Rieland. Dr, Christoph und Dre Spreng
für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 7.- Juli 1955 aufgehobene Die Klage wird abgewiesen,
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt«
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Beklagten sind die Konkursverwalter der Bilm-GmbH, über deren Vermögen am 13« September 1952 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Die Klägerin, eine schweizer Aktiengesellschaft, nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Urheberrechte an dem Bilm «Ritter Blaubart sowie wegen Verletzung ihres Aussonderungsrechtes an Einspielergebnissen dieses Bilmes in Ansprüche Sie leitet Rechte an dem Bilm sowie seinen Einspielergebnissen aus Verträgen her, die sie mit dem deutschen und dem französi sehen Produzenten dieses Bilmes, der in deutscher und französischer Passung hergestellt worden ist, abgeschlossen hat. Die HflHBI-Bilm GmbH hat den Bilm durch Abschluß von Verleihverträgen in der deutschen Bundesrepublik ausgewertet.
Im einzelnen liegt der Klage folgender Bachverhalt iugrundes
Debdeutsche Produzent des Bilmes, die Bit GmbH in (im folgenden »Bilmfinanz» bezeichnet)
und die französische Produzentenfirma A^HH in P^^ vereinbarten gemäß Protokoll vom 29» September 1950, gemeinsam mehrere Bilme in deutscher und französischer Passung herzustellen* Die finanzielle Beteiligung sollte möglichst gleich hoch sein. Die Einnahmen aus der Auswertung der Bilme in der ganzen Welt sollten zunächst dazu dienen, die Herstellungskosten der Bilme absudecken, Der Reingewinn sollte im Verhältnis der Leistungen jedes Vertragspartners geteilt werden. Zur Binanzierung der beabsichtigten Herstellung des Bilmes »Ritter Blaubart» schloß die AJHIP am 27* November 1950 mit der schweizer Birma TVHHP und einer in dem Vertrag nicht näher
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bezeichneten schweizer Aktiengesellschaft, der Klägerin des vorliegenden 'Rechtsstreits (im folgenden »»Utff^fc" bezeichnet), einen Vorvertrag, nach dem die Klägerin für den Film »»Ritter Blaubart»1 einen Kredit von 500 000 schw» Franken zur Verfügung stellenusollte. Die 7U0P sollte die Kopien des Filmes »»Blaubart»» für die ganze Welt hersteilen» Die schloß daraufhin mit der Filmfinanz
am 5> Sezember 1950 einen vertrag über die gemeinsame Herstellung des Films "Blaubart". Die Gesamtkosten des Film’s wurden mit maximal 180 000 000 franz0frs. festgesetzt» Unter Bezugnahme auf.deh Vorvertrag vom 2?» No-, vember 1950 war vorgesehen, daß die Klägerin einen zinslosen Kredit von 800 000 sfrs stellen 30llte, wofür ihr eine Gewinnbeteiligung von 20 v.Ho aus dem Gesamtreingewinn des Film eingeräumt werden sollte» Die Filmfinanz sollte 700 000 DM zur Verfügung stellen. Die restliche Finanzierung sollte durch die A^Hfr bezw* die Klägerin erfolgen, Ziff 3 dieses Vertrages lautet %
»»Zur Sicherung des von der Schweizer AG gewährten
Kredits sind dieser die Inkassos des Filmes in beiden Fassungen für die Schweiz, Skandinavien, Holland und die USA abgetreten worden, d.h. bis zur Erreichung des Kreditbetrages. Die Fi^HBIBBHHP-GmbH erhält zur Sicherung des von ihr einzuräumenden Beteiligungsbetrages von oa* 700,000 DM abgetreten das Einspielergebnis in Deutschland und Österreich.
Der A^HP wird zur Sicherung der von ihr einzuw bringenden Gelder die Einspielergebnisse folgender Länder'abgetreten« Frankreich, UQBft^ Francais, Belgien, Kanada und Italien1».
In Ziff 10 dieses Vertrages ist bestimmt*
»»Bis zur Abdeckung des schweizer Kreditbetrages fließen die Einkünfte aus der Schweiz, Skandinavien, Holland und der USA an die Schweizo Bis zur Abdeckung der Investitionen von A(Hfc fließen die Eingänge aus Frankreich, Francais, Belgien, Kanada und
Italien an die Alcina.
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4 -
Bis zur Abdeckung der Investitionen der Fi(_
(■■■p-GmbH fließen die Eingänge aus D&utsohland und Österreich an die FiflHHHIBHfe-GmbH Hl
Alle darüber hinausgehenden Beträge, insbesondere auch die Eingänge aus denjenigen Ländern, die nicht zur Sicherung an die drei Geldgeber abgetreten sind, werden schon beim Abschluß der Auslanderverträge, nach Maßgabe der Eingänge wie folgt aufgeteilt §
20 VcHc an die Schweiz
der Rest*, zwischen AI MrinbH pro rate
und der der Einlagen*.-
Jeder einzelne der .drei Partner/- wird demnach in der Höhe seiner Beteiligung für den ihn zukommenden feil empfangsberechtigt sein*"
Dieser Vertrag ist am 17» März 1951 von den zuständigen deutschen Stellen devisenrechtlich genehmigt worden«.
Die Klägerin schloß mit der A^H^ a® 6° Januar 1951 einen Kreditvertrag über 25 Mill«, ffrs und ferner einen Beteiligungsvertrag, wonach sie als «Co-Produzentin,f 200 000 sfrs als Herstellungsbeitrag für den Film zur Verfügung stellen sollte0 Gemäß Ziff 3 des Kreditvertrages sollte die Verfügung über diesen Kredit (dem bevollmächtigten Vertreter der AflHP nur gemeinsam mit Herrn J4Mfe den die Klägerin als ihren bevollmächtigten Vertreter für die Filmproduktion benannt hatte, zustehen., Siff 7 des Kreditvertrages lautets «Grundsätzlich soll die. Rückzahlung aus den Einspielergebnissen aus der ganzen Welt des Filmes «Blaubart« erfolgen, und zwar laufend pro rata der Eingänge aus Einspielergebnissen und pro rata des Prozentsatzes, welcher der von der ver-
mittelte und von der französischen Bank gewährte Kredit im Verhältnis zu dem effektiven Herstellungspreis des Filmes darstellt. Indessen sind die Kredittranchen unabhängig von -der Höhe des Einspielergebnisses entsprechend Ziff 6
zur Rückzahlung fällig." In Ziff 9 des Kreditvertrages ist bestimmt, daß bis zur völligen Rückzahlung des Kredits die Negative des Films mit allen damit verbundenen immateriellen Güterrechten, insbesondere Urheber--und Auswertühgsrechten' der Klägerin haften.
Rer BeteiligUngsvertrag sieht vor', da^ die Klägerin
am Reingewinn des Films "Blaubart" im Verhältnis ihres
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Herstellungsheixräges zu den gesamten Herstellungskosten beteiligt seih soll (Ziff 17)» .
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9 de,s EeteiligungsVertrages- lautet s. •
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>."Rie Rüekzahlung desvon der TJflBP geleisteten Herstellüngsbeitrags erfolgt %
a) aus den Einspielergebnissen (gesamter Produzentenanteil) - des Films "Blaubart" aus dem Lizenzgebiet der Schweiz bis zur Höhe von 200 000 sfs bezw der von der U0J) effektiv investierten Summe,
b) aus den Einspielergebnissen des Films "Blaubart" {'Produzentenanteil ’ aus der ganzen übrigen Welt, und zwar pro rata der Eingänge und pro rata des Prozentsatzes, den der Herstellungsbeitrag der um) im Verhältnis zu dem Gesamtherstellungspreis darstellte "
Sowohl der Kredit wie der Beteiligungsvertrag vom 6, Januar 1951 sind dem schweizerischen Recht unter-
4ß
•stellt3 Als Gerichtsstand ist Zürich vereinbart!
