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BGH · I ZR 182/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 182/56

Die Ankündigung einer 25—jährigen Garantieübernahme ist nicht als verbotene Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung anzusehen und auch aus anderen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbai-kcit eines Materials bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend‘lange Lebensdauer besitzt* ea>-lüi;idigung der Beklagten für unzulässig, und zwar zunächst deswegen, weil die Garantieankündigung so gestaltet sei, daß sie nicht nur bei flüchtiger Betrachtung auf die gesamte Matratze bezogen werden könne, obwohl sie sich nach der eigenen Erklärung der Beklagten nur auf den Federkern beziehe« soweit die Garantie nur den Federkorn betreffe, liegt nach Auffassung der Klägerin wegen der ungewöhnlich langen Garantiefrist eine verbotene Zugabe im ginne der Zugabeverordnung wie auch eine unlautere Werbung im Sinne der §§ \ und 3 DWG vor« Die Beklagte, die ihren Elageabweisungsantrag rj#ph Abschluß des Teilverglcichs mit ihrer Berufung hinsichtlich der Garantiezusage weiterverfolgt hat,, vertritt den Standpunkt, daß die Garantiezusage .jj^chon deshalb nicht beanstandet werden könne, weil auch die Klägerin für ihre Matratzen in Anspruch nehme, daß sie ein Menschenleben oder 40 Jahre lang hielten» Im übrigen liege weder ein Verstoß gegen die Zugabe-verordnung noch eine anrcisserische oder unrichtige Werbung vor Tas Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgespro-^ chene Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit einer 23-jährigen Garantie dahin eingeschränkt, daß es der Beklagten untersagt hat, in Werbeschriften oder in sonstiger Form schriftlich oder mündlich mit der Gewährung einer Garantie von 25 Jahren für ihre Hd^-Mcitratze zu werben, sofern hierbei nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werde, daß diese Garantie sich nur auf den Federkorn beziehe. .Uas Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht auf Grund c(^r eigöxien Erklärungen der Beklagten davon aus, daß sie nicht auf die Matratze als Ganzes, sondern nur auf den Fcöerkern eine 25~jährige Garantie zu gewähren willens sei? und daß sie auch in ihrem Garantiescheine die Garantiezusage ausdrücklich auf den Federkorn beschränke» Weiter nimmt das Berufungsgericht an, daß die von der Beklagten bis zu dem Abschluß des Teilvorgleichs verwendeten Werbeschriften mißverständlich seien, da ein nicht unerheblicher Teil der Leser dieser Schriften zu der irrigen Annahme gelangen könne, aie angebotene 25-jährige Garantie solle sich auf die ganze Matratze beziehen» Im Hinblick darauf, daß die Beklagte in Abrede gestellt habe, die in ihren früheren Werbeschriften enthaltene Garant!gankLindigung könne auf die Matratze als Ganzes bezogen werden, bejaht das Berufungsgericht auch die Möglichkeit, daß die Beklagte, obwohl sie sich unter Übernahme einer Vertragsstrafe in dem (Peilvergleich verpflichtet habe, die früheren Werbeprospekte nicht mehr zu verwenden, und sich auch in der Preisliste Hr* #308 hinsichtlich dor Garantie deutlicher ausgedrückt habe, sich in gleicher mißverständlicher Weise wie in den drei ursprünglichen Werbeschriften üb^r die Garantie auslassen werde® Aus diesen Erwägungen hat es der Beklagten auf Grund des § 3 TOG- untersagt, in ihren Werbeschriften odor in sonstiger Weise schriftlich oder mündlich mit der Gewährung einer Garantie von 25 Jahren für ihre H^fc-Matratze zu werben, sofern hierbei nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werde. Auffassung des Berufungsgerichts keine rechtliche Handhabe, der Beklagten auch zu verbieten, für ihren Matratzenkern mit der Gewährung einer Garantie von 25 Jahren zu worben® Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine Garantiezusage sich auch auf einen feil eines Gegenstandes beziehen könne, daß ferner durch Gar&ntieversprechen sowohl die Gnwährlcistungsfristen nach BGB (§§ 477, 638) verlängert oder der Beginn dieser Fristen hinausgeschoben als auch der Umfang der gesetzlichen Mängelhaftung erweitert, worden könne, und daß es* einen allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht gebe, nach dem es schlechthin verboten sei, eine Garantie von 25 Jahren zu gewähren® Die Frage der wettbewerblichen Zulässigkeit einer langfristigen Garantie-zusagc läßt sich in der Tat nur nach der Umständen des Finzelfalles beurteilen® Aus diesen Erwägungen