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BGH · I-ZR 183/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I-ZR 183/09

Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs.4 UWG häufiger und in stärkerem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden. Oktober 2009 gestellten Antrag, den Streitwert nach § 12 Abs.4 Fall 2 UWG auf einen 20.000 € nicht übersteigenden Betrag herabzusetzen, hat es mit Beschluss vom 5. Der Streitwert ist nach § 12 Abs.4 Fall 2 UWG für die Revisionsinstanz und nach § 63 Abs.3 GKG auch für die Vorinstanzen auf 25.200 € festzusetzen. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Erwägungen gestützt, die der Senat in den Entscheidungen "Streitwertbemessung" (Beschluss vom 26. Es hat dabei aber nicht genügend berücksichtigt, dass diese beiden Entscheidungen zu Wettbewerbsverbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF (§ 8 Abs.3 Nr. 2 UWG nF) ergangen sind, während die Klägerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne des § 8 Abs.3 Nr. 3 UWG (§13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF) ist. 5 So ist es bei einem Wettbewerbsverband für den Regelfall gerechtfertigt, dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse). Da die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden (vgl. Danach ist der Streitwert für die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche auf 25.000 € festzusetzen. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 € eine Belastung in Höhe von etwa der Hälfte dieses Betrages gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des Prozesskostenetats und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klägerin im Jahr 2009 insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Sie stellt daher unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zu demutbaren Belastung dar.

Zitierte Normen: § 12 UWG § 63 GKG § 13 UWG
InteresseBelastungStreitwertKlägerinUWG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I	ZR 183/09
vom 17. März 2011 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:		ja
 Streitwertherabsetzung II
UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3, § 12 Abs. 4 Fall 2
Bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden, die im öffentlichen Interesse tätig und auf die Finanzierung durch die öffentliche Hand angewiesen sind, kann eine Herabsetzung des Streitwerts nach § 12 Abs. 4 UWG häufiger und in stärkerem Maße in Betracht kommen als bei Klagen von Wettbewerbsverbänden.
BGH, Beschluss vom 17. März 2011 -1 ZR 183/09 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler
 beschlossen:
Der Streitwert wird für alle drei Instanzen auf 25.200 € festgesetzt.
Gründe:
1	I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
UKIaG eingetragener Verbraucherschutzverband. Sie hatte zwei Anzeigen des Handelskonzerns L. gegenüber der Beklagten, die diesem Handelskonzern angehört, mit der Begründung als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kunden würden über den Vorrat an beworbener Ware in einzelnen Verkaufsfilialen in die Irre geführt. Ihre zunächst auf § 5 Abs. 5 UWG 2004 und später zusätzlich auch auf Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 gestützte Klage, mit der sie Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 200 € begehrt hat, hatte, nachdem sie vom Landgericht abgewiesen und vom Berufungsgericht als teilweise begründet angesehen worden war, vor dem Senat im vollen Umfang Erfolg (Urteil vom 10. Februar 2011 -1 ZR 183/09 - Irische Butter).
2	Das	Berufungsgericht	hat	den	vom	Landgericht	auf	60.200	€	festgesetz-
ten Streitwert in der Berufungsverhandlung am 20. August 2009 auf 120.000 € erhöht und dies im Urteil vom 22. Oktober 2009 damit begründet, der Hauptantrag habe einen anderen Streitgegenstand betroffen als der Hilfsantrag. Den
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von der Klägerin am 19. Oktober 2009 gestellten Antrag, den Streitwert nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG auf einen 20.000 € nicht übersteigenden Betrag herabzusetzen, hat es mit Beschluss vom 5. Juli 2010 abgelehnt. Im dritten Rechtszug verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, den Streitwert entsprechend zu mindern.
3	II.	Der	Streitwert ist nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG für die Revisionsinstanz
 und nach § 63 Abs. 3 GKG auch für die Vorinstanzen auf 25.200 € festzusetzen.