Rer Vertreter der Klägerin,* J0pp, verhandelte mit dem Geschäftsführer der Filmfinanz, Rr0 60p, am 13» Januar 1951 in H00P) über den, Beitritt der Filmfinanz -zu den Verträgen vom 6„ Januar 1951 o Rie von J0B0 diktierten Beitrittsverträge vom 13» Januar 1951 sind von der Filmfinanz ohne schriftlichen Vorbehalt unterzeichnet worden, Nach ’dem Wortlaut * dieser Vereinbarungen ist die
6
Filmfinanz sowohl dem Kreditvertrag vom 6. Januar 1951 als auch dem Beteiligungsvertrag vom gleichen Tage zwischen der Klägerin und der Afl»» beigetreten, Die Filmfinanz schloß unter Aufhebung des Vertrages vom 5= Dezember 1950 mit der AWttß den Vertrag vom 30 0 Januar 1951 über die Herstellung des Filme der von den deutschen Stellen am* 27* Januar 1954.unter Aufhebung der Devisengenehmigung für den Vertrag vom 5« Dezember 1950 devisen-reGhtlich genehmigt wurde» Haoh der Sachdarstellung der Beklagten ist auch dieser Vertrag von dem Vertreter der Klägerin* verfaßt worden, während die Klä-
gerin behauptet s dieser Vertrag sei von der aB»P ent“ werfen und von nur in die deutsche Sprache über-
setzt und der Filmfinanz übergeben worden* In Ziff,3-5 dieses Vertrages heißt es8
”3») Grundsätzlich hat PB» mit HBHfc vereinbart, daß nach Berücksichtigung der von Zürich eingebrachten Kredit-und Beteiligungsbeträge von sfrs 500 C00 - 600 000 die restliche Finanzierung*50/50 erfolgt. Zu diesem Zweck stellt HB»» einen Betrag von ca> 750 000 DM für die Finanzierung der Außenaufnahmen und Ausweichdekorationen in fhBHBfc? für die Bezahlung der deutschen Schauspieler, Hilfskräfte und Mitwirkenden, für die Zuschüsse an den Regisseur und die weibliche HauptdarStellerin, für die deutschen Dialoge und Rechte etc,, zur Verfügung, Die Finanzierung aller Beträge, die in Paris notwendig sind, vor allem die Vf eltverfilmungsrechte, die Gagen des Regisseurs, Kamerachefs, der französischen Schauspieler und des franzo Malers? alle Kostüme und alle Ateliererfordernisse übernimmt PB»°
4») HM» erhält zur Sicherung des von ihr zu leistenden Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse (Produzentenanteil) der Lizenzgebiete Deutschland und Österreich, Sie wird zeitgerecht von allen Beteiligten genehmigten Verleihvertrag für Deutschland
*
bzw» Österreich abschließen» P^HK erhält zur Sicherung des von ihr zu leistenden Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse fProduzentenanteil) der Lizenzgebiete Frankreich, HUB francaise, Belgien, Kanada und Italien des Filmes "BLAUBART" und verpflichtet sich; die von allen Beteiligten genehmig-, ten Verleihverträge für diese Gebiete zeitgerecht abzuschließen»
Auch sämtliche anderen Verträge betreffend die Auswertung des Filmes in der übrigen Welt dürfeiwiur im gerneinsamen_JBinverständnis zwischen Pfl^, und abgeschlos-
sen werden»
5o) Der aus beiden Fassungen erzielte Gewinn an dem Film "Blaubart" (nach Abzug der an abzuführenden Beteiligung von ca» 30 v«Hundert und der an Herrn Hans AlW zu zahlenden Prozente für die deutsche Fassung) wird zwischen ?4H^und pro rata und im Verhältnis
der von diesen beiden Firmen investierten Herstellungskosten aufgeteilt» Die Aufteilung erfolgt in der jeweiligen Währung der Zahlungen der betr. Lizenzgebiete. Jeder einzelne der drei Partner wird demnach iii der Höhe seiner Beteiligung für den ihm zukommenden Teil empfangsberechtigt sein. Die Verteilung des Gewinnes erfolgt nach Abdeckung des gesamten effektiven Herstellungspreises beider Fassungen und jede der beiden Parteien ist verpflichtet, ihre Einnahmen aus den sicherheitshalber übertragenen Ländern zu Gunsten der anderen Partei freizugeben, sobald sie ihren eigenen Herstellungsbeitrag ’abgedeckt hat, und andererseits die für die beiden Partner reservierten Gebiete die eigenen Aufwendungen nicht erbringen..
In Ziff. 9 des Vertrages vom 30.Januar 1951 ist festgelegt
Die Negative beider Fassungen bilden zunächst Gemenschaftsbesitz von
Nach Rückzahlung der Herstellungsbeiträge geht das deutsche Negativ in den Besitz von HMMBE und das franz* Negativ in den .Besitz von Pflpüber.
Die MBHBP-Film GmbH, eine Tochtergesellschaft der Filmfinanz; teilte der Klägerin am 13-Januar 1951 mit, daß sie mit der AMHP einen Verleih-Vertrag für Deutschland abschließen werde, und zwar für eine Lizenzdauer von 7 Jahren, einen Produzentenanteil von 70 i und mit einer Garantie auf den Produzentenanteil von 700 000 DMo Die Filmfinanz erhielt von dem Bankhaus Lgp» einen Kredit von 700 000 EM für die Gemeinschaftsproduktion des Films * Sie gab dem Bankhaus die
Abtretungserklärung vom 12.Februar 1951? wonach sie dem Bankhaus L£p| '"sämtliche Ansprüche> die ihr gegenüber den Mitproduzenten der Aflpppt,' B^ttP und der U4HP Film, ZPHH*, zustehen, in Höhe von 700 000 DM einschlo Zinsen" abtrat. In dieser Abttfetungserklarung heißt es weiterhin^
"Wir bemerken hierzu, daß die Einspielergebnisse aus Deutschland und Österreich unserer Gesellschaft bis zur Abdeckung des deutschen Produzentenanteils von 700 000 DM ausschließlich und unbeschränkt zustehen."
Am 1,August 1951 fand eine Sitzung in ZPHJp statt, an der u,a. JfflBU als Vertreter der Klägerin, cler Geschäftsführer Dr.CHflHIK der Filmfinanz und EälflHHP als Bevollmächtigter der AflHH) teilnahmen. In der Sitzungsniederschrift heißt es u.a-.J
"Die UflBP Film hat die Gebiete Schweiz, Skandinavien, Holland und USA Sicherheitshaiber übertragen bekommen, darüber hinaus ist sie mit dem Vertrieb gegen eine 10 $ Provision beauftragt worden,..."
"Hinsichtlich der der F±4HHflBHHHHP~&^^ vorrangig übertragenen Gebiete Deutschland und Öster-
- i
reich erklärt Herr Dr,G4HHPv daß er in Anbetracht der starken Verteuerung-des Films bei der NflHIB-Filmge seil schaft mbH die Herauf Setzung der Garantie von ursprünglich 700 000 auf 1 Million DM erörtern wird, Einen entsprechenden Verleihvertrag würde er baldigst den Öo-Produzenten zur Kenntnis bringen,
Herr Dr.G^MB^ wies erneut darauf hin., daß von jeher vereinbart gewesen wäre, daß die Ergebnisse des Saärgebietes nicht der A^Hto allein, sondern dem Auslandssammelkonto zufließen sollten-w $
Hinsichtlich der Einnahmen aus den Gebieten, für die die Klägerin die Vertriebsrechte erhalten hat, ist nach dem Protokoll vom 1,August 1951 folgende Regelung vorgesehen?
gehen, wenn sie für den Käufer befreiende Wirkung haben sollen, auf das Konto
"Alle Beträge
Film
B,F,CMr
AI ____ _________________
F0I. Über dieses Konto kann nur Herr Del (Vertreter der gemeinsam mit Herrn J(
verfügen, Herr Dr,Gr^B^ wies ausdrücklich darauf hin, daß die Filmfinanz auf Grund der ihr erteilten Devisengenehmigung gezwungen sei, darauf zu bestehen, daß die Gelder in den jeweils geltenden Landeswährungen an sie zur Auszahlung gelangen.
Es besteht jedoch Einigkeit darüber, daß diese Regelung erst Platz greift, wenn die UflU Film hinsichtlich ihrer Kredithergabe abgedeckt ist« Sodann kann über das oben erwähnte Konto liur noch zu Dritt verfügt werden, d.h* aBHB? UflM) Film,
- Filmfinanzierung.-
Die Filrafihanz schloß mit der Ala-Film GmbH der die Synchronisierungsarbeiten übertragen waren, am 20-Juli 1951 einen Vertrag über die Beteiligung der Ala-Film an der Finanzierung des Films "Blaubart” in Höhe von 200 000 DM-, Die Filmfinanz nahm von der HBHliBh
Landesbank einen weiteren Kredit auf * Der ihr von
.4&ÜJ
- io -
beiden Banken insgesamt zur Verfügung gestellte Kredit beträgt 1,3 Millionen DM*
Der Film wurde in Deutschland etwa im Oktober 1951 zuerst aufgeführt« Als Produzenten waren in dem Titel angegeben* die A^HB und die Ala* Die Filmfinanz schloß mit der NflHHP~Film, die in dem Titel als Verleihfirma bezeichnet war, am 1.November 1951 einen Vertrag über
V
die Auswertung des Films in der Deutschen Bundesrepublik. Nach der Einleitung des Vertrages handelte sie im Auftrag und Vollmacht der Co-Produzentengruppe*
'lo Produktion AflHHh F4MP?
2-_ UflB» Film AG, ZflBpt,
3° Ala-Pilm,
die zusammen in dem Vertrag als "Produzent" bezeichnet sind. Nach § 2 des Vertrages ist die N^HHH^-Film verpflichtet worden, den Film in ihrer eigenen Organisation auszuwerten. Die Garantiesumme ist auf 1 Million DM
%
festgesetzt worden. An den Produzenten waren bis:.zur Erreichung der Summe von 700 000 DM 70 $ der Verleiheinnahmen abzuführen, Nachdem dieser Betrag eingespielt war, sollte? der Produzentenanteil nur 60 $ betragen.
In § 10 dieses Verleih-Vertrages heißt es*
Produzent ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn
b) Verleiher die Zahlungen einstellt oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren oder das Konkursverfahren gegen ihn beantragt wird.
