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BGH

Gericht: BGH

der Bundesrichter Pr* Bock, Br« Nastelski, Br,, Weiß und Br* Nörr für Recht erkannte Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9* Juli 1955 wird auf seine Kosten zurückgewiesen* seit dem Jahre 1949 in Geschäftsbeziehvngen, Sie hatte ihm einen Lieferkredit in Hohe von 30,000 DM eingeräumt und belieferte ihn unter Eigentumsvorbehalt zur Lagerhaltung und Ausführung von Kundenaufträgen (Schreiben der Klägerin vom 11« Juli 1949) o-Im'lJahre 1950 wurden diese Beziehungen erweitert« Am 3, Juni 1950 kam es zu dem Abschluß eines schriftlichen Lieferungsvertrages? insbesondere keine Waren von dritter Seite za be ziehen« Die Klägerin behielt sich das Recht v'or;> Einsicht in die Bücher des Beklagten zu nehmen sowie die Lagerbestände prüfen oder durch einen Y/irtschaftsprüfer oder Bücherrevisor Jt| prüfen zu lassen, dem der Beklagte alle einschlägigen Ge schliß*-bücher und Rapiere zu dem Zwecke der Nachprüfung zu überlassen muS| alle sachdienlichen Auskünfte zu geben hatte« Der Vertrag-nude für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1951 abgeschlossen und 11 war aus wichtigem Grunde sowie jeweils mit- halbjähriger Prisf* „ zu dem 30« Juni und 31« Dezember jeden Jahres kündbar« Palls die/ Klägerin kündigte, sollte der Beklagte berechtigt sein? Bis dahin sollte versucht werden, die Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin weitmöglichst abzudecken« Zu diesem Zwecke sollte der Beklagte insbesondere alle nicht zur Deckung der unumgänglich notwendigem nach Möglichkeit herabzusetzenden Geschäftsunkosten gebrauchten eingehenden Gelder zur Abdeckung der Lieferungsrechnungen der Klägerin verwenden, seine persönlichen Entnahmen auf höchstens 925» ~ DM monatlich beschränken, sein Lager verkleinern, neue Anschaffungen nur nach Vereinbarung mit dem Buchhalter KöflHK vornehmen und keine Aushilfsaufträge an Firmen in und HadHHP mehr vergeben. Unter dem 27» Juli 1951 sandte sie sodann an eine Anzahl von Lieferanten des Beklagten folgendes Schreibens Wir bitten um Zuse w ______es verzeicnnisses, aus dem wir alle bei Ihnen von obiger Firma vorliegenden Bestellungen ersehen können; gleichzeitig wollen Sie davon Kenntnis nehmen, daß Lieferungen an die obige Firma nur noch auf unseren Abruf erfolgen dürfen« Den Empfang dieses Schreibens wollen Sie uns bitte bestätigen« Am 7p August 1951 suchte der Beklagte den Gesellschafter Br^BI auf o Dabei kam unter Aufhebung der Zusatzvereinbarungen vom lOo/llo und 29o Juli 1951 ein Abkommen zu- ffi stände, das die endgültige Lösung der vertraglichen Beziehungen £ der Parteien vorsaho Die Klägerin stellte nach diesem Abkommen f ihre Lieferungen an den Beklagten sofort ein«, die Abwicklung f .des Vertrages vom 3o Juni 1950 sollte bis zu dem 15p November 1951 erfolgen* Bis dahin sollte der Beklagte die auf Grund dieses Vertrages gelieferten Waren veräußern«, Die aus den Veräußerungen eingehenden Gegenwerte sollten nach Abdeckung der notwendigen Geschäftsunkosten ebenso wie sämtliche Eingänge aus gegenwärtigen oder künftige entstehenden Außenständen zur Tilgung der Forderungen der Klägerin verwendet werden« Der Beklagte blieb berechtigt, bis monatlich 925• - DM für seine persönlichen Be~ UT en Einkäufe bei dritten Birmen tätigen« D%ie Aktiven , ’* außerhalb des Warenlagers und der an die Klägerin abgetretenen \ Debitoren sollten ihm verbleiben« Veräußerungen dieser Aktiven durfte er jedoch nur mit Genehmigung einer von der Klägerin ein-4 zusetzenden Aufsichtsperson vornehmen, den Erlös aus solchen Veräußerungen mußte er zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten Er hat sich auf äie von ihm ei'klärte Aufrechnung berufen und dazu noch geltend gemachts Die Klägerin sei von Anfang an darauf ausgegangen, ihn geschäftlich zu vernichten, um alsdann den Markt in und beherrschen zu können« Schon der Vertrag vom 3o Juni 1950 sei unter unzulässigem Druck zustande gekommen. Er sei den Vertrag nur eingegangen, weil die Klägerin angedroht habe, ihm den Kredit zu entziehen und ein gleichartiges Abkommen mit einer anderen Firma seines Bezirkes abzuschließen« Der Vertrag habe ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unzulässig beschränkt und sei geeignet gewesen. Die Klägerin ist dem entgegengetreten«, Insbesondere hat sie geltend gemacht, der Vertrag vom 3« Juni 1950 sei auf-Ver? Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß es sich bei dem Lieferungsavertrage vom 3« Juni 1950 um einen Rahmenvertrag handele und daher der auf Lieferungen (§ 433 BOB) und Darlehen (§§ 607, 609 BGB) gestützte Klageanspruch durch die Einwendungen«, die der Beklagte gegen die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages - und zusätzlichen Vereinbarungen - erhoben hat, nicht berührt we* de« Der Beklagte hat den Klageanspruch als solchen weder dem Grunde noch der Hohe nach bestritten« Für die Entscheidung , konnte es daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein auf den Aufrechnungseinwand ankommen« Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für .unbegründet erachtet weil die vom Beklagten zur Aufrechnung verwendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden« Dem ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten« 1) ln erster Linie hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Klägerin gegen die Bestimmung des § 826 BGB verstoßen und sich dadurch dem Beklagten gegenüber Schadens ersatzpflichtig gemacht habe« In der Erwägung, daß es für die Beurteilu%»< auch ihres späteren Verhaltens von Bedeutung sei, wenn die Klägerin schon bei der Begründung der geschäftlichen Beziehungen der Parteien entsprechend dem Vortrage des Beklagten dessen wirtschaftliche Notlage unzulässig ausgenutzt habe, hat es sich zunächst mit der Frage nach dem Zustandekommen des Lieferungsverträges vom 3« Juni 1950 und mit dem Inhalte dieses Vertrages befaßt* Dazu hat es ausgeführt$ Nach der glaubwürdigen Bekundung des Handelsvertreters T^9 seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten im Frühjahr 1950 vor Abschluß des Lieferungsvertrages allerdings nicht günstig gewesen* Jedoch sei nicht die Klägerin an den Beklagten , sondern dieser an die Klägerin wegen des Abschlusses des Vertrages herangetreten, indem er sie um geschäftliche Unterstützung gebeten habe«* weil seine Kapitaldecke im Verhältnis zu dem Umsatz seines Geschäftes zu klein gewesen sei* Die geschäftlichen Schwierigkeiten des Beklagten, der sich bei TgBi für dessen Mithilfe beim Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich bedankt habe, seien denn auch erst nach dem Abschluß des LieferungsVertrages, und nachdem die Klägerin für die Verbindlichkeiten des Beklagten eingetreten sei, behoben gewesen« Bei dieser Sachlage könne aber von einer sittenwidrigen Ausnutzung einer Notlage des Beklagten nur dann gesprochen werden, wenn der Vertrag den Beklagten unzulässig knebelnde Bestimmungen enthalten hätte« Das sei jedoch nicht der Fall«, Die Klägerin habe die nicht unbeträchtlichen Schulden des Beklagten übernommen und ihm einen neuen weitgehenden •Kredit eingeräumt* Auf der anderen Seite habe sie sich zwar weitgehende Sicherungen geben lassen und den Beklagten insofern in seiner Selbständigkeit beschränkt, als er nicht mit anderen Firmen habe arbeiten und gewisse Handlungen nur mit ihrer Genehmigung habe vornehmen dürfen« Darin habe aber keine unzulässige Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit und Selbständigkeit des Beklagten gelegen* Der Beklagte habe die ihm gelieferten Waren selbständig verkaufen und den Kaufpreis einziehen dürfen* Die Klägerin habe von ihm auch nicht etwa . Die Feststellung* daß die Klägerin den Abschluß des Vertrages vom 3<>• Juni 1950 weder durch unzulässigen Druck noch unter Ausnutzung einer wirtschaftlicheil Kotlage des Beklagten herbeigeführt habe* beruht auf rechtlich einwandfreier Würdigung der Aussage des Handelsvertreters auf dessen Zeugnis sich auch der Beklagte berufen hat. Die Revision rügt dazu allerdings«, das Berufungsgericht habe unter • Verletzung der Bestimmung des § 286 ZPO die für die Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 20«, März 1952 und in der Berufungsbegründung enthaltenen weiteren Beweiserbieten übersehen und die mit dem Schriftsatz vom 20« März 1952 überreichten Schreiben der Klägerin vom 19» Januar und 16«, März 1950 nicht berücksichtigt« Diese Rüge ist indessen nicht begründet« Der Beklagte hat zwar in der Berufungsbegründung gebeten , ihn und den Gesellschafter der Klägerin als Partei darüber zu vernehmen, daß der Vertrag vom 3« Juni 1950 unter energischem und unzulässigem Druck der Klägerin zustande gekommen sei« Hierauf brauchte das Berufungsgericht aber nicto* einzugehen« Der Antrag auf Vernehmung des Gesellschafters Holl-weg war nach § 445 Abs 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil ir Tatsachen betraf«- deren Gegenteil das Berufungsgericht für er wiesen erachtete« Für den Antrag auf persönliche Vernehmung des Beklagten fehlte das nach § 447 ZPO erforderliche Einverständnis der Klägerin« Da das Berufungsgericht seine Über-, zeugung schon durch die Bekundung des T< mochte ZPO von Amts wegen persönlich zu vernehmen« Mit den Schreiben der Klägerin vom 19* Januar und 16« März 1950 hat das Berufungsgericht sich in dem angefochtenen Urteil allerdings niol ausdrücklich auseinandergesetzt« Darin ist jedoch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 286 ZPO zu erblicken«, da im Rahmen der freien BeweisWürdigung nach dieser Bestimmung keiheZ wegs ein ausdrückliches Eingehen auf jedes Beweismittel und eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit erforderlich ist» sofern das Urteil nur erkennen läßt, daß eine sachentsprechende Das Schreiben der Klägerin vom 19* Januar 1950 ließ zudem zwar erkennen* daß auch die Klägerin an dem Abschluß des Vertrages vom 3« Juni 1950 interessiert war«, Daraus brauchte das Berufungsgericht aber noch nicht zu folgern, daß sie auf den Beklagten einen unzulässigen Druck ausgeübt habe«, Dasselbe muß hinsichtlich des Schreibens vom 16«, März 1950 gelten» Es