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BGH · I ZR 182/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 182/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. CSD Computer Service GmbH Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Harmening, Glashüttenstraße 55, Dresden Beklagte zu 1 und Revisionsklägerin zu 1 MUTOH Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie und die Beklagte zu 1 die Firma, die sie jeweils im Zeitpunkt der Klageerhebung führten und die auch Inhalt des Rubrums des Versäumnisurteils des Senats vom 24. Die Identität der Parteien steht fest und bleibt auch, was Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung in diesem Falle ist, von dieser unberührt (vgl.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
ZeitpunktAmtsgerichtsBerichtigungGeschäftsführerZPOVersäumnisurteilsKlägerinHRB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 182/94
vom 3. November 1997
in dem Rechtsstreit
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann, Starck und Pokrant
 am 3. November 1997
beschlossen:
Das Rubrum des Versäumnisurteils vom 24. Oktober 1996 wird aufgrund der nachträglichen Angaben der Klägerin gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß es heißen muß:
CSD Computer Service GmbH Dresden, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Harmening, Glashüttenstraße 55, Dresden
 Beklagte zu 1 und Revisionsklägerin zu 1
MUTOH Deutschland GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer H. Mutoh, H. Sakai und A. Vanhoutte, Schützendelle 1, Meerbusch
 Klägerin und Revisionsbeklagte
 
Gründe :
Die Klägerin hat vorgetragen, daß sie und die Beklagte zu 1 die Firma, die sie jeweils im Zeitpunkt der Klageerhebung führten und die auch Inhalt des Rubrums des Versäumnisurteils des Senats vom 24. Oktober 1996 geworden sind, im Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils nicht mehr führten. Sie hat vielmehr durch beglaubigte Auszüge des Handelsregisters des Amtsgerichts D.	(HRB	)	und
 des Amtsgerichts N. (HRB	) für sich sowie des Amtsgerichts Dr.	(HRB	)	für die Beklagte zu 1 nachge-
wiesen, daß die nunmehr angegebenen Bezeichnungen zutreffend sind.
Danach war die beantragte Berichtigung nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit vorzunehmen, der auch die Beklagten trotz Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht widersprochen haben. Die Identität der Parteien steht fest und bleibt auch, was Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung in diesem Falle ist, von dieser unberührt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl. § 319 Rdn. 14).
Erdmann	Mees	Ullmann
 Starck	Pokrant