Die Forderungen aus den mit den Theaterbesitzern geschlossenen Verträgen sind für diesen Fall als an Produzenten abgetreten zu betrachten, ohne daß es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf .... 3
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Dieser Vertrag ist devisenrechtlich am 5«Mai 1955 genehmigt worden. Die Abrechnungen über die Einspielergebnisse wurden von der NfllHB^Film auch der Klägerin erteilt, Der eingespielte Produzentenanteil wurde auf Anweisung der Filmfinanz von der ff^mp-Film an das Bankhaus zur Abdeckung des Kredits von 700 000 DM über-
wiesen»
Am 11.Juni 1952 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der eröffnet und der
Dipl.-Kaufmann We^BHfe der Beklagte zu 2), zu dem Konkursverwalter bestellt. Gleichzeitig wurde die Eröffnung des Vergleichsverfahrens für die N<HHHP-Film beantragt. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Am 13<September 1952 wurde über das% Vermögen der N4HHP-Film ^as Konkursverfahren eröffnet und die Beklagten zu Konkursverwaltern bestellt. Bereits am 27.Juni 1952 teilten die Vertreter der AflH^ und der Klägerin dem Konkursverwalter der Filmfinanz mit, daß infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens die Produktionsgesellschaft nach § 728 BGB aufgelöst sei, so daß die Filmfinanz die Gesellschaft nicht mehr vertrete« könne. Mit Brief vom gleichen Tage an den Beklagten zu 2) kündigten sie diesem gegenüber den mit der Film geschlossenen Verleih-Vertrag aus wichtigem Grunde mit der Begründung, daß die einen Antrag
auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens über ihr 'VJermö-gen gestellt habe. Gleichzeitig forderten sie den Beklagten zu 2) auf, die eingehenden Einspielergebnisse sofort auf ein Treuhandkonto bei der Landeszentralbank einzuzahlen und sich jeder Verfügung über den Film zu enthalten. Mit Brief vom 18.September 1952 an die Beklagten erklärten die Vertreter der AflflHI und der Klägerin er- ' neut, daß der Verleih-Vertrag zwischen den Co-Produzenten und der KflHHP-Film mit sofortiger Wirkung gekündigt werde. Die Konkursverwalter wurden aufgefordert, sich
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jeder Verfügung über den Film zu enthalten und nur mit Zustimmung der Vertreter der übrigen Gesellschafter zu handeln- Mit Brief vom 26.September 1952 an den Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter der Filmfinanz kündigten die A(m® und die Klägerin vorsorglich das etwa bestehende Co-Produktionsverhältnis fristlos auf mit der Begründung, daß der Beklagte zu 2) als Konkursverwalter der Filmfinanz gegen seine Gesellschaft spflichten verstoßen habe, indem er sich geweigert habe, bei der Kündigung des Verleih-Vertrages mit der N®®|®~Film mitzuwirken.
Gleichwohl schlossen die Beklagten mit der Neuen Filmverleihgesellschaft mbH den Vertrag vom 30»September 1952, durch den sie dieser Gesellschaft den gesamten Filmstock der nach dem Stand vom 1,Okto-
ber 1952 übertrugen.•In diesem Vertrag heißt es u,a*§
3 UUg V J.
m FflP~
’’Sollte ein Produzent gegen die Überlassung der Äuswertungsrechte seines Films an die N<
GmbH Widerspruch erheben, so ist die Net GmbH berechtigt, auf die Übernahme des diesen Film betreffenden Vertrages zu verzichten und die Gopien nebst Zubehör an die Konkursverwalter herauszugeben «
Sollte die Ne® F®fc-GmbH nicht gewillt sein, dem Widerspruch des Produzenten stattzugeben und den Film weiter auszuwerten, so verpflichtet sie sich, die Konkursmasse von allen etwaigen Ansprüchen des Produzenten freizuhalten.n
ferner haben die Beklagten mit der Nefl® F®py®®®-gesellschaft vereinbart, daß die von der N®||^-Film GmbH übernommenen Garantie-Verpflichtungen für alle Filme bei der N4HHB~Film verbleiben. Die Vertreter der AflHBund der Klägerin haben die Ne® F^®v®®®geSeilschaft am 11«November 1952 unter Hinweis auf ihre etwaige Schadensersatzpf licht auf gef ordert, die Verv/ertung des Films ’’Blaubart” nur mit ihrer Zustimmung vorzunehmen,
%
da die Übertragung der Auswertungs re elite auf sie rechtsunwirksam sei Ferner haben sie um das Einverständnis gebeten, daß über die Erlöse aus dem Film nur noch mit ihrer Zustimmung verfügt werde. Eie NeflP Fppvpfl^ge-sellschaft hat den Film ausgewertet und über die Einspielergebnisse seit Oktober 1952 der der Kläge-
rin und der Filmfinanz im Konkurs Abrechnungen erteilt -Eie von ihr nach diesen Abrechnungen geschuldete Verleih-Miete hat sie an das Bankhaus lp^ abgeführt, Nach den Abrechnungen der Nepp Seilschaft betrugen
die Einspielergebnisse für die Zeit vom 1.»Oktober 1952 bis 31,Eezember 1952 EM 14 175,49* Eie Einspielergebnisse vom 1.September 1952 bis zu dem 13*September 1952, dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung Uber das Vermögen der UpHHfe Film, betrugen EM 8 038,32,
Eie Klägerin verlangt mit der Klage von den Beklagten Auskunft darüber, ob zur Zeit der Konkurseröffnung das Einspielergebnis vom 1. bis 13»September 1952 sich bereits im Besitz der 3pHHP-Film GmbH befand oder ob dieser Betrag den Konkursverwaltern erst nach diesem Zeitpunkt zugeflossen ist. Ferner beansprucht sie von den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung der Urheberrechte an dem Film "Blaubart" Schadensersatz, Sie stützt ihre Ansprüche weiter auch auf die Vorschriften über Geschäftsführung ohne Auftrag. Sie hat zur Begründung ausgeführt %
Eie Filmfinanz sei n^cht berechtigt gewesen, das Auswertungsrecht an dem Film auf die Npppp-Film zu übertragen. Selbst wenn man aber den Vertrag vom 1,November 1951 der Filmfinanz mit der NPHP-Film für gültig halte, seien die Beklagten als Konkursverwalter nicht berechtigt gewesen, die Auswertungsrechte weiter zu übertragen. Eies ergebe Ziffer 2 des Verleihvertrages. Eer
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Verleih-Vertrag sei auch zu Recht gekündigt worden, so daß auch aus diesem Grunde die Beklagten die Rechte an dem Film nicht auf die HeflP FflBhr^HBUgeSeilschaft hätten übertragen könnenDie Beklagten seien auch über diese Rechtslage unterrichtet gewesen- Dies ergebe ihr Vertrag mit der Seilschaft vom
30-September 1952- Durch die Briefe der Klägerin und der seien sie ebenfalls auf die Rechtslage hin-
gewiesen worden. Sie hätten daher die Einspielergebnisse nicht mehr an die Filmfinanz oder das Bankhaus ab-
führ en dürfen- Der Filmfinanz seien durch die Verträge vom 6„ und 13»Januar 1951, sowie vom 30-Januar 1951 die Einspielergebnisse für Deutschland und Österreich nicht ab getreten worden, so daß sie hierüber nicht selbständig habe verfügen können- Sie, die Klägerin, habe die immateriellen Güterrechte an dem Film durch die Verträge vom 6-Januar 1951 und 13«Januar 1951 erworben. Durch den Vertrag der Filmfinanz mit der vpm 30-Ja-
nuar 1951 hätten ihre Rechte nicht mehr geschmälert werden können- Sie könne daher Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung ihres Urheberrechts an sich verlangen- Soweit sie Mitgesellschafterin mit der Filmfinanz und der sei, habe eine Verfügung über den Film
nur gemeinschaftlich erfolgen können. Die Beklagten seien daher auch nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen gehindert gewesen, Erlöse aus dem Film zu Gunsten der Filmfinanz an das Bankhaus DfHP abzuführen.
Die Ansprüche der a4H^ an dem Film seien ihr außerdem durch eine Abtretungserklärung der AflHB übertragen worden. Die Beklagten seien durch die Klägerin und die AflU auf ihre Schadensersatzverpflichtung hingewiesen worden. Hierbei sei ihnen auch angedroht worden, daß sie persönlich in Anspruch genommen würden* Die vor der Konkurseröffnung erzielten Einspielergebnisse vom %
le - 13v September 1952 seien in voller Höhe von den Beklagten an sie abzuführen gewesen, falls sie erst nach der Konkurseröffnung an die Gemeinschuldnerin gezahlt worden seien* Die Klägerin beruft sich insoweit u*a* auf § 10 des Verleih-Vertrages vom 1*November 1951> wonach für den Fall einer Kündigung des Verleih-Ver-träges die Forderungen der gegen die
Lichtspieltheater an die Produzenten abgetreten seien*
La sie nicht wisse, wann an die NflHHHfc-Film diese Beträge abgeführt worden seien, stehe ihr zur Vorbereitung ihres etwaigen Anspruchs auf Schadensersatz wegen Verletzung ihres Aussonderungsrechtes ein Auskunftsan-spruch zu, Lie Klägerin hat beantragt,
I» die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, darüber Auskunft zu geben, ob die laut Abrechnung über die Einspielergebnisse "Blaubart" vom 1» - 13> September 1952 eingespielten 8 038,32 LM sich am 14>September 1952 bereits im Besitz der
GmbH befanden, oder ob ihr dieser Beti*ag »‘erst nach diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise
zugeflossen ist,
II, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 12 592,01 LM nebst 5 fo Zinsen seit Klagerhebung zu zahlen, und zwar «aufi ein bei der Landeszentralbank in auf äen Namen der Klägerin zu er-
richtendes Sperrkonto einzuzahlen,
hilfsweise,
&
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin und/oder die Aflp PflHP» 12 592,01 LM nebst 5 Zinsen seit Klagerhebung auf ein bei der Landes-Zentralbank in zu errichtendes Speri*-
konto einzuzahlen,
hilfsweise,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurtei len, an die Klägerin und die Ala“Film-GmbH in MtBHP als Gesamtgläubigerinnen einen Betrag von 12 592,01 LM nebst 5 # Zinsen seit
Klagerhebung auf ein bei der Landeszentralbank in HflflHfe auf den Hainen der Gläubige-rinnen zu errichtendes Konto•einzuzahlen•
III , Die Beklagten als (Jesamt Schuldner zu verurt eilen , die nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer I des Klageantrages sich ergebenden Salden nebst 5 $ Zinsen seit dem 18,September 1952 an die Klägerin und/oder die 3ARL und/oder an die Ala-Eilm GmbH und/oder die Konkursverwalter der
GmbH auf ein entsprechendes bei der Lan&es-zentralbank in zu errichtendes Sperr-
konto einzuzahlen0
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisene
Sie haben geltend gemacht, daß der Eilmfinanz gemäß Ziff. 4 des Vertrages vom 30,Januar 1951 die Produzentenanteile der deutschen und österreichischen Einspielergebnisse zur Abdeckung ihres Herstellungsbeitrages abgetreten worden seien.- Die Produktionskosten, die die Eilmfinanz insgesamt für den Eilm aufgewendet hätte, hätten 1,3 Millionen DM betragen,
Dieser Betrag sei bei weitem noch nicht abgedeckt.