ist z® B® auch davon abgesehen worden* in den neuer. Die Garantiezusage der Beklagten, so führt das Berufungsgericht weiter aüü, beziehe sich nicht auf vertiagsfremde Umstände, sondern auf die Prist, innerhalb der die Beklagte für Matf-rial- und Pabrikations miingel einstehen wolle* Bir-se Prist sei auch nicht so lang, daß sie dazu führen könne, die Beklagte für mehr als solche Mängel haften zu lassen« Die Parteien seien sich darüber einig, daß der Federkorn einer guten Matratze bei normaler Benutzung 25 Jahre und noch länger haltbar sei, ohne daß er raparatur-ooer gar erneuerungsbedürftig werde, d« h- daß ein Garantiefall auf Grund normaler Abnutzung eintreten könne« Die Klägerin selbst stelle in ihren Werbungen besonders heraus, daß ihre Matratzen keine Alcerserscheinungcn kennten und ein Menschenleben oder 40 Jahre hielten« Sie habe auch nicht in Abrede gestellt, daß die Federkorns der‘Beklagten ebenso wie die ihrigen 25 Jahre oder noch länger ihre volle Gebrauchsfähigkeit behielten* Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Berufungsgerichts die von der Beklagten in der Werbung gemachte Zusage einer jahrzehntelangen Haltbarkeit ihrer Pederkerne nur als vertragliche iJebenleistung gewertet werden« Eine verbotene Zugabe im Sinne der zugabeverOrdnung stelle sie mithin nicht dar* Zu Unrecht macht die Revision geltend« die Annahme des Berufungsgerichts, daß die 25-jährige Garanticankündi-gung der Beklagten keine verbotene Zugabe darstelle, stehe mit dem festgestellten Sachverhalt nicht im Einklänge Das Berufungsgericht habe nämlich festgesbellt, die Garantieankündigungen der Beklagten würden vom Verkehr so verstanden, daß die Beklagte auch für Mängel, die bei der Lieferung noch nicht vorhanden gewesen seien, aber durch normale Abnützung innerhalb der Garantiefrist einträten, haften wolle« Das folgert die Revision aus den’ Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die von der Beklagten gegebene Garantie von 25 Jahren vom Verkehr so verstanden werde, daß die Beklagte während der genannten Prist nach Ablieferung der Matratze für alle auftretenden Mängel des Pederkerns die Gewähr übernehme, sofern diese Mängel nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung, auf übermäßiger Beanspruchung, auf einem Unfall oder ähnlichem beruhten» Somit umfasse die Garantie der Beklagten auch solche Mängel, dis bei der Ablieferung nicht vorhanden gewesen seien, aber nachträglich bei normaler Benützung cintreten würden« Es ist suzugeber, daß auch die von der Revision gegebene Deutung der Garantieankündigung der Beklagten an sich möglich ist« Das Berufungsgericht hat jedoch in seinen ^eiteren Ausführungen eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Garantie der Beklagten 3ich nur auf Material- und Pabrikationsmängel beziehen solle, und es hat eine Haftung der Beklagten für mehr als solche Mängel abgeleimt» Nach Auffassung des Berufungsgerichts lag für die Ankündigung einer Gewährleistung für weitergehende Mängel für die Beklagte auch kein Aulaß vor, da nach dem unstreitigen Sachverhalt Federkerne einer guten Matratze bei normaler Benutzung 25 Jahre und noch länger haltbar seien, ohne daß sie reparatur- oder erneuerungsbedürftig würden«. Banach hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte die jahrzehntelange Haltbarkeit ihrer Federkerne zugesichert und dafür eine 25-jährige Garantie versprochene Eine solche auf zugesicherten Eigenschaften abgcstellte Garantieerklärung ist nach den Umständen des Palles als unselbständiges Garantieversprechen anzusehen (vgl» auch RGZ 7*’, 173 /178/)« Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den § 1 Zugab eVO rechts irrtümlich nicht angeweijdet habe, kann daher ni cht d urchgreifen * * _ Die mindestens 25-jährige Haltbarkeit der Matratzenkerne bei ihrer ordnungsmäßigen Benutzung ist, wie oben angeführt, eine zugesicherte Eigenschaft,, Wenn das Berufungsgericht davon aus-gegangen ist; daß ein von der Beklagten gelieferter Federkorn, der bei ordnungsmäßiger Benutzung nicht 25 Jahre mangelfrei bleibe, als bereits im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft anzusehen sei, so ist das rechtlich nicht angreifbare Außerdem ist es im Verkehr nicht üblich, daß der Verkäufer die Haftung für vom Käufer infolge unsachgemäßen oder bestimmungswidrigen Gebrauchs der Kaufsache hervorgerufene Schäden übernimmtP Wenn das Berufungs-garicht unter diesen Umständen die Garantieankündigungen der