war der Klägerin unbenommen* auch mit anderen Firmen VertragsVerhandlungen anzubahnen«, Wenn sie dem Beklagten von der Anbahnung solcher Verhandlungen Mitteilung machte und ihn um baldige Entschließung bat* so lag darin keine Anwendung unzulässiger Druckmittel- die sich nach dem Vortrage des Beklagten in der Zeit nach Abschluß des Vertrages vom 3* Juni 1950 abgespielt haben sollen« insbesondere aus Äußerungen des Buchhalters KöflHP und des Gesellschafters Ho^[^ der Klägerin, rücksehließend folgern« daß die Klägerin sich von Anfang an von unlauteren Beweggründen habe leiten lassen«. Sie rügt* daß das Berufungsgericht auf diesen Vortrag des Beklagten (Seite 5-7 der Berufungsbegründung) nicht eingegangen sei und die dafür erböte nen Beweise nicht erhoben habe«. klärt, die Klägerin habe ihn beauftragt, unbedingt etwas den Beklagten Belastendes zu finden, damit sie gegen ihn vergehen und den Vertrag vom 3- Juni 1950 kündigen könneDie Klägerin hat diese nach Lage der Sache von vornherein offensichtlich unwahrscheinliche Behauptung indessen in ihrer Berufungsbeantwortung substantiiert bestritten und sie durchaus einleuchtend als Entstellung einer an sich harmlosen und scherzhaften Bemerkung des zurückgewiesen- Der Beklagte ist teils wiedergegebenen Sachvortrag noch in den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen entgegengetreten« Unter diesen Umständen ist es aber verfahrensrechtlich nicht zu beanstandete daß das Berufungsgericht sich mit jener Behauptung nicht einandergesetzt und die dafür erbotenen Beweise nicht erhob«*' hat-> Bas Berufungsgericht konnte bei der geschilderten SachJ läge nicht annehmen, daß der Beklagte, obwohl er zu der den Vorgang befriedigend erklärenden Darstellung der Klägerin keine Stellung genommen hatte, auf .seiner Behauptung trotz ihrer offensichtlichen Unwahrscheinlichkeit beharren wolle. Was ferner die gleichfalls als übergangen gerügten Behauptungen anlangt, der Gesellschafter Hopppl habe sich bei verj schiedenen Gelegenheiten mit groben Worten abfällig über deni Beklagten geäußert und insbesondere der Absicht Ausdruck verj liehen, ihn "abzuwürgen” und sich an die Lieferanten zu wen-; den, so daß er «keinen Pfennig Kredit« mehr erhalte, so hat sich das Berufungsgericht mit ähnlichen Temperament sausbrücbek/ des Gesellschafters Ho^D in anderem Zusammenhang befaßt, ohne ihnen ausschlaggebende Bedeutung beizu demesseno Nach dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist anzunehmen, daß es auch jenen weiteren Temperamentsausbrüchen des keinen für die Beurteilung der Handlungen der Klägerin erheblichen Erkenntniswert hat zusprechen wollen. tatsächlichen Verlauf der Ereignisse zu legen* Mit der Behauptung schließlich, die Klägerin habe die Absicht gehabt* das Geschäft des Beklagten selbst zu übernehmen oder in H®-eine Filiale zu eröffnen* sie habe nach dieser Rich-tung hin auch konkrete Vorbereitungen getroffen., hat sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision in dem angefochtenen Urteil an gehöriger Stelle (S 27 der Urteilsausfertigung) ausdrücklich auseinandergesetzt* Es hat zugunsten des Beklagten als möglich unterstellt, daß die Klägerin sich mit solchen Gedanken getragen und vorbereitende Maßnahmen zu deren Durchführung getroffen habe* Jedoch hat es verneint^ daß sich daraus Schlüsse auf unlauterer Absichten der Klägerin ziehen ließen* Hierauf wird im übrigen noch zurückzukommen sein* Auch die Auffassung des Berufungsgerichts* daß der Vertrag vom 3* Juni 1950 den Beklagten in seiner wirtschaftlichen Freiheit und Selbständigkeit nicht unzulässig beschränkt habe und deshalb nicht als sittenwidriger Knebelungsvertrag (§ 138 BGB) angesprochen werden könne, begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Der Vertrag verpflichtete den Beklagten allerdings, seinen gesamten Bedarf - von Ausnahmen abgesehen - bei der Klägerin zu decken* Da aber die Klägerin, wie nach dem vorgetragenen Sachverhalt anzunehmen ist und auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt. Bestände ebenso wie die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne Einschränkung im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu veräußern und den Erlös einzuziehen, aus dem er vorweg seine Geschäftsunkosten und seinen persönlichen Bedarf decken durfte* Ben verbleibenden Teil mußte er allerdings zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin verwenden* Aber auch hierin. lag keine unzulässige Behinderung, da ihm die Klägerin fort laufend neue Kredite gewähren mußte* Baß die Klägerin sich;K das Recht zur Überprüfung der geschäftlichen Unterlagen des Beklagten Vorbehalten hatte., ist angesichts der Höhe der hier in Betracht kommenden Kredite gleichfalls nicht zu beanstanden* Wird schließlich noch die verhältnismäßig kurze Laufzeit des Vertrages und die vorgesehene Kündigungsmöglichkeit berücksichtigt, so kann«, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist. in der Tat keine Rede davon sein, daß der Vertrag eine sittenwidrige Knebelung des Beklagten im Sinne der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze mit sich gebracht habe* Bemgegenüber kann sich die Revision mit Erfolg auch nicht auf die Entscheidung des. Mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin vor Abschluß des Vertrages die gesamten Lieferantenschulden des Beklagten abgedeckt hatte und der Beklagte nach dem Vertrage an dritte Lieferanten nur sofort zu begleichende Aushilfsaufträge erteilen und auch keine sonstigen geschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen durfte, der. Vertrag also die Aufnahme neuer Kredite bei dritten Lieferanten ausschloß« hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum verneint, daß der Vertrag wegen Vortäuschung nicht vorhandener Kreditwürdigkeit nichtig gewesen sei* Auf die - auch' von den Parteien nicht berührte -Präge.* ob gegen die Rechtswirksamkeit des Vertrages etwa mit Rücksicht auf die Dekartellisierungsbestimmungen Bedenken geltend gemacht werden könnten, brauchte nicht eingegangen zu werden, da es hierauf für die Beurteilung der im vorliegenden Palle entscheidenden Frage- ob die Klägerin den Beklagten durch unzulässigen Druck und unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Notlage zu dem Abschluß eines ihn wirtschaftlich knebelnden Vertrages veranlaßt hat, nicht ankommen kann, Auch diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Wenn das Berufungsgericht allerdings abschließend feststellt«, weder der Lieferungsvertrag selbst noch die Zusatzvereinbarungen ließen erkennen, daß die Klägerin dem Beklagten in. nach dem Vertrage zu weit einschneidenderen Maßnahmen berechtigt gewesen wäre«, Wenn sie sich statt dessen darauf beschränkte, zunächst eine eingehende Geschäftsprüfung zu veranstalten, und ihre weiteren Entschließungen von dem Ausfall dieser Prüfung abhängig machte, so entsprach das nicht zuletzt auch den Interessen des Beklagten und seiner Firma, deren Existenz? barung vom 29* Juli 1951 voraufgegangenen Unterredung eine' Strafanzeige und die Stellung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung angedroht hat«, Denn zu diesen Maßnahmen wäre die Klägerin angesichts der festgestellten Verfehlung des Beklagten berechtigt gewesen, und auch der Zweck, der mit der Androhung verfolgt wurde« war unter den gegebenen Umständen nicht widerrechtlich* daß die Klägerin dem Beklagten jedenfalls auf Grund der Bestimmungen des § 823 Abs 1 und 2 BGB schadensersatzpflichtig geworden sei, konnte die Revision keinen Erfolg haben«, War der Klägerin kein vorsätzliches sittenwidrige schädigendes Verhalten im Sinne des § 826 BGB nachzuweisen«, so folgte daraus entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allerdings noch nicht« daß sie auch nicht gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verstoßen oder ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB verletzt habe und deswegen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein könne«. Denn die Voraussetzungen, unter denen in diesen Bestimmungen dem Verletzten ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens zugebilligt wird« weichen sowohl nach der subjektiven als auch nach der objektiven Seite hin wesentlich von den Voraussetzungen ab* die § 826 BGB für den Schadensersatzanspruch aufstellt0 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch für die Anwendung des § 823 BGB im vorliegenden Palle kein Raum«, Der erkennende Senat hat allerdings im Anschluß an die ständige Rechtspre- führten sachlich berechtigte Dasselbe gilt hinsichtlich der vorübergehenden Ausschaltung des Beklagten aus dem Geschäftsbetrieb o Überdies hat sich der Beklagte mit dem Abschluß des Abkommens vom 29* Juli 1951 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt* Schon aus dem Grunde mangelnder Wider rechtlichkeit der hier in Betracht kommenden Maßnahmen der Klägerin kann der Beklagte hiernach aus § 823 Abs 1 BGB keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin herleitenf so daß es auf das weitere Vorbringen des Beklagten hierzu nicht an-kommen konnte« Gegen welches Schutzgesetz die Klägerin verstoßen haben sollte« ist nicht ersichtlich« Anscheinend ist § 823 Abs 2 BGB in der Berufungsinstanz - und ebenso von der Revision - nur in der irrigen Annahme angeführt worden, daß zur Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen widerrechtlicher Eingriffe in das Recht am Gewerbebetrieb auch diese Bestimmung herangezogen werden müsse« 4/ Schließlich hat das Berufungsgericht verneint«, daß die Klägerin sich bei ihrem Verhalten gegenüber dem Beklagt von unlauteren Wettbewerbsabsichten habe leiten lassen* Auch insoweit ist ihm beizutreten« Das Berufungsgericht stellt in Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts rechtlich einwandfrei fest, daß die Klägerin jedenfalls bis zu dem 10*/11« Juli 19'51 die Absicht hatte* das Vertrags Verhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, und diese Absicht erst änderte, als sie glaubte, neue Verfehlungen des Beklagten feststellen zü müssen* Es mag allerdings zutreffen, daß sie, wie auch das Berufungsgericht als möglich unterstellt, entsprechend dem