Der aus den der Eilmfinanz zugewiesenen Lizenzgebieten eingespielte Produzentenanteil habe noch nicht einmal den an das Bankhaus L0H abgetretenen Betrag von 700 000 DM erreicht. Diese Abtretung aber sei rechtswirksam, weil die Eilmfinanz über die ihr zur Abdeckung ihrer Produktionskosten zugewiesenen Einspielergebnisse allein habe verfügen können, weil es sich insoweit nicht um Einnahmen der Gesellschaft, sondern um Beträge handele, die nach den getroffenen Vereinbarungen allein der Eilmfinanz zugestanden hätten, Eine Verletzung von Urheberrechten der Klägerin könne schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Eilmfinanz hinsichtlich der Auswertung des Eilms in ihrem Lizenzgebiet frei gewesen sei« Aber selbst wenn
davon auszugehen sei, daß die Beklagten nicht berechtigt gewesen seien? die Auswertungsrechte an dem Film auf die Ne® F®frv®B®geseilschaft zu Übertragen, sei hierdurch der Klägerin kein wirtschaftlicher Nachteil entstandeni denn die Auswertung des Films durch diese Verleihfirma sei in der gleichen Weise erfolgt, wie es ursprünglich zwischen den Produzenten vereinbart worden sei» Die Abführung der Produzentenanteile an die Kreditgeberin der Filmfinanz aber habe sich schon deshalb nicht zu dem Nachteil der Klägerin auswirken können, weil die Klägerin, deren eigene Aufwendungen für den Film im übrigen durch die ihr aus dem Ausland zugeflossenen Einspielergebnisse seit langem ab-gedeckt seien, kein Anspruch auf diese der Filmfinanz bis zur Abdeckung ihrer Produktionskosten vorrangig zugewiesenen Einnahmen zustehe» Der Bevollmächtigte der Klägerin, habe bei den Verhandlungen am
13.Januar 1951 mit dem Geschäftsführer DroG^jHHP der Filmfinanz ausdrücklich vereinbart, daß der Beitritt der Filmfinanz zu den Verträgen vom 6»Januar 1951 nur formelle Bedeutung habe und nur zu dem Schein erfolge, weil die fanzösischen und schweizerischen.Devisenstellen anderenfalls die Kreditgewährung der Klägerin nicht genehmigt hätten. Es sei ausdrücklich.vereinbart worden, daß die Filmfinanz trotz des entgegenstehenden Wortlauts ihrer beiden Schreiben an die Klägerin vom
13.Januar 1951 für den Kredit, den die Klägerin der
/
Alcina zur Verfügung stellte, nicht haften und daß • die Klägerin nicht Mitproduzentin des Films werden sollte. Jedenfalls habe unter den Beteiligten stets Einverständnis darüber bestanden, daß die deutschen und österreichischen Einspielergebnisse aus dem Film zunächst ausschließlich zur Abdeckung des von der Filmfinanz aufgenommenen Kredits verwendet werden sollten»
J
Da die Klägerin nicht Mitgesellschafterin gewesen sei, habe ihre Kündigung des Verleih-Vertrages vom 10November 1951 keine Bedeutung gehabt« Im übrigen hätte die Kündigung auch nur wirksam sein können, wenn die Filrafinanz der Kündigung zugestimmt hätte« Sie habe indessen der Kündigung widersprochen und sei mit der Übertragung des Filmstocks der N^H||Bl-Film und damit auch des hier streitigen Films auf die Neflp sellschaft einverstanden gewesen, weil auf diese Weise eine weitere Auswertung des Films am besten gewährleistet worden sei«* Bei dieser Sachlage sei weder der AuskunftSr noch der> Zahlungsanspruch der Klägerin begründet.!
Das Landgericht hat dem Hilfsantrag auf Verurteilung zur Zahlung von 12 592,01 DM an die Klägerin und die Ala-Fiim GmbH als Oesamthandsgläubiger entsprochen* ferner hat es dem Antrag auf Auskunftserteilung statt-gegeben*
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin und die Beklagten Berufung eingelegt* Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt, während die Klägerin beantragt hat, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts
die Beklä^ten zu verurteilen, an sie, hilfsweise an sie, die und den
Verwalter im Konkui's über das Vermögen-der Filmfinanzierunga-OmbH DM 14 175,49
nebst 6,75 & Zinsen seit dem 22*Januar 1955 auf ein bei der Landes Zentralbank in auf den Namen der Klägerin einzurichtendes ^ Sperrkonto' zu zahlen*
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz geltend gemacht, die Produzenten des Films hätten seit dem 14.September 1952 ein Kündigungsrecht gegen die NtflHHHfr-Film gehabt, das sie auch ausgeübt hätten*
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Da Gefahr im Verzüge gewesen sei, hätten sie dieses Hecht auch ohne Mitwirkung der Filmfinanz und gegen ihren Willen ausüben können. Die Beklagten hätten auf jeden Fall die Einspielergebnisse hinterlegen müssen.
Die Zahlung habe an sie, die Klägerin, zu erfolgen, weil ihr zur Sicherung ihres Kredits durch die Verträge vom 6.Januar 1951 und 13«Januar 1951 mit der AfllB^und der Filmfinanz das Urheberrecht an dem Film übertragen worden sei» Der Kredit sei bei weitem nicht abgedeckt a Sie habe daher auf Grund ihrer Gläubiger-stellung Anspruch auf Zahlung der Einspielergebnisse» Sie bestreitet, daß die Beitrittserklärungen der Filmfinanz vom 13«Januar 1951 nur zu dem Schein abgegeben worden seien. Sie bestreitet weiterhin, daß die Filmfinanz für die Herstellung des Films 1,3 Millionen DM aufgewendet habe.
Auf jeden Fall müsse ihrem Hi-lfsantrag auf Zahlung an die-drei Gesellschafters die Klägerin, die AlSHfe und die Filmfinanz in Konkurs stattgegeben werden» Die Ala-Fiim GmbH sei nicht Gesellschafterin gewesen. Sie sei lediglich von der Filmfinanz gebeten worden, nach außen als Mitproduzentin des Films und insbesondere in dem Titel des Films aufzutreten,weil die Befürchtung bestand, daß andernfalls der Filmfinanz Schwierigkeiten daraus entstehen könnten, daß ihre Tochtergesellschaft, die Ili^BBBll-Filiu-Verleih GmbH, den Film in Verleih genommen habe» Denn eine Produktionsgesellschaft habe nicht gleichzeitig auch den Film verleihen dürfen«, Die Ala-Film habe sich auch keinerlei Ansprüche an dem Film berühmt»
Die Beklagten haben den Vortrag der Klägerin insoweit bestätigt, als auch sie behaupten, die Ala-Film GmbH sei nur zu dem Schein als Mitproduzentin in den Ver-
leih-Vertrag vom 1.November 1951 hineingenommen worden> Der Vertrag der Filmfinanz mit der Ala-Film vom 20»Juli 1951 sei nur zu dem Schein geschlossen worden. Den in diesem Film genannten Betrag von 200 000 DM habe die Filmfinanz nicht erhalten.» Die Ala-Film GmbH habe lediglich die Synchronisation des Films ausgeführt. Hilfsweise haben die Beklagten mit den an sie mit' Zustimmung des Bankhauses LBB und der Bandes bank abge-
tretenen Ansprüchen der Filmfinanz gegen die Klägerin und die auf Erstattung ihrer Aufwendungen in
Höhe von 1,3 Millionen DM aufgereebnet»
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme unter entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten persönlich als Gesamtschuldner zur Auskunft erteilung an die Klägerin und zur Zahlung von 14 175 5 49 DM nebst Zinsen an die Klägerin, die und den Konkursverwalter der Filmfinanz als Gesamthands-giäübiger verurteilt. Mit der Revision verfolgen, die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe?
I» Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin - neben der Filmfinanz und der ABHP - gleichberechtigte Gesellschafterin der für die Herstellung und Verwertung des Films ,f Blaubart* gegründeten Produkt ionsgesellschaft sei. Das Berufungsgericht entnimmt ■ dies den Verträgen vom 6.und 30.Januar 1951? die es als rechtswirksam erachtet. Dieses Gesellschaft©Verhältnis unterliege gemäß Ziff 17 des Kredit-Vertrages vom 6.Januar 1951 und Ziff 20 des Beteiligungsvertrages vom gleichen Tage, denen die Filmfinanz gemäß ihrem Schreiben vom 13.Januar 1951 beigetreten sei5 dem
schweizerischen Hecht»
*
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann das auf Zahlung an^diewKlägerin gerichtete Klagbegehren nicht auf den Kredit“ oder Beteiligungsvertrag vom 6..Januar 1951 in Verbindung mit dem Schreiben der Filmfinanz vom 13 * Januar 1951 gestützt werden, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, daß sie ihre Aufwendungen für den Film noch nicht ersetzt erhalten habe. Es komme hinzu, daß die Klägerin als Mitgesell“ schafterin die fraglichen Einspielergebnisse auch nicht für sich allein in Anspruch nehmen könne, sondern nur nach Rechnungslegung über das selbst Vereinnahmte bei der Auseinandersetzung mit den beiden anderen Gesellschaftern insoweit eine Vorzugsstellung beanspruchen könnte, als ihre Aufwendungen nach Maßgabe von Ziff 7 des Kreditvertrages und Ziff 9 b des Beteiligungsvertrages vorrangig aus den Einspielergebnissen abzudecken seien«
Die Klägerin könne sich, so fährt das Berufungs-gerichc fort, zur Begründung dieses Klagbegehrens auch nicht mit Erfolg auf die Abtretungserklärung der AflHK berufen? denn Gegenstand der Klage bildeten die Einspielergebnisse aus Deutschland und Österreich, über die die Alcina nicht allein habe verfügen können-
Dagegen sei die Klägerin als Mitgesellschafterin der Film-Produktionsgesellschaft berechtigt, fj^ die Gesellschaft, die sich aus Urheberrechtsverletzungen ergebenden Ansprüche geltend zu machenc Das Filmurheber-und Auswertungsrecht stände der Gesellschaft als solcher zu, die eine ^einfache Gesellschaft * im Sinne von Art 530 ff des schweizerischen Obligationenrechts bilde; Auch nach schweizerischem Recht seien die Gesellschafter zur gesamten Hand berechtigt * und jeder Gesellschafter zur Erhebung einer Klage auf Leistung an' alle
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Gesellschafter legitimiert. Die Begründetheit der Klage aber ergebe sich daraus/ daß die Beklagten als Konkursverwalter der NiflHH^-Film ^as Urheberrecht der Produktionsgesellschaft wie ihre Pflichten als Konkursverwalter fahrlässig verletzt hätten.
Die Gesellschafter hätten über das Filmurheberrecht nur gemeinsam verfügen können. Die Aufteilung der Dander, in denen der Film ausgewertet werden sollte, auf die einzelnen Gesellschafter habe nur die Bedeutung gehabt, daß innerhalb dieser Dander die betreffenden Gesellschafter Beauftragte für die Gesellschaft geworden seien. Dementsprechend habe die Filmfinanz auch als ^Vertreter und Beauftragt er11 der Co-Produzenten-gruppe den Verleih-Vertrag mit der ge-
schlossen. Hierzu habe die Filmfinanz auch Vollmacht gehabte Durch das Konkursverfahren über das Vermögen der Filmfinanz sei die Gesellschaft kraft Gesetzes auf-, gelöst. Damit seien gemäß Art 547 OR die Geschäftsführungsbefugnisse der Gesellschafter erloschen. Der Konkursverwalter der Filmfinanz habe deshalb weder über die Einspielergebnisse aus dem mit der Nj^mp-Film abgeschlossenen Vertrag vom 1,November 1951 verfügen, noch ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter das Auswertungsrecht an dem Film auf eine andere Verleih-Gesellschaft übertragen dürfen. Auch die N^H^-Film • sei zur Weiterübertragung der ihr nach dem Vertrage vom 1.November 1951 eingeräumten Rechte nicht berechtigt gewesen, weil sie nach §, 2 dieses Vertrages verpflichtet gewesen sei, den Film in ihrer eigenen Organisation auszuwerten* Auch habe die NgHHfe-Film eine Garantieverpflichtung über 1 Million DM übernom- ' men, die in dem Vertrag mit der NeflP F®^-Gesell-schaft vom 30.September 1952 nicht enthalten sei. Es
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korame hinzu, daß der Vertrag mit der N^|HI0-Film von den Vertretern der Klägerin und der AflHB) 81111 18-September 1952 rechtswirksam gekündigt worden seit Einer Mitwirkung der widersprechenden Gesellschafterin, der Filmfinanz, habe es hierzu nicht bedurft, weil diese Kündigung zur Abwendung von Nachteilen für die Gesellschaft erforderlich gewesen sei. Die Ne9 F^B~ Seilschaft habe somit, da ihr ein Hecht zur Auswertung des Films nicht zugestanden habe, durch den Verleih des Films das Urheberrecht der Produk-tionsgesellschaft verletzt. Die hierdurch erzielten Einspielergebnisse hätten der Produktionsgesellschaft zugestanden- Diese sei dadurch geschädigt worden, daß die Beklagte bezWc die NeflPFflH^rflHHPge seil schaft auf Weisung der Beklagten diese Einspielergebnisse an das Bankhaus abgeführt hatten. Dem Bankhaus
LfHfc'hätten an diesen Beträgen keinerlei Hechte zugestanden 5 denn die Abtretungserklärung der Filmfinanz vom 12 Februar 1951 an das Bankhaus sei unwirk-
sam, weil die Filmfinanz über diese Einspielergebnisse, die der Gesellschaft zugestanden hätten, nicht habe verfügen können. Hiernach sei der auf Leistung an die drei Gesellschafter gerichtete Zahlungsanspruch, der die Einspielergebnisse vom 1.Oktober bis 31-Dezember 1952 betreffe, begründet *
Der Auskunftsanspruch dagegen sei nur insoweit gerechtfertigt, als die Beklagten über die Einspielergebnisse aus der Zeit vom 1*-13.September 1951 verfügt hätten, die am 18»September 1951 noch ausstanden» Denn erst an diesem Tage sei die Kündigung des Vertrages mit der N^BHB-Film vom 1*November 1951 erfolgt und damit die in § 10 Abs 3 dieses Vertrages vorgesehene Abtretung der Forderungen der aus den mit
den Lichtspieltheatern abgeschlossenen Verträgen an die Produktionsgesellschaft wirksam geworden* Hur soweit die fraglichen Einspielergebnisse erst nach dem 18 September 1951 in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangt wären, könnte-somit die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung ihres Aussonderungsrechtes gemäß § 82 KO in Anspruch nehmen.
Pie hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten, die auf die .Abtretungserklärung der Konkursverwalter der Filmfinanz gestützt werde, scheitere daran, daß die Filmfinanz nur ihr Auseinandersetzungsguthaben an die Beklagten habe abtreten können, dieser Anspruch aber, der erst nach Rechnungslegung aller Gesellschafter ermittelt werden könne, noch nicht fällig sei.-
II, Pie Revision beanstandet vor allem, daß das Berufungsgericht die rechtliche Bedeutung der Vereinbarungen zwischen der Filmfinanz, der AflHH) und der Klägerin verkannt habe, wie sie sich aus dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck dieser Abmachungen ergebe, Pie drei Vertragspartner, die drei verschiedenen Rationen - Peutsohlend, Frankreich und der Schweiz - angehörten, hätten die für die Filmherstellung erforderlichen Geldmittel nur dadurch aufbringen können, daß jeder Partner auf die Hilfsquellen seines Landes zurückgriff und unter Ausnutzung der nationalen Kreditmöglichkeiten den von ihm zu leistenden Anteil an den Produktionskosten flüssig machtec Jeder der drei Partner habe deshalb für die von ihm beizusteuernden Gelder eine Kreditunterläge gebraucht* Aus diesem Grunde habe jeder Partner ein bestimmtes Lizenzgebiet zugewiesen erhalten? die Klägerin die Schweiz, Skandinavien,
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Holland und die USA« die Frankreich, U^p
Francaise, Belgien, Kanada und Italien, die Filmfinanz Deutschland und Österreich. Der gesellschaftsrechtliche Gehalt dieser Vereinbarungen gehe dahin, daß jeder Partner über die Einspielergebnisse seines Lizenzgebie-tes in Höhe der von ihm aufzubringenden Produktionskosten allein verfügungsberechtigt sein sollteo Solange seine Produktionskosten noch nicht gedeckt seien, sei keiner der Vertragspartner verpflichtet, die Einspielergebnisse ausden ihm zugewiesenen Lizenzgebieten der
Gesellschaft zur Verfügung zu steilen. Es handle sich
insoweit nicht um Einnahmen der Gesellschaft, sondern
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um Einnahmen der einzelnen Gesellschafter* die ihnen zur Abdeckung des von ihnen aufgebrachten Herstellungsbeitrages für den Film zugewiesen seien. Die Filmfinanz habe deshalb rechtswirksam in Höhe ihrer Aufwendungen für den Film die Einspielergebnisse aus Deutschland und Österreich ihren Kreditgebern, dem Bankhaus und
der Landesbank, abtreten können» Die ab-
weichende Auslegung der in Frage stehenden Vereinbarungen durch das Berufungsgericht hafte am Buchstaben und verstoße gegen anerkannte Auslegungsregeln, indem sie den wirtschaftlichen Sinn dieser Abmachungen, der sich aus der internationalen Verknüpfung ergebe, nicht beachte. Es habe verhindert werden sollen, daß die inländi-sehen Gläubiger, die die' Produktionskosten aufgebracht hätten, gegenüber einem ausländischen Vertragspartner verkürzt wurden. Dies sei der eigentliche Grundgedanke der Vereinbarung gewesen, wonach jedem Vertragspartner bis zur Deckung seiner eigenen Produktionsaufwendungen ein Ausschließlichkeitsrecht an den Einspielergebnissen seiner Lizenzgebiete zugestanden habe und kein Partner die Einspielergebnisse aus dem Lizenzgebiet eines ande-
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ren Partners habe antasten dürfen, solange dieser seinen Herstellungsbeitrag noch nicht voll ersetzt erhalten habe. Durch diese Regelung’ sei ein wohl ausgewogener Gleichgewichtszustand und eine Abgrenzung der verschiedenen nationalen Interessen gegeneinander geschaffen worden -Ton den Vertragspartnern sei auch tatsächlich gemäß diesem Grundgedanken der Vereinbarung verfahren wordene Insbesondere habe die Klägerin die Einspielergebnisse aus den ihr zugewiesenen Bizenzgebieten vereinnahmt, ohne hierüber der Filmfinanz öder der eine Abrechnung zu geben.