Beklagten, obwohl sie keine ausdrückliche Einschränkung der Mängelhaftung enthalten, dahin gedeutet hat, daß durch sie nicht der Eindruck erweckt werde, es werde eine Haftung auch für solche Mängel übernommen, die beim Kauf noch nicht vorhanden gewesen, sondern erst nachträglich durch normale Abnützung oder aus anderen Gründen eingecreten sei, so kann dem aus Recbtsgründon und nach der Lebenaerfelprung nicht entgegengetreten \verden. Per Revision kann auch nicht darinbeigetrsten werden, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge festgestellt' habe, die Beklagte müsse auf Grund ihrer 25-jährigen Garantiezusage mit einer Inanspruchnahme auf Beseitigung der normalen Abnutzung oder anderen Schäden rechnen« Biese Feststellung des Berufungsgerichts will die Revision aus den Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen, die dahin gehen, daß die Beklagte sehr schwer die Möglichkeit haben werde, der Verwirklichung ihrer Garentiezusagen mit dem Einwand zu begegnen, es liege ein unsachlicher, bestimmungswidriger Gebrauch der Kaufsache vor, und daß die zweifellos bestehende Schwierigkeit, nach 20 oder 25 Jahren festzustellen, ob eil? Mangel der Federeinlage der Matratzen auf einen schon beim Verkauf vorhandenen Fehler oder auf einen bestiramungswidrigen Gebrauch zu-rückzufUhren sei, nach dem Inhalt und Charakter der Garantieerklärung zu Lasten der Beklagten gehe« Wenn das aber der Fall sei, dann liege, so meint die Revision, gerade der typische Fall vor, daß die übermäßig lange' Garantie von 25 Jahren dazu führe, daß die Beklagte neben den Mängeln, die zur Zeit der Lieferung bestanden hätten, auch für die Beseitigung der normalen Abnutzung oder anderer Schäden hafte« Bern kann nicht gefolgt werden« Wie bereits oben ausgeführt, umfaßt die Garantie-*}) susage der Beklagten nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Gewährleistung für die zugesicherte Eigenschaft, daß die Matx’atzenfederkerne der Beklagten bei sachgemäßer Benutzung mindestens eine 25-jährige Haltbarkeit besitzen« Ber Regelfa3.1 Fs könne nicht darauf ankommen, ob etwa in Ausnahmefällen theoretisch die Möglichkeit bestehe, daß ein solcher Mangel sich nach 20 odor 25 Jahren noch heraus-stolleo Bern kann nicht beigetreten werden* Für den Käufer einer Matratze ist eine Garantiezusagc über mindestens 25-Jährige Haltbarkeit des Federkerns nicht ohne Bedeutung, auch wenn in der Garantiezusage solche Mängel ausgenommen werden, die durch vom Verkäufer zu beweisenden bestimmungs-wiorigen Gebrauch der Matratze seitens des Käufers verursacht werden* Die gegenteilige Annahme der Revision wäre nur dann gerechtfertigt, wenn alle heute auf dem Markt

Zitierte Normen: § 477 BGB
GarantiezusageGarantieBerufungsgerichtMatratzeKlägerinMangelRevision

Volltext der Entscheidung

jj'ur aas jwacnscmagewerK i
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetzt	Zugabeverordnung	v.	9.	März 1932 (RGBl 1?
 121) idF des Gesetzes über das Zugabev/esen vom 12. Iiai 1933 (RGBl I, 264) und des Gesetzes v. 20. August 1953 (BGBl I, 939) § 1 ÜV/G §§ 1,3
S®£liissatz_8. Die Ankündigung einer 25—jährigen Garantieübernahme ist nicht als verbotene Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung anzusehen und auch aus anderen wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn sich die Gewährleistung auf die Haltbai-kcit eines Materials bezieht, das bei normaler Abnutzung eine entsprechend‘lange Lebensdauer besitzt*
Stichworts Dederkernmatratzen.
Aktenzeichens I «-ZR 182/56
i.Urteil des BGH vom 31* Januar 1958 - OLG Düsseldorf ^
»cp0* I
I ZR 182/56 Verkündet
 am 31 «• Januar 1958 Zug.. Justisangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 derpchfIHBp-I/erke HüflB & Cor	A
K^Estr, W p, persönlich haftende - Gesellschafter Albrecht Bo^BHPund Frits	ebenda,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma H^BKWerke GmbH, Ha^ treten durch ihre Geschäftsführer Kl Hä!
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br,
 hat der Brste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br. h.c.Wilde, Br. Bock, Br. Christoph, Br. Weiß und Br. Spreng.
für Recht erkannts
 Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 16. Oktober 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
0
TatbestandI
Die Parteien sind Mitbewerber in der Herstellung und im Vertrieb von Matratzen 'mit Federkerneinlage. Der Federkern besteht aus einer Reihe sinnvoll miteinander verbundener Spiralfedern.