Zitierte Normen: § 607 BG § 607 BGB
vertragenFirmaBerufungsgerichtGesellschafterSchreibenKlägerin

Volltext der Entscheidung

' LM. 183/gg
^Verkündet :am 4« März 1955
lunauj Justizobersekretär [s Urkundsbeamter der Ge«; schäftsstelle

Im Namen des 'Volkes
 In dem Rechtsstreit
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des Kaufmanns Paul B
in Hl
 Beklagten und Revisionsklägers ?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.,
gegen
 die Firma C gesellschaft« Br
, Kommandit-
Klägerin und Revisionsbeklagte j
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
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mündliche Verhandlung vom 4«, März 1955 unter Mitwirkung ^	des	Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br* h,c0 Weinkauff
 und. der Bundesrichter Pr* Bock, Br« Nastelski, Br,, Weiß und Br* Nörr
 für Recht erkannte
 Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 9* Juli 1955 wird auf seine Kosten zurückgewiesen*

Von Rechts wegen
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 Tatbestands
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• Die Klägerin? die in Br^p ein Großhandelsgeschäft 4n Röhren? Armaturen und sanitären Artikeln betreibt <> stand mit dem Beklagten, der in	ein	gleichartiges	Ge-
schäft betrieb? seit dem Jahre 1949 in Geschäftsbeziehvngen, Sie hatte ihm einen Lieferkredit in Hohe von 30,000 DM eingeräumt und belieferte ihn unter Eigentumsvorbehalt zur Lagerhaltung und Ausführung von Kundenaufträgen (Schreiben der Klägerin vom 11« Juli 1949) o-Im'lJahre 1950 wurden diese Beziehungen erweitert« Am 3, Juni 1950 kam es zu dem Abschluß eines schriftlichen Lieferungsvertrages? dessen wesentliche Bestimmungen schon vorher -mündlich vereinbart und von der Klägerin mit Schreiben vom 18, April 1950 bestätigt worden waren. Mit diesem Vertrage verpflichtete sich der Beklagte? seinen gesamten für die Lagerhaltung und die Erledigung von Kundenaufträgen erforderlichen Bedarf in allen von ihm geführten Artikeln bis auf kleinere? an Firmen in und	zu	vergebende und sogleich zu bezahlende Aus-
hilfsaufträge nur bei der Klägerin zu decken, die ihrerseits* gehalten war? ihn zu den jeweils gültigen Verbandspreisen nach ihren Verkaufsbedingungen zu beliefern« Die Bezahlung der Lieferungen sollte in bar, Kundenwechseln oder eigenen Akzepten erfolgen. Zur Sicherung für die der Klägerin aus der Geschäftsverbindung entstehenden Ansprüche trat der Beklagte alle im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden und die in Zukunft anfallenden Forderungen gegen;seiAe Abnehmer an die Klägerin ab (stille Zession); auch übereignete er ihr sein gesamtes Warenlager« Die Lieferungen der' Klägerin sollten unter Eigentumsvorbehalt erfolgen? der bis zur vollen Abdeckung aller für die Klägerin entstehenden Ansprüche bestehen bleiben sollte. Der Beklagte war berechtigt, die an die Klägerin zu Eigentum übertragenen und die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordnungs-
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mäßigen Geschäftsgang an zahlungskräftige Kunden zu veräußern« Die aus solchen Verkäufen eingehenden Beträge soll,, ten zunächst der Deckung der laufenden Geschäftsunkosten di nen, Jedoch war der Beklagte verpflichtet, außer den notwe* gen Betriebsausgaben keine geschäftlichen Verbindlichkeiten einzugehen? insbesondere keine Waren von dritter Seite za be ziehen« Die Klägerin behielt sich das Recht v'or;> Einsicht in die Bücher des Beklagten zu nehmen sowie die Lagerbestände prüfen oder durch einen Y/irtschaftsprüfer oder Bücherrevisor Jt| prüfen zu lassen, dem der Beklagte alle einschlägigen Ge schliß*-bücher und Rapiere zu dem Zwecke der Nachprüfung zu überlassen muS| alle sachdienlichen Auskünfte zu geben hatte« Der Vertrag-nude für die Zeit bis zu dem 31* Dezember 1951 abgeschlossen und 11 war aus wichtigem Grunde sowie jeweils mit- halbjähriger Prisf* „ zu dem 30« Juni und 31« Dezember jeden Jahres kündbar« Palls die/ Klägerin kündigte, sollte der Beklagte berechtigt sein? zur lH?'-deckung der Verpflichtungen die auf Lager befindlichen WarenJ^ zu Tagespreisen zurückzugeben. Schon vor-Abschluß des Vertraq«i hatte die Klägerin, ’’damit Rechte Dritter nicht verletzt wür den” (Schreiben der Klägerin vom 18« April 1950.)? sämtliche Verpflichtungen des Beklagten gegenüber seinen bisherigen*’ Lieferanten im Gesamtbeträge von etwa 40«000 DM abgedeckt«. Unter VIII c des Lieferungsvertrages hat der Beklagte demge-,i mäß erklärt, daß er außer seinen laufenden Verbindlichkeite: gegenüber der Klägerin und seinen normalen laufenden GescbäfHj^ Unkosten keine anderweitigen Verpflichtungen besitze und all Lieferungen voll bezahlt seien«
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Im Juli 1951 glaubte die Klägerin auf Grund einer vo ihrem Buchhalter Kö^BB®vorgenommenen Buchpx'üfung eine RefkC' vertraglicher Verstöße des Beklagten feststellen zu können Es kam daraufhin am 2« Juli 1951 zu einer Besprechung zwiseiiew dem Gesellschafter Ho^^Bder Klägerin und dem Beklagten,^ nach weiterem Schriftwechsel (Schreiben des Beklagten vom 6« Juli,und der Klägerin vom 9« Juli 1951) am 10./ll* Juli
 