III. lc) Dieser Angriff der Revision, der sich vor allem gegen die Würdigung des Vertrages vom 30,Januar 1951 durch das Berufungsgericht richtet, ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt der insoweit eindeutige und deshalb einer Auslegung nicht zugängliche Wortlaut des Vertrages vom 30,Januar 1951, daß jedem Gesellschafter-mit dinglicher Wirkung der Produzentenanteil der Einspielergebnisse aus seinen Bizenz-gebieten zur alleinigen Verfügung zugewiesen worden ist, und zwar zur Sicherung seines Anspruchs auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Filmproduktion. Jeder Gesellschafter sollte somit berechtigt sein, seinen Anspruch auf- Aufwendungsersatz unmittelbar aus dem ihm übertragenen Auswertungsergebnis des Films in seinen Bizenzge-bieten zu tilgen, ohne daß es insoweit einer vorherigen Abrechnung und Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern bedurfte. Dies folgt zwar noch nicht zwingend aus dem Wortlaut von Ziff 4 des Vertrages vom 30. Januar 1951, wonach "zur Sicherung des von ihm zu leistenden
Herstellungsbeitrages die Einspielergebnisse (Produzentenanteil) der Bizenzgebiete Deutschland und Österreich erhält". Dagegen läßt die Fassung von Ziff 5 des
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Abkommens insoweit keine Zweifel offen, Denn in dieser Bestimmung wird jedem Vertragspartner die Verpflichtung auferlegt, seine Einnahmen aus den ihm sicherheitshalber übertragenen Ländern zu Gunsten der'anderen Partei freizugeben, sobald sein eigener Herstellungsbeitrag abgedeckt ist und die Aufwendungen der anderen beiden Partner durch ihre Einnahmen aus den ihnen zugawiesenen Lizenzgebieten noch nicht getilgt sind. Einer Freigabe der Einkünfte aus den einzelnen Lizenz-gebieten durch den jeweils in diesem Gebiet bevorrechtigten Gesellschafter bedurfte es aber nur., wenn es sich bei den fraglichen Einspielergebnissen nicht um Einnahmen der Gesellschaft handelte, sondern diese Einspielergebnisse den einzelnen Gesellschaftern unmittelbar als eigene Einnahmen zur Sicherung ihres Anspruchs auf Atitfwendungsersatz zustanden.
Hierbei ist es rechtlich belanglos, daß in dem Vertrag vom 30.Januar 1951 - entgegen der Fassung des Vertrages vom 3«Dezember 1950 - nicht von einer ?*Abtretung" dieser Einspielergebnisse die Rede ist« Dies mag -darauf zurückzuführen sein, daß bei Abschluß des Vertrages vom 30«Januar 1951 noch nicht feststand, welche Verleihfirmen die Auswertung des Films in den einzelnen Lizenzgebieten übernehmen würden, somit die Schuldner der Ansprüche auf die Erträgnisse aus den Filmvorführungen noch ungewiß waren» Es kdfnmt hinzu, daß zweifelhaft sein konnte, ob Einspielergebnisse aus einem noch nicht vorhandenen, sondern erst geplanten Film überhaupt im Rechtssinn "abgetreten" werden können» Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist insoweit jedenfalls allein bedeutsam, daß in dem Abkommen vom 30.Januar 1951 als Wille der Vertragsparteien unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist? jedem Vertragspartner soll das Auswer-
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tungsergebnis des Pilms in seinen Lizenzgebieten unmittelbar, also ohne vorherige Abrechnung und Auseinandersetzung mit den Mitgesellschaftern und ohne Rücksicht auf die Erträgnisse des Films in den anderen Gebieten in voller Höhe zur Abdeckung seines Herstellungsbeitrages zur Verfügung stehen.
Dem steht nicht entgegen, wie das Berufungsgericht meint, daß der Abschluß der Filmverwertungsverträge in den den einzelnen Gesellschaftern zugewiesenen Lizenzgebieten der Zustimmung aller drei Vertragspartner bedurfte und die Filmfinanz demgemäß auch den Vertrag mit der Kamen aller Gesellschafter abge-
schlossen hat. Das Interesse der Gesellschafter an • einer Mitwirkung beim Abschluß der Filmverwertungsverträge auch in denjenigen Gebieten, deren Einspielergebnisse einzelnen Gesellschaftern zur Abdeckung ihres Herstellungsbeitrages zugewiesen worden sind, erklärt sich zwanglos daraus, daß hinsichtlich des die Gesamtherstellungskosten des Films übersteigenden Öbersohus-S63 eine Gewinnverteilung stattfinden sollte, jeder Gesellschafter also an dem Abschluß günstiger Verwertungsverträge auch in den einem anderen Vertragspartner zugewiesenen Lizenzgebieten ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte„ Es kommt hinzu, daß die Gesellschafter gemäß Ziff 5 des Vertrages vom 30-Januar 1951 verpflichtet waren, nach Abdeckung ihrer Aufwendungen die Einnahmen aus den ihnen zugewiesenen Lizenzgebieten in voller Höhe - also ohne^ Einbehaltung eines Gewinnanteils - demjenigen Mitgesells cliaft-er zur Verfügung zu stellen, dessen Produktionskostenanteil noch nicht abgedeckt war«. Aus diesem Grunde kann auch • daraus, daß die nicht nur der Filmfinanz,
sondern auch der Klägerin und der Abrechnungen
über die Einspielergebnisse erteilt hat, nicht ge-
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schlossen werden, daß diese Einspielergebnisse etwa der Gesellschaft und nicht ausschließlich der Filmfinanz zugestanden hätten.
Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung schließlich darauf stützt, daß in dem Vertrag vom 30„Januar 1951 nur von einer "Empfangsberechtigung” der einzelnen drei Partner die Rede sei, wird übersehen, daß sich die fragliche Bestimmung allein auf die Ge-w innve rt ei lung bezieht „ Der Vertrag unterscheidet gerade insoweit mit aller Deutlichkeit zwischen der Aufteilung der Einspielergebnisse nach Abdeckung der gesamten Herstellungskosten des films - also der Gewinnverteilung - und der Aufteilung des Auswertungsergeb-nisses. bis zu dem Ersatz der Produktionskosten« Während der Gewinn pro rata der Eingänge und im Verhältnis der von den einzelnen Gesellschaftern aufgewendeten Herstellungskosten verteilt werden sollte und eine Empfangsberechtigung jedes Gesellschafters nur hinsichtlich seines Gewinnanteils aus den Einspielergebnissen seiner Lizenzgebiete festgelegt wurde, sollte jeder Vertragspartner bis zur Abdeckung seines Herstellungsbeitrages seinen Anspruch auf Aufwendungsersatz unmittelbar und in voller Höhe aus den Einspielergebnissen seiner Lizenzgebiete tilgen, die ihm zur Sicherung dieses Anspruchs übertragen wurden«. Ledig-
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lieh als zusätzliche Sicherung für den Ersatz des Kostenaufwandes war vorgesehen, daß dieser noch vor einer Gewinnverteilung notfalls aus den Einspielergebnissen des einem anderen Gesellschafter zugewiesenen Lizenzgebietes zu erstatten war, und zwar durch Freigabe dieser Einnahmen durch den in diesem Lizenzgebiet bevorrechtigten Gesellschafter«, Eine solche Freigabe aber sollte nur verlangt werden können, wenn die Produktionskosten des bevorrechtigten Gesellschaf-
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ters bereits abgedeckt waren,
Der Grundgedanke dieser Vereinbarung war somit, wie die Revision mit Recht geltend macht, daß keiner der Gesellschafter das Einspielergebnis aus dem einem anderen Gesellschafter zugewiesenen Idzenzgebiet antasten durfte, bevor dessen Aufwendungen für den Film nicht abgedeckt waren. Dies allein war auch wirtschaftlich sinnvoll, denn nur bei solcher Vertragsgestaltung wurden den Vertragspartnern die Möglichkeit eröffnet, die Einspielergebnisse aus den ihnen zugev/ieseren lizenzgebieten in Höhe ihres Herstellungsbeitrages ihren jeweiligen Kreditgebern als Kreditunterlage zur Verfügung zu stellen und damit zugleich das Risiko ausge-schaltet, daß etwa Einnahmen aus dem Film in dem jeweiligen nationalen Bereich der Vertragspartner ins Ausland abgeführt werden mußten, bevor die inländischen Kreditgeber, die den Produktionskostenanteil des inländischen Gesellschafters aufgebracht hatten, befriedigt waren,
2, Diese Regelung in dem Vertrag zwischen der Filmfinanz und der vom 30. Januar 1951 steht nun al-
lerdings im Widerspruch zu den Vereinbarungen zwischen der und der Klägerin vom 6, Januar 1951? denen