Die Parteien haben einander zu dem Vorwurf gemacht* in der Werbung unrichtige oder aus sonstigen Gründen unzulässige Erklärungen abgegeben zu haben. Diese durch Klage auf Unterlassung und Beseitigung und durch Widerklage auf Unterlassung geltend gemachten Beanstandungen haben, nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hatte, im Berufungsverfahren durch einen - auch die bis dahin entstandenen Kosten des Rechtsstreits regelnden^ - Teilvergleich vom 18. September 1956 ihre Erledigung gefunden, mit Ausnahme des Klageantrages, der darauf gerichtet ist, der Beklagten zu untersagen, in öffentlichen Ankündigungen oder in sonstiger Form schriftlich oder mündlich für die H^MM-tatratze eine Garantie von 25 Jahren zu gewähren*
Die Beklagte hatte in drei Werbeschriften, die nicht mehr zu verwenden die Beklagte sich im vorbezeichneten Teilvergleich verpflichtet hat, (Einkaufliste 307), ferner in dem Prospekt "Ein umwälzender Fortschritt ... -Eine Matratze mit 1080 Federn" und in dem Prospekt mit der tjberscbrif fc "Eine Matratze für Millionäre" mit ber sonderem Nachdruck mit einer "Garantie von 25 Jahre" geworben. Auch in der jetzt von der Beklagten verwendeten Einkaufsliste Nr. 308 stellt sie eine solche Garantieankündigung besonders heraus. In keiner ddr genannten Werbeschriften der Beklagten sind Angaben über den Umfang der angekündigten Mängelhaftung enthalten.*
Die Klägerin hält diese Garant! ea>-lüi;idigung der Beklagten für unzulässig, und zwar zunächst deswegen, weil die Garantieankündigung so gestaltet sei, daß sie nicht nur bei flüchtiger Betrachtung auf die gesamte Matratze bezogen werden könne, obwohl sie sich nach der eigenen Erklärung der Beklagten nur auf den Federkern beziehe« soweit die Garantie nur den Federkorn betreffe, liegt nach Auffassung der Klägerin wegen der ungewöhnlich langen Garantiefrist eine verbotene Zugabe im ginne der Zugabeverordnung wie auch eine unlautere Werbung im Sinne der §§ \ und 3 DWG vor«
Die Beklagte, die ihren Elageabweisungsantrag rj#ph Abschluß des Teilverglcichs mit ihrer Berufung hinsichtlich der Garantiezusage weiterverfolgt hat,, vertritt den Standpunkt, daß die Garantiezusage .jj^chon deshalb nicht beanstandet werden könne, weil auch die Klägerin für ihre Matratzen in Anspruch nehme, daß sie ein Menschenleben oder 40 Jahre lang hielten» Im übrigen liege weder ein Verstoß gegen die Zugabe-verordnung noch eine anrcisserische oder unrichtige Werbung vor
 Tas Berufungsgericht hat die vom Landgericht ausgespro-^ chene Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Werbung mit einer 23-jährigen Garantie dahin eingeschränkt, daß es der Beklagten untersagt hat, in Werbeschriften oder in sonstiger Form schriftlich oder mündlich mit der Gewährung einer Garantie von 25 Jahren für ihre Hd^-Mcitratze zu werben, sofern hierbei nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werde, daß diese Garantie sich nur auf den Federkorn beziehe. Den weitergehenden Klageantrag zu diesem Punkte hat es abgewiesene Die nach Abschluß des Teilvergleichs entstandenen Kosten des Rechtsstreits sind gegeneinander aufgehoben worden*
*• 4 -
Mit der vom Berufungsgexricht zugclassenen Revision erstrebt die Klägerin hinsichtlich der Garanticzusage der Beklagten deren Verurteilung zur Unterlassung in vollem Umfangec Uie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
Fntsche id ungagründ ei
 Die Revision betrifft lediglich die Frage der Zulässigkeit der 25-jährigen G-arantiezusage der Beklagten, soweit sie sich auf den Federkern bezieht»
.Uas Berufungsgericht geht in tatsächlicher Hinsicht auf Grund c(^r eigöxien Erklärungen der Beklagten davon aus, daß sie nicht auf die Matratze als Ganzes, sondern nur auf den Fcöerkern eine 25~jährige Garantie zu gewähren willens sei? und daß sie auch in ihrem Garantiescheine die Garantiezusage ausdrücklich auf den Federkorn beschränke» Weiter nimmt das Berufungsgericht an, daß die von der Beklagten bis zu dem Abschluß des Teilvorgleichs verwendeten Werbeschriften mißverständlich seien, da ein nicht unerheblicher Teil der Leser dieser Schriften zu der irrigen Annahme gelangen könne, aie angebotene 25-jährige Garantie solle sich auf die ganze Matratze beziehen» Im Hinblick darauf, daß die Beklagte in Abrede gestellt habe, die in ihren früheren Werbeschriften enthaltene Garant!gankLindigung könne auf die Matratze als Ganzes bezogen werden, bejaht das Berufungsgericht auch die Möglichkeit, daß die Beklagte, obwohl sie sich unter Übernahme einer Vertragsstrafe in dem (Peilvergleich verpflichtet habe, die früheren Werbeprospekte nicht mehr zu verwenden, und sich auch in der Preisliste Hr* #308 hinsichtlich

