Der Vertrag wurde auf seiten des Lizenznehmers von Georg BHB/ dem Sohn des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, Joseph unterzeichnet, den die Lizenzgeberin für bevollmächtigt hielt. Der Lizenzgeber überläßt dem Lizenznehmer für die Bundesrepublik Deutschland die alleinige Herstellung und den alleinigen Vertrieb der international ab 1972 auf 15 Jahre geschützten Spiralenfigur W I P P I, als Hänge- oder Standfigur, letztere ohne obere Spirale. Alle für die Herstellung des W I P P I vom Lizenznehmer beschafften Werkzeuge werden nach Beendigung dieses Vertrages unentgeltlich Eigentum des Lizenzgebers und sind dann unverzüglich an diesen herauszugeben . a) der Klägerin unter Vorlage der Herstellungsrechnungen für die Plastikteile Auskunft zu erteilen, wieviel lizenzpflichtige Spiralfiguren sie hergestellt habe bzw. b) sofern Grund zu der Annahme bestehe, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei, auf Verlangen der Klägerin den Offenbarungseid zu leisten, Die Klägerin hat erwidert, die Firma 00 UflHH KG bflHIB sei eine unselbständige Zweigniederlassung der Beklagten, die inzwischen wieder nach OflUHHl verlegt worden sei. Dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten und dessen Ehefrau sei der Abschluß des Lizenzvertrages bekannt gewesen. Die Beklagte habe außerdem keinen Grund gehabt, sich von dem Vertrag zu lösen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin unter Vorlage der Herstellungsrechnungen für die Plastikteile Auskunft darüber zu erteilen, wieviel lizenzpflichtige Spiralfiguren sie gemäß Vertrag vom 25. Es hat die Aktivlegitimation der Klägerin und - unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht - auch die Passiv-legitimation der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, in vollem Umfang abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht vertritt jedoch die Auffassung, die Beklagte könne aus dem Lizenzvertrag nicht in Anspruch genommen werden. Wenn auch - so führt es aus - davon auszugehen sei, daß die UflB im§~EHI nur eine unselbständige Filiale der Beklagten gewesen sei und Georg U®-fHB alle geschäftlichen Dinge der dortigen Niederlassung der Beklagten selbständig erledigt habe, bedeutet das nicht. daß er bevollmächtigt gewesen sei, die Beklagte bei dem Abschluß des hier in Frage stehenden Lizenzvertrages zu vertreten. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Abschluß des Lizenzvertrages durch eine Georg UIHHHIV erteilte Vollmacht, die geschäftlichen Dinge der iflBB Niederlassung der Beklagten selbständig zu erledigen, schon deshalb nicht gedeckt werde, weil Geschäfte über Spezialfiguren nicht zu dem Geschäftszweig der Beklagten gehörten. Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Der Vertrag würde die Beklagte nicht nur zu einer einmaligen Zahlung von 10.000,— DM, sondern darüber hinaus noch zu laufenden Zahlungen nicht unerheblichen Umfangs verpflichtet haben. dem noch ins Gewicht, daß der Vertrag die Zahlung einer Stücklizenz für jede hergestellte Figur vorsah, die laufende Gebühr somit unabhängig davon zu zahlen war, ob die hergestellten Figuren verkauft werden konnten. Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsund der Duldungsvollmacht verneint. Die Beklagte müßte allenfalls dann über die gesetzliche Regelung des § 54 HGB hinaus, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht, den Abschluß des Lizenzvertrages gegen sich gelten lassen, wenn sie durch ihr Verhalten nach außen - insbesondere gegenüber der Lizenzgeberin - Anlaß zu der Annahme gegeben hätte, Georg UfmHP sei von ihr ermächtigt, einen solchen Vertrag abzuschließen. Da aber der Vertrag vorsehe, daß der Lizenznehmer die Kosten der Herstellung der Figuren zu tragen habe, und die Klägerin die bloßen Werkzeugkosten mit etwa 12.000,— DM veranschlage, ergebe sich