1951 zu einer zusätzlichen Vereinbarung führte« Nach dieser Vereinbarung sah die Klägerin davon ab. «von dem ihr nach Ziff XIV des Lieferungsvertrages zustehenden, durch die Zuwiderhandlungen des Beklagten gegen Ziff II des Vertrages ausgelösten Recht auf sofortige Vertragskündigung Gebrauch zu machen«« Sie behielt sich die Entscheidung hierüber bis zu dem 31.» Dezember 1951 vor? Bis dahin sollte versucht werden, die Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin weitmöglichst abzudecken« Zu diesem Zwecke sollte der Beklagte insbesondere alle nicht zur Deckung der unumgänglich notwendigem nach Möglichkeit herabzusetzenden Geschäftsunkosten gebrauchten eingehenden Gelder zur Abdeckung der Lieferungsrechnungen der Klägerin verwenden, seine persönlichen Entnahmen auf höchstens 925» ~ DM monatlich beschränken, sein Lager verkleinern, neue Anschaffungen nur nach Vereinbarung mit dem Buchhalter KöflHK vornehmen und keine Aushilfsaufträge an Firmen in und HadHHP mehr vergeben. Zum 30« September '1951 sollte eine Zwischenbilanz aufgestellt und alsdann erwogen werden* welche weiteren Maßnahmen zur Besserung der geschäftlichen Lage des Beklagten ergriffen werden könnten« Unter Ziff II gab der Beklagte Erklärungen über die Höhe seiner Dariehnsschulden ab« Eine Dariehnsschuld an Otto KflP bezifferte er dabei auf 1.150 DM«
Mit Schreiben vom 14. Juli 1951 - vom Beklagten unter dem 17» Juli 1951 beantwortet - rügte die Klägerin weiter angebliche Verstöße des Beklagten. Unter dem 27» Juli 1951 sandte sie sodann an eine Anzahl von Lieferanten des Beklagten folgendes Schreibens
 Wir bitten um Zuse w ______es verzeicnnisses, aus dem
 wir alle bei Ihnen von obiger Firma vorliegenden Bestellungen ersehen können; gleichzeitig wollen Sie davon Kenntnis nehmen, daß Lieferungen an die obige Firma nur noch auf unseren Abruf erfolgen dürfen« Den Empfang dieses Schreibens wollen Sie uns bitte bestätigen«
den 27« Juli 1951 - gez«	&	Offline
«Bet-r» Firma Paul
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Diesen Lieferanten hatte sie bei Abschluß des Lieferungs-Vertrages vom 3* Juni 1950 mitgeteilt? daß der Beklagte bis auf Widerruf berechtigt sei, direkte Abrufe für ihre Rechnung zu geben«.

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Ende Juli 1951 erfuhr die Klägerin durch den Handelsvertreter	daß die Dariehnsschuld des Beklagten an Kl
 sich nicht auf 1*150 DM, sondern auf lQoOQO DM belaufe., Die-serhalb kam es am 29o Juli 1951 zu einer Unterredung zwischen dem Gesellschafter HofMl der Klägerin und dem Beklagten, die zu einer weiteren Vereinbarung folgenden Wortlautes führte;
«Bei der auf Grund des Lieferungsvertrages vorgenom-menen Überprüfung der Geschäftsbücher durch Herrn KöCHP wurden schwere Verfehlungen festgestellt*
Die Firma C & G sieht sich daher veranlaßt, ab sofort weitere Lieferungen einzustellen und eine genaue Überprüfung der Geschäftsbücher und des Lagers der Firma PoBe durchzufähren* Zum Zwecke der ungehinderten Durchführung dieser Arbeiten wird die Firma P.,Bo ab sofort jegliche Auslieferung von Waren an die Kundschaft einstellene Herr P*B* verpflichtet sich v bis zu einem von der Firma C & G zu benennenden Terrain jegliche Tätigkeit für die Firma P*B* einzustellen und sich zur Verfügung der Firma C & G oder dessen Beauftragten zu halten* Herr BflUK erhält bis auf weiteres aus der Kasse 150«,- DM für seinen Unterhalte Sämtliche von der Firma P„B» zu leistenden Zahlungen werden ab sofort nur mit Genehmigung des Herrn Kö®-oder dessen Beauftragten geleistet, ausgenommen sind während seiner Abwesenheit zu leistende Zahlungen für kleine Bürounkosten oder Frachten* Solche Zahlung«*/
- Belege sind Herrn Kö^^B oder dessen Beauftragten sofort nach seiner Rückkehr vorzulegen* Herr erteilt sofort Herrn Küchler und Frau	Gesamt-
vollmacht bei der Sparkasse in HilflBll^imd beim Postscheckamt* Herr Kü^Bl und Frau tflIP werden alle Bank_ und Postscheckbelege und Schecks gemeinsam unterschreiben* Auch beim Postamt wird Herr Gemeinschaftsvollmacht für die beiden Vorgenannten einreichen und die Einzelvollmacht bei den vorgenanntem Stellen löschen lassen; Herr	wird	auf	Weis
 der Firma C & G oder dessen Beauftragten Unterschriften*" leisten, sofern solche rechtsverbindlich sein müssen»
Die Firma C & G und alle Beteiligten der Firma P*B/

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werden sieh bemühen» .schnellstens eine einwandfreie Bilans und Inventur*aufzustellen, damit so bald wie möglich Entschließungen darüber getroffen werden können* ob und in welcher Weise die Birma PoB* weiterzuführen isto Die Birma C & Cr wird sich in erster Linie davon leiten*lassen, die Birma nicht zuletzt im Interesse aller Angestellten v/e it er zuführen”«
Am nächsten Tage wandte sieh der Beklagte an Rechtsanwalt	der	die Vereinbarung mit Schrei-
ben vom gleichen Tage wegen widerrechtlicher Drohung anfocht und sie - in Entgegnung auf ein Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 2» - in einem weiteren Schreiben vom 3o August 1951 auch als sittenwidrigen Knebelungsvertrag bezeiehnete«
Am 7p August 1951 suchte der Beklagte den Gesellschafter Br^BI auf o Dabei kam unter Aufhebung der Zusatzvereinbarungen vom lOo/llo und 29o Juli 1951 ein Abkommen zu- ffi stände, das die endgültige Lösung der vertraglichen Beziehungen £ der Parteien vorsaho Die Klägerin stellte nach diesem Abkommen f
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ihre Lieferungen an den Beklagten sofort ein«, die Abwicklung f .des Vertrages vom 3o Juni 1950 sollte bis zu dem 15p November 1951 erfolgen* Bis dahin sollte der Beklagte die auf Grund dieses Vertrages gelieferten Waren veräußern«, Die aus den Veräußerungen eingehenden Gegenwerte sollten nach Abdeckung der notwendigen Geschäftsunkosten ebenso wie sämtliche Eingänge aus gegenwärtigen oder künftige entstehenden Außenständen zur Tilgung der Forderungen der Klägerin verwendet werden« Der Beklagte blieb berechtigt, bis monatlich 925• - DM für seine persönlichen Be~ UT
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 dürfnisse zu entnehmen, auch durfte er zur direkten Belieferung seiner Kuru? en Einkäufe bei dritten Birmen tätigen« D%ie Aktiven , ’* außerhalb des Warenlagers und der an die Klägerin abgetretenen \ Debitoren sollten ihm verbleiben« Veräußerungen dieser Aktiven durfte er jedoch nur mit Genehmigung einer von der Klägerin ein-4 zusetzenden Aufsichtsperson vornehmen, den Erlös aus solchen Veräußerungen mußte er zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten
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gegenüber der Klägerin benutzen. Die - zur unbeschränkten I Einsicht in die Geschäftsführung berechtigte - Aufsichts- 1 person sollte die Innehaltung des Vertrages überwachen« Zu j geschäftsführenden Handlungen. auch hinsichtlich der Ver- i kaufe aus dem Bestand des Warenlagers und der Verwendung der 1 eingehenden Zahlungen, sollte der Beklagte nur mit Zustimmung? der Aufsichtsperson berechtigt sein; Hach Ziff II des Abkommens sollten die Vertragsbeziehungen der Parteien mit' dem i
falls sollte nach dem 15o November 1951 über die Verwendung der verbliebenen Aktiven zur Abdeckung einer etwaigen Restschuld verhandelt werden*
Bis Mitte November 1951 hatte der Beklagte seine Ver-
1951 auf etwa 234»000 DM belaufen hatten* bis auf 2?»185,24^
Schadensersatzansprüchen mindestens gleicher Höhe aufgere die er damit begründet hat (Schreiben vom 3» Dezember 195 daß das Schreiben der Klägerin vom 27* Juli 1951 an seine
 habt. seine mit der Zusatzvereinbarung vom 29» Juli 1951 zwungene Untätigkeit einen weiteren Rückgang seines Gesch bewirkt und die Einstellung der Lieferungen der Klägerin Grund des Abkommens vom 7«. August 1951 einen fast völlige] Stillstand seines Geschäfts herbeigefüht habe, durch den zur Aufgabe des Geschäfts genötigt worden sei.
Die Klägerin hat die zur Aufrechnung gestellte Geg< forderung nach Grund und Höhe bestritten und.unter Berücksichtigung weiterer Eingänge und Gutschriften beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 26*186,90 nebst 11 v0H« Zinsen seit dem 15» November 1951 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheit! leistung vorläufig vollstreckbar.
Zeitpunkt der Abdeckung der Forderungen der Klägerin als endgültig gelöst gelten, mit dem gleichen Zeitpunkt sollte auch die Laufzeit des Vertrages vom 3* Juni 1950 enden» Gegebenen-
bindlichkeiten gegenüber der Klägerin, die sich zu dem 30» Juni
 abgedeclcto Gegenüber der Restforderung der Klägerin hat er
 Lieferanten für ihn eine völlige Kreditsperre zur Folge g
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Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten*,
Er hat sich auf äie von ihm ei'klärte Aufrechnung berufen und dazu noch geltend gemachts Die Klägerin sei von Anfang an darauf ausgegangen, ihn geschäftlich zu vernichten, um alsdann den Markt in	und	beherrschen
 zu können« Schon der Vertrag vom 3o Juni 1950 sei unter unzulässigem Druck zustande gekommen. Er sei den Vertrag nur eingegangen, weil die Klägerin angedroht habe, ihm den Kredit zu entziehen und ein gleichartiges Abkommen mit einer anderen Firma seines Bezirkes abzuschließen« Der Vertrag habe ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unzulässig beschränkt und sei geeignet gewesen. Außenstehende über die geschäftlichen und rechtlichen Verhältnisse seiner Firma zu täuschen» Daher sei der Vertrag nichtig gewesen» In der Zeit nach Abschluß des Vertrages habe die Klägerin nach Gründen gesucht, um sein gut angelaufenes Geschäft selbst übernehmen zu können^ sie habe die Absicht gehabt, selbst in	eine	Filiale	zu	er-
öffnen» Durch die Zusatzvereinbarungen vom 10« '11« und 29«.Juli 1951? das Abkommen vom 7» August 1951 und das Schreiben vom 27« Juli 1951 an die Lieferanten habe sie ihn in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt und. widerrechtlich in seinen Gewerbebetrieb eingegriffen» Auch habe sie sich des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht«
Die Klägerin ist dem entgegengetreten«, Insbesondere hat sie geltend gemacht, der Vertrag vom 3« Juni 1950 sei auf-Ver? anlassuhg und Wunsch des Beklagten abgeschlossen worden? der sich damals in geschäftlichen Schwierigkeiten befunden und mangels genügenden eigenen Kapitals größere Kredite *zur Wei-terführung seines Geschäfts benötigt habe»
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung
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des Beklagten ist erfolglos geblieben«	i-s*
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der’ Klage weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels«
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Snts cheidun^sgründe s
I,. Die Revision hat die Rüge, das Berufungsgericht habe die Beanstandungen, die der Beklagte im zweiten Rechts2uge hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens vorgehraoht habe, rechtsirrig für unbegründet erachtet, in der mündliche»»/ Verhandlung ausdrücklich fallen lassen«. Hierauf brauchte daher nicht eingegangen zu werden«
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II«. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß es sich bei dem Lieferungsavertrage vom 3« Juni 1950 um einen Rahmenvertrag handele und daher der auf Lieferungen (§ 433 BOB) und Darlehen (§§ 607, 609 BGB) gestützte Klageanspruch durch die Einwendungen«, die der Beklagte gegen die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages - und zusätzlichen Vereinbarungen - erhoben hat, nicht berührt we* de« Der Beklagte hat den Klageanspruch als solchen weder dem Grunde noch der Hohe nach bestritten« Für die Entscheidung , konnte es daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allein auf den Aufrechnungseinwand ankommen« Das Berufungsgericht hat diesen Einwand für .unbegründet erachtet weil die vom Beklagten zur Aufrechnung verwendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden« Dem ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten«
1) ln erster Linie hat das Berufungsgericht geprüft, ob die Klägerin gegen die Bestimmung des § 826 BGB verstoßen und sich dadurch dem Beklagten gegenüber Schadens ersatzpflichtig gemacht habe« In der Erwägung, daß es für die Beurteilu%»< auch ihres späteren Verhaltens von Bedeutung sei, wenn die Klägerin schon bei der Begründung der geschäftlichen Beziehungen der Parteien entsprechend dem Vortrage des Beklagten dessen wirtschaftliche Notlage unzulässig ausgenutzt habe, hat es sich zunächst mit der Frage nach dem Zustandekommen des Lieferungsverträges vom 3« Juni 1950 und mit dem Inhalte