dor Garantie deutlicher ausgedrückt habe, sich in gleicher mißverständlicher Weise wie in den drei ursprünglichen Werbeschriften üb^r die Garantie auslassen werde® Aus diesen Erwägungen hat es der Beklagten auf Grund des § 3 TOG- untersagt, in ihren Werbeschriften odor in sonstiger Weise schriftlich oder mündlich mit der Gewährung einer Garantie von 25 Jahren für ihre H^fc-Matratze zu werben, sofern hierbei nicht unmißverständlich zu dem Ausdruck gebracht werde. daß diese Garantie sich nur auf den Federkern beziehec
 dagegen besteht nach. Auffassung des Berufungsgerichts keine rechtliche Handhabe, der Beklagten auch zu verbieten, für ihren Matratzenkern mit der Gewährung einer Garantie von 25 Jahren zu worben® Dabei geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine Garantiezusage sich auch auf einen feil eines Gegenstandes beziehen könne, daß ferner durch Gar&ntieversprechen sowohl die Gnwährlcistungsfristen nach BGB (§§ 477, 638) verlängert oder der Beginn dieser Fristen hinausgeschoben als auch der Umfang der gesetzlichen Mängelhaftung erweitert, worden könne, und daß es* einen allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht gebe, nach dem es schlechthin verboten sei, eine Garantie von 25 Jahren zu gewähren® Die Frage der wettbewerblichen Zulässigkeit einer langfristigen Garantie-zusagc läßt sich in der Tat nur nach der Umständen des Finzelfalles beurteilen® Aus diesen Erwägungen ist z® B® auch davon abgesehen worden* in den neuer. »Bczcichnungs- und Garantie-vorschriften für versilberte Bestecke (Bundosanzeiger vom 17* Mai 1952 8® 5) eine Zeitbegrenzung für Garantiezusagen einzuführen (vgl® Finder in Wu\7 1951/52* 723 f)»
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht zunächst geprüft, ob die 25-jährige Garantieankündigung der Beklagten
/H
gegen die ^igabeyerordnm^ verstößt* Bei dieser Prüfung geht das Berufungsgericht im Einklang'mit der allgemeinen Rechtsauffassung (Baumbach/lHefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7o Aufl* § 1 ZugabeVO Anm* 67 S« 558\ Reimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht 1955	66	f|	Jonas	UA	1955,	287	f)
davon aus, daß nicht jede Garantiezusage eine Zugabe im Sinne der Zugabeverordnung darsielle, daß vielmehr die sogenannten unechten (unselbständigen) Garanticzusagen, des sind solche« die nur Nebenpflichten des Kauptvertroges sind und die VerLrags-gemäßheit der Leistung sichern sollen, nicht unter den Zugabebegriff der Zugabeverordnung fallen* Sie sind Vertragsbastand-teil und keine Zugabe* Sie können daher auch das gesetzliche (§ 477, 658 BGB) oder brancheübliche iMaß überschreiten* Anderenfalls könnte, wie bei Baumbac3i/lleferraehl aaO zutreffend aus-geführt wird, ein Unteinehmer, dessen Erzeugnisse qualitativ besonders gut sind, k9inc_ leisjjun^s^emaß^e Garantie gewähren*
Die Zugabeverordnung soll aber kein liemmschuh wahrer Leistungssteigerung sein* Echte Garantiezusagen dagegen, die über die Sicherung der Vertragegernäßhcit der Leistung hinausgehen und weitergehende Risiken ausschalten wollen, können dagegen Zu-gebecharakter besitzen* So kann der Verlängerung einer Garantiefrist ein solcher Zugabecharakter zukommen, wenn die Frist so übermäßig laug ist, daß neben den Mängeln, die zur Zeit der Lieferung bestanden, auch die normalen Abnutzungen oder sonstigen Schäden beseitigt werden sollen*
•Für die Frage, ob die Garar.tieankündigung der Beklagten als verbotene Zugabe anzusprochen ist, kommt es sonach entscheidend darauf an, ob der Verkehr die von der Beklagten gegebenen Garantieversprechen dahin auffaßt, daß die Beklagte nur für die Beseitigung solcher Mängel haften wolle,
•• 7 -
die bereits im Zeitpunkte der Lieferung vorhanden gewesen seien (unechte oder unselbständige Garantie), oder auch für solche Mängel, die entweder durch normale Abnutzung oder durch andere Ursachen eingetreten sind (selbständige Garantie) Das Berufungsgericht hat die erste Alternative angenommen.» Dazu • hat es festgestollt, daß die von der Beklagten angekündigte Garantie von 25 Jahren vom Verkehr so verstanden werde, daß die Beklagte während einer Prist von 25 Jahren nach Ablieferung der Matratzen für alle an dem Uatratzenkern auf tretenden Mängel Gewähr leisten werde, sofern diese Mängel nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung, auf einer übermäßigen Beanspruchung, auf einem Unfall oder ähnlichem beruhten,. Die Garantiezusage der Beklagten, so führt das Berufungsgericht weiter aüü, beziehe sich nicht auf vertiagsfremde Umstände, sondern auf die Prist, innerhalb der die