4	1. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung maßgeblich auf Erwägungen gestützt, die der Senat in den Entscheidungen "Streitwertbemessung" (Beschluss vom 26. April 1990 -1 ZR 58/89, GRUR 1990, 1052) und "Verbandsinteresse" (Beschluss vom 5. März 1998 -1 ZR 185/95, GRUR 1998, 958 = WRP 1998, 741) angestellt hat. Es hat dabei aber nicht genügend berücksichtigt, dass diese beiden Entscheidungen zu Wettbewerbsverbänden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nF) ergangen sind, während die Klägerin ein Verbraucherschutzverband im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (§13 Abs. 2 Nr. 3 UWG aF) ist. Insoweit bestehen gerade im Blick auf§ 12 Abs. 4 Fall 2 UWG jedoch erhebliche Unterschiede.
5	So	ist	es bei einem Wettbewerbsverband für den Regelfall gerechtfertigt,
 dessen für die Bemessung des Streitwertes maßgebliches Interesse ebenso zu bewerten wie das Interesse eines gewichtigen Mitbewerbers (BGH, GRUR 1998, 958 - Verbandsinteresse). Außerdem muss ein solcher Verband, wenn er sich der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs widmet und Wettbewerbsverstöße jedenfalls auch im Interesse betroffener Mitbewerber verfolgt, grundsätzlich finanziell in der Lage sein, diese Aufgabe zu erfüllen, ohne zur sachgerechten Prozessführung auf eine Streitwertherabsetzung angewiesen zu sein; eine
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Streitwertherabsetzung kommt bei ihm daher nur bei Verfahren mit Streitwerten in Betracht, die über der Revisionssumme - damals 60.000 DM - liegen (BGH, GRUR 1998, 958 f. - Verbandsinteresse, mwN).
6	Demgegenüber	wird	der	Streitwert	bei Unterlassungsklagen von Verbrau-
cherverbänden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG durch die satzungsgemäß wahrgenommenen Interessen der Allgemeinheit, das heißt durch die infolge des beanstandeten Wettbewerbsverhaltens berührten Interessen der Verbraucher, bestimmt (Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl., § 12 Rn. 836). Da die finanzielle Ausstattung der - ausschließlich im öffentlichen Interesse tätigen - Verbraucherverbände zudem in der Regel gering bemessen ist, ist die Frage, ob ihre Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert nicht tragbar erscheint, bei ihnen nach weniger strengen Maßstäben zu beurteilen als bei Wettbewerbsverbänden (vgl. Harte/Henning/Retzer aaO § 12 Rn. 937).
7	2.	Danach ist der Streitwert für die von der Klägerin geltend gemachten
 Unterlassungsansprüche auf 25.000 € festzusetzen.
8	a)	Die Klägerin hat dargelegt, dass sie im Jahr 2009 mit dem ihr bewillig-
ten Etat für Prozesskosten in UWG- und AGB-Verfahren in Höhe von 30.000 € und Kostenerstattungen nach gewonnenen Verfahren in Höhe von 32.417,95 € 34 neue Verfahren eingeleitet hat. Sie hat weiterhin dargetan, dass sie mit Ausnahme eines vom nordrhein-westfälischen Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit 10.000 € zweckgebunden geförderten Projekts "Verbraucherkompetenz im Energiemarkt" über keine weiteren Mittel für entsprechende Prozesse verfügt.
9	b)	Die Klägerin wäre im vorliegenden Verfahren bei einem Streitwert von
120.000 € im Falle ihres vollständigen Unterliegens in der Revisionsinstanz mit
 Kosten in Höhe von mehr als 17.000 € belastet worden. Dem steht bei einem Streitwert von 25.200 € eine Belastung in Höhe von etwa der Hälfte dieses Betrages gegenüber. Eine solche Belastung macht immerhin noch mehr als ein Viertel des Prozesskostenetats und etwa ein Achtel der Mittel aus, die der Klägerin im Jahr 2009 insgesamt für Prozessführung zur Verfügung standen. Sie stellt daher unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin als in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKIaG eingetragene Einrichtung nach ihrer Satzung den Interessen der Verbraucher in Nordrhein-Westfalen insbesondere durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu dienen hat, die Grenze der ihr im Streitfall zu demutbaren Belastung dar.
Bornkamm	Pokrant	Schaffert
 Kirchhoff
Löffler
 Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 11.12.2008 - 23 O 110/08 KfH -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2009 - 2 U 6/09 -