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dieses Vertrages befaßt* Dazu hat es ausgeführt$ Nach der glaubwürdigen Bekundung des Handelsvertreters T^9 seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten im Frühjahr 1950 vor Abschluß des Lieferungsvertrages allerdings nicht günstig gewesen* Jedoch sei nicht die Klägerin an den Beklagten , sondern dieser an die Klägerin wegen des Abschlusses des Vertrages herangetreten, indem er sie um geschäftliche Unterstützung gebeten habe«* weil seine Kapitaldecke im Verhältnis zu dem Umsatz seines Geschäftes zu klein gewesen sei* Die geschäftlichen Schwierigkeiten des Beklagten, der sich bei TgBi für dessen Mithilfe beim Zustandekommen des Vertrages ausdrücklich bedankt habe, seien denn auch erst nach dem Abschluß des LieferungsVertrages, und nachdem die Klägerin für die Verbindlichkeiten des Beklagten eingetreten sei, behoben gewesen« Bei dieser Sachlage könne aber von einer sittenwidrigen Ausnutzung einer Notlage des Beklagten nur dann gesprochen werden, wenn der Vertrag den Beklagten unzulässig knebelnde Bestimmungen enthalten hätte« Das sei jedoch nicht der Fall«, Die Klägerin habe die nicht unbeträchtlichen Schulden des Beklagten übernommen und ihm einen neuen weitgehenden •Kredit eingeräumt* Auf der anderen Seite habe sie sich zwar weitgehende Sicherungen geben lassen und den Beklagten insofern in seiner Selbständigkeit beschränkt, als er nicht mit anderen Firmen habe arbeiten und gewisse Handlungen nur mit ihrer Genehmigung habe vornehmen dürfen« Darin habe aber keine unzulässige Einschränkung der wirtschaftlichen Freiheit und Selbständigkeit des Beklagten gelegen* Der Beklagte habe die ihm gelieferten Waren selbständig verkaufen und den Kaufpreis
 einziehen dürfen* Die Klägerin habe von ihm auch nicht etwa .	-;
erhöhte Preise gefordert, sondern ihn zu Tagespreisen, belie-r ferto Gegen eine Knebelung spräche zudem, daß der Vertrag Mr bis zu dem 31* Dezember 1951 abgeschlossen worden und mit'bialbf, jähriger Frist kündbar gewesen sei«