Beklagte für Matf-rial- und Pabrikations miingel einstehen wolle* Bir-se Prist sei auch nicht so lang, daß sie dazu führen könne, die Beklagte für mehr als solche Mängel haften zu lassen« Die Parteien seien sich darüber einig, daß der Federkorn einer guten Matratze bei normaler Benutzung 25 Jahre und noch länger haltbar sei, ohne daß er raparatur-ooer gar erneuerungsbedürftig werde, d« h- daß ein Garantiefall auf Grund normaler Abnutzung eintreten könne« Die Klägerin selbst stelle in ihren Werbungen besonders heraus, daß ihre Matratzen keine Alcerserscheinungcn kennten und ein Menschenleben oder 40 Jahre hielten« Sie habe auch nicht in Abrede gestellt, daß die Federkorns der‘Beklagten ebenso wie die ihrigen
25 Jahre oder noch länger ihre volle Gebrauchsfähigkeit behielten* Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Berufungsgerichts die von der Beklagten in der Werbung gemachte Zusage einer jahrzehntelangen Haltbarkeit ihrer Pederkerne nur als vertragliche iJebenleistung gewertet werden« Eine verbotene Zugabe im Sinne der zugabeverOrdnung stelle sie mithin nicht dar*
• • ö -
In diesen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts tritt ein entgehe i dungs erheb Richer Rechtsfehler nicht zutage«
Zu Unrecht macht die Revision geltend« die Annahme des Berufungsgerichts, daß die 25-jährige Garanticankündi-gung der Beklagten keine verbotene Zugabe darstelle, stehe mit dem festgestellten Sachverhalt nicht im Einklänge Das Berufungsgericht habe nämlich festgesbellt, die Garantieankündigungen der Beklagten würden vom Verkehr so verstanden, daß die Beklagte auch für Mängel, die bei der Lieferung noch nicht vorhanden gewesen seien, aber durch normale Abnützung innerhalb der Garantiefrist einträten, haften wolle« Das folgert die Revision aus den’ Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach die von der Beklagten gegebene Garantie von 25 Jahren vom Verkehr so verstanden werde, daß die Beklagte während der genannten Prist nach Ablieferung der Matratze für alle auftretenden Mängel des Pederkerns die Gewähr übernehme, sofern diese Mängel nicht auf einer unsachgemäßen Behandlung, auf übermäßiger Beanspruchung, auf einem Unfall oder ähnlichem beruhten» Somit umfasse die Garantie der Beklagten auch solche Mängel, dis bei der Ablieferung nicht vorhanden gewesen seien, aber nachträglich bei normaler Benützung cintreten würden« Es ist suzugeber, daß auch die von der Revision gegebene Deutung der Garantieankündigung der Beklagten an sich möglich ist«
Das Berufungsgericht hat jedoch in seinen ^eiteren Ausführungen eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß die Garantie der Beklagten 3ich nur auf Material- und Pabrikationsmängel beziehen solle, und es hat eine Haftung der Beklagten für mehr als solche Mängel abgeleimt» Nach Auffassung des Berufungsgerichts lag für die Ankündigung einer Gewährleistung für weitergehende
 Mängel für die Beklagte auch kein Aulaß vor, da nach dem unstreitigen Sachverhalt Federkerne einer guten Matratze bei normaler Benutzung 25 Jahre und noch länger haltbar seien, ohne daß sie reparatur- oder erneuerungsbedürftig würden«. Banach hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte die jahrzehntelange Haltbarkeit ihrer Federkerne zugesichert und dafür eine 25-jährige Garantie versprochene Eine solche auf zugesicherten Eigenschaften abgcstellte Garantieerklärung ist nach den Umständen des Palles als unselbständiges Garantieversprechen anzusehen (vgl» auch RGZ 7*’, 173 /178/)« Die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den § 1 Zugab eVO rechts irrtümlich nicht angeweijdet habe, kann daher ni cht d urchgreifen *	*	_
Weiter greife die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Beklagte biete keine Haftung für Mängel an, die auf einer unsachgemäßen Behandlung, auf einer übermäßigen Beanspruchung, auf einem Unfall oder ähnlichem beruhten. Insoweit erhebt sie eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO mit der Begründung, irgendwelche Einschränkungen hinsichtlich der Mängelhaftung seien in den Garantieankündigungen der Beklagten nicht enthalten, vielmehr sei schlechthin eine Garantie auf die Bauer von 25 Jahren zugesagt worden«» Bas Berufungsgericht habe außerdem auegefüh?:t, es handle sich bei dem Ausdruck "Garantie" und bei der Gewährung einer "Garantiefrist" rechtlich einmal um das Versprochen, daß die gekaufte Ware mindestens eine bestimmte Anzahl von Jahren von der Ablieferung an die bei der Ablieferung stets vorausgesetzte Gebrauchsfähigkeit behalte, und zu dem anderen carura, daß die Verjährungsfrist entsprechend verlängert oder der Beginn der Verjährung des § 477 BGB hinaus-geschoben werde» Es sei nicht ersichtlich, inwiefern aus dieser allgemeinen Übung eine Beschränkung der Garantie auf die