die Filmfinanz nach dem Wortlaut ihres Schreibens an die Klägerin vom 13»Januar 1951 beigetreten ist. Denn sowohl der Kredit- wie auch der Beteiligungsvertrag vom 6.Januar 1951 sehen vor, daß eine Rückzahlung des Kredits und des Herstellungsbeitrages der Klägerin - abgesehen von dessen vorrangiger Tilgung aus dem Lizenzgebiet Schweiz - aus den Einspielergebnissen der. gan-zen Welt erfolgen solle, und zwar pro rata der Eingänge und pro rata des Prozentsatzes, den die Aufwendungen der Klägerin im Verhältnis zu den gesamten Herstel-
lungskosten des Films ergeben (vgl Ziff 7 des Kreditvertrages; Ziff 9 des Beteiligungsvertrages)„ In dem Kreditvertrag ist weiterhin festgelegt, daß bis zur Rückzahlung des Kredits der Klägerin die Negative des Films mit allen damit verbundenen immateriellen Gütei;-rechten haften (Ziff 9 des Kreditvertrages)e
Bas Berufungsgericht geht nun davon aus, daß das auf Zahlung an die Klägerin gerichtete Klagbegehren weder auf den Kredit- noch den Beteiligungsvertrag vom 6.Januar 1951 in Verbindung mit dem Schreiben der Filmfinanz vom 13.Januar 1951 gestützt werden könnte, weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt habe, daß sie ihre Aufwendungen noch nicht ersetzt erhalten habe, die Klägerin auch die Einspielergebnisse nicht für sich allein in Anspruch nehmen könne, sondern nur nach Rechnungslegung über das selbst Vereinnahmte bei der Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern insoweit eine Vorzugsstellung beanspruchen könnte;als ihre Aufwendungen vorrangig nach Maßgabe von Ziff 7 des Kredit- und Ziff 9 des Beteiligungevertrages aus diesen Einspielergebnissen abzudecken seien. Wenn hiernach auch das Berufungsgericht den Zahlungsantrag, soweit er auf Leistung allein an die Klägerin gerichtet ist, nach den Vereinbarungen vom 6, und 13-Januar 1951 nicht für begründet erachtet hat, so ergibt sich doch aus seinen Darlegungen, daß es diese VereinbariJngen als maßgeblich für das Abrechnungsverhältnis der Gesellschafter untereinander ansieht. Wäre dem aber beizupflichten, so hätten die Einspielergebnisse einzelner Lizenzgebiete in dem späteren Vertrag zwischen der ABBBBund der Filmfinanz vom 30.Januar 1951 nicht rechtswirksam diesen Vertragspartnern ausschließlich zur vorrangigen Abdeckung ihres eigenen Herstellungs-
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beitrages zugewiesen werden können. Denn eine solche Regelung stände im Widerspruch zu der Bestimmung des Kreditvertrages, wonach der Klägerin bis zur Abdeckung des von ihr gewährten Kredits die Urheberrechte am Film "haften”, falls die Klägerin hieraus, wie sie geltend macht, ein Recht auf die Einspielergebnisse der ganzen Welt bis zur Tilgung ihres Darlehnsanspruchs herleiten könnte. Sie wäre aber auch mit den weiteren Besti:nmungen in den Verträgen vom 6.Januar 1951 unvereinbar, die eine Abdeckung des Kredits, sowie des Herstellungsbeitrages der Klägerin aus den Einspielergebnissen der ganzen Welt pro’ rata der Eingänge und im Verhältnis der Aufwendungen der Klägerin zu den Gesamtproduktionskosten festlegen 0
Die Klägerin kann sich jedoch aus folgenden Gründen nicht mit Erfolg darauf berufen, der Vertrag vom 30c Januar 1951 habe die ihr nach den Vereinbarungen vom
6. und 13.Januar 1951 eingeräumten Rechte nicht schmälern können?»
Der Vertrag vom 30.Januar* 1951 zwischen der A^MP und der Filmfinanz war der Klägerin bekannt. Er ist unstreitig von dem Bevollmächtigten der Klägerin,J^Kp, der nach seinen eigenen Angaben allein berechtigt war, im Rahmen der EiImproduktion für die Klägerin Verträgen zuzustimmen oder sonstige Erklärungen rechtlicher Uatur für die Klägerin abzugeben, übersetzt und der- Eilmfinanz übergeben worden. J^HV hat bei seiner Vernehmung vom 7. Juli 1953 vor dem Landgericht ausdrücklich bekundet, daß auch nach seinem Dafürhalten der Vertrag vom
30.Januar 1951 für die Eilmfinanz der endgültige sein mußte. J^|p bat weiterhin bei den Besprechungen mit der und der Eilmfinanz nach Abschluß des Vertra-
ges vom 30.Januar 1951 niemals beanstandet, daß hin-
sichtlich der Aufteilung der Einspielergebnisse gemäß dieser Vereinbarung verfahren wurde. Aus dem Protokoll über die Produzentensitzung vom 1.August 1951? dessen Richtigkeit nicht bestritten ist, ergibt sich, daß Gegenstand der damaligen Verhandlung auch die den drei Gesellschaftern "vorrangig übertragenen Gebiete" waren und die Klägerin, abgesehen von der Schweiz, deren Einspielergebnisse ihr bereits nach den Vereinbarungen vom 6.Januar 1951 vorrangig zugewiesen waren - in Übereinstimmung mit der in dem Vertrag vom 5eDezember 1950 vorgesehenen Regelung - noch die Gebiete Skandinavien, Holland und USA als Lizenzgebiete zugeteilt erhielt. Eine solche nachträgliche Erweiterung der Lizenzgebiete der Klägerin aber wäre nicht recht verständlich, ?/enn ihr bereits nach den Vereinbarungen vom 6.Januar 1951 die Einspielergebnisse der ganzen Welt gehaftet hätten.
Aufschlußreich sind in diesem Zusammenhang auch dis nach dem Protokoll vom 1.August 1951 hinsichtlich des Saargebietes abgegebenen Erklärungen, wonach der Geschäftsführer der Eilmfinanz darauf hingewiesen hat, daß die Ergebnisse des Saargebietes, nicht der A4B^ allein, sondern dem Aus1andssammeIkonto zufließen sollten. Auch hieraus ergibt sich die Einigkeit der drei Vertragspartner darüber, daß bi3 zur Abdeckung der Pro-
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duktionskosten der einzelnen Gesellschafter nu^ die Einspielergebnisse aus den nicht aufgeteilten Ländern auf ein Gemeinschaftskonto gezahlt, die Einkünfte aus den einzelnen Lizenzgebieten aber jeweils allein demjenigen Gesellschafter zufließen sollten, dem das betreffende Lizenzgebiet zugewiesen war. Dies v/ird bestätigt durch den weiteren Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1,August 1951 (S 6 2.Abs), wonach unter
den Gesellschaftern Einverständnis .bestand, daß die Einspielergebnisse aus den von der Klägerin abzuschlies-senden Verleih-Verträgen erst dann einem Gemeinschaftskonto zugeführt werden sollten, über das nur zu Drit^ verfügt werden konnte, wenn der von der Klägerin gewährte Kredit abgedeckt war0
Unstreitig ist dann hinsichtlich der Einspielergebnisse auch auf dieser Grundlage verfahren worden. Wie sich aus der Abrechnung der Klägerin über ihre bisherigen Einnahmen aus dem Film ergibt, hat sie die Einspielergebnisse aus den ihr zugewiesenen Lizenzgebieten allein vereinnahmt und nicht etwa auf ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter abgeführt, während ihr andererseits aus den der A^H^ zugewiesenen Lizenzgebieten bislang keine Beträge zugeflossen sind, obwohl über den von der Klägerin gewährten Kredit allein die aBIB i® Einvernehmen mit der Klägerin verfügen durfte« Nachdem die Klägerin diese Durchführung des Vertragsverhältnisses über einen längeren Zeitraum unbeanstandet hingenommen hat und sich selbst hinsichtlich der Einnahmen aus ihrem Lizenzgebiet auf den Boden des ihr bekannten Vei*trages vom 30«Januar 1951 gestellt hat, weiterhin ihr Bevollmächtigter JflBB in der Sitzung vom 1«August 1951 gegen eine derartige Aufteilung der Einspielergebnisse keinen Widerspruch erhoben hat, kann sie sich nicht mehr darauf berufen, daß die in dem Vertrag vom 30,Januar 1951 vorgesehene Regelung für sie nicht verbindlich sei, weil sie nicht Partner dieses Vertrages sei und dieser Vertrag die ihr bereits früher eingeräumten Rechte nicht habe beeinträchtigen können« Hierbei fällt ins Gewicht, daß es sich bei nicht
etwa um den Vertreter eines.außerhalb des Vertragsverhältnisses FiImfinanz-A(BHB stehenden beliebigen Dritten, sondern um den Bevollmächtigten einer Mitgesellschafterin
• *
der Produktionsgesellschaft handelte, deren Rechte durch den Vertrag vom 30,Januar 1951 unmittelbar berührt wurden: Pie Klägerin muß sich bei dieser Sachlage so behandeln lassen; als habe sie sich mit.den Vereinbarungen zwischen der und Pilmfinanz vom 30* Januar 1951
einverstanden erklärt; was die Geltendmachung eines vorrangigen Befriedigungsrechtes aus den Einspielergebnissen der der Pilmfinanz zugeteilten Lizenzgebiete ausschließt, jedenfalls solange der Herstellungsbeitrag der Pilmfinanz nicht abgedeckt ist
3* Pie Klägerin bestreitet nun zwar, daß der Herstellungsbeitrag der Pilmfinanz, wie die Beklagten behaupten, 1,3 Millionen PM betragen habe» Pies kann aber dahinstehen. Penn die Beklagte hat unter Vorlegung von Abrechnungen geltend gemacht, daß der Pilmfinanz und deren Kreditgebern aus den Einspielergebnissen des Pilms oder der von der übernommenen Garantiever-