Diese Ausführungen sind entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden«
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Die Feststellung* daß die Klägerin den Abschluß des Vertrages vom 3<>• Juni 1950 weder durch unzulässigen Druck noch unter Ausnutzung einer wirtschaftlicheil Kotlage des Beklagten herbeigeführt habe* beruht auf rechtlich einwandfreier Würdigung der Aussage des Handelsvertreters	auf
 dessen Zeugnis sich auch der Beklagte berufen hat. Die Revision rügt dazu allerdings«, das Berufungsgericht habe unter • Verletzung der Bestimmung des § 286 ZPO die für die Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 20«, März 1952 und in der Berufungsbegründung enthaltenen weiteren Beweiserbieten übersehen und die mit dem Schriftsatz vom 20« März 1952 überreichten Schreiben der Klägerin vom 19» Januar und 16«, März 1950 nicht berücksichtigt« Diese Rüge ist indessen nicht begründet« Der Beklagte hat zwar in der Berufungsbegründung gebeten , ihn und den Gesellschafter	der	Klägerin	als
 Partei darüber zu vernehmen, daß der Vertrag vom 3« Juni 1950 unter energischem und unzulässigem Druck der Klägerin zustande gekommen sei« Hierauf brauchte das Berufungsgericht aber nicto* einzugehen« Der Antrag auf Vernehmung des Gesellschafters Holl-weg war nach § 445 Abs 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, weil ir Tatsachen betraf«- deren Gegenteil das Berufungsgericht für er wiesen erachtete« Für den Antrag auf persönliche Vernehmung des Beklagten fehlte das nach § 447 ZPO erforderliche Einverständnis der Klägerin« Da das Berufungsgericht seine Über-, zeugung schon durch die Bekundung des T< mochte
ZPO von Amts wegen persönlich zu vernehmen« Mit den Schreiben der Klägerin vom 19* Januar und 16« März 1950 hat das Berufungsgericht sich in dem angefochtenen Urteil allerdings niol ausdrücklich auseinandergesetzt« Darin ist jedoch kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 286 ZPO zu erblicken«, da im Rahmen der freien BeweisWürdigung nach dieser Bestimmung keiheZ wegs ein ausdrückliches Eingehen auf jedes Beweismittel und eine ausdrückliche Auseinandersetzung damit erforderlich ist» sofern das Urteil nur erkennen läßt, daß eine sachentsprechende
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B zu begründen ver*| war auch kein Anlaß gegeben« den Beklagten hach^§
Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3? 162)«, Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Falle aber genügt. Das Schreiben der Klägerin vom 19* Januar 1950 ließ zudem zwar erkennen* daß auch die Klägerin an dem Abschluß des Vertrages vom 3« Juni 1950 interessiert war«, Daraus brauchte das Berufungsgericht aber noch nicht zu folgern, daß sie auf den Beklagten einen unzulässigen Druck ausgeübt habe«, Dasselbe muß hinsichtlich des Schreibens vom 16«, März 1950 gelten» Es war der Klägerin unbenommen* auch mit anderen Firmen VertragsVerhandlungen anzubahnen«, Wenn sie dem Beklagten von der Anbahnung solcher Verhandlungen Mitteilung machte und ihn um baldige Entschließung bat* so lag darin keine Anwendung unzulässiger Druckmittel-
Die Revision will'ferner allerdings aus gewissen Vorgängen«. die sich nach dem Vortrage des Beklagten in der Zeit nach Abschluß des Vertrages vom 3* Juni 1950 abgespielt haben sollen« insbesondere aus Äußerungen des Buchhalters KöflHP und des Gesellschafters Ho^[^ der Klägerin, rücksehließend folgern« daß die Klägerin sich von Anfang an von unlauteren Beweggründen habe leiten lassen«. Sie rügt* daß das Berufungsgericht auf diesen Vortrag des Beklagten (Seite 5-7 der Berufungsbegründung) nicht eingegangen sei und die dafür erböte nen Beweise nicht erhoben habe«. Auch mit dieser Rüge konnte sie jedoch keinen Erfolg haben-
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Der Beklagte hat zwar auf S 5 der Berufungsbegründung vortragen lassen, der Buchhalter	habe wiederholt er-
klärt, die Klägerin habe ihn beauftragt, unbedingt etwas den Beklagten Belastendes zu finden, damit sie gegen ihn vergehen und den Vertrag vom 3- Juni 1950 kündigen könneDie Klägerin hat diese nach Lage der Sache von vornherein offensichtlich unwahrscheinliche Behauptung indessen in ihrer Berufungsbeantwortung substantiiert bestritten und sie durchaus einleuchtend als Entstellung einer an sich harmlosen und scherzhaften Bemerkung des	zurückgewiesen-	Der	Beklagte	ist
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dem weder nach seinem im Tatbestand des. angefochtenen Uis;. teils wiedergegebenen Sachvortrag noch in den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen entgegengetreten« Unter diesen Umständen ist es aber verfahrensrechtlich nicht zu beanstandete daß das Berufungsgericht sich mit jener Behauptung nicht einandergesetzt und die dafür erbotenen Beweise nicht erhob«*' hat-> Bas Berufungsgericht konnte bei der geschilderten SachJ läge nicht annehmen, daß der Beklagte, obwohl er zu der den Vorgang befriedigend erklärenden Darstellung der Klägerin keine Stellung genommen hatte, auf .seiner Behauptung trotz ihrer offensichtlichen Unwahrscheinlichkeit beharren wolle.
Was ferner die gleichfalls als übergangen gerügten Behauptungen anlangt, der Gesellschafter Hopppl habe sich bei verj schiedenen Gelegenheiten mit groben Worten abfällig über deni Beklagten geäußert und insbesondere der Absicht Ausdruck verj liehen, ihn "abzuwürgen” und sich an die Lieferanten zu wen-; den, so daß er «keinen Pfennig Kredit« mehr erhalte, so hat sich das Berufungsgericht mit ähnlichen Temperament sausbrücbek/ des Gesellschafters Ho^D in anderem Zusammenhang befaßt, ohne ihnen ausschlaggebende Bedeutung beizu demesseno Nach dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist anzunehmen, daß es auch jenen weiteren Temperamentsausbrüchen des	keinen	für die Beurteilung der Handlungen der
 Klägerin erheblichen Erkenntniswert hat zusprechen wollen. Diese Auffassung beruht auf tatrichterlicher Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts und kann mit der Eevision nicht angegriffen werden. Sie entspricht im übrigen durchaus der Darstellung«, die der Beklagte selbst Uber die Persönlichkeit! des Gesellschafters	gegeben	hat	und die es in der
 rechtfertigt, das entscheidende Gewicht.bei der Beurteilung Händlühgeh dei* Kiägäriä weniger auf gelegentliche, wenn auch in der Form verhetzende, aber eben wegen ihrer Maßlosij™ keit kaum ernst zu nehmende Äußerungen des Gesellschafters als auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten und den