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Haftung für solche Mängel als verkehrsüblich gefolgert werden solle, die auf normale Abnutzung oder Sachmängel zurückzuführen sei, die bereits im Liefcrungszeitpunkt vorhanden gewesen seien« Fine derartige Annahme des Berufungsgcrichts widerspreche den Benkgesetzen»
Auch diese Rüge kann der Revision nicht zu dem Erfolge verhelfen«. Die Revision übersieht, daß es zu den normalen Verpflichtungen eines Verkäufers gehört, nicht nur für Freiheit von Mängeln im Zeitpunkt der Lieferung, sondern auch für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften zu haften«,
Die mindestens 25-jährige Haltbarkeit der Matratzenkerne bei ihrer ordnungsmäßigen Benutzung ist, wie oben angeführt, eine zugesicherte Eigenschaft,, Wenn das Berufungsgericht davon aus-gegangen ist; daß ein von der Beklagten gelieferter Federkorn, der bei ordnungsmäßiger Benutzung nicht 25 Jahre mangelfrei bleibe, als bereits im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft anzusehen sei, so ist das rechtlich nicht angreifbare Außerdem ist es im Verkehr nicht üblich, daß der Verkäufer die Haftung für vom Käufer infolge unsachgemäßen oder bestimmungswidrigen Gebrauchs der Kaufsache hervorgerufene Schäden übernimmtP Wenn das Berufungs-garicht unter diesen Umständen die Garantieankündigungen der Beklagten, obwohl sie keine ausdrückliche Einschränkung der Mängelhaftung enthalten, dahin gedeutet hat, daß durch sie nicht der Eindruck erweckt werde, es werde eine Haftung auch für solche Mängel übernommen, die beim Kauf noch nicht vorhanden gewesen, sondern erst nachträglich durch normale Abnützung oder aus anderen Gründen eingecreten sei, so kann dem aus Recbtsgründon und nach der Lebenaerfelprung nicht entgegengetreten \verden.

Per Revision kann auch nicht darinbeigetrsten werden, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhänge festgestellt' habe, die Beklagte müsse auf Grund ihrer 25-jährigen Garantiezusage mit einer Inanspruchnahme auf Beseitigung der normalen Abnutzung oder anderen Schäden rechnen« Biese Feststellung des Berufungsgerichts will die Revision aus den Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen, die dahin gehen, daß die Beklagte sehr schwer die Möglichkeit haben werde, der Verwirklichung ihrer Garentiezusagen mit dem Einwand zu begegnen, es liege ein unsachlicher, bestimmungswidriger Gebrauch der Kaufsache vor, und daß die zweifellos bestehende Schwierigkeit, nach 20 oder 25 Jahren festzustellen, ob eil? Mangel der Federeinlage der Matratzen auf einen schon beim Verkauf vorhandenen Fehler oder auf einen bestiramungswidrigen Gebrauch zu-rückzufUhren sei, nach dem Inhalt und Charakter der Garantieerklärung zu Lasten der Beklagten gehe« Wenn das aber der Fall sei, dann liege, so meint die Revision, gerade der typische Fall vor, daß die übermäßig lange' Garantie von 25 Jahren dazu führe, daß die Beklagte neben den Mängeln, die zur Zeit der Lieferung bestanden hätten, auch für die Beseitigung der normalen Abnutzung oder anderer Schäden hafte« Bern kann nicht gefolgt werden« Wie bereits oben ausgeführt, umfaßt die Garantie-*}) susage der Beklagten nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Gewährleistung für die zugesicherte Eigenschaft, daß die Matx’atzenfederkerne der Beklagten bei sachgemäßer Benutzung mindestens eine 25-jährige Haltbarkeit besitzen« Ber Regelfa3.1 der Garantiezusage der Beklagten ist also aus dem Gesichtspunkte des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft die Haftung für ausnahmsweise einmal auftretende Mängel der Federkerne der Llatratzen der Beklagten trotz ordnungsmäßiger Benutzung« Gegenstand der Gewährleistung der
 
Beklagten sind somit entgegen der Ansicht der Revision nicht auf Grund normaler Abnützung oder aus sonstigen Gründen nach Lieferung eingetretene Schäden« Nach alledem ist ein Verbot der 25-jährigen Garantiezusage der Beklagten aus dem Gesichtspunkte des Verstoßes gegen die Zugabeverordnung nicht begründet