pflichtung noch nicht einmal 700 000 PM zugeflossen seien und die Erzielung dieses Betrages auch niemals mehr zu erv/arten sei. Pie Abrechnungen stehen, wie eine Durchsicht ergibt, hiermit in Einklang. Produktions- ’ kosten in dieser Höhe hat aber die Pilmfinanz unstreitig für den Pilm aufgewendet. Zu den vorgelegten Abrechnungen hat die Klägerin lediglich erklärt, daß sie "nicht genügen" könnten, zu ihnen aber niemals substantiiert Stellung genommen. Bei dieser Sachlage muß aber zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Pilmfinanz ihren Produktionskostenanteil noch nicht ersetzt erhalten hat»
4. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, für die Entscheidung des Rechtsstreits sei erheblich, ob der Pilmfinanz e in Anspruch auf die strittigen Einspieler-
gebnisse auch im Außenverhältnis zu der N^flHIP-FiIm oder der Ne^p FB^-V^MMfc-Ge seil Schaft zugestanden habe. Diese Präge könnte nur für die Aktivlegitimation der Klägerin zur Klagerhebung, nicht aber für die Begründetheit der Klage bedeutsam sein* da das Klagbegehren allein darauf gestützt wird«, der Klägerin bezw»der Gesellschaft sei ein Schaden dadurch zugefügt worden* daß diese Einspielergebnisse an die Pilmfinanz oder deren Kreditgeber abgeführt worden seien» Hierdurch könnte aber für die Klägerin bezw» für die Gesellschaft ein wirtschaftlicher Nachteil nur entstanden sein, wenn die Pilmfinanz im Verhältnis zu ihren Mitgeseilschaftern nicht berechtigt wäre, diese Einspielergebnisse ausschließlich für sich in Anspruch zu nehmen* Da aber nach den vorstehenden Darlegungen die fraglichen Einspielergebnisse nach den unter den drei Gesellschaftern, getroffenen Abmachungen in voller Höhe der Pilmfinanz zur Abdeckung ihrer Produktionskosten übertragen waren, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin oder die Gesellschaft dadurch geschädigt sein könnte, daß die fraglichen Beträge von den Beklagten unmittelbar an die Kreditgeber der Pilmfinanz abgeführt worden sind, denen die Pilmfinanz ihren Anspruch auf diese Einspielergebnisse abgetreten hatte»
Es kann bei dieser Sachlage dahinstehen, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - der Vertrag mit der zunächst gültig war, jedoch durch die Kündigung der Klägerin und der vom 18«Septem-
ber 1952 beendet worden ist, wie auch unerörtert bleiben kann, ob die berechtigt war, die
Auswertungsrechte an dem Pilm ohne .Zustimmung der Klägerin und der auf die NeflP F^^-V^HHP-GeSeil-
schaft zu übertragen. Denn auch wenn zu Gunstender Klägerin unterstellt wird, daß das Vertragsverhältnis
der Produktionsgesellschaft mit der KflHBk-Film am 18pSeptember 1952 beendet war und der Neflp F^B~ V^Bd^-Geseilsehaft kein Recht zur Auswertung des Films zustande rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung der Rechtslage» Zwar galten gemäß § 10 b des Vertrages mit der RJMBBJ-Film die Ansprüche der VflHBfr-GeSeilschaft gegen die Lichtspieltheater mit Kündigung des Vertrages als an die Gesellschaft (und nicht etwa die Filmfinanz) abgetreten» Gegenstand des Klagbegehrens sind aber allein die durch die Auswertung des Films in den der Filmfinanz zugewiesenen Lizenzgebieten erzielten Einspielergebnisse» Las Recht aber, sich aus diesen Einspielergebnissen vorrangig wegen ihres Anspruches auf Aufwendungsersatz zu befriedigen, stand der Filmfinanz im Verhältnis zu ihren Mitgesellschaftern nach dem Vertrag vom 30. Januar 1951 auch zu, wenn im Verhältnis zu Dritten die Ansprüche auf diese Einspielergebnisse durch eine unberechtigte Auswertung des Filmes oder über eine Abtretung der Forderungen der Verleihfirma gegen die Theaterbesitzer der Gesellschaft erwachsen waren,
Lenn auch insoweit handelt es sich um ein Auswertungsergebnis des Films, das nach den Vereinbarungen der Gesellschafter vorrangig der Abdeckung der Produktionskosten der Filmfinanz dienen sollte. Es ist kein Grund ersichtlich, der die Klägerin und die A®HpTberechtigen könnte; entgegen den mit der Filmfinanz getroffenen Vereinbarungen diese Einspielergebnisse, die naturgemäß die weiteren Auswertungsmöglichkeiten des Films im Rahmen eines Vertragsverhältnisses in den fraglichen Lizenzgebieten schmälern, der Filmfinanz nur deshalb vorzuenthalten, weil sie durch eine unrechtmäßige Auswertung des Films erzielt worden sind3 Standen aber diese Einspielergebnisse ausschließlich
der Filmfinanz zur Abdeckung ihres Herstellungsbeitrages zu, so ist das Klagbegehren unbegründet, weil die Mitgesellschafter der Filmfinanz verpflichtet gewesen v/ären. diese Beiträge - selbst wenn sie zunächst auf ein Gemeinschaftskonto der Gesellschafter eingezahlt v/orden wären - an die Filmfinanz abzuführenc Ben Kreditgebern der Filmfinanz aber hätte bei einer derartigen Handhabung auf. Grund der Abtretung im Konkurs der Filmfinanz an diesen Beträgen ein Absonderungsrecht in Höhe der noch ungedeckten Kreditsumme zugestanden, Wirtschaftliehe Nachteile können sich deshalb für die Gesellschaft oder die Klägerin auch nicht dadurch ergeben haben, daß die fraglichen Einspielergebnisse statt an die Filmfinanz an deren Kreditgeber gezahlt worden sinds, Bie Klage ist hiernach weder unter dem Gesichtspunkte eines Schadensersatzes wegen Verletzung eines Aus sonde rungs recht es im Konkurs der IStf^Hfe-Film noch wegen Urheberrechtsverietzung begründet» Bas Klagbegehren kann aber auch nicht auf die Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden, weil es auch an einer "Entreicherung” der Klägerin oder der Produzentengesellschaft durch die Abführung der strittigen Einspielergebnisse an die Kreditgeber der Filmfinanz fehlt»
Bies gilt selbst dann, wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt wird, daß die Filmfinanz für den von der Klägerin der gewährten Kredit mithafte»
Benn selbst wenn die Filmfinanz für die Rückzahlung dieses Kredits einzustehen hätte, würde diese rein schuldrechtliche Verbindlichkeit, die, wie dargelegt, nicht durch ein vorrangiges Befriedigungsrecht der Klä-gerin aus den hier strittigen-Einspielergebnissen ge-sicheret worden ist, nur eine Konkursforderung der Klä-
ge rin. im Konkurs über das Vermögen der Filmfinanz begründen, Hieran würde sich auch nichts geändert haben? wenn die Beklagten die strittigen Beträge statt an die Kreditgeber der Filmfinanz auf ein Gemeinschaftskonto der drei Gesellschafter gezahlt hätten. Denn auch in diesem Falle wäre es der Klägerin verwehrt gewesen? ihre Darlehnsforderung durch eine Aufrechnung gegenüber dem Anspruch der Filmfinanz auf Ausfolgung dieser Beträge zu tilgen oder an diesen Einspielergebnissen etwa ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben» Denn es hätte insoweit an der hierfür erforderlichen Gegenseitigkeit der Forderungen gefehlt, weil sich der Anspruch der Filmfinanz gegen die zur Gesamthand verbundenen Mitgesellschafter gerichtet hätte, während Gläubigerin eines etwaigen Anspruchs auf Kreditrückzahlung allein die Klägerin wäre»
IV. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Feststellung, ob* die Behauptungen der Beklagten über den Scheincharakter des Schreibens der Filmfinanz vom 13 •» Januar 1951 zutreffeno Es erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den weiteren Angriffen der Revision? wonach das Gesellschaftsverhältnis nicht dem Schweizer Recht unterstanden haben soll und das Berufungsgericht die Beklagten nicht persönlich zur Auskunftserteilung und Schadensersatz hätte verurteilen dürfen»
Einer Erörterung schließlich, ob der Klägerin oder der Produzentengesellschaft etwa dadurch ein Schaden erwachsen ist, daß in dem zwischen der Film und der Neflü F^^-V^HH^^esellschaft abgeschlossenen Vertrag keine Garantie^Verpflichtung auf-genommen worden ist, bedarf es nicht, weil ein solcher Schaden nicht Gegenstand des vorliegenden Klag-begehren ist»
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Das Berufungsurteil war nach allem aufzuheben und die Klage abzuweisen*
Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Wilde Bundesrichter Dr.Birnhach Krüger-Nieland
ist infolge Urlaubsabwe-senheit an der Unterschrift sleistung verhindert
Wilde
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