zusammen mit der einmaligen Abschlußgebühr bereits ein Betrag von 22.000,— DM. Berücksichtige man, daß es ungewiß gewesen sei, ob der Lizenzgeber so viel Figuren habe verkaufen können, daß ihm nach Abzug dieser Unkosten noch ein Gewinn verblieb, habe der Lizenzvertrag für die Beklagte ein nicht unbedeutendes finanzielles Risiko dargestellt. Das Berufungsgericht hätte zusätzlich noch darauf hinweisen können, daß der Abschluß des in Frage stehenden Lizenzvertrages auch deshalb aus dem üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beklagten herausfiel, weil die Beklagte ein reines Handelsunternehmen ist und der Lizenzvertrag sie genötigt hätte, sich auf dem Gebiet der Herstellung von Spielfiguren zu betätigen oder sich doch zu demindest - durch eine entsprechende Auftragsvergabe an einen Dritten - um die Herstellung der Figuren zu bemühen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 182/75 URTEIL Verkündet am 6. Juli 1977 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma CfllB Wolf gang SMH Kommanditgesellschaft, Rheinland, vertreten durch die Komplementär in Sigrun SflBHI, ebenda. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c. gegen Firma "UflB" Inh. Joseph Ui GWmm Straße Hü Komplementär Joseph Ul , Kommanditgesellschaft, , vertreten durch den , ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1977 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtf eger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 24. April 1975 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Auskunftserteilungsanspruch aus einem Lizenzvertrag vom 25./27. Juli 1972 geltend. In diesem Vertrag sind die trend-institut-Anstalt in VflB als Lizenzgeber und die UflV J. UflBp-SHV KG in LflHI als Lizenznehmer auf geführt. Der Vertrag wurde auf seiten des Lizenznehmers von Georg BHB/ dem Sohn des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, Joseph unterzeichnet, den die Lizenzgeberin für bevollmächtigt hielt. Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: 3 I. Der Lizenzgeber überläßt dem Lizenznehmer für die Bundesrepublik Deutschland die alleinige Herstellung und den alleinigen Vertrieb der international ab 1972 auf 15 Jahre geschützten Spiralenfigur W I P P I, als Hänge- oder Standfigur, letztere ohne obere Spirale. II. Der Lizenznehmer zahlt am 1. August 1972 an den Lizenzgeber eine Abschlußgebühr von 10.000,— DM ohne Mehrwertsteuer. III. Die laufende Lizenzgebühr beträgt eine DM pro Stück jeder hergestellten Figur. Als Berechnungsgrundlage für die Lizenzgebühr und deren Valuta dienen die Herstellungsrechnungen für die Plastikteile. Die so festgestellte Lizenzgebühr ist bis zu dem Ende des darauffolgenden Monats zu zahlen. IV. Jede Spiralenfigur muß an sichtbarer Stelle die Bezeichnung "design schüler" tragen. Dieser Hinweis ist ebenfalls auf allen Werbungen, Verpackungen und dergleichen zu verwenden. V. Alle für die Herstellung des W I P P I vom Lizenznehmer beschafften Werkzeuge werden nach Beendigung dieses Vertrages unentgeltlich Eigentum des Lizenzgebers und sind dann unverzüglich an diesen herauszugeben . VI. Dieser Vertrag gilt bis zu dem Jahresende 1975. Er setzt sich um jeweils ein Kalenderjahr fort, wenn er nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf gekündigt worden ist. VII. Gerichtsstand und Erfüllungsort: Vi ^/Liechtenstein. 