 Nach Auffassung des Berufungsgerichts verstößt eine solche Garantiezusage der Beklagten auch nicht gegen die Vorschrif ten der §§*!,? UWG« Der in der Garantie Zusage der Beklagten steckende Hinweis auf eine mindestens 25 Jahre betragende Lebensdauer des Federkorns der Matratzen der Beklagten sei weder falsch noch mißverständlich« Die Klägerin hebe selbst, so führt das Berufungsgericht aus, nicht behaupten können, daß die Federkerne der Beklagten I*sine 25-jährige Haltbarkeit hätten« Mit ihrer Garantiezusage behaupte die Beklagte auch nicht, daß ihre Federkerne besser als anderer Produzenten, insbesondere der Klägerin seien« Wenn etwa bei einem Teil des Publikums der Anschein hervorgerufen werde, daß die Federkerne der Beklagten besser als die der Klägerin seien, so beruhe das darauf, daß die Klägerin insoweit nur eine 10-jährige Garantie gewähre« Dem Vorwurf der Klägerin, die Beklagte täusche durch ihre 25-jährige Garantiefrist über die Zeitdauer ihrer Erfahrungen in der Produktion von Federkernen (die Beklagte stellt seit etwa 20 Jahren Matratzen her), begegnet das Berufungsgericht mit dem Hinweis, der Verkehr denke nicht daran, aus der Bauer einer Garantiefrist auf
 das Alter des die Garantie gewährenden Unternehmens zu
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schließen« Hierzu bestehe auch keine Veranlassung, da eine Garantiefrist aus der Überzeugung heraus gewährt werde, daß die Ware entsprechend lange haltbar sei« Bine solche über-
«
2eugung könne nicht nur auf einer langen eigenen Erfahrung beruhen# sondern auch auf Grund von Versuchen oder techni-sehen Überlegungen zustande gekommen seino
 Die 25-jährige Garantieankündigung der Beklagten ist nach Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht praktisch bedeutungslose Wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, besteht eine ernsthafte Möglichkeit, daß die Beklagte noch nach 20 oder mehr Jahren, d, ho bis zu dem Ende der Garantiefrist, aus ihrer Garantieerklärung mit Erfolg in Anspruch genommen werde« Pur viele Artikel des täglichen Gebrauchs möge eine solche Inanspruchnahme nicht in Präge kommen, so auch für solche, die zwar eine langjährige Lebensdauer hätten, regelmäßig jedoch früher ersetzt würden, z» B» weil sie leicht verloren gingen oder weil sie schnell unmodern würden« Dieser Ausnahmetatbestand liege hier aber nicht vor«
Schließlich kann der Beklagten nach Meinung des Berufungsgerichts auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie erwecke mit ihrer 25-jährigen Gsrantiezusage den Eindruck, als ob der Pederkcrn sozusagen allein wertmäßig die Matratze ausmache« Sie stelle auch weitere Vorzüge ihrer Matratzen heraus« Wenn sie dabei den Schwerpunkt ihrer Werbung auf die Schilderung der Vorzüge des Peder-kerns lege, so rechtfertige sich dies dadurch, daß es verschiedene Sorten von Matratzen gebe, von denen sich die Matratzen der Beklagten wie auch die der Klägerin dadurch unterschieden, daß sie Pederkernmatratzen seien» Es komme daher nicht entscheidend darauf an, ob der Pederkern der
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l&atratze der Beklagtai, wie die Klägerin in einem nachgereichten »Schriftsatz noch behauptet habe, nur V4 bis V8 vom Gesamtwert der Matratze ausnache«, \7ie der oft verhältnismäßig billige Motor beim Kraftfahrzeug stelle die Federkerneinlage den wichtigsten Teil der Matratze dar«,
In allen diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein entscheidungsbedeutsamer Rechtsfehler nicht ersichtlich o Baß eine zu lange Garantiezusage als wettbewerbswidrig anzusehen ist, wenn sie praktisch bedeutungslos ist, ist allgemeine Rechtsauffassung (vgl* Baumbach/ Hefermehl aaO § 3 Anm* 4-9 m. Ilachweis*) • Zu Unrecht meint aber die Revision, die Garantie der Beklagten sei praktisch bedeutungslos, wenn die Beklagte nur für Mängel, die bei der Vornahme der Lieferung, sei es auch in Form von versteckten Mängeln, bereits vorhanden gewesen sei, haften wolle. Fs könne nicht darauf ankommen, ob etwa in Ausnahmefällen theoretisch die Möglichkeit bestehe, daß ein solcher Mangel sich nach 20 odor 25 Jahren noch heraus-stolleo Bern kann nicht beigetreten werden* Für den Käufer einer Matratze ist eine Garantiezusagc über mindestens 25-Jährige Haltbarkeit des Federkerns nicht ohne Bedeutung, auch wenn in der Garantiezusage solche Mängel ausgenommen werden, die durch vom Verkäufer zu beweisenden bestimmungs-wiorigen Gebrauch der Matratze seitens des Käufers verursacht werden* Die gegenteilige Annahme der Revision wäre nur dann gerechtfertigt, wenn alle heute auf dem Markt
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befindlichen Hatratzenkerne eine 25-jährige Haltbarkei* hätten«. Das jedoch behauptet die Klägerin selbst nicht« ■Außerdem erwartet, wie bereits oben angeführt, kein vernünftiger Käufer eine Garantie für von ihm selbst verschuldete Mängel»
Rach alledem war die unbegründet zurückzuweisen» ruht auf § 97 ZPO«
Revision der Klägerin als Die Kostenoubscheidung be-
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