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tatsächlichen Verlauf der Ereignisse zu legen* Mit der Behauptung schließlich, die Klägerin habe die Absicht gehabt* das Geschäft des Beklagten selbst zu übernehmen oder in H®-eine Filiale zu eröffnen* sie habe nach dieser Rich-tung hin auch konkrete Vorbereitungen getroffen., hat sich das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision in dem angefochtenen Urteil an gehöriger Stelle (S 27 der Urteilsausfertigung) ausdrücklich auseinandergesetzt* Es hat zugunsten des Beklagten als möglich unterstellt, daß die Klägerin sich mit solchen Gedanken getragen und vorbereitende Maßnahmen zu deren Durchführung getroffen habe* Jedoch hat es verneint^ daß sich daraus Schlüsse auf unlauterer Absichten der Klägerin ziehen ließen* Hierauf wird im übrigen noch zurückzukommen sein*
Auch die Auffassung des Berufungsgerichts* daß der Vertrag vom 3* Juni 1950 den Beklagten in seiner wirtschaftlichen Freiheit und Selbständigkeit nicht unzulässig beschränkt habe und deshalb nicht als sittenwidriger Knebelungsvertrag (§ 138 BGB) angesprochen werden könne, begegnet keinen rechtlichen Bedenken* Der Vertrag verpflichtete den Beklagten allerdings, seinen gesamten Bedarf - von Ausnahmen abgesehen - bei der Klägerin zu decken* Da aber die Klägerin, wie nach dem vorgetragenen Sachverhalt anzunehmen ist und auch das Berufungsgericht ersichtlich annimmt. in der Lage war. diesen Bedarf zu befriedigen, und da sie ferner nach dem Vertrage den Lieferungsanforderungen des, Beklagten ohne Einschränkung nachkommen mußte, lag darin für den" Beklagten keine unzulässige Beschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit« Die Sicherung* die sich die Klägerin für ihre Vorleistungen gewähren ließ, hielten sich in angemessenem Rahmen* Die Klägerin hatte die Verbindlich- . keiten des Beklagten in Höhe von mehr als 40*000 DM abgedeckt * Wenn sie sich dafür als Geldgläubigerin insbesondere das bei Vertragsabschluß vorhanden gewesene Warenlager des
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Beklagten sicherungshalber übereignen ließ, so war das wtrt schäftlich gerechtfertigte Baß diese Sicherung etwa wertmäßig überhöht gewesen sei5 ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen«, Ebensowenig ist. es zu beanstanden.; wenn die Klägerin sich in ihrer Eigenschaft als Warengläubiger i n durch sog* verlängerten EigentumsVorbehalt für die Ansprüche- aus ihren Lieferungen zu sichern suchte* Der Beklagte wurde durch diese Sicherungen;, insbesondere die damit verbundenen Forderungsabtretungen5 in seiner kaufmännischen Betätigung nicht behindert. Er war berechtigts die sicherungshalber übereignet«! Bestände ebenso wie die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ohne Einschränkung im ordnungsmäßigen Geschäftsgang zu veräußern und den Erlös einzuziehen, aus dem er vorweg seine Geschäftsunkosten und seinen persönlichen Bedarf decken durfte* Ben verbleibenden Teil mußte er allerdings zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin verwenden* Aber auch hierin.
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lag keine unzulässige Behinderung, da ihm die Klägerin fort laufend neue Kredite gewähren mußte* Baß die Klägerin sich;K das Recht zur Überprüfung der geschäftlichen Unterlagen des Beklagten Vorbehalten hatte., ist angesichts der Höhe der hier in Betracht kommenden Kredite gleichfalls nicht zu beanstanden* Wird schließlich noch die verhältnismäßig kurze Laufzeit des Vertrages und die vorgesehene Kündigungsmöglichkeit berücksichtigt, so kann«, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist. in der Tat keine Rede davon sein, daß der Vertrag eine sittenwidrige Knebelung des Beklagten im Sinne der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze mit sich gebracht habe* Bemgegenüber kann sich die Revision mit Erfolg auch nicht auf die Entscheidung des. IV* Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14* Juli 1952 in BGHZ	berufen*	Bieser	Entscheidung	lag	ein	in	wesent-
lichen Punkten anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, der insbesondere dadurch gekennzeichnet war, daß dort ein Unternehmen sich durch umfassende Sicherungsübereignungen in
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eine für seine Lebensfähigkeit bedrohliche Abhängigkeit von einem Kreditgeber begeben hatte* Eine derartige Abhängigkeit von der Klägerin ist aber* wie sich aus dem Gesagten ergibtc im vorliegenden Palle für den Beklagten durch die Sicherungen- die er der Klägerin gegeben hatte«. nicht begründet worden*
Mit Rücksicht darauf, daß die Klägerin vor Abschluß des Vertrages die gesamten Lieferantenschulden des Beklagten abgedeckt hatte und der Beklagte nach dem Vertrage an dritte Lieferanten nur sofort zu begleichende Aushilfsaufträge erteilen und auch keine sonstigen geschäftlichen Verbindlichkeiten eingehen durfte, der. Vertrag also die Aufnahme neuer Kredite bei dritten Lieferanten ausschloß« hat das Berufungsgericht auch ohne Rechtsirrtum verneint, daß der Vertrag wegen Vortäuschung nicht vorhandener Kreditwürdigkeit nichtig gewesen sei* Auf die - auch' von den Parteien nicht berührte -Präge.* ob gegen die Rechtswirksamkeit des Vertrages etwa mit Rücksicht auf die Dekartellisierungsbestimmungen Bedenken geltend gemacht werden könnten, brauchte nicht eingegangen zu werden, da es hierauf für die Beurteilung der im vorliegenden Palle entscheidenden Frage- ob die Klägerin den Beklagten durch unzulässigen Druck und unter Ausnutzung einer wirtschaftlichen Notlage zu dem Abschluß eines ihn wirtschaftlich knebelnden Vertrages veranlaßt hat, nicht ankommen kann,
2) Das Berufungsgericht hat sodann das Verhalten der
 Klägerin im Jahre 1951 gewürdigt* Auch hierbei ist es zu
 der Auffassung gelangt, daß der Klägerin kein Verstoß gegen
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die Bestimmung des § 826 BGB zur Last zu legen sei*
Das Berufungsgericht verneint zunächst, daß der Ende Juni 1951 von der Klägerin veranstalteten Prüfung der Geschäftsunterlagen entsprechend dem Vortrage des Beklagten '•nicht zu billigende Gründe11 - gemeint ist damit ersichtlich die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ver>*
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sucht» «Material” gegen ihn zu sammeln .oder zu konstruier' um den Vertrag vom 3* Juni 1950 kündigen und den Betrieb: selbst übernehmen zu können - zugrunde gelegen hätten«, Es folgt dabei der Bekundung des Buchhalters	wonach,
 allein die verhältnismäßig hohe Zahl der Prolongationen die Geschäftsprüfung ausgelöst habe«. Im Anschluß daran nimmt es zu der ZusatzverSicherung vom 1Q*/11« Juli 1951 Stellung und bemerkt, daß diese Vereinbarung keine unzulässige weitere Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Beklagten gebracht habe und ersichtlich in der Erwartung getroffen worden sei, ein gedeihliches Zusammenarbeiten der Parteien werde gewährleistet sein? wenn der Beklagte den darin aufgestellten und keineswegs unbilligen Forderungen der Klägerin nachkommen werdeo Aus dem Umstande» daß der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 31 Juni 1950 eine Anzahl von Barlehnsschulden nicht angegeben und die Klägerin daraus im Anschluß an die Geschäftsprüfung keine weiteren Folgerungen gezogen hat« ent nimmt es dabei* daß die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschlossen gewesen sei, mit dem Beklagten zu brechen Alsdann behandelt das Berufungsgericht das Schreiben der Klägerin vom 27« Juli 1951 an die Lieferanten des Beklagten und die Zusatzvereinbarung vom 29* Juli 1951* Bazu führt es auss Aus dem Schreiben vom 27« Juli 1951 lasse sich nicht entnehmen* daß die Klägerin den Vorsatz gehabt habe* dem Beklagten Schaden zuzufügen oder ihn wirtschaftlich zu erledigen* Das Schreiben lasse sich vielmehr sehr woM damit erklären. daß die Klägerin, die dem Beklagten mit der Einräumung der Befugnis, auf ihre Kechnung Bestellungen bei dritten Lieferanten zu tätigen, großes Entgegenkommen gezeigt habe, sich habe sichern wollen, nachdem sie hinsichtlich der Geschäftsführung des Beklagten mißtrauisch geworden war* Bern Schreiben an die Lieferanten sei zudem die Aufdeckung neuer Unregelmäßigkeiten vorangegangen (Schreiben der Klägerin vom 14* Juli 1951)« Bas Zusatzabkommen vom 29* Juli 1951 habe allerdings die völlige Ausschaltung des
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Beklagten bezweckt., Damals habe sich aber herausgestellt, daß der Beklagte in der Darlehnsangelegenheit unzutreffende Angaben gemacht habe, obwohl ihm kurze Zeit zuvor Gelegenheit gegeben gewesen sei, seine Beziehungen zu der Klägerin durch völlige Offenlegung seiner Verbindlichkeiten zu bereinigen«. Das Verhalten des Beklagten in dieser Angelegenheit habe einen so groben Vertrauensbruch darT gestellt, daß der Klägerin die weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht habe zugemutet werden können.. 3s sei dem Gesellschafter Ho|^|p nicht zu verübeln« wenn er Jedes Vertrauen zu dem Beklagten verloren und zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen darauf bestanden haber daß der Beklagte zunächst von der Geschäftsführung zurücktrete * Es könne auch nicht darauf ankommen, ob	bei
 der Unterredung vom 29o Juli 1951 dem Beklagten Strafanzeige sowie die Stellung eines Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung angedroht habe«, Denn die Klägerin sei zu solchen Maßnahmen berechtigt gewesen und habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelte Dem Beklagten könne auch nicht geglaubt werden, daß er an jenem Tage, wie er sich ausdrücke, 11 überfahren11 worden sei«, Denn sein Verhalten in der Dariehnsangelegenheit KfB habe so eindeutig gegen ihn gesprochen, daß er sich selbst habe sagen müssen, eine Fortsetzung der GeschäftsbeZiehungen mit der Klägerin werde nicht mehr in Frage kommen«, Damit stimme überein, daß er nach der Bekundung des Buchhalters KöfHÜ im Anschluß an den Abschluß des Abkommens vom 7* August 1951 seiner Befriedigung über dessen Zustandekommen Ausdruck gegeben habe«, Zu diesem Abkommen selbst bemerkt das Berufungsgericht schließlich, daß danach der Dieferungsver-trag in einer Form abgewickelt worden sei,, die für den Beklagten durchaus günstig gewesen, von ihm auch als günstig angesehen.worden sei, und überdies, wie die Verhandlungen vom 7* August 1951 ergeben hätten, seinem Willen entsprochen habe«,
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Auch diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Wenn das Berufungsgericht allerdings abschließend feststellt«, weder der Lieferungsvertrag selbst noch die Zusatzvereinbarungen ließen erkennen, daß die Klägerin dem Beklagten in. sittenwidriger Weise habe Schaden zufügen wollen«, so ist dazu zu bemerken? daß für die Annahme eines Verstoßes gegen § 826 BGB nicht die Absicht der Schädigung erforderlich ist, für den Schädigungsvorsatz im Sinne dieser Bestimmung nach allgemeiner Rechtsauffassung vielmehr das Bewußtsein genügt.« daß das Handeln den schädlichen Erfolg haben werde« Hach ihrem Zusammenhänge sind die Ausführungen des angefochtenen Urteils jedoch dahin zu verstehen«, daß das Berufungsgericht auch einen in diesem Sinne begrenzten Schädigungsvorsatz der Klägerin nicht für gegeben erachten wollte« Auch die Revision geht ersichtlich hiervon aus« Entscheidend ist im übrigen« daß den hier_ in Betracht kommenden Handlungen der Klägerin das Merkmal der Sittenwidrigkeit gefehlt hat. Las gilt in erster Linie für die Zusatzvereinbarung vom iQc'llo Juli und das Abkommen vom 7« August 195^.* Die Vereinbarung vom lOa/ll* Juli 1951 enthält keine Bestimmungen,
. die eine gegen die guten Sitten verstoßende Knebelung des Beklagten zur Folge hätten haben können« Bei der Beurteilung des Abkommens vom 7« August 1951 ist zu berücksichtigen, daß der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses nach der rechtlich einwandfrei begründeten und auch von der Revision nicht angegriffenen Auffassung des Berufungsgerichts ein wichtiger Grund für die sofortige Kündigung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung stand« Wird hiervon ausgegangen, so erscheint die Meinung des Berufungsgerichts, daß das Abkommen eine für den Beklagten sogar günstige Form der Abwicklung des Vertragsverhältnisses dargestellt habe«, rechtlich unanfechtbar« Inwiefern das Abkommen sittenwidrig gewesen sein sollte ist nicht ersichtlich« Auch die Revision hat dafür nichts Stichhaltiges vorgebracht« Ebensowenig stellt das* Schreiben
 der Klägerin vom 27* Juli 1951 an die Lieferanten des Beklagten eine sittenwidrige Maßnahme dar«, Das Berufungsgericht hat zwar.zu der Frage., inwieweit die Vorwürfe« die die Klägerin zu jener Zeit gegen den Beklagten erhoben hatte., objektiv begründet gewesen sind, keine Feststellungen getroffen» Doch kann es hierauf auch nicht entscheidend ankommen»
Das Schreiben vom 27« Juli 1951 enthielt' der Sache nach nur den Widerruf der dem Beklagten eingeräumten Befugnis, für Rechnung der Klägerin Bestellungen aufzugeben« Diesen Widerruf hatte siGh die Klägerin den Lieferanten gegenüber ausdrücklich Vorbehalten« Allerdings muß angenommen werden, daß sie als Vertragspartnerin des Beklagten nach Treu und Glauben von dem Widerrufsrecht angesichts der nachteiligen Folgen, die daraus möglicherweise für den eigenen Kredit des Beklagten entstehen konnten» nicht willkürlich Gebrauch machen durfte» Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, daß sie« indem sie dem Beklagten gestattete, für ihre Rechnung Bestellungen aufzugebenf ein nicht unerhebliches Risiko auf sich genommen hatte, das nur unter der Voraussetzung unbedingten Vertrauens in die Geschäftsführung des Beklagten tragbar wa r» Deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine hinreichende Erklärung und Rechtfertigung des Vorgehens der Klägerin schon darin erblickt hat, daß die Klägerin in diesem Vertrauen wankend geworden war und nach Lage der Sache auch wankend hatte werden dürfen» Das Berufungsgericht verweist dazu mit Recht darauf, daß der Beklagte in seinem Schreiben vom 17« Juli 1951 auf die zu dem Teil schwerwiegenden Vorwürfe, die die Klägerin gegen ihn in ihrem Schreiben vom' 14« Juli 1951 erhoben hatte, überhaupt nicht eingegangen war und dort auch die im Schreiben der Klägerin vom 9« Juli 1951 in zwölf Punkten präzisierten Beanstandungen lediglich mit dem allgemeinen Bemerken berührt hatte, daß er nicht die Absicht gehäbthabe, die Klägerin zu schädigen, und Fehlerquellen» die sich aus der Praxis heraus ergäben, abgestellt werden müßten» Daß das Mißtrauen der Klägerin in der Tat begründet war, erweist im
 übrigen die unmittelbar nach der Absendung des Schreibens vom 27o Juli 1951 erfolgten Aufdeckung des*vom Berufungsgericht festgestellten vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten in der parlehnsangelegenheit KPP» Was schließlich die Vereinbarung vom 29« Juli 1951 anbelangt? so ist es angesichts des festgestellten und«, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist«, bei dem weitgehend auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Vertragsverhältnis der Parteien keineswegs leicht zu nehmenden vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten in der Darlehnsangelegenheit	rechtlich nicht
 zu beanstanden? daß das Berufungsgericht - übereinstimmend mit.der Kammer#für Handelssachen? die im ersten Rechtszuge mit dem Rechtsstreit befaßt gewesen war - es abgelehnt hat, die von der Klägerin in jener Vereinbarung durchgesetzte vorübergehende Ausschaltung des Beklagten als sittenwidrig zu bezeichnen., Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, daß die Klägerin? nachdem der Beklagte ihr einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hatte? nach dem Vertrage zu weit einschneidenderen Maßnahmen berechtigt gewesen wäre«, Wenn sie sich statt dessen darauf beschränkte, zunächst eine eingehende Geschäftsprüfung zu veranstalten, und ihre weiteren Entschließungen von dem Ausfall dieser Prüfung abhängig machte, so entsprach das nicht zuletzt auch den Interessen des Beklagten und seiner Firma, deren Existenz? wie auch der*Beklagt nicht verkannt hat? bei sofortiger Auflösung des Vertrages', in Frage gestellt gewesen wäre«, Durch das Verlangen? sich zunächst jeder geschäftlichen Verfügung zu enthalten? konnte der Beklagte sich nicht beschwert fühlen«, Seine - vorübergehende - Ausschaltung sollte ersichtlich der ungestörten Durchführung der Geschäftsprüfung dienen«, Sie entsprach derv durch die Aufdeckung der Verfehlung des Beklagten geschaffe-? nen Sachlage«, Die Klägerin hat damit nichts Unbilliges oder Sittenwidriges verlangt«, Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht ferner von der Prüfung der Frage absehen, ob der Gesellschafter HoflHP bei der dem Abschluß der Verein-
 
barung vom 29* Juli 1951 voraufgegangenen Unterredung eine' Strafanzeige und die Stellung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung angedroht hat«, Denn zu diesen Maßnahmen wäre die Klägerin angesichts der festgestellten Verfehlung des Beklagten berechtigt gewesen, und auch der Zweck, der mit der Androhung verfolgt wurde« war unter den gegebenen Umständen nicht widerrechtlich*
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3) Mit der Rüge* das Berufungsgericht habe mit unzureichender Begründung und unter Außerachtlassung wesentlichen Brozeßstoffes zu Unrecht verneint.« daß die Klägerin dem Beklagten jedenfalls auf Grund der Bestimmungen des § 823 Abs 1 und 2 BGB schadensersatzpflichtig geworden sei, konnte die Revision keinen Erfolg haben«, War der Klägerin kein vorsätzliches sittenwidrige schädigendes Verhalten im Sinne des § 826 BGB nachzuweisen«, so folgte daraus entgegen der Meinung des Berufungsgerichts allerdings noch nicht« daß sie auch nicht gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB verstoßen oder ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB verletzt habe und deswegen zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein könne«. Denn die Voraussetzungen, unter denen in diesen Bestimmungen dem Verletzten ein Anspruch auf Ersatz seines Schadens zugebilligt wird« weichen sowohl nach der subjektiven als auch nach der objektiven Seite hin wesentlich von den Voraussetzungen ab* die § 826 BGB für den Schadensersatzanspruch aufstellt0 Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch für die Anwendung des § 823 BGB im vorliegenden Palle kein Raum«, Der erkennende
 Senat hat allerdings im Anschluß an die ständige Rechtspre-
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chung des Reichsgerichts das Recht am eingerichteten *und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs 1 BGB anerkannt und wiederholt ausgesprochen (BGHZ 3S 270 ^79T; 8* 38? ^947*» daß dieses Recht durch § 823 Abs 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestände« sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, zu denen die gesamte gewerbliche Tätigkeit zu rechnen sei, vor unmittelbaren
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Störungen geschützt werde<> Als derartige Eingriffe in den Gewerbebetrieb des Beklagten könnten vorliegend allenfalls das Schreiben der Klägerin vom 27* Juli 1951 an die Lieferanten des Beklagten und die von der Klägerin in dem Abkommen vom 29« Juli 1951 durchgesetzte Ausschaltung des Beklagten angesehen werdeno Beiden Maßnahmen fehlt jedoch das Merkmal der Widerrechtlichkeit„ Zu dem Widerruf der dem Beklagten eingeräumten Befugnis, für ihre Reehnung Bestellungen aufzugeben f war die Klägerin nach dem oben Ausge*|?;|/ führten sachlich berechtigte Dasselbe gilt hinsichtlich der vorübergehenden Ausschaltung des Beklagten aus dem Geschäftsbetrieb o Überdies hat sich der Beklagte mit dem Abschluß des Abkommens vom 29* Juli 1951 mit dieser Maßnahme einverstanden erklärt* Schon aus dem Grunde mangelnder Wider rechtlichkeit der hier in Betracht kommenden Maßnahmen der Klägerin kann der Beklagte hiernach aus § 823 Abs 1 BGB keine Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin herleitenf so daß es auf das weitere Vorbringen des Beklagten hierzu nicht an-kommen konnte« Gegen welches Schutzgesetz die Klägerin verstoßen haben sollte« ist nicht ersichtlich« Anscheinend ist § 823 Abs 2 BGB in der Berufungsinstanz - und ebenso von der Revision - nur in der irrigen Annahme angeführt worden, daß zur Begründung von Schadensersatzansprüchen wegen widerrechtlicher Eingriffe in das Recht am Gewerbebetrieb auch diese Bestimmung herangezogen werden müsse«
4/ Schließlich hat das Berufungsgericht verneint«, daß die Klägerin sich bei ihrem Verhalten gegenüber dem Beklagt von unlauteren Wettbewerbsabsichten habe leiten lassen* Auch insoweit ist ihm beizutreten« Das Berufungsgericht stellt in Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts rechtlich einwandfrei fest, daß die Klägerin jedenfalls bis zu dem 10*/11« Juli 19'51 die Absicht hatte* das Vertrags Verhältnis mit dem Beklagten fortzusetzen, und diese Absicht erst änderte, als sie glaubte, neue Verfehlungen des Beklagten feststellen zü müssen* Es mag allerdings zutreffen, daß sie, wie auch das Berufungsgericht als möglich unterstellt, entsprechend dem
 
Sachvortrage des Beklagten sich in einem späteren Zeitpunkt mit dem Gedanken getragen hat? das Geschäft des Beklagten zu übernehmen? die Möglichkeit einer derartigen Geschäftsübernähme geprüft und bereits vorbereitende Maßnahmen dazu getroffen hat«,
Bas berechtigt aber noch nicht zu der Annahme? daß die durch die Entwicklung des Vertragsverhältnisses gebotenen Maßnahmen der Klägerin durch wettbewerbliche Rücksichten bestimmt gewesen seien? und zwar umvöo weniger? als nach der vom Berufungsgericht nach § &38 Abs 3 ZPO als zugestanden angesehenen Barstellung der Klägerin der Beklagte selbst die Übernahme seines Geschäftes durch die Klägerin angeregt hat«
5) Sonstige rechtliche Gesichtspunkte? aus denen die vom Beklagten aufrechnungsweise geltend gemachten Schadensersätzen- 1 Sprüche hergeleitet werden könnten? sind nicht gegeben«, Bas Berufungsgericht hat den Aufrechnungseinwand des Beklagten daher mit Recht für unbegründet erachtet« Bie Revision ist somit unbegründet und war mit Kostenfolge aus § 9? ZPO zurüokzuweisen«
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