4 Die Klägerin hat behauptet: Die Lizenzgeberin habe ihre Ansprüche aus dem Lizenzverträge gegen die Beklagte an sie abgetreten. Diese habe außer der Abschlußgebühr keine Zahlungen geleistet und weigere sich auch über die Zahl der hergestellten Figuren Auskunft zu erteilen und hinsichtlich der hergestellten Plastikteile - die nach dem Vertrag Berechnungsgrundlage für die Linzenzgebühr sind - Rechnung zu legen. Die Klägerin hat - im Wege der Stufenklage - beantragt, die Beklagte zu verurteilen. a) der Klägerin unter Vorlage der Herstellungsrechnungen für die Plastikteile Auskunft zu erteilen, wieviel lizenzpflichtige Spiralfiguren sie hergestellt habe bzw. habe hersteilen lassen, b) sofern Grund zu der Annahme bestehe, daß die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sei, auf Verlangen der Klägerin den Offenbarungseid zu leisten, c) an die Klägerin denjenigen Betrag nebst 10 % Zinsen zuzüglich 11 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen seit dem 29. Januar 1973 zu zahlen, den sie aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schulde. Die Beklagte hat vorgetragen: Die Klägerin könne die Ansprüche aus dem Linzenzvertrag nicht geltend machen, da diese nicht abtretbar seien. Ferner sei die Beklagte nicht passiv legitimiert. Georg U&KKttKKKKi habe den Vertrag für die Firma "UflU in 5 L(Hm geschlossen. Diese Firma sei mit der Beklagten nicht identisch. Weder sie noch Georg seien berechtigt gewesen, die Beklagte zu vertreten. Georg habe weder Prokura noch Handlungsvollmacht. Außerdem sei der Lizenzvertrag unwirksam, weil der zugesagte internationale Schutz der Spiralfigur nicht gegeben sei. Die Beklagte habe deshalb den Rücktritt vom Vertrage erklärt. Auch habe die tflV-iflHB-Anstalt eine Umsatzgarantie nicht eingehalten. Herr S^Mi der Inhaber der An- stalt, sei sogar für eine Konkurrenzfirma tätig gewesen. Die Klägerin hat erwidert, die Firma 00 UflHH KG bflHIB sei eine unselbständige Zweigniederlassung der Beklagten, die inzwischen wieder nach OflUHHl verlegt worden sei. Sie habe für den gesamten Schriftwechsel Vordrucke benutzt, aus denen sich dieses ergebe. Beim Amtsgericht Lörrach sei niemals eine Firma IW eingetragen gewesen. Georg U®-sei Leiter der Verkaufsabteilung in LflHB gewesen und habe alle Vollmachten gehabt. Dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten und dessen Ehefrau sei der Abschluß des Lizenzvertrages bekannt gewesen. Herr SW habe unmittelbare Verhandlungen mit ihnen geführt, und zwar am 30. August 1972. Der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten habe nachträglich Bedenken wegen der Gerichtsstandsvereinbarung geäußert und außerdem eine Erörterung der Auftragslage und der Rendite gewünscht. Die Beklagte habe außerdem keinen Grund gehabt, sich von dem Vertrag zu lösen. 6 Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin unter Vorlage der Herstellungsrechnungen für die Plastikteile Auskunft darüber zu erteilen, wieviel lizenzpflichtige Spiralfiguren sie gemäß Vertrag vom 25. Juli 1972 hergestellt hat bzw. hat hersteilen lassen. Es hat die Aktivlegitimation der Klägerin und - unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht - auch die Passiv-legitimation der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert, in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin sei zur Geltendmachung der Auskunftsansprüche legitimiert. Diese Feststellung wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen; sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. II. 1. Das Berufungsgericht vertritt jedoch die Auffassung, die Beklagte könne aus dem Lizenzvertrag nicht in Anspruch genommen werden. Wenn auch - so führt es aus - davon auszugehen sei, daß die UflB im§~EHI nur eine unselbständige Filiale der Beklagten gewesen sei und Georg U®-fHB alle geschäftlichen Dinge der dortigen Niederlassung der Beklagten selbständig erledigt habe, bedeutet das nicht. 7 daß er bevollmächtigt gewesen sei, die Beklagte bei dem Abschluß des hier in Frage stehenden Lizenzvertrages zu vertreten. Das könne insbesondere nicht aus § 54 HGB entnommen werden. Die hiergegen gerichtete - auf eine Verletzung des § 54 HGB gestützte - Revisionsrüge greift nicht durch. Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zu dem Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich nach § 54 Abs. 1 HGB die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Abschluß des Lizenzvertrages durch eine Georg UIHHHIV erteilte Vollmacht, die geschäftlichen Dinge der iflBB Niederlassung der Beklagten selbständig zu erledigen, schon deshalb nicht gedeckt werde, weil Geschäfte über Spezialfiguren nicht zu dem Geschäftszweig der Beklagten gehörten. Selbst wenn insoweit keine Bedenken bestünden - so stellt es fest - gehöre der Abschluß des Lizenzvertrages, insbesondere wegen seiner finanziellen Tragweite, nicht zu den Geschäften, die der Betrieb des Unternehmens der Beklagten gewöhnlich mit sich bringe. Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Der Vertrag würde die Beklagte nicht nur zu einer einmaligen Zahlung von 10.000,— DM, sondern darüber hinaus noch zu laufenden Zahlungen nicht unerheblichen Umfangs verpflichtet haben. Nach dem Vortrag der Klägerin seien Ende August 1972 9 dem noch ins Gewicht, daß der Vertrag die Zahlung einer Stücklizenz für jede hergestellte Figur vorsah, die laufende Gebühr somit unabhängig davon zu zahlen war, ob die hergestellten Figuren verkauft werden konnten. Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsund der Duldungsvollmacht verneint. Die Beklagte müßte allenfalls dann über die gesetzliche Regelung des § 54 HGB hinaus, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht, den Abschluß des Lizenzvertrages gegen sich gelten lassen, wenn sie durch ihr Verhalten nach außen - insbesondere gegenüber der Lizenzgeberin - Anlaß zu der Annahme gegeben hätte, Georg UfmHP sei von ihr ermächtigt, einen solchen Vertrag abzuschließen. Dafür liegt aber nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhalt vor. Da auch sonst die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen läßt, hat das Berufungsgericht die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. III. Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen . 8 bereits Aufträge im Wert von 228.000,— DM vermittelt worden. Der Beklagte habe behauptet, 8.000 Figuren seien verkauft worden. Daraus ergäben sich hohe Zahlungsverpflichtungen. Zwar seien damit auch entsprechende Einnahmen verbunden. Da aber der Vertrag vorsehe, daß der Lizenznehmer die Kosten der Herstellung der Figuren zu tragen habe, und die Klägerin die bloßen Werkzeugkosten mit etwa 12.000,— DM veranschlage, ergebe sich zusammen mit der einmaligen Abschlußgebühr bereits ein Betrag von 22.000,— DM. Berücksichtige man, daß es ungewiß gewesen sei, ob der Lizenzgeber so viel Figuren habe verkaufen können, daß ihm nach Abzug dieser Unkosten noch ein Gewinn verblieb, habe der Lizenzvertrag für die Beklagte ein nicht unbedeutendes finanzielles Risiko dargestellt. Ein solches Geschäft werde durch eine generell anzunehmende Handlungsvollmacht des Georg UÄ-flHP nicht gedeckt. An diese tatrichterliche Würdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Es kann sie nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Es ist nicht ersichtlich, daß dem Berufungsgericht ein solcher Rechtsfehler unterlaufen wäre. Das Berufungsgericht hätte zusätzlich noch darauf hinweisen können, daß der Abschluß des in Frage stehenden Lizenzvertrages auch deshalb aus dem üblichen Rahmen des Geschäftsbetriebs der Beklagten herausfiel, weil die Beklagte ein reines Handelsunternehmen ist und der Lizenzvertrag sie genötigt hätte, sich auf dem Gebiet der Herstellung von Spielfiguren zu betätigen oder sich doch zu demindest - durch eine entsprechende Auftragsvergabe an einen Dritten - um die Herstellung der Figuren zu bemühen. Hinsichtlich des finanziellen Risikos fällt zu- 10 Alf f Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Richter am Bundesge- Schönberg richtshof Dr. Merkel ist beurlaubt und daher an der Leistung der Unterschrift gehindert . Alff v. Gamm